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D-7185/2008

D-7185/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 4. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7185/2008 {T 0/2} Urteil vom 10. Dezember 2008 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Martin Maeder. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2008 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2004 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und auf Befragen erklärte, er habe am 2. Oktober 2003 sein Heimatland verlassen und sich anschliessend bis am 28. März 2004 in Kenia aufgehalten, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs hauptsächlich geltend machte, er sei seinem Heimatland entflohen, um nicht wie sein Vater, welcher - nach äthiopischer Zeitrechnung - am 16. Nehasie (amharisch, auch Nashi oder Nasi) 1995 verhaftet worden sei, der Unterstützung der oppositionellen Gruppierung ONEG (Oromo Netsa awchi Gimbar, amharisch für Oromo Liberation Front [OLF]) verdächtigt und auf unbestimmte Zeit gefangen gehalten zu werden, dass er ergänzend vorbrachte, sein Vater sei die meiste Zeit als Lastwagenchauffeur unterwegs gewesen und bloss ein- oder zweimal im Monat nach Hause zurückgekehrt, dass die Polizei nach der Verhaftung seines Vaters ihm und seiner Mutter vorgeworfen habe, sie seien im Bild gewesen über die Art von Waren, die sein Vater mitgeführt habe, dass sie jedoch, weil sein Vater in dieser Hinsicht verschwiegen gewesen sei, vollkommen unwissend gewesen seien, dass er wegen dieser Geschichte von der Polizei mit Haft bedroht worden sei, obschon er selber keine politischen Aktivitäten ausgeübt habe, dass er lediglich seinem Vater ab und zu den Gefallen gemacht habe, einen Umschlag mit Papieren an ihm nicht näher bekannte Personen in einem Café zu übergeben, dass er niemals in ein Gerichtsverfahren verwickelt oder gefangen genommen worden sei, abgesehen von der Festhaltung in einer Zelle des Polizeipostens im April 2001, als er anlässlich einer Massenverhaftung nach Studentenunruhen in Gewahrsam genommen, nach zwei Tagen jedoch wieder freigelassen worden sei, dass das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) mit Verfügung vom 2. September 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen am 10. September 2004 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. April 2008 guthiess, soweit es darauf eintrat, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch mit dieser Begründung ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingeigenschaft anführte, der Beschwerdeführer erfülle zum einen Teil mit seinen Vorbringen bereits die Vorbedingung des Glaubhaftmachens nicht und berufe sich zum andern Teil auf einen Sachverhalt, der gemessen an der Definition von Art. 3 AsylG nicht relevant sei, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 17. Oktober 2008 mit Beschwerde vom 12. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Feststellen der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung des Asylgesuchs beantragte, dass er im Eventualpunkt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme begehrte, dass er daneben den prozessualen Antrag stellte, es sei während der Dauer des Verfahrens von einer Ausweisung abzusehen und ihm die aufschiebende Wirkung betreffend den Vollzug des Ausweisungsentscheides sowie die Erlaubnis der Arbeitsausübung zu gewähren, dass er mit gleicher Eingabe ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter stellte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 27. November 2008 die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens bestätigte, auf den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitsausübung nicht eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde und Fristgewährung bis zum 12. Dezember 2008 die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- verlangte, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2008 einen Betrag von Fr. 600.-- in die Gerichtskasse einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 e contrario und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 17. Oktober 2008, mit welchem das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet wurde, eine Verfügung des BFM auf dem Sachgebiet des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass er auch den Verfahrenskostenvorschuss innert angesetzter Frist in vollem Umfang geleistet hat, weshalb auf seine Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis, auf den bereits der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 27. November 2008 nicht eingetreten ist - einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). dass der Beschwerdeführer sich nach eigener Aussage in seinem Heimatstaat in keiner Form politisch betätigt hat (act. A9/30, S. 18), dass er alleine aus der behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo keine begründete Furcht vor einer Konfrontation mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 7.1. S. 69 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193) herzuleiten vermag, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (act. 26, E. I.1. S. 3 f.), welche vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden, dass die erlittene Verfolgung respektive die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung immer in einer sachlich und zeitlich kausalen Verbindung zur Ausreise aus dem Heimat-oder Herkunftsstaat stehen muss, um zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung führen zu können (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2. S. 193), dass vorliegend ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der zweitägigen Polizeihaft im April 2001 und dem Verlassen des Heimatlandes am (angeblich) 2. Oktober 2003 offensichtlich nicht besteht, dass der Beschwerdeführer im Übrigen von sich aus bei der Schilderung seiner Asylgründe keinen Zusammenhang zwischen der Polizeihaft im April 2001 und seiner späteren Ausreise erkennen liess (act. 9/30, S. 11 und 18), dass er die ihm angeblich drohende Verhaftung wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters als Mitglied der ONEG klar ins Zentrum seiner Vorbringen rückte, dass er in der Beschwerde anfügt, nebst der Verfolgung als Stammhalter werde er auch der Mithilfe beim Verteilen von Material der ONEG verdächtigt und laufe deswegen Gefahr, politisch verfolgt und gefangen genommen zu werden, dass indes mit Bezug auf diese Hauptbestandteile der Asylbegründung in den Akten zahlreiche Anhaltspunkte zu erkennen sind, die es als kaum denkbar erscheinen lassen, das Behauptete habe sich tatsächlich so zugetragen, dass der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Aussagen die Voraussetzungen des Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen vermag, dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtbeurteilung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente geht und glaubhaft eine Sachverhaltsdarstellung nur dann ist, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270), dass der Beschwerdeführer eingestandenermassen am 15. Juli 2003 erstmals nach Deutschland einreiste, dort am 2. Dezember 2003 in dem von ihm angestrengten Asylverfahren einen ablehnenden Bescheid erhielt, am 15. März 2004 letztmals in Erscheinung trat und seither bei den deutschen Behörden als fortgezogen oder untergetaucht gilt, dass demnach seine Darstellung, wonach sein Vater am 16. Nehasie 1995 verhaftet worden sei und er selber am nächsten Tag sowie - auf eine schriftliche Vorladung hin - wiederum rund zwei Wochen später auf dem Polizeiposten seines Quartiers vorgesprochen habe und dabei mit Haft bedroht worden sei, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weil diese Ereignisse in einen Zeitraum fallen würden, in dem er sich in Deutschland aufhielt, dass der Einwand in der Beschwerde, wonach der 16. Nehasie 1995 entgegen der Feststellung des BFM nicht dem 22. August 2003, sondern dem 22. August 2002 entspreche, weil das Jahr 1995 nach äthiopischer Zeitrechnung mit dem Jahr 2002 und nicht mit dem Jahr 2003 korrespondiere, zu keiner anderen Einschätzung führt, dass der 16. Nehasie 1995 im äthiopischen Kalender sehr wohl dem 22. August 2003 im gregorianischen Kalender entspricht, dass im Übrigen - was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint - das Kalenderjahr in der äthiopischen Zeitrechnung übertragen auf den gregorianischen Kalender nicht etwa am 1. Januar, sondern am 11. oder 12. September beginnt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb sich die Ablehnung seines Asylgesuchs durch das BFM als korrekt erweist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren gar nicht zum Tragen kommt, dass in Berücksichtigung der zur Hauptsache unglaubhaften Gesuchsbegründung auch das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des äthiopischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass sich alleine aus der generellen Menschenrechtssituation in Äthiopien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Äthiopien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass mit Bezug auf Äthiopien von einer Situation unkontrollierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, nicht gesprochen werden kann, dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, namentlich im Gebiet der Hauptstadt Addis Abeba nicht besteht, dass ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er den Akten zufolge keine gesundheitlichen Beschwerden beklagt (act. 9/30, 19), in seiner Heimat als Küchengehilfe tätig war und auch hierzulande im Gastgewerbe Berufserfahrung sammeln konnte, dass sich seine Angaben zum Schicksal seiner Eltern als unglaubhaft erwiesen und keine plausiblen Hinweise darauf bestehen, er verfüge in Addis Abeba, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat, nicht über Ansprechpersonen, an die er sich in der ersten Phase nach der Rückkehr im Bedarfsfall wenden könnte, dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass angesichts dessen der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ähtiopien auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass in der Beschwerde als zusätzliche Argumente für die beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Vorlage mehrerer Arbeitszeugnisse und einer Kursbestätigung der bald fünfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, dessen Reputation als zuverlässiger und beliebter Arbeiter sowie dessen zusehends besser werdende Sprachkenntnisse geltend gemacht werden, dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage - und damit unter anderem auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz - massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, dass es seither an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermöglichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchenden Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten mit dem am 4. Dezember 2008 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 4. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) 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