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D-587/2010

D-587/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-587/2010 {T 0/2} Urteil vom 8. Februar 2010 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Oromo mit letztem Wohnsitz in D._______ - am 29. März 2004 in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag erstmals um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) - nachdem dessen Abklärungen ergeben hatten, dass sich der Beschwerdeführer vom 15. Juli 2003 bis zum 15. März 2004 unter der Identität C._______, geboren am (...), in E._______ aufgehalten und dort erfolglos um Asyl nachgesucht hatte - mit Verfügung vom 2. September 2004 auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3823/2006 vom 28. April 2008 im Wesentlichen mit der Begründung, die durch das BFF vorgenommene Anwendung des am 1. April 2004 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG sei auf vor dem 1. April 2004 eingereichte Asylgesuche ausgeschlossen, guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurückwies, soweit es auf diese eintrat, dass das BFM in der Folge das Asylverfahren wieder aufnahm und mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2004 - zufolge Unglaubhaftigkeit und mangels Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdungssituation - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die dagegen am 12. November 2008 erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7185/2008 vom 10. Dezember 2008 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2009 beim BFM um "Wiedererwägung" der Verfügung vom 17. Oktober 2008 ersuchte, wobei er insbesondere geltend machte, während seiner Anwesenheit in der Schweiz habe er sich als aktives Mitglied in der regionalen Organisation der KSOS (KINIJIT Support Organisation Schweiz) engagiert, um die demokratischen Bemühungen der Mutter-/Schwesterpartei im Heimatland zu stärken, dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe vom 14. Januar 2009 ausserdem diverse Internet-Artikel und Fotos beigelegt hat, dass das BFM die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 14. Januar 2009 als zweites Asylgesuch entgegennahm und den Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich angab, er habe seit der Gründung der Partei "Kinijit" (amharisches Kürzel für: CUD [Coalition for Unity and Democracy]) respektive von Mitte 2006 an zirka drei oder vier Mal an deren Demonstrationen in F._______ und einmal in G._______ sowie insgesamt an zirka vier Sitzungen in H._______ teilgenommen, dass nach der Spaltung der "Kinijit" auch Demonstrationen durch die "Genbot 7" organisiert worden seien und er an allen Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilnehme und alle Parteien unterstütze, die für Äthiopien kämpfen würden, dass er auf den eingereichten Fotos zusammen mit dem (...) der "Genbot 7" zu sehen sei, dass er bei einer Rückkehr wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz und seiner auf verschiedenen Websites verbreiteten Fotos Probleme mit der Regierung bekommen würde, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2009 - eröffnet am 9. Juni 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und - unter Auferlegung von Verfahrenskosten - sein Asylgesuch vom 15. Januar 2009 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid D-4072/2009 vom 7. Juli 2009 abwies, soweit darauf eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2009 schliesslich sein drittes Asylgesuch eingereicht hat, dass er dieses erneute Gesuch mit seinen fortdauernden exilpolitischen Tätigkeiten begründete und sein Engagement mit drei dem Internet entnommenen Artikeln untermauerte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2010 - eröffnet am 28. Januar 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von Vorbereitungshandlungen seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Befragung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in seinem dritten Asylverfahren befindet und die beiden ersten Verfahren mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-7185/2008 vom 10. Dezember 2008 und D-4072/2009 vom 7. Juli 2009 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass das BFM feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des zweiten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführer im Wesentlichen identisch seien mit denjenigen, die er bereits in seinem zweiten Asylgesuch vorgebracht habe, dass deshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, nochmals auf die Verfügung des BFM vom 8. Juni und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4072/2009 vom 7. Juli 2009, welches die genannte Verfügung vollumfänglich stütze, zu verweisen sei, dass es sich bei den vorgebrachten Asylvorbringen um exilpolitische Aktivitäten handle, dass jedoch davon auszugehen sei, dass Exil-Äthiopier mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien, dass bezüglich der eingereichten Artikel aus dem Internet insbesondere festgehalten werde, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er den Schweizer Behörden immer noch keine Identitätspapiere abgegeben habe, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Vorinstanz überdies mit zutreffender Begründung und Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs direkt einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 5.1.4, mit weiteren Hinweisen), dass aus diesem Grund auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter einzugehen ist, dass die Vorbringen in der Beschwerde zu keiner veränderten Betrachtungsweise führen, dass in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2010 unter anderem vorgebracht wird, entgegen der tatsachenwidrigen und einseitigen Einschätzung der Vorinstanz lägen sehr wohl Hinweise vor, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien, dass es fraglich sei, wie das BFM bloss aufgrund der Akten abschliessend das politische Profil des Beschwerdeführers betreffend Motivation, Exponierungsgrad, Stellung innerhalb der Partei, politische Kenntnisse et cetera beurteilen wolle, dies schlichtweg unmöglich sei und daher die diesbezüglichen Erkenntnisse der Vorinstanz als unrichtig zurückgewiesen werden müssten, dass auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 davon ausgegangen werde, dass exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz von äthiopischen Spitzeln überwacht würden, dass keine Zweifel daran bestünden, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von den intensiven exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erlangt hätten, dass der Beschwerdeführer entgegen der unsubstanziierten und tatsachenwidrigen Feststellung der Vorinstanz zweifelsohne die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt habe und mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit in den Datenbanken des äthiopischen Regimes registriert und bei einer Rückkehr massiven staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei, dass zusammenfassend festzustellen sei, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Begehren einer materiellen Beurteilung bedürfen würden und das BFM zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei, dass jedoch keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre, dass seine exilpolitischen Aktivitäten kein derartig exponiertes politisches Profil zu entwickeln vermögen, dass die äthiopischen Behörden in ihm einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren könnten, dass sein niedrig profiliertes exilpolitisches Betätigungsfeld daher nicht geeignet ist, ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse in Äthiopien zu begründen, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Internetartikel (vgl. Beweismittelumschlag C4) nichts zu ändern vermögen, da diese - wegen fehlender Abgabe rechtsgenüglicher Identitätsdokumente - ohnehin nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können, insoweit er diesbezüglich seine Autorenschaft behauptet, dass schliesslich auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 unbehelflich ist, da es in diesem Verfahren einzig darum ging, ob die Vorinstanz das vorliegende Gesuch zu Recht als aussichtslos bezeichnet hat, gestützt darauf einen Kostenvorschuss verlangte und wegen dessen Nichtleistens auf das Asylgesuch gar nicht erst eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer deshalb - wie bereits in seinem zweiten Asylgesuch - nicht gelungen ist, ein exponiertes exilpolitisches Profil glaubhaft zu machen und das BFM deshalb zu Recht sowohl auf seine Verfügung vom 8. Juni 2009 sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4072/2009 vom 7. Juli 2009 verweist, dass sich daher keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des letzten beziehungsweise zweiten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten deshalb zum Schluss gelangt, dass das BFM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2010 zu Recht das Vorliegen von Ereignissen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verneint hat und demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass betreffend Vollzug der Wegweisung auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-7815/2008 vom 10. Dezember 2008 und D-4072/2009 vom 7. Juli 2009 zu verweisen ist und demnach der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich ist, dass es sich somit erübrigt auf die verfahrensrechtlichen Begehren des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung einzutreten, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der bis dato nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: