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D-5395/2006

D-5395/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben Jemen am 20. Juli 2004 und reisten mit der jemenitischen Fluggesellschaft nach Italien. Von dort gelangten sie am 21. Juli 2007 mit einem PW in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 27. Juli 2004 wurden sie in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) summarisch befragt und infolgedessen gleichentags für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 18. August 2004 wurden sie durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich zu ihren Asylgründen befragt. Am 22. Februar 2006 fand eine ergänzende Anhörung beim BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei seit zirka 1998 Mitglied der Sozialistischen Partei Jemens (Al-Hizb Al-Ishtiraki Al-Yamani) und für diese in der Propaganda tätig gewesen. Am 30. April 2002, drei Tage nach den Parlamentswahlen, in deren Vorfeld er Kanditaten seiner Partei mit seinem Bus zu Wahlveranstaltungen transportiert habe, sei auf ihn geschossen worden und er sei am Bein verletzt worden. Am 21. März 2003 habe er zusammen mit einigen Freunden die legale oppositionelle Zeitung (...) gegründet, bei der er für die Spendensammlung zuständig gewesen sei. Aufgrund dieser Arbeit sei er immer wieder bedroht worden und schliesslich vom 11. Mai 2003 bis zum 16. November 2003 in Untersuchungshaft genommen und misshandelt worden. Als er wegen Bauchschmerzen ins Spital gebracht worden sei, habe er eine chaotische Situation aufgrund vieler gleichzeitig eingelieferter Patienten im Spital ausgenützt und sei geflüchtet. Danach habe er sich zirka acht Monate lang in den Bergen versteckt. Währenddessen hätten die Behörden zu Hause nach ihm gesucht, seinen Bus beschlagnahmt und seiner Mutter am 17. November 2003 die Kopie eines Haftbefehls ausgehändigt. Auch die Räumlichkeiten der Zeitung seien durchsucht, Druckmaschinen beschlagnahmt und alle Mitarbeiter mit dem Tod bedroht worden. Am 3. Juli 2004 seien dann drei Freunde von der Zeitung getötet worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Kopien zweier Haftbefehle vom 11. Mai 2003 und vom 17. November 2003 sowie die Kopien zweier Zeitungsausschnitte vom 4. und 6. Juli 2004 betreffend den Tod seiner Freunde ein. Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs auf die Vorbringen des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 28. April 2006 - eröffnet am 2. Mai 2006 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 26. Mai 2006 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung oder allenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 15. Juni 2006 gut, andernfalls sei innert der gleichen Frist ein Kostenvorschuss einzuzahlen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innert der gleichen Frist, das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Arztzeugnis einzureichen. E. Am 7. Juni 2006 ging bei der ARK eine vom BFM weitergeleitete Eingabe vom 31. Mai 2006 mit der einverlangten Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführenden ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2006, welche den Beschwerdeführenden am 10. August 2006 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 18. Februar 2007 wurde der Sohn E._______ geboren. H. Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliederbestätigung der Southern Democratic Assembly (TAJ) in der Schweiz vom 16. November 2008 ein und macht neu subjektive Nachfluchtgründe geltend.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der am 18. Februar 2007 geborene Sohn der Beschwerdeführenden wird in deren Asylverfahren einbezogen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden die gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung offensichtlich nicht erfüllen. Es sei befremdend, dass der Beschwerdeführer, der vorbringe im Gefängnis unter schwierigen Bedingungen inhaftiert gewesen zu sein, ohne Besuch und ohne dass ein Verfahren eröffnet worden sei, wegen harmlosen Bauchschmerzen, für welche in der Folge keine Behandlung nötig geworden sei, in ein Krankenhaus überführt worden sei. Bezüglich der Flucht aus dem Krankenhaus seien die Aussagen stereotyp ausgefallen. So erscheine es unwahrscheinlich, dass er aufgrund einer Unachtsamkeit der Wachen wegen eines im Krankenhaus herrschenden Durcheinanders aus dem Fenster seines Zimmers habe springen und weggehen können. Weiter sei unlogisch, dass er, obwohl er gewusst habe, dass er nach seiner Flucht gesucht worden sei, zwar in einer gebirgigen Region versteckt gelebt, aber trotzdem in einem Laden oder einem Supermarkt gearbeitet habe. Ebenso widerspreche es jeder Logik, politische Tätigkeiten in der Region auszuüben, mit dem Ziel eine neue Zeitung zu gründen, wenn die tatsächliche Absicht gewesen wäre, das Land zu verlassen. Schliesslich entbehrten die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe sich kurz vor seiner Abreise dank der Hilfe von Freunden einen Pass ausstellen lassen und mit diesem das Land verlassen können, ohne kontrolliert worden zu sein, da er jemanden am Flughafen gekannt habe, jeglicher Glaubwürdigkeit. Erfahrungsgemäss würde eine gesuchte Person auf keinen Fall das Risiko eingehen, sich einen Pass ausstellen zu lassen. Des Weiteren bestünden mehrere gewichtige Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden. So habe der Beschwerdeführer zum Beispiel bei der kantonalen Anhörung erklärt, am Morgen seiner Festnahme habe er zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Mutter gefrühstückt. Die Beschwerdeführerin habe indessen ausgeführt, bei der Ankunft der Beamten habe sie im Zimmer im Bett gelegen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin erklärt, ihr Bruder habe sie und ihren Sohn nach der Flucht ihres Ehemannes zu diesem gebracht und sie habe ihre Schwiegermutter nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer behaupte hingegen, sein Schwager habe seine Frau und seine Mutter zu ihm gebracht. Diese Aussage widerspräche zudem der Aussage bei der kantonalen Anhörung, wonach seine Frau und sein Sohn ungefähr fünf Tage nach seiner Flucht zu ihm gekommen seien und seine Mutter habe sie dort einmal besucht. Obendrein sei festzuhalten, dass fünf Tage nach der Flucht der Sohn des Beschwerdeführers noch nicht geboren gewesen sei. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu den Widersprüchen hätten die Beschwerdeführenden diese nicht erklären können. Beweismittel würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien. Angesichts der dargelegten Unglaubwürdigkeit könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden. Überdies sei hervorzuheben, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wie er die Originale der Haftbefehle erhalten habe, nicht überzeugend ausgefallen seien. Schliesslich entspreche der Inhalt des ersten Haftbefehls - "hat sich nicht gemeldet" - nicht den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er kein konkretes Problem vor seiner Verhaftung gehabt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Unbekannte im Jahre 2002 auf ihn geschossen und ihn dabei verletzt hätten, könne nicht als Anlass zu seiner Flucht gesehen werden, da sich dieses Ereignis mehr als zwei Jahre vor der Abreise ereignet habe. Zudem bleibe die Frage der Urheberschaft der Schüsse offen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, gemäss seinen Angaben an der kantonalen Anhörung sei er in der Schweiz medizinisch untersucht worden, wobei Magengeschwüre festgestellt worden seien. Die entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes Dr. med. F._______ werde nachgereicht. Mit den Angaben vor dem BFM, wonach er nach der Flucht keine Probleme mit seinem Bauch gehabt habe, sei gemeint gewesen, dass er deswegen nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Die Probleme begleiteten ihn aber bis heute. Die Gegend, in die er geflüchtet sei, werde von den Stämmen beherrscht und die Regierung habe dort kaum Einflussmöglichkeiten, deshalb habe er in diesem Gebiet arbeiten können und auch die Herausgabe einer regierungsfeindlichen Zeitung sei denkbar gewesen. Damals habe er sich noch nicht hundert Prozent entschlossen, das Land zu verlassen und die Hoffnung gehabt, seine Probleme würden sich lösen. Die Ermordung der drei Mitgründer der Zeitung hätten ihn letztlich zum Verlassen des Landes veranlasst. Auf die Widersprüche zwischen seinen Aussagen und denen seiner Frau könne nicht eingegangen werden, da das BFM nur in seine Protokolle Einsicht gegeben habe. Betreffend der Widersprüche in seinen Aussagen sei festzuhalten, dass die Anhörungen achtzehn Monate auseinander gelegen hätten und kleinere Abweichungen deshalb unvermeidbar seien. Richtig sei, dass der Sohn fünf Tage nachdem er das Gebirge erreicht habe, noch nicht auf der Welt gewesen sei. Er habe sagen wollen, seine Familie sei ihm in die Berge gefolgt, womit er seine hochschwangere Frau gemeint habe. In der Anhörung vor dem BFM sei denn auch immer von der Familie die Rede. Das Vorgehen der Vorinstanz, die Schriftstücke aus Jemen wegen deren angeblichen leichten Käuflichkeit nicht zu überprüfen, entziehe ihm die Möglichkeit, die Vorbringen mit schriftlichen Dokumenten glaubhaft zu machen. Dabei gehörten schriftliche Dokumente im Asylverfahren zu den stärksten Beweismitteln und insbesondere Haftbefehle könnten eine Verfolgung sehr gut belegen. Das BFM lasse nicht wissen, wieso seine Ausführungen, wie er in den Besitz der Originale gelangen konnte, nicht überzeugend seien. Schliesslich sei auch der Kausalzusammenhang zwischen den Schussverletzungen und seiner Flucht gegeben, da sich die Wahlen am 27. April 2003, mithin ein Jahr später als in der Verfügung erwähnt, abgespielt hätten. Es sei möglich, dass er anlässlich der Anhörungen eine falsche Jahresangabe gemacht habe. Da er aber anlässlich des Verfahrens nie darauf angesprochen worden sei, könne ihm deshalb kein Vorwurf gemacht werden.

E. 5 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

E. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.

E. 5.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente nicht alle zu überzeugen vermögen. So könnten denn die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich der Festnahme durchaus in Einklang gebracht werden, indem zum Beispiel davon ausgegangen werden könnte, die Beschwerdeführerin habe im Bett gelegen, bis die Sicherheitsleute aufgetaucht seien, und sei lediglich an der Verhaftung selber, nicht aber beim vorausgegangenen Frühstück anwesend gewesen. Bestätigt doch der Beschwerdeführer auf Nachfrage an der ergänzenden Anhörung lediglich, dass sie alle zu Hause gewesen seien (A16 S. 7f.). Auch wäre es vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, hätte er sich tatsächlich im Stammesgebiet versteckt, wo die Regierung keinen Einfluss habe, einer Arbeit hätte nachgehen können. Und da er sich gemäss seinen Angaben seiner Ausreise damals noch nicht sicher gewesen sei, wären auch Oppositionstätigkeiten unter diesen Bedingungen nicht auszuschliessen. Des Weiteren liesse sich der Widerspruch bezüglich des Inhaltes des ersten Haftbefehls durch die Angabe des Beschwerdeführers erklären, wonach ihn die Aufschrift "hat sich nicht gemeldet" überrascht habe, da er zuvor einer Vorladung durch den Scheich Folge geleistet habe. Dabei erstaunt jedoch, dass er diese Vorladung und das Treffen mit dem Scheich zuvor nie erwähnte. Dies erweckt somit erste Zweifel.

E. 5.3 Weiter zeichnen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zwar zunächst in einzelnen Bereichen durch einen gewissen Detailreichtum aus. So nannte er zum Beispiel die Hauptinhalte der Zeitung sowie zahlreiche Namen von angeblichen Mitarbeitern. Auch Namen von Spendern der Zeitung führt er an. Allerdings ist er nicht in der Lage, ein Exemplar dieser Zeitung einzureichen, was die Überprüfung seiner Angaben erlaubt hätte. Es wäre jedoch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer solche Exemplare erhältlich machen könnte, verfügt er doch im Heimatstaat über Familienangehörige und Parteifreunde. Immerhin sei die Zeitung ca. zweihundert mal erschienen und sei auch legal am Kiosk erhältlich gewesen. Schliesslich fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer die Schliessung der Zeitung nicht chronologisch einordnen konnte. So gab er einerseits an, die Zeitung sei während seiner Haft geschlossen worden (A16 S. 2), andererseits während seiner Flucht (A13 S. 20). Zudem behauptete er einerseits, die Zeitung sei zirka im Juni/Juli 2003 geschlossen worden (A 16 S. 2), andererseits gab er an, die Zeitung sei zweihundert mal und abgesehen vom Freitag täglich erschienen, was bei einem Ersterscheinungsdatum vom 21. März 2003 bedeuten würde, dass sie letztmals ungefähr im November 2003 erschienen wäre.

E. 5.4 Obwohl der Beschwerdeführer die Angaben zur sozialistischen Partei und deren Bedeutung sowie dem Ausgang der Wahlen in Jemen recht kohärent zu machen vermochte, gab er während des gesamten Verfahrens das falsche Wahljahr an und behebt diesen Irrtum erst in der Beschwerde. Zwar ist tatsächlich nicht auszuschliessen, dass versehentlich das falsche Jahr genannt wurde, daraus ergeben sich jedoch - wie nachfolgend dargestellt wird - Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht, die sich nicht aufklären lassen. Die Frage nach dem effektiven politischen Engagement des Beschwerdeführers braucht daher nicht abschliessend beantwortet zu werden, da sich aus legaler Oppositionsarbeit allein noch keine asylrelevante Verfolgung ableiten lässt und ihm zumindest seine angeblich daraus resultierende Haft und die anschliessende Flucht nicht geglaubt werden können.

E. 5.5 Gewichtige Zweifel entstehen bereits im Zusammenhang mit den rudimentären Angaben des Beschwerdeführers zu den Haftbedingungen, welche nicht über Allgemeinplätze hinausgehen und deshalb nicht als Hinweis auf eine tatsächlich durchlebte Haft dienen können. Weiter macht der Beschwerdeführer, wie vom BFM richtigerweise festgehalten, in Bezug auf die Flucht durchwegs stereotype Angaben. Es ist tatsächlich wenig wahrscheinlich, dass er wegen harmloser Bauchschmerzen ins Spital verlegt wurde. Zwar gibt er diesbezüglich an, es seien in der Schweiz Magengeschwüre festgestellt worden und die Schmerzen seien demnach durchaus ernsthaft gewesen, reichte jedoch das entsprechend in Aussicht gestellte Arztzeugnis nie ein. Wären die Schmerzen aber tatsächlich derart stark gewesen, schiene es unglaubhaft, dass er unter diesen Umständen aus dem Fenster gesprungen und geflüchtet sei. Nicht nachvollziehen lassen sich sodann die Vorbringen im Hinblick auf die Chronologie der Ereignisse. Der Beschwerdeführer gab im Laufe des Verfahrens während der drei Anhörungen übereinstimmend an, er sei drei Tage nach den Wahlen vom 27. April 2002 angeschossen worden, danach hätten sie mit ihren Aktivitäten weitergemacht und am 21. März 2003 sei die erste Ausgabe ihrer Zeitung erschienen. Am 11. Mai 2003 sei er dann für sechs Monate verhaftet worden. Auf Nachfrage, ob er zwischen der Zeitungsgründung im März 2003 und der Verhaftung im Mai 2003 aufgrund seines Engagements für die Zeitung Probleme mit den Behörden gehabt habe, gab er an, er sei in dieser Zeit lediglich bedroht worden (A16 S. 3). In der Beschwerde gab er dann aber an, und dies entspricht den Tatsachen, dass die Wahlen in Jemen erst am 27. April 2003 stattgefunden hätten. Könnte der Beschwerdeführer auf tatsächlich Erlebtes zurückgreifen, müsste er übereinstimmend angeben können, ob zwischen dem Schusswechsel nach den Wahlen und der Zeitungsgründung und der Verhaftung ein Jahr gelegen oder ob sich der Schusswechsel zwischen diesen beiden Ereignissen zugetragen hat. Wäre Zweiteres richtig, hätte er zudem auf die oben erwähnte Nachfrage zur Antwort geben müssen, er sei in der Zwischenzeit angeschossen worden, steckte doch gemäss seinen Angaben die Regierungspartei hinter dem Anschlag. Auch hätte es sich wohl in den Vorbringen niedergeschlagen, wenn der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach seiner Verletzung am Fuss, immerhin ein Durchschuss, für sechs Monate unter hygienisch schwierigsten Bedingungen in Haft gewesen wäre. Auf Beschwerdeebene werden sodann weitere Unklarheiten geschaffen, indem ausgeführte wird, der Beschwerdeführer sei erst am 11. November 2003 verhaftet und lediglich fünf Tage in Haft gewesen. Wenn auch dieser Widerspruch für sich allein nicht so schwer wiegt, da der Beschwerdeführer und auch seine Frau während des ganzen Verfahrens als Haftdauer übereinstimmend sechs Monate angegeben haben und die Diskrepanz in der Beschwerde somit auf einen anwaltlichen Fehler zurückgeführt werden könnte, so vermag er doch die oben erwähnten Zweifel insgesamt zu bestätigen.

E. 5.6 Schliesslich konnten die Beschwerdeführenden nicht übereinstimmend angeben, ob die Beschwerdeführerin allein oder zusammen mit ihrer Schwiegermutter und dem Sohn, der zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht geboren war, in die Berge gekommen ist, um sich dort zu verstecken. Die Erklärung des Beschwerdeführers, der auf diesen Widerspruch während der ergänzenden Anhörung aufmerksam gemacht erwiderte, seine Mutter sei sehr wohl in den Bergen gewesen und er habe nie Angaben über die Chronologie dieser Ereignisse gemacht, ebenso wie die Angabe in der Beschwerde, wonach er das Baby im Bauch gemeint habe, sind als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten. Auch bezüglich der Ausreise ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie es für unwahrscheinlich hält, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen hat, echte Papiere zu beschaffen. Zudem ist nicht glaubhaft, dass er, wie er behauptete, persönlich vor dem Passbüro gewartet hat, während seine Freunde mit einem Bestechungsgeld von lediglich zwanzig Dollar einen Pass für ihn besorgten (A13 S. 5). Genauso unglaubwürdig wirkt die Aussage, wonach sich ein Beamte für die Ausstellung des Familienbüchleins zu den Beschwerdeführenden in ihr Versteck in den Bergen begeben habe (A13 S. 6). Zuletzt spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bei der Befragung zur Person als letzten Wohnsitz von der Geburt bis zur Ausreise X._______ angaben, gegen einen achtmonatigen Aufenthalt in den Bergen vor der Ausreise.

E. 5.7 Insgesamt ist damit festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ihre Vorbringen in Bezug auf die erlittene Haft, den Aufenthalt in den Bergen sowie die Umstände der Ausreise nicht geglaubt werden können. An dieser Beurteilung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Dem BFM ist beizupflichten, wenn es die Angaben des Beschwerdeführers zu den Beschaffungsumständen, wonach er über Freunde beim Sicherheitsdienst, welche sogar im Stand seien, seine Akte verschwinden zu lassen, die Originalhaftbefehle habe beschaffen können, für nicht überzeugend hält. Zudem gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass diese Aussagen, könnten sie geglaubt werden, auch als Hinweis darauf gewertet werden könnten, dass die Papiere gefälscht sind. Denn hätten die angeblichen Freunde tatsächlich solchen Einfluss beim Sicherheitsdienst, wäre es ihnen sicher möglich, ein Haftbefehlformular zu fingieren. Bezüglich der eingereichten Zeitungsartikel gilt es festzuhalten, dass darin lediglich vom Tod von Angestellten des Büros für Bildung geschrieben wird. Wenn auch die Namen der Opfer mit den vom Beschwerdeführer als Gründungsmitglieder der Oppositionszeitung genannten Namen übereinstimmen und der Beschwerdeführer einmal erwähnte, diese seien nebenbei Funktionäre beim Departement für Erziehung und Bildung gewesen, so geht aus den Artikeln nicht hervor, aus welchem Grund sie ums Leben gekommen sind, und schon gar nicht, dass sie oppositionell tätig gewesen seien.

E. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.

E. 6 Es bleibt antragsgemäss zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllen.

E. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Der einzige Hinweis auf exilpolitische Tätigkeiten besteht aus der Mitgliederbestätigung der Southern Democratic Assembly (TAJ) in der Schweiz vom 16. November 2008, wonach der Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2008 Mitglied sei und in den letzten Monaten eine wichtige Rolle unter den Mitgliedern gespielt habe, sowie einer Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung, wonach er von der Schweiz aus Geld für eine Zeitschrift mit Sitz in Jemen sammeln wolle (A16 S. 7). Bei der TAJ handelt es sich um eine im Jahre 2003 in Grossbritanien gegründete Organisation von Südjemeniten im Exil, die in erster Linie ausserhalb Jemens aktiv ist und die Loslösung und Unabhängigkeit Südjemens vom jemenitischen Staat anstrebt. Zwar beobachtet der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil aktiv, dies vor allem in Grossbritanien, wo sich das Zentrum der jemenitischen Exilbewegung befindet, in geringerem Masse aber wohl auch in der Schweiz. Aus dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte darauf, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch derart hervorgetan hätte, so dass die heimatlichen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären. Demnach erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft auch zum heutigen Zeitpunkt nicht.

E. 7 Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden einzugehen, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr nach Jemen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. In Jemen herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Jemen ausgegangen wird. Zudem ist auch davon auszugehen, dass es dem gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben über einen Mittelschulabschluss und Erfahrung in der gewerbsmässigen Beförderung von Personen und der Saisonarbeit auf Kaffee-Farmen verfügt, möglich sein wird, sich in Jemen wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zudem spricht auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal die Integration der heute zwei-, drei- und fünfjährigen Kinder nicht allzuweit fortgeschritten sein und einer erfolgreichen Reintegration in Jemen nichts im Wege stehen dürfte. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 31. Mai 2006 gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) G._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5395/2006/dcl {T 0/2} Urteil vom 12. Juni 2009 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Jemen, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben Jemen am 20. Juli 2004 und reisten mit der jemenitischen Fluggesellschaft nach Italien. Von dort gelangten sie am 21. Juli 2007 mit einem PW in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 27. Juli 2004 wurden sie in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) summarisch befragt und infolgedessen gleichentags für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 18. August 2004 wurden sie durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich zu ihren Asylgründen befragt. Am 22. Februar 2006 fand eine ergänzende Anhörung beim BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei seit zirka 1998 Mitglied der Sozialistischen Partei Jemens (Al-Hizb Al-Ishtiraki Al-Yamani) und für diese in der Propaganda tätig gewesen. Am 30. April 2002, drei Tage nach den Parlamentswahlen, in deren Vorfeld er Kanditaten seiner Partei mit seinem Bus zu Wahlveranstaltungen transportiert habe, sei auf ihn geschossen worden und er sei am Bein verletzt worden. Am 21. März 2003 habe er zusammen mit einigen Freunden die legale oppositionelle Zeitung (...) gegründet, bei der er für die Spendensammlung zuständig gewesen sei. Aufgrund dieser Arbeit sei er immer wieder bedroht worden und schliesslich vom 11. Mai 2003 bis zum 16. November 2003 in Untersuchungshaft genommen und misshandelt worden. Als er wegen Bauchschmerzen ins Spital gebracht worden sei, habe er eine chaotische Situation aufgrund vieler gleichzeitig eingelieferter Patienten im Spital ausgenützt und sei geflüchtet. Danach habe er sich zirka acht Monate lang in den Bergen versteckt. Währenddessen hätten die Behörden zu Hause nach ihm gesucht, seinen Bus beschlagnahmt und seiner Mutter am 17. November 2003 die Kopie eines Haftbefehls ausgehändigt. Auch die Räumlichkeiten der Zeitung seien durchsucht, Druckmaschinen beschlagnahmt und alle Mitarbeiter mit dem Tod bedroht worden. Am 3. Juli 2004 seien dann drei Freunde von der Zeitung getötet worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Kopien zweier Haftbefehle vom 11. Mai 2003 und vom 17. November 2003 sowie die Kopien zweier Zeitungsausschnitte vom 4. und 6. Juli 2004 betreffend den Tod seiner Freunde ein. Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs auf die Vorbringen des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 28. April 2006 - eröffnet am 2. Mai 2006 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 26. Mai 2006 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung oder allenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 15. Juni 2006 gut, andernfalls sei innert der gleichen Frist ein Kostenvorschuss einzuzahlen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innert der gleichen Frist, das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Arztzeugnis einzureichen. E. Am 7. Juni 2006 ging bei der ARK eine vom BFM weitergeleitete Eingabe vom 31. Mai 2006 mit der einverlangten Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführenden ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2006, welche den Beschwerdeführenden am 10. August 2006 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 18. Februar 2007 wurde der Sohn E._______ geboren. H. Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliederbestätigung der Southern Democratic Assembly (TAJ) in der Schweiz vom 16. November 2008 ein und macht neu subjektive Nachfluchtgründe geltend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der am 18. Februar 2007 geborene Sohn der Beschwerdeführenden wird in deren Asylverfahren einbezogen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden die gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung offensichtlich nicht erfüllen. Es sei befremdend, dass der Beschwerdeführer, der vorbringe im Gefängnis unter schwierigen Bedingungen inhaftiert gewesen zu sein, ohne Besuch und ohne dass ein Verfahren eröffnet worden sei, wegen harmlosen Bauchschmerzen, für welche in der Folge keine Behandlung nötig geworden sei, in ein Krankenhaus überführt worden sei. Bezüglich der Flucht aus dem Krankenhaus seien die Aussagen stereotyp ausgefallen. So erscheine es unwahrscheinlich, dass er aufgrund einer Unachtsamkeit der Wachen wegen eines im Krankenhaus herrschenden Durcheinanders aus dem Fenster seines Zimmers habe springen und weggehen können. Weiter sei unlogisch, dass er, obwohl er gewusst habe, dass er nach seiner Flucht gesucht worden sei, zwar in einer gebirgigen Region versteckt gelebt, aber trotzdem in einem Laden oder einem Supermarkt gearbeitet habe. Ebenso widerspreche es jeder Logik, politische Tätigkeiten in der Region auszuüben, mit dem Ziel eine neue Zeitung zu gründen, wenn die tatsächliche Absicht gewesen wäre, das Land zu verlassen. Schliesslich entbehrten die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe sich kurz vor seiner Abreise dank der Hilfe von Freunden einen Pass ausstellen lassen und mit diesem das Land verlassen können, ohne kontrolliert worden zu sein, da er jemanden am Flughafen gekannt habe, jeglicher Glaubwürdigkeit. Erfahrungsgemäss würde eine gesuchte Person auf keinen Fall das Risiko eingehen, sich einen Pass ausstellen zu lassen. Des Weiteren bestünden mehrere gewichtige Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden. So habe der Beschwerdeführer zum Beispiel bei der kantonalen Anhörung erklärt, am Morgen seiner Festnahme habe er zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Mutter gefrühstückt. Die Beschwerdeführerin habe indessen ausgeführt, bei der Ankunft der Beamten habe sie im Zimmer im Bett gelegen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin erklärt, ihr Bruder habe sie und ihren Sohn nach der Flucht ihres Ehemannes zu diesem gebracht und sie habe ihre Schwiegermutter nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer behaupte hingegen, sein Schwager habe seine Frau und seine Mutter zu ihm gebracht. Diese Aussage widerspräche zudem der Aussage bei der kantonalen Anhörung, wonach seine Frau und sein Sohn ungefähr fünf Tage nach seiner Flucht zu ihm gekommen seien und seine Mutter habe sie dort einmal besucht. Obendrein sei festzuhalten, dass fünf Tage nach der Flucht der Sohn des Beschwerdeführers noch nicht geboren gewesen sei. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu den Widersprüchen hätten die Beschwerdeführenden diese nicht erklären können. Beweismittel würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien. Angesichts der dargelegten Unglaubwürdigkeit könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden. Überdies sei hervorzuheben, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wie er die Originale der Haftbefehle erhalten habe, nicht überzeugend ausgefallen seien. Schliesslich entspreche der Inhalt des ersten Haftbefehls - "hat sich nicht gemeldet" - nicht den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er kein konkretes Problem vor seiner Verhaftung gehabt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Unbekannte im Jahre 2002 auf ihn geschossen und ihn dabei verletzt hätten, könne nicht als Anlass zu seiner Flucht gesehen werden, da sich dieses Ereignis mehr als zwei Jahre vor der Abreise ereignet habe. Zudem bleibe die Frage der Urheberschaft der Schüsse offen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, gemäss seinen Angaben an der kantonalen Anhörung sei er in der Schweiz medizinisch untersucht worden, wobei Magengeschwüre festgestellt worden seien. Die entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes Dr. med. F._______ werde nachgereicht. Mit den Angaben vor dem BFM, wonach er nach der Flucht keine Probleme mit seinem Bauch gehabt habe, sei gemeint gewesen, dass er deswegen nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Die Probleme begleiteten ihn aber bis heute. Die Gegend, in die er geflüchtet sei, werde von den Stämmen beherrscht und die Regierung habe dort kaum Einflussmöglichkeiten, deshalb habe er in diesem Gebiet arbeiten können und auch die Herausgabe einer regierungsfeindlichen Zeitung sei denkbar gewesen. Damals habe er sich noch nicht hundert Prozent entschlossen, das Land zu verlassen und die Hoffnung gehabt, seine Probleme würden sich lösen. Die Ermordung der drei Mitgründer der Zeitung hätten ihn letztlich zum Verlassen des Landes veranlasst. Auf die Widersprüche zwischen seinen Aussagen und denen seiner Frau könne nicht eingegangen werden, da das BFM nur in seine Protokolle Einsicht gegeben habe. Betreffend der Widersprüche in seinen Aussagen sei festzuhalten, dass die Anhörungen achtzehn Monate auseinander gelegen hätten und kleinere Abweichungen deshalb unvermeidbar seien. Richtig sei, dass der Sohn fünf Tage nachdem er das Gebirge erreicht habe, noch nicht auf der Welt gewesen sei. Er habe sagen wollen, seine Familie sei ihm in die Berge gefolgt, womit er seine hochschwangere Frau gemeint habe. In der Anhörung vor dem BFM sei denn auch immer von der Familie die Rede. Das Vorgehen der Vorinstanz, die Schriftstücke aus Jemen wegen deren angeblichen leichten Käuflichkeit nicht zu überprüfen, entziehe ihm die Möglichkeit, die Vorbringen mit schriftlichen Dokumenten glaubhaft zu machen. Dabei gehörten schriftliche Dokumente im Asylverfahren zu den stärksten Beweismitteln und insbesondere Haftbefehle könnten eine Verfolgung sehr gut belegen. Das BFM lasse nicht wissen, wieso seine Ausführungen, wie er in den Besitz der Originale gelangen konnte, nicht überzeugend seien. Schliesslich sei auch der Kausalzusammenhang zwischen den Schussverletzungen und seiner Flucht gegeben, da sich die Wahlen am 27. April 2003, mithin ein Jahr später als in der Verfügung erwähnt, abgespielt hätten. Es sei möglich, dass er anlässlich der Anhörungen eine falsche Jahresangabe gemacht habe. Da er aber anlässlich des Verfahrens nie darauf angesprochen worden sei, könne ihm deshalb kein Vorwurf gemacht werden. 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 5.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente nicht alle zu überzeugen vermögen. So könnten denn die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich der Festnahme durchaus in Einklang gebracht werden, indem zum Beispiel davon ausgegangen werden könnte, die Beschwerdeführerin habe im Bett gelegen, bis die Sicherheitsleute aufgetaucht seien, und sei lediglich an der Verhaftung selber, nicht aber beim vorausgegangenen Frühstück anwesend gewesen. Bestätigt doch der Beschwerdeführer auf Nachfrage an der ergänzenden Anhörung lediglich, dass sie alle zu Hause gewesen seien (A16 S. 7f.). Auch wäre es vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, hätte er sich tatsächlich im Stammesgebiet versteckt, wo die Regierung keinen Einfluss habe, einer Arbeit hätte nachgehen können. Und da er sich gemäss seinen Angaben seiner Ausreise damals noch nicht sicher gewesen sei, wären auch Oppositionstätigkeiten unter diesen Bedingungen nicht auszuschliessen. Des Weiteren liesse sich der Widerspruch bezüglich des Inhaltes des ersten Haftbefehls durch die Angabe des Beschwerdeführers erklären, wonach ihn die Aufschrift "hat sich nicht gemeldet" überrascht habe, da er zuvor einer Vorladung durch den Scheich Folge geleistet habe. Dabei erstaunt jedoch, dass er diese Vorladung und das Treffen mit dem Scheich zuvor nie erwähnte. Dies erweckt somit erste Zweifel. 5.3 Weiter zeichnen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zwar zunächst in einzelnen Bereichen durch einen gewissen Detailreichtum aus. So nannte er zum Beispiel die Hauptinhalte der Zeitung sowie zahlreiche Namen von angeblichen Mitarbeitern. Auch Namen von Spendern der Zeitung führt er an. Allerdings ist er nicht in der Lage, ein Exemplar dieser Zeitung einzureichen, was die Überprüfung seiner Angaben erlaubt hätte. Es wäre jedoch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer solche Exemplare erhältlich machen könnte, verfügt er doch im Heimatstaat über Familienangehörige und Parteifreunde. Immerhin sei die Zeitung ca. zweihundert mal erschienen und sei auch legal am Kiosk erhältlich gewesen. Schliesslich fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer die Schliessung der Zeitung nicht chronologisch einordnen konnte. So gab er einerseits an, die Zeitung sei während seiner Haft geschlossen worden (A16 S. 2), andererseits während seiner Flucht (A13 S. 20). Zudem behauptete er einerseits, die Zeitung sei zirka im Juni/Juli 2003 geschlossen worden (A 16 S. 2), andererseits gab er an, die Zeitung sei zweihundert mal und abgesehen vom Freitag täglich erschienen, was bei einem Ersterscheinungsdatum vom 21. März 2003 bedeuten würde, dass sie letztmals ungefähr im November 2003 erschienen wäre. 5.4 Obwohl der Beschwerdeführer die Angaben zur sozialistischen Partei und deren Bedeutung sowie dem Ausgang der Wahlen in Jemen recht kohärent zu machen vermochte, gab er während des gesamten Verfahrens das falsche Wahljahr an und behebt diesen Irrtum erst in der Beschwerde. Zwar ist tatsächlich nicht auszuschliessen, dass versehentlich das falsche Jahr genannt wurde, daraus ergeben sich jedoch - wie nachfolgend dargestellt wird - Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht, die sich nicht aufklären lassen. Die Frage nach dem effektiven politischen Engagement des Beschwerdeführers braucht daher nicht abschliessend beantwortet zu werden, da sich aus legaler Oppositionsarbeit allein noch keine asylrelevante Verfolgung ableiten lässt und ihm zumindest seine angeblich daraus resultierende Haft und die anschliessende Flucht nicht geglaubt werden können. 5.5 Gewichtige Zweifel entstehen bereits im Zusammenhang mit den rudimentären Angaben des Beschwerdeführers zu den Haftbedingungen, welche nicht über Allgemeinplätze hinausgehen und deshalb nicht als Hinweis auf eine tatsächlich durchlebte Haft dienen können. Weiter macht der Beschwerdeführer, wie vom BFM richtigerweise festgehalten, in Bezug auf die Flucht durchwegs stereotype Angaben. Es ist tatsächlich wenig wahrscheinlich, dass er wegen harmloser Bauchschmerzen ins Spital verlegt wurde. Zwar gibt er diesbezüglich an, es seien in der Schweiz Magengeschwüre festgestellt worden und die Schmerzen seien demnach durchaus ernsthaft gewesen, reichte jedoch das entsprechend in Aussicht gestellte Arztzeugnis nie ein. Wären die Schmerzen aber tatsächlich derart stark gewesen, schiene es unglaubhaft, dass er unter diesen Umständen aus dem Fenster gesprungen und geflüchtet sei. Nicht nachvollziehen lassen sich sodann die Vorbringen im Hinblick auf die Chronologie der Ereignisse. Der Beschwerdeführer gab im Laufe des Verfahrens während der drei Anhörungen übereinstimmend an, er sei drei Tage nach den Wahlen vom 27. April 2002 angeschossen worden, danach hätten sie mit ihren Aktivitäten weitergemacht und am 21. März 2003 sei die erste Ausgabe ihrer Zeitung erschienen. Am 11. Mai 2003 sei er dann für sechs Monate verhaftet worden. Auf Nachfrage, ob er zwischen der Zeitungsgründung im März 2003 und der Verhaftung im Mai 2003 aufgrund seines Engagements für die Zeitung Probleme mit den Behörden gehabt habe, gab er an, er sei in dieser Zeit lediglich bedroht worden (A16 S. 3). In der Beschwerde gab er dann aber an, und dies entspricht den Tatsachen, dass die Wahlen in Jemen erst am 27. April 2003 stattgefunden hätten. Könnte der Beschwerdeführer auf tatsächlich Erlebtes zurückgreifen, müsste er übereinstimmend angeben können, ob zwischen dem Schusswechsel nach den Wahlen und der Zeitungsgründung und der Verhaftung ein Jahr gelegen oder ob sich der Schusswechsel zwischen diesen beiden Ereignissen zugetragen hat. Wäre Zweiteres richtig, hätte er zudem auf die oben erwähnte Nachfrage zur Antwort geben müssen, er sei in der Zwischenzeit angeschossen worden, steckte doch gemäss seinen Angaben die Regierungspartei hinter dem Anschlag. Auch hätte es sich wohl in den Vorbringen niedergeschlagen, wenn der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach seiner Verletzung am Fuss, immerhin ein Durchschuss, für sechs Monate unter hygienisch schwierigsten Bedingungen in Haft gewesen wäre. Auf Beschwerdeebene werden sodann weitere Unklarheiten geschaffen, indem ausgeführte wird, der Beschwerdeführer sei erst am 11. November 2003 verhaftet und lediglich fünf Tage in Haft gewesen. Wenn auch dieser Widerspruch für sich allein nicht so schwer wiegt, da der Beschwerdeführer und auch seine Frau während des ganzen Verfahrens als Haftdauer übereinstimmend sechs Monate angegeben haben und die Diskrepanz in der Beschwerde somit auf einen anwaltlichen Fehler zurückgeführt werden könnte, so vermag er doch die oben erwähnten Zweifel insgesamt zu bestätigen. 5.6 Schliesslich konnten die Beschwerdeführenden nicht übereinstimmend angeben, ob die Beschwerdeführerin allein oder zusammen mit ihrer Schwiegermutter und dem Sohn, der zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht geboren war, in die Berge gekommen ist, um sich dort zu verstecken. Die Erklärung des Beschwerdeführers, der auf diesen Widerspruch während der ergänzenden Anhörung aufmerksam gemacht erwiderte, seine Mutter sei sehr wohl in den Bergen gewesen und er habe nie Angaben über die Chronologie dieser Ereignisse gemacht, ebenso wie die Angabe in der Beschwerde, wonach er das Baby im Bauch gemeint habe, sind als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten. Auch bezüglich der Ausreise ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie es für unwahrscheinlich hält, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen hat, echte Papiere zu beschaffen. Zudem ist nicht glaubhaft, dass er, wie er behauptete, persönlich vor dem Passbüro gewartet hat, während seine Freunde mit einem Bestechungsgeld von lediglich zwanzig Dollar einen Pass für ihn besorgten (A13 S. 5). Genauso unglaubwürdig wirkt die Aussage, wonach sich ein Beamte für die Ausstellung des Familienbüchleins zu den Beschwerdeführenden in ihr Versteck in den Bergen begeben habe (A13 S. 6). Zuletzt spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bei der Befragung zur Person als letzten Wohnsitz von der Geburt bis zur Ausreise X._______ angaben, gegen einen achtmonatigen Aufenthalt in den Bergen vor der Ausreise. 5.7 Insgesamt ist damit festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ihre Vorbringen in Bezug auf die erlittene Haft, den Aufenthalt in den Bergen sowie die Umstände der Ausreise nicht geglaubt werden können. An dieser Beurteilung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Dem BFM ist beizupflichten, wenn es die Angaben des Beschwerdeführers zu den Beschaffungsumständen, wonach er über Freunde beim Sicherheitsdienst, welche sogar im Stand seien, seine Akte verschwinden zu lassen, die Originalhaftbefehle habe beschaffen können, für nicht überzeugend hält. Zudem gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass diese Aussagen, könnten sie geglaubt werden, auch als Hinweis darauf gewertet werden könnten, dass die Papiere gefälscht sind. Denn hätten die angeblichen Freunde tatsächlich solchen Einfluss beim Sicherheitsdienst, wäre es ihnen sicher möglich, ein Haftbefehlformular zu fingieren. Bezüglich der eingereichten Zeitungsartikel gilt es festzuhalten, dass darin lediglich vom Tod von Angestellten des Büros für Bildung geschrieben wird. Wenn auch die Namen der Opfer mit den vom Beschwerdeführer als Gründungsmitglieder der Oppositionszeitung genannten Namen übereinstimmen und der Beschwerdeführer einmal erwähnte, diese seien nebenbei Funktionäre beim Departement für Erziehung und Bildung gewesen, so geht aus den Artikeln nicht hervor, aus welchem Grund sie ums Leben gekommen sind, und schon gar nicht, dass sie oppositionell tätig gewesen seien. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.

6. Es bleibt antragsgemäss zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllen. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 6.2 Der einzige Hinweis auf exilpolitische Tätigkeiten besteht aus der Mitgliederbestätigung der Southern Democratic Assembly (TAJ) in der Schweiz vom 16. November 2008, wonach der Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2008 Mitglied sei und in den letzten Monaten eine wichtige Rolle unter den Mitgliedern gespielt habe, sowie einer Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung, wonach er von der Schweiz aus Geld für eine Zeitschrift mit Sitz in Jemen sammeln wolle (A16 S. 7). Bei der TAJ handelt es sich um eine im Jahre 2003 in Grossbritanien gegründete Organisation von Südjemeniten im Exil, die in erster Linie ausserhalb Jemens aktiv ist und die Loslösung und Unabhängigkeit Südjemens vom jemenitischen Staat anstrebt. Zwar beobachtet der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil aktiv, dies vor allem in Grossbritanien, wo sich das Zentrum der jemenitischen Exilbewegung befindet, in geringerem Masse aber wohl auch in der Schweiz. Aus dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte darauf, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch derart hervorgetan hätte, so dass die heimatlichen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären. Demnach erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft auch zum heutigen Zeitpunkt nicht. 7. Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden einzugehen, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr nach Jemen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. In Jemen herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Jemen ausgegangen wird. Zudem ist auch davon auszugehen, dass es dem gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben über einen Mittelschulabschluss und Erfahrung in der gewerbsmässigen Beförderung von Personen und der Saisonarbeit auf Kaffee-Farmen verfügt, möglich sein wird, sich in Jemen wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zudem spricht auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal die Integration der heute zwei-, drei- und fünfjährigen Kinder nicht allzuweit fortgeschritten sein und einer erfolgreichen Reintegration in Jemen nichts im Wege stehen dürfte. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 31. Mai 2006 gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) G._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: