Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Provinz C._______ stammender jemenitischer Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben erstmals am 1. August 2000 und stellte am folgenden Tag ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, das mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; ab 1.1.2005 BFM) vom 24. Februar 2003 abgelehnt wurde. Die am 27. März 2003 dagegen an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommisson (ARK) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 16. Juli 2004 abgewiesen. Am (...) reiste der Beschwerdeführer kontrolliert in seine Heimat zurück. A.b Am 14. Dezember 2009 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ ein zweites Asylgesuch, nachdem er eigenen Angaben zufolge am (...) seine Heimat auf dem Luftweg verlassen hatte und über E._______ illegal in die Schweiz eingereist war. Im EVZ D._______ wurde er am 16. Dezember 2009 summarisch zu seinen Asylgründen angehört und mit Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2009 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. A.c Am (...) heiratete der Beschwerdeführer G._______, welcher das BFM am (...) Asyl gewährte und die im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 21. April 2010 wurde der Beschwerdeführer in der Folge dem Aufenthaltsort seiner Ehefrau (Kanton H._______) zugeteilt. A.d Am 19. Mai 2010 fand die direkte Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen aus, er sei fünf Tage nach seiner Rückkehr von den Angehörigen der Amen vorgeladen worden. Es habe ein Gespräch in I._______ stattgefunden, wobei die Sache mit dem Gespräch erledigt gewesen sei. Er habe sich im (...) der Union J._______ angeschlossen, die sich für die Rechte von unter Zwang pensionierten Militäroffizieren eingesetzt habe. So hätten sie Streiks und Demonstrationen organisiert und verlangt, dass die Offiziere wieder eine Arbeit erhielten. Die Regierung habe jedoch ihre Forderungen nicht erfüllt. Am K._______ habe in L._______ eine Grossdemonstration stattgefunden. In der Folge sei er mit vielen anderen Personen am M._______ festgenommen, während (...) im Gefängnis in N._______ festgehalten und während der Haft wiederholt verhört und geschlagen worden. Man habe ihn freigelassen, nachdem er schriftlich bestätigt gehabt habe, sich politisch nicht mehr zu betätigen. Nach der Haftentlassung habe er sich ständig im Dorf aufgehalten, aber an den politischen Tätigkeiten weiterhin teilgenommen. Im Jahre (...) hätten die jemenitischen Behörden den Sitz der Union angegriffen und zahlreiche Leute festgenommen, diese jedoch nach einigen Tagen wieder freigelassen. Am (...) hätten sie die illegale Bewegung O._______ gegründet, die die Befreiung des Südjemens zum Ziel gehabt habe. Für diese hätten sie Spenden gesammelt und versucht, anderen Leuten das Ziel der Bewegung näher zu bringen und sie anzuwerben respektive sie zu überzeugen, an ihren Demonstrationen teilzunehmen. Zudem sei er innerhalb der Bewegung für die "Beziehungen" zuständig gewesen. Ende des Jahres (...) habe er sich aus Angst vor einer erneuten Festnahme zur Ausreise aus Jemen entschlossen. Ferner sei er auch in der Schweiz politisch tätig und engagiere sich hier als Mitglied der Schweizer Sektion der in Jemen verbotenen P._______. Er habe bislang keine besonderen Funktionen innerhalb der P._______, müsse aber jeweils an deren Demonstrationen und Sitzungen teilnehmen. Ausserdem habe er zwei Artikel zur allgemeinen Lage in Jemen verfasst, welche im Internet veröffentlicht worden seien. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 5. August 2010 - eröffnet am 7. August 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, anerkannte ihn aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Vorbringen, welche sich auf Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers beziehen würden, hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer verfüge über kein exponiertes exilpolitisches Profil, welches die jemenitischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen könnten, weshalb seine exilpolitischen Aktivitäten zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jemen führten. Die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung sei als unbegründet zu erkennen. Unter diesen Umständen erübrige es sich, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit sei jedoch aufgrund von mehreren Widersprüchen ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht. Er sei jedoch in der Schweiz mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet und werde deshalb gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anerkannt. C. Mit Eingabe vom 26. August 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zu neuem Entscheid an diese zurückzuweisen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm sei Asyl (recte: die Flüchtlingseigenschaft) gemäss Art. 3 AsylG zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsicht in die Akten seines ersten Asylverfahrens. D. Mit Eingabe vom 7. September 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. September 2010 wurde auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechsschutzinteresses nicht eingetreten und der Beschwerdeführer angehalten, die wesentlichen Akten des ersten Asylverfahrens und des Beschwerdeverfahrens beim vormaligen Rechtsvertreter erhältlich zu machen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis am 27. September 2010 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, und er wurde darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde, zumal sich die eingereichte Beschwerdeschrift als rechtsgenüglich erweise. Sodann wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie eines allfälligen Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der gesetzten Frist verwiesen. F. Mit Schreiben vom 27. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um eine zehntägige Fristerstreckung, da er die Akten des ersten Asylverfahrens beim vormaligen Rechtsvertreter noch nicht habe erhältlich machen können. G. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 wurde das Fristerstreckungsgesuch vom 27. September 2010 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis am 7. Oktober 2010 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. H. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer kommentarlos Aktenstücke aus seinem ersten Asylverfahren in Kopie ein. I. Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 8. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung von zehn Tagen, da er die Akten des ersten Asylverfahrens über seinen vormaligen Rechtsvertreter erst kürzlich erhalten habe und die von ihm avisierte Beratungsstelle wegen Ferien geschlossen sei. J. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 11. Oktober 2010 legte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeergänzung ins Recht. K. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch vom 8. Oktober 2010 um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung nicht ein, weil das Gesuch verspätet gestellt worden war. L. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer nochmals seine - dieses Mal jedoch unterzeichnete - Beschwerdeergänzung vom 11. Oktober 2010 zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 2. November 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein. N. Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 (Poststempel) legte der Beschwerdeführer erneut Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. O.a In der Eingabe vom 24. Januar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einbezug seines minderjährigen Sohnes (...) in das Asyl des Vaters sowie um Bewilligung der Einreise im Rahmen des Familiennachzugs. O.b Mit Verfügung des BFM vom 8. Mai 2012 wurde das Gesuch um Einreise des Sohnes in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer jementischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und der hier Asyl gewährt worden war, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt, weshalb auf die (Eventual-)Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Feststellung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme mangels Rechsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei kein begründeter Anlass zur Annahme ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen rechnen müsse. Bezüglich der Befragung durch die jemenitischen Behörden nach der Rückkehr im (...) habe er geltend gemacht, die Sache sei nach diesem Gespräch erledigt gewesen und es habe auch keine Probleme mehr gegeben respektive es gebe keine konkreten Anzeichen für die von ihm anlässlich der direkten Anhörung zunächst geltend gemachte Überwachung seiner Person und er habe davon auch nichts bewusst bemerkt. Bezüglich seines Engagements für die Union sowie die Bewegung und seiner Teilnahme an der Grosskundgebung vom K._______ sei festzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge lediglich einfaches Mitglied der Union gewesen sei. Zudem würden sich aus den Umständen der Festnahme sowie der Freilassung keine Hinweise ergeben, dass er sich in Jemen in regimekritischer Weise exponiert habe, sondern allenfalls zusammen mit zahlreichen anderen Leuten an politischen Aktivitäten beteiligt gewesen sei. Andernfalls wäre er von den Behörden seines Heimatlandes mit Sicherheit bereits belangt worden respektive wäre eine Freilassung aus dem Gefängnis ohne weitere Auflagen höchst unwahrscheinlich gewesen. Dass er nach seiner Haftentlassung noch (...) Jahre ohne Probleme in seiner Heimat gelebt habe, deute nicht darauf hin, dass er von den jemenitischen Behörden als gefährlicher Regimegegner wahrgenommen worden sei. Die Erklärung, man habe ihn nach der Freilassung aufgrund seines Engagements nicht wieder festgenommen, da die jemenitischen Gefängnisse voll seien und die Behörden nicht alle Leute festnehmen könnten, sei als realitätsfremd zu taxieren. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen bezüglich der Vorfälle vor seiner Ausreise aus Jemen seien daher als unbegründet und somit als nicht asylbeachtlich zu betrachten, wobei an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Hinsichtlich der angeführten exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil, vor allem in Grossbritannien, in geringerem Masse aber wohl auch in der Schweiz, beobachte. Die jemenitischen Behörden dürften jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von jemenitischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen lassen würden. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung treten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellen würden. Weder die eingereichten Fotos von seiner Demonstrationsteilnahme (Nennung Ort und Datum der Teilnahme) noch die beiden im Internet veröffentlichten Bilder liessen eine Identifikation seiner Person zu oder zeigten, dass er sich bei diesen Demonstrationen besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit bekannte Führungsposition innegehabt hätte. Von den übrigen Fotos sei nicht ersichtlich, dass diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden wären. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern der Umstand, dass er auf diesen Fotos zu erkennen sei, zu einem Bekanntwerden seiner Identität führe. Zudem habe er selber angeführt, nur einfaches Mitglied der P._______ in der Schweiz zu sein und keine besonderen Funktionen zu haben. Auch aus den Bestätigungsschreiben der P._______ sei lediglich zu entnehmen, dass er einfaches Mitglied dieser Organisation sei. Es seien keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig sei. Auch die Internetpublikation der beiden eingereichten Artikel zur allgemeinen Lage in Jemen unter seinem Namen gehe nicht über den Rahmen von massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein exponiertes exilpolitisches Profil verfüge, welches die jemenitischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen könnten. Deswegen habe er keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jemen zu befürchten und die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung sei deshalb als unbegründet zu erkennen.
E. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, zumal im angefochtenen Entscheid verschiedene - von ihm erwähnte - Sachverhaltselemente nicht aufgeführt gewesen seien. Die so entstandenen Lücken in der Sachverhaltsaufnahme seien nicht genügend, um seine Vorbringen nachfolgend im Asylpunkt würdigen zu können. Daher sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die übersehenen Punkte bei der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen. In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das BFM habe sich zur angeführten (...) Haft im Jahre (...) nicht geäussert, zumal dies ein massiver Übergriff auf seine Person gewesen sei und sich die Frage stelle, ob nicht schon dieser Übergriff allein seine Flüchtlingseigenschaft begründe. Die Vorinstanz unterlasse es auch, näher auf die erlittenen Misshandlungen einzugehen. Während der Haft sei er geschlagen worden und man habe ihm mit Vergewaltigung respektive mit dem Tod gedroht. Das BFM habe sich zu seiner Tätigkeit bei der Bewegung O._______ im Jahre (...) nicht geäussert. Er habe diese Organisation mitbegründet, welche sich klar gegen den jemenitischen Staat stelle. Aufgrund seiner exponierten Tätigkeit bestehe für ihn eine erhöhte Gefahr, von den staatlichen Behörden, welche ihn schon festgenommen und misshandelt hätten, belangt zu werden. Weiter habe sich die Vorinstanz nicht die Frage gestellt, wie er nach dem Erscheinen des Zeitungsartikels in der Zeitung (...), worin sein Name im Zusammenhang mit der O._______ genannt worden sei, gelebt habe. Er habe nämlich seit dem Jahre (...) versteckt in den Bergen gelebt und den Behörden auf diese Weise keine Chance gegeben, ihn festzunehmen. Ferner teile er die vorinstanzliche Einschätzung nicht, wonach seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht asylrelevant seien. Die jemenitischen Behörden würden ihn seit dem Jahre (...) kennen. Er habe sich zudem ab dem Jahre (...) in einer (Nennung Organisation) engagiert. Nach einer (...) Haft mit schlimmer Folter habe er sich in einer noch exponierteren Rolle hervorgetan, obwohl er schriftlich versprochen habe, sich nicht mehr politisch zu betätigen. Seine politische Funktion sei sogar in der Zeitung bekannt geworden. Hinzu kämen seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Aus all diesen Gründen habe er begründete Furcht vor weiteren Übergriffen des Staates. 4.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, mithin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Ebenso ist vorab zu prüfen, ob das BFM die Begründungspflicht verletzte, weil es sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seinen Erwägungen nicht geäussert habe. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 4.1.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM ging aufgrund der Parteiauskünfte und der Aktenlage (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). 4.1.3 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten und den eingereichten Beweismitteln insgesamt keine rechtserhebliche Beweiskraft zuerkannt werden könne, weshalb eine weitergehende Abklärung als nicht nötig erachtet wurde. Die Rüge, wonach die Vorinstanz in ihrem Entscheid verschiedene - von ihm erwähnte - Sachverhaltselemente nicht aufgeführt habe, ist insgesamt als unbegründet zu erachten. So erweisen sich die Behauptungen, das BFM habe nicht erwähnt, dass er in der Organisation J._______ mitgemacht habe, in der Haft misshandelt worden sei und er sich seit dem Jahre (...) in den Bergen respektive in seinem Dorf versteckt gehalten habe, klarerweise als aktenwidrig. Zwar verzichtete die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht bemerkte - darauf, im Sachverhalt die militärische Ausbildung, die Arbeit als (...), die Todesdrohung bei der Entlassung aus der Haft sowie den Umstand, dass es sich bei der O._______ um die Nachfolgeorganisation der J._______ handle, explizit aufzuführen. Jedoch war der im Übrigen nicht bestrittene Umstand, dass der Beschwerdeführer eine militärische Ausbildung absolvierte und als (...) arbeitete, bereits im ersten Asylverfahren bekannt und wurde entsprechend gewürdigt. Zudem wurde der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung darauf hingewiesen, er sei anlässlich des ersten Asylgesuches bereits mehrfach angehört worden und das BFM habe die von ihm eingereichten Dokumente studiert. Im aktuellen (zweiten) Asylverfahren gehe es darum, die asylrelevanten Probleme zu thematisieren, die sich in der Zeit nach seiner Rückkehr aus der Schweiz vom (...) bis zur erneuten Ausreise aus Jemen im (...) ergeben hätten (vgl. act. B17/17, S. 5). Eine weitergehende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers war daher mit Blick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht vonnöten, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, nach seiner Rückkehr nicht mehr gearbeitet zu haben beziehungsweise nur gelegentlich (Nennung Tätigkeiten) tätig gewesen zu sein (vgl. act. B2/11, S. 2 f.; B17/17, S. 5). Hinsichtlich der angeführten Todesdrohung bei der Entlassung aus der Haft ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - wenn auch nur summarisch - auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen hinwies und in ihren Erwägungen den im Anschluss an die Grosskundgebung vom K._______ geschehenen Vorfall anschliessend einlässlich würdigte. Sodann ist zum vom BFM nicht aufgeführten Vorbringen, wonach es sich bei der O._______ um die Nachfolgeorganisation der J._______ handle, festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand so in der Befragung im EVZ gar nicht erwähnte und in der direkten Anhörung lediglich in der Form anführte, dass alle Mitglieder der Union auch Mitglieder der O._______ seien (vgl. act. B2/11, S. 6; B17/17, S. 8). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für beide Organisationen total unterschiedliche Ziele formulierte und eine explizite Benennung als Nachfolgeorganisation durch ihn nicht geschah, kann durch die Nichterwähnung im angefochtenen Entscheid noch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz erkannt werden. Das BFM hat denn auch die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb beider Organisationen in seinen Erwägungen entsprechend berücksichtigt. 4.1.4 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet, weshalb den Anträgen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sowie eventualiter seien die übersehenen Punkte bei der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, nicht stattzugeben ist. 4.1.5 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es sich zu seinem Gesundheitszustand (Nennung gesundheitliche Probleme) nicht geäussert habe. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, die vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten stünden in Zusammenhang mit seinen Asylgründen, weshalb die Vorinstanz keine Veranlassung hatte, sie in die diesbezüglichen Erwägungen einzubeziehen. Hinsichtlich der Prüfung, ob sie allenfalls ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könnten, erweisen sie sich als nicht relevant, weil dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen. 4.2 In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung der geltend gemachten Asylgründe zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seines vorgebrachten Engagements innerhalb der O._______ sowie der J._______ und der daraus resultierenden Repression der jemenitischen Behörden den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie im Verfahren eingereichten Beweismittel vermögen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe sich zur (...) Haft und der damit verbundenen Folter im Jahre (...) nicht geäussert, obwohl dies ein massiver Übergriff auf seine Person gewesen sei und sich die Frage stelle, ob nicht schon dieser Übergriff allein seine Flüchtlingseigenschaft begründe, ist entgegenzuhalten, dass sich das BFM in seinen Erwägungen wohl zu diesem Vorfall äusserte, jedoch in dem Sinne, als es - zu Recht und mit zutreffender Begründung - die Umstände seiner Freilassung sowie den Zeitraum bis zur effektiven Ausreise respektive seinen weiteren Verbleib in der Heimat mit Blick auf ein allfällig bestehendes Gefährdungspotenzial prüfte und entsprechend würdigte. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, in den (...) Jahren zwischen seiner Freilassung und seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit den Behörden seines Landes gehabt zu haben; zwar habe er sich vor einer erneuten Verhaftung gefürchtet, habe jedoch trotzdem mit seinen politischen Tätigkeiten weitergemacht (vgl. act. B2/11, S. 6 f.; B17/17, S. 5 ff.). Die geltend gemachte Verhaftung vom (...) lag im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ([...]) bereits rund (...) Jahre zurück. Deshalb kann diese Begebenheit nicht mehr als Massnahme angesehen werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätte, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheint, zumal aus den Akten auch keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer wegen regimekritischer Tätigkeiten im Visier der jemenitischen Behörden gestanden oder eine erneute Festnahme bevorstehend gewesen wäre. Der erwähnte Vorfall im (...) erfüllt den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Ausreise aus dem Heimatland nicht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5, BVGE 2010/57 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8). Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Im Weiteren irrt der Beschwerdeführer, wenn er behauptet, dass sich die Vorinstanz zu seiner Tätigkeit bei der Bewegung O._______ im Jahre (...) nicht geäussert habe. Das BFM nahm ausdrücklich zu seiner weiteren politischen Tätigkeit im Anschluss an die angeführte Freilassung im (...) Stellung (vgl. act. B23/8, S. 4) und stellte zu Recht fest, dass die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers als unbegründet zu erachten seien. So sind gemäss der schweizerischen Praxis Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.). In casu ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden - und bereits im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise gewürdigten - Sachverhaltselemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer Zeit verwirklichen. Wäre der Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten tatsächlich im Visier der jemenitischen Behörden gestanden, wären entsprechende Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden, zumal jene über seinen ständigen Aufenthaltsort im Dorf im Bilde gewesen seien (vgl. act. B2/11, S. 7). Da er sich jedoch während über (...) Jahre unbehelligt dort aufhielt, lässt dies den Schluss zu, dass sich seine Befürchtungen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern und es kann - zur Vermeidung von Wiederholungen - diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer zum Zeitungsartikel (Nennung Beweismittel) anführt, die Vorinstanz habe sich nicht die Frage gestellt, wo er die (...) Monate zwischen Erscheinen des Artikels und seiner Ausreise gelebt habe, zumal er sich in dieser Zeit in den Bergen versteckt und den Behörden keine Chance gegeben habe, ihn festzunehmen, kann auf obige Ausführungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung hingewiesen werden (vgl. act. B2/11, S. 7). Zudem kann das Vorbringen, wonach er in den Bergen versteckt gelebt habe, auch nicht mit den Aussagen, er habe nach der Haft politische Tätigkeiten in Nachbardörfern respektive in Dörfern verschiedener Bezirke ausgeführt, sei aber vorsichtig gewesen und meistens im Dorf geblieben, nicht in Übereinstimmung gebracht werden (vgl. act. B2/11, S. 7; B17/17, S. 7). 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
E. 5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
E. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss der Bestätigung der (Nennung Beweismittel) Mitglied und Aktivist der Schweizer Sektion dieser in Jemen verbotenen Partei ist. Er nahm seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an zwei von der P._______ organisierten Protestkundgebungen teil, bei denen er auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert wurde. Einige dieser anlässlich der Protestkundgebungen geschossenen Fotos wurden ins Internet gestellt. Zudem wurden zwei regimekritische Artikel unter dem Namen des Beschwerdeführers in arabischer Sprache im Internet veröffentlicht.
E. 5.3 Bei der P._______ handelt es sich (Ausführungen zur Organisation). Der jemenitische Staat beobachtet Oppositionelle im Exil aktiv, dies vor allem in Grossbritannien, wo sich das Zentrum der jemenitischen Exilbewegung befindet, in geringerem Masse aber wohl auch in der Schweiz (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5395/2006 vom 12. Juni 2009). Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen der in Jemen verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch jemenitische Exilbehörden. Dass die jemenitischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden.
E. 5.4 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Seiner Einschätzung legt es dabei die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen persönlichen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des jemenitischen Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr nach Jemen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist.
E. 5.5 Mit Bezug auf die konkrete Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der in Frage stehenden Exilgruppierung fällt zunächst der Umstand ins Gewicht, dass die P._______ selbst ihn lediglich als aktives Mitglied ("active member") respektive als "politischen Aktivisten" bezeichnet (Auflistung Beweismittel). Zwar wurde er gemäss dem mit Eingabe vom 2. November 2010 ohne weiteren Kommentar eingereichten (Nennung Beweismittel) zum Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit der Schweizer Sektion der P._______ gewählt. Inwiefern er dadurch als herausragende Oppositionspersönlichkeit wahrgenommen würde, wird nicht begründet. Seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz lässt ihn somit nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden sowie mit Führungsfunktionen ausgestatteten Aktivisten erscheinen. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kundgebungen und Versammlungen oder als Verfasser von im Internet publizierten Beiträgen - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches er daraus zu ziehen versucht, umso mehr als er nicht an vielen Kundgebungen der P._______ teilnahm und nur relativ wenige regimekritische Beiträge verfasste. Im Sinne einer Klarstellung ist sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den jemenitischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der jemenitischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass in Jemen aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen ihn ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, was ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. Letztlich kann es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und der Beschwerdeführer ist auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Jemenitinnen und Jemeniten in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden.
E. 5.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Jemen und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat.
E. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Beweismittel zu den allgemeinen Aktivitäten der P._______ in Europa und der Situation in Jemen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG verneint.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.1 Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. September 2010 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie über einen allfälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Aufgrund des Entscheids in der Sache erweist sich das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos. 7.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6095/2010 Urteil vom 20. Juni 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Jemen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 5. August 2010 / N_______. Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Provinz C._______ stammender jemenitischer Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben erstmals am 1. August 2000 und stellte am folgenden Tag ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, das mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; ab 1.1.2005 BFM) vom 24. Februar 2003 abgelehnt wurde. Die am 27. März 2003 dagegen an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommisson (ARK) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 16. Juli 2004 abgewiesen. Am (...) reiste der Beschwerdeführer kontrolliert in seine Heimat zurück. A.b Am 14. Dezember 2009 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ ein zweites Asylgesuch, nachdem er eigenen Angaben zufolge am (...) seine Heimat auf dem Luftweg verlassen hatte und über E._______ illegal in die Schweiz eingereist war. Im EVZ D._______ wurde er am 16. Dezember 2009 summarisch zu seinen Asylgründen angehört und mit Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2009 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. A.c Am (...) heiratete der Beschwerdeführer G._______, welcher das BFM am (...) Asyl gewährte und die im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 21. April 2010 wurde der Beschwerdeführer in der Folge dem Aufenthaltsort seiner Ehefrau (Kanton H._______) zugeteilt. A.d Am 19. Mai 2010 fand die direkte Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen aus, er sei fünf Tage nach seiner Rückkehr von den Angehörigen der Amen vorgeladen worden. Es habe ein Gespräch in I._______ stattgefunden, wobei die Sache mit dem Gespräch erledigt gewesen sei. Er habe sich im (...) der Union J._______ angeschlossen, die sich für die Rechte von unter Zwang pensionierten Militäroffizieren eingesetzt habe. So hätten sie Streiks und Demonstrationen organisiert und verlangt, dass die Offiziere wieder eine Arbeit erhielten. Die Regierung habe jedoch ihre Forderungen nicht erfüllt. Am K._______ habe in L._______ eine Grossdemonstration stattgefunden. In der Folge sei er mit vielen anderen Personen am M._______ festgenommen, während (...) im Gefängnis in N._______ festgehalten und während der Haft wiederholt verhört und geschlagen worden. Man habe ihn freigelassen, nachdem er schriftlich bestätigt gehabt habe, sich politisch nicht mehr zu betätigen. Nach der Haftentlassung habe er sich ständig im Dorf aufgehalten, aber an den politischen Tätigkeiten weiterhin teilgenommen. Im Jahre (...) hätten die jemenitischen Behörden den Sitz der Union angegriffen und zahlreiche Leute festgenommen, diese jedoch nach einigen Tagen wieder freigelassen. Am (...) hätten sie die illegale Bewegung O._______ gegründet, die die Befreiung des Südjemens zum Ziel gehabt habe. Für diese hätten sie Spenden gesammelt und versucht, anderen Leuten das Ziel der Bewegung näher zu bringen und sie anzuwerben respektive sie zu überzeugen, an ihren Demonstrationen teilzunehmen. Zudem sei er innerhalb der Bewegung für die "Beziehungen" zuständig gewesen. Ende des Jahres (...) habe er sich aus Angst vor einer erneuten Festnahme zur Ausreise aus Jemen entschlossen. Ferner sei er auch in der Schweiz politisch tätig und engagiere sich hier als Mitglied der Schweizer Sektion der in Jemen verbotenen P._______. Er habe bislang keine besonderen Funktionen innerhalb der P._______, müsse aber jeweils an deren Demonstrationen und Sitzungen teilnehmen. Ausserdem habe er zwei Artikel zur allgemeinen Lage in Jemen verfasst, welche im Internet veröffentlicht worden seien. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 5. August 2010 - eröffnet am 7. August 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, anerkannte ihn aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Vorbringen, welche sich auf Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers beziehen würden, hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer verfüge über kein exponiertes exilpolitisches Profil, welches die jemenitischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen könnten, weshalb seine exilpolitischen Aktivitäten zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jemen führten. Die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung sei als unbegründet zu erkennen. Unter diesen Umständen erübrige es sich, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit sei jedoch aufgrund von mehreren Widersprüchen ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht. Er sei jedoch in der Schweiz mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet und werde deshalb gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anerkannt. C. Mit Eingabe vom 26. August 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zu neuem Entscheid an diese zurückzuweisen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm sei Asyl (recte: die Flüchtlingseigenschaft) gemäss Art. 3 AsylG zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsicht in die Akten seines ersten Asylverfahrens. D. Mit Eingabe vom 7. September 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. September 2010 wurde auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechsschutzinteresses nicht eingetreten und der Beschwerdeführer angehalten, die wesentlichen Akten des ersten Asylverfahrens und des Beschwerdeverfahrens beim vormaligen Rechtsvertreter erhältlich zu machen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis am 27. September 2010 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, und er wurde darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde, zumal sich die eingereichte Beschwerdeschrift als rechtsgenüglich erweise. Sodann wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie eines allfälligen Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der gesetzten Frist verwiesen. F. Mit Schreiben vom 27. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um eine zehntägige Fristerstreckung, da er die Akten des ersten Asylverfahrens beim vormaligen Rechtsvertreter noch nicht habe erhältlich machen können. G. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 wurde das Fristerstreckungsgesuch vom 27. September 2010 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis am 7. Oktober 2010 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. H. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer kommentarlos Aktenstücke aus seinem ersten Asylverfahren in Kopie ein. I. Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 8. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung von zehn Tagen, da er die Akten des ersten Asylverfahrens über seinen vormaligen Rechtsvertreter erst kürzlich erhalten habe und die von ihm avisierte Beratungsstelle wegen Ferien geschlossen sei. J. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 11. Oktober 2010 legte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeergänzung ins Recht. K. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch vom 8. Oktober 2010 um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung nicht ein, weil das Gesuch verspätet gestellt worden war. L. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer nochmals seine - dieses Mal jedoch unterzeichnete - Beschwerdeergänzung vom 11. Oktober 2010 zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 2. November 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein. N. Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 (Poststempel) legte der Beschwerdeführer erneut Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. O.a In der Eingabe vom 24. Januar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einbezug seines minderjährigen Sohnes (...) in das Asyl des Vaters sowie um Bewilligung der Einreise im Rahmen des Familiennachzugs. O.b Mit Verfügung des BFM vom 8. Mai 2012 wurde das Gesuch um Einreise des Sohnes in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.5 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer jementischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und der hier Asyl gewährt worden war, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt, weshalb auf die (Eventual-)Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Feststellung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme mangels Rechsschutzinteresses nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei kein begründeter Anlass zur Annahme ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen rechnen müsse. Bezüglich der Befragung durch die jemenitischen Behörden nach der Rückkehr im (...) habe er geltend gemacht, die Sache sei nach diesem Gespräch erledigt gewesen und es habe auch keine Probleme mehr gegeben respektive es gebe keine konkreten Anzeichen für die von ihm anlässlich der direkten Anhörung zunächst geltend gemachte Überwachung seiner Person und er habe davon auch nichts bewusst bemerkt. Bezüglich seines Engagements für die Union sowie die Bewegung und seiner Teilnahme an der Grosskundgebung vom K._______ sei festzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge lediglich einfaches Mitglied der Union gewesen sei. Zudem würden sich aus den Umständen der Festnahme sowie der Freilassung keine Hinweise ergeben, dass er sich in Jemen in regimekritischer Weise exponiert habe, sondern allenfalls zusammen mit zahlreichen anderen Leuten an politischen Aktivitäten beteiligt gewesen sei. Andernfalls wäre er von den Behörden seines Heimatlandes mit Sicherheit bereits belangt worden respektive wäre eine Freilassung aus dem Gefängnis ohne weitere Auflagen höchst unwahrscheinlich gewesen. Dass er nach seiner Haftentlassung noch (...) Jahre ohne Probleme in seiner Heimat gelebt habe, deute nicht darauf hin, dass er von den jemenitischen Behörden als gefährlicher Regimegegner wahrgenommen worden sei. Die Erklärung, man habe ihn nach der Freilassung aufgrund seines Engagements nicht wieder festgenommen, da die jemenitischen Gefängnisse voll seien und die Behörden nicht alle Leute festnehmen könnten, sei als realitätsfremd zu taxieren. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen bezüglich der Vorfälle vor seiner Ausreise aus Jemen seien daher als unbegründet und somit als nicht asylbeachtlich zu betrachten, wobei an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Hinsichtlich der angeführten exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil, vor allem in Grossbritannien, in geringerem Masse aber wohl auch in der Schweiz, beobachte. Die jemenitischen Behörden dürften jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von jemenitischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen lassen würden. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung treten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellen würden. Weder die eingereichten Fotos von seiner Demonstrationsteilnahme (Nennung Ort und Datum der Teilnahme) noch die beiden im Internet veröffentlichten Bilder liessen eine Identifikation seiner Person zu oder zeigten, dass er sich bei diesen Demonstrationen besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit bekannte Führungsposition innegehabt hätte. Von den übrigen Fotos sei nicht ersichtlich, dass diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden wären. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern der Umstand, dass er auf diesen Fotos zu erkennen sei, zu einem Bekanntwerden seiner Identität führe. Zudem habe er selber angeführt, nur einfaches Mitglied der P._______ in der Schweiz zu sein und keine besonderen Funktionen zu haben. Auch aus den Bestätigungsschreiben der P._______ sei lediglich zu entnehmen, dass er einfaches Mitglied dieser Organisation sei. Es seien keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig sei. Auch die Internetpublikation der beiden eingereichten Artikel zur allgemeinen Lage in Jemen unter seinem Namen gehe nicht über den Rahmen von massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein exponiertes exilpolitisches Profil verfüge, welches die jemenitischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen könnten. Deswegen habe er keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jemen zu befürchten und die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung sei deshalb als unbegründet zu erkennen. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, zumal im angefochtenen Entscheid verschiedene - von ihm erwähnte - Sachverhaltselemente nicht aufgeführt gewesen seien. Die so entstandenen Lücken in der Sachverhaltsaufnahme seien nicht genügend, um seine Vorbringen nachfolgend im Asylpunkt würdigen zu können. Daher sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die übersehenen Punkte bei der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen. In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das BFM habe sich zur angeführten (...) Haft im Jahre (...) nicht geäussert, zumal dies ein massiver Übergriff auf seine Person gewesen sei und sich die Frage stelle, ob nicht schon dieser Übergriff allein seine Flüchtlingseigenschaft begründe. Die Vorinstanz unterlasse es auch, näher auf die erlittenen Misshandlungen einzugehen. Während der Haft sei er geschlagen worden und man habe ihm mit Vergewaltigung respektive mit dem Tod gedroht. Das BFM habe sich zu seiner Tätigkeit bei der Bewegung O._______ im Jahre (...) nicht geäussert. Er habe diese Organisation mitbegründet, welche sich klar gegen den jemenitischen Staat stelle. Aufgrund seiner exponierten Tätigkeit bestehe für ihn eine erhöhte Gefahr, von den staatlichen Behörden, welche ihn schon festgenommen und misshandelt hätten, belangt zu werden. Weiter habe sich die Vorinstanz nicht die Frage gestellt, wie er nach dem Erscheinen des Zeitungsartikels in der Zeitung (...), worin sein Name im Zusammenhang mit der O._______ genannt worden sei, gelebt habe. Er habe nämlich seit dem Jahre (...) versteckt in den Bergen gelebt und den Behörden auf diese Weise keine Chance gegeben, ihn festzunehmen. Ferner teile er die vorinstanzliche Einschätzung nicht, wonach seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht asylrelevant seien. Die jemenitischen Behörden würden ihn seit dem Jahre (...) kennen. Er habe sich zudem ab dem Jahre (...) in einer (Nennung Organisation) engagiert. Nach einer (...) Haft mit schlimmer Folter habe er sich in einer noch exponierteren Rolle hervorgetan, obwohl er schriftlich versprochen habe, sich nicht mehr politisch zu betätigen. Seine politische Funktion sei sogar in der Zeitung bekannt geworden. Hinzu kämen seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Aus all diesen Gründen habe er begründete Furcht vor weiteren Übergriffen des Staates. 4.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, mithin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Ebenso ist vorab zu prüfen, ob das BFM die Begründungspflicht verletzte, weil es sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seinen Erwägungen nicht geäussert habe. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 4.1.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM ging aufgrund der Parteiauskünfte und der Aktenlage (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). 4.1.3 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten und den eingereichten Beweismitteln insgesamt keine rechtserhebliche Beweiskraft zuerkannt werden könne, weshalb eine weitergehende Abklärung als nicht nötig erachtet wurde. Die Rüge, wonach die Vorinstanz in ihrem Entscheid verschiedene - von ihm erwähnte - Sachverhaltselemente nicht aufgeführt habe, ist insgesamt als unbegründet zu erachten. So erweisen sich die Behauptungen, das BFM habe nicht erwähnt, dass er in der Organisation J._______ mitgemacht habe, in der Haft misshandelt worden sei und er sich seit dem Jahre (...) in den Bergen respektive in seinem Dorf versteckt gehalten habe, klarerweise als aktenwidrig. Zwar verzichtete die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht bemerkte - darauf, im Sachverhalt die militärische Ausbildung, die Arbeit als (...), die Todesdrohung bei der Entlassung aus der Haft sowie den Umstand, dass es sich bei der O._______ um die Nachfolgeorganisation der J._______ handle, explizit aufzuführen. Jedoch war der im Übrigen nicht bestrittene Umstand, dass der Beschwerdeführer eine militärische Ausbildung absolvierte und als (...) arbeitete, bereits im ersten Asylverfahren bekannt und wurde entsprechend gewürdigt. Zudem wurde der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung darauf hingewiesen, er sei anlässlich des ersten Asylgesuches bereits mehrfach angehört worden und das BFM habe die von ihm eingereichten Dokumente studiert. Im aktuellen (zweiten) Asylverfahren gehe es darum, die asylrelevanten Probleme zu thematisieren, die sich in der Zeit nach seiner Rückkehr aus der Schweiz vom (...) bis zur erneuten Ausreise aus Jemen im (...) ergeben hätten (vgl. act. B17/17, S. 5). Eine weitergehende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers war daher mit Blick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht vonnöten, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, nach seiner Rückkehr nicht mehr gearbeitet zu haben beziehungsweise nur gelegentlich (Nennung Tätigkeiten) tätig gewesen zu sein (vgl. act. B2/11, S. 2 f.; B17/17, S. 5). Hinsichtlich der angeführten Todesdrohung bei der Entlassung aus der Haft ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - wenn auch nur summarisch - auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen hinwies und in ihren Erwägungen den im Anschluss an die Grosskundgebung vom K._______ geschehenen Vorfall anschliessend einlässlich würdigte. Sodann ist zum vom BFM nicht aufgeführten Vorbringen, wonach es sich bei der O._______ um die Nachfolgeorganisation der J._______ handle, festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand so in der Befragung im EVZ gar nicht erwähnte und in der direkten Anhörung lediglich in der Form anführte, dass alle Mitglieder der Union auch Mitglieder der O._______ seien (vgl. act. B2/11, S. 6; B17/17, S. 8). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für beide Organisationen total unterschiedliche Ziele formulierte und eine explizite Benennung als Nachfolgeorganisation durch ihn nicht geschah, kann durch die Nichterwähnung im angefochtenen Entscheid noch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz erkannt werden. Das BFM hat denn auch die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb beider Organisationen in seinen Erwägungen entsprechend berücksichtigt. 4.1.4 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet, weshalb den Anträgen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sowie eventualiter seien die übersehenen Punkte bei der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, nicht stattzugeben ist. 4.1.5 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es sich zu seinem Gesundheitszustand (Nennung gesundheitliche Probleme) nicht geäussert habe. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, die vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten stünden in Zusammenhang mit seinen Asylgründen, weshalb die Vorinstanz keine Veranlassung hatte, sie in die diesbezüglichen Erwägungen einzubeziehen. Hinsichtlich der Prüfung, ob sie allenfalls ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könnten, erweisen sie sich als nicht relevant, weil dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen. 4.2 In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung der geltend gemachten Asylgründe zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seines vorgebrachten Engagements innerhalb der O._______ sowie der J._______ und der daraus resultierenden Repression der jemenitischen Behörden den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie im Verfahren eingereichten Beweismittel vermögen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe sich zur (...) Haft und der damit verbundenen Folter im Jahre (...) nicht geäussert, obwohl dies ein massiver Übergriff auf seine Person gewesen sei und sich die Frage stelle, ob nicht schon dieser Übergriff allein seine Flüchtlingseigenschaft begründe, ist entgegenzuhalten, dass sich das BFM in seinen Erwägungen wohl zu diesem Vorfall äusserte, jedoch in dem Sinne, als es - zu Recht und mit zutreffender Begründung - die Umstände seiner Freilassung sowie den Zeitraum bis zur effektiven Ausreise respektive seinen weiteren Verbleib in der Heimat mit Blick auf ein allfällig bestehendes Gefährdungspotenzial prüfte und entsprechend würdigte. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, in den (...) Jahren zwischen seiner Freilassung und seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit den Behörden seines Landes gehabt zu haben; zwar habe er sich vor einer erneuten Verhaftung gefürchtet, habe jedoch trotzdem mit seinen politischen Tätigkeiten weitergemacht (vgl. act. B2/11, S. 6 f.; B17/17, S. 5 ff.). Die geltend gemachte Verhaftung vom (...) lag im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ([...]) bereits rund (...) Jahre zurück. Deshalb kann diese Begebenheit nicht mehr als Massnahme angesehen werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätte, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheint, zumal aus den Akten auch keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer wegen regimekritischer Tätigkeiten im Visier der jemenitischen Behörden gestanden oder eine erneute Festnahme bevorstehend gewesen wäre. Der erwähnte Vorfall im (...) erfüllt den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Ausreise aus dem Heimatland nicht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5, BVGE 2010/57 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8). Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Im Weiteren irrt der Beschwerdeführer, wenn er behauptet, dass sich die Vorinstanz zu seiner Tätigkeit bei der Bewegung O._______ im Jahre (...) nicht geäussert habe. Das BFM nahm ausdrücklich zu seiner weiteren politischen Tätigkeit im Anschluss an die angeführte Freilassung im (...) Stellung (vgl. act. B23/8, S. 4) und stellte zu Recht fest, dass die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers als unbegründet zu erachten seien. So sind gemäss der schweizerischen Praxis Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.). In casu ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden - und bereits im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise gewürdigten - Sachverhaltselemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer Zeit verwirklichen. Wäre der Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten tatsächlich im Visier der jemenitischen Behörden gestanden, wären entsprechende Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden, zumal jene über seinen ständigen Aufenthaltsort im Dorf im Bilde gewesen seien (vgl. act. B2/11, S. 7). Da er sich jedoch während über (...) Jahre unbehelligt dort aufhielt, lässt dies den Schluss zu, dass sich seine Befürchtungen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern und es kann - zur Vermeidung von Wiederholungen - diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer zum Zeitungsartikel (Nennung Beweismittel) anführt, die Vorinstanz habe sich nicht die Frage gestellt, wo er die (...) Monate zwischen Erscheinen des Artikels und seiner Ausreise gelebt habe, zumal er sich in dieser Zeit in den Bergen versteckt und den Behörden keine Chance gegeben habe, ihn festzunehmen, kann auf obige Ausführungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung hingewiesen werden (vgl. act. B2/11, S. 7). Zudem kann das Vorbringen, wonach er in den Bergen versteckt gelebt habe, auch nicht mit den Aussagen, er habe nach der Haft politische Tätigkeiten in Nachbardörfern respektive in Dörfern verschiedener Bezirke ausgeführt, sei aber vorsichtig gewesen und meistens im Dorf geblieben, nicht in Übereinstimmung gebracht werden (vgl. act. B2/11, S. 7; B17/17, S. 7). 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
5. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss der Bestätigung der (Nennung Beweismittel) Mitglied und Aktivist der Schweizer Sektion dieser in Jemen verbotenen Partei ist. Er nahm seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an zwei von der P._______ organisierten Protestkundgebungen teil, bei denen er auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert wurde. Einige dieser anlässlich der Protestkundgebungen geschossenen Fotos wurden ins Internet gestellt. Zudem wurden zwei regimekritische Artikel unter dem Namen des Beschwerdeführers in arabischer Sprache im Internet veröffentlicht. 5.3 Bei der P._______ handelt es sich (Ausführungen zur Organisation). Der jemenitische Staat beobachtet Oppositionelle im Exil aktiv, dies vor allem in Grossbritannien, wo sich das Zentrum der jemenitischen Exilbewegung befindet, in geringerem Masse aber wohl auch in der Schweiz (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5395/2006 vom 12. Juni 2009). Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen der in Jemen verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch jemenitische Exilbehörden. Dass die jemenitischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden. 5.4 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Seiner Einschätzung legt es dabei die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen persönlichen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des jemenitischen Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr nach Jemen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist. 5.5 Mit Bezug auf die konkrete Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der in Frage stehenden Exilgruppierung fällt zunächst der Umstand ins Gewicht, dass die P._______ selbst ihn lediglich als aktives Mitglied ("active member") respektive als "politischen Aktivisten" bezeichnet (Auflistung Beweismittel). Zwar wurde er gemäss dem mit Eingabe vom 2. November 2010 ohne weiteren Kommentar eingereichten (Nennung Beweismittel) zum Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit der Schweizer Sektion der P._______ gewählt. Inwiefern er dadurch als herausragende Oppositionspersönlichkeit wahrgenommen würde, wird nicht begründet. Seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz lässt ihn somit nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden sowie mit Führungsfunktionen ausgestatteten Aktivisten erscheinen. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kundgebungen und Versammlungen oder als Verfasser von im Internet publizierten Beiträgen - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches er daraus zu ziehen versucht, umso mehr als er nicht an vielen Kundgebungen der P._______ teilnahm und nur relativ wenige regimekritische Beiträge verfasste. Im Sinne einer Klarstellung ist sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den jemenitischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der jemenitischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass in Jemen aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen ihn ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, was ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. Letztlich kann es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und der Beschwerdeführer ist auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Jemenitinnen und Jemeniten in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden. 5.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Jemen und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Beweismittel zu den allgemeinen Aktivitäten der P._______ in Europa und der Situation in Jemen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG verneint.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.1 Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. September 2010 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie über einen allfälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Aufgrund des Entscheids in der Sache erweist sich das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos. 7.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: