Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein jemenitischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - reichte am 3. Oktober 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung dieses Gesuchs machte er neben seinen Ausreisegründen (Beteiligung als [...] auf Seiten der südjemenitischen Armee im Bürgerkrieg von 1994, politische Aktivitäten als Mitglied der "Southern Democratic Assembly" [TAJ], die sich für die Unabhängigkeit des Südjemens einsetze, sowie daraus resultierende Verfolgung) geltend, er engagiere sich auch in der Schweiz als aktives Mitglied der TAJ und sei innerhalb der TAJ Schweiz für das Dossier (...) verantwortlich. B. B.a Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. Im Begründungsteil dieser Verfügung führte das BFM bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er über ein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge. Die blosse Teilnahme an Versammlungen und die Übernahme eines themenspezifischen Dossiers innerhalb der Partei würden ihn nicht als über die Massen besonders exponierten politischen Aktivisten erscheinen lassen. Ferner hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement in der Schweiz an keiner Stelle habe detailliert beschreiben können. Es sei folglich auch nicht davon auszugehen, dass er über ein exilpolitisches Profil verfüge, das von den jemenitischen Behörden erkannt worden wäre, geschweige denn, dass er wegen seiner exilpolitischen Aktivität bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein würde. B.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-212/2014 vom 17. Juni 2014 ab. Zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hielt es dabei zunächst fest, dass seine diesbezüglichen Vorbringen (betreffend den Umfang seines Engagements) unglaubhaft oder zumindest zu vage ausgefallen seien, um daraus ein herausragendes exilpolitisches Profil seinerseits ableiten zu können. Sodann verwies es vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen. C. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 informierte das BFM den Beschwerdeführer darüber, dass der Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 17. Dezember 2013 mit dem am 17. Juni 2014 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig geworden sei. Gleichzeitig teilte es ihm mit, dass er die Schweiz bis am 18. Juli 2014 zu verlassen habe. D. Mit Eingabe vom 18. August 2014 liess der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung ein zweites Asylgesuch beim BFM einreichen. Zur Begründung machte er (neben den Ausreisegründen) im Wesentlichen (erneut) geltend, er engagiere sich auch in der Schweiz als aktives Mitglied der TAJ und sei innerhalb der TAJ Schweiz für das Dossier (...) verantwortlich. Am 6. April 2011, 3. Juli 2011, 22. und 30. November 2011, 24. November 2012 und am 8. Juli 2014 habe er an Demonstrationen teilgenommen. Er verwies zudem auf neue Beweismittel, die seine Gefährdung nachweisen würden. Diesem Asylgesuch lag ein fremdsprachiges Schreiben des Präsidenten der TAJ Schweiz vom 5. August 2014, ein fremdsprachiges Schreiben der TAJ England vom 7. Juli 2014 (in Kopie), diverse Fotografien zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers und Artikel über Ermordungen in Jemen bei. E. Mit Verfügung vom 27. August 2014 - tags darauf eröffnet - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Das BFM führte zur Begründung zusammengefasst aus, die eingereichten Bestätigungsschreiben des Präsidenten der TAJ Schweiz und der TAJ England seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und hätten somit keinen Beweiswert. Bezüglich der eingereichten Artikel zu Jemen sei festzuhalten, dass diese eine Auflistung von durch den jemenitischen Ableger der Al-Qaida getöteten Personen, jedoch keinen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung enthalten würden. Sodann sei in Bezug auf die neu vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen festzuhalten, dass diese sich nicht von den übrigen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers abheben würden. Sie stellten somit keinen Hinweis auf ein herausragendes exilpolitisches Profil dar. Aus diesem Grund vermöchten die vorgebrachten Kundgebungsteilnahmen nichts an der Einschätzung des BFM vom 17. Dezember 2013 zu ändern. F. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der C._______ vom 13. Oktober 2014 einreichen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 wird die Aufhebung der gesamten vorinstanzlichen Verfügung beantragt. Da sich die weiteren Rechtsbegehren sowie die Ausführungen in der Beschwerde jedoch ausschliesslich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung des Wegweisungsvollzug richten, ist die angefochtene Verfügung, soweit sie die Fragen der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung betrifft (Ziffn. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht subjektive Nachfluchtgründe verneint und den Vollzug der Wegeisung nach Jemen angeordnet hat.
E. 4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes, die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder - worauf sich der Beschwerdeführer beruft - aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn diese Verhaltensweisen die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1, m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Erörterung der Frage, inwieweit die jemenitischen Behörden angesichts der aktuellen politischen Umstrukturierungen (vgl. dazu E. 6.4.2 nachfolgend) derzeit gewillt beziehungsweise personell und finanziell in der Lage sind, die jemenitische Diaspora (weltweit) zu überwachen, kann offen gelassen werden. Folgendes ist dazu jedoch festzuhalten: Der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. Die häufig vorkommenden, massentypisch und geringprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste sind kaum geeignet, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist vielmehr davon auszugehen, das sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. Urteil des BVGer D-941/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.5).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist im vorliegenden Verfahren unter anderem auf seine Teilnahme an diversen Kundgebungen und Demonstrationen. Dabei gesteht er auf Beschwerdeebene selbst ein, dass er die Demonstrationsteilnahmen (teilweise) bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe (vgl. Beschwerde S. 5). Er bringt aber vor, dass diese im vorliegenden Verfahren durch Fotografien belegt werden könnten. Einen Grund, weshalb er seine angeblichen Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011 und 2012 trotz Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht bereits im ersten Asylverfahren durch Fotografien belegte, wird in der Beschwerde allerdings nicht angegeben. Seine Demonstrationsteilnahmen wurden sodann vom BFM im ersten Asylverfahren nicht als unglaubhaft erachtet, weshalb es - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch nicht gehalten war, in der angefochtenen Verfügung nunmehr auf die eingereichten Fotografien einzugehen, auf denen im Übrigen kein herausragendes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers zu erkennen ist.
E. 5.3 Im zweiten Asylverfahren macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei jetzt Vizepräsident der TAJ Schweiz (vgl. Beschwerde S. 5). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass er in seinem (zweiten) Asylgesuch jeweils davon sprach, er sei Vizepräsident der D._______ der TAJ Schweiz (vgl. B 1/9 S. 5; siehe auch Schreiben der TAJ England). Ein einziges Mal verwendete er die unklare Formulierung, er sei "innerhalb der TAJ Schweiz als vice-Präsident und für das Dossier (...) verantwortlich" (vgl. B 1/9 S. 4). Dem BFM kann angesichts dessen nicht der Vorwurf gemacht werden, in der angefochtenen Verfügung nicht auf die neue Position des Beschwerdeführers als Vizepräsident der TAJ Schweiz eingegangen zu sein, selbst wenn sich eine solche aus dem Schreiben des Präsidenten der TAJ Schweiz vom 5. August 2014 ergäbe beziehungsweise ergibt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das BFM auch nicht gehalten war, sich zur "neuen" Position des Beschwerdeführers als Vizepräsident der D._______ der TAJ Schweiz zu äussern, da er bereits im ersten Asylverfahren geltend machte, er sei für das Dossier (...) verantwortlich.
E. 5.4 Es ist sodann festzuhalten, dass weder im zweiten Asylgesuch noch in der Beschwerde der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Vizepräsident der TAJ Schweiz umschrieben und konkret dargelegt wird, inwiefern er sich durch seine neuen Aufgaben von den übrigen exilpolitisch aktiven jemenitischen Staatsangehörigen abhebt und in den Augen der jemenitischen Behörden eine Gefahr für das Regime darstellen könnte. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn er tatsächlich Entsprechendes hätte vorbringen können. Das gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren die unsubstanziierte Beschreibung seiner exilpolitischen Aktivitäten vorgeworfen wurde (vgl. Bst. B vorstehend). Die Tatsachen, dass er eine substanziierte Schilderung seiner Tätigkeiten unterlassen hat und - wie sich aus seinem zweiten Asylgesuch ergibt (vgl. Bst. D vorstehend) - im Jahr 2013 an keiner einzigen Demonstration und im Jahr 2014 nur an einem Tag (nach dem negativen Entscheid des Gerichts) an zwei Demonstrationen teilgenommen hat, sprechen gegen ein herausragendes exilpolitisches Profil des Beschwerdeführers. Es ist nicht davon auszugehen, dass allein der Besitz eines Titels, das Innehaben eines Amtes beziehungsweise einer Position (auf dem Papier) ohne entsprechendes herausragendes exilpolitisches Engagement - wie im vorliegenden Fall - dazu führt, dass die jemenitischen Behörden eine Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner einstufen.
E. 5.5 Was die erst im zweiten Asylverfahren eingereichten Schreiben des Präsidenten der TAJ Schweiz und der TAJ England angeht, so sind diese in Übereinstimmung mit dem BFM als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren; sie sind somit nicht tauglich, die Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. In der Beschwerde selbst wird eingeräumt, dass die Bestätigung im Schreiben des Präsidenten der TAJ Schweiz, wonach der Beschwerdeführer in Jemen verfolgt worden sei, allenfalls noch als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden könne. Es wird aber vorgebracht, dieses Schreiben sei hinsichtlich der Bestätigung der neuen Position des Beschwerdeführers nicht als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Da vom Gericht nicht angezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer (auf dem Papier) die Position des Vizepräsidenten der TAJ Schweiz innehat, erübrigt es sich, weiter auf den diesbezüglichen Beweiswert des Schreibens einzugehen. In Bezug auf die übrigen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Artikel über Ermordungen in Jemen) kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird.
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist seitens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seiner bereits im ersten Asylverfahren gewürdigten Vorgeschichte, nicht glaubhaft gemacht, dass er über ein herausragendes exilpolitisches Profil verfügt, aufgrund dessen er in seinem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. An dieser Einschätzung ändert auch der mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 eingereichte Austrittsbericht der C._______ vom 13. Oktober 2014, aus welchem (unter anderem) hervorgehe, dass für den Beschwerdeführer aufgrund eines Suizidversuches eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden sei, nichts. Die Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach die psychische Verfassung des Beschwerdeführers aufzeige, dass dieser glaubhaft Angst vor einer Rückkehr aufgrund der geltend gemachten Verfolgung habe und daher der ärztliche Bericht ein weiterer Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei, kann nicht geteilt werden. Für einen Suizidversuch kann es diverse Gründe geben. Ebenso kann der Wille eines abgewiesenen Asylsuchenden, nicht in sein Heimatland zurückzukehren, auf unterschiedlichsten Gründen basieren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Suizidversuch nach einem negativen Asylentscheid eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Heimatland zu belegen vermag.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
E. 6.1 Es bleibt noch zu prüfen, ob die vom BFM verfügte und unangefochten gebliebene Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers in Jemen fehlen. Solche werden in der Beschwerde auch nicht substanziiert vorgebracht. Obwohl auf Beschwerdeebene nicht explizit geltend gemacht, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung selbst unter Berücksichtigung der psychischen Probleme und suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6284/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3.2, m.w.H.).
E. 6.4.1 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab Folgendes festzuhalten: In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, das BFM habe in verschiedenen Fällen (N [...] und N [...]) jemenitischen Flüchtlingen die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr erteilt, weshalb aus Gründen der Rechtsgleichheit im vorliegenden Fall mindestens auch die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, insbesondere da der Beschwerdeführer gesundheitlich sehr instabil sei und sich die Sicherheitslage in Jemen weiter zugespitzt habe. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass bereits rechtskräftig über den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat entschieden wurde. Der Hinweis auf (angeblich) vergleichbare Fälle, in denen vom BFM die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei, ist daher vorliegend unbeachtlich. Im Folgenden ist noch auf geltend gemachte, wesentliche Änderungen des rechtserheblichen Sachverhalts seit dem Urteil des Gerichts D-212/2014 vom 17. Juni 2014 einzugehen.
E. 6.4.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, die Sicherheitslage in Jemen habe sich mittlerweilen verschlechtert. In Sanaa würden offene Kämpfe zwischen den Huthi-Rebellen und der Regierung andauern. Es bestehe die akute Gefahr eines Bürgerkrieges, wenn man nicht bereits jetzt von einem solchen sprechen könne. Ausserdem erhalte die Al-Qaida, welche im Süden des Landes schon seit längerer Zeit immer wieder versuche, Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen, aufgrund der schwindenden staatlichen Macht, weiteren Spielraum. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Jemens führende Politiker und Anführer der Huthi-Rebellen am 21. September 2014 ein Friedensabkommen unterzeichneten. Dabei setzten die Huthi-Rebellen, welche zu diesem Zeitpunkt die Kontrolle über die Hauptstadt Sanaa eingenommen hatten, ihren Rückzug an die Bedingung, dass eine neue, ihnen genehme Regierung gebildet werde. Seither sind die Huthi-Rebellen weiter nach Süden vorgedrungen und haben dabei lokale Stämme und Kämpfer der Al-Qaida in teilweise schwere Kämpfe verwickelt. Am 9. November 2014 wurde in Sanaa eine neue Regierung vereidigt (vgl. NZZ, Jemen in der Krise, Neue Regierung - alter Streit, 10.11.2014); die weitere Entwicklung in politischer Hinsicht ist aber weiterhin ungewiss. Es herrscht indessen aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint (vgl. Urteil des BVGer D-2985/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 6.3.1).
E. 6.4.3 Sodann wird in der Beschwerde auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verwiesen, welche sich seit der letzten Beurteilung des Gerichts ebenfalls verschlechtert habe. Abgesehen vom Suizidversuch des Beschwerdeführers ist dem mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 eingereichten Austrittsbericht der C._______ vom 13. Oktober 2014 - im Vergleich zu den im ersten Asylverfahren eingereichten ärztlichen Berichten - im Wesentlichen nichts Neues zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde gemäss diesem Bericht "mit glaubhafter Distanzierung betreffend konkreten Suizidgedanken und -absichten" aus der Klinik entlassen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist jedoch der Ansicht, bei einer definitiven Anordnung der Wegweisung wäre damit zu rechnen, dass die Suizidgefahr erneut aufleben würde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands beziehungsweise suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken kann. Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in nächster Zeit zusammen mit seinem Psychotherapeuten E._______ im Rahmen von therapeutischen Sitzungen gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr nach Jemen vorbereitet. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung, für welches vorliegend im Übrigen Art. 65 Abs. 2 VwVG und nicht Art. 110a Abs. 1 AsylG gilt (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), ist folglich abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5499/2014 Urteil vom 28. November 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein jemenitischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - reichte am 3. Oktober 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung dieses Gesuchs machte er neben seinen Ausreisegründen (Beteiligung als [...] auf Seiten der südjemenitischen Armee im Bürgerkrieg von 1994, politische Aktivitäten als Mitglied der "Southern Democratic Assembly" [TAJ], die sich für die Unabhängigkeit des Südjemens einsetze, sowie daraus resultierende Verfolgung) geltend, er engagiere sich auch in der Schweiz als aktives Mitglied der TAJ und sei innerhalb der TAJ Schweiz für das Dossier (...) verantwortlich. B. B.a Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. Im Begründungsteil dieser Verfügung führte das BFM bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er über ein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge. Die blosse Teilnahme an Versammlungen und die Übernahme eines themenspezifischen Dossiers innerhalb der Partei würden ihn nicht als über die Massen besonders exponierten politischen Aktivisten erscheinen lassen. Ferner hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement in der Schweiz an keiner Stelle habe detailliert beschreiben können. Es sei folglich auch nicht davon auszugehen, dass er über ein exilpolitisches Profil verfüge, das von den jemenitischen Behörden erkannt worden wäre, geschweige denn, dass er wegen seiner exilpolitischen Aktivität bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein würde. B.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-212/2014 vom 17. Juni 2014 ab. Zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hielt es dabei zunächst fest, dass seine diesbezüglichen Vorbringen (betreffend den Umfang seines Engagements) unglaubhaft oder zumindest zu vage ausgefallen seien, um daraus ein herausragendes exilpolitisches Profil seinerseits ableiten zu können. Sodann verwies es vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen. C. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 informierte das BFM den Beschwerdeführer darüber, dass der Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 17. Dezember 2013 mit dem am 17. Juni 2014 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig geworden sei. Gleichzeitig teilte es ihm mit, dass er die Schweiz bis am 18. Juli 2014 zu verlassen habe. D. Mit Eingabe vom 18. August 2014 liess der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung ein zweites Asylgesuch beim BFM einreichen. Zur Begründung machte er (neben den Ausreisegründen) im Wesentlichen (erneut) geltend, er engagiere sich auch in der Schweiz als aktives Mitglied der TAJ und sei innerhalb der TAJ Schweiz für das Dossier (...) verantwortlich. Am 6. April 2011, 3. Juli 2011, 22. und 30. November 2011, 24. November 2012 und am 8. Juli 2014 habe er an Demonstrationen teilgenommen. Er verwies zudem auf neue Beweismittel, die seine Gefährdung nachweisen würden. Diesem Asylgesuch lag ein fremdsprachiges Schreiben des Präsidenten der TAJ Schweiz vom 5. August 2014, ein fremdsprachiges Schreiben der TAJ England vom 7. Juli 2014 (in Kopie), diverse Fotografien zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers und Artikel über Ermordungen in Jemen bei. E. Mit Verfügung vom 27. August 2014 - tags darauf eröffnet - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Das BFM führte zur Begründung zusammengefasst aus, die eingereichten Bestätigungsschreiben des Präsidenten der TAJ Schweiz und der TAJ England seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und hätten somit keinen Beweiswert. Bezüglich der eingereichten Artikel zu Jemen sei festzuhalten, dass diese eine Auflistung von durch den jemenitischen Ableger der Al-Qaida getöteten Personen, jedoch keinen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung enthalten würden. Sodann sei in Bezug auf die neu vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen festzuhalten, dass diese sich nicht von den übrigen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers abheben würden. Sie stellten somit keinen Hinweis auf ein herausragendes exilpolitisches Profil dar. Aus diesem Grund vermöchten die vorgebrachten Kundgebungsteilnahmen nichts an der Einschätzung des BFM vom 17. Dezember 2013 zu ändern. F. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der C._______ vom 13. Oktober 2014 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 wird die Aufhebung der gesamten vorinstanzlichen Verfügung beantragt. Da sich die weiteren Rechtsbegehren sowie die Ausführungen in der Beschwerde jedoch ausschliesslich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung des Wegweisungsvollzug richten, ist die angefochtene Verfügung, soweit sie die Fragen der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung betrifft (Ziffn. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht subjektive Nachfluchtgründe verneint und den Vollzug der Wegeisung nach Jemen angeordnet hat. 4. 4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes, die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder - worauf sich der Beschwerdeführer beruft - aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn diese Verhaltensweisen die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1, m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Erörterung der Frage, inwieweit die jemenitischen Behörden angesichts der aktuellen politischen Umstrukturierungen (vgl. dazu E. 6.4.2 nachfolgend) derzeit gewillt beziehungsweise personell und finanziell in der Lage sind, die jemenitische Diaspora (weltweit) zu überwachen, kann offen gelassen werden. Folgendes ist dazu jedoch festzuhalten: Der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. Die häufig vorkommenden, massentypisch und geringprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste sind kaum geeignet, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist vielmehr davon auszugehen, das sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. Urteil des BVGer D-941/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.5). 5.2 Der Beschwerdeführer verweist im vorliegenden Verfahren unter anderem auf seine Teilnahme an diversen Kundgebungen und Demonstrationen. Dabei gesteht er auf Beschwerdeebene selbst ein, dass er die Demonstrationsteilnahmen (teilweise) bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe (vgl. Beschwerde S. 5). Er bringt aber vor, dass diese im vorliegenden Verfahren durch Fotografien belegt werden könnten. Einen Grund, weshalb er seine angeblichen Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011 und 2012 trotz Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht bereits im ersten Asylverfahren durch Fotografien belegte, wird in der Beschwerde allerdings nicht angegeben. Seine Demonstrationsteilnahmen wurden sodann vom BFM im ersten Asylverfahren nicht als unglaubhaft erachtet, weshalb es - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch nicht gehalten war, in der angefochtenen Verfügung nunmehr auf die eingereichten Fotografien einzugehen, auf denen im Übrigen kein herausragendes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers zu erkennen ist. 5.3 Im zweiten Asylverfahren macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei jetzt Vizepräsident der TAJ Schweiz (vgl. Beschwerde S. 5). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass er in seinem (zweiten) Asylgesuch jeweils davon sprach, er sei Vizepräsident der D._______ der TAJ Schweiz (vgl. B 1/9 S. 5; siehe auch Schreiben der TAJ England). Ein einziges Mal verwendete er die unklare Formulierung, er sei "innerhalb der TAJ Schweiz als vice-Präsident und für das Dossier (...) verantwortlich" (vgl. B 1/9 S. 4). Dem BFM kann angesichts dessen nicht der Vorwurf gemacht werden, in der angefochtenen Verfügung nicht auf die neue Position des Beschwerdeführers als Vizepräsident der TAJ Schweiz eingegangen zu sein, selbst wenn sich eine solche aus dem Schreiben des Präsidenten der TAJ Schweiz vom 5. August 2014 ergäbe beziehungsweise ergibt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das BFM auch nicht gehalten war, sich zur "neuen" Position des Beschwerdeführers als Vizepräsident der D._______ der TAJ Schweiz zu äussern, da er bereits im ersten Asylverfahren geltend machte, er sei für das Dossier (...) verantwortlich. 5.4 Es ist sodann festzuhalten, dass weder im zweiten Asylgesuch noch in der Beschwerde der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Vizepräsident der TAJ Schweiz umschrieben und konkret dargelegt wird, inwiefern er sich durch seine neuen Aufgaben von den übrigen exilpolitisch aktiven jemenitischen Staatsangehörigen abhebt und in den Augen der jemenitischen Behörden eine Gefahr für das Regime darstellen könnte. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn er tatsächlich Entsprechendes hätte vorbringen können. Das gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren die unsubstanziierte Beschreibung seiner exilpolitischen Aktivitäten vorgeworfen wurde (vgl. Bst. B vorstehend). Die Tatsachen, dass er eine substanziierte Schilderung seiner Tätigkeiten unterlassen hat und - wie sich aus seinem zweiten Asylgesuch ergibt (vgl. Bst. D vorstehend) - im Jahr 2013 an keiner einzigen Demonstration und im Jahr 2014 nur an einem Tag (nach dem negativen Entscheid des Gerichts) an zwei Demonstrationen teilgenommen hat, sprechen gegen ein herausragendes exilpolitisches Profil des Beschwerdeführers. Es ist nicht davon auszugehen, dass allein der Besitz eines Titels, das Innehaben eines Amtes beziehungsweise einer Position (auf dem Papier) ohne entsprechendes herausragendes exilpolitisches Engagement - wie im vorliegenden Fall - dazu führt, dass die jemenitischen Behörden eine Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner einstufen. 5.5 Was die erst im zweiten Asylverfahren eingereichten Schreiben des Präsidenten der TAJ Schweiz und der TAJ England angeht, so sind diese in Übereinstimmung mit dem BFM als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren; sie sind somit nicht tauglich, die Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. In der Beschwerde selbst wird eingeräumt, dass die Bestätigung im Schreiben des Präsidenten der TAJ Schweiz, wonach der Beschwerdeführer in Jemen verfolgt worden sei, allenfalls noch als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden könne. Es wird aber vorgebracht, dieses Schreiben sei hinsichtlich der Bestätigung der neuen Position des Beschwerdeführers nicht als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Da vom Gericht nicht angezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer (auf dem Papier) die Position des Vizepräsidenten der TAJ Schweiz innehat, erübrigt es sich, weiter auf den diesbezüglichen Beweiswert des Schreibens einzugehen. In Bezug auf die übrigen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Artikel über Ermordungen in Jemen) kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. 5.6 Nach dem Gesagten ist seitens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seiner bereits im ersten Asylverfahren gewürdigten Vorgeschichte, nicht glaubhaft gemacht, dass er über ein herausragendes exilpolitisches Profil verfügt, aufgrund dessen er in seinem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. An dieser Einschätzung ändert auch der mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 eingereichte Austrittsbericht der C._______ vom 13. Oktober 2014, aus welchem (unter anderem) hervorgehe, dass für den Beschwerdeführer aufgrund eines Suizidversuches eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden sei, nichts. Die Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach die psychische Verfassung des Beschwerdeführers aufzeige, dass dieser glaubhaft Angst vor einer Rückkehr aufgrund der geltend gemachten Verfolgung habe und daher der ärztliche Bericht ein weiterer Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei, kann nicht geteilt werden. Für einen Suizidversuch kann es diverse Gründe geben. Ebenso kann der Wille eines abgewiesenen Asylsuchenden, nicht in sein Heimatland zurückzukehren, auf unterschiedlichsten Gründen basieren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Suizidversuch nach einem negativen Asylentscheid eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Heimatland zu belegen vermag. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 6. 6.1 Es bleibt noch zu prüfen, ob die vom BFM verfügte und unangefochten gebliebene Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers in Jemen fehlen. Solche werden in der Beschwerde auch nicht substanziiert vorgebracht. Obwohl auf Beschwerdeebene nicht explizit geltend gemacht, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung selbst unter Berücksichtigung der psychischen Probleme und suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6284/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3.2, m.w.H.). 6.4 6.4.1 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab Folgendes festzuhalten: In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, das BFM habe in verschiedenen Fällen (N [...] und N [...]) jemenitischen Flüchtlingen die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr erteilt, weshalb aus Gründen der Rechtsgleichheit im vorliegenden Fall mindestens auch die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, insbesondere da der Beschwerdeführer gesundheitlich sehr instabil sei und sich die Sicherheitslage in Jemen weiter zugespitzt habe. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass bereits rechtskräftig über den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat entschieden wurde. Der Hinweis auf (angeblich) vergleichbare Fälle, in denen vom BFM die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei, ist daher vorliegend unbeachtlich. Im Folgenden ist noch auf geltend gemachte, wesentliche Änderungen des rechtserheblichen Sachverhalts seit dem Urteil des Gerichts D-212/2014 vom 17. Juni 2014 einzugehen. 6.4.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, die Sicherheitslage in Jemen habe sich mittlerweilen verschlechtert. In Sanaa würden offene Kämpfe zwischen den Huthi-Rebellen und der Regierung andauern. Es bestehe die akute Gefahr eines Bürgerkrieges, wenn man nicht bereits jetzt von einem solchen sprechen könne. Ausserdem erhalte die Al-Qaida, welche im Süden des Landes schon seit längerer Zeit immer wieder versuche, Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen, aufgrund der schwindenden staatlichen Macht, weiteren Spielraum. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Jemens führende Politiker und Anführer der Huthi-Rebellen am 21. September 2014 ein Friedensabkommen unterzeichneten. Dabei setzten die Huthi-Rebellen, welche zu diesem Zeitpunkt die Kontrolle über die Hauptstadt Sanaa eingenommen hatten, ihren Rückzug an die Bedingung, dass eine neue, ihnen genehme Regierung gebildet werde. Seither sind die Huthi-Rebellen weiter nach Süden vorgedrungen und haben dabei lokale Stämme und Kämpfer der Al-Qaida in teilweise schwere Kämpfe verwickelt. Am 9. November 2014 wurde in Sanaa eine neue Regierung vereidigt (vgl. NZZ, Jemen in der Krise, Neue Regierung - alter Streit, 10.11.2014); die weitere Entwicklung in politischer Hinsicht ist aber weiterhin ungewiss. Es herrscht indessen aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint (vgl. Urteil des BVGer D-2985/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 6.3.1). 6.4.3 Sodann wird in der Beschwerde auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verwiesen, welche sich seit der letzten Beurteilung des Gerichts ebenfalls verschlechtert habe. Abgesehen vom Suizidversuch des Beschwerdeführers ist dem mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 eingereichten Austrittsbericht der C._______ vom 13. Oktober 2014 - im Vergleich zu den im ersten Asylverfahren eingereichten ärztlichen Berichten - im Wesentlichen nichts Neues zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde gemäss diesem Bericht "mit glaubhafter Distanzierung betreffend konkreten Suizidgedanken und -absichten" aus der Klinik entlassen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist jedoch der Ansicht, bei einer definitiven Anordnung der Wegweisung wäre damit zu rechnen, dass die Suizidgefahr erneut aufleben würde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands beziehungsweise suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken kann. Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in nächster Zeit zusammen mit seinem Psychotherapeuten E._______ im Rahmen von therapeutischen Sitzungen gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr nach Jemen vorbereitet. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung, für welches vorliegend im Übrigen Art. 65 Abs. 2 VwVG und nicht Art. 110a Abs. 1 AsylG gilt (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), ist folglich abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: