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D-4877/2010

D-4877/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._________, stellte am 9. September 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der nationalen Oppositionsfront (Al Djabha Al Wataniya lil-Muaratha) gewesen und habe für diese Flugblätter verteilt. Auf den Flugblättern seien der Präsident und die Regierung kritisiert worden. Deshalb sei er am 17. September 2002 zuhause verhaftet worden. In der Folge sei er 20 Tage lang in einem Militärgefängnis festgehalten und während der Haft misshandelt worden. Nachdem seine Eltern eine grössere Geldsumme bezahlt hätten, sei er am 6. Oktober 2002 freigelassen worden. Im Februar 2003 hätten die Sicherheitskräfte wieder nach ihm gesucht, weil sie ihn verdächtigt hätten, erneut Flugblätter verteilt zu haben. Sie hätten ihm eine Vorladung geschickt, worauf er in die Berge zu seinen Grosseltern geflüchtet sei. Dort habe er mit Hilfe seines Onkels die Ausreise vorbereitet und sei schliesslich am 9. September 2003 aus seinem Heimatland ausgereist. Das Bundesamt trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. März 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons C._________ galt der Beschwerdeführer ab dem 27. Februar 2007 als verschwunden. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. Nachdem er in D.__________ von der Grenzpolizei aufgegriffen worden war, ersuchte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2009 erneut um Asyl in der Schweiz nach. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Schweiz seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verlassen. Auch nach seinem Untertauchen im Februar 2007 habe er sich immer in der Schweiz aufgehalten, wobei er bei einer Freundin gewohnt habe. Seine Asylgründe seien immer noch dieselben wie beim ersten Asylgesuch. Dazu komme, dass er am 4. Juli 2009 der Oppositionsorganisation "Demokratischer Süden (TAG)" beigetreten sei und gleichentags an einer Demonstration in Genf teilgenommen habe. Alle Angehörigen der TAG würden in Jemen als Regierungsfeinde betrachtet. Bei einer Rückkehr ins Heimatland würde er daher verhaftet werden. Er habe zudem bei einem Telefongespräch mit seinen Eltern erfahren, dass er in Jemen weiterhin polizeilich gesucht werde. Es habe Hausdurchsuchungen gegeben. Er werde bald die entsprechenden Dokumente zugesandt erhalten. Er werde auch seine Identitätskarte einreichen, wolle aber nicht, dass diese dazu missbraucht werde, um ihn nach Jemen zurückzuschicken. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner exilpolitischen Vorbringen mehrere Fotos zu den Akten. Das BFM trat auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 12. Januar 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die verspätete Beschwerde vom 8. Januar 2010 (Poststempel) nicht ein. Für den weiteren Inhalt des zweiten Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. C. Mit schriftlicher Eingabe vom 10. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein drittes Asylgesuch einreichen. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. April 2010 aktives Mitglied der TAJ (Southern Democratic Assembly South Yemen), Sektion Schweiz. Zudem habe er in der Schweiz an diversen Kundgebungen oppositioneller Jemeniten teilgenommen: Am 4. Juli 2009 habe in Genf eine Kundgebung der TAJ stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei auf den beigelegten Fotos sowie der Videoaufnahme - welche im Übrigen auf youtube.com einsehbar sei - eindeutig zu erkennen. Am 21. November 2009 sowie am 21. April 2010 habe der Beschwerdeführer an Kundgebungen in Bern teilgenommen; auch davon gebe es Fotos sowie eine Videoaufnahme, welche auf youtube.com gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ausserdem einen regimekritischen Artikel verfasst, welcher am 22. Februar 2010 unter seinem Namen und mit seinem Bild versehen auf der Internetseite sadaaden.com erschienen sei. Am 30. April 2010 sei auf der Internetseite al-teef.org ein weiterer Artikel des Beschwerdeführers veröffentlich worden. Daraus sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aktiv für die Anliegen der Südjemeniten engagiere. Er habe damit seine in Jemen begonnene politische Tätigkeit fortgesetzt. In einem Urteil vom 12. Juni 2009 (D-5395/2006) habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil auch in der Schweiz aktiv beobachte. Es sei daher davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden Kenntnis hätten von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, zumal dieser über ein ausgeprägtes politisches Profil verfüge. Aufgrund der derzeitigen Situation in (Süd-)Jemen müsste der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen, zumal dort in den vergangenen Monaten eine regelrechte Repressionswelle eingesetzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im vorerwähnten Urteil denn auch festgehalten, dass in der südjemenitischen Exilopposition engagierte Aktivisten bei einer Rückkehr nach Jemen landesweit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet seien. Der Beschwerdeführer sei nach dem Gesagten wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des dritten Asylgesuchs seine Identitätskarte sowie folgende Beweismittel ein: ein Schreiben der TAJ Schweiz vom 12. April 2010, ein Schreiben der TAJ Grossbritannien vom 19. April 2010 (Kopie), mehrere Fotos von Kundgebungen, zwei DVD mit Aufnahmen anlässlich zweier Demonstrationen, Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten und am 22. Februar 2010 auf sadaaden.com veröffentlichen Artikels (inkl. Übersetzung), Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten und am 30. April 2010 auf a-teef.org veröffentlichen Artikels sowie ein Aufruf ("Urgent Action") von Amnesty International vom 20. April 2010. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 - eröffnet am 29. Juni 2010 - trat das BFM auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 9. Juli 2010 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden werden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung durchaus materiell geprüft hat, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, auch wenn diese Prüfung relativ rudimentär ausfiel. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, wonach das BFM dem Beschwerdeführer eine materielle Prüfung hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse verweigert habe, erscheint daher unbegründet.

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Demnach ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn die geltend gemachte Verfolgung nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG subsumiert werden kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).

E. 4.1 Das BFM führte in seinem Entscheid vom 25. Juni 2010 im Wesentlichen aus, die im dritten Asylgesuch geltend gemachten, angeblich neuen Tatsachen seien zu einem beträchtlichen Teil bereits im zweiten Asylgesuch vom 25. Oktober 2009 vorgebracht worden. Die TAJ sei vom Beschwerdeführer damals noch als "TAG" bezeichnet worden, und er habe damals ein anderes Beitrittsdatum - nämlich den 4. Juli 2009 - genannt. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung sei jedoch davon auszugehen, dass es sich um dieselbe Organisation handle. Der Beschwerdeführer habe das Beitrittsdatum anlässlich des dritten Asylgesuchs wohl absichtlich auf den 7. April 2010 korrigiert, um seine Mitgliedschaft als neue Tatsache vorbringen zu können und einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Beitritt und der Einreichung des dritten Asylgesuchs herzustellen. Er habe ausserdem auch seine Teilnahme an der Demonstration vom 4. Juli 2009 sowie seine Absicht, am 21. November 2009 an einer Kundgebung teilzunehmen, bereits im zweiten Asylgesuch bekanntgegeben und diesbezügliche Fotos eingereicht. Somit könnten nur die Teilnahme an der Kundgebung vom 12. April 2010 sowie die Veröffentlichung zweier Artikel im Internet als neue, nachträglich eingetretene Tatsachen gewertet werden. Das BFM stellte im Weiteren fest, es sei dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er sich bereits in Jemen ernsthaft politisch betätigt habe und deshalb in den Fokus der jemenitischen Behörden gelangt sei. Im Weiteren sei seine im zweiten Asylverfahren geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit als niedrig profiliert und für die jemenitischen Behörden relativ uninteressant eingestuft worden. Die nun seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens neu hinzugekommenen Tatsachen (Teilnahme an der Kundgebung vom 21. April 2010 in Bern sowie Verfassen von zwei im Internet veröffentlichen Artikeln) seien als Weiterführung des seit Juli 2009 begonnenen, wenig herausragenden exilpolitischen Engagements zu qualifizieren. Aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge; daher stelle er für das jemenitische Regime keine konkrete Bedrohung dar. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers lasse nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass er von den jemenitischen Behörden registriert worden sei und bei einer Rückkehr ins Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt würde. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 6. Mai 2010 (D-7815/2008) festgehalten, dass der Umstand, dass sich exilpolitische Aktivisten im Internet unter Nennung ihres Namens regimekritisch äusserten, nicht auf eine drohende Verfolgung hinweise, dies vor allem dann nicht, wenn nicht ausgeführt werde, ob es sich bei der entsprechenden Plattform um eine viel beachtete und bekannte Internetseite handle. Nach dem Gesagten sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von den jemenitischen Behörden überhaupt erkannt, geschweige denn als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden sei. Demnach ergäben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass nach dem Abschluss des vorgängigen (zweiten) Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es treffe zwar zu, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TAJ sowie die Teilnahme an Kundgebungen dieser Gruppierung bereits im zweiten Asylverfahren geltend gemacht worden seien. Dies könne jedoch entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht dazu führen, dass diese bereits aktenkundigen Aktivitäten bei der Beurteilung des dritten Asylgesuchs nicht mehr berücksichtigt würden. Vielmehr sei bei der Prüfung, ob begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatland vorliege, eine gesamthafte Würdigung des Verhaltens der asylsuchenden Person seit deren Ausreise aus dem Heimatland angezeigt. Die Vorgehensweise des BFM trage der tatsächlichen Gefährdungslage nicht gebührend Rechnung. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus bereits in Jemen politisch aktiv gewesen sei. Das BFM habe dies ausser Acht gelassen. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden schon damals von dessen regimefeindlicher Einstellung Notiz genommen hätten, weshalb er bei einer Wiedereinreise nach Jemen eher in Verdacht geraten würde, exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Seine frühere politische Aktivität im Heimatland zeige zudem, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht aus opportunistischen Gründen exilpolitisch tätig geworden sei. Neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien die Fortsetzung des bereits im Juli 2009 begonnenen Engagements. Das politische Profil eines Asylbewerbers verändere sich jedoch im Laufe der Zeit; es verstärke sich mit der fortschreitenden Aktivität und Dauer der Mitgliedschaft bei einer verbotenen oppositionellen Organisation. Im vorliegenden Fall könnten einige wenige zusätzliche Aktivitäten (die Publikation von zwei regimefeindlichen Artikeln auf stark frequentierten Internetseiten mit vorwiegend regimefeindlichem Inhalt sowie die Teilnahme an einer weiteren Kundgebung) den Ausschlag dafür geben, dass ein vormals noch harmloses exilpolitisches Engagement in den Augen der Behörden des Heimatlandes plötzlich als Gefährdung angesehen werde. Das BFM habe diesen Umstand nicht berücksichtigt, sondern lediglich auf die Erkenntnisse aus dem ersten und zweiten Asylverfahren verwiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, seien jedoch bisher noch nie materiell geprüft worden. Einige Faktoren könnten im Übrigen auch nur schwer anhand der Akten beurteilt werden, so beispielsweise die Frage nach der Motivation des Beschwerdeführers und dem Umfang seines politischen Hintergrundwissens. Auch die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der TAJ Schweiz könne anhand der Akten nicht ermittelt werden. Zudem sei der Inhalt eines der beiden vom Beschwerdeführer verfassten, regimekritischen Artikels nicht ergründet worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer inzwischen seine Identitätspapiere zu den Akten gereicht und damit seine Identität bewiesen habe; dadurch seien erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit ausgeräumt worden. Zu beachten sei im vorliegenden Fall zudem, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gegen seinen Willen der jemenitischen Vertretung vorgeführt worden sei, wobei seine Personalien bekanntgegeben worden seien. Daher müsse mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die jemenitischen Behörden wüssten, dass sich der Beschwerdeführer als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte. Den heimatlichen Behörden sei zudem seine regimefeindliche Einstellung bekannt, da er sich bereits vor der Ausreise aus politisch betätigt habe. Insgesamt lägen Hinweise für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft vor, welche in einem materiellen Verfahren näher geprüft werden müssten. Ebenso sei die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs materiell zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Asylgesuch ausdrücklich auf die sich drastisch verändernde Situation in Jemen, insbesondere Südjemen, hingewiesen. Auf diese neuen Tatsachen sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen. Diese Frage müsse ebenfalls in einem materiellen Verfahren geklärt werden, auch hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 5.1 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer am 9. September 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt, auf welches das Bundesamt mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. März 2004 nicht eintrat. Am 25. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 nicht eintrat. Auf die dagegen erhobene (verspätete) Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2010 nicht ein. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat.

E. 5.2 Damit bleibt zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 5.2.1 Ergeben sich aufgrund des Asylgesuchs Hinweise auf derartige Ereignisse, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, bedeutet indessen nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2009 in Sachen D-5407/2006 E. 6.1 S. 10).

E. 5.2.2 Für den vorliegenden Fall ist gestützt auf nachfolgende Erwägungen festzustellen, dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung vor.

E. 5.2.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer im Verlaufe des ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politische Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen; diese wurde im fraglichen Asylentscheid, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, als offensichtlich haltlos bezeichnet. Demzufolge ist entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Jemen im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist in einer einschlägigen Datenbank registriert war. Die in den eingereichten Bestätigungsschreiben der TAJ Schweiz sowie der TAJ Grossbritannien enthaltene Aussage, wonach der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland aus politischen Gründen verfolgt worden sei, ist im Übrigen nicht geeignet, die angebliche Vorverfolgung des Beschwerdeführers durch die jemenitischen Behörden nachträglich glaubhaft zu machen, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland noch gar nicht Mitglied der TAJ war und die entsprechenden Aussagen somit offensichtlich auf Angaben des Beschwerdeführers selber basieren und demnach von der TAJ aus reiner Gefälligkeit gemacht worden sein dürften.

E. 5.2.2.2 Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage entgegen der seitens des Beschwerdeführers geäusserten Befürchtungen auch nicht davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden Kenntnis von der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt haben. Zwar ist es durchaus wahrscheinlich, dass der jemenitische Staat auch in der Schweiz um eine Überwachung der hier wohnhaften jemenitischen Oppositionellen bemüht ist. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn die jemenitischen Behörden wissen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz befindet, da er im Mai 2006 (zwischen Abschluss des ersten Einleitung des zweiten Asylverfahrens) zwecks Ausstellung von Reisepapieren der jemenitischen Botschaft in der Schweiz zugeführt worden war, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er ab dem Zeitpunkt der erwähnten Botschaftszuführung unter Beobachtung stand, da - wie vorstehend ausgeführt - eine vorgängige Registrierung im Heimatland unwahrscheinlich ist und er ausserdem im damaligen Zeitpunkt (Jahr 2006) in der Schweiz noch gar nicht exilpolitisch aktiv war. Die erst im Jahr 2009 aufgenommene exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers beschränkte sich den Akten zufolge auf seine Mitgliedschaft bei der TAJ, die Teilnahme an einigen Kundgebungen sowie das Verfassen von zwei im Internet publizierten, regimekritischen Artikeln. Bei den Kundgebungen, an denen der Beschwerdeführer bisher teilnahm (und welche grösstenteils bereits Thema des zweiten Asylverfahrens waren), fiel er den eingereichten Unterlagen zufolge in der Gruppe der Demonstranten nicht besonders auf. Er ist auf den teilweise im Internet veröffentlichten Fotos und Videoaufnahmen zwar erkennbar, wird jedoch nicht namentlich bezeichnet. Aufgrund des Gesagten erscheint es ungeachtet allfälliger Überwachungsbemühungen der jemenitischen Behörden nicht als wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und den Beschwerdeführer namentlich identifiziert und registriert haben. An dieser Einschätzung vermögen auch die zwei als Beweismittel eingereichten, angeblich vom Beschwerdeführer verfassten und mit seinem Foto und Namen versehenen regimekritischen Internetartikel (deren Inhalte den Asylbehörden im Übrigen bekannt sind) nichts zu ändern, zumal nicht glaubhaft gemacht wird, dass die entsprechenden Internetseiten von den jemenitischen Behörden - mit entsprechendem personellen, finanziellen und technischen Aufwand - eingehend überwacht werden.

E. 5.2.2.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die jemenitischen Behörden hätten nach der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Kundgebung vom 4. Juli 2009 in Genf zuhause (in Jemen) nach ihm gefragt, ausserdem habe er mehrere Vorladungen erhalten. Dieses Vorbringen ist indessen klar verspätet, da es ohne weiteres bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens hätte vorgebracht werden können (respektive - in etwas anderer Formulierung - bereits vorgebracht wurde). Im Übrigen ist dieses Vorbringen ohnehin nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit im Visier der jemenitischen Behörden steht, und zwar, weil bereits die bisherigen, die angebliche Verfolgung im Heimatland betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet werden mussten (vgl. dazu auch vorstehend E. 5.2.2.1), und weil der Beschwerdeführer keinerlei Beweise für diese Behauptung vorlegte, namentlich die ihm angeblich zugestellten Vorladungen nicht zu den Akten reichte, obwohl ihm dies ohne weiteres zumutbar gewesen wäre.

E. 5.2.2.4 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass, selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den jemenitischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, es angesichts der bescheidenen Quantität und Qualität seines aktenkundigen Engagements äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Jemen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Weder in der Beschwerde noch in den eingereichten Bestätigungsschreiben der TAJ wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe innerhalb der TAJ Schweiz eine Führungsposition inne hat oder habe eine besondere Verantwortung oder besondere Aufgaben übernommen. Es ist daher davon auszugehen, dass er lediglich ein ganz gewöhnliches Mitglied dieser Organisation ist. Die vorstehend erwähnte, exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz lässt ihn nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Er erfüllt damit insgesamt nicht das Profil einer Person, welche dem jemenitischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Aus diesem Grund erscheint es selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit als unwahrscheinlich, dass er von den jemenitischen Behörden als ernstzunehmender und potenziell gefährlicher Regimegegner wahr-genommen würde und deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte.

E. 5.2.2.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) - auch bei vom Beschwerdeführer beantragter, gesamthafter Betrachtung seiner bisherigen exilpolitischen Tätigkeit - nach wie vor offensichtlich nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann festgestellt werden, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zum Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Jemen eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.4 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Jemen als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Jemen herrscht zur Zeit nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. In den Akten finden sich im Weiteren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen alleinstehenden jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über eine durchschnittliche Schulbildung verfügt und vor der Ausreise in einem Kleidergeschäft arbeitete. Es ist ihm unter diesen Umständen ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Jemen erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten.

E. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Praktische Hindernisse, welche einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Jemen allenfalls entgegenstehen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Im Übrigen obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend auch als möglich zu bezeichnen.

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4877/2010/cvv {T 0/2} Urteil vom 12. Oktober 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A.___________, geboren (...), Jemen, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._________, stellte am 9. September 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der nationalen Oppositionsfront (Al Djabha Al Wataniya lil-Muaratha) gewesen und habe für diese Flugblätter verteilt. Auf den Flugblättern seien der Präsident und die Regierung kritisiert worden. Deshalb sei er am 17. September 2002 zuhause verhaftet worden. In der Folge sei er 20 Tage lang in einem Militärgefängnis festgehalten und während der Haft misshandelt worden. Nachdem seine Eltern eine grössere Geldsumme bezahlt hätten, sei er am 6. Oktober 2002 freigelassen worden. Im Februar 2003 hätten die Sicherheitskräfte wieder nach ihm gesucht, weil sie ihn verdächtigt hätten, erneut Flugblätter verteilt zu haben. Sie hätten ihm eine Vorladung geschickt, worauf er in die Berge zu seinen Grosseltern geflüchtet sei. Dort habe er mit Hilfe seines Onkels die Ausreise vorbereitet und sei schliesslich am 9. September 2003 aus seinem Heimatland ausgereist. Das Bundesamt trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. März 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons C._________ galt der Beschwerdeführer ab dem 27. Februar 2007 als verschwunden. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. Nachdem er in D.__________ von der Grenzpolizei aufgegriffen worden war, ersuchte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2009 erneut um Asyl in der Schweiz nach. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Schweiz seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verlassen. Auch nach seinem Untertauchen im Februar 2007 habe er sich immer in der Schweiz aufgehalten, wobei er bei einer Freundin gewohnt habe. Seine Asylgründe seien immer noch dieselben wie beim ersten Asylgesuch. Dazu komme, dass er am 4. Juli 2009 der Oppositionsorganisation "Demokratischer Süden (TAG)" beigetreten sei und gleichentags an einer Demonstration in Genf teilgenommen habe. Alle Angehörigen der TAG würden in Jemen als Regierungsfeinde betrachtet. Bei einer Rückkehr ins Heimatland würde er daher verhaftet werden. Er habe zudem bei einem Telefongespräch mit seinen Eltern erfahren, dass er in Jemen weiterhin polizeilich gesucht werde. Es habe Hausdurchsuchungen gegeben. Er werde bald die entsprechenden Dokumente zugesandt erhalten. Er werde auch seine Identitätskarte einreichen, wolle aber nicht, dass diese dazu missbraucht werde, um ihn nach Jemen zurückzuschicken. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner exilpolitischen Vorbringen mehrere Fotos zu den Akten. Das BFM trat auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 12. Januar 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die verspätete Beschwerde vom 8. Januar 2010 (Poststempel) nicht ein. Für den weiteren Inhalt des zweiten Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. C. Mit schriftlicher Eingabe vom 10. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein drittes Asylgesuch einreichen. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. April 2010 aktives Mitglied der TAJ (Southern Democratic Assembly South Yemen), Sektion Schweiz. Zudem habe er in der Schweiz an diversen Kundgebungen oppositioneller Jemeniten teilgenommen: Am 4. Juli 2009 habe in Genf eine Kundgebung der TAJ stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei auf den beigelegten Fotos sowie der Videoaufnahme - welche im Übrigen auf youtube.com einsehbar sei - eindeutig zu erkennen. Am 21. November 2009 sowie am 21. April 2010 habe der Beschwerdeführer an Kundgebungen in Bern teilgenommen; auch davon gebe es Fotos sowie eine Videoaufnahme, welche auf youtube.com gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ausserdem einen regimekritischen Artikel verfasst, welcher am 22. Februar 2010 unter seinem Namen und mit seinem Bild versehen auf der Internetseite sadaaden.com erschienen sei. Am 30. April 2010 sei auf der Internetseite al-teef.org ein weiterer Artikel des Beschwerdeführers veröffentlich worden. Daraus sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aktiv für die Anliegen der Südjemeniten engagiere. Er habe damit seine in Jemen begonnene politische Tätigkeit fortgesetzt. In einem Urteil vom 12. Juni 2009 (D-5395/2006) habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil auch in der Schweiz aktiv beobachte. Es sei daher davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden Kenntnis hätten von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, zumal dieser über ein ausgeprägtes politisches Profil verfüge. Aufgrund der derzeitigen Situation in (Süd-)Jemen müsste der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen, zumal dort in den vergangenen Monaten eine regelrechte Repressionswelle eingesetzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im vorerwähnten Urteil denn auch festgehalten, dass in der südjemenitischen Exilopposition engagierte Aktivisten bei einer Rückkehr nach Jemen landesweit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet seien. Der Beschwerdeführer sei nach dem Gesagten wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des dritten Asylgesuchs seine Identitätskarte sowie folgende Beweismittel ein: ein Schreiben der TAJ Schweiz vom 12. April 2010, ein Schreiben der TAJ Grossbritannien vom 19. April 2010 (Kopie), mehrere Fotos von Kundgebungen, zwei DVD mit Aufnahmen anlässlich zweier Demonstrationen, Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten und am 22. Februar 2010 auf sadaaden.com veröffentlichen Artikels (inkl. Übersetzung), Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten und am 30. April 2010 auf a-teef.org veröffentlichen Artikels sowie ein Aufruf ("Urgent Action") von Amnesty International vom 20. April 2010. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 - eröffnet am 29. Juni 2010 - trat das BFM auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 9. Juli 2010 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden werden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung durchaus materiell geprüft hat, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, auch wenn diese Prüfung relativ rudimentär ausfiel. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, wonach das BFM dem Beschwerdeführer eine materielle Prüfung hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse verweigert habe, erscheint daher unbegründet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Demnach ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn die geltend gemachte Verfolgung nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG subsumiert werden kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 4. 4.1 Das BFM führte in seinem Entscheid vom 25. Juni 2010 im Wesentlichen aus, die im dritten Asylgesuch geltend gemachten, angeblich neuen Tatsachen seien zu einem beträchtlichen Teil bereits im zweiten Asylgesuch vom 25. Oktober 2009 vorgebracht worden. Die TAJ sei vom Beschwerdeführer damals noch als "TAG" bezeichnet worden, und er habe damals ein anderes Beitrittsdatum - nämlich den 4. Juli 2009 - genannt. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung sei jedoch davon auszugehen, dass es sich um dieselbe Organisation handle. Der Beschwerdeführer habe das Beitrittsdatum anlässlich des dritten Asylgesuchs wohl absichtlich auf den 7. April 2010 korrigiert, um seine Mitgliedschaft als neue Tatsache vorbringen zu können und einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Beitritt und der Einreichung des dritten Asylgesuchs herzustellen. Er habe ausserdem auch seine Teilnahme an der Demonstration vom 4. Juli 2009 sowie seine Absicht, am 21. November 2009 an einer Kundgebung teilzunehmen, bereits im zweiten Asylgesuch bekanntgegeben und diesbezügliche Fotos eingereicht. Somit könnten nur die Teilnahme an der Kundgebung vom 12. April 2010 sowie die Veröffentlichung zweier Artikel im Internet als neue, nachträglich eingetretene Tatsachen gewertet werden. Das BFM stellte im Weiteren fest, es sei dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er sich bereits in Jemen ernsthaft politisch betätigt habe und deshalb in den Fokus der jemenitischen Behörden gelangt sei. Im Weiteren sei seine im zweiten Asylverfahren geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit als niedrig profiliert und für die jemenitischen Behörden relativ uninteressant eingestuft worden. Die nun seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens neu hinzugekommenen Tatsachen (Teilnahme an der Kundgebung vom 21. April 2010 in Bern sowie Verfassen von zwei im Internet veröffentlichen Artikeln) seien als Weiterführung des seit Juli 2009 begonnenen, wenig herausragenden exilpolitischen Engagements zu qualifizieren. Aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge; daher stelle er für das jemenitische Regime keine konkrete Bedrohung dar. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers lasse nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass er von den jemenitischen Behörden registriert worden sei und bei einer Rückkehr ins Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt würde. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 6. Mai 2010 (D-7815/2008) festgehalten, dass der Umstand, dass sich exilpolitische Aktivisten im Internet unter Nennung ihres Namens regimekritisch äusserten, nicht auf eine drohende Verfolgung hinweise, dies vor allem dann nicht, wenn nicht ausgeführt werde, ob es sich bei der entsprechenden Plattform um eine viel beachtete und bekannte Internetseite handle. Nach dem Gesagten sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von den jemenitischen Behörden überhaupt erkannt, geschweige denn als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden sei. Demnach ergäben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass nach dem Abschluss des vorgängigen (zweiten) Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es treffe zwar zu, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TAJ sowie die Teilnahme an Kundgebungen dieser Gruppierung bereits im zweiten Asylverfahren geltend gemacht worden seien. Dies könne jedoch entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht dazu führen, dass diese bereits aktenkundigen Aktivitäten bei der Beurteilung des dritten Asylgesuchs nicht mehr berücksichtigt würden. Vielmehr sei bei der Prüfung, ob begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatland vorliege, eine gesamthafte Würdigung des Verhaltens der asylsuchenden Person seit deren Ausreise aus dem Heimatland angezeigt. Die Vorgehensweise des BFM trage der tatsächlichen Gefährdungslage nicht gebührend Rechnung. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus bereits in Jemen politisch aktiv gewesen sei. Das BFM habe dies ausser Acht gelassen. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden schon damals von dessen regimefeindlicher Einstellung Notiz genommen hätten, weshalb er bei einer Wiedereinreise nach Jemen eher in Verdacht geraten würde, exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Seine frühere politische Aktivität im Heimatland zeige zudem, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht aus opportunistischen Gründen exilpolitisch tätig geworden sei. Neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien die Fortsetzung des bereits im Juli 2009 begonnenen Engagements. Das politische Profil eines Asylbewerbers verändere sich jedoch im Laufe der Zeit; es verstärke sich mit der fortschreitenden Aktivität und Dauer der Mitgliedschaft bei einer verbotenen oppositionellen Organisation. Im vorliegenden Fall könnten einige wenige zusätzliche Aktivitäten (die Publikation von zwei regimefeindlichen Artikeln auf stark frequentierten Internetseiten mit vorwiegend regimefeindlichem Inhalt sowie die Teilnahme an einer weiteren Kundgebung) den Ausschlag dafür geben, dass ein vormals noch harmloses exilpolitisches Engagement in den Augen der Behörden des Heimatlandes plötzlich als Gefährdung angesehen werde. Das BFM habe diesen Umstand nicht berücksichtigt, sondern lediglich auf die Erkenntnisse aus dem ersten und zweiten Asylverfahren verwiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, seien jedoch bisher noch nie materiell geprüft worden. Einige Faktoren könnten im Übrigen auch nur schwer anhand der Akten beurteilt werden, so beispielsweise die Frage nach der Motivation des Beschwerdeführers und dem Umfang seines politischen Hintergrundwissens. Auch die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der TAJ Schweiz könne anhand der Akten nicht ermittelt werden. Zudem sei der Inhalt eines der beiden vom Beschwerdeführer verfassten, regimekritischen Artikels nicht ergründet worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer inzwischen seine Identitätspapiere zu den Akten gereicht und damit seine Identität bewiesen habe; dadurch seien erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit ausgeräumt worden. Zu beachten sei im vorliegenden Fall zudem, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gegen seinen Willen der jemenitischen Vertretung vorgeführt worden sei, wobei seine Personalien bekanntgegeben worden seien. Daher müsse mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die jemenitischen Behörden wüssten, dass sich der Beschwerdeführer als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte. Den heimatlichen Behörden sei zudem seine regimefeindliche Einstellung bekannt, da er sich bereits vor der Ausreise aus politisch betätigt habe. Insgesamt lägen Hinweise für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft vor, welche in einem materiellen Verfahren näher geprüft werden müssten. Ebenso sei die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs materiell zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Asylgesuch ausdrücklich auf die sich drastisch verändernde Situation in Jemen, insbesondere Südjemen, hingewiesen. Auf diese neuen Tatsachen sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen. Diese Frage müsse ebenfalls in einem materiellen Verfahren geklärt werden, auch hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5.1 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer am 9. September 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt, auf welches das Bundesamt mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. März 2004 nicht eintrat. Am 25. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 nicht eintrat. Auf die dagegen erhobene (verspätete) Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2010 nicht ein. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. 5.2 Damit bleibt zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.2.1 Ergeben sich aufgrund des Asylgesuchs Hinweise auf derartige Ereignisse, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, bedeutet indessen nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2009 in Sachen D-5407/2006 E. 6.1 S. 10). 5.2.2 Für den vorliegenden Fall ist gestützt auf nachfolgende Erwägungen festzustellen, dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung vor. 5.2.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer im Verlaufe des ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politische Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen; diese wurde im fraglichen Asylentscheid, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, als offensichtlich haltlos bezeichnet. Demzufolge ist entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Jemen im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist in einer einschlägigen Datenbank registriert war. Die in den eingereichten Bestätigungsschreiben der TAJ Schweiz sowie der TAJ Grossbritannien enthaltene Aussage, wonach der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland aus politischen Gründen verfolgt worden sei, ist im Übrigen nicht geeignet, die angebliche Vorverfolgung des Beschwerdeführers durch die jemenitischen Behörden nachträglich glaubhaft zu machen, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland noch gar nicht Mitglied der TAJ war und die entsprechenden Aussagen somit offensichtlich auf Angaben des Beschwerdeführers selber basieren und demnach von der TAJ aus reiner Gefälligkeit gemacht worden sein dürften. 5.2.2.2 Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage entgegen der seitens des Beschwerdeführers geäusserten Befürchtungen auch nicht davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden Kenntnis von der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt haben. Zwar ist es durchaus wahrscheinlich, dass der jemenitische Staat auch in der Schweiz um eine Überwachung der hier wohnhaften jemenitischen Oppositionellen bemüht ist. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn die jemenitischen Behörden wissen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz befindet, da er im Mai 2006 (zwischen Abschluss des ersten Einleitung des zweiten Asylverfahrens) zwecks Ausstellung von Reisepapieren der jemenitischen Botschaft in der Schweiz zugeführt worden war, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er ab dem Zeitpunkt der erwähnten Botschaftszuführung unter Beobachtung stand, da - wie vorstehend ausgeführt - eine vorgängige Registrierung im Heimatland unwahrscheinlich ist und er ausserdem im damaligen Zeitpunkt (Jahr 2006) in der Schweiz noch gar nicht exilpolitisch aktiv war. Die erst im Jahr 2009 aufgenommene exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers beschränkte sich den Akten zufolge auf seine Mitgliedschaft bei der TAJ, die Teilnahme an einigen Kundgebungen sowie das Verfassen von zwei im Internet publizierten, regimekritischen Artikeln. Bei den Kundgebungen, an denen der Beschwerdeführer bisher teilnahm (und welche grösstenteils bereits Thema des zweiten Asylverfahrens waren), fiel er den eingereichten Unterlagen zufolge in der Gruppe der Demonstranten nicht besonders auf. Er ist auf den teilweise im Internet veröffentlichten Fotos und Videoaufnahmen zwar erkennbar, wird jedoch nicht namentlich bezeichnet. Aufgrund des Gesagten erscheint es ungeachtet allfälliger Überwachungsbemühungen der jemenitischen Behörden nicht als wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und den Beschwerdeführer namentlich identifiziert und registriert haben. An dieser Einschätzung vermögen auch die zwei als Beweismittel eingereichten, angeblich vom Beschwerdeführer verfassten und mit seinem Foto und Namen versehenen regimekritischen Internetartikel (deren Inhalte den Asylbehörden im Übrigen bekannt sind) nichts zu ändern, zumal nicht glaubhaft gemacht wird, dass die entsprechenden Internetseiten von den jemenitischen Behörden - mit entsprechendem personellen, finanziellen und technischen Aufwand - eingehend überwacht werden. 5.2.2.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die jemenitischen Behörden hätten nach der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Kundgebung vom 4. Juli 2009 in Genf zuhause (in Jemen) nach ihm gefragt, ausserdem habe er mehrere Vorladungen erhalten. Dieses Vorbringen ist indessen klar verspätet, da es ohne weiteres bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens hätte vorgebracht werden können (respektive - in etwas anderer Formulierung - bereits vorgebracht wurde). Im Übrigen ist dieses Vorbringen ohnehin nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit im Visier der jemenitischen Behörden steht, und zwar, weil bereits die bisherigen, die angebliche Verfolgung im Heimatland betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet werden mussten (vgl. dazu auch vorstehend E. 5.2.2.1), und weil der Beschwerdeführer keinerlei Beweise für diese Behauptung vorlegte, namentlich die ihm angeblich zugestellten Vorladungen nicht zu den Akten reichte, obwohl ihm dies ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. 5.2.2.4 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass, selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den jemenitischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, es angesichts der bescheidenen Quantität und Qualität seines aktenkundigen Engagements äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Jemen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Weder in der Beschwerde noch in den eingereichten Bestätigungsschreiben der TAJ wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe innerhalb der TAJ Schweiz eine Führungsposition inne hat oder habe eine besondere Verantwortung oder besondere Aufgaben übernommen. Es ist daher davon auszugehen, dass er lediglich ein ganz gewöhnliches Mitglied dieser Organisation ist. Die vorstehend erwähnte, exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz lässt ihn nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Er erfüllt damit insgesamt nicht das Profil einer Person, welche dem jemenitischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Aus diesem Grund erscheint es selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit als unwahrscheinlich, dass er von den jemenitischen Behörden als ernstzunehmender und potenziell gefährlicher Regimegegner wahr-genommen würde und deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. 5.2.2.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) - auch bei vom Beschwerdeführer beantragter, gesamthafter Betrachtung seiner bisherigen exilpolitischen Tätigkeit - nach wie vor offensichtlich nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann festgestellt werden, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zum Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Jemen eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Jemen als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Jemen herrscht zur Zeit nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. In den Akten finden sich im Weiteren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen alleinstehenden jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über eine durchschnittliche Schulbildung verfügt und vor der Ausreise in einem Kleidergeschäft arbeitete. Es ist ihm unter diesen Umständen ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Jemen erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Praktische Hindernisse, welche einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Jemen allenfalls entgegenstehen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Im Übrigen obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend auch als möglich zu bezeichnen. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: