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F-155/2021

F-155/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-13 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (v.A.)

Sachverhalt

A. Der jemenitische Staatsangehörige A._______ (geboren am [...]; zur Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] vgl. unten Bst. Q) ersuchte am 3. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte somit sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und beauftrage den Kanton Zürich mit dem Vollzug (Akten der Vorinstanz, Asylgesuch [SEM-A-act.] 49). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-212/2014 vom 17. Juni 2014 ab. B. Die ihm angesetzte Ausreisefrist bis zum 18. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer unbenutzt. Stattdessen stellte er am 18. August 2014 ein neues Asylgesuch (Akten der Vorinstanz, Mehrfachgesuch [SEM-B-act.] 1). Die Vorinstanz stellte am 27. August 2014 erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte wiederum die Wegweisung aus der Schweiz (SEM-B-act. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2014 Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5499/2014 vom 28. November 2014 abwies. Am 14. Januar 2015 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut eine Ausreisefrist bis zum 28. Januar 2015 an. C. Gegen den Vollzug der Wegweisung in den Jemen reichte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 Beschwerde bei der UN-Folterkommission (UN-Commitee against Torture [CAT]) in Genf ein. In der Folge wies diese die Schweiz am 28. Januar 2015 an, die Wegweisung in den Jemen während der Dauer des Verfahrens nicht zu vollstrecken. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte die Vorinstanz gleichentags die kantonale Behörde, den Wegweisungsvollzug einstweilen auszusetzen (Akten der Vorinstanz, CAT-Verfahren [SEM-C-act.] 4 f.). D. Am 23. Dezember 2016 wies die Vorinstanz eine als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. November 2016 im Asylpunkt ab. Soweit letztere sich auf den Vollzug der Wegweisung bezog, hiess die Vorinstanz das Gesuch jedoch gut. In teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 27. August 2014 schob sie den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (SEM-C-act. 12). E. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2017 gelangte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Nebst der Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung im Asylpunkt beantragte er eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen (SEM-C-act. 16). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-564/2017 vom 10. Februar 2017 ab (SEM-C-act. 17). F. Infolge Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers schrieb die Folterkommission das Verfahren Nr. 655/2015 am 6. Juli 2015 ab (SEM-C-act. 20). G. Im Rahmen einer Vorabklärung liess die Vorinstanz am 26. Oktober 2018 verlauten, sie erachte die Voraussetzungen zur Erteilung von humanitären Visa zu Gunsten der Ehefrau und der vier Kinder des Beschwerdeführers im Jemen als nicht erfüllt (vgl. Akten der Vorinstanz, Familiennachzug [SEM-act.] 37). H. Am 18. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Nachzug seiner Ehefrau (geboren am [...]) sowie der vier Kinder (geboren am [...], am [...], am [...] und am [...]). Dabei machte er unter anderem geltend, diese lebten seit 2018 in (...) in einer Mietwohnung im Untergeschoss auf engstem Raum. Ihre Situation sei prekär und es herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt. Im Weiteren sei er erst rund sieben Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Die Tatsache, dass er sein Familiennachzugsgesuch vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) und nach der Volljährigkeit seines ältesten Sohnes eingereicht habe, könne ihm daher nicht angelastet werden. Die Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG seien zwar nicht erfüllt, jedoch lägen besondere Umstände vor, welche einen Familiennachzug rechtfertigten. Insbesondere sei seine Sozialhilfeabhängigkeit unverschuldet und auf seine physische und psychische Verfassung zurückzuführen (SEM-act. 1 und 34). I. Das Familiennachzugsgesuch übermittelte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Mai 2019 an die Vorinstanz und empfahl, das Gesuch abzulehnen (vgl. SEM-act. 9). J. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich wies am 20. Dezember 2019 das Leistungsbegehren, respektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ob eine IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe sei sekundär und eine Begutachtung sei somit nicht notwendig (vgl. SEM-act. 41). K. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf die Gesuche der (beiden) bereits im Zeitpunkt der Eingabe volljährigen Kinder um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme nicht ein. Die Gesuche der Ehefrau und der (zwei) noch minderjährigen Kinder um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme lehnte die Vorinstanz ab (vgl. SEM-act. 44). L. Mit Beschwerdeeingabe vom 12. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2020 sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in seine vorläufige Aufnahme gutzuheissen. Seiner Ehefrau und seinen vier Kindern sei eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Verfahrensrechtlich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ihm sei in der Person der mandatierten Rechtsvertreterin Gabriella Tau eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). M. Am 4. Februar 2021 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die mandatierte Rechtsvertreterin wies er ab mit dem Hinweis, dass zur amtlichen Vertretung lediglich patentierte Anwaltspersonen zugelassen sind (vgl. BVGer-act. 8). N. Die Vorinstanz erstattete am 4. März 2021 eine Vernehmlassung. Sinngemäss beantragte sie die Abweisung der Beschwerde (vgl. BVGer-act. 9). O. Am 23. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. An Begehren und Begründung hielt er fest und legte mehrere Arztberichte sowie ein Zwischenzeugnis betreffend das von ihm absolvierte Arbeitsintegrationsprogramm ins Recht (vgl. BVGer-act. 11). Die Vorinstanz nahm am 27. Mai 2021 duplizierend Stellung (vgl. BVGer-act. 13). Hierzu reichte der Beschwerdeführer am 9. Juli 2021 Bemerkungen sowie neue Beweisunterlagen ein (vgl. BVGer-act. 15). P. Der Beschwerdeführer aktualisierte mit Eingabe vom 18. Mai 2022 unaufgefordert den Sachverhalt und reichte neue medizinische Berichte sowie ein Zwischenzeugnis ein. Hierzu erklärte er unter anderem, sich im Februar 2022 einem chirurgischen Eingriff am Herzen unterzogen zu haben. Aktuell nehme er im Rahmen eines Pensums von 30 % an einem Arbeitsintegrationsprogramm teil (BVGer-act. 17). Q. Am 11. Juli 2022 zeigte der Beschwerdeführer an, am 27. Juni 2022 die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS erwirkt zu haben (Geburtsdatum neu: [...] [gemäss dem am 3. Juni 2022 den Schweizer Behörden nachgereichten jemenitischen Reisepass, ausgestellt [...] 1995 in Aden und verlängert [...] 1999 in Damaskus]; vorher: [...]) und wies unter anderem darauf hin, er sei bereits 60 Jahre alt (BVGer-act. 23). R. Aus organisatorischen Gründen hat die vorsitzende Richterin das Verfahren vom bisherigen Instruktionsrichter aufgenommen.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AIG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch inner-halb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind; geht es um den Nachzug von Kindern im Alter von über zwölf Jahren, muss das Gesuch innerhalb von zwölf Mo-naten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur aus wichtigen familiären Gründen bewilligt werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE).

E. 4.1 Mit Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf das Familiennachzugsgesuch der beiden älteren Kinder, C._______ und D._______, nicht ein. Zur Begründung machte sie geltend, diese beiden hätten bereits vor Anordnung der vorläufigen Aufnahme am 23. Dezember 2016 sowie vor Einreichung des Familiennachzugsgesuchs am 18. März 2019 und vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG das 18. Altersjahr vollendet. Sie gehörten deshalb nicht mehr zum begünstigten Personenkreis für einen Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AIG. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die verspätete Gesuchseinreichung könne ihm aufgrund der ungerechtfertigt langen Dauer des Asylverfahrens und der nicht völkerrechtskonformen Wartefrist von drei Jahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG nicht angelastet werden.

E. 4.2 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die vorläufige Aufnahme hätte früher erfolgen müssen, geht fehl. Das Bundesverwaltungsgericht schützte am 17. Juni 2014 und am 28. November 2014 die Entscheide der Vorin-stanz sowohl was die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asyls, als auch was die Wegweisung des Beschwerdeführers anbetrifft, und stützte die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs. Die beiden Urteile D-212/2014 und D-5499/2014 entsprachen der damaligen Praxis zum Jemen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-6419/2014 vom 14. Januar 2015; D-2985/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 6.3; zur damaligen Sicherheitslage im Jemen siehe insbesondere Urteil D-5499/2014 E. 6.4.2) und sind in Rechtskraft erwachsen. Eine ihm angesetzte Ausreisefrist bis zum 18. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer unbenutzt. Bei der Beschaffung von Reisepapieren wirkte er nicht mit (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 29). Bezüglich der Nachzugsfristen kann er sich deshalb nicht (mehr) auf eine lange Dauer des Asylverfahrens berufen, zumal er das Land nach dessen rechtskräftigen Abschluss hätte verlassen müssen (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.7.2; Urteil des BGer 2C_821/2021 vom 1. November 2022 E. 2.1.5 [zur Publ. vorgesehen]; Urteil des BVGer F-2860/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 5.3).

E. 4.3 Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch aus der an die Schweizer Behörden gerichteten Aufforderung der UN-Folterkommission vom 28. Januar 2015, vom Vollzug der Wegweisung in den Jemen Umgang zu nehmen, nichts für sich ableiten. Es handelte sich dabei lediglich um eine einstweilige, superprovisorische Massnahme («Cette demande pourrait être revue, [...] à la lumière des informations et commentaires reçus de l'Etat partie [...]» bzw. «La présente demande ne signifie en aucun cas qu'une décision ait été prise sur la question de la recevabilité ou le fond de la requête») (vgl. SEM-C-act. 4). Die vorläufige Aufnahme am 23. Dezember 2016 erfolgte allein vor dem Hintergrund einer Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage im Jemen. Erst die negative Entwicklung im Heimatstaat ermöglichte es dem Beschwerdeführer überhaupt letztendlich in der Schweiz zu bleiben und gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG um Familiennachzug und Einbezug seiner Angehörigen in die vorläufige Aufnahme zu ersuchen.

E. 4.4 Ohne Relevanz blieb im vorliegenden Fall die dreijährige Karenzfrist gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG (vgl. dazu insbesondere Urteil des BVGer F-2739/2022 vom 24. November 2022 E. 6.5 im Nachgang zum Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, 6697/18). Die Vorinstanz nahm das Familiennachzugsgesuch rund zwei Jahre und drei Monate nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme entgegen.

E. 4.5 Somit ist nicht einzusehen, weshalb vorliegend vom Erfordernis der Einhaltung der in Art. 74 Abs. 3 VZAE statuierten Nachzugsfristen abzusehen ist. C._______ und D._______ erreichten das 18. Altersjahr am 16. Oktober 2016 beziehungsweise am 13. März 2019 und damit vor dem massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Nachzugsgesuchs am 18. März 2019 (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.4; BVGE 2018 VII/4 E. 7.1; Urteile des BVGer F-1442/2019 vom 11. Juni 2020 E. 5.3; F-3192/2018 vom 24. April 2020 E. 6.1; D-1993/2015 vom 21. April 2017 E. 3.2). Sie können deshalb nicht mehr zum nachzugsbegünstigten Personenkreis gezählt werden. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden. Auf die Tatsache, dass betreffend D._______ die Nachzugsfrist um lediglich fünf Tage verpasst wurde, braucht aufgrund des negativen Verfahrensausgangs nicht näher eingegangen zu werden.

E. 5 Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz mit Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme betreffend die Ehefrau, B._______, sowie die beiden jüngsten Kinder, E._______ und F._______, zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz stützt sich dabei im Wesentlichen auf Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG und führt die Gefahr einer erheblichen, fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit für den Fall eines Familiennachzugs an.

E. 5.1 Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG wird in der Praxis grundsätzlich dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Sozialhilfeanspruch mehr resultiert. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen und den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.2). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1; Urteile des BVGer F-528/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.2.1; F-240/2021 vom 13. April 2022 E. 6).

E. 5.2.1 Gemäss den beiden Unterstützungsbestätigungen vom 9. Oktober 2018 sowie vom 12. Januar 2021 wird der Beschwerdeführer seit dem 15. April 2010 für die Lebenshaltungskosten vollumfänglich von der Asylorganisation Zürich (AOZ) unterstützt (vgl. SEM-act. 8 und 49).

E. 5.2.2 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit an Herzproblemen (chronisches Koronarsyndrom bei koronarer Eingefässerkrankung und dilatierte Sinusportion) leidet; ihm wurde ein Stent implantiert. Hinzu kommen Diabetes, eine Konsolidation des linken Lungen-Oberlappens, ein Prostataobstruktionssyndrom, rezidivierende Nierensteine sowie Nierenläsionen. Am linken Auge musste ihm bereits vor der Einreise in die Schweiz ein Glasauge eingesetzt werden (vgl. dazu Austrittsbericht [...] vom 9. Februar 2022 [BVGer-act. 17]). In psychischer Hinsicht wurde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD 10: F33.1) mit mittelgradigen Episoden verbunden mit Albträumen, Schlafstörungen, Schlaflosigkeit, Ängsten, Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit und suizidalen Gedanken diagnostiziert (vgl. Arztbericht vom 27. April 2022 [BVGer-act. 17]). Im Weiteren leidet er an einem chronischen Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule respektive an einem myofaszialen Schmerzsyndrom der linken Schultergürtelmuskulatur sowie an Knieschmerzen, nachdem er sich im Mai 2010 im Zug auf einen defekten Stuhl gesetzt hatte und zu Boden stürzte (BVGer-act. 1, Beilage 4; SEM-A-act. 29).

E. 5.2.3 Von ärztlicher Seite wird dem Beschwerdeführer aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (vgl. Arztberichte vom 1. April 2019 [BVGer-act. 1, Beilage 4], vom 30. August 2019 [BVGer-act. 1, Beilage 13], vom 26. Februar 2020 [BVGer-act. 1, Beilage 6], vom 12. Januar 2021 [BVGer-act. 1, Beilage 3], vom 14. April 2021 [BVGer-act. 11, Beilage 4] und vom 27. April 2022 [BVGer-act. 17]) attestiert. Für den zweiten Arbeitsmarkt (d.h. für geschützte Arbeitsplätze) wird hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und zuletzt 30 % angenommen (vgl. Arztberichte vom 26. Februar 2020 [BVGer-act. 1, Beilage 6], vom 12. Januar 2021 [BVGer-act. 1, Beilage 3] und vom 27. April 2022 [BVGer-act. 17]).

E. 5.2.4 Gemäss medizinischer Einschätzung ist prospektiv eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten. Vielmehr muss von einer Chronifizierung der körperlichen und seelischen Beschwerden ausgegangen werden, wobei sich nach Auffassung des behandelnden Psychotherapeuten am Zustand des Beschwerdeführers auch im Falle eines Familiennachzugs kaum etwas ändern würde (vgl. Arztbericht vom 27. April 2022 [BVGer-act. 17]). Somit erscheint es als unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe wird lösen können. Ein späterer Bezug von Ergänzungsleistungen stünde einem Familiennachzug ebenfalls entgegen (vgl. oben E. 3; Urteil 2C_502/2020 E. 5.1).

E. 5.3.1 Einem E-Mail des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 23. Oktober 2018 zufolge leidet die Ehefrau des Beschwerdeführers an schwerem Rheuma und damit verbundenen Gelenkschmerzen. Sie habe permanent grosse Schmerzen und könne sich nur ganz schlecht fortbewegen. Sie habe eine entzündete Schulter und sei psychisch schwer angeschlagen (vgl. SEM-act. 36). B._______ hat zudem Asthma sowie ein operationsbedürftiges «Schilddrüsen-Problem». Gemäss einem Arztbericht vom 24. August 2020 wurde bei ihr ausserdem ein Verdacht auf eine Krebserkrankung gestellt (SEM-act. 42 und 54). Sie ist 56 Jahre alt und der deutschen Sprache nicht mächtig. Dass sie sich in den Arbeitsmarkt wird einordnen und die Fürsorgeabhängigkeit der Familie wird verringern können, ist bei dieser Ausgangslage trotz ihrer einstigen Ausbildung zur Krankenschwester nicht zu erwarten.

E. 5.3.2 Die Tochter E._______ und der Sohn F._______ sind 17 und 19 Jahre alt. Letzterer leidet gemäss unbelegten Angaben des Beschwerdeführers offenbar an Asthma und die Sehfähigkeit verschlechtere sich zunehmend aufgrund von Augenproblemen, was seinen Alltag stark erschwere. Ihr bisheriges Leben verbrachten E._______ und F._______ im Jemen. Ihre Übersiedlung in die Schweiz würde für sie einen bedeutenden Einschnitt darstellen, zumal sie eine hiesige Landessprache nicht beherrschen (vgl. SEM-act. 36; BGE 133 II 6 E. 3.1.2; Urteile des BVGer F-6710/2019 vom 6. September 2021 E. 8; F-4140/2020 vom 30. März 2021 E. 7.1). Ohne Sprachkenntnisse und abgeschlossener Schul- oder Berufsbildung kann nicht angenommen werden, die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen von E._______ und F._______ seien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf längere Sicht gesichert. In absehbarer Zeit werden folglich auch sie die hohen Lebenshaltungskosten der Familie nicht decken, respektive die Fürsorgeleistungen nicht substantiell reduzieren können (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1; Urteil des BVGer F-2213/2018 vom 1. Februar 2021 E. 6.4.2; F-611/2017 vom 22. Februar 2019 E. 7.8; F-7893/2016 vom 16. Juli 2018 E. 4.3.2). Ohnehin werden die beiden Kinder bei Volljährigkeit nur beschränkt verpflichtet sein, für den Lebensunterhalt der Gesamtfamilie aufzukommen.

E. 5.4 Somit ist davon auszugehen, dass sich mit dem Zuzug von Ehefrau und zwei Kindern der Unterstützungsbedarf der Familie massiv erhöhen würde (höherer Grundbetrag, Wohnkosten, Krankheitskosten etc.). Ein baldiger Ausgleich oder eine nennenswerte Reduktion des beträchtlichen Fehlbetrags im Sozialhilfebudget ist höchst unwahrscheinlich. Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung der Erwerbsmöglichkeiten sämtlicher Familienmitglieder eine erhebliche und fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit anzunehmen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.4; Urteil des BVGer F-5418/2020 vom 28. März 2022 E. 5.4). Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG als eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Familiennachzug ist vorliegend nicht erfüllt, was vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten wird. Ob und inwieweit ihn ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, ist eine Frage der Verhältnismässigkeit, worauf später zurückzukommen ist (vgl. Urteil 2C_502/2020 E. 5.1; unten E. 7).

E. 6 Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs konventions- und verfassungskonform ist.

E. 6.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2; 129 II 11 E. 2; ferner: BVGE 2018 VII/4 E. 10). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1).

E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; 126 II 335 E. 2b/cc; Urteile des BGer 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 4.3.2; 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2; Urteil des BVGer F-2739/2022 E. 6.4). Der Status vorläufig aufgenommener Personen ohne Flüchtlingseigenschaft erscheint dabei noch fragiler als jener von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind (vgl. Urteil des BVGer F-1975/2018 vom 30. April 2020 E. 6.2). Nicht verlangt ist jedoch, dass die Bedingungen für einen allein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch vorliegen müssen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2).

E. 6.3 Vorliegend reiste der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2009 in die Schweiz ein. Nach Abschluss seines Asylverfahrens wurde er rechtskräftig weggewiesen (vgl. oben E. 4.2). Sein Aufenthalt in der Schweiz war daraufhin rein prozessual bedingt (vgl. dazu Urteile des BGer 2C_467/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.2.1; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4 [zur Publ. vorgesehen]; 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.3). Am 23. Dezember 2016 wurde er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Die Flüchtlingseigenschaft wurde ihm jedoch nicht zuerkannt (vgl. oben Bst. A - D). Sein Ausweis F wird somit seit etwas mehr als sechs Jahren regelmässig verlängert (vgl. Art. 84 Abs. 5 AIG; BGE 146 I 185 E. 5.2; Urteile des BVGer F-5550/2020 vom 26. November 2020 E. 7.2.1; F-1975/2018 E. 6.1 m.w.H.; F-1822/2017 vom 21. März 2019 E. 7.2; F-7054/2016 vom 17. Dezember 2018 E. 5.9). Mangels Flüchtlingseigenschaft ist eine Rückkehr in den Jemen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

E. 6.4 Gleichzeitig ist ein Ende des Konflikts im Jemen momentan aber nicht konkret absehbar (vgl. < https://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Jemen >, abgerufen am 24.02.23; Crisis Group Middle East Briefing Nr. 89 vom 29. Dezember 2022, How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, < https://www.crisisgroup.org/ >, abgerufen am 24.02.23). Zudem ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie ohne Weiteres zumutbar wäre, das Familienleben im Ausland oder gar im Jemen zu führen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 153 E. 2.1). Inwieweit angesichts der aktuellen Lage im Jemen, des zeitweilig prekären aber dennoch langandauernden Aufenthalts in der Schweiz sowie der wenig ausgeprägten beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers (vgl. unten E. 7.5) mit einer gewissen Gewähr davon ausgegangen werden kann, die vorläufige Aufnahme werde in absehbarer Zeit nicht widerrufen, ist fraglich. Ob der Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnet ist, kann vorliegend aber offenbleiben, da sich - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt erweist.

E. 7.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1; 135 I 153 E. 2.1). Die Konvention verlangt somit, dass die individuellen Interessen am Familiennachzug und die widerstreitenden öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 135 I 153 E. 2.2.1). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint, beziehungsweise einer fairen Interessenabwägung entspricht (BGE 139 I 330 E. 2.2).

E. 7.2 In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen, wobei zu prüfen ist, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integration vorliegt (vgl. zum Letzteren BGE 144 I 266 E. 3.7). Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. zum Ganzen vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 330 E. 2.2 f.; Urteil F-1975/2018 E. 6.4 m.w.H.).

E. 7.3 Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung zuzumessen, wobei wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit von den Eltern, massgeblich sind. Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bessere Ausgangslage hat, reicht selbstredend nicht aus (vgl. statt vieler: Urteil F-1975/2018 E. 6.4 m.w.H.). Wenngleich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) das Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung vorrangig zu berücksichtigen und Familiennachzugsgesuche gemäss Art. 10 Abs. 1 KRK wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten sind, begründen diese Be-stimmungen keine eigenständigen Rechtsansprüche, die über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehen. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten Art. 6, 9, 10 Abs. 2, 19, 22, 24, 27, 37 Bst. a und 39 KRK (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; 135 I 153 E. 2.2.2; 126 II 377 E. 5d; Urteile des BVGer F-5550/2020 vom 26. November 2020 E. 8.3; F-1251/2020 vom 30. März 2020 E. 6.2.5).

E. 7.4 Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe sowie der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2; BVGE 2017 VII/4 E. 4). Mit dem Zuzug der Ehefrau sowie der beiden jüngeren Kinder ist, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.4), von einer massiv erhöhten, fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Familie auszugehen. Das einem Familiennachzug entgegenstehende öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes wiegt deshalb schwer.

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer sieht dieses öffentliche Interesse als relativiert und unerheblich, weil seine Sozialhilfeabhängigkeit unverschuldet sei. Er befinde sich in einer Situation besonderer Verletzlichkeit, leide an einer Behinderung und sei physisch und psychisch krank. Darüber hinaus bestünden aufgrund seines Alters, dem Fehlen einer anerkannten Ausbildung sowie aufgrund seiner ungenügenden Sprachkenntnisse kumulative Faktoren, die ihn an einer Integration in den Arbeitsmarkt hinderten. Die unzureichenden Sprachkenntnisse seien dabei auf seine schwache Konzentrations- und Sehfähigkeit zurückzuführen.

E. 7.4.2 Zwischen 2012 und 2017 arbeitete der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge dreimal rund sechs Monate in einem 50 %-Pensum an einem gemeinnützigen Arbeitsplatz (vgl. hierzu die Ausführungen im ärztlichen Attest [...] vom 26. Februar 2020 [BVGer-act. 1, Beilage 6]). Zweimal arbeitete er im Hausdienst. Von Juni 2017 bis Januar 2018 leistete er zudem einen befristeten, gemeinnützigen Einsatz bei (...) in einem Pensum von 80 %. Hierbei führte er einfache Pflege- und Unterhaltsarbeiten aus und bediente Kleinmaschinen und Werkzeuge (vgl. SEM-act. 7). Weiter gibt er an, ab 2018 am Programm (...) teilgenommen und vorübergehend während zwei Stunden pro Woche in einem Café gearbeitet zu haben. Zudem habe er ab September 2018 stundenweise Freiwilligenarbeit bei (...) geleistet. Seit dem 19. Mai 2020 sei er (...) in einem Arbeitsintegrationsprogramm der AOZ mit einem Pensum von zunächst 50 % und später 30 % angestellt (vgl. BVGer-act. 17).

E. 7.4.3 Im ersten Arbeitsmarkt konnte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht Fuss fassen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt Zürich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bezug einer IV-Rente unter anderem deshalb, weil er gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto keine AHV-/IV-Beträge einbezahlt hat (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 14). Dem Schlussbericht des Praxisassessments der AOZ vom 6. März 2020 kann sodann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer für einen Einstieg in den (ersten) Arbeitsmarkt Arbeitserfahrungen und berufliche Qualifikationen fehlten. Unter diesen Voraussetzungen werde es schwierig, sich gegenüber jüngeren, gesunden und besser qualifizierten Stellensuchenden durchzusetzen (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 17). In diversen Arzt- und Assessmentberichten wird ausserdem auf die mangelnden Deutschkenntnisse und die eingeschränkte Verständigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers hingewiesen. Gemäss dem Zwischenzeugnis der AOZ vom 4. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer lediglich das Deutschniveau A1 erreicht (vgl. BVGer-act. 11). Eine den Spracherwerb hindernde, wesentliche Reduktion seiner Konzentrationsfähigkeit ist indes nicht dokumentiert (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 7, und BVGer-act. 11).

E. 7.4.4 Nach seiner Einreise in die Schweiz und Einreichung seines ersten Asylgesuches lief die Arbeitssperrfrist am 21. April 2010 ab (vgl. SEM-A-act. 29). Mit Verstreichen der rechtskräftig angesetzten Ausreisefrist am 18. Juli 2014 unterlag der Beschwerdeführer trotz späterem Aussetzen des Vollzugs einem Arbeitsverbot (vgl. Art. 43 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Dieses Beschäftigungsverbot kann vorliegend für ihn nicht als begünstigend berücksichtigt werden, nachdem er sich behördlichen Anordnungen widersetzte (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1). Auch nach seiner vorläufigen Aufnahme im Dezember 2016, als ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich wieder möglich war, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine bezahlte Arbeit zu finden.

E. 7.4.5 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen mehrere Male in stationäre Behandlung begeben musste. Nichtsdestotrotz hielt (...) nach Diagnostizierung einer mittelgradigen depressiven Episode sowohl am 10. Dezember 2012, als auch am 10. Mai 2013 fest, es sei vorgesehen, den Beschwerdeführer via AOZ mit einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % zu beschäftigen (SEM-A-act. 29). Der behandelnde Psychotherapeut attestierte ihm am 14. September 2018, für leichte und angepasste Tätigkeiten im Rahmen von 40 - 50 % arbeitsfähig zu sein. Dem Bericht des Hausarztes vom 24. Oktober 2018 zuhanden der Zürcher IV-Stelle kann ebenfalls entnommen werden, dass er für leicht angepasste Tätigkeiten im Rahmen von 40 - 50 % arbeitsfähig sei und dass ihm nach dem 18. Februar 2018 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (vgl. SEM-act. 5).

E. 7.4.6 Bei dieser Ausgangslage ist der Bezug von Sozialhilfe dem Beschwerdeführer zumindest teilweise anzulasten (vgl. dazu auch Urteil F-5418/2020 E. 6.3.1.4). Im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz war er gemäss seinen Angaben 41 Jahre, unter Berücksichtigung der vor Kurzem erfolgten Datenänderung im ZEMIS war er jedoch 47 Jahre alt (vgl. dazu oben Bst. Q). Die Aufnahme einer bezahlten Erwerbstätigkeit im Teilzeitpensum wäre ihm unbesehen der körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung lange Zeit zumutbar gewesen (vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f Bst. a und b VZAE). Bemühungen des Beschwerdeführers, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, sind keine ersichtlich. Ausserdem ist der Spracherwerb ohne erkennbaren Hinderungsgrund unzureichend (vgl. oben E. 7.4.3). Seine aktuelle wirtschaftliche Situation hat der Beschwerdeführer deshalb mitzuverantworten. AHV- und IV-Beiträge hat er keine einbezahlt (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 14). Eine Ablösung der Fürsorgeleistungen durch Bezug einer AHV-Rente oder andere Sozialversicherungsleistungen kann deshalb nicht, respektive nicht im gleichen Masse wie nach Ausübung einer bezahlten Erwerbstätigkeit erfolgen (vgl. Urteil des BVGer F-7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.3.3).

E. 7.4.7 Entsprechend erweist sich seine Forderung nach Berücksichtigung der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen vorliegend als wenig ergiebig (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZAE). Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass beim Familiennachzug in ausländerrechtlichen Konstellationen ohne Flüchtlingskontext die Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit grundsätzlich nicht herabgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer D-1993/2015 vom 21. April 2017 E. 5.3.3.3). Die Schweiz hat hier keine Konsequenzen aus einer Flüchtlingsanerkennung zu tragen (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.2; Urteil 2C_502/2020 E. 5.1). Die Rügen einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ausser Acht gelassen haben soll, dass er alles ihm Zumutbare unternehme, um auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, zielen deshalb ins Leere.

E. 7.5 Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung zu tragen. Diesbezüglich geht aus Berichten des Hausarztes hervor, der Beschwerdeführer lebe sozial isoliert (vgl. SEM-act. 5). Zwar ist im AOZ-Bericht vom 4. April 2019 auch von einem guten sozialen Netzwerk des Beschwerdeführers die Rede (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 15), jedoch wird diese Aussage in den Akten durch keinerlei weitere Anhaltspunkte untermauert. Seit Mai 2020 arbeitet er in einem Arbeitsintegrationsprogramm (vgl. dazu ferner Art. 31 Abs. 6 VZAE). Eine berufliche und wirtschaftliche Integration im bezahlten Arbeitsmarkt ist ihm aber zu keinem Zeitpunkt gelungen. Hieran trifft ihn zumindest teilweise ein Verschulden (vgl. oben E. 7.4.6).

E. 7.6 Wesentlich ist vorliegend ausserdem der negative Ausgang des Asylverfahrens ohne Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sein Heimatland Jemen verliess er 2009 aus objektiv nicht zwingenden Gründen (siehe dazu ausführlich Urteile D-212/2014 E. 5.3 und D-564/2017 E. 5). Dieser Feststellung steht das Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, 56971/10, nicht entgegen (vgl. § 48). Die ihm gesetzte Ausreisefrist bis zum 18. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer unbenutzt und nahm damit eine langjährige Trennung von seiner Familie bewusst in Kauf (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Daher kann er auch nicht argumentieren, die langjährige Trennung erreiche den Schweregrad einer unmenschlichen Behandlung und verletze Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 16 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) (vgl. dazu Urteil F-6710/2019 E. 7). Mit einem uneingeschränkten Familiennachzug konnte der Beschwerdeführer nicht rechnen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.3).

E. 7.7.1 Die Familienmitglieder halten sich unbelegten Angaben zufolge in (...) auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, die sicherheitspolitische und humanitäre Situation im Jemen sei prekär. Vage gehalten bringt er zudem vor, die im Jemen verbliebenen Familienmitglieder würden sowohl durch staatliche als auch durch private Akteure bedroht. Die Familie hätte unzählige Male ihren Wohnort wechseln müssen und lebte ständig auf der Flucht. Die meisten Risiken wirkten sich bei den weiblichen Familienmitgliedern noch verstärkt aus. Die finanziellen Reserven seien aufgebraucht. Auf die Unterstützung von Familienangehörigen könnten sie aufgrund des andauernden Konflikts nicht mehr zählen und seien völlig auf sich alleine gestellt. Er schicke ihnen zirka Fr. 400.- bis Fr. 500.- pro Monat. Das Bildungssystem sei zusammengebrochen. Der älteste Sohn hätte die Universität verlassen müssen und fliehe seit Jahren vor dem Einzug in den staatlichen Militärdienst. Der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung sei extrem erschwert.

E. 7.7.2 Die Situation der Familienmitglieder im Jemen ist sicherlich schwierig. Sollte sich diese jedoch soweit verschlechtern, dass von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben auszugehen ist, haben sie die Möglichkeit, ein nationales Visum aus humanitären Gründen zu beantragen (vgl. Urteil F-240/2021 E. 8.6 m.H.). Relativierend ist weiter zu berücksichtigen, dass die (exil-) politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht flüchtlings- und asylrelevant befunden wurden (vgl. Urteile D-212/2014, D-5499/2014 und D-564/2017). Inwiefern die Familienmitglieder im Jemen eigenständige Flucht- und Verfolgungsgründe vorzuweisen haben, kann den unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, und ist überdies auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 7.7.3 Die Kinder haben, mit Ausnahme des 17-jährigen Sohnes, das 18. Altersjahr bereits vollendet. Sie haben eine gewisse Selbständigkeit erreicht und haben nicht mehr dieselben Betreuungsbedürfnisse wie minderjährige Kinder. Sodann werde die Distanz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie gemäss einem Arztbericht zunehmend unüberwindbar und die Entfremdung schreite fort (vgl. BVGer-act. 17). Ihr gesamtes Leben haben die Kinder im Jemen verbracht. Eine Schweizer Landessprache beherrschen sie nicht. Eine Integration in die Schweiz würde sich als nicht einfach erweisen (vgl. Urteil F-6710/2019 E. 8). Die Interessen der beiden Kinder E._______ und F._______ an einem Familiennachzug und mithin der im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigende Aspekt des Kindeswohls sind daher stark herabzusetzen.

E. 7.8 Nach dem Gesagten ist im Falle eines Familiennachzugs von der Gefahr einer erhöhten, fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen, die in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als erheblich eingestuft werden muss (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_502/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich rechtskräftig weggewiesen und hat, abgesehen von der Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogrammen, nie relevante Schritte unternommen, um auf dem bezahlten Arbeitsmarkt seinen eigenen Unterhalt möglichst autonom bestreiten zu können. Seine Integration ist trotz langjährigem Aufenthalt in der Schweiz wenig ausgeprägt. Vorliegend ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Familiennachzug künftig massiv erschwert oder dass ein Familienleben nicht mehr möglich sein wird. Eine wertende Gewichtung unter Einbezug sämtlicher Aspekte ergibt jedoch, dass die Interessen an der Entlastung der Sozialhilfe sowie der öffentlichen Finanzen das Interesse des Beschwerdeführers an einem Familiennachzug trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen überwiegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs hält demnach vor Art. 8 Ziff. 2 EMRK, der KRK sowie dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-Behindertenkonvention, BRK, SR 0.109) stand beziehungsweise ist verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. auch unten E. 8). Offenbleiben kann, ob betreffend C._______ und D._______ die Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug erfüllt wären (vgl. Art. 74 Abs. 4 VZAE).

E. 7.9 Die Vorinstanz hat eine umfassende und einzelfallbezogene Interessenabwägung vorgenommen. Dass diese nicht im Rahmen einer Prüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfolgte, tut vorliegend nichts zur Sache und gründet darin, dass die Vorinstanz einen Anspruch aus Art. 8 EMRK verneinte. Die Kindesinteressen sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers wurden im angefochtenen Entscheid hinreichend berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer war es möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt deshalb nicht vor.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK sowie Art. 5 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 BRK. Er macht geltend, bezüglich Familiennachzug und das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG) aufgrund seiner körperlichen und psychischen Behinderung in Kombination mit seinem fortgeschrittenen Alter im Vergleich zu voll arbeitsfähigen, ebenfalls arbeitswilligen Personen benachteiligt zu sein und deshalb nicht gleich wie diese behandelt werden zu dürfen. Die Verweigerung des Familiennachzugs verstosse deshalb gegen das Diskriminierungsverbot.

E. 8.2 Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Festhalten am Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG als Voraussetzung für einen Familiennachzug zu einer (indirekten) Diskriminierung von Menschen mit einer psychischen und physischen Gesundheitsbeeinträchtigung führen kann (vgl. BGE 139 I 169 E. 7.2.1; 135 I 49 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.5; Urteile des BVGer F-5418/2020 E. 7; E-1339/2010 vom 24. Juli 2013 E. 5.3.2). Für eine Ungleichbehandlung können jedoch qualifizierte respektive objektive und vernünftige Rechtfertigungsgründe bestehen, wenn die Massnahme ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt, zur Erreichung dieses Interesses geeignet und erforderlich ist und sich gesamthaft als verhältnismässig erweist (vgl. dazu BGE 147 I 89 E. 2.1; 143 I 1 E. 5.5; 139 I 169 E. 7.2.3; 126 II 377 E. 6a; Urteil 2C_121/2022 E. 5.4 und 5.5 m.w.H.; Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Epiney/Belser [Hrsg.], BSK BV, 2015, Art. 8 N. 87). Die in Art. 14 EMRK, Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Abs. 2 BRK verankerten Diskriminierungsverbote sowie Art. 23 Abs. 1 BRK verleihen deshalb keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Rechte (vgl. Urteile des BVGer F-4463/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.2.5; F-4731/2018 vom 11. Mai 2020 E. 6.2.3; F-1251/2020 vom 30. März 2020 E. 6.2.5).

E. 8.3 Vorliegend erweist sich ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als gerechtfertigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dementsprechend ist auch eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aufgrund seines körperlichen und psychischen Gesundheitszustands sowie seines Alters im Rahmen der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs als sachlich begründet und verhältnismässig hinzunehmen (vgl. Urteile 2C_121/2022 E. 5.5 f.; E-1339/2010 E. 5.3.3). Eine Diskriminierung gegenüber Kindern gemäss Art. 2 KRK kann vorliegend nicht ausgemacht werden.

E. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Ungleichbehandlung von Flüchtlingen mit Asylstatus und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen respektive vorläufig aufgenommenen Personen mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz in Bezug auf das Nachzugskriterium der Fürsorgeunabhängigkeit mit der EMRK vereinbar und vom Gesetzgeber gewollt ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6710/2019 E. 5.2; F-2213/2018 E. 7.7; je m.w.H.).

E. 9 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung zu schützen. Die Verweigerung des Familiennachzugs durch die Vorinstanz erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ist er von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.

E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-155/2021 Urteil vom 13. März 2023 Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Gabriella Tau und Boris Wijkström, CSDM Centre Suisse pour la Défense des Droits des Migrants, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu Gunsten von B._______, Ehefrau, sowie den Kindern, C._______, D._______, E._______ und F._______. Sachverhalt: A. Der jemenitische Staatsangehörige A._______ (geboren am [...]; zur Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] vgl. unten Bst. Q) ersuchte am 3. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte somit sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und beauftrage den Kanton Zürich mit dem Vollzug (Akten der Vorinstanz, Asylgesuch [SEM-A-act.] 49). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-212/2014 vom 17. Juni 2014 ab. B. Die ihm angesetzte Ausreisefrist bis zum 18. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer unbenutzt. Stattdessen stellte er am 18. August 2014 ein neues Asylgesuch (Akten der Vorinstanz, Mehrfachgesuch [SEM-B-act.] 1). Die Vorinstanz stellte am 27. August 2014 erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte wiederum die Wegweisung aus der Schweiz (SEM-B-act. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2014 Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5499/2014 vom 28. November 2014 abwies. Am 14. Januar 2015 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut eine Ausreisefrist bis zum 28. Januar 2015 an. C. Gegen den Vollzug der Wegweisung in den Jemen reichte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 Beschwerde bei der UN-Folterkommission (UN-Commitee against Torture [CAT]) in Genf ein. In der Folge wies diese die Schweiz am 28. Januar 2015 an, die Wegweisung in den Jemen während der Dauer des Verfahrens nicht zu vollstrecken. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte die Vorinstanz gleichentags die kantonale Behörde, den Wegweisungsvollzug einstweilen auszusetzen (Akten der Vorinstanz, CAT-Verfahren [SEM-C-act.] 4 f.). D. Am 23. Dezember 2016 wies die Vorinstanz eine als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. November 2016 im Asylpunkt ab. Soweit letztere sich auf den Vollzug der Wegweisung bezog, hiess die Vorinstanz das Gesuch jedoch gut. In teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 27. August 2014 schob sie den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (SEM-C-act. 12). E. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2017 gelangte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Nebst der Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung im Asylpunkt beantragte er eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen (SEM-C-act. 16). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-564/2017 vom 10. Februar 2017 ab (SEM-C-act. 17). F. Infolge Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers schrieb die Folterkommission das Verfahren Nr. 655/2015 am 6. Juli 2015 ab (SEM-C-act. 20). G. Im Rahmen einer Vorabklärung liess die Vorinstanz am 26. Oktober 2018 verlauten, sie erachte die Voraussetzungen zur Erteilung von humanitären Visa zu Gunsten der Ehefrau und der vier Kinder des Beschwerdeführers im Jemen als nicht erfüllt (vgl. Akten der Vorinstanz, Familiennachzug [SEM-act.] 37). H. Am 18. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Nachzug seiner Ehefrau (geboren am [...]) sowie der vier Kinder (geboren am [...], am [...], am [...] und am [...]). Dabei machte er unter anderem geltend, diese lebten seit 2018 in (...) in einer Mietwohnung im Untergeschoss auf engstem Raum. Ihre Situation sei prekär und es herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt. Im Weiteren sei er erst rund sieben Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Die Tatsache, dass er sein Familiennachzugsgesuch vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) und nach der Volljährigkeit seines ältesten Sohnes eingereicht habe, könne ihm daher nicht angelastet werden. Die Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG seien zwar nicht erfüllt, jedoch lägen besondere Umstände vor, welche einen Familiennachzug rechtfertigten. Insbesondere sei seine Sozialhilfeabhängigkeit unverschuldet und auf seine physische und psychische Verfassung zurückzuführen (SEM-act. 1 und 34). I. Das Familiennachzugsgesuch übermittelte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Mai 2019 an die Vorinstanz und empfahl, das Gesuch abzulehnen (vgl. SEM-act. 9). J. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich wies am 20. Dezember 2019 das Leistungsbegehren, respektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ob eine IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe sei sekundär und eine Begutachtung sei somit nicht notwendig (vgl. SEM-act. 41). K. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf die Gesuche der (beiden) bereits im Zeitpunkt der Eingabe volljährigen Kinder um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme nicht ein. Die Gesuche der Ehefrau und der (zwei) noch minderjährigen Kinder um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme lehnte die Vorinstanz ab (vgl. SEM-act. 44). L. Mit Beschwerdeeingabe vom 12. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2020 sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in seine vorläufige Aufnahme gutzuheissen. Seiner Ehefrau und seinen vier Kindern sei eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Verfahrensrechtlich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ihm sei in der Person der mandatierten Rechtsvertreterin Gabriella Tau eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). M. Am 4. Februar 2021 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die mandatierte Rechtsvertreterin wies er ab mit dem Hinweis, dass zur amtlichen Vertretung lediglich patentierte Anwaltspersonen zugelassen sind (vgl. BVGer-act. 8). N. Die Vorinstanz erstattete am 4. März 2021 eine Vernehmlassung. Sinngemäss beantragte sie die Abweisung der Beschwerde (vgl. BVGer-act. 9). O. Am 23. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. An Begehren und Begründung hielt er fest und legte mehrere Arztberichte sowie ein Zwischenzeugnis betreffend das von ihm absolvierte Arbeitsintegrationsprogramm ins Recht (vgl. BVGer-act. 11). Die Vorinstanz nahm am 27. Mai 2021 duplizierend Stellung (vgl. BVGer-act. 13). Hierzu reichte der Beschwerdeführer am 9. Juli 2021 Bemerkungen sowie neue Beweisunterlagen ein (vgl. BVGer-act. 15). P. Der Beschwerdeführer aktualisierte mit Eingabe vom 18. Mai 2022 unaufgefordert den Sachverhalt und reichte neue medizinische Berichte sowie ein Zwischenzeugnis ein. Hierzu erklärte er unter anderem, sich im Februar 2022 einem chirurgischen Eingriff am Herzen unterzogen zu haben. Aktuell nehme er im Rahmen eines Pensums von 30 % an einem Arbeitsintegrationsprogramm teil (BVGer-act. 17). Q. Am 11. Juli 2022 zeigte der Beschwerdeführer an, am 27. Juni 2022 die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS erwirkt zu haben (Geburtsdatum neu: [...] [gemäss dem am 3. Juni 2022 den Schweizer Behörden nachgereichten jemenitischen Reisepass, ausgestellt [...] 1995 in Aden und verlängert [...] 1999 in Damaskus]; vorher: [...]) und wies unter anderem darauf hin, er sei bereits 60 Jahre alt (BVGer-act. 23). R. Aus organisatorischen Gründen hat die vorsitzende Richterin das Verfahren vom bisherigen Instruktionsrichter aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AIG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch inner-halb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind; geht es um den Nachzug von Kindern im Alter von über zwölf Jahren, muss das Gesuch innerhalb von zwölf Mo-naten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur aus wichtigen familiären Gründen bewilligt werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE). 4. 4.1 Mit Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf das Familiennachzugsgesuch der beiden älteren Kinder, C._______ und D._______, nicht ein. Zur Begründung machte sie geltend, diese beiden hätten bereits vor Anordnung der vorläufigen Aufnahme am 23. Dezember 2016 sowie vor Einreichung des Familiennachzugsgesuchs am 18. März 2019 und vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG das 18. Altersjahr vollendet. Sie gehörten deshalb nicht mehr zum begünstigten Personenkreis für einen Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AIG. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die verspätete Gesuchseinreichung könne ihm aufgrund der ungerechtfertigt langen Dauer des Asylverfahrens und der nicht völkerrechtskonformen Wartefrist von drei Jahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG nicht angelastet werden. 4.2 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die vorläufige Aufnahme hätte früher erfolgen müssen, geht fehl. Das Bundesverwaltungsgericht schützte am 17. Juni 2014 und am 28. November 2014 die Entscheide der Vorin-stanz sowohl was die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asyls, als auch was die Wegweisung des Beschwerdeführers anbetrifft, und stützte die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs. Die beiden Urteile D-212/2014 und D-5499/2014 entsprachen der damaligen Praxis zum Jemen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-6419/2014 vom 14. Januar 2015; D-2985/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 6.3; zur damaligen Sicherheitslage im Jemen siehe insbesondere Urteil D-5499/2014 E. 6.4.2) und sind in Rechtskraft erwachsen. Eine ihm angesetzte Ausreisefrist bis zum 18. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer unbenutzt. Bei der Beschaffung von Reisepapieren wirkte er nicht mit (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 29). Bezüglich der Nachzugsfristen kann er sich deshalb nicht (mehr) auf eine lange Dauer des Asylverfahrens berufen, zumal er das Land nach dessen rechtskräftigen Abschluss hätte verlassen müssen (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.7.2; Urteil des BGer 2C_821/2021 vom 1. November 2022 E. 2.1.5 [zur Publ. vorgesehen]; Urteil des BVGer F-2860/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 5.3). 4.3 Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch aus der an die Schweizer Behörden gerichteten Aufforderung der UN-Folterkommission vom 28. Januar 2015, vom Vollzug der Wegweisung in den Jemen Umgang zu nehmen, nichts für sich ableiten. Es handelte sich dabei lediglich um eine einstweilige, superprovisorische Massnahme («Cette demande pourrait être revue, [...] à la lumière des informations et commentaires reçus de l'Etat partie [...]» bzw. «La présente demande ne signifie en aucun cas qu'une décision ait été prise sur la question de la recevabilité ou le fond de la requête») (vgl. SEM-C-act. 4). Die vorläufige Aufnahme am 23. Dezember 2016 erfolgte allein vor dem Hintergrund einer Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage im Jemen. Erst die negative Entwicklung im Heimatstaat ermöglichte es dem Beschwerdeführer überhaupt letztendlich in der Schweiz zu bleiben und gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG um Familiennachzug und Einbezug seiner Angehörigen in die vorläufige Aufnahme zu ersuchen. 4.4 Ohne Relevanz blieb im vorliegenden Fall die dreijährige Karenzfrist gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG (vgl. dazu insbesondere Urteil des BVGer F-2739/2022 vom 24. November 2022 E. 6.5 im Nachgang zum Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, 6697/18). Die Vorinstanz nahm das Familiennachzugsgesuch rund zwei Jahre und drei Monate nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme entgegen. 4.5 Somit ist nicht einzusehen, weshalb vorliegend vom Erfordernis der Einhaltung der in Art. 74 Abs. 3 VZAE statuierten Nachzugsfristen abzusehen ist. C._______ und D._______ erreichten das 18. Altersjahr am 16. Oktober 2016 beziehungsweise am 13. März 2019 und damit vor dem massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Nachzugsgesuchs am 18. März 2019 (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.4; BVGE 2018 VII/4 E. 7.1; Urteile des BVGer F-1442/2019 vom 11. Juni 2020 E. 5.3; F-3192/2018 vom 24. April 2020 E. 6.1; D-1993/2015 vom 21. April 2017 E. 3.2). Sie können deshalb nicht mehr zum nachzugsbegünstigten Personenkreis gezählt werden. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden. Auf die Tatsache, dass betreffend D._______ die Nachzugsfrist um lediglich fünf Tage verpasst wurde, braucht aufgrund des negativen Verfahrensausgangs nicht näher eingegangen zu werden.

5. Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz mit Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme betreffend die Ehefrau, B._______, sowie die beiden jüngsten Kinder, E._______ und F._______, zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz stützt sich dabei im Wesentlichen auf Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG und führt die Gefahr einer erheblichen, fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit für den Fall eines Familiennachzugs an. 5.1 Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG wird in der Praxis grundsätzlich dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Sozialhilfeanspruch mehr resultiert. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen und den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.2). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1; Urteile des BVGer F-528/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.2.1; F-240/2021 vom 13. April 2022 E. 6). 5.2 5.2.1 Gemäss den beiden Unterstützungsbestätigungen vom 9. Oktober 2018 sowie vom 12. Januar 2021 wird der Beschwerdeführer seit dem 15. April 2010 für die Lebenshaltungskosten vollumfänglich von der Asylorganisation Zürich (AOZ) unterstützt (vgl. SEM-act. 8 und 49). 5.2.2 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit an Herzproblemen (chronisches Koronarsyndrom bei koronarer Eingefässerkrankung und dilatierte Sinusportion) leidet; ihm wurde ein Stent implantiert. Hinzu kommen Diabetes, eine Konsolidation des linken Lungen-Oberlappens, ein Prostataobstruktionssyndrom, rezidivierende Nierensteine sowie Nierenläsionen. Am linken Auge musste ihm bereits vor der Einreise in die Schweiz ein Glasauge eingesetzt werden (vgl. dazu Austrittsbericht [...] vom 9. Februar 2022 [BVGer-act. 17]). In psychischer Hinsicht wurde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD 10: F33.1) mit mittelgradigen Episoden verbunden mit Albträumen, Schlafstörungen, Schlaflosigkeit, Ängsten, Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit und suizidalen Gedanken diagnostiziert (vgl. Arztbericht vom 27. April 2022 [BVGer-act. 17]). Im Weiteren leidet er an einem chronischen Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule respektive an einem myofaszialen Schmerzsyndrom der linken Schultergürtelmuskulatur sowie an Knieschmerzen, nachdem er sich im Mai 2010 im Zug auf einen defekten Stuhl gesetzt hatte und zu Boden stürzte (BVGer-act. 1, Beilage 4; SEM-A-act. 29). 5.2.3 Von ärztlicher Seite wird dem Beschwerdeführer aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (vgl. Arztberichte vom 1. April 2019 [BVGer-act. 1, Beilage 4], vom 30. August 2019 [BVGer-act. 1, Beilage 13], vom 26. Februar 2020 [BVGer-act. 1, Beilage 6], vom 12. Januar 2021 [BVGer-act. 1, Beilage 3], vom 14. April 2021 [BVGer-act. 11, Beilage 4] und vom 27. April 2022 [BVGer-act. 17]) attestiert. Für den zweiten Arbeitsmarkt (d.h. für geschützte Arbeitsplätze) wird hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und zuletzt 30 % angenommen (vgl. Arztberichte vom 26. Februar 2020 [BVGer-act. 1, Beilage 6], vom 12. Januar 2021 [BVGer-act. 1, Beilage 3] und vom 27. April 2022 [BVGer-act. 17]). 5.2.4 Gemäss medizinischer Einschätzung ist prospektiv eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten. Vielmehr muss von einer Chronifizierung der körperlichen und seelischen Beschwerden ausgegangen werden, wobei sich nach Auffassung des behandelnden Psychotherapeuten am Zustand des Beschwerdeführers auch im Falle eines Familiennachzugs kaum etwas ändern würde (vgl. Arztbericht vom 27. April 2022 [BVGer-act. 17]). Somit erscheint es als unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe wird lösen können. Ein späterer Bezug von Ergänzungsleistungen stünde einem Familiennachzug ebenfalls entgegen (vgl. oben E. 3; Urteil 2C_502/2020 E. 5.1). 5.3 5.3.1 Einem E-Mail des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 23. Oktober 2018 zufolge leidet die Ehefrau des Beschwerdeführers an schwerem Rheuma und damit verbundenen Gelenkschmerzen. Sie habe permanent grosse Schmerzen und könne sich nur ganz schlecht fortbewegen. Sie habe eine entzündete Schulter und sei psychisch schwer angeschlagen (vgl. SEM-act. 36). B._______ hat zudem Asthma sowie ein operationsbedürftiges «Schilddrüsen-Problem». Gemäss einem Arztbericht vom 24. August 2020 wurde bei ihr ausserdem ein Verdacht auf eine Krebserkrankung gestellt (SEM-act. 42 und 54). Sie ist 56 Jahre alt und der deutschen Sprache nicht mächtig. Dass sie sich in den Arbeitsmarkt wird einordnen und die Fürsorgeabhängigkeit der Familie wird verringern können, ist bei dieser Ausgangslage trotz ihrer einstigen Ausbildung zur Krankenschwester nicht zu erwarten. 5.3.2 Die Tochter E._______ und der Sohn F._______ sind 17 und 19 Jahre alt. Letzterer leidet gemäss unbelegten Angaben des Beschwerdeführers offenbar an Asthma und die Sehfähigkeit verschlechtere sich zunehmend aufgrund von Augenproblemen, was seinen Alltag stark erschwere. Ihr bisheriges Leben verbrachten E._______ und F._______ im Jemen. Ihre Übersiedlung in die Schweiz würde für sie einen bedeutenden Einschnitt darstellen, zumal sie eine hiesige Landessprache nicht beherrschen (vgl. SEM-act. 36; BGE 133 II 6 E. 3.1.2; Urteile des BVGer F-6710/2019 vom 6. September 2021 E. 8; F-4140/2020 vom 30. März 2021 E. 7.1). Ohne Sprachkenntnisse und abgeschlossener Schul- oder Berufsbildung kann nicht angenommen werden, die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen von E._______ und F._______ seien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf längere Sicht gesichert. In absehbarer Zeit werden folglich auch sie die hohen Lebenshaltungskosten der Familie nicht decken, respektive die Fürsorgeleistungen nicht substantiell reduzieren können (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1; Urteil des BVGer F-2213/2018 vom 1. Februar 2021 E. 6.4.2; F-611/2017 vom 22. Februar 2019 E. 7.8; F-7893/2016 vom 16. Juli 2018 E. 4.3.2). Ohnehin werden die beiden Kinder bei Volljährigkeit nur beschränkt verpflichtet sein, für den Lebensunterhalt der Gesamtfamilie aufzukommen. 5.4 Somit ist davon auszugehen, dass sich mit dem Zuzug von Ehefrau und zwei Kindern der Unterstützungsbedarf der Familie massiv erhöhen würde (höherer Grundbetrag, Wohnkosten, Krankheitskosten etc.). Ein baldiger Ausgleich oder eine nennenswerte Reduktion des beträchtlichen Fehlbetrags im Sozialhilfebudget ist höchst unwahrscheinlich. Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung der Erwerbsmöglichkeiten sämtlicher Familienmitglieder eine erhebliche und fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit anzunehmen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.4; Urteil des BVGer F-5418/2020 vom 28. März 2022 E. 5.4). Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG als eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Familiennachzug ist vorliegend nicht erfüllt, was vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten wird. Ob und inwieweit ihn ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, ist eine Frage der Verhältnismässigkeit, worauf später zurückzukommen ist (vgl. Urteil 2C_502/2020 E. 5.1; unten E. 7).

6. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs konventions- und verfassungskonform ist. 6.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2; 129 II 11 E. 2; ferner: BVGE 2018 VII/4 E. 10). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; 126 II 335 E. 2b/cc; Urteile des BGer 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 4.3.2; 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2; Urteil des BVGer F-2739/2022 E. 6.4). Der Status vorläufig aufgenommener Personen ohne Flüchtlingseigenschaft erscheint dabei noch fragiler als jener von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind (vgl. Urteil des BVGer F-1975/2018 vom 30. April 2020 E. 6.2). Nicht verlangt ist jedoch, dass die Bedingungen für einen allein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch vorliegen müssen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2). 6.3 Vorliegend reiste der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2009 in die Schweiz ein. Nach Abschluss seines Asylverfahrens wurde er rechtskräftig weggewiesen (vgl. oben E. 4.2). Sein Aufenthalt in der Schweiz war daraufhin rein prozessual bedingt (vgl. dazu Urteile des BGer 2C_467/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.2.1; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4 [zur Publ. vorgesehen]; 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.3). Am 23. Dezember 2016 wurde er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Die Flüchtlingseigenschaft wurde ihm jedoch nicht zuerkannt (vgl. oben Bst. A - D). Sein Ausweis F wird somit seit etwas mehr als sechs Jahren regelmässig verlängert (vgl. Art. 84 Abs. 5 AIG; BGE 146 I 185 E. 5.2; Urteile des BVGer F-5550/2020 vom 26. November 2020 E. 7.2.1; F-1975/2018 E. 6.1 m.w.H.; F-1822/2017 vom 21. März 2019 E. 7.2; F-7054/2016 vom 17. Dezember 2018 E. 5.9). Mangels Flüchtlingseigenschaft ist eine Rückkehr in den Jemen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. 6.4 Gleichzeitig ist ein Ende des Konflikts im Jemen momentan aber nicht konkret absehbar (vgl. Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Jemen >, abgerufen am 24.02.23; Crisis Group Middle East Briefing Nr. 89 vom 29. Dezember 2022, How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, , abgerufen am 24.02.23). Zudem ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie ohne Weiteres zumutbar wäre, das Familienleben im Ausland oder gar im Jemen zu führen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 153 E. 2.1). Inwieweit angesichts der aktuellen Lage im Jemen, des zeitweilig prekären aber dennoch langandauernden Aufenthalts in der Schweiz sowie der wenig ausgeprägten beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers (vgl. unten E. 7.5) mit einer gewissen Gewähr davon ausgegangen werden kann, die vorläufige Aufnahme werde in absehbarer Zeit nicht widerrufen, ist fraglich. Ob der Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnet ist, kann vorliegend aber offenbleiben, da sich - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt erweist. 7. 7.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1; 135 I 153 E. 2.1). Die Konvention verlangt somit, dass die individuellen Interessen am Familiennachzug und die widerstreitenden öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 135 I 153 E. 2.2.1). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint, beziehungsweise einer fairen Interessenabwägung entspricht (BGE 139 I 330 E. 2.2). 7.2 In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen, wobei zu prüfen ist, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integration vorliegt (vgl. zum Letzteren BGE 144 I 266 E. 3.7). Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. zum Ganzen vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 330 E. 2.2 f.; Urteil F-1975/2018 E. 6.4 m.w.H.). 7.3 Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung zuzumessen, wobei wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit von den Eltern, massgeblich sind. Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bessere Ausgangslage hat, reicht selbstredend nicht aus (vgl. statt vieler: Urteil F-1975/2018 E. 6.4 m.w.H.). Wenngleich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) das Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung vorrangig zu berücksichtigen und Familiennachzugsgesuche gemäss Art. 10 Abs. 1 KRK wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten sind, begründen diese Be-stimmungen keine eigenständigen Rechtsansprüche, die über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehen. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten Art. 6, 9, 10 Abs. 2, 19, 22, 24, 27, 37 Bst. a und 39 KRK (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; 135 I 153 E. 2.2.2; 126 II 377 E. 5d; Urteile des BVGer F-5550/2020 vom 26. November 2020 E. 8.3; F-1251/2020 vom 30. März 2020 E. 6.2.5). 7.4 Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe sowie der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2; BVGE 2017 VII/4 E. 4). Mit dem Zuzug der Ehefrau sowie der beiden jüngeren Kinder ist, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.4), von einer massiv erhöhten, fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Familie auszugehen. Das einem Familiennachzug entgegenstehende öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes wiegt deshalb schwer. 7.4.1 Der Beschwerdeführer sieht dieses öffentliche Interesse als relativiert und unerheblich, weil seine Sozialhilfeabhängigkeit unverschuldet sei. Er befinde sich in einer Situation besonderer Verletzlichkeit, leide an einer Behinderung und sei physisch und psychisch krank. Darüber hinaus bestünden aufgrund seines Alters, dem Fehlen einer anerkannten Ausbildung sowie aufgrund seiner ungenügenden Sprachkenntnisse kumulative Faktoren, die ihn an einer Integration in den Arbeitsmarkt hinderten. Die unzureichenden Sprachkenntnisse seien dabei auf seine schwache Konzentrations- und Sehfähigkeit zurückzuführen. 7.4.2 Zwischen 2012 und 2017 arbeitete der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge dreimal rund sechs Monate in einem 50 %-Pensum an einem gemeinnützigen Arbeitsplatz (vgl. hierzu die Ausführungen im ärztlichen Attest [...] vom 26. Februar 2020 [BVGer-act. 1, Beilage 6]). Zweimal arbeitete er im Hausdienst. Von Juni 2017 bis Januar 2018 leistete er zudem einen befristeten, gemeinnützigen Einsatz bei (...) in einem Pensum von 80 %. Hierbei führte er einfache Pflege- und Unterhaltsarbeiten aus und bediente Kleinmaschinen und Werkzeuge (vgl. SEM-act. 7). Weiter gibt er an, ab 2018 am Programm (...) teilgenommen und vorübergehend während zwei Stunden pro Woche in einem Café gearbeitet zu haben. Zudem habe er ab September 2018 stundenweise Freiwilligenarbeit bei (...) geleistet. Seit dem 19. Mai 2020 sei er (...) in einem Arbeitsintegrationsprogramm der AOZ mit einem Pensum von zunächst 50 % und später 30 % angestellt (vgl. BVGer-act. 17). 7.4.3 Im ersten Arbeitsmarkt konnte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht Fuss fassen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt Zürich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bezug einer IV-Rente unter anderem deshalb, weil er gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto keine AHV-/IV-Beträge einbezahlt hat (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 14). Dem Schlussbericht des Praxisassessments der AOZ vom 6. März 2020 kann sodann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer für einen Einstieg in den (ersten) Arbeitsmarkt Arbeitserfahrungen und berufliche Qualifikationen fehlten. Unter diesen Voraussetzungen werde es schwierig, sich gegenüber jüngeren, gesunden und besser qualifizierten Stellensuchenden durchzusetzen (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 17). In diversen Arzt- und Assessmentberichten wird ausserdem auf die mangelnden Deutschkenntnisse und die eingeschränkte Verständigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers hingewiesen. Gemäss dem Zwischenzeugnis der AOZ vom 4. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer lediglich das Deutschniveau A1 erreicht (vgl. BVGer-act. 11). Eine den Spracherwerb hindernde, wesentliche Reduktion seiner Konzentrationsfähigkeit ist indes nicht dokumentiert (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 7, und BVGer-act. 11). 7.4.4 Nach seiner Einreise in die Schweiz und Einreichung seines ersten Asylgesuches lief die Arbeitssperrfrist am 21. April 2010 ab (vgl. SEM-A-act. 29). Mit Verstreichen der rechtskräftig angesetzten Ausreisefrist am 18. Juli 2014 unterlag der Beschwerdeführer trotz späterem Aussetzen des Vollzugs einem Arbeitsverbot (vgl. Art. 43 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Dieses Beschäftigungsverbot kann vorliegend für ihn nicht als begünstigend berücksichtigt werden, nachdem er sich behördlichen Anordnungen widersetzte (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1). Auch nach seiner vorläufigen Aufnahme im Dezember 2016, als ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich wieder möglich war, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine bezahlte Arbeit zu finden. 7.4.5 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen mehrere Male in stationäre Behandlung begeben musste. Nichtsdestotrotz hielt (...) nach Diagnostizierung einer mittelgradigen depressiven Episode sowohl am 10. Dezember 2012, als auch am 10. Mai 2013 fest, es sei vorgesehen, den Beschwerdeführer via AOZ mit einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % zu beschäftigen (SEM-A-act. 29). Der behandelnde Psychotherapeut attestierte ihm am 14. September 2018, für leichte und angepasste Tätigkeiten im Rahmen von 40 - 50 % arbeitsfähig zu sein. Dem Bericht des Hausarztes vom 24. Oktober 2018 zuhanden der Zürcher IV-Stelle kann ebenfalls entnommen werden, dass er für leicht angepasste Tätigkeiten im Rahmen von 40 - 50 % arbeitsfähig sei und dass ihm nach dem 18. Februar 2018 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (vgl. SEM-act. 5). 7.4.6 Bei dieser Ausgangslage ist der Bezug von Sozialhilfe dem Beschwerdeführer zumindest teilweise anzulasten (vgl. dazu auch Urteil F-5418/2020 E. 6.3.1.4). Im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz war er gemäss seinen Angaben 41 Jahre, unter Berücksichtigung der vor Kurzem erfolgten Datenänderung im ZEMIS war er jedoch 47 Jahre alt (vgl. dazu oben Bst. Q). Die Aufnahme einer bezahlten Erwerbstätigkeit im Teilzeitpensum wäre ihm unbesehen der körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung lange Zeit zumutbar gewesen (vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f Bst. a und b VZAE). Bemühungen des Beschwerdeführers, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, sind keine ersichtlich. Ausserdem ist der Spracherwerb ohne erkennbaren Hinderungsgrund unzureichend (vgl. oben E. 7.4.3). Seine aktuelle wirtschaftliche Situation hat der Beschwerdeführer deshalb mitzuverantworten. AHV- und IV-Beiträge hat er keine einbezahlt (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 14). Eine Ablösung der Fürsorgeleistungen durch Bezug einer AHV-Rente oder andere Sozialversicherungsleistungen kann deshalb nicht, respektive nicht im gleichen Masse wie nach Ausübung einer bezahlten Erwerbstätigkeit erfolgen (vgl. Urteil des BVGer F-7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.3.3). 7.4.7 Entsprechend erweist sich seine Forderung nach Berücksichtigung der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen vorliegend als wenig ergiebig (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZAE). Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass beim Familiennachzug in ausländerrechtlichen Konstellationen ohne Flüchtlingskontext die Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit grundsätzlich nicht herabgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer D-1993/2015 vom 21. April 2017 E. 5.3.3.3). Die Schweiz hat hier keine Konsequenzen aus einer Flüchtlingsanerkennung zu tragen (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.2; Urteil 2C_502/2020 E. 5.1). Die Rügen einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ausser Acht gelassen haben soll, dass er alles ihm Zumutbare unternehme, um auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, zielen deshalb ins Leere. 7.5 Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung zu tragen. Diesbezüglich geht aus Berichten des Hausarztes hervor, der Beschwerdeführer lebe sozial isoliert (vgl. SEM-act. 5). Zwar ist im AOZ-Bericht vom 4. April 2019 auch von einem guten sozialen Netzwerk des Beschwerdeführers die Rede (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 15), jedoch wird diese Aussage in den Akten durch keinerlei weitere Anhaltspunkte untermauert. Seit Mai 2020 arbeitet er in einem Arbeitsintegrationsprogramm (vgl. dazu ferner Art. 31 Abs. 6 VZAE). Eine berufliche und wirtschaftliche Integration im bezahlten Arbeitsmarkt ist ihm aber zu keinem Zeitpunkt gelungen. Hieran trifft ihn zumindest teilweise ein Verschulden (vgl. oben E. 7.4.6). 7.6 Wesentlich ist vorliegend ausserdem der negative Ausgang des Asylverfahrens ohne Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sein Heimatland Jemen verliess er 2009 aus objektiv nicht zwingenden Gründen (siehe dazu ausführlich Urteile D-212/2014 E. 5.3 und D-564/2017 E. 5). Dieser Feststellung steht das Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, 56971/10, nicht entgegen (vgl. § 48). Die ihm gesetzte Ausreisefrist bis zum 18. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer unbenutzt und nahm damit eine langjährige Trennung von seiner Familie bewusst in Kauf (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Daher kann er auch nicht argumentieren, die langjährige Trennung erreiche den Schweregrad einer unmenschlichen Behandlung und verletze Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 16 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) (vgl. dazu Urteil F-6710/2019 E. 7). Mit einem uneingeschränkten Familiennachzug konnte der Beschwerdeführer nicht rechnen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.3). 7.7 7.7.1 Die Familienmitglieder halten sich unbelegten Angaben zufolge in (...) auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, die sicherheitspolitische und humanitäre Situation im Jemen sei prekär. Vage gehalten bringt er zudem vor, die im Jemen verbliebenen Familienmitglieder würden sowohl durch staatliche als auch durch private Akteure bedroht. Die Familie hätte unzählige Male ihren Wohnort wechseln müssen und lebte ständig auf der Flucht. Die meisten Risiken wirkten sich bei den weiblichen Familienmitgliedern noch verstärkt aus. Die finanziellen Reserven seien aufgebraucht. Auf die Unterstützung von Familienangehörigen könnten sie aufgrund des andauernden Konflikts nicht mehr zählen und seien völlig auf sich alleine gestellt. Er schicke ihnen zirka Fr. 400.- bis Fr. 500.- pro Monat. Das Bildungssystem sei zusammengebrochen. Der älteste Sohn hätte die Universität verlassen müssen und fliehe seit Jahren vor dem Einzug in den staatlichen Militärdienst. Der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung sei extrem erschwert. 7.7.2 Die Situation der Familienmitglieder im Jemen ist sicherlich schwierig. Sollte sich diese jedoch soweit verschlechtern, dass von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben auszugehen ist, haben sie die Möglichkeit, ein nationales Visum aus humanitären Gründen zu beantragen (vgl. Urteil F-240/2021 E. 8.6 m.H.). Relativierend ist weiter zu berücksichtigen, dass die (exil-) politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht flüchtlings- und asylrelevant befunden wurden (vgl. Urteile D-212/2014, D-5499/2014 und D-564/2017). Inwiefern die Familienmitglieder im Jemen eigenständige Flucht- und Verfolgungsgründe vorzuweisen haben, kann den unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, und ist überdies auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.7.3 Die Kinder haben, mit Ausnahme des 17-jährigen Sohnes, das 18. Altersjahr bereits vollendet. Sie haben eine gewisse Selbständigkeit erreicht und haben nicht mehr dieselben Betreuungsbedürfnisse wie minderjährige Kinder. Sodann werde die Distanz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie gemäss einem Arztbericht zunehmend unüberwindbar und die Entfremdung schreite fort (vgl. BVGer-act. 17). Ihr gesamtes Leben haben die Kinder im Jemen verbracht. Eine Schweizer Landessprache beherrschen sie nicht. Eine Integration in die Schweiz würde sich als nicht einfach erweisen (vgl. Urteil F-6710/2019 E. 8). Die Interessen der beiden Kinder E._______ und F._______ an einem Familiennachzug und mithin der im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigende Aspekt des Kindeswohls sind daher stark herabzusetzen. 7.8 Nach dem Gesagten ist im Falle eines Familiennachzugs von der Gefahr einer erhöhten, fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen, die in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als erheblich eingestuft werden muss (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_502/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich rechtskräftig weggewiesen und hat, abgesehen von der Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogrammen, nie relevante Schritte unternommen, um auf dem bezahlten Arbeitsmarkt seinen eigenen Unterhalt möglichst autonom bestreiten zu können. Seine Integration ist trotz langjährigem Aufenthalt in der Schweiz wenig ausgeprägt. Vorliegend ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Familiennachzug künftig massiv erschwert oder dass ein Familienleben nicht mehr möglich sein wird. Eine wertende Gewichtung unter Einbezug sämtlicher Aspekte ergibt jedoch, dass die Interessen an der Entlastung der Sozialhilfe sowie der öffentlichen Finanzen das Interesse des Beschwerdeführers an einem Familiennachzug trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen überwiegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs hält demnach vor Art. 8 Ziff. 2 EMRK, der KRK sowie dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-Behindertenkonvention, BRK, SR 0.109) stand beziehungsweise ist verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. auch unten E. 8). Offenbleiben kann, ob betreffend C._______ und D._______ die Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug erfüllt wären (vgl. Art. 74 Abs. 4 VZAE). 7.9 Die Vorinstanz hat eine umfassende und einzelfallbezogene Interessenabwägung vorgenommen. Dass diese nicht im Rahmen einer Prüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfolgte, tut vorliegend nichts zur Sache und gründet darin, dass die Vorinstanz einen Anspruch aus Art. 8 EMRK verneinte. Die Kindesinteressen sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers wurden im angefochtenen Entscheid hinreichend berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer war es möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt deshalb nicht vor. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK sowie Art. 5 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 BRK. Er macht geltend, bezüglich Familiennachzug und das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG) aufgrund seiner körperlichen und psychischen Behinderung in Kombination mit seinem fortgeschrittenen Alter im Vergleich zu voll arbeitsfähigen, ebenfalls arbeitswilligen Personen benachteiligt zu sein und deshalb nicht gleich wie diese behandelt werden zu dürfen. Die Verweigerung des Familiennachzugs verstosse deshalb gegen das Diskriminierungsverbot. 8.2 Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Festhalten am Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG als Voraussetzung für einen Familiennachzug zu einer (indirekten) Diskriminierung von Menschen mit einer psychischen und physischen Gesundheitsbeeinträchtigung führen kann (vgl. BGE 139 I 169 E. 7.2.1; 135 I 49 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.5; Urteile des BVGer F-5418/2020 E. 7; E-1339/2010 vom 24. Juli 2013 E. 5.3.2). Für eine Ungleichbehandlung können jedoch qualifizierte respektive objektive und vernünftige Rechtfertigungsgründe bestehen, wenn die Massnahme ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt, zur Erreichung dieses Interesses geeignet und erforderlich ist und sich gesamthaft als verhältnismässig erweist (vgl. dazu BGE 147 I 89 E. 2.1; 143 I 1 E. 5.5; 139 I 169 E. 7.2.3; 126 II 377 E. 6a; Urteil 2C_121/2022 E. 5.4 und 5.5 m.w.H.; Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Epiney/Belser [Hrsg.], BSK BV, 2015, Art. 8 N. 87). Die in Art. 14 EMRK, Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Abs. 2 BRK verankerten Diskriminierungsverbote sowie Art. 23 Abs. 1 BRK verleihen deshalb keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Rechte (vgl. Urteile des BVGer F-4463/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.2.5; F-4731/2018 vom 11. Mai 2020 E. 6.2.3; F-1251/2020 vom 30. März 2020 E. 6.2.5). 8.3 Vorliegend erweist sich ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als gerechtfertigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dementsprechend ist auch eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aufgrund seines körperlichen und psychischen Gesundheitszustands sowie seines Alters im Rahmen der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs als sachlich begründet und verhältnismässig hinzunehmen (vgl. Urteile 2C_121/2022 E. 5.5 f.; E-1339/2010 E. 5.3.3). Eine Diskriminierung gegenüber Kindern gemäss Art. 2 KRK kann vorliegend nicht ausgemacht werden. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Ungleichbehandlung von Flüchtlingen mit Asylstatus und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen respektive vorläufig aufgenommenen Personen mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz in Bezug auf das Nachzugskriterium der Fürsorgeunabhängigkeit mit der EMRK vereinbar und vom Gesetzgeber gewollt ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6710/2019 E. 5.2; F-2213/2018 E. 7.7; je m.w.H.).

9. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung zu schützen. Die Verweigerung des Familiennachzugs durch die Vorinstanz erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ist er von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand: