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D-564/2017

D-564/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein jemitischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, reichte am 3. Oktober 2009 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein, welches vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 abgelehnt wurde. Das SEM wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-212/2014 vom 17. Juni 2014 ab. B. Mit Eingabe vom 18. August 2014 suchte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Mal um Asyl nach. Zur Begründung machte er geltend, in Jemen von der Regierung verfolgt worden zu sein. In der Schweiz engagiere er sich als aktives Mitglied der (...) Schweiz, amte als deren Vizepräsident und sei innerhalb der Organisation für das Dossier der Menschenrechte verantwortlich. Er habe seit April 2011 an sieben Demonstrationen teilgenommen und Artikel auf Facebook veröffentlicht. Zudem sei er in einem Bericht von Human Rights Watch über die Lage in Jemen im Jahr (...) namentlich als Zeuge der Gewalt der jemenitischen Behörden gegen die friedlichen Demonstranten erwähnt worden. Als neue Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Schreiben des Präsidenten der (...), die Kopie eines Schreibens (...) vom 7. Juli 2014, diverse Ausdrucke von Fotos politischer Veranstaltungen sowie ein Ausdruck einer Internetseite, auf welcher politische Ereignisse in Jemen aufgelistet sind, zu den Akten. Mit Verfügung vom 27. August 2014 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. September 2014, in welcher der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe sowie die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend machte, lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5499/2014 vom 28. November 2014 ab. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim UN-Ausschuss gegen Folter (UN-Comittee against Torture; CAT) eine Beschwerde gegen die Schweiz ein, worauf die schweizerischen Behörden angewiesen wurden, den Vollzug der Wegweisung während des hängigen Verfahrens auszusetzen. D. In der Folge forderte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 auf, bis zum 10. November 2016 allfällige Gründe, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden, mitzuteilen, mit dem Hinweis, seine Stellungnahme eventuell als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. E. In seiner Eingabe vom 10. November 2016 machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einen Länderbericht des SEM über Jemen geltend, die Situation in seinem Heimatstaat habe sich zwischenzeitlich grundlegend verändert und die Sicherheitslage sei prekär, weswegen der Wegweisungsvollzug nach Jemen unzulässig und unzumutbar sei. Weiter führte er aus, seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2014 an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen zu haben und verschiedene Artikel und Stellungnahmen veröffentlicht zu haben. Ferner bekleide er mittlerweile das Amt des Präsidenten der (...). Schliesslich beantragte er die Durchführung einer Anhörung zu seinen neuen exilpolitischen Tätigkeiten. F. Das SEM nahm die Stellungnahme des Beschwerdeführers vorerst als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und forderte ihn mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 auf, das Gesuch bis zum 14. Dezember 2016 zu begründen und entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen in seinem Mehrfachgesuch und reichte diverse Ausdrucke von fremdsprachigen Internetseiten betreffend seine Wahl zum Vize-Präsidenten und politische Anlässe (teilweise mit Übersetzung) sowie Ausdrucke eines fremdsprachigen Facebook-Eintrags zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG entgegen, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Teilnahme des Beschwerdeführers an politischen Veranstaltungen vermöge kein herausragendes politisches Profil zu begründen. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, mittlerweile Präsident der (...) zu sein, jedoch seien den Akten keinerlei exponierte Tätigkeiten im Rahmen dieses Amtes zu entnehmen. Es sei deswegen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die jemenitische Regierung eine konkrete Bedrohung darstelle und im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Seine exilpolitischen Tätigkeiten würden demnach seine Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht zu begründen vermögen. In Würdigung der besonderen Umstände der Situation des Beschwerdeführers sei jedoch vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, da ein solcher im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. I. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung in Ziff. 1 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Weiter beantragte er unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der (...) vom 11. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung seiner Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Bei einem Wiedererwägungsgesuch werden in der klassischen Konstellation die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse geltend gemacht. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch. Das Mehrfachgesuch stellt dabei eine spezielle Variante des klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Im Unterschied zu Mehrfachgesuchen hemmt indessen die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht (Art. 111b Abs. 3 AsylG). Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch sowohl nachträglich entstandene Vollzugshindernisse als auch seine nachträglich entstandene Flüchtlingseigenschaft geltend machte. Die Vorinstanz behandelte jedoch sämtliche Vorbringen in einem Wiedererwägungsverfahren, wobei die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG hätten entgegengenommen werden müssen. Da sich jedoch die beiden Verfahren in den Grundzügen nicht unterscheiden und der Beschwerdeführer mit vorinstanzlicher Verfügung vom 23. Dezember 2016 vorläufig aufgenommen wurde, womit die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde offen gelassen werden kann, wird diesbezüglich auf weitere Ausführungen verzichtet, zumal die Anwendung der nicht einschlägigen Norm dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht.

E. 5 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Jemen vorliegende asylrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnte und dieser Punkt (Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen) nach Erlass der Verfügung des SEM vom 27. August 2014 rechtskräftig geworden ist. Beschwerdegegenstand sind demnach vorliegend einzig die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe.

E. 6.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rügen respektive der Rückweisungsantrag sind vorweg zu behandeln, da dessen Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15 S. 196 f.; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 28 S. 676 f.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 6.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, er sei vom SEM vor dessen Entscheid nicht angehört worden, was jedoch, um sein politisches Profil im Einzelnen erfassen zu können, aufgrund seiner zahlreichen und oft komplexen Tätigkeiten zwingend notwendig gewesen wäre. In seiner Eingabe vom 9. Dezember 2016 habe er explizit darauf hingewiesen, dass sein exilpolitisches Engagement in der Eingabe nur beispielhaft aufgezeigt werden könne und ein fundiertes Bild die Durchführung einer Anhörung erfordere, um Fragen zur politischen Motivation, des Potentials, des Exponierungsgrades und der genauen Tragweite der Aktivitäten zu klären. Es liege deswegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 Abs. 1 VwVG vor und die Sache sei mit der Anweisung, den Beschwerdeführer umgehend zu seinen Asylgründen anzuhören, zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.5 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht besteht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens als auch nach Einreichung eines Mehrfachgesuchs kein Anspruch auf eine mündliche Befragung, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (BVGE 2014/39 E. 4.3, vgl. auch CARONI/MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 343). Auch Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien nur einen Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht jedoch einen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Das SEM ist zwar verpflichtet, alle Vorbringen des Beschwerdeführers einzeln und sorgfältig zu prüfen. Es muss eine Person jedoch lediglich dann anhören, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts notwendig ist (a.a.O., S. 343). Das SEM machte den Beschwerdeführer nach seiner ersten Eingabe vom 10. November 2016 ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sein Gesuch begründet werden müsse, und forderte ihn auf, seine exilpolitischen Aktivitäten detailliert zu beschreiben und entsprechende Beweismittel einzureichen. Dem leistete der Beschwerdeführer zwar Folge, jedoch blieb die Beschreibung seiner exilpolitischen Tätigkeiten oberflächlich (vgl. unten E. 8.4). An dieser Stelle ist auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Mitwirkungspflicht hinzuweisen, wonach er sich selbst zuzuschreiben hat, wenn er im Rahmen der Beweiserhebung weitere Ausführungen oder Eingaben machen will, dies jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung unterlässt. Der Beschwerdeführer hat zweifellos genügend Gelegenheit gehabt, sich ausführlich zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten zu äussern. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Asylgründe, die der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme nicht hat aufführen können, er im Rahmen einer mündlichen Anhörung zusätzlich hätte geltend machen können. Eine Pflicht von Seiten des SEM, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und den Beschwerdeführer mündlich anzuhören, bestand jedenfalls nicht. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, geht somit ins Leere.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG).

E. 8.1 Eine exilpolitische Tätigkeit gilt nur dann als subjektiver Nachfluchtgrund, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die exilpolitisch aktive Person tatsächlich das Interesse der Behörden im Heimatstaat auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird (vgl. Urteil des BVGer D-5395/2006 vom 12. Juni 2009). Der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, reicht jedoch, für sich allein genommen, nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass eine Person tatsächlich in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten ist respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. Die häufig vorkommenden, massentypischen und gering profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste sind kaum geeignet, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist vielmehr davon auszugehen, das sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. Urteil des BVGer D-941/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.5).

E. 8.2 Bereits im zweiten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, Vize-Präsident der (...) zu sein. Das Gericht hat in seinem Urteil D-5499/2016 vom 28. November 2014 rechtskräftig festgehalten, dass nicht alleine der Besitz eines Titels, das Innehaben eines Amtes beziehungsweise einer Position (auf dem Papier) ohne entsprechendes herausragendes exilpolitisches Engagement dazu führe, dass die jemenitischen Behörden eine Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner einstufen, womit es eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seines Amtes als Vize-Präsidenten der (...) verneinte. Dieses Vorbringen wird deshalb im vorliegenden Verfahren nicht geprüft, da es sich dabei um keine neue Tatsache handelt. Auch das diesbezügliche neue Beweismittel für das Amt des Beschwerdeführers als Vize-Präsident (Kopie eines Internetartikels mit Veröffentlichung der neu besetzten Ämter innerhalb der (...); Beilage zur Beweismitteleingabe Nr. 3) vermag seine exilpolitische Exponiertheit nicht darzulegen. Es beweist allenfalls, dass der Beschwerdeführer (zumindest auf dem Papier) als Vize-Präsident amtet, was jedoch vom Bundesverwaltungsgericht im zweiten Asylverfahren gar nicht angezweifelt wurde. Vielmehr wurde festgehalten, dass dieses Amt kein herausragendes exilpolitisches Engagement darstellen würde und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, durch seine exilpolitischen Tätigkeiten einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Damit ist das neu eingereichte Beweismittel nicht geeignet, eine politische Exponiertheit und eine damit verbundene Gefährdung zu beweisen.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seit Beendigung des zweiten Asylverfahrens an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen, anlässlich einer Kundgebung in Genf eine Rede gehalten und verschiedene Artikel und Stellungnahmen veröffentlicht zu haben. Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit diesen Tätigkeiten ins Visier der jemenitischen Behörden geraten ist, zumal er sich dadurch nicht von vielen anderen jeminitischen Staatsangehörigen unterscheidet, welche ihrem Unmut über die Situation in Südjemen durch die Teilnahme an politischen Veranstaltungen Ausdruck verschaffen. Daran ändert auch nichts, dass gemäss seinen Angaben auf Facebook Fotos von ihm zu sehen sind, auf welchen er als exponierter Demonstrationsteilnehmer zu erkennen ist. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, um was für Artikel und Stellungnahmen es sich handelt, welche er veröffentlicht haben will. Insgesamt erscheinen diese geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Sinne der obenstehenden Erwägungen (siehe oben E. 8.1) nicht geeignet, um das besondere Interesse der heimatlichen Regierung zu wecken und als das Regime gefährdende Person registriert worden zu sein.

E. 8.4 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Amtes als Präsident der (...) führte er in seiner Beweismitteleingabe vom 9. Dezember 2016 aus, "seit diesem Jahr" neu als Präsident der (...) tätig zu sein (SEM-Akte C8). In derselben Eingabe machte er jedoch geltend, die (...) habe an seiner Mitgliederversammlung am 29. Mai 2015 sein neues Präsidium gewählt, "wo der Gesuchsteller vorerst zum Vize-Präsident gewählt wurde". Als Beweismittel für seine Wahl zum Präsidenten reichte der Beschwerdeführer den oben erwähnten gedruckten Internetartikel zu den Akten (siehe oben E. 8.2). Dieses Beweismittel wurde mit "Zusammenstellung Materialien zur Kundgebung und Präsidiumswahl inkl. Übersetzung vom 28./29. Mai 2015" betitelt, was zwar nicht falsch ist (der Internetartikel bezieht sich auf die Wahl des gesamten Präsidiums des Vereins, womit auch der Präsident gewählt wurde), jedoch wohl den Eindruck erwecken soll, die Beilage beweise die Wahl des Beschwerdeführers zum Präsidenten (nicht lediglich zum Vize-Präsidenten). Diese ungenaue Bezeichnung spricht gegen ein glaubhaftes und ernsthaftes politisches Engagement des Beschwerdeführers. Weiter bleibt - selbst wenn von einer ernsthaften Ausführung dieses Amtes ausgegangen werden würde - nach wie vor unklar, um was für ein Engagement es sich bei den geltend gemachten Aktivitäten im Rahmen des Präsidentenamtes genau handeln soll. Insbesondere führt der Beschwerdeführer nicht aus, was mit "Austausch mit anderen jeminitischen Aktivisten auf der Welt" genau gemeint ist (vgl. Beschwerde S. 5). Solche Oberflächlichkeiten wurden dem Beschwerdeführer bereits in den vorangehenden Verfahren zur Last gelegt, weswegen umso mehr erstaunt, warum er im vorliegenden Verfahren nun nicht präziser ausführt, wie sich seine Aufgaben als Präsident der (...) gestalten und inwiefern die jeminitische Regierung dadurch auf ihn aufmerksam geworden sein soll. Dies wiederum legt den Verdacht nahe, dass er seine Funktion innerhalb der (...) allenfalls förmlich, jedoch nicht aufgrund ernsthafter politischer Motive wahrnimmt und sich lediglich exilpolitisch betätigt, um in der Schweiz als Flüchtling aufgenommen zu werden. Jedenfalls vermag sein neu geltend gemachtes Amt als Präsident der (...) an der im vorangehenden Asylverfahren vorgenommenen Beurteilung seiner exilpolitischen Tätigkeiten nichts zu ändern, zumal es sich dabei um eine reine Behauptung handelt, welche durch nichts belegt wird. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Wahl zum Präsidenten der (...) glaubhaft und substantiiert darzulegen.

E. 8.5 Nach Prüfung der Akten und angesichts der Tatsache, dass eine Registrierung des Beschwerdeführers als regimefeindliche Person vor seiner Ausreise im vorangehenden Verfahren ausgeschlossen wurde (vgl. E. 5), kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keinen Bekanntheitsgrad erreicht hat, bei dem angenommen werden müsste, dass er die besondere Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden erregt hätte und diese ihn als Gefährdung für das jemenitische Regime betrachten könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die diesbezüglich ins Recht gelegten Unterlagen lassen lediglich - trotz seiner behaupteten Stellung innerhalb der (...) - auf ein bloss niederschwelliges exilpolitisches Engagement schliessen. Somit hat der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren nicht konkret darlegen können, inwiefern er sich durch seine neuen Aufgaben von den übrigen exilpolitisch aktiven jemenitischen Staatsangehörigen und seinen früheren, rechtskräftig als nicht flüchtlingsrelevant befundenen exilpolitischen Tätigkeiten abhebt und deswegen besonders gefährdet wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine aslyrelevante Verfolgung befürchten muss.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos worden.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-564/2017 Urteil vom 10. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Jemen, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein jemitischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, reichte am 3. Oktober 2009 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein, welches vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 abgelehnt wurde. Das SEM wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-212/2014 vom 17. Juni 2014 ab. B. Mit Eingabe vom 18. August 2014 suchte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Mal um Asyl nach. Zur Begründung machte er geltend, in Jemen von der Regierung verfolgt worden zu sein. In der Schweiz engagiere er sich als aktives Mitglied der (...) Schweiz, amte als deren Vizepräsident und sei innerhalb der Organisation für das Dossier der Menschenrechte verantwortlich. Er habe seit April 2011 an sieben Demonstrationen teilgenommen und Artikel auf Facebook veröffentlicht. Zudem sei er in einem Bericht von Human Rights Watch über die Lage in Jemen im Jahr (...) namentlich als Zeuge der Gewalt der jemenitischen Behörden gegen die friedlichen Demonstranten erwähnt worden. Als neue Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Schreiben des Präsidenten der (...), die Kopie eines Schreibens (...) vom 7. Juli 2014, diverse Ausdrucke von Fotos politischer Veranstaltungen sowie ein Ausdruck einer Internetseite, auf welcher politische Ereignisse in Jemen aufgelistet sind, zu den Akten. Mit Verfügung vom 27. August 2014 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. September 2014, in welcher der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe sowie die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend machte, lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5499/2014 vom 28. November 2014 ab. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim UN-Ausschuss gegen Folter (UN-Comittee against Torture; CAT) eine Beschwerde gegen die Schweiz ein, worauf die schweizerischen Behörden angewiesen wurden, den Vollzug der Wegweisung während des hängigen Verfahrens auszusetzen. D. In der Folge forderte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 auf, bis zum 10. November 2016 allfällige Gründe, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden, mitzuteilen, mit dem Hinweis, seine Stellungnahme eventuell als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. E. In seiner Eingabe vom 10. November 2016 machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einen Länderbericht des SEM über Jemen geltend, die Situation in seinem Heimatstaat habe sich zwischenzeitlich grundlegend verändert und die Sicherheitslage sei prekär, weswegen der Wegweisungsvollzug nach Jemen unzulässig und unzumutbar sei. Weiter führte er aus, seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2014 an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen zu haben und verschiedene Artikel und Stellungnahmen veröffentlicht zu haben. Ferner bekleide er mittlerweile das Amt des Präsidenten der (...). Schliesslich beantragte er die Durchführung einer Anhörung zu seinen neuen exilpolitischen Tätigkeiten. F. Das SEM nahm die Stellungnahme des Beschwerdeführers vorerst als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und forderte ihn mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 auf, das Gesuch bis zum 14. Dezember 2016 zu begründen und entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen in seinem Mehrfachgesuch und reichte diverse Ausdrucke von fremdsprachigen Internetseiten betreffend seine Wahl zum Vize-Präsidenten und politische Anlässe (teilweise mit Übersetzung) sowie Ausdrucke eines fremdsprachigen Facebook-Eintrags zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG entgegen, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Teilnahme des Beschwerdeführers an politischen Veranstaltungen vermöge kein herausragendes politisches Profil zu begründen. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, mittlerweile Präsident der (...) zu sein, jedoch seien den Akten keinerlei exponierte Tätigkeiten im Rahmen dieses Amtes zu entnehmen. Es sei deswegen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die jemenitische Regierung eine konkrete Bedrohung darstelle und im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Seine exilpolitischen Tätigkeiten würden demnach seine Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht zu begründen vermögen. In Würdigung der besonderen Umstände der Situation des Beschwerdeführers sei jedoch vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, da ein solcher im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. I. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung in Ziff. 1 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Weiter beantragte er unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der (...) vom 11. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung seiner Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Bei einem Wiedererwägungsgesuch werden in der klassischen Konstellation die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse geltend gemacht. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch. Das Mehrfachgesuch stellt dabei eine spezielle Variante des klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Im Unterschied zu Mehrfachgesuchen hemmt indessen die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht (Art. 111b Abs. 3 AsylG). Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch sowohl nachträglich entstandene Vollzugshindernisse als auch seine nachträglich entstandene Flüchtlingseigenschaft geltend machte. Die Vorinstanz behandelte jedoch sämtliche Vorbringen in einem Wiedererwägungsverfahren, wobei die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG hätten entgegengenommen werden müssen. Da sich jedoch die beiden Verfahren in den Grundzügen nicht unterscheiden und der Beschwerdeführer mit vorinstanzlicher Verfügung vom 23. Dezember 2016 vorläufig aufgenommen wurde, womit die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde offen gelassen werden kann, wird diesbezüglich auf weitere Ausführungen verzichtet, zumal die Anwendung der nicht einschlägigen Norm dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht.

5. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Jemen vorliegende asylrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnte und dieser Punkt (Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen) nach Erlass der Verfügung des SEM vom 27. August 2014 rechtskräftig geworden ist. Beschwerdegegenstand sind demnach vorliegend einzig die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe. 6. 6.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rügen respektive der Rückweisungsantrag sind vorweg zu behandeln, da dessen Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15 S. 196 f.; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 28 S. 676 f.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 8 AsylG). 6.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, er sei vom SEM vor dessen Entscheid nicht angehört worden, was jedoch, um sein politisches Profil im Einzelnen erfassen zu können, aufgrund seiner zahlreichen und oft komplexen Tätigkeiten zwingend notwendig gewesen wäre. In seiner Eingabe vom 9. Dezember 2016 habe er explizit darauf hingewiesen, dass sein exilpolitisches Engagement in der Eingabe nur beispielhaft aufgezeigt werden könne und ein fundiertes Bild die Durchführung einer Anhörung erfordere, um Fragen zur politischen Motivation, des Potentials, des Exponierungsgrades und der genauen Tragweite der Aktivitäten zu klären. Es liege deswegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 Abs. 1 VwVG vor und die Sache sei mit der Anweisung, den Beschwerdeführer umgehend zu seinen Asylgründen anzuhören, zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.5 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht besteht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens als auch nach Einreichung eines Mehrfachgesuchs kein Anspruch auf eine mündliche Befragung, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (BVGE 2014/39 E. 4.3, vgl. auch CARONI/MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 343). Auch Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien nur einen Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht jedoch einen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Das SEM ist zwar verpflichtet, alle Vorbringen des Beschwerdeführers einzeln und sorgfältig zu prüfen. Es muss eine Person jedoch lediglich dann anhören, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts notwendig ist (a.a.O., S. 343). Das SEM machte den Beschwerdeführer nach seiner ersten Eingabe vom 10. November 2016 ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sein Gesuch begründet werden müsse, und forderte ihn auf, seine exilpolitischen Aktivitäten detailliert zu beschreiben und entsprechende Beweismittel einzureichen. Dem leistete der Beschwerdeführer zwar Folge, jedoch blieb die Beschreibung seiner exilpolitischen Tätigkeiten oberflächlich (vgl. unten E. 8.4). An dieser Stelle ist auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Mitwirkungspflicht hinzuweisen, wonach er sich selbst zuzuschreiben hat, wenn er im Rahmen der Beweiserhebung weitere Ausführungen oder Eingaben machen will, dies jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung unterlässt. Der Beschwerdeführer hat zweifellos genügend Gelegenheit gehabt, sich ausführlich zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten zu äussern. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Asylgründe, die der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme nicht hat aufführen können, er im Rahmen einer mündlichen Anhörung zusätzlich hätte geltend machen können. Eine Pflicht von Seiten des SEM, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und den Beschwerdeführer mündlich anzuhören, bestand jedenfalls nicht. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, geht somit ins Leere. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG). 8. 8.1 Eine exilpolitische Tätigkeit gilt nur dann als subjektiver Nachfluchtgrund, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die exilpolitisch aktive Person tatsächlich das Interesse der Behörden im Heimatstaat auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird (vgl. Urteil des BVGer D-5395/2006 vom 12. Juni 2009). Der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, reicht jedoch, für sich allein genommen, nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass eine Person tatsächlich in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten ist respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. Die häufig vorkommenden, massentypischen und gering profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste sind kaum geeignet, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist vielmehr davon auszugehen, das sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. Urteil des BVGer D-941/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.5). 8.2 Bereits im zweiten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, Vize-Präsident der (...) zu sein. Das Gericht hat in seinem Urteil D-5499/2016 vom 28. November 2014 rechtskräftig festgehalten, dass nicht alleine der Besitz eines Titels, das Innehaben eines Amtes beziehungsweise einer Position (auf dem Papier) ohne entsprechendes herausragendes exilpolitisches Engagement dazu führe, dass die jemenitischen Behörden eine Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner einstufen, womit es eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seines Amtes als Vize-Präsidenten der (...) verneinte. Dieses Vorbringen wird deshalb im vorliegenden Verfahren nicht geprüft, da es sich dabei um keine neue Tatsache handelt. Auch das diesbezügliche neue Beweismittel für das Amt des Beschwerdeführers als Vize-Präsident (Kopie eines Internetartikels mit Veröffentlichung der neu besetzten Ämter innerhalb der (...); Beilage zur Beweismitteleingabe Nr. 3) vermag seine exilpolitische Exponiertheit nicht darzulegen. Es beweist allenfalls, dass der Beschwerdeführer (zumindest auf dem Papier) als Vize-Präsident amtet, was jedoch vom Bundesverwaltungsgericht im zweiten Asylverfahren gar nicht angezweifelt wurde. Vielmehr wurde festgehalten, dass dieses Amt kein herausragendes exilpolitisches Engagement darstellen würde und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, durch seine exilpolitischen Tätigkeiten einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Damit ist das neu eingereichte Beweismittel nicht geeignet, eine politische Exponiertheit und eine damit verbundene Gefährdung zu beweisen. 8.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seit Beendigung des zweiten Asylverfahrens an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen, anlässlich einer Kundgebung in Genf eine Rede gehalten und verschiedene Artikel und Stellungnahmen veröffentlicht zu haben. Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit diesen Tätigkeiten ins Visier der jemenitischen Behörden geraten ist, zumal er sich dadurch nicht von vielen anderen jeminitischen Staatsangehörigen unterscheidet, welche ihrem Unmut über die Situation in Südjemen durch die Teilnahme an politischen Veranstaltungen Ausdruck verschaffen. Daran ändert auch nichts, dass gemäss seinen Angaben auf Facebook Fotos von ihm zu sehen sind, auf welchen er als exponierter Demonstrationsteilnehmer zu erkennen ist. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, um was für Artikel und Stellungnahmen es sich handelt, welche er veröffentlicht haben will. Insgesamt erscheinen diese geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Sinne der obenstehenden Erwägungen (siehe oben E. 8.1) nicht geeignet, um das besondere Interesse der heimatlichen Regierung zu wecken und als das Regime gefährdende Person registriert worden zu sein. 8.4 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Amtes als Präsident der (...) führte er in seiner Beweismitteleingabe vom 9. Dezember 2016 aus, "seit diesem Jahr" neu als Präsident der (...) tätig zu sein (SEM-Akte C8). In derselben Eingabe machte er jedoch geltend, die (...) habe an seiner Mitgliederversammlung am 29. Mai 2015 sein neues Präsidium gewählt, "wo der Gesuchsteller vorerst zum Vize-Präsident gewählt wurde". Als Beweismittel für seine Wahl zum Präsidenten reichte der Beschwerdeführer den oben erwähnten gedruckten Internetartikel zu den Akten (siehe oben E. 8.2). Dieses Beweismittel wurde mit "Zusammenstellung Materialien zur Kundgebung und Präsidiumswahl inkl. Übersetzung vom 28./29. Mai 2015" betitelt, was zwar nicht falsch ist (der Internetartikel bezieht sich auf die Wahl des gesamten Präsidiums des Vereins, womit auch der Präsident gewählt wurde), jedoch wohl den Eindruck erwecken soll, die Beilage beweise die Wahl des Beschwerdeführers zum Präsidenten (nicht lediglich zum Vize-Präsidenten). Diese ungenaue Bezeichnung spricht gegen ein glaubhaftes und ernsthaftes politisches Engagement des Beschwerdeführers. Weiter bleibt - selbst wenn von einer ernsthaften Ausführung dieses Amtes ausgegangen werden würde - nach wie vor unklar, um was für ein Engagement es sich bei den geltend gemachten Aktivitäten im Rahmen des Präsidentenamtes genau handeln soll. Insbesondere führt der Beschwerdeführer nicht aus, was mit "Austausch mit anderen jeminitischen Aktivisten auf der Welt" genau gemeint ist (vgl. Beschwerde S. 5). Solche Oberflächlichkeiten wurden dem Beschwerdeführer bereits in den vorangehenden Verfahren zur Last gelegt, weswegen umso mehr erstaunt, warum er im vorliegenden Verfahren nun nicht präziser ausführt, wie sich seine Aufgaben als Präsident der (...) gestalten und inwiefern die jeminitische Regierung dadurch auf ihn aufmerksam geworden sein soll. Dies wiederum legt den Verdacht nahe, dass er seine Funktion innerhalb der (...) allenfalls förmlich, jedoch nicht aufgrund ernsthafter politischer Motive wahrnimmt und sich lediglich exilpolitisch betätigt, um in der Schweiz als Flüchtling aufgenommen zu werden. Jedenfalls vermag sein neu geltend gemachtes Amt als Präsident der (...) an der im vorangehenden Asylverfahren vorgenommenen Beurteilung seiner exilpolitischen Tätigkeiten nichts zu ändern, zumal es sich dabei um eine reine Behauptung handelt, welche durch nichts belegt wird. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Wahl zum Präsidenten der (...) glaubhaft und substantiiert darzulegen. 8.5 Nach Prüfung der Akten und angesichts der Tatsache, dass eine Registrierung des Beschwerdeführers als regimefeindliche Person vor seiner Ausreise im vorangehenden Verfahren ausgeschlossen wurde (vgl. E. 5), kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keinen Bekanntheitsgrad erreicht hat, bei dem angenommen werden müsste, dass er die besondere Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden erregt hätte und diese ihn als Gefährdung für das jemenitische Regime betrachten könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die diesbezüglich ins Recht gelegten Unterlagen lassen lediglich - trotz seiner behaupteten Stellung innerhalb der (...) - auf ein bloss niederschwelliges exilpolitisches Engagement schliessen. Somit hat der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren nicht konkret darlegen können, inwiefern er sich durch seine neuen Aufgaben von den übrigen exilpolitisch aktiven jemenitischen Staatsangehörigen und seinen früheren, rechtskräftig als nicht flüchtlingsrelevant befundenen exilpolitischen Tätigkeiten abhebt und deswegen besonders gefährdet wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine aslyrelevante Verfolgung befürchten muss.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos worden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: