Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin (A._______) - eine jemenitische Staatsangehörige aus H._______ - zusammen mit ihrer ältesten Tochter (D._______) Jemen am 25. Mai 2001 verlassen und ist über I._______ nach J._______ geflogen. Sie sei mit einem gefälschten europäischen Reisepass am 26. Mai 2001 in die Schweiz eingereist und hat zwei Tage später, am 28. Mai 2001, ihr Asylgesuch eingereicht. Der Beschwerdeführer (B._______) - ebenfalls ein jemenitischer Staatsangehöriger aus H._______ - sei ihr gefolgt und am 4. Juni 2001 über den Flughafen von K._______nach L._______ geflogen. Am 5. Juni 2001 sei er mit dem Zug in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 1994 Mitglied der nach dem Bürgerkrieg im Ausland gegründeten oppositionellen Organisation (...)(...) gewesen, für welche er in Jemen Flugblätter verteilt habe. Im Februar 1995 hätten ihn die jemenitischen Sicherheitsbehörden festgenommen. Im Juli 1995 sei er auf Kaution freigelassen worden und im September 1995 nach M._______ ausgereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach N._______ im März 1997 aufgehalten habe. In N._______ habe er unter (...) ein Asylgesuch gestellt, welches er mit der Verfolgung durch das damalige (...) begründet habe. Im Oktober 1999 sei auch die Beschwerdeführerin nach N._______ gekommen und habe sich dort zusammen mit dem Beschwerdeführer und ihrer ältesten Tochter aufgehalten. Im Februar 2000 sei die Familie nach Jemen zurückgeschafft worden, nachdem den (...) die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers bekannt geworden sei. Bei der Ankunft auf dem Flughafen von K._______sei der Beschwerdeführer verhaftet worden, da er während seiner Landesabwesenheit zu 12 Jahren Haft verurteilt worden sei. Die jemenitischen Behörden hätten ihm zudem vorgeworfen, er beabsichtige, in Jemen Sabotageakte durchzuführen. Während eines Gefangenentransportes im August 2000 habe der Beschwerdeführer nach H._______ fliehen können. Bis zu seiner Ausreise aus Jemen habe er sich im Heimatdorf seiner Familie versteckt. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei die Beschwerdeführerin auf dem Polizeiposten in H._______ ca. zwei Stunden lang befragt und in der Folge mehrmals von den Angehörigen der Sicherheitsorgane, zuletzt ca. zwei Wochen vor ihrer Ausreise, zu Hause aufgesucht und nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes befragt worden. Aus diesen Gründen habe sie Jemen am 25. Mai 2001 verlassen. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess mit Urteil vom 11. Mai 2005 eine gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung des BFM auf und wies das Verfahren zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. E. Am 31. Mai 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in O._______ um Überprüfung der von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente, welche diese als polizeiliche Vorladungen und Urteilsschrift bezeichnet hätten. Ferner ersuchte die Vorinstanz die Vertretung um Auskunft, ob in Jemen gegen die Beschwerdeführenden Strafverfahren geführt worden seien und ob sie sich nach Februar 2000 dort aufgehalten hätten. F. Mit Eingabe vom 3. September 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung einer in P._______ ansässigen Exilorganisation sowie Internetauszüge mit Fotos und Namensnennung des Beschwerdeführers (B._______) als Beweismittel zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 11. September 2008 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den am 13. August 2008 bei der Vorinstanz eingegangenen Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Vertretung in O._______. Die Beschwerdeführenden nahmen am 17. September 2008 dazu Stellung. H. Die Beschwerdeführenden nahmen am 17. September 2008 dazu Stellung. I. Mit Verfügung vom 4. November 2008 - eröffnet am 5. November 2008 - wies das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung an. Anstelle des Vollzugs ordnete es jedoch wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Zusammenfassend führte das BFM aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. J. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund vorliegender Nachfluchtgründe zu bejahen und ihnen die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erteilen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde sowie die zahlreich eingereichten Beweisakten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichter vom 12. Dezember 2008 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass auf das Erheben eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde. Überdies werde darauf hingewiesen, dass bis anhin der erforderliche Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht worden sei. Schliesslich wurde das BFM zur Vernehmlassung aufgefordert. L. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden am 12. Januar 2009 die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. M. Die inzwischen neu vertretenen Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom 19. November 2009 weitere Beweismittel zu den Akten reichen, welche das exponierte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (B._______) untermauern würden. N. Mit Telefaxeingabe vom 2. Dezember 2009 teilte die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht ihre erneute Mandatsübernahme mit. O. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten reichen, welche das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers in der Schweiz belegen würden.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides aus, der Beschwerdeführer (B._______) habe sich nach seiner erstmaligen Ausreise aus Jemen vorerst vom September 1995 bis März 1997 in M._______ aufgehalten. Trotz angeblicher Verfolgung im Heimatland habe er in M._______ jedoch kein Asylgesuch gestellt. Seine Erklärung für dieses Verhalten, in M._______ gebe es keine Menschenrechte, könne nicht gehört werden (vgl. Akten BFM A4, S. 7 [recte: A7, S. 7; Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Vorinstanz hat das Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers fälschlicherweise in der Verfügung vom 4. November 2008 durchgehend mit A4 anstatt A7 zitiert. Im hier vorliegenden Urteil wird deshalb als Quellenangabe für dieses Aktenstück jeweils A7 angegeben.]). Seit März 1997 habe er dann in N._______ gelebt, wo er unter falscher Identitätsangabe ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. A7, S. 4; A17, S. 5). Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb er sich in N._______ fast drei Jahre lang für einen (...) ausgegeben und die (...) über seine Asylgründe getäuscht habe. Vor diesem Hintergrund stehe jedoch fest, dass der in seinem Heimatland angeblich verfolgte Beschwerdeführer es während seines insgesamt fast viereinhalbjährigen Aufenthaltes in M._______ und N._______ unterlassen habe, den dortigen Behörden seine Identität offenzulegen. In N._______ habe er zudem falsche Asylgründe vorgespiegelt. Ein solches Verhalten sei mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person unvereinbar und lasse erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen. Falls dieser in Jemen verfolgt gewesen wäre, hätte er bereits in N._______ ein erhebliches Interesse daran gehabt, die Wahrheit zu sagen und damit auch seine wahre Identität preiszugeben. Der Beschwerdeführer wolle ferner von seiner während seines Aufenthaltes in N._______ erfolgten Verurteilung in Jemen erst bei seiner Ankunft in K._______im Februar 2000 erfahren haben. Diese Aussage erscheine realitätsfremd, sei doch anzunehmen, dass eine Verurteilung zu 12 Jahren Haft seiner Familie oder seiner Frau, welche sich bis im Oktober 1999 in Jemen aufgehalten habe, nicht unbekannt geblieben wäre. Es sei in diesem Fall davon auszugehen, dass diese Information umgehend an ihn weitergeleitet worden wäre. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zudem zu entnehmen, die jemenitischen Sicherheitsbehörden hätten bei ihm vor seiner Festnahme im März 1995 drei regierungskritische Schriften gefunden. Sein Vater habe trotzdem erreicht, dass er im Juli 1995 freigelassen worden sei. Aufgrund der bei ihm gefundenen Schriften sei er später in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von 12 Jahren verurteilt worden (vgl. A17, S. 8 f.). Falls die sichergestellten Beweismittel tatsächlich zu einer solchen Anklage geführt hätten, wäre jedoch eine Freilassung gegen Kaution nicht nachvollziehbar. Derart gutgläubiges Verhalten entspreche nicht der Operationsweise der jemenitischen Strafverfolgungsbehörden. Falls etwas gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit staatsfeindlichen Aktivitäten vorgelegen wäre, hätten ihn die Strafverfolgungsbehörden mit Sicherheit nicht gegen die Leistung einer Kaution freigelassen. Nicht nur die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Festnahme im März 1995 seien realitätsfremd, sondern auch diejenigen über seine angebliche Flucht während der Verlegung nach H._______ im August 2000. Seine Schilderungen über die ihm während eines Gefangenentransports geglückte Flucht vermöchten nicht zu überzeugen. Diese angeblich dank der Hilfe eines von seinem Vater bestochenen Offiziers erfolgte Befreiung hätte unweigerlich zur Festnahme und Verurteilung dieses Offiziers und der übrigen Transportbewachung geführt. Ein für den Gefangenentransport verantwortlicher Offizier hätte ein solch erhebliches Risiko wohl kaum auf sich genommen. (vgl. A17, S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin (A._______) habe bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, sie sei nach der Flucht ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) im August 2000 von den Angehörigen der jemenitischen Sicherheitskräfte wiederholt belästigt worden (vgl. A16, S. 4). Angesichts der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre 1995 und seiner anschliessenden Verurteilung in Abwesenheit, sei es jedoch erstaunlich, dass sich die Sicherheitskräfte erst seit August 2000 bei der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkundigt hätten. Durch diese realitätsfremden Aussagen der Beschwerdeführenden würden die bereits vorhandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihnen geltend gemachten Festnahmen und der Verurteilung des Beschwerdeführers erhärtet.
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer habe zudem in wesentlichen Punkten seines Sachvortrags widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Befragung habe er ausgesagt, er sei auf dem Flug aus N._______ nach Jemen im Februar 2000 von den Sicherheitsbeamten begleitet worden, welche nach der Ankunft in K._______seinen Reisepass den jemenitischen Beamten abgeben hätten (vgl. A7, S. 4). Während der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, er sei freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt und seine Papiere seien den jemenitischen Beamten von einer Stewardess übergeben worden (vgl. A17, S. 5 und 8). Obwohl er noch bei der Befragung im Transitzentrum das Datum seiner Flucht während seiner Gefangenschaft in Jemen anlässlich eines Gefangenentransportes im August 2000 genau habe angeben können, habe er sich anlässlich der kantonalen Anhörung an dieses Datum nicht mehr erinnern können (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: Das BFM führte in seiner Verfügung vom 4. November 2008 an dieser Stelle fälschlicherweise die Rückkehr nach Jemen an). Auf diesen Umstand angesprochen, habe er erwidert, bei der Anhörung "ungefähr" gesagt zu haben. Diese Aussage des Beschwerdeführers sei jedoch aktenwidrig (vgl. A7, S. 6; A17, S. 5).
E. 4.1.3 Zur Untermauerung seiner Vorbringen habe der Beschwerdeführer von ihm als polizeiliche Vorladungen beziehungsweise als Gerichtsurteil bezeichnete Schriftstücke eingereicht. Angesichts seiner Aussage bei der Befragung im Transitzentrum, er könne die Unterlagen für seine Verurteilung nicht beschaffen, da politische Urteile in Jemen nicht abgegeben würden, erscheine es somit zumindest erstaunlich, dass er einige Jahre später doch noch ein Urteil habe einzureichen vermocht (vgl. A7, S. 6). Dieses im Beschwerdeverfahren nachgereichte Urteil ändere nichts an der geringen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5981/2008 vom 7. Oktober 2008) gelte es dabei vorauszuschicken, dass beispielsweise in Jemen Imitate in der Erscheinungsform von amtlichen Dokumenten ohne grösseren Aufwand gegen Bezahlung zu erwerben seien. Angesichts dieser notorischen Tatsache sei Dokumenten entsprechenden Ursprungs ungeachtet der Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften, Marken, Aufbau oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Was das Heimatland der Beschwerdeführenden im Speziellen betreffe, so würden nach Kenntnis des Gerichts in Jemen sehr viele Dokumente gefälscht, und gegen einen bestimmten Geldbetrag seien auch fast alle Stempel erhältlich. Bereits vor diesem Hintergrund müsse die Authentizität des eingereichten "Urteils" bezweifelt werden, zumal dessen nachträgliche Besorgung dem Vater des Beschwerdeführers, welcher durch Bestechung bereits seine Freilassung und seine Flucht aus der Haft habe ermöglichen können, durchaus zuzutrauen wäre. Vor diesem Hintergrund würden sich die Ergebnisse der Ermittlungen der Schweizerischen Vertretung in O._______, welche dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt worden seien, für ihn nachteilig auswirken. Auch das eingereichte "Urteil" sei mit vermeintlich authentischen Unterschriften und Stempeln ausgestattet. Ein authentisches Urteil müsste jedoch in den entsprechenden Registern des zuständigen Gerichts auf jeden Fall auch eingetragen beziehungsweise im Gerichtsarchiv vorhanden sein. Ein entsprechender Hinweis sei jedoch gemäss den Ermittlungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft nicht vorhanden. Im Gegensatz zu Unterschriften und Stempeln, welche von einem Fälscher ohne grösseren Aufwand leicht herzustellen seien, sei ein solcher nicht authentischer Eintrag im Gerichtsregister auszuschliessen. Deshalb sei davon auszugehen, dass das zu den Akten gereichte "Urteil" und somit auch die zwei in Zusammenhang mit diesem "Urteil" stehenden "Vorladungen" Fälschungen seien. An dieser Einschätzungen vermöchten die durch nichts belegten Behauptungen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2008 nichts zu ändern. Für ihre darin enthaltenen Mutmassungen über die allenfalls möglichen Gründe für die nicht vorhandene Registrierung des Urteils gebe es keine objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Die eingereichten Dokumente liessen deshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in einem anderen Licht erscheinen. Somit führten die in der Verfügung des BFM vom 4. November 2008 nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden könnten und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 4.1.4 Daran vermöchten auch die mit Eingabe vom 3. September 2008 zugestellten Beweismittel und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. September 2008 nichts zu ändern. Diesbezüglich sei vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein ernsthaftes politisches Engagement auf heimatlichem Boden nicht habe glaubhaft machen können. Deshalb könne in dieser Beziehung hinlänglich ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der jemenitischen Behörden beziehungsweise der Nachrichtendienste geraten sei. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Ausland einer jemenitischen Exilorganisation beigetreten sei und in der Schweiz an einigen Kundgebungen teilgenommen habe, bei denen er auch fotografiert worden sei, lasse nicht ohne weiteres darauf schliessen, er sei von den jemenitischen Behörden in irgend einer Form registriert worden und würde im Falle einer Rückkehr in seine Heimat aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt. Ebenso unwahrscheinlich sei, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund der Mitunterzeichnung einer Erklärung im Internet identifiziert hätten. Insbesondere würden im vorliegenden Fall jegliche aktenkundigen Hinweise darauf fehlen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Exilaktivitäten in Jemen ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien.
E. 4.1.5 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz, die er als sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ins Recht lege, gingen insgesamt gesehen nicht über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus. Sie seien damit nicht geeignet, eine Furcht vor drohender asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Jemen zu begründen.
E. 4.1.6 Zusammenfassend führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2008 beanstanden die Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen seien zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden. Das Bundesamt habe seine Pflicht verletzt, aufgrund einer objektivierten Sichtweise eine Abwägung zwischen den für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Punkten zu machen. Der Entscheid des BFM vom 4. November 2008 erschöpfe sich in vagen Spekulationen. Auch wenn man zugestehe, dass gewisse Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ungeschickt und falsch gewesen seien, habe er gegenüber den Schweizer Behörden eine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung geltend gemacht. Aspekte, welche für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, seien nicht angemessen gewürdigt worden. Die Überprüfung der eingereichten Originaldokumente habe ergeben, dass diese keinerlei Fälschungsmerkmale aufwiesen. Die Beschwerdeführenden hätten alle Vorbringen absolut widerspruchsfrei geschildert. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien substanziiert und jederzeit in sich schlüssig. Er habe sowohl während der Erstbefragung als auch während der kantonalen Anhörung über alle ihm gestellten Fragen detailliert Auskunft geben können. Seine Erzählweise sei schlüssig und in sich stimmig. Unlogische Verhaltensweisen - wie seine Rückkehr aus Q._______ - habe er selbständig und unaufgefordert erklärt. Die erlittene Folter habe er substanziiert geschildert (vgl. A17, S. 12). Er gehe sogar von alleine auf vorliegende innere, psychische Verletzungen ein. Er habe alle gestellten Fragen zur Organisation der (...) substanziiert beantworten können. Er beschreibe das Gefängnis, in welchem er inhaftiert gewesen sei, differenziert (vgl. A17, S. 11). Sogar die Namen der Gefängnisverantwortlichen könne er nennen (vgl. A17, S. 13). Auch spontane, emotionale Äusserungen wie "mein Vater hätte alles getan, um nicht noch einen Sohn zu verlieren" (vgl. A17, S. 15) wären in einer Konstruktion nicht zu finden. Die Befragung sei sehr stark gesteuert worden, offene Fragen, welche dem Asyl Suchenden die Möglichkeit der Vertiefung gegeben hätten, seien kaum gestellt worden. Das BFM habe selbst in seinen Erwägungen das Argument mangelnder Substanz in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit genannt, obwohl dies bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nach inneren Kriterien (mangels äusserer) erfahrungsgemäss als ausschlaggebend gelte und weit höhere Aussagekraft besitze als beispielsweise die wiederholt angeführte Realitätsfremdheit, welche doch sehr auf subjektiver Wertung beruhe und nicht eine objektivierte Sichtweise verkörpere.
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden hätten gegenüber den Schweizer Behörden zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht. Alle früheren Auslandaufenthalte, das Asylgesuch in N._______ etc. seien von Anfang an offen gelegt worden. Der Fehler der freiwilligen Rückkehr nach Jemen sei stets betont worden. Missbräuchliche Asylgesuchstellung sei erfahrungsgemäss mit einer Verschleierung früherer Aufenthalte verbunden. Das Offenlegen aller Details in ihrem Asylgesuch spreche klar für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die Familie des Beschwerdeführers in Jemen sei wohlhabend gewesen. Es gebe keine Gründe, weshalb eine Wirtschaftsemigration vorliegen sollte. Die Beschwerdeführenden würden ihr Land lieben, weshalb sie sich auch zur naiven freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten. Noch heute sehnten sie sich stark nach einer Rückkehr, sie verfolgten konsequent alle politischen Vorkommnisse und engagierten sich exilpolitisch.
E. 4.2.3 Es sei zutreffend, dass objektiv und mit dem Wissen seiner Verurteilung zu 12 Jahren Haft in Jemen aus heutiger Sicht kaum nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer in M._______ und N._______ kein Asylgesuch unter der wahren Identität gestellt habe. Subjektiv sei sein Entscheid jedoch durchaus nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe von seiner Verurteilung in Abwesenheit nichts gewusst. Er habe zum damaligen Zeitpunkt sein Verfolgungsprofil nicht als derart gefährdet betrachtet wie es heute - nach erfolgter, nachweislicher Verhaftung und rechtskräftigem Urteil - offengelegt sei. Die damalige unsichere Lage im (...) sei ihm als eine sichere Garantie vor einer Rückschaffung erschienen. Die Beschwerdeführenden hätten tatsächlich nichts vom ergangenen Gerichtsurteil gewusst. Ansonsten wären sie wohl kaum zurückgekehrt. Hier sei die Realitätsfremdheit zu finden. Die Freiwilligkeit der Rückkehr sei bei den (...) dokumentiert. Das BFM hätte zur Vergewisserung Akteneinsicht fordern können.
E. 4.2.4 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Korruption in Jemen seien haltlos. Der Beschwerdeführer sei - das habe er immer wieder klar ausgesagt - nicht auf legale Kaution hin freigelassen worden, sondern durch eine Bestechung von mehreren Tausend Dollar. Diese Summe reiche im Jemen für eine komplette Firmengründung aus. Sie sei um das Vielfache höher als der Lohn eines Offiziers. Selbst wenn der Verantwortliche (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Gemeint ist der verantwortliche Offizier des Gefangenentransportes von K._______ nach H._______ im August 2000) seine Anstellung verloren hätte, hätte er finanziell gesehen ein profitables Geschäft gemacht. Die Flucht sei sehr einfach organisiert gewesen. Sowohl der Offizier als auch der Soldat hätten dabei finanziell profitiert und sich gegenseitig decken können. Es sei eigentlich traurig, dass das BFM trotz seiner täglichen Arbeit in diesem Bereich so wenig Verständnis für die Wege der Korruption mitbringe und die Fluchtumstände wegen Realitätsfremdheit als unglaubhaft bewertet habe. Korruption würde nie funktionieren und existieren, wenn die aus rechtsstaatlicher Sicht "logischen" Folgen eintreten und Täter zur Verantwortung gezogen würden.
E. 4.2.5 Zudem sei es nicht unlogisch, dass sich die Sicherheitsbehörden erst wieder im Jahr 2000 bei der Beschwerdeführerin (A._______) nach dem Verbleib ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) erkundigt hätten. Mit der Freilassung gegen Kaution im Jahr 1995 sei für die Behörden der Schein der Rechtmässigkeit gewahrt. Eine Suche nach dem Beschwerdeführer habe keinen Sinn gemacht, ansonsten hätte sich der bestochene Staatsanwalt selbst unglaubhaft gemacht. Es sei im Übrigen naheliegend, dass die Behörden von der Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland erfahren und im Jahr 2000 nach ihm gesucht hätten. Dies habe eine notwendige Massnahme nach der Flucht aus dem Transportwagen dargestellt.
E. 4.2.6 Betreffend die ihnen von der Vorinstanz vorgehaltenen widersprüchlichen Angaben bezüglich der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2000 von N._______ nach Jemen hielten die Beschwerdeführenden dagegen, die angegebenen Widersprüche seien nicht wesentlich. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass ihn nicht ein offizieller Sicherheitsbeamter begleitet habe, sondern ein verdeckter Beamter des Geheimdienstes im Flugzeug mitgereist sei. Heute wisse er, dass dies bei internationalen Flügen so gehandhabt werde. Die Stewardess habe dem verdeckten Geheimdienstbeamten den Pass überreicht und nicht den Behörden vor Ort. Hier seien offensichtlich Missverständnisse in der Ausdrucksweise oder der Übersetzung entstanden. Diese seien teilweise aber schon während den Befragungen erhellt worden.
E. 4.2.7 Es sei nicht negativ zu werten, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu einem späteren Zeitpunkt erneut durch die Beziehungen seines Vaters doch noch Originaldokumente habe einreichen können. Es sei doch absolut nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher selbstverständlich von seiner Glaubhaftigkeit ausgehe, erst nach erfolgtem negativen Entscheid und Kontakt mit der Rechtsberatungsstelle alles in Bewegung gesetzt habe, um doch noch Beweismittel zu beschaffen. Da sein Vater in der Zwischenzeit jedoch verstorben sei, sehe er keine Möglichkeit mehr, weitere Beweise zu den Akten zu reichen, wie beispielsweise die Registrierung seiner Verurteilung im Gerichtsarchiv. Er werde jedoch weiter versuchen, seine aktuelle Gefährdungslage mit Hilfe seiner Organisation oder internationalen Organisationen zu belegen. Es sei eine Anmassung des BFM, zu schreiben, dass die Einreichung der Gerichtsakten nichts an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers ändern würde. Nur weil in Jemen vieles käuflich sei, heisse das nicht, dass es keine Originaldokumente mehr gebe. Diese zeige auch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes. Bei den eingereichten Dokumenten seien keine Fälschungsmerkmale entdeckt worden. Die Vorinstanz habe nicht offengelegt, wie es zu der Erkenntnis gekommen sei, dass der Name des Beschwerdeführers nicht in den Gerichtsarchiven registriert sei. Es sei wohl kaum damit zu rechnen, dass in Jemen Informationen über politisch motivierte Verurteilungen frei und schon gar nicht an ausländische Vertretungen oder deren Vertrauensanwälte abgegeben würden. Ein bereinigtes Archiv für externe Auskünfte sei durchaus denkbar.
E. 4.2.8 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigten die Glaubhaftigkeit der Verfolgung. Bereits der erste Satz der geschilderten Verfolgung (vgl. A16, S. 4) enthalte verschiedene Realkennzeichen. Diese würden in der detaillierten Schilderung auf S. 8 (recte: A16, S. 5) weiter bestätigt. Die Befragung sei zwar sehr kurz gewesen, enthalte aber kein einziges Unglaubhaftigkeitsmerkmal, sondern deute trotz ihrer Knappheit darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Belästigungen durch die Sicherheitsbeamten tatsächlich erlebt habe. Die Aussagen seien sehr persönlich und wirkten authentisch.
E. 4.3.1 Nachdem die ARK mit Urteil vom 11. Mai 2005 die Verfügung des BFF vom 22. Januar 2003 wegen unvollständiger Abklärung des Sachverhalts aufgehoben und das Verfahren zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Vertretung in O._______ um Abklärungen. Am 4. November 2008 erliess die Vorinstanz eine neue, wiederum ablehnende Verfügung. Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss in formeller Hinsicht die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Insbesondere hätte die Vorinstanz detaillierte Abklärungen treffen müssen, beispielsweise über die genauen Beweggründe, die zur Rückreise von N._______ nach Jemen geführt hätten. Dazu ist folgendes zu bemerken: Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte anlässlich der Befragungen im Transitzentrum sowie beim Kanton (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) sowie der am 31. Mai 2007 in Auftrag gegebenen und am 13. August 2007 beantworteten Botschaftsabklärung - der wesentliche Inhalt der Ergebnisse dieser Abklärung wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. September 2007 offengelegt (vgl. A44) - offensichtlich und auch zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien.
E. 4.3.2 Bereits die Vorgeschichte der Beschwerdeführenden lässt erste Zweifel aufkommen, ob diese in ihrer Heimat tatsächlich asylrechtlich verfolgt sind. Es ist einerseits nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer trotz seines über vierjährigen Aufenthaltes in (...) (September 1995 bis Februar 2000), weder in M._______ noch in N._______ ein Asylgesuch gestellt hat. Auch das Leben unter der Angabe einer falschen Identität spricht nicht gerade für seine Glaubwürdigkeit, ebensowenig wie eine freiwillige Heimkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung plausibel macht. Die diesbezüglichen Vorbringen und Erklärungsversuche der Beschwerdeführenden wirken konstruiert und sind nicht glaubhaft.
E. 4.3.3 Auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden, wie es dem Beschwerdeführer angeblich gelungen sei, sich zwei Mal einer drohenden Gefängnisstrafe zu entziehen, erscheinen unrealistisch. Es ist als sehr unwahrscheinlich zu erachten, dass man in Jemen für ein Delikt, für welches man in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von 12 Jahren verurteilt wird, wegen Leistung einer Kaution oder - wie es der Beschwerdeführer nennt - durch das Bezahlen von Bestechungsgeldern ohne weiteres auf freien Fuss kommt. Zumindest wäre die Suche nach dem Beschwerdeführer direkt nach dem Urteilsspruch erfolgt und nicht erst einige Jahre später. Überdies vermögen auch die Vorbringen betreffend seiner geglückten Flucht anlässlich des Gefangenentransportes nach H._______ im August 2000 nicht zu überzeugen. Einerseits ist es nicht nachvollziehbar, mit welch einfachen Mitteln und wie problemlos die Flucht dem Beschwerdeführer gelungen sein soll. Andererseits hätten sich sowohl der für den Transport verantwortliche Offizier wie auch alle übrigen daran beteiligten Soldaten - bei Unterstellung der tatsächlich erfolgten Flucht des Beschwerdeführers - strafrechtlich verantworten müssen und wären wohl aus der Armee ausgeschlossen worden. So wäre ihnen eine Zukunftsperspektive in ihrer Heimat genommen worden, die auch nicht durch eine entsprechende Geldzahlung wiedergutzumachen gewesen wäre. Zudem haben gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch nicht alle in den Gefangenentransport involvierten Sicherheitskräfte von seiner Flucht profitieren können, was wiederum gegen seine diesbezüglichen Schilderungen spricht. Diese Vorbringen sind somit unglaubhaft.
E. 4.3.4 Auch die widersprüchlichen Angaben betreffend die Rückschaffung des Beschwerdeführers von N._______ nach Jemen im Februar 2000 sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Während dieser anlässlich der Befragung ausgesagt hat, er sei auf dem Flug von Sicherheitsbeamten begleitet worden, welche nach der Ankunft in K._______seinen Reisepass den jemenitischen Behörden abgegeben hätten (vgl. A7, S. 4), hat er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt und seine Papiere seien von einer Stewardess den jemenitischen Behörden übergeben worden (vgl. A17, S. 5 und 8). Die dritte Version dieses Sachverhaltselements folgte in der Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2008: Es sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass die Stewardess beziehungsweise die Fluglinie mit den jemenitischen Behörden zusammenarbeite. Die Stewardess habe seinen Pass einem im Flugzeug befindlichen Sicherheitsbeamten ausgehändigt (vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2008, S. 3). Diese Widersprüche vermochten die Beschwerdeführenden nicht überzeugend zu widerlegen, sondern sie flüchteten sich in Schutzbehauptungen wie dieser: Die Widersprüche seien nicht wesentlich, sondern offensichtlich durch Missverständnisse in der Ausdrucksweise oder Übersetzung entstanden (vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2008, S. 7). Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen.
E. 4.3.5 Schliesslich spricht auch der Umstand gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Datum seiner Flucht in Jemen anlässlich eines Gefangenentransportes - ein einschneidendes Erlebnis, an welches man sich eigentlich auf Dauer erinnern können sollte - während der Befragung zwar genau terminieren konnte: 22. August 2008 (vgl. A7, S. 6), jedoch während der Anhörung nur noch mit einem Zeitrahmen - "Mitte des Monats" - anzugeben wusste (vgl. A17, S. 5). Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch auf Nachfrage der kantonalen Sachbearbeiterin, warum er während der kantonalen Anhörung dieses einschneidende Erlebnis nicht mehr mit einem genauen Datum habe angeben können, ist unbefriedigend ("Ich habe damals ungefähr gesagt.") und entspricht nicht der Wahrheit.
E. 4.3.6 Gemäss den Ergebnissen der Botschaftsabklärung sind zwar die Siegel des Tribunals als auch die Unterschrift des Richters auf den eingereichten Gerichtsakten authentisch. Gegen die Echtheit der eingereichten Dokumente spricht aber die Tatsache, dass weder im Register noch im Archiv des entsprechenden Gerichts eine Spur des Beschwerdeführers auszumachen beziehungsweise gefunden worden ist (vgl. A44, S. 2). Es ist gerichtsnotorisch, dass in Ländern wie Jemen sehr viele Dokumente gefälscht werden und gegen ein gewisses Entgelt auch fast alle Stempel erhältlich sind. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass der Vater des Beschwerdeführers - welcher die Gerichtsakten im Laufe des Beschwerdeverfahrens in die Schweiz geschickt hat - gemäss Angaben der Beschwerdeführenden eine angesehene und einflussreiche Persönlichkeit in Jemen gewesen sei. Es ist also zumindest nicht abwegig, dass der Vater des Beschwerdeführers seinen Einfluss auch bei der Ausstellung der in Kopie eingereichten Gerichtsdokumente (die Beschwerdeführenden sprachen diesbezüglich fälschlicherweise immer vom Einreichen von Originalakten) hat spielen lassen und durch das Bezahlen eines bestimmten Geldbetrages die entsprechenden Akten erhältlich gemacht hat.
E. 4.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreichen eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Jemen im Mai 2001 beziehungsweise im Juni 2001 eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 4.5 Schliesslich stellt sich die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Jemen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer unter Vorlage zahlreicher Beweismittel auf fortgesetzte und seines Erachtens erhebliche politische Aktivitäten in der Schweiz verwiesen, aufgrund welcher er in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen habe.
E. 4.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 4.7 Betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nie zu seinem politischen Engagement auf jemenitischem Boden, geschweige denn zu seinen Aktivitäten in der Schweiz befragt worden. Das Befragungsprotokoll sei sehr oberflächlich. Beispielsweise wären Fragen zur politischen Gesinnung, zur Motivation, zum genauen Inhalt der Flugblätter und zur Geschichte der Organisation notwendig gewesen, wenn das BFM beabsichtigte, die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen genau zu beurteilen. Er spiele seine politischen Aktivitäten jedoch nicht nur vor. Seine Teilnahmen an Demonstrationen seien unbestritten. Zudem nehme er seit Jahren regelmässig alle ein bis zwei Monate an Vernetzungstreffen der Exilorganisation seiner Partei in der (...) teil. Diese Treffen seien limitiert auf einen inneren Kreis von 20 bis 30 Personen. Der Beschwerdeführer sei ein wichtiges Mitglied bei der Vernetzung, er verschicke Einladungen, informiere Sympathisanten und helfe bei der Organisation von öffentlichen Auftritten. Seit Anfang 2008 habe er eine spezielle Funktion. Er sei Assistent des Medienverantwortlichen X._______ Auch wenn der Beschwerdeführer kein Mitglied der obersten Riege seiner Organisation sei, das Engagement sei echt. Er nehme an Kundgebungen teil und sei dabei auch fotografiert worden. Die Internet-Dokumente mit seinem Namen und Fotos von ihm befänden sich auf der Original-Homepage seiner Exilorganisation und nicht auf einer privaten Seite einer Schlepperbande, welche Asylgeschichten erzähle. Bei den weiteren zu den Akten gereichten Dokumenten handle es sich um ein Foto anlässlich einer kleineren Koordinationssitzung sowie um die Dokumentation seiner Teilnahme an einer Kundgebung im September 2008. Zudem habe er einen aktuellen Bericht über die Situation im Südjemen und ein Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der (...) als Beweismittel eingereicht. Aufgrund dieser Dokumente sowie der gesamten Vorbringen sei durchaus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Jemen mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte und somit die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel einreichen, die das exilpolitische Engagement für die südjemenitische Autonomiebewegung belegen würden. Dazu gehöre ein vom Beschwerdeführer verfasster Bericht, welcher auf sehr kritische Weise die herrschende politische und wirtschaftliche Situation in Jemen thematisiere. Der in Form einer Kolumne abgefasste Text sei auf der Website eines regierungskritischen Nachrichtendienstes publiziert worden und im Internet frei zugänglich. Der Beschwerdeführer sei als Autor des Artikels mit einem Foto aufgeführt. Er habe noch weitere regierungskritische Artikel zu den Akten gelegt sowie mehrere Internetauszüge bezüglich Demonstrationen, an denen er regelmässig teilnehme. Der Beschwerdeführer engagiere sich sehr für die südjemenitische Exilgesellschaft. Er sei ein überdurchschnittlich aktives Mitglied des (...) und zuständig für die Vernetzung der Mitglieder in der (...). Neben seiner schreiberischen Tätigkeit nehme er zudem regelmässig an Kundgebungen teil, die er mit Fotos und Internet-Berichten untermaure. Seine familiäre Situation und die ständig drohende Arbeitslosigkeit, welche er mit miserablen Temporärstellen zu verhindern versuche, liessen es momentan nicht zu, dass er noch mehr Zeit für seine politischen Tätigkeiten einsetze.
E. 4.8 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden bestreitet die Vorinstanz nicht, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch engagiert hat. In Übereinstimmung mit dieser ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein ernsthaftes politisches Engagement auf jemenitischem Boden nicht glaubhaft machen konnte. Sein Engagement in der Schweiz geht insgesamt gesehen nicht über den Rahmen von massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus. Daran vermögen auch die zahlreich eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Er führt in der Beschwerdeeingabe denn auch selber aus, er sei keine führende Persönlichkeit seiner Exilorganisation und kein Mitglied der obersten Riege seiner Organisation (vgl. Beschwerde vom 5. Dezember 2008 S. 3 und 8). Es ist festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Auch der Umstand, dass er sich im Internet unter Nennung seines Namens regimekritisch äusserte, lässt nicht auf eine ihm drohende Verfolgung schliessen, zumal er nicht ausführt, ob es sich bei der entsprechenden Plattform um eine viel beachtete beziehungsweise bekannte Internet-Seite handelt.
E. 4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein exponiertes exilpolitisches Profil verfügt, welches die jemenitischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen könnten. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu erkennen, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden wurden jedoch mit Verfügung des BFM vom 4. November 2008 - insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls beziehungsweise der gegenwärtigen Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges - vorläufig aufgenommen. Erörterungen hinsichtlich eines allfälligen Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 In der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 verschob der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in den Endentscheid. Die Beschwerdeführenden haben trotz Aufforderung im vorliegenden Verfahren keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Weitere Abklärungen haben überdies ergeben, dass der Beschwerdeführer (B._______) über einen längeren Zeitraum erwerbstätig war, die Beschwerdeführerin (D._______, älteste Tochter) seit dem 1. August 2009 über ein geregeltes Einkommen als kaufmännische Angestellte (zumindest als Auszubildende) verfügt. Mangels ausgewiesener Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, und das Gesuch ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7815/2008 {T 0/2} Urteil vom 6. Mai 2010 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Jemen, deren Ehemann B._______, geboren (...), Jemen, alias C._______, geboren (...), Irak, und deren Kinder D._______, geboren (...), Jemen, E._______, geboren (...), Jemen, F._______, geboren (...), Jemen, G._______, geboren (...), Jemen, alle vertreten durch Tilla Jacomet, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 4. November 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin (A._______) - eine jemenitische Staatsangehörige aus H._______ - zusammen mit ihrer ältesten Tochter (D._______) Jemen am 25. Mai 2001 verlassen und ist über I._______ nach J._______ geflogen. Sie sei mit einem gefälschten europäischen Reisepass am 26. Mai 2001 in die Schweiz eingereist und hat zwei Tage später, am 28. Mai 2001, ihr Asylgesuch eingereicht. Der Beschwerdeführer (B._______) - ebenfalls ein jemenitischer Staatsangehöriger aus H._______ - sei ihr gefolgt und am 4. Juni 2001 über den Flughafen von K._______nach L._______ geflogen. Am 5. Juni 2001 sei er mit dem Zug in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 1994 Mitglied der nach dem Bürgerkrieg im Ausland gegründeten oppositionellen Organisation (...)(...) gewesen, für welche er in Jemen Flugblätter verteilt habe. Im Februar 1995 hätten ihn die jemenitischen Sicherheitsbehörden festgenommen. Im Juli 1995 sei er auf Kaution freigelassen worden und im September 1995 nach M._______ ausgereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach N._______ im März 1997 aufgehalten habe. In N._______ habe er unter (...) ein Asylgesuch gestellt, welches er mit der Verfolgung durch das damalige (...) begründet habe. Im Oktober 1999 sei auch die Beschwerdeführerin nach N._______ gekommen und habe sich dort zusammen mit dem Beschwerdeführer und ihrer ältesten Tochter aufgehalten. Im Februar 2000 sei die Familie nach Jemen zurückgeschafft worden, nachdem den (...) die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers bekannt geworden sei. Bei der Ankunft auf dem Flughafen von K._______sei der Beschwerdeführer verhaftet worden, da er während seiner Landesabwesenheit zu 12 Jahren Haft verurteilt worden sei. Die jemenitischen Behörden hätten ihm zudem vorgeworfen, er beabsichtige, in Jemen Sabotageakte durchzuführen. Während eines Gefangenentransportes im August 2000 habe der Beschwerdeführer nach H._______ fliehen können. Bis zu seiner Ausreise aus Jemen habe er sich im Heimatdorf seiner Familie versteckt. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei die Beschwerdeführerin auf dem Polizeiposten in H._______ ca. zwei Stunden lang befragt und in der Folge mehrmals von den Angehörigen der Sicherheitsorgane, zuletzt ca. zwei Wochen vor ihrer Ausreise, zu Hause aufgesucht und nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes befragt worden. Aus diesen Gründen habe sie Jemen am 25. Mai 2001 verlassen. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess mit Urteil vom 11. Mai 2005 eine gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung des BFM auf und wies das Verfahren zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. E. Am 31. Mai 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in O._______ um Überprüfung der von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente, welche diese als polizeiliche Vorladungen und Urteilsschrift bezeichnet hätten. Ferner ersuchte die Vorinstanz die Vertretung um Auskunft, ob in Jemen gegen die Beschwerdeführenden Strafverfahren geführt worden seien und ob sie sich nach Februar 2000 dort aufgehalten hätten. F. Mit Eingabe vom 3. September 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung einer in P._______ ansässigen Exilorganisation sowie Internetauszüge mit Fotos und Namensnennung des Beschwerdeführers (B._______) als Beweismittel zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 11. September 2008 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den am 13. August 2008 bei der Vorinstanz eingegangenen Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Vertretung in O._______. Die Beschwerdeführenden nahmen am 17. September 2008 dazu Stellung. H. Die Beschwerdeführenden nahmen am 17. September 2008 dazu Stellung. I. Mit Verfügung vom 4. November 2008 - eröffnet am 5. November 2008 - wies das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung an. Anstelle des Vollzugs ordnete es jedoch wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Zusammenfassend führte das BFM aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. J. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund vorliegender Nachfluchtgründe zu bejahen und ihnen die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erteilen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde sowie die zahlreich eingereichten Beweisakten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichter vom 12. Dezember 2008 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass auf das Erheben eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde. Überdies werde darauf hingewiesen, dass bis anhin der erforderliche Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht worden sei. Schliesslich wurde das BFM zur Vernehmlassung aufgefordert. L. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden am 12. Januar 2009 die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. M. Die inzwischen neu vertretenen Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom 19. November 2009 weitere Beweismittel zu den Akten reichen, welche das exponierte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (B._______) untermauern würden. N. Mit Telefaxeingabe vom 2. Dezember 2009 teilte die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht ihre erneute Mandatsübernahme mit. O. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten reichen, welche das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers in der Schweiz belegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides aus, der Beschwerdeführer (B._______) habe sich nach seiner erstmaligen Ausreise aus Jemen vorerst vom September 1995 bis März 1997 in M._______ aufgehalten. Trotz angeblicher Verfolgung im Heimatland habe er in M._______ jedoch kein Asylgesuch gestellt. Seine Erklärung für dieses Verhalten, in M._______ gebe es keine Menschenrechte, könne nicht gehört werden (vgl. Akten BFM A4, S. 7 [recte: A7, S. 7; Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Vorinstanz hat das Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers fälschlicherweise in der Verfügung vom 4. November 2008 durchgehend mit A4 anstatt A7 zitiert. Im hier vorliegenden Urteil wird deshalb als Quellenangabe für dieses Aktenstück jeweils A7 angegeben.]). Seit März 1997 habe er dann in N._______ gelebt, wo er unter falscher Identitätsangabe ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. A7, S. 4; A17, S. 5). Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb er sich in N._______ fast drei Jahre lang für einen (...) ausgegeben und die (...) über seine Asylgründe getäuscht habe. Vor diesem Hintergrund stehe jedoch fest, dass der in seinem Heimatland angeblich verfolgte Beschwerdeführer es während seines insgesamt fast viereinhalbjährigen Aufenthaltes in M._______ und N._______ unterlassen habe, den dortigen Behörden seine Identität offenzulegen. In N._______ habe er zudem falsche Asylgründe vorgespiegelt. Ein solches Verhalten sei mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person unvereinbar und lasse erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen. Falls dieser in Jemen verfolgt gewesen wäre, hätte er bereits in N._______ ein erhebliches Interesse daran gehabt, die Wahrheit zu sagen und damit auch seine wahre Identität preiszugeben. Der Beschwerdeführer wolle ferner von seiner während seines Aufenthaltes in N._______ erfolgten Verurteilung in Jemen erst bei seiner Ankunft in K._______im Februar 2000 erfahren haben. Diese Aussage erscheine realitätsfremd, sei doch anzunehmen, dass eine Verurteilung zu 12 Jahren Haft seiner Familie oder seiner Frau, welche sich bis im Oktober 1999 in Jemen aufgehalten habe, nicht unbekannt geblieben wäre. Es sei in diesem Fall davon auszugehen, dass diese Information umgehend an ihn weitergeleitet worden wäre. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zudem zu entnehmen, die jemenitischen Sicherheitsbehörden hätten bei ihm vor seiner Festnahme im März 1995 drei regierungskritische Schriften gefunden. Sein Vater habe trotzdem erreicht, dass er im Juli 1995 freigelassen worden sei. Aufgrund der bei ihm gefundenen Schriften sei er später in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von 12 Jahren verurteilt worden (vgl. A17, S. 8 f.). Falls die sichergestellten Beweismittel tatsächlich zu einer solchen Anklage geführt hätten, wäre jedoch eine Freilassung gegen Kaution nicht nachvollziehbar. Derart gutgläubiges Verhalten entspreche nicht der Operationsweise der jemenitischen Strafverfolgungsbehörden. Falls etwas gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit staatsfeindlichen Aktivitäten vorgelegen wäre, hätten ihn die Strafverfolgungsbehörden mit Sicherheit nicht gegen die Leistung einer Kaution freigelassen. Nicht nur die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Festnahme im März 1995 seien realitätsfremd, sondern auch diejenigen über seine angebliche Flucht während der Verlegung nach H._______ im August 2000. Seine Schilderungen über die ihm während eines Gefangenentransports geglückte Flucht vermöchten nicht zu überzeugen. Diese angeblich dank der Hilfe eines von seinem Vater bestochenen Offiziers erfolgte Befreiung hätte unweigerlich zur Festnahme und Verurteilung dieses Offiziers und der übrigen Transportbewachung geführt. Ein für den Gefangenentransport verantwortlicher Offizier hätte ein solch erhebliches Risiko wohl kaum auf sich genommen. (vgl. A17, S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin (A._______) habe bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, sie sei nach der Flucht ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) im August 2000 von den Angehörigen der jemenitischen Sicherheitskräfte wiederholt belästigt worden (vgl. A16, S. 4). Angesichts der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre 1995 und seiner anschliessenden Verurteilung in Abwesenheit, sei es jedoch erstaunlich, dass sich die Sicherheitskräfte erst seit August 2000 bei der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkundigt hätten. Durch diese realitätsfremden Aussagen der Beschwerdeführenden würden die bereits vorhandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihnen geltend gemachten Festnahmen und der Verurteilung des Beschwerdeführers erhärtet. 4.1.2 Der Beschwerdeführer habe zudem in wesentlichen Punkten seines Sachvortrags widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Befragung habe er ausgesagt, er sei auf dem Flug aus N._______ nach Jemen im Februar 2000 von den Sicherheitsbeamten begleitet worden, welche nach der Ankunft in K._______seinen Reisepass den jemenitischen Beamten abgeben hätten (vgl. A7, S. 4). Während der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, er sei freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt und seine Papiere seien den jemenitischen Beamten von einer Stewardess übergeben worden (vgl. A17, S. 5 und 8). Obwohl er noch bei der Befragung im Transitzentrum das Datum seiner Flucht während seiner Gefangenschaft in Jemen anlässlich eines Gefangenentransportes im August 2000 genau habe angeben können, habe er sich anlässlich der kantonalen Anhörung an dieses Datum nicht mehr erinnern können (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: Das BFM führte in seiner Verfügung vom 4. November 2008 an dieser Stelle fälschlicherweise die Rückkehr nach Jemen an). Auf diesen Umstand angesprochen, habe er erwidert, bei der Anhörung "ungefähr" gesagt zu haben. Diese Aussage des Beschwerdeführers sei jedoch aktenwidrig (vgl. A7, S. 6; A17, S. 5). 4.1.3 Zur Untermauerung seiner Vorbringen habe der Beschwerdeführer von ihm als polizeiliche Vorladungen beziehungsweise als Gerichtsurteil bezeichnete Schriftstücke eingereicht. Angesichts seiner Aussage bei der Befragung im Transitzentrum, er könne die Unterlagen für seine Verurteilung nicht beschaffen, da politische Urteile in Jemen nicht abgegeben würden, erscheine es somit zumindest erstaunlich, dass er einige Jahre später doch noch ein Urteil habe einzureichen vermocht (vgl. A7, S. 6). Dieses im Beschwerdeverfahren nachgereichte Urteil ändere nichts an der geringen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5981/2008 vom 7. Oktober 2008) gelte es dabei vorauszuschicken, dass beispielsweise in Jemen Imitate in der Erscheinungsform von amtlichen Dokumenten ohne grösseren Aufwand gegen Bezahlung zu erwerben seien. Angesichts dieser notorischen Tatsache sei Dokumenten entsprechenden Ursprungs ungeachtet der Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften, Marken, Aufbau oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Was das Heimatland der Beschwerdeführenden im Speziellen betreffe, so würden nach Kenntnis des Gerichts in Jemen sehr viele Dokumente gefälscht, und gegen einen bestimmten Geldbetrag seien auch fast alle Stempel erhältlich. Bereits vor diesem Hintergrund müsse die Authentizität des eingereichten "Urteils" bezweifelt werden, zumal dessen nachträgliche Besorgung dem Vater des Beschwerdeführers, welcher durch Bestechung bereits seine Freilassung und seine Flucht aus der Haft habe ermöglichen können, durchaus zuzutrauen wäre. Vor diesem Hintergrund würden sich die Ergebnisse der Ermittlungen der Schweizerischen Vertretung in O._______, welche dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt worden seien, für ihn nachteilig auswirken. Auch das eingereichte "Urteil" sei mit vermeintlich authentischen Unterschriften und Stempeln ausgestattet. Ein authentisches Urteil müsste jedoch in den entsprechenden Registern des zuständigen Gerichts auf jeden Fall auch eingetragen beziehungsweise im Gerichtsarchiv vorhanden sein. Ein entsprechender Hinweis sei jedoch gemäss den Ermittlungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft nicht vorhanden. Im Gegensatz zu Unterschriften und Stempeln, welche von einem Fälscher ohne grösseren Aufwand leicht herzustellen seien, sei ein solcher nicht authentischer Eintrag im Gerichtsregister auszuschliessen. Deshalb sei davon auszugehen, dass das zu den Akten gereichte "Urteil" und somit auch die zwei in Zusammenhang mit diesem "Urteil" stehenden "Vorladungen" Fälschungen seien. An dieser Einschätzungen vermöchten die durch nichts belegten Behauptungen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2008 nichts zu ändern. Für ihre darin enthaltenen Mutmassungen über die allenfalls möglichen Gründe für die nicht vorhandene Registrierung des Urteils gebe es keine objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Die eingereichten Dokumente liessen deshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in einem anderen Licht erscheinen. Somit führten die in der Verfügung des BFM vom 4. November 2008 nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden könnten und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.1.4 Daran vermöchten auch die mit Eingabe vom 3. September 2008 zugestellten Beweismittel und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. September 2008 nichts zu ändern. Diesbezüglich sei vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein ernsthaftes politisches Engagement auf heimatlichem Boden nicht habe glaubhaft machen können. Deshalb könne in dieser Beziehung hinlänglich ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der jemenitischen Behörden beziehungsweise der Nachrichtendienste geraten sei. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Ausland einer jemenitischen Exilorganisation beigetreten sei und in der Schweiz an einigen Kundgebungen teilgenommen habe, bei denen er auch fotografiert worden sei, lasse nicht ohne weiteres darauf schliessen, er sei von den jemenitischen Behörden in irgend einer Form registriert worden und würde im Falle einer Rückkehr in seine Heimat aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt. Ebenso unwahrscheinlich sei, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund der Mitunterzeichnung einer Erklärung im Internet identifiziert hätten. Insbesondere würden im vorliegenden Fall jegliche aktenkundigen Hinweise darauf fehlen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Exilaktivitäten in Jemen ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. 4.1.5 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz, die er als sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ins Recht lege, gingen insgesamt gesehen nicht über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus. Sie seien damit nicht geeignet, eine Furcht vor drohender asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Jemen zu begründen. 4.1.6 Zusammenfassend führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 4.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2008 beanstanden die Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen seien zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden. Das Bundesamt habe seine Pflicht verletzt, aufgrund einer objektivierten Sichtweise eine Abwägung zwischen den für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Punkten zu machen. Der Entscheid des BFM vom 4. November 2008 erschöpfe sich in vagen Spekulationen. Auch wenn man zugestehe, dass gewisse Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ungeschickt und falsch gewesen seien, habe er gegenüber den Schweizer Behörden eine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung geltend gemacht. Aspekte, welche für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, seien nicht angemessen gewürdigt worden. Die Überprüfung der eingereichten Originaldokumente habe ergeben, dass diese keinerlei Fälschungsmerkmale aufwiesen. Die Beschwerdeführenden hätten alle Vorbringen absolut widerspruchsfrei geschildert. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien substanziiert und jederzeit in sich schlüssig. Er habe sowohl während der Erstbefragung als auch während der kantonalen Anhörung über alle ihm gestellten Fragen detailliert Auskunft geben können. Seine Erzählweise sei schlüssig und in sich stimmig. Unlogische Verhaltensweisen - wie seine Rückkehr aus Q._______ - habe er selbständig und unaufgefordert erklärt. Die erlittene Folter habe er substanziiert geschildert (vgl. A17, S. 12). Er gehe sogar von alleine auf vorliegende innere, psychische Verletzungen ein. Er habe alle gestellten Fragen zur Organisation der (...) substanziiert beantworten können. Er beschreibe das Gefängnis, in welchem er inhaftiert gewesen sei, differenziert (vgl. A17, S. 11). Sogar die Namen der Gefängnisverantwortlichen könne er nennen (vgl. A17, S. 13). Auch spontane, emotionale Äusserungen wie "mein Vater hätte alles getan, um nicht noch einen Sohn zu verlieren" (vgl. A17, S. 15) wären in einer Konstruktion nicht zu finden. Die Befragung sei sehr stark gesteuert worden, offene Fragen, welche dem Asyl Suchenden die Möglichkeit der Vertiefung gegeben hätten, seien kaum gestellt worden. Das BFM habe selbst in seinen Erwägungen das Argument mangelnder Substanz in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit genannt, obwohl dies bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nach inneren Kriterien (mangels äusserer) erfahrungsgemäss als ausschlaggebend gelte und weit höhere Aussagekraft besitze als beispielsweise die wiederholt angeführte Realitätsfremdheit, welche doch sehr auf subjektiver Wertung beruhe und nicht eine objektivierte Sichtweise verkörpere. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden hätten gegenüber den Schweizer Behörden zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht. Alle früheren Auslandaufenthalte, das Asylgesuch in N._______ etc. seien von Anfang an offen gelegt worden. Der Fehler der freiwilligen Rückkehr nach Jemen sei stets betont worden. Missbräuchliche Asylgesuchstellung sei erfahrungsgemäss mit einer Verschleierung früherer Aufenthalte verbunden. Das Offenlegen aller Details in ihrem Asylgesuch spreche klar für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die Familie des Beschwerdeführers in Jemen sei wohlhabend gewesen. Es gebe keine Gründe, weshalb eine Wirtschaftsemigration vorliegen sollte. Die Beschwerdeführenden würden ihr Land lieben, weshalb sie sich auch zur naiven freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten. Noch heute sehnten sie sich stark nach einer Rückkehr, sie verfolgten konsequent alle politischen Vorkommnisse und engagierten sich exilpolitisch. 4.2.3 Es sei zutreffend, dass objektiv und mit dem Wissen seiner Verurteilung zu 12 Jahren Haft in Jemen aus heutiger Sicht kaum nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer in M._______ und N._______ kein Asylgesuch unter der wahren Identität gestellt habe. Subjektiv sei sein Entscheid jedoch durchaus nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe von seiner Verurteilung in Abwesenheit nichts gewusst. Er habe zum damaligen Zeitpunkt sein Verfolgungsprofil nicht als derart gefährdet betrachtet wie es heute - nach erfolgter, nachweislicher Verhaftung und rechtskräftigem Urteil - offengelegt sei. Die damalige unsichere Lage im (...) sei ihm als eine sichere Garantie vor einer Rückschaffung erschienen. Die Beschwerdeführenden hätten tatsächlich nichts vom ergangenen Gerichtsurteil gewusst. Ansonsten wären sie wohl kaum zurückgekehrt. Hier sei die Realitätsfremdheit zu finden. Die Freiwilligkeit der Rückkehr sei bei den (...) dokumentiert. Das BFM hätte zur Vergewisserung Akteneinsicht fordern können. 4.2.4 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Korruption in Jemen seien haltlos. Der Beschwerdeführer sei - das habe er immer wieder klar ausgesagt - nicht auf legale Kaution hin freigelassen worden, sondern durch eine Bestechung von mehreren Tausend Dollar. Diese Summe reiche im Jemen für eine komplette Firmengründung aus. Sie sei um das Vielfache höher als der Lohn eines Offiziers. Selbst wenn der Verantwortliche (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Gemeint ist der verantwortliche Offizier des Gefangenentransportes von K._______ nach H._______ im August 2000) seine Anstellung verloren hätte, hätte er finanziell gesehen ein profitables Geschäft gemacht. Die Flucht sei sehr einfach organisiert gewesen. Sowohl der Offizier als auch der Soldat hätten dabei finanziell profitiert und sich gegenseitig decken können. Es sei eigentlich traurig, dass das BFM trotz seiner täglichen Arbeit in diesem Bereich so wenig Verständnis für die Wege der Korruption mitbringe und die Fluchtumstände wegen Realitätsfremdheit als unglaubhaft bewertet habe. Korruption würde nie funktionieren und existieren, wenn die aus rechtsstaatlicher Sicht "logischen" Folgen eintreten und Täter zur Verantwortung gezogen würden. 4.2.5 Zudem sei es nicht unlogisch, dass sich die Sicherheitsbehörden erst wieder im Jahr 2000 bei der Beschwerdeführerin (A._______) nach dem Verbleib ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) erkundigt hätten. Mit der Freilassung gegen Kaution im Jahr 1995 sei für die Behörden der Schein der Rechtmässigkeit gewahrt. Eine Suche nach dem Beschwerdeführer habe keinen Sinn gemacht, ansonsten hätte sich der bestochene Staatsanwalt selbst unglaubhaft gemacht. Es sei im Übrigen naheliegend, dass die Behörden von der Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland erfahren und im Jahr 2000 nach ihm gesucht hätten. Dies habe eine notwendige Massnahme nach der Flucht aus dem Transportwagen dargestellt. 4.2.6 Betreffend die ihnen von der Vorinstanz vorgehaltenen widersprüchlichen Angaben bezüglich der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2000 von N._______ nach Jemen hielten die Beschwerdeführenden dagegen, die angegebenen Widersprüche seien nicht wesentlich. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass ihn nicht ein offizieller Sicherheitsbeamter begleitet habe, sondern ein verdeckter Beamter des Geheimdienstes im Flugzeug mitgereist sei. Heute wisse er, dass dies bei internationalen Flügen so gehandhabt werde. Die Stewardess habe dem verdeckten Geheimdienstbeamten den Pass überreicht und nicht den Behörden vor Ort. Hier seien offensichtlich Missverständnisse in der Ausdrucksweise oder der Übersetzung entstanden. Diese seien teilweise aber schon während den Befragungen erhellt worden. 4.2.7 Es sei nicht negativ zu werten, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu einem späteren Zeitpunkt erneut durch die Beziehungen seines Vaters doch noch Originaldokumente habe einreichen können. Es sei doch absolut nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher selbstverständlich von seiner Glaubhaftigkeit ausgehe, erst nach erfolgtem negativen Entscheid und Kontakt mit der Rechtsberatungsstelle alles in Bewegung gesetzt habe, um doch noch Beweismittel zu beschaffen. Da sein Vater in der Zwischenzeit jedoch verstorben sei, sehe er keine Möglichkeit mehr, weitere Beweise zu den Akten zu reichen, wie beispielsweise die Registrierung seiner Verurteilung im Gerichtsarchiv. Er werde jedoch weiter versuchen, seine aktuelle Gefährdungslage mit Hilfe seiner Organisation oder internationalen Organisationen zu belegen. Es sei eine Anmassung des BFM, zu schreiben, dass die Einreichung der Gerichtsakten nichts an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers ändern würde. Nur weil in Jemen vieles käuflich sei, heisse das nicht, dass es keine Originaldokumente mehr gebe. Diese zeige auch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes. Bei den eingereichten Dokumenten seien keine Fälschungsmerkmale entdeckt worden. Die Vorinstanz habe nicht offengelegt, wie es zu der Erkenntnis gekommen sei, dass der Name des Beschwerdeführers nicht in den Gerichtsarchiven registriert sei. Es sei wohl kaum damit zu rechnen, dass in Jemen Informationen über politisch motivierte Verurteilungen frei und schon gar nicht an ausländische Vertretungen oder deren Vertrauensanwälte abgegeben würden. Ein bereinigtes Archiv für externe Auskünfte sei durchaus denkbar. 4.2.8 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigten die Glaubhaftigkeit der Verfolgung. Bereits der erste Satz der geschilderten Verfolgung (vgl. A16, S. 4) enthalte verschiedene Realkennzeichen. Diese würden in der detaillierten Schilderung auf S. 8 (recte: A16, S. 5) weiter bestätigt. Die Befragung sei zwar sehr kurz gewesen, enthalte aber kein einziges Unglaubhaftigkeitsmerkmal, sondern deute trotz ihrer Knappheit darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Belästigungen durch die Sicherheitsbeamten tatsächlich erlebt habe. Die Aussagen seien sehr persönlich und wirkten authentisch. 4.3 4.3.1 Nachdem die ARK mit Urteil vom 11. Mai 2005 die Verfügung des BFF vom 22. Januar 2003 wegen unvollständiger Abklärung des Sachverhalts aufgehoben und das Verfahren zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Vertretung in O._______ um Abklärungen. Am 4. November 2008 erliess die Vorinstanz eine neue, wiederum ablehnende Verfügung. Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss in formeller Hinsicht die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Insbesondere hätte die Vorinstanz detaillierte Abklärungen treffen müssen, beispielsweise über die genauen Beweggründe, die zur Rückreise von N._______ nach Jemen geführt hätten. Dazu ist folgendes zu bemerken: Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte anlässlich der Befragungen im Transitzentrum sowie beim Kanton (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) sowie der am 31. Mai 2007 in Auftrag gegebenen und am 13. August 2007 beantworteten Botschaftsabklärung - der wesentliche Inhalt der Ergebnisse dieser Abklärung wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. September 2007 offengelegt (vgl. A44) - offensichtlich und auch zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. 4.3.2 Bereits die Vorgeschichte der Beschwerdeführenden lässt erste Zweifel aufkommen, ob diese in ihrer Heimat tatsächlich asylrechtlich verfolgt sind. Es ist einerseits nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer trotz seines über vierjährigen Aufenthaltes in (...) (September 1995 bis Februar 2000), weder in M._______ noch in N._______ ein Asylgesuch gestellt hat. Auch das Leben unter der Angabe einer falschen Identität spricht nicht gerade für seine Glaubwürdigkeit, ebensowenig wie eine freiwillige Heimkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung plausibel macht. Die diesbezüglichen Vorbringen und Erklärungsversuche der Beschwerdeführenden wirken konstruiert und sind nicht glaubhaft. 4.3.3 Auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden, wie es dem Beschwerdeführer angeblich gelungen sei, sich zwei Mal einer drohenden Gefängnisstrafe zu entziehen, erscheinen unrealistisch. Es ist als sehr unwahrscheinlich zu erachten, dass man in Jemen für ein Delikt, für welches man in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von 12 Jahren verurteilt wird, wegen Leistung einer Kaution oder - wie es der Beschwerdeführer nennt - durch das Bezahlen von Bestechungsgeldern ohne weiteres auf freien Fuss kommt. Zumindest wäre die Suche nach dem Beschwerdeführer direkt nach dem Urteilsspruch erfolgt und nicht erst einige Jahre später. Überdies vermögen auch die Vorbringen betreffend seiner geglückten Flucht anlässlich des Gefangenentransportes nach H._______ im August 2000 nicht zu überzeugen. Einerseits ist es nicht nachvollziehbar, mit welch einfachen Mitteln und wie problemlos die Flucht dem Beschwerdeführer gelungen sein soll. Andererseits hätten sich sowohl der für den Transport verantwortliche Offizier wie auch alle übrigen daran beteiligten Soldaten - bei Unterstellung der tatsächlich erfolgten Flucht des Beschwerdeführers - strafrechtlich verantworten müssen und wären wohl aus der Armee ausgeschlossen worden. So wäre ihnen eine Zukunftsperspektive in ihrer Heimat genommen worden, die auch nicht durch eine entsprechende Geldzahlung wiedergutzumachen gewesen wäre. Zudem haben gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch nicht alle in den Gefangenentransport involvierten Sicherheitskräfte von seiner Flucht profitieren können, was wiederum gegen seine diesbezüglichen Schilderungen spricht. Diese Vorbringen sind somit unglaubhaft. 4.3.4 Auch die widersprüchlichen Angaben betreffend die Rückschaffung des Beschwerdeführers von N._______ nach Jemen im Februar 2000 sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Während dieser anlässlich der Befragung ausgesagt hat, er sei auf dem Flug von Sicherheitsbeamten begleitet worden, welche nach der Ankunft in K._______seinen Reisepass den jemenitischen Behörden abgegeben hätten (vgl. A7, S. 4), hat er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt und seine Papiere seien von einer Stewardess den jemenitischen Behörden übergeben worden (vgl. A17, S. 5 und 8). Die dritte Version dieses Sachverhaltselements folgte in der Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2008: Es sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass die Stewardess beziehungsweise die Fluglinie mit den jemenitischen Behörden zusammenarbeite. Die Stewardess habe seinen Pass einem im Flugzeug befindlichen Sicherheitsbeamten ausgehändigt (vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2008, S. 3). Diese Widersprüche vermochten die Beschwerdeführenden nicht überzeugend zu widerlegen, sondern sie flüchteten sich in Schutzbehauptungen wie dieser: Die Widersprüche seien nicht wesentlich, sondern offensichtlich durch Missverständnisse in der Ausdrucksweise oder Übersetzung entstanden (vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2008, S. 7). Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. 4.3.5 Schliesslich spricht auch der Umstand gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Datum seiner Flucht in Jemen anlässlich eines Gefangenentransportes - ein einschneidendes Erlebnis, an welches man sich eigentlich auf Dauer erinnern können sollte - während der Befragung zwar genau terminieren konnte: 22. August 2008 (vgl. A7, S. 6), jedoch während der Anhörung nur noch mit einem Zeitrahmen - "Mitte des Monats" - anzugeben wusste (vgl. A17, S. 5). Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch auf Nachfrage der kantonalen Sachbearbeiterin, warum er während der kantonalen Anhörung dieses einschneidende Erlebnis nicht mehr mit einem genauen Datum habe angeben können, ist unbefriedigend ("Ich habe damals ungefähr gesagt.") und entspricht nicht der Wahrheit. 4.3.6 Gemäss den Ergebnissen der Botschaftsabklärung sind zwar die Siegel des Tribunals als auch die Unterschrift des Richters auf den eingereichten Gerichtsakten authentisch. Gegen die Echtheit der eingereichten Dokumente spricht aber die Tatsache, dass weder im Register noch im Archiv des entsprechenden Gerichts eine Spur des Beschwerdeführers auszumachen beziehungsweise gefunden worden ist (vgl. A44, S. 2). Es ist gerichtsnotorisch, dass in Ländern wie Jemen sehr viele Dokumente gefälscht werden und gegen ein gewisses Entgelt auch fast alle Stempel erhältlich sind. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass der Vater des Beschwerdeführers - welcher die Gerichtsakten im Laufe des Beschwerdeverfahrens in die Schweiz geschickt hat - gemäss Angaben der Beschwerdeführenden eine angesehene und einflussreiche Persönlichkeit in Jemen gewesen sei. Es ist also zumindest nicht abwegig, dass der Vater des Beschwerdeführers seinen Einfluss auch bei der Ausstellung der in Kopie eingereichten Gerichtsdokumente (die Beschwerdeführenden sprachen diesbezüglich fälschlicherweise immer vom Einreichen von Originalakten) hat spielen lassen und durch das Bezahlen eines bestimmten Geldbetrages die entsprechenden Akten erhältlich gemacht hat. 4.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreichen eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Jemen im Mai 2001 beziehungsweise im Juni 2001 eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.5 Schliesslich stellt sich die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Jemen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer unter Vorlage zahlreicher Beweismittel auf fortgesetzte und seines Erachtens erhebliche politische Aktivitäten in der Schweiz verwiesen, aufgrund welcher er in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen habe. 4.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4.7 Betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nie zu seinem politischen Engagement auf jemenitischem Boden, geschweige denn zu seinen Aktivitäten in der Schweiz befragt worden. Das Befragungsprotokoll sei sehr oberflächlich. Beispielsweise wären Fragen zur politischen Gesinnung, zur Motivation, zum genauen Inhalt der Flugblätter und zur Geschichte der Organisation notwendig gewesen, wenn das BFM beabsichtigte, die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen genau zu beurteilen. Er spiele seine politischen Aktivitäten jedoch nicht nur vor. Seine Teilnahmen an Demonstrationen seien unbestritten. Zudem nehme er seit Jahren regelmässig alle ein bis zwei Monate an Vernetzungstreffen der Exilorganisation seiner Partei in der (...) teil. Diese Treffen seien limitiert auf einen inneren Kreis von 20 bis 30 Personen. Der Beschwerdeführer sei ein wichtiges Mitglied bei der Vernetzung, er verschicke Einladungen, informiere Sympathisanten und helfe bei der Organisation von öffentlichen Auftritten. Seit Anfang 2008 habe er eine spezielle Funktion. Er sei Assistent des Medienverantwortlichen X._______ Auch wenn der Beschwerdeführer kein Mitglied der obersten Riege seiner Organisation sei, das Engagement sei echt. Er nehme an Kundgebungen teil und sei dabei auch fotografiert worden. Die Internet-Dokumente mit seinem Namen und Fotos von ihm befänden sich auf der Original-Homepage seiner Exilorganisation und nicht auf einer privaten Seite einer Schlepperbande, welche Asylgeschichten erzähle. Bei den weiteren zu den Akten gereichten Dokumenten handle es sich um ein Foto anlässlich einer kleineren Koordinationssitzung sowie um die Dokumentation seiner Teilnahme an einer Kundgebung im September 2008. Zudem habe er einen aktuellen Bericht über die Situation im Südjemen und ein Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der (...) als Beweismittel eingereicht. Aufgrund dieser Dokumente sowie der gesamten Vorbringen sei durchaus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Jemen mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte und somit die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel einreichen, die das exilpolitische Engagement für die südjemenitische Autonomiebewegung belegen würden. Dazu gehöre ein vom Beschwerdeführer verfasster Bericht, welcher auf sehr kritische Weise die herrschende politische und wirtschaftliche Situation in Jemen thematisiere. Der in Form einer Kolumne abgefasste Text sei auf der Website eines regierungskritischen Nachrichtendienstes publiziert worden und im Internet frei zugänglich. Der Beschwerdeführer sei als Autor des Artikels mit einem Foto aufgeführt. Er habe noch weitere regierungskritische Artikel zu den Akten gelegt sowie mehrere Internetauszüge bezüglich Demonstrationen, an denen er regelmässig teilnehme. Der Beschwerdeführer engagiere sich sehr für die südjemenitische Exilgesellschaft. Er sei ein überdurchschnittlich aktives Mitglied des (...) und zuständig für die Vernetzung der Mitglieder in der (...). Neben seiner schreiberischen Tätigkeit nehme er zudem regelmässig an Kundgebungen teil, die er mit Fotos und Internet-Berichten untermaure. Seine familiäre Situation und die ständig drohende Arbeitslosigkeit, welche er mit miserablen Temporärstellen zu verhindern versuche, liessen es momentan nicht zu, dass er noch mehr Zeit für seine politischen Tätigkeiten einsetze. 4.8 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden bestreitet die Vorinstanz nicht, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch engagiert hat. In Übereinstimmung mit dieser ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein ernsthaftes politisches Engagement auf jemenitischem Boden nicht glaubhaft machen konnte. Sein Engagement in der Schweiz geht insgesamt gesehen nicht über den Rahmen von massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus. Daran vermögen auch die zahlreich eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Er führt in der Beschwerdeeingabe denn auch selber aus, er sei keine führende Persönlichkeit seiner Exilorganisation und kein Mitglied der obersten Riege seiner Organisation (vgl. Beschwerde vom 5. Dezember 2008 S. 3 und 8). Es ist festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Auch der Umstand, dass er sich im Internet unter Nennung seines Namens regimekritisch äusserte, lässt nicht auf eine ihm drohende Verfolgung schliessen, zumal er nicht ausführt, ob es sich bei der entsprechenden Plattform um eine viel beachtete beziehungsweise bekannte Internet-Seite handelt. 4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein exponiertes exilpolitisches Profil verfügt, welches die jemenitischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen könnten. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu erkennen, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die Beschwerdeführenden wurden jedoch mit Verfügung des BFM vom 4. November 2008 - insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls beziehungsweise der gegenwärtigen Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges - vorläufig aufgenommen. Erörterungen hinsichtlich eines allfälligen Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. In der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 verschob der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in den Endentscheid. Die Beschwerdeführenden haben trotz Aufforderung im vorliegenden Verfahren keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Weitere Abklärungen haben überdies ergeben, dass der Beschwerdeführer (B._______) über einen längeren Zeitraum erwerbstätig war, die Beschwerdeführerin (D._______, älteste Tochter) seit dem 1. August 2009 über ein geregeltes Einkommen als kaufmännische Angestellte (zumindest als Auszubildende) verfügt. Mangels ausgewiesener Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, und das Gesuch ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: