Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Die Beschwerdeführenden - jemenitische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ - verliessen eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 19. April 2010 auf dem Luftweg und gelangten am folgenden Tag über E._______ illegal in die Schweiz, wo sie am 4. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. Am 11. Mai 2010 wurden sie dort summarisch befragt und mit Entscheid vom 14. Mai 2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 10. Juni 2010 fanden die Anhörungen durch das BFM statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Jahre (...) zusammen mit anderen jungen Männern, die keiner Partei angehört hätten, für die Unabhängigkeit Südjemens eingesetzt und dafür Flugblätter verteilt, die Fahne des Südens hochgehalten und an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. An den Demonstrationen hätten sie die Feinde aufgefordert, den Süden zu verlassen. Zudem hätten sie auch die Gründung einer Zeitung namens H._______ gefordert, da die Situation im Süden durch den Nordjemen in den Medien nur einseitig dargestellt werde. Anlässlich solcher Kundgebungen hätten die Sicherheitsbehörden manchmal auf die Teilnehmer geschossen, worauf sie jeweils geflüchtet seien und sich in Häusern versteckt hätten. Deswegen sei er vom politischen Sicherheitsdienst mehrmals mündlich vorgeladen und an einem ihm zugewiesenen Ort befragt worden. Dabei sei er mehr als einmal aufgefordert worden, für die Behörden zu arbeiten und die Namen von Demonstrationsteilnehmern preiszugeben. Er habe aber dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Im (...) - an den genauen Tag könne er sich nicht mehr erinnern - hätten bewaffnete Angehörige des politischen Sicherheitsdienstes ihr Haus gestürmt, dieses durchsucht und dabei die Fahnen und die Flugblätter gefunden. Er sei an den Händen gefesselt worden und man habe ihm einen schwarzen Sack über den Kopf gestülpt. Danach habe man begonnen, ihn aus dem Haus zu führen. Seine Eltern hätten dies zu verhindern versucht, worauf sowohl diese als auch seine Frau geschlagen worden seien. Er sei in der Folge an einen unbekannten Ort respektive ins Gefängnis gebracht und dort in ein Zimmer, das wie ein Käfig ausgesehen habe, gesteckt worden. Dort habe man ihn geschlagen, gefoltert und aufgefordert mitzuteilen, welcher Gruppierung er angehöre und für wen er seine Propagandatätigkeit leiste. Während der Haft habe man ihn befragt und ihn dazu bringen wollen zuzugeben, dass er gegen die Regierung sei, die Fahne des Südens hochgehalten und auch sonst umstürzlerische Aktivitäten entfaltet habe, um ihn zu einer hohen Gefängnisstrafe verurteilen zu können. Während (...) Monaten sei er dort festgehalten worden. Aufgrund der Folterungen habe er eine Verletzung (genaue Bezeichnung der Verletzung) erlitten, weshalb er notfallmässig ins Spital gebracht und operiert respektive ihm wegen der entstandenen Schwellung Blut abgezogen worden sei. Am Tag danach respektive im Monat (...) sei ihm die Flucht aus dem Spital gelungen, worauf er sich an seinen Geburtsort I._______ begeben und dort während zirka dreier Monate bei seinen Grosseltern geblieben sei. Anschliessend habe er sich nach J._______ begeben, wo er sich bis zur Ausreise bei seiner Schwester aufgehalten habe. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung habe er deren Domizil jedoch nie verlassen. Während dieser Zeit sei ihr Zuhause von den Behörden mehrfach nach ihm durchsucht worden. Seine Eltern hätten ihm in der Folge von einer Rückkehr nach D._______ abgeraten, um eine Festnahme zu vermeiden. In der Folge habe sein Vater seine Frau nach J._______ gebracht, wo er - da die Situation mit der Zeit unerträglich geworden sei - schliesslich den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie habe persönlich keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, sei jedoch wegen der behördlichen Suche nach ihrem Ehemann aus Jemen ausgereist. Im Falle einer Rückkehr würde dieser exekutiert. Überdies würden zwei ihrer Brüder von den Behörden festgehalten und sie hätten keinerlei Kenntnis über deren aktuellen Aufenthaltsort. Ihr Mann sei wegen seiner Unterstützungstätigkeit für die Unabhängigkeit Südjemens zwei Mal verhaftet, aber jeweils gleichentags freigelassen worden. Im (...) hätten vier bis fünf bewaffnete Männer am Morgen auf ihre Wohnungstüre geschossen und anschliessend die Wohnung gestürmt, um ihren Mann erneut zu verhaften. Während der Verhaftung sei sie von den Leuten des politischen Sicherheitsdienstes brutal auf die Nase und mit dem Gewehr auf den Rücken geschlagen worden. Auch hätten die Angreifer Tränengas eingesetzt. Sie habe ferner keinerlei Kenntnis davon, wo ihr Mann in den folgenden (...) Monaten inhaftiert gewesen sei. Erst im (...), als sie ihren Mann in J._______ wieder getroffen habe, habe sie von ihm erfahren, dass es sich um ein Gefängnis gehandelt habe. Sie sei sicher, dass ihr Mann in der Zeit bis zur Ausreise weiter gesucht worden sei, sie hätten aber mit der Familie in D._______ keinen Kontakt mehr gehabt. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin C._______ zur Welt. A.e Mit Eingaben vom 3. September 2010, 4. Oktober 2010, 8. November 2010, 28. Dezember 2010, 21. Dezember 2011, 7. März 2012, 15. Juni 2012, 15. August 2012 und 28. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Asylgesuche diverse Beweismittel zur geltend gemachten Verfolgung (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.f Mit Schreiben des BFM vom 9. April 2013 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zu einem Widerspruch in ihren Aussagen bis zum 22. April 2013 schriftlich zu äussern, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Mit Eingabe vom 19. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 - eröffnet am 8. Mai 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihre Heimat sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter (...) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung ihrer Asylgesuche. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und (sinngemäss) sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Beweismittel (Nennung Beweismittel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juni 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Sie wurden aufgefordert, die vier fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen 1 und 6 der Eingabe vom 29. Mai 2013) bis zum 4. Juli 2013 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei unbenutztem Fristablauf des Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden die verlangten Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel (Nennung Beweismittel) nach. G. Am 14. November 2013 (Poststempel) legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. H. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 zeigte der neu beauftragte Rechtsvertreter - unter Beilage seiner Vollmacht - die Übernahme des Mandats an und stellte die Einreichung weiterer Unterlagen in Aussicht. I. Mit Eingabe vom 11. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten und verwiesen betreffend die Rückführung jemenitischer Asylsuchender und hinsichtlich der aktuellen Situation in Jemen auf weitere im Internet veröffentlichte Artikel und Berichte von Nichtregierungsorganisationen und Onlinezeitungen. J. Am 21. Mai 2014 legten die Beschwerdeführenden zusätzliche Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht und verwiesen hinsichtlich der derzeitigen Sicherheitslage in ihrer Heimat und der Gefahr für Rückkehrer erneut auf weitere, öffentlich zugängliche Quellen, so im Internet veröffentlichte Artikel und Berichte von Nichtregierungsorganisationen und Onlinezeitungen. K. Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden einen Arztbericht (...) betreffend die Beschwerdeführerin einreichen. L. Am 11. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angeführt, in seiner Heimat für die Unabhängigkeit Südjemens aktiv gewesen zu sein. Er habe mit anderen jungen Männern zusammen Flyer verteilt und Demonstrationen veranstaltet. Seine Angaben in Bezug auf sein politisches Engagement in Jemen seien jedoch sehr vage und widersprüchlich ausgefallen, so hinsichtlich der Veranstaltung respektive Durchführung von Demonstrationen, des Inhalts, Orts und Datums seiner Kundgebungsteilnahmen und der Herkunft der verteilten Flugblätter beziehungsweise Flyer. Die vagen Angaben zum politischen Engagement würden erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens aufkommen lassen. Diese Zweifel würden durch einen erheblichen Widerspruch in den Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich der Hausdurchsuchung erhärtet. So hätten beide ausgeführt, dass ihr Haus im (...) durchsucht und der Beschwerdeführer abgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang angegeben, vier bis fünf Personen hätten die Tür aufgebrochen und geschossen. Der Beschwerdeführer hingegen habe keine Schüsse genannt. Es hätte jedoch erwartet werden dürfen, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich dieselben Angaben machen würden, zumal beide anwesend gewesen seien und die Hausdurchsuchung zum Kerngeschehen ihres Vorbringens gehöre. Im Rahmen des ihnen zu diesem Widerspruch gewährten rechtlichen Gehörs hätten sie erklärt, dass es nicht zu Schüssen gekommen sei. Das habe das BFM anlässlich der Bundesanhörung falsch verstanden. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin die Schüsse in der Anhörung zwei Mal und auf explizite Nachfrage erwähnt habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angabe sei die geltend gemachte Hausdurchsuchung als unglaubhaft einzustufen. Die Beschwerdeführenden hätten sodann vorgebracht, die Beamten hätten bei der Hausdurchsuchung Tränengas eingesetzt. Ein solcher Einsatz widerspreche jedoch der allgemeinen Erfahrung, zumal die Beamten zivile Kleidung getragen hätten und bei einem Tränengaseinsatz im Haus genauso darunter gelitten hätten wie die Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren angeführt, wegen der erlittenen Folter im (Nennung Körperstelle) in ein Spital gebracht worden zu sein, wo ihn zwei Polizisten bewacht hätten. Nach zwei Tagen Aufenthalt im Spital sei ihm die Flucht gelungen. Angesichts der Bewachung durch zwei Polizisten widerspreche es aber der allgemeinen Erfahrung, dass dem Beschwerdeführer die Flucht gelingen sollte. Die diesbezügliche Erklärung, die Polizisten seien in ein Gespräch vertieft gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. So sei es absolut nicht nachvollziehbar, dass dieser ob der geltend gemachten Verfolgung zwar die Erlaubnis des Polizisten benötige, um zur Toilette zu gehen, darauf aber nicht mehr beobachtet werde. Aufgrund dieser vagen, widersprüchlichen und ungereimten Angaben gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. An dieser Erkenntnis vermöchten auch die eingereichten Beweismittel - namentlich die Kopien der jemenitischen polizeilichen Vorladung und des jemenitischen Haftbefehls - nichts zu ändern. Erstens würden Kopien keine grosse Beweiskraft besitzen und zweitens seien jemenitische Dokumente leicht käuflich erwerbbar. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden, so zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz, vermöchten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft zu führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer engagiere sich eigenen Angaben zufolge auch in der Schweiz gegen das jemenitische Regime in exilpolitischer Weise. Diesbezüglich reiche er mehrere Beweismittel ein, gemäss welchen er Mitglied der K._______ sei, an mehreren Demonstrationen teilgenommen und zwei eigene Artikel im Internet publiziert habe. Zwar gehe das Bundesamt davon aus, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil, vor allem in Grossbritannien, in geringerem Masse aber wohl auch in der Schweiz, beobachte. Die jemenitischen Behörden dürften indes nur dann ein Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen und den Asylsuchenden somit als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Vorliegend ergebe sich aus den Eingaben der Rechtsvertretung und den eingereichten Beweismitteln kein solch herausragendes exilpolitisches Profil, welches den Beschwerdeführer als konkrete Bedrohung für das jemenitische Regime erscheinen liesse. Seine Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Landsleute abheben. Seine Aktivitäten - sollten die heimatlichen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - seien aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime werden könnte, erscheinen zu lassen. Sein Verhalten in der Schweiz sei somit insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewirken. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe seien deshalb asylirrelevant.
E. 3.2 Demgegenüber hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen fest und führten ergänzend an, es sei gerichtsnotorisch, dass sie aus dem südlichen Teil Jemens stammten, der sich vom Norden des Landes abspalten wolle, da Südjemen jahrelang vom Norden vernachlässigt und ausgebeutet worden sei. Aufgrund der eingereichten regimekritischen Artikel des Beschwerdeführers, die im Internet veröffentlicht worden seien, sowie aufgrund seiner übrigen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz könne die Vorinstanz nicht behaupten, dass er politisch nicht aktiv sei. Darüber hinaus habe er sich bereits in Jemen für die Unabhängigkeit des Südens eingesetzt. Deshalb sei er in der Heimat persönlich verhaftet und gefoltert worden, zumal nicht zu erwarten sei, dass die Regierung in Sanaa die Kämpfer und Aktivisten für die Unabhängigkeit des Südens mit Samthandschuhen anfasse. Auch nach der Wahl des neuen Präsidenten seien der Sicherheitsapparat und die Verwaltung - somit auch die Folter- und Verfolgungsmaschinerie - praktisch unverändert geblieben. Unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel komme die Rückkehr nach Jemen einem Selbstmord gleich. Aus der eingereichten Bestätigung der K._______, einer Organisation, welche weltweit für ihre Seriosität und Objektivität bekannt sei, werde die politische und militärische Situation Südjemens ersichtlich. Diese Organisation bestätige das Engagement des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang. Zudem sei bekannt, dass alle in Jemen entdeckten Mitglieder der K._______ ermordet worden seien. Es könne in Anbetracht der eingereichten Vorladung nicht bestritten werden, dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht worden sei. Die Vorinstanz habe die Schweizer Vertretung in Sanaa zu beauftragen, den Fall des Beschwerdeführers zu untersuchen, weil dessen Leben und auch dasjenige seiner Familie in Gefahr sei. Die in der Haft in Jemen erlittene Folter könne am Körper des Beschwerdeführers nachgewiesen werden und sei auch von blossem Auge sichtbar. Folglich könne nicht bestritten werden, dass er gefoltert worden sei. Weiter habe er in seiner Befragung nicht widersprüchlich ausgesagt und lediglich an friedlichen Demonstrationen in Südjemen teilgenommen. Zudem sei es notorisch, dass der Beschwerdeführer die Flyer nur heimlich verteilt habe, weil er ansonsten vom Geheimdienst verfolgt würde. Zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen bezüglich der Schüsse sei es bekannt und komme auch oft vor, dass Zeugen total unterschiedliche Umschreibungen abgeben würden. Es gebe in Südjemen keine Verhaftung durch den Geheimdienst, die ohne den Einsatz von Waffen geschehe. Zudem sei der Beschwerdeführer ein Folteropfer, was nicht ausser Acht gelassen werden dürfe. Der Vorgang einer Verhaftung sei sehr hektisch und jeder nehme nur einen bestimmten Teil desselben wahr. Deshalb seien ihre Ausführungen dazu nicht widersprüchlich zu werten. Sodann werde Tränengas sehr wohl bei Verhaftungen eingesetzt und zwar zu Beginn des jeweiligen Einsatzes, um die zu verhaftenden Personen zu verwirren. Danach werde die Festnahme durch ein weiteres spezielles Team vollzogen. Bezüglich der Flucht aus dem Spital sei anzuführen, dass es auch in der Schweiz zahlreiche Gefangene gegeben habe, die aus Sicherheitsgefängnissen geflüchtet seien. Deshalb sei die geschilderte Flucht aus dem Spital plausibel und nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe den vorliegenden Fall nicht genau untersucht. Ein Auftrag an die Schweizer Vertretung zur Abklärung ihres Falles wäre von grossem Vorteil gewesen. So hätte auch ein Bericht über (Nennung ärztlicher Eingriff) des Beschwerdeführers mehr Licht in den vorliegenden Fall gebracht. Sie würden insgesamt die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weil sie von der Regierung von Jemen wegen der politischen Aktivität zugunsten Südjemens verfolgt würden. Im Weiteren seien die subjektiven Nachfluchtgründe sehr relevant. Die zahlreichen ins Recht gelegten Unterlagen würden belegen, was der Beschwerdeführer in der Schweiz alles geschrieben und getan habe. Alleine diese Aktivitäten bedeuteten dessen sicheren Tod im Falle einer Rückkehr nach Jemen. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen, welche die Beschwerdeführenden zur Flucht aus Jemen bewogen haben sollen, insgesamt nicht als asylrelevant erachtet werden können. In der Beschwerdeschrift sowie den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene werden keine Argumente vorgebracht, welche an den Schlussfolgerungen im vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, Zweifel aufkommen lassen. 4.2 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) der Beschwerdeführenden - so wurden diese nebst der Befragung im EVZ und der Anhörung durch das BFM von der Vorinstanz zuletzt mit Schreiben vom 9. April 2013 aufgefordert, zu einem Widerspruch in ihren Aussagen Stellung zu nehmen - und der im Verfahren unter neun Malen eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Weiter ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. So würdigte das BFM darin sowohl die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden als auch die angeführten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers. Am Schluss der Anhörungen beim BFM bestätigten die Beschwerdeführenden mit ihrer Unterschrift jeweils die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolles (vgl. act. A13/16 S. 14 f.; A14/10 S. 10). Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in Bezug auf sein politisches Engagement im Jemen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsschilderungen machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss er sich selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen - wie vorliegend - auch auf Nachfragen lediglich stereotype und oberflächliche Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Jemen, die im Übrigen durch das BFM einer laufenden Überprüfung unterzogen wird, zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf, so insbesondere durch das Schweizer Konsulat in Sanaa. Die Beschwerdeführenden führen in diesem Zusammenhang denn auch nicht aus, in welchen Punkten die angeführte Verfolgung in ihrer Heimat genauer abzuklären gewesen wäre, sondern geben lediglich in pauschaler Form an, ihr Fall sei zu untersuchen, weil ihr Leben in Jemen in Gefahr sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4.3.1 In materieller Hinsicht weisen die Beschwerdeführenden zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen bezüglich der Schüsse zunächst auf die grundsätzlich unterschiedliche Wahrnehmung von Ereignissen durch Zeugen und deren Beschreibungen der fraglichen Ereignisse hin, nicht zuletzt auch deshalb, weil es sich beim Beschwerdeführer um ein Folteropfer handle. Zudem würden in Südjemen Verhaftungen durch den Geheimdienst stets mit Einsatz von Waffen geschehen. Diese Vorbringen sind jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Wahrnehmung und Wiedergabe von Erlebnissen durch Zeugen durch verschiedenste Faktoren beeinflusst werden können, die letztlich zu unterschiedlichen Aussagen führen mögen, handelt es sich vorliegend bei der wiederholten Abgabe von Schüssen auf eine Wohnungstür um eine derart intensive, brachiale und mit Lärm verbundene Weise, in ein Haus zu gelangen, dass diesbezüglich eine in den wesentlichen Zügen übereinstimmende Schilderung dieses Ereignisses durch die Beschwerdeführenden erwartet werden kann, zumal sich diese den Akten zufolge beim Eindringen der Sicherheitskräfte in unmittelbarer Nähe zueinander befunden haben (vgl. act. A13/16 S. 5). Das Gleiche hat auch für den von der Beschwerdeführerin angeführten Einsatz von Tränengas im Verlaufe der Festnahme ihres Mannes zu gelten. So hätten sich alle Beteiligten auf der Treppe befunden, wo sie - die Eltern des Beschwerdeführers und die Beschwerdeführerin - Widerstand geleistet hätten. Nachdem Tränengas gegen sie eingesetzt worden sei, hätten sie nichts mehr gesehen (vgl. act. A14/10 S. 5). Aus diesen Schilderungen ist ersichtlich, dass sowohl die Beschwerdeführenden und deren Angehörigen als auch die das Haus stürmenden Beamten im Zeitpunkt des Tränengaseinsatzes noch im Haus gewesen sein müssen, was jedoch als realitätsfremd und daher unglaubhaft gewertet werden muss. Die Sicherheitskräfte hätten dadurch - wie die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt - genauso unter dem Tränengas gelitten wie die Beschwerdeführenden und selber nicht mehr erkennen können, in welche Richtung sie hätten gehen müssen, zumal sie gemäss Angaben der Beschwerdeführenden zivile Kleider getragen hätten und auch nicht angeführt wurde, dass sie mit Schutzmasken ausgerüstet gewesen seien, um vom Tränengas unbeeinträchtigt zu bleiben (vgl. act. A13/16 S. 6; A14/10 S. 5). Zudem widersprachen sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Kopfbedeckung der das Haus stürmenden Personen, da der Beschwerdeführer eine solche bejaht und die Beschwerdeführerin sich demgegenüber nicht erinnern konnte, dass diese eine solche getragen hätten (vgl. act. A13/16 S. 6 oben; A14/10 S. 5 oben). Der Einwand, dass Tränengas sehr wohl bei Verhaftungen und zwar zu Beginn des jeweiligen Einsatzes eingesetzt werde, um die zu verhaftenden Personen zu verwirren, und danach die Festnahme durch ein weiteres spezielles Team vollzogen werde, vermag an obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese Ausführungen im Widerspruch zu den Schilderungen der Beschwerdeführenden stehen, welche zu keinem Zeitpunkt von zwei Teams sprachen, welche ihr Haus gestürmt haben sollen (vgl. act. A13/16 S. 5 ff.; A14/10 S. 3 ff.). Zudem sei das Tränengas gemäss den Beschwerdeführenden erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt worden, nämlich als die Sicherheitskräfte versucht hätten, den Beschwerdeführer aus dem Haus zu ziehen (vgl. act. A14/10 S. 5). In diesem Zusammenhang ist es im Übrigen als unglaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführenden das genaue Datum dieses Übergriffs nicht benennen konnten respektive sich nicht daran hätten erinnern können, zumal der Umgang der Beamten gemäss der Beschwerdeführerin "schrecklich" gewesen sei (vgl. act. A14/10 S. 3), ein Asylbewerber bei der Anhörung grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht, sondern lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, und es sich bei der geschilderten Festnahme, verbunden mit Folter und der daran anschliessenden Flucht um ein äusserst einschneidendes Ereignis handelt, das erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf verweist, dass er ein Folteropfer sei und damit sinngemäss auf eine eingeschränkte und damit andere Wahrnehmung als diejenige der Beschwerdeführerin hinweist, ist dieser Hinweis als unbehelflich zu erachten. So ist in diesem Zusammenhang auffällig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im EVZ offensichtlich problemlos imstande war, Daten und Zeiten ihrer Ausreise auf den Tag respektive auf die Stunde genau anzugeben, was deutlich gegen die erwähnte Argumentation in der Beschwerdeschrift spricht (vgl. act. A4/11 S. 2 ff.). Sodann vermag auch der Einwand, wonach in der Schweiz zahlreiche Gefangene aus Sicherheitsgefängnissen geflüchtet seien, weshalb die von ihnen geschilderte Flucht aus dem Spital plausibel und nachvollziehbar sei, nicht zu überzeugen. Zum einen handelt es sich dabei nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt und zum anderen kann mit einem Ereignis in der Schweiz nicht per se irgendein Vorfall in einem anderen Land glaubhaft gemacht werden. So handelt es sich bei der Prüfung eines Asylgesuchs um eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen länderspezifischen Begebenheiten. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die in der Haft erlittene Folter an seinem Körper nachgewiesen werden könne und auch von blossem Auge sichtbar sei, ist zunächst festzustellen, dass er diesbezüglich keinerlei medizinischen Unterlagen eingereicht hat. Zudem wäre die Ursache von allenfalls noch am Körper des Beschwerdeführers vorhandenen Spuren ohnehin nicht mehr festzustellen, da die Beschwerdeführenden über ein Jahr nach der geltend gemachten Folter des Beschwerdeführers ausreisten, und es sich bei der angeführten Operation um eine Routineangelegenheit gehandelt habe, bei welcher lediglich (Nennung Behandlung) und es im Wesentlichen um (Nennung Behandlung) gegangen sei (vgl. act. A13/16 S. 7 f.), welche im Ausreisezeitpunkt ebenfalls nicht mehr vorhanden und somit auch nicht sichtbar gewesen sein dürfte. Da die Beschwerdeführenden ferner hinsichtlich des Vorhalts vager und widersprüchlicher Angaben zum politischen Engagement des Beschwerdeführers in Südjemen keine konkreten Entgegnungen vorbringen - ausser der pauschalen und nicht weiter begründeten Behauptung, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Flyer nicht widersprüchlich ausgesagt habe - kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 4.3.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Diesen Unterlagen kann jedoch - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden und sie vermögen deshalb auch die vorgebrachte behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. So fällt bei den Vorladungen zunächst auf, dass die darauf befindliche Adresse leichte Abweichungen zu derjenigen enthält, die von den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen im EVZ als ihre Wohnadresse angegeben wurde (vgl. act. A4/11 S. 1, A5/11 S. 1). Weiter enthalten die erwähnten Vorladungen - gemäss den vorliegenden beglaubigten Übersetzungen - formale Mängel. So ist der Vorladung vom (...) bezüglich des Vorladungstermins lediglich der Wochentag, nicht jedoch das Datum zu entnehmen, und die Vorladung vom (...) enthält gar kein Datum. Ausserdem fehlt in beiden Vorladungen der Grund, weshalb der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu erscheinen habe. So wird in der Rubrik "Motifs d'arrestations" lediglich der Vermerk "Selon ordres" angeführt. Überdies wäre der Beschwerdeführer entsprechend der Vorladung vom (...) bereits damals schriftlich aufgefordert worden, sich auf der Polizeistelle zu melden. Im Widerspruch dazu gab er anlässlich der Anhörung jedoch zu Protokoll, er sei vor der Festnahme im (...) wiederholt vorgeladen worden; er habe jedoch keine schriftlichen Vorladungen erhalten, sondern sei nur mündlich vorgeladen worden (vgl. act. A13/16 S. 5). Weiter handelt es sich bei den beiden Schreiben (Nennung Beweismittel) um eine Aufforderung der (...) an die (...) in D._______, an sämtliche Dienststellen den Haftbefehl betreffend den Beschwerdeführer zukommen zu lassen. Es handelt sich bei den erwähnten Dokumenten also um interne Dokumente der jemenitischen Ermittlungsbehörden, in deren Besitz die Beschwerdeführenden gar nicht hätten gelangen können. Diesbezüglich wird denn auf Beschwerdeebene auch nicht ausgeführt, wie sie in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein sollen. Sodann haben die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe vom 21. Mai 2014 eine heimatliche Zeitung im Original, sowie eine CD-ROM, enthaltend einen kurzen Ausschnitt eines Internet-Fernsehberichts, und diverse Internetausdrucke jeweils zum gleichen Vorfall, der sich am (...) zugetragen habe, eingereicht. Gemäss den erwähnten Unterlagen seien die Sicherheitskräfte am besagten Tag in das Haus der Familie in L._______ eingedrungen. Seinen Familienangehörigen zufolge hätten die Sicherheitskräfte in der Folge den jüngeren Bruder M._______ mitgenommen, wobei über dessen Schicksal und Aufenthaltsort bis heute nichts bekannt sei. Die Besonderheit des eingereichten Zeitungsartikels und des Fernsehberichts bestehe darin, dass ein Foto des Beschwerdeführers gezeigt werde. Es sei offensichtlich, dass die jemenitischen Behörden wegen ihm in das Elternhaus eingedrungen und seinen Bruder M._______ entführt hätten. Zudem stelle dieser Vorfall nicht den ersten Übergriff auf die Familie des Beschwerdeführers seitens der Sicherheitskräfte dar. Hinsichtlich der zum fraglichen Vorfall eingereichten Beweismittel ist jedoch festzustellen, dass diese den Darstellungen des Beschwerdeführers anlässlich der summarischen Befragung im EVZ F._______ zum Aufenthaltsort des in Frage stehenden Bruders widersprechen. So gab er dort zu seinem Bruder M._______ an, dieser lebe in N._______ (vgl. act. A4/11 S. 5), weshalb M._______ - folgt man den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers - gar nicht entführt worden sein kann, zumal sich in den Akten keinerlei Hinweise befinden und auch nicht geltend gemacht wird, dass M._______ in der Zwischenzeit nach Jemen zurückgekehrt wäre. Zudem wird im Artikel der Zeitung (...) in tatsachenwidriger Weise angeführt, dass es sich beim (...) um einen Montag gehandelt haben soll. Sodann ist auf der eingereichten Zollerklärung - diese soll die an den Beschwerdeführer geschickte Zeitung betreffen - von blossem Auge zu erkennen, dass der ursprüngliche und aus dem Jahre (...) stammende Aufgabestempel von Hand überschrieben und mit dem Datum vom (...) versehen wurde. Zudem erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung von sich aus, dass die Behörden in seiner Heimat bestechlich seien und man für Geld dort alles machen lassen könne (vgl. act. A13/16 S. 2). Den erwähnten Beweismitteln kann somit insgesamt kein rechtserheblicher Beweiswert zuerkannt werden. An dieser Einschätzung vermag auch das mit Eingabe vom 29. Mai 2013 eingereichte Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers, in welchem dieser mitteilt, dass das Haus unter behördlicher Beobachtung stehe und auch schon durchsucht worden sei, da er (der Beschwerdeführer) von der Polizei gesucht werde, nichts zu ändern, da es angesichts obiger Ausführungen als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden muss. 4.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden subjektive Nachfluchtgründe betreffend den Beschwerdeführer geltend, da dieser in der Schweiz mehrere regimekritische Artikel geschrieben und auch an Kundgebungen teilgenommen habe. Ausserdem bestätige die K._______, dass der Beschwerdeführer eine wichtige Rolle bei der Organisation habe und innerhalb derselben für die Jugend zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe deswegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die jemenitischen Behörden zu gewärtigen. Zum Beleg dieser Vorbringen reichten sie (Nennung Beweismittel) (vgl. Bstn. C., D., G., I., J. und L. oben) zu den Akten. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. 4.4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter seinem eigenen Namen fünf regimekritische Artikel zur Situation in Südjemen verfasst haben soll, welche im (Nennung Daten) auf verschiedenen Internetseiten veröffentlicht worden seien. Weiter nahm er den eingereichten Fotos entsprechend an verschiedenen Kundgebungen für die Unabhängigkeit Südjemens teil. Zudem sei er gemäss der Bestätigung der K._______ vom (...) aktiv bei deren Schweizer Sektion und dort innerhalb der Organisation Verantwortlicher für die Jugend. Bezüglich der Bestätigung der K._______ vom (...) ist zunächst festzuhalten, dass dieses vorliegend als blosses Gefälligkeitsschreiben gewertet werden muss, soweit der Beschwerdeführer darin als politisch aktiv für die Bewegung des Südens bezeichnet wird, zumal er anlässlich der Anhörung selber anführte, er sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen und sie hätten ihre Aktivitäten unabhängig von einer Parteizugehörigkeit entfaltet (vgl. act. A13/16 S. 4). Dementsprechend sind auch bezüglich der weiteren Feststellungen in dieser Bestätigung zur angeblichen Festnahme und der anschliessend erlittenen Folter infolge seines politischen Engagements überwiegende Zweifel anzubringen. Ungeachtet dessen sind dem dargestellten Engagement des Beschwerdeführers die in den Ziffern 4.4.2 - 4.4.3 aufgeführten Feststellungen entgegenzuhalten: 4.4.2 Bei der K._______ handelt es sich um eine im Jahre (...) in (...) gegründete Organisation von Südjemeniten im Exil, die in erster Linie ausserhalb Jemens aktiv ist und die Loslösung und Unabhängigkeit Südjemens vom jemenitischen Staat anstrebt. Es bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass die Aktivitäten dieser Organisation in der Vergangenheit durch die Behörden Jemens überwacht wurden. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass besonders aktive Mitglieder der K._______ beziehungsweise deren Führungsmitglieder bei einer Rückkehr nach Jemen von Seiten der jemenitischen Behörden Nachteile zu gewärtigen haben. Indes ist angesichts der politischen Umstrukturierung und der schwachen Kontrolle der Zentralregierung fraglich, inwieweit diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, exilpolitische Aktivitäten umfassend zu überwachen. Abgesehen davon reicht der Umstand, wonach die jemenitischen Behörden im Ausland politisierende Personen überwacht, für sich allein genommen nicht aus, eine begründete Verfolgungsfurcht zu konstituieren. Vielmehr müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. 4.4.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass er die besondere Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden erregt hat und diese ihn als Gefährdung für das Regime betrachten könnten. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.3.1 - 4.3.2), haben sich die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen und demnach kann eine Registrierung des Beschwerdeführers als regimefeindliche Person vor seiner Ausreise ausgeschlossen werden. Seine Vorbringen und die diesbezüglich ins Recht gelegten Unterlagen lassen zudem auf ein bloss niederschwelliges exilpolitisches Engagement schliessen. Zwar wurden die im Internet veröffentlichten Beiträge, die von ihm verfasst worden sein sollen, teilweise unter seinem eigenen Namen publiziert und auch mit seinem Foto unterlegt, weshalb diesbezüglich gewisse Rückschlüsse auf seine Identität möglich sind. Aufgrund der Aktenlage liegen aber trotzdem insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, das Engagement des Beschwerdeführers würde dasjenige vieler seiner Landsleute im Exil deutlich übersteigen und er hätte sich dadurch massgebend exponiert. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass er Verantwortlicher innerhalb der K._______ in Angelegenheiten der Jugend sei, da es sich dabei nicht um eine hochrangige Position innerhalb dieser Organisation handelt und in Ermangelung konkreter Angaben auch nicht näher ersichtlich ist, in welcher Form und in welchem Umfang er sich diesbezüglich eingesetzt haben soll. Insgesamt besteht nach dem Gesagten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten - und mithin auch an der Beschwerdeführerin - besteht. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass eine generelle Verfolgungsgefahr für Befürworter eines unabhängigen Südens zurzeit nicht vorhanden ist (vgl. Urteil des BVGer D-942/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.4 m.w.H.), zumal in Jemen Zehntausende für die Unabhängigkeit des Südens demonstrieren. 4.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ausreise aus Jemen und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Beweismittel zur Situation im Süden des Landes respektive im Heimatdorf des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG verneint.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2 S. 510).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Deren Rückkehr nach Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.3 Was die in den eingereichten medizinischen Unterlagen diagnostizierten und ärztlich behandelten (Nennung Erkrankung) der Tochter C._______ und die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.; 2009/2 E. 9.1.3).
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Jemen ist festzustellen, dass eine dauerhafte, echte Beruhigung des innerpolitischen Konflikts nach der Wahl des neuen Präsidenten am 21. Februar 2012 nach wie vor nicht gesichert ist. Nach dem Vorrücken der Huthi-Rebellen auf die Hauptstadt Sanaa trat die im Jahre 2012 gebildete Übergangsregierung zurück. Nach Abschluss eines Friedensabkommens am 21. September 2014 zwischen führenden Politikern Jemens und Anführern der Huthi-Rebellen ist die weitere Entwicklung in politischer Hinsicht ungewiss. Es herrscht indessen aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheint. 6.3.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass trotz der schwierigen Existenzbedingungen für die Mehrheit der Bevölkerung - der Grossteil der Bevölkerung lebt am oder unter dem Existenzminimum - aufgrund der positiven Faktoren zugunsten der Beschwerdeführenden in casu keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So verfügen die Beschwerdeführenden an ihrem letzten Wohnort D._______ sowie an anderen Orten ihrer Heimat mit ihren jeweiligen Eltern und Geschwistern über ein grosses soziales Beziehungsnetz, das ihnen bei einer Rückkehr nach Jemen eine Stütze und bei der Reintegration eine wichtige Hilfe sein wird (vgl. act. A4/11 S. 5, A5/11 S. 5). Der Beschwerdeführer verfügt weiter über langjährige Berufserfahrungen als (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A4/11 S. 5) und offensichtlich über einige finanzielle Mittel, zumal es ihm den Akten zufolge offenbar problemlos möglich war, sich für die Ausreise gefälschte Pässe zu beschaffen und mit Hilfe seines Schwagers den Schlepper für die Organisation der Ausreise zu finanzieren (vgl. act. A13/16 S. 2 und 13). Es dürfte den Beschwerdeführenden daher mit Hilfe ihrer Familienangehörigen gelingen, ihre wirtschaftliche Existenz in der Heimat (erneut) zu sichern. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen zudem in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S. 591 f.). 6.3.3 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten gesundheitlichen Beschwerden von C._______ ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 und 8.3 S. 1002 ff.; 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. So kann den Akten und den eingereichten medizinischen Unterlagen (Nennung Beweismittel) entnommen werden, dass C._______ infolge (Nennung Gebrechen) am (...) operiert wurde. Gemäss (Nennung Arztbericht inkl. Resultat nach Operation und Therapie). Da C._______ mittlerweile (...) Jahre alt ist, ist von einem Abschluss der (Nennung Therapie und Kontrollmassnahme) auszugehen. Gemäss diesen Ausführungen benötigt C._______ derzeit offenbar keine weiteren medizinischen Massnahmen; es wird lediglich darauf hingewiesen, dass sie im Alter von (...) Jahren, d.h. im (...) (Nennung weitere Kontrollmassnahme) benötigen wird. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass C._______ bei einer Rückkehr nach Jemen mit einer existenziellen Notlage konfrontiert wäre. Selbst wenn die Beschwerdeführenden die für die Weiterbehandlung von C._______ in ihrer Heimat benötigte (Nennung Kontrollmassnahme) in Ermangelung eines entsprechenden Gerätes nicht durchführen lassen könnten, würde dies angesichts der oben erwähnten Ausführungen im (Nennung Beweismittel) noch keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes für C._______ nach sich ziehen. Auch widerspricht dieser Bericht den Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 29. Mai 2013, wonach C._______ noch sehr lange eine Behandlung in der Schweiz benötige, deutlich. 6.3.4 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das vorzeitige Ende der Schwangerschaft im (...), so tragisch dieser Vorfall für sie auch gewesen sein muss, den Wegweisungsvollzug aus gesundheitlichen Gründen nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen vermag. Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht vom (...) eingereicht, wonach sie wegen einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes seit (Nennung Behandlungszeitpunkt) sei. (Darstellung Anamnese) . Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gibt es beispielsweise in D._______ eine psychiatrische Einrichtung im (...) Spital. Daneben gibt es Programme von Médecins Sans Frontières zur Behandlung von psychischen Erkrankungen. Dem eingereichten Arztbericht ist nicht zu entnehmen, die Beschwerdeführerin bedürfe einer Betreuung, die nur in der Schweiz gewährleistet wäre. Aus dem Bericht ergibt sich auch nicht, die Beschwerdeführerin benötige Medikamente. Es ist ihr somit möglich, im Bedarfsfall die in ihrer Heimat bestehenden Strukturen in Anspruch zu nehmen. Eine konkrete Gefährdung ist deshalb zu verneinen. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Die Beschwerdeführenden ersuchten um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2985/2013 Urteil vom 30. Oktober 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Jemen, alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N_______. Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführenden - jemenitische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ - verliessen eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 19. April 2010 auf dem Luftweg und gelangten am folgenden Tag über E._______ illegal in die Schweiz, wo sie am 4. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. Am 11. Mai 2010 wurden sie dort summarisch befragt und mit Entscheid vom 14. Mai 2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 10. Juni 2010 fanden die Anhörungen durch das BFM statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Jahre (...) zusammen mit anderen jungen Männern, die keiner Partei angehört hätten, für die Unabhängigkeit Südjemens eingesetzt und dafür Flugblätter verteilt, die Fahne des Südens hochgehalten und an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. An den Demonstrationen hätten sie die Feinde aufgefordert, den Süden zu verlassen. Zudem hätten sie auch die Gründung einer Zeitung namens H._______ gefordert, da die Situation im Süden durch den Nordjemen in den Medien nur einseitig dargestellt werde. Anlässlich solcher Kundgebungen hätten die Sicherheitsbehörden manchmal auf die Teilnehmer geschossen, worauf sie jeweils geflüchtet seien und sich in Häusern versteckt hätten. Deswegen sei er vom politischen Sicherheitsdienst mehrmals mündlich vorgeladen und an einem ihm zugewiesenen Ort befragt worden. Dabei sei er mehr als einmal aufgefordert worden, für die Behörden zu arbeiten und die Namen von Demonstrationsteilnehmern preiszugeben. Er habe aber dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Im (...) - an den genauen Tag könne er sich nicht mehr erinnern - hätten bewaffnete Angehörige des politischen Sicherheitsdienstes ihr Haus gestürmt, dieses durchsucht und dabei die Fahnen und die Flugblätter gefunden. Er sei an den Händen gefesselt worden und man habe ihm einen schwarzen Sack über den Kopf gestülpt. Danach habe man begonnen, ihn aus dem Haus zu führen. Seine Eltern hätten dies zu verhindern versucht, worauf sowohl diese als auch seine Frau geschlagen worden seien. Er sei in der Folge an einen unbekannten Ort respektive ins Gefängnis gebracht und dort in ein Zimmer, das wie ein Käfig ausgesehen habe, gesteckt worden. Dort habe man ihn geschlagen, gefoltert und aufgefordert mitzuteilen, welcher Gruppierung er angehöre und für wen er seine Propagandatätigkeit leiste. Während der Haft habe man ihn befragt und ihn dazu bringen wollen zuzugeben, dass er gegen die Regierung sei, die Fahne des Südens hochgehalten und auch sonst umstürzlerische Aktivitäten entfaltet habe, um ihn zu einer hohen Gefängnisstrafe verurteilen zu können. Während (...) Monaten sei er dort festgehalten worden. Aufgrund der Folterungen habe er eine Verletzung (genaue Bezeichnung der Verletzung) erlitten, weshalb er notfallmässig ins Spital gebracht und operiert respektive ihm wegen der entstandenen Schwellung Blut abgezogen worden sei. Am Tag danach respektive im Monat (...) sei ihm die Flucht aus dem Spital gelungen, worauf er sich an seinen Geburtsort I._______ begeben und dort während zirka dreier Monate bei seinen Grosseltern geblieben sei. Anschliessend habe er sich nach J._______ begeben, wo er sich bis zur Ausreise bei seiner Schwester aufgehalten habe. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung habe er deren Domizil jedoch nie verlassen. Während dieser Zeit sei ihr Zuhause von den Behörden mehrfach nach ihm durchsucht worden. Seine Eltern hätten ihm in der Folge von einer Rückkehr nach D._______ abgeraten, um eine Festnahme zu vermeiden. In der Folge habe sein Vater seine Frau nach J._______ gebracht, wo er - da die Situation mit der Zeit unerträglich geworden sei - schliesslich den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie habe persönlich keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, sei jedoch wegen der behördlichen Suche nach ihrem Ehemann aus Jemen ausgereist. Im Falle einer Rückkehr würde dieser exekutiert. Überdies würden zwei ihrer Brüder von den Behörden festgehalten und sie hätten keinerlei Kenntnis über deren aktuellen Aufenthaltsort. Ihr Mann sei wegen seiner Unterstützungstätigkeit für die Unabhängigkeit Südjemens zwei Mal verhaftet, aber jeweils gleichentags freigelassen worden. Im (...) hätten vier bis fünf bewaffnete Männer am Morgen auf ihre Wohnungstüre geschossen und anschliessend die Wohnung gestürmt, um ihren Mann erneut zu verhaften. Während der Verhaftung sei sie von den Leuten des politischen Sicherheitsdienstes brutal auf die Nase und mit dem Gewehr auf den Rücken geschlagen worden. Auch hätten die Angreifer Tränengas eingesetzt. Sie habe ferner keinerlei Kenntnis davon, wo ihr Mann in den folgenden (...) Monaten inhaftiert gewesen sei. Erst im (...), als sie ihren Mann in J._______ wieder getroffen habe, habe sie von ihm erfahren, dass es sich um ein Gefängnis gehandelt habe. Sie sei sicher, dass ihr Mann in der Zeit bis zur Ausreise weiter gesucht worden sei, sie hätten aber mit der Familie in D._______ keinen Kontakt mehr gehabt. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin C._______ zur Welt. A.e Mit Eingaben vom 3. September 2010, 4. Oktober 2010, 8. November 2010, 28. Dezember 2010, 21. Dezember 2011, 7. März 2012, 15. Juni 2012, 15. August 2012 und 28. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Asylgesuche diverse Beweismittel zur geltend gemachten Verfolgung (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.f Mit Schreiben des BFM vom 9. April 2013 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zu einem Widerspruch in ihren Aussagen bis zum 22. April 2013 schriftlich zu äussern, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Mit Eingabe vom 19. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 - eröffnet am 8. Mai 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihre Heimat sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter (...) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung ihrer Asylgesuche. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und (sinngemäss) sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Beweismittel (Nennung Beweismittel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juni 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Sie wurden aufgefordert, die vier fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen 1 und 6 der Eingabe vom 29. Mai 2013) bis zum 4. Juli 2013 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei unbenutztem Fristablauf des Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden die verlangten Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel (Nennung Beweismittel) nach. G. Am 14. November 2013 (Poststempel) legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. H. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 zeigte der neu beauftragte Rechtsvertreter - unter Beilage seiner Vollmacht - die Übernahme des Mandats an und stellte die Einreichung weiterer Unterlagen in Aussicht. I. Mit Eingabe vom 11. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten und verwiesen betreffend die Rückführung jemenitischer Asylsuchender und hinsichtlich der aktuellen Situation in Jemen auf weitere im Internet veröffentlichte Artikel und Berichte von Nichtregierungsorganisationen und Onlinezeitungen. J. Am 21. Mai 2014 legten die Beschwerdeführenden zusätzliche Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht und verwiesen hinsichtlich der derzeitigen Sicherheitslage in ihrer Heimat und der Gefahr für Rückkehrer erneut auf weitere, öffentlich zugängliche Quellen, so im Internet veröffentlichte Artikel und Berichte von Nichtregierungsorganisationen und Onlinezeitungen. K. Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden einen Arztbericht (...) betreffend die Beschwerdeführerin einreichen. L. Am 11. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angeführt, in seiner Heimat für die Unabhängigkeit Südjemens aktiv gewesen zu sein. Er habe mit anderen jungen Männern zusammen Flyer verteilt und Demonstrationen veranstaltet. Seine Angaben in Bezug auf sein politisches Engagement in Jemen seien jedoch sehr vage und widersprüchlich ausgefallen, so hinsichtlich der Veranstaltung respektive Durchführung von Demonstrationen, des Inhalts, Orts und Datums seiner Kundgebungsteilnahmen und der Herkunft der verteilten Flugblätter beziehungsweise Flyer. Die vagen Angaben zum politischen Engagement würden erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens aufkommen lassen. Diese Zweifel würden durch einen erheblichen Widerspruch in den Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich der Hausdurchsuchung erhärtet. So hätten beide ausgeführt, dass ihr Haus im (...) durchsucht und der Beschwerdeführer abgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang angegeben, vier bis fünf Personen hätten die Tür aufgebrochen und geschossen. Der Beschwerdeführer hingegen habe keine Schüsse genannt. Es hätte jedoch erwartet werden dürfen, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich dieselben Angaben machen würden, zumal beide anwesend gewesen seien und die Hausdurchsuchung zum Kerngeschehen ihres Vorbringens gehöre. Im Rahmen des ihnen zu diesem Widerspruch gewährten rechtlichen Gehörs hätten sie erklärt, dass es nicht zu Schüssen gekommen sei. Das habe das BFM anlässlich der Bundesanhörung falsch verstanden. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin die Schüsse in der Anhörung zwei Mal und auf explizite Nachfrage erwähnt habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angabe sei die geltend gemachte Hausdurchsuchung als unglaubhaft einzustufen. Die Beschwerdeführenden hätten sodann vorgebracht, die Beamten hätten bei der Hausdurchsuchung Tränengas eingesetzt. Ein solcher Einsatz widerspreche jedoch der allgemeinen Erfahrung, zumal die Beamten zivile Kleidung getragen hätten und bei einem Tränengaseinsatz im Haus genauso darunter gelitten hätten wie die Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren angeführt, wegen der erlittenen Folter im (Nennung Körperstelle) in ein Spital gebracht worden zu sein, wo ihn zwei Polizisten bewacht hätten. Nach zwei Tagen Aufenthalt im Spital sei ihm die Flucht gelungen. Angesichts der Bewachung durch zwei Polizisten widerspreche es aber der allgemeinen Erfahrung, dass dem Beschwerdeführer die Flucht gelingen sollte. Die diesbezügliche Erklärung, die Polizisten seien in ein Gespräch vertieft gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. So sei es absolut nicht nachvollziehbar, dass dieser ob der geltend gemachten Verfolgung zwar die Erlaubnis des Polizisten benötige, um zur Toilette zu gehen, darauf aber nicht mehr beobachtet werde. Aufgrund dieser vagen, widersprüchlichen und ungereimten Angaben gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. An dieser Erkenntnis vermöchten auch die eingereichten Beweismittel - namentlich die Kopien der jemenitischen polizeilichen Vorladung und des jemenitischen Haftbefehls - nichts zu ändern. Erstens würden Kopien keine grosse Beweiskraft besitzen und zweitens seien jemenitische Dokumente leicht käuflich erwerbbar. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden, so zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz, vermöchten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft zu führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer engagiere sich eigenen Angaben zufolge auch in der Schweiz gegen das jemenitische Regime in exilpolitischer Weise. Diesbezüglich reiche er mehrere Beweismittel ein, gemäss welchen er Mitglied der K._______ sei, an mehreren Demonstrationen teilgenommen und zwei eigene Artikel im Internet publiziert habe. Zwar gehe das Bundesamt davon aus, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil, vor allem in Grossbritannien, in geringerem Masse aber wohl auch in der Schweiz, beobachte. Die jemenitischen Behörden dürften indes nur dann ein Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen und den Asylsuchenden somit als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Vorliegend ergebe sich aus den Eingaben der Rechtsvertretung und den eingereichten Beweismitteln kein solch herausragendes exilpolitisches Profil, welches den Beschwerdeführer als konkrete Bedrohung für das jemenitische Regime erscheinen liesse. Seine Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Landsleute abheben. Seine Aktivitäten - sollten die heimatlichen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - seien aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime werden könnte, erscheinen zu lassen. Sein Verhalten in der Schweiz sei somit insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewirken. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe seien deshalb asylirrelevant. 3.2 Demgegenüber hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen fest und führten ergänzend an, es sei gerichtsnotorisch, dass sie aus dem südlichen Teil Jemens stammten, der sich vom Norden des Landes abspalten wolle, da Südjemen jahrelang vom Norden vernachlässigt und ausgebeutet worden sei. Aufgrund der eingereichten regimekritischen Artikel des Beschwerdeführers, die im Internet veröffentlicht worden seien, sowie aufgrund seiner übrigen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz könne die Vorinstanz nicht behaupten, dass er politisch nicht aktiv sei. Darüber hinaus habe er sich bereits in Jemen für die Unabhängigkeit des Südens eingesetzt. Deshalb sei er in der Heimat persönlich verhaftet und gefoltert worden, zumal nicht zu erwarten sei, dass die Regierung in Sanaa die Kämpfer und Aktivisten für die Unabhängigkeit des Südens mit Samthandschuhen anfasse. Auch nach der Wahl des neuen Präsidenten seien der Sicherheitsapparat und die Verwaltung - somit auch die Folter- und Verfolgungsmaschinerie - praktisch unverändert geblieben. Unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel komme die Rückkehr nach Jemen einem Selbstmord gleich. Aus der eingereichten Bestätigung der K._______, einer Organisation, welche weltweit für ihre Seriosität und Objektivität bekannt sei, werde die politische und militärische Situation Südjemens ersichtlich. Diese Organisation bestätige das Engagement des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang. Zudem sei bekannt, dass alle in Jemen entdeckten Mitglieder der K._______ ermordet worden seien. Es könne in Anbetracht der eingereichten Vorladung nicht bestritten werden, dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht worden sei. Die Vorinstanz habe die Schweizer Vertretung in Sanaa zu beauftragen, den Fall des Beschwerdeführers zu untersuchen, weil dessen Leben und auch dasjenige seiner Familie in Gefahr sei. Die in der Haft in Jemen erlittene Folter könne am Körper des Beschwerdeführers nachgewiesen werden und sei auch von blossem Auge sichtbar. Folglich könne nicht bestritten werden, dass er gefoltert worden sei. Weiter habe er in seiner Befragung nicht widersprüchlich ausgesagt und lediglich an friedlichen Demonstrationen in Südjemen teilgenommen. Zudem sei es notorisch, dass der Beschwerdeführer die Flyer nur heimlich verteilt habe, weil er ansonsten vom Geheimdienst verfolgt würde. Zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen bezüglich der Schüsse sei es bekannt und komme auch oft vor, dass Zeugen total unterschiedliche Umschreibungen abgeben würden. Es gebe in Südjemen keine Verhaftung durch den Geheimdienst, die ohne den Einsatz von Waffen geschehe. Zudem sei der Beschwerdeführer ein Folteropfer, was nicht ausser Acht gelassen werden dürfe. Der Vorgang einer Verhaftung sei sehr hektisch und jeder nehme nur einen bestimmten Teil desselben wahr. Deshalb seien ihre Ausführungen dazu nicht widersprüchlich zu werten. Sodann werde Tränengas sehr wohl bei Verhaftungen eingesetzt und zwar zu Beginn des jeweiligen Einsatzes, um die zu verhaftenden Personen zu verwirren. Danach werde die Festnahme durch ein weiteres spezielles Team vollzogen. Bezüglich der Flucht aus dem Spital sei anzuführen, dass es auch in der Schweiz zahlreiche Gefangene gegeben habe, die aus Sicherheitsgefängnissen geflüchtet seien. Deshalb sei die geschilderte Flucht aus dem Spital plausibel und nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe den vorliegenden Fall nicht genau untersucht. Ein Auftrag an die Schweizer Vertretung zur Abklärung ihres Falles wäre von grossem Vorteil gewesen. So hätte auch ein Bericht über (Nennung ärztlicher Eingriff) des Beschwerdeführers mehr Licht in den vorliegenden Fall gebracht. Sie würden insgesamt die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weil sie von der Regierung von Jemen wegen der politischen Aktivität zugunsten Südjemens verfolgt würden. Im Weiteren seien die subjektiven Nachfluchtgründe sehr relevant. Die zahlreichen ins Recht gelegten Unterlagen würden belegen, was der Beschwerdeführer in der Schweiz alles geschrieben und getan habe. Alleine diese Aktivitäten bedeuteten dessen sicheren Tod im Falle einer Rückkehr nach Jemen. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen, welche die Beschwerdeführenden zur Flucht aus Jemen bewogen haben sollen, insgesamt nicht als asylrelevant erachtet werden können. In der Beschwerdeschrift sowie den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene werden keine Argumente vorgebracht, welche an den Schlussfolgerungen im vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, Zweifel aufkommen lassen. 4.2 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) der Beschwerdeführenden - so wurden diese nebst der Befragung im EVZ und der Anhörung durch das BFM von der Vorinstanz zuletzt mit Schreiben vom 9. April 2013 aufgefordert, zu einem Widerspruch in ihren Aussagen Stellung zu nehmen - und der im Verfahren unter neun Malen eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Weiter ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. So würdigte das BFM darin sowohl die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden als auch die angeführten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers. Am Schluss der Anhörungen beim BFM bestätigten die Beschwerdeführenden mit ihrer Unterschrift jeweils die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolles (vgl. act. A13/16 S. 14 f.; A14/10 S. 10). Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in Bezug auf sein politisches Engagement im Jemen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsschilderungen machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss er sich selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen - wie vorliegend - auch auf Nachfragen lediglich stereotype und oberflächliche Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Jemen, die im Übrigen durch das BFM einer laufenden Überprüfung unterzogen wird, zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf, so insbesondere durch das Schweizer Konsulat in Sanaa. Die Beschwerdeführenden führen in diesem Zusammenhang denn auch nicht aus, in welchen Punkten die angeführte Verfolgung in ihrer Heimat genauer abzuklären gewesen wäre, sondern geben lediglich in pauschaler Form an, ihr Fall sei zu untersuchen, weil ihr Leben in Jemen in Gefahr sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4.3.1 In materieller Hinsicht weisen die Beschwerdeführenden zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen bezüglich der Schüsse zunächst auf die grundsätzlich unterschiedliche Wahrnehmung von Ereignissen durch Zeugen und deren Beschreibungen der fraglichen Ereignisse hin, nicht zuletzt auch deshalb, weil es sich beim Beschwerdeführer um ein Folteropfer handle. Zudem würden in Südjemen Verhaftungen durch den Geheimdienst stets mit Einsatz von Waffen geschehen. Diese Vorbringen sind jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Wahrnehmung und Wiedergabe von Erlebnissen durch Zeugen durch verschiedenste Faktoren beeinflusst werden können, die letztlich zu unterschiedlichen Aussagen führen mögen, handelt es sich vorliegend bei der wiederholten Abgabe von Schüssen auf eine Wohnungstür um eine derart intensive, brachiale und mit Lärm verbundene Weise, in ein Haus zu gelangen, dass diesbezüglich eine in den wesentlichen Zügen übereinstimmende Schilderung dieses Ereignisses durch die Beschwerdeführenden erwartet werden kann, zumal sich diese den Akten zufolge beim Eindringen der Sicherheitskräfte in unmittelbarer Nähe zueinander befunden haben (vgl. act. A13/16 S. 5). Das Gleiche hat auch für den von der Beschwerdeführerin angeführten Einsatz von Tränengas im Verlaufe der Festnahme ihres Mannes zu gelten. So hätten sich alle Beteiligten auf der Treppe befunden, wo sie - die Eltern des Beschwerdeführers und die Beschwerdeführerin - Widerstand geleistet hätten. Nachdem Tränengas gegen sie eingesetzt worden sei, hätten sie nichts mehr gesehen (vgl. act. A14/10 S. 5). Aus diesen Schilderungen ist ersichtlich, dass sowohl die Beschwerdeführenden und deren Angehörigen als auch die das Haus stürmenden Beamten im Zeitpunkt des Tränengaseinsatzes noch im Haus gewesen sein müssen, was jedoch als realitätsfremd und daher unglaubhaft gewertet werden muss. Die Sicherheitskräfte hätten dadurch - wie die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt - genauso unter dem Tränengas gelitten wie die Beschwerdeführenden und selber nicht mehr erkennen können, in welche Richtung sie hätten gehen müssen, zumal sie gemäss Angaben der Beschwerdeführenden zivile Kleider getragen hätten und auch nicht angeführt wurde, dass sie mit Schutzmasken ausgerüstet gewesen seien, um vom Tränengas unbeeinträchtigt zu bleiben (vgl. act. A13/16 S. 6; A14/10 S. 5). Zudem widersprachen sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Kopfbedeckung der das Haus stürmenden Personen, da der Beschwerdeführer eine solche bejaht und die Beschwerdeführerin sich demgegenüber nicht erinnern konnte, dass diese eine solche getragen hätten (vgl. act. A13/16 S. 6 oben; A14/10 S. 5 oben). Der Einwand, dass Tränengas sehr wohl bei Verhaftungen und zwar zu Beginn des jeweiligen Einsatzes eingesetzt werde, um die zu verhaftenden Personen zu verwirren, und danach die Festnahme durch ein weiteres spezielles Team vollzogen werde, vermag an obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese Ausführungen im Widerspruch zu den Schilderungen der Beschwerdeführenden stehen, welche zu keinem Zeitpunkt von zwei Teams sprachen, welche ihr Haus gestürmt haben sollen (vgl. act. A13/16 S. 5 ff.; A14/10 S. 3 ff.). Zudem sei das Tränengas gemäss den Beschwerdeführenden erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt worden, nämlich als die Sicherheitskräfte versucht hätten, den Beschwerdeführer aus dem Haus zu ziehen (vgl. act. A14/10 S. 5). In diesem Zusammenhang ist es im Übrigen als unglaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführenden das genaue Datum dieses Übergriffs nicht benennen konnten respektive sich nicht daran hätten erinnern können, zumal der Umgang der Beamten gemäss der Beschwerdeführerin "schrecklich" gewesen sei (vgl. act. A14/10 S. 3), ein Asylbewerber bei der Anhörung grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht, sondern lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, und es sich bei der geschilderten Festnahme, verbunden mit Folter und der daran anschliessenden Flucht um ein äusserst einschneidendes Ereignis handelt, das erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf verweist, dass er ein Folteropfer sei und damit sinngemäss auf eine eingeschränkte und damit andere Wahrnehmung als diejenige der Beschwerdeführerin hinweist, ist dieser Hinweis als unbehelflich zu erachten. So ist in diesem Zusammenhang auffällig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im EVZ offensichtlich problemlos imstande war, Daten und Zeiten ihrer Ausreise auf den Tag respektive auf die Stunde genau anzugeben, was deutlich gegen die erwähnte Argumentation in der Beschwerdeschrift spricht (vgl. act. A4/11 S. 2 ff.). Sodann vermag auch der Einwand, wonach in der Schweiz zahlreiche Gefangene aus Sicherheitsgefängnissen geflüchtet seien, weshalb die von ihnen geschilderte Flucht aus dem Spital plausibel und nachvollziehbar sei, nicht zu überzeugen. Zum einen handelt es sich dabei nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt und zum anderen kann mit einem Ereignis in der Schweiz nicht per se irgendein Vorfall in einem anderen Land glaubhaft gemacht werden. So handelt es sich bei der Prüfung eines Asylgesuchs um eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen länderspezifischen Begebenheiten. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die in der Haft erlittene Folter an seinem Körper nachgewiesen werden könne und auch von blossem Auge sichtbar sei, ist zunächst festzustellen, dass er diesbezüglich keinerlei medizinischen Unterlagen eingereicht hat. Zudem wäre die Ursache von allenfalls noch am Körper des Beschwerdeführers vorhandenen Spuren ohnehin nicht mehr festzustellen, da die Beschwerdeführenden über ein Jahr nach der geltend gemachten Folter des Beschwerdeführers ausreisten, und es sich bei der angeführten Operation um eine Routineangelegenheit gehandelt habe, bei welcher lediglich (Nennung Behandlung) und es im Wesentlichen um (Nennung Behandlung) gegangen sei (vgl. act. A13/16 S. 7 f.), welche im Ausreisezeitpunkt ebenfalls nicht mehr vorhanden und somit auch nicht sichtbar gewesen sein dürfte. Da die Beschwerdeführenden ferner hinsichtlich des Vorhalts vager und widersprüchlicher Angaben zum politischen Engagement des Beschwerdeführers in Südjemen keine konkreten Entgegnungen vorbringen - ausser der pauschalen und nicht weiter begründeten Behauptung, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Flyer nicht widersprüchlich ausgesagt habe - kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 4.3.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Diesen Unterlagen kann jedoch - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden und sie vermögen deshalb auch die vorgebrachte behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. So fällt bei den Vorladungen zunächst auf, dass die darauf befindliche Adresse leichte Abweichungen zu derjenigen enthält, die von den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen im EVZ als ihre Wohnadresse angegeben wurde (vgl. act. A4/11 S. 1, A5/11 S. 1). Weiter enthalten die erwähnten Vorladungen - gemäss den vorliegenden beglaubigten Übersetzungen - formale Mängel. So ist der Vorladung vom (...) bezüglich des Vorladungstermins lediglich der Wochentag, nicht jedoch das Datum zu entnehmen, und die Vorladung vom (...) enthält gar kein Datum. Ausserdem fehlt in beiden Vorladungen der Grund, weshalb der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu erscheinen habe. So wird in der Rubrik "Motifs d'arrestations" lediglich der Vermerk "Selon ordres" angeführt. Überdies wäre der Beschwerdeführer entsprechend der Vorladung vom (...) bereits damals schriftlich aufgefordert worden, sich auf der Polizeistelle zu melden. Im Widerspruch dazu gab er anlässlich der Anhörung jedoch zu Protokoll, er sei vor der Festnahme im (...) wiederholt vorgeladen worden; er habe jedoch keine schriftlichen Vorladungen erhalten, sondern sei nur mündlich vorgeladen worden (vgl. act. A13/16 S. 5). Weiter handelt es sich bei den beiden Schreiben (Nennung Beweismittel) um eine Aufforderung der (...) an die (...) in D._______, an sämtliche Dienststellen den Haftbefehl betreffend den Beschwerdeführer zukommen zu lassen. Es handelt sich bei den erwähnten Dokumenten also um interne Dokumente der jemenitischen Ermittlungsbehörden, in deren Besitz die Beschwerdeführenden gar nicht hätten gelangen können. Diesbezüglich wird denn auf Beschwerdeebene auch nicht ausgeführt, wie sie in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein sollen. Sodann haben die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe vom 21. Mai 2014 eine heimatliche Zeitung im Original, sowie eine CD-ROM, enthaltend einen kurzen Ausschnitt eines Internet-Fernsehberichts, und diverse Internetausdrucke jeweils zum gleichen Vorfall, der sich am (...) zugetragen habe, eingereicht. Gemäss den erwähnten Unterlagen seien die Sicherheitskräfte am besagten Tag in das Haus der Familie in L._______ eingedrungen. Seinen Familienangehörigen zufolge hätten die Sicherheitskräfte in der Folge den jüngeren Bruder M._______ mitgenommen, wobei über dessen Schicksal und Aufenthaltsort bis heute nichts bekannt sei. Die Besonderheit des eingereichten Zeitungsartikels und des Fernsehberichts bestehe darin, dass ein Foto des Beschwerdeführers gezeigt werde. Es sei offensichtlich, dass die jemenitischen Behörden wegen ihm in das Elternhaus eingedrungen und seinen Bruder M._______ entführt hätten. Zudem stelle dieser Vorfall nicht den ersten Übergriff auf die Familie des Beschwerdeführers seitens der Sicherheitskräfte dar. Hinsichtlich der zum fraglichen Vorfall eingereichten Beweismittel ist jedoch festzustellen, dass diese den Darstellungen des Beschwerdeführers anlässlich der summarischen Befragung im EVZ F._______ zum Aufenthaltsort des in Frage stehenden Bruders widersprechen. So gab er dort zu seinem Bruder M._______ an, dieser lebe in N._______ (vgl. act. A4/11 S. 5), weshalb M._______ - folgt man den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers - gar nicht entführt worden sein kann, zumal sich in den Akten keinerlei Hinweise befinden und auch nicht geltend gemacht wird, dass M._______ in der Zwischenzeit nach Jemen zurückgekehrt wäre. Zudem wird im Artikel der Zeitung (...) in tatsachenwidriger Weise angeführt, dass es sich beim (...) um einen Montag gehandelt haben soll. Sodann ist auf der eingereichten Zollerklärung - diese soll die an den Beschwerdeführer geschickte Zeitung betreffen - von blossem Auge zu erkennen, dass der ursprüngliche und aus dem Jahre (...) stammende Aufgabestempel von Hand überschrieben und mit dem Datum vom (...) versehen wurde. Zudem erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung von sich aus, dass die Behörden in seiner Heimat bestechlich seien und man für Geld dort alles machen lassen könne (vgl. act. A13/16 S. 2). Den erwähnten Beweismitteln kann somit insgesamt kein rechtserheblicher Beweiswert zuerkannt werden. An dieser Einschätzung vermag auch das mit Eingabe vom 29. Mai 2013 eingereichte Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers, in welchem dieser mitteilt, dass das Haus unter behördlicher Beobachtung stehe und auch schon durchsucht worden sei, da er (der Beschwerdeführer) von der Polizei gesucht werde, nichts zu ändern, da es angesichts obiger Ausführungen als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden muss. 4.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden subjektive Nachfluchtgründe betreffend den Beschwerdeführer geltend, da dieser in der Schweiz mehrere regimekritische Artikel geschrieben und auch an Kundgebungen teilgenommen habe. Ausserdem bestätige die K._______, dass der Beschwerdeführer eine wichtige Rolle bei der Organisation habe und innerhalb derselben für die Jugend zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe deswegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die jemenitischen Behörden zu gewärtigen. Zum Beleg dieser Vorbringen reichten sie (Nennung Beweismittel) (vgl. Bstn. C., D., G., I., J. und L. oben) zu den Akten. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. 4.4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter seinem eigenen Namen fünf regimekritische Artikel zur Situation in Südjemen verfasst haben soll, welche im (Nennung Daten) auf verschiedenen Internetseiten veröffentlicht worden seien. Weiter nahm er den eingereichten Fotos entsprechend an verschiedenen Kundgebungen für die Unabhängigkeit Südjemens teil. Zudem sei er gemäss der Bestätigung der K._______ vom (...) aktiv bei deren Schweizer Sektion und dort innerhalb der Organisation Verantwortlicher für die Jugend. Bezüglich der Bestätigung der K._______ vom (...) ist zunächst festzuhalten, dass dieses vorliegend als blosses Gefälligkeitsschreiben gewertet werden muss, soweit der Beschwerdeführer darin als politisch aktiv für die Bewegung des Südens bezeichnet wird, zumal er anlässlich der Anhörung selber anführte, er sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen und sie hätten ihre Aktivitäten unabhängig von einer Parteizugehörigkeit entfaltet (vgl. act. A13/16 S. 4). Dementsprechend sind auch bezüglich der weiteren Feststellungen in dieser Bestätigung zur angeblichen Festnahme und der anschliessend erlittenen Folter infolge seines politischen Engagements überwiegende Zweifel anzubringen. Ungeachtet dessen sind dem dargestellten Engagement des Beschwerdeführers die in den Ziffern 4.4.2 - 4.4.3 aufgeführten Feststellungen entgegenzuhalten: 4.4.2 Bei der K._______ handelt es sich um eine im Jahre (...) in (...) gegründete Organisation von Südjemeniten im Exil, die in erster Linie ausserhalb Jemens aktiv ist und die Loslösung und Unabhängigkeit Südjemens vom jemenitischen Staat anstrebt. Es bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass die Aktivitäten dieser Organisation in der Vergangenheit durch die Behörden Jemens überwacht wurden. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass besonders aktive Mitglieder der K._______ beziehungsweise deren Führungsmitglieder bei einer Rückkehr nach Jemen von Seiten der jemenitischen Behörden Nachteile zu gewärtigen haben. Indes ist angesichts der politischen Umstrukturierung und der schwachen Kontrolle der Zentralregierung fraglich, inwieweit diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, exilpolitische Aktivitäten umfassend zu überwachen. Abgesehen davon reicht der Umstand, wonach die jemenitischen Behörden im Ausland politisierende Personen überwacht, für sich allein genommen nicht aus, eine begründete Verfolgungsfurcht zu konstituieren. Vielmehr müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. 4.4.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass er die besondere Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden erregt hat und diese ihn als Gefährdung für das Regime betrachten könnten. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.3.1 - 4.3.2), haben sich die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen und demnach kann eine Registrierung des Beschwerdeführers als regimefeindliche Person vor seiner Ausreise ausgeschlossen werden. Seine Vorbringen und die diesbezüglich ins Recht gelegten Unterlagen lassen zudem auf ein bloss niederschwelliges exilpolitisches Engagement schliessen. Zwar wurden die im Internet veröffentlichten Beiträge, die von ihm verfasst worden sein sollen, teilweise unter seinem eigenen Namen publiziert und auch mit seinem Foto unterlegt, weshalb diesbezüglich gewisse Rückschlüsse auf seine Identität möglich sind. Aufgrund der Aktenlage liegen aber trotzdem insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, das Engagement des Beschwerdeführers würde dasjenige vieler seiner Landsleute im Exil deutlich übersteigen und er hätte sich dadurch massgebend exponiert. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass er Verantwortlicher innerhalb der K._______ in Angelegenheiten der Jugend sei, da es sich dabei nicht um eine hochrangige Position innerhalb dieser Organisation handelt und in Ermangelung konkreter Angaben auch nicht näher ersichtlich ist, in welcher Form und in welchem Umfang er sich diesbezüglich eingesetzt haben soll. Insgesamt besteht nach dem Gesagten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten - und mithin auch an der Beschwerdeführerin - besteht. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass eine generelle Verfolgungsgefahr für Befürworter eines unabhängigen Südens zurzeit nicht vorhanden ist (vgl. Urteil des BVGer D-942/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.4 m.w.H.), zumal in Jemen Zehntausende für die Unabhängigkeit des Südens demonstrieren. 4.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ausreise aus Jemen und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Beweismittel zur Situation im Süden des Landes respektive im Heimatdorf des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG verneint. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2 S. 510). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Deren Rückkehr nach Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Was die in den eingereichten medizinischen Unterlagen diagnostizierten und ärztlich behandelten (Nennung Erkrankung) der Tochter C._______ und die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.; 2009/2 E. 9.1.3). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Jemen ist festzustellen, dass eine dauerhafte, echte Beruhigung des innerpolitischen Konflikts nach der Wahl des neuen Präsidenten am 21. Februar 2012 nach wie vor nicht gesichert ist. Nach dem Vorrücken der Huthi-Rebellen auf die Hauptstadt Sanaa trat die im Jahre 2012 gebildete Übergangsregierung zurück. Nach Abschluss eines Friedensabkommens am 21. September 2014 zwischen führenden Politikern Jemens und Anführern der Huthi-Rebellen ist die weitere Entwicklung in politischer Hinsicht ungewiss. Es herrscht indessen aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheint. 6.3.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass trotz der schwierigen Existenzbedingungen für die Mehrheit der Bevölkerung - der Grossteil der Bevölkerung lebt am oder unter dem Existenzminimum - aufgrund der positiven Faktoren zugunsten der Beschwerdeführenden in casu keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So verfügen die Beschwerdeführenden an ihrem letzten Wohnort D._______ sowie an anderen Orten ihrer Heimat mit ihren jeweiligen Eltern und Geschwistern über ein grosses soziales Beziehungsnetz, das ihnen bei einer Rückkehr nach Jemen eine Stütze und bei der Reintegration eine wichtige Hilfe sein wird (vgl. act. A4/11 S. 5, A5/11 S. 5). Der Beschwerdeführer verfügt weiter über langjährige Berufserfahrungen als (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A4/11 S. 5) und offensichtlich über einige finanzielle Mittel, zumal es ihm den Akten zufolge offenbar problemlos möglich war, sich für die Ausreise gefälschte Pässe zu beschaffen und mit Hilfe seines Schwagers den Schlepper für die Organisation der Ausreise zu finanzieren (vgl. act. A13/16 S. 2 und 13). Es dürfte den Beschwerdeführenden daher mit Hilfe ihrer Familienangehörigen gelingen, ihre wirtschaftliche Existenz in der Heimat (erneut) zu sichern. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen zudem in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S. 591 f.). 6.3.3 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten gesundheitlichen Beschwerden von C._______ ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 und 8.3 S. 1002 ff.; 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. So kann den Akten und den eingereichten medizinischen Unterlagen (Nennung Beweismittel) entnommen werden, dass C._______ infolge (Nennung Gebrechen) am (...) operiert wurde. Gemäss (Nennung Arztbericht inkl. Resultat nach Operation und Therapie). Da C._______ mittlerweile (...) Jahre alt ist, ist von einem Abschluss der (Nennung Therapie und Kontrollmassnahme) auszugehen. Gemäss diesen Ausführungen benötigt C._______ derzeit offenbar keine weiteren medizinischen Massnahmen; es wird lediglich darauf hingewiesen, dass sie im Alter von (...) Jahren, d.h. im (...) (Nennung weitere Kontrollmassnahme) benötigen wird. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass C._______ bei einer Rückkehr nach Jemen mit einer existenziellen Notlage konfrontiert wäre. Selbst wenn die Beschwerdeführenden die für die Weiterbehandlung von C._______ in ihrer Heimat benötigte (Nennung Kontrollmassnahme) in Ermangelung eines entsprechenden Gerätes nicht durchführen lassen könnten, würde dies angesichts der oben erwähnten Ausführungen im (Nennung Beweismittel) noch keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes für C._______ nach sich ziehen. Auch widerspricht dieser Bericht den Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 29. Mai 2013, wonach C._______ noch sehr lange eine Behandlung in der Schweiz benötige, deutlich. 6.3.4 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das vorzeitige Ende der Schwangerschaft im (...), so tragisch dieser Vorfall für sie auch gewesen sein muss, den Wegweisungsvollzug aus gesundheitlichen Gründen nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen vermag. Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht vom (...) eingereicht, wonach sie wegen einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes seit (Nennung Behandlungszeitpunkt) sei. (Darstellung Anamnese) . Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gibt es beispielsweise in D._______ eine psychiatrische Einrichtung im (...) Spital. Daneben gibt es Programme von Médecins Sans Frontières zur Behandlung von psychischen Erkrankungen. Dem eingereichten Arztbericht ist nicht zu entnehmen, die Beschwerdeführerin bedürfe einer Betreuung, die nur in der Schweiz gewährleistet wäre. Aus dem Bericht ergibt sich auch nicht, die Beschwerdeführerin benötige Medikamente. Es ist ihr somit möglich, im Bedarfsfall die in ihrer Heimat bestehenden Strukturen in Anspruch zu nehmen. Eine konkrete Gefährdung ist deshalb zu verneinen. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführenden ersuchten um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: