Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5712/2010 {T 0/2} Urteil vom 16. August 2010 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ..., Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Äthiopien, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Oromo aus Addis Abeba - am 29. März 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, nachdem sein Vater im Jahre 2003 wegen der Unterstützung der oppositionellen ONEG (Oromo Netsa awchi Gimbar; amharisch für Oromo Liberation Front [OLF]) verhaftet worden sei, habe er befürchtet, auch er könnte der Unterstützung der ONEG verdächtigt werden und deswegen auf unbestimmte Zeit ins Gefängnis kommen, dass er ausserdem auf einen Vorfall im April 2001 verwies, bei welchem er im Rahmen einer Massenverhaftung kurzzeitig inhaftiert worden sei, dass sich nach Erkenntnis des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute Teil des BFM) der Beschwerdeführer im Jahre 2003 in Deutschland aufgehalten und dort erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatte, dass das BFF namentlich vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 2. September 2004 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worauf das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannte Verfügung mit Urteil vom 28. April 2008 aufhob und die Sache zur materiellen Behandlung des Asylgesuches ans BFM zurückwies (vgl. zum Ganzen die Akten), dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 das Asylgesuch ablehnte und wiederum die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es dabei die geltend gemachte Furcht vor Verhaftung als offenkundig unglaubhaft erkannte, da sich der Beschwerdeführer im angeblich ausreiserelevanten Zeitraum - im Jahr 2003 - bereits in Deutschland aufgehalten hatte, und die für das Jahr 2001 geltend gemachte kurzzeitige Inhaftierung als nicht asylrelevant erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worauf das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2008 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 beim BFM sinngemäss ein zweites Asylgesuch stellte, wobei er zur Begründung seines Gesuchs zur Hauptsache auf ein exilpolitisches Engagement im Kreise der Organisation W._______ und namentlich die Teilnahme an Demonstrationen, das Verfassen von Artikeln und das Verteilen von Flugblättern geltend machte, dass das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen neuen Gesuchsgründen durchführte, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 8. Juni 2009 das zweite Asylgesuch ablehnte und erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2009 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2009 mit einem dritten Asylgesuch ans BFM gelangte, wobei er sein Gesuch mit einem weiterhin andauernden exilpolitischen Engagement, nunmehr namentlich im Kreise der Oppositionsbewegung "X._______" begründete, dass das BFM auf eine neuerliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichtete und mit Verfügung vom 27. Januar 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG - auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat, wiederum verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, wobei dem Beschwerdeführer ferner eine Gebühr von Fr. 600.- auferlegt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2010 eine dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2010 mit einem vierten Asylgesuch ans BFM gelangte, wobei er sein Gesuch wiederum mit einem weiterhin andauernden exilpolitischen Engagement, nunmehr namentlich im Kreise der Gruppierungen Y._______ und Z._______ begründete, wobei er als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der Y.______ vom 9. Juni 2010, ein Bestätigungsschreiben der Z._______ vom 7. Juni 2010 und diverse Presseartikel zu den Akten reichte, dass das BFM erneut auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtete und mit Verfügung vom 4. August 2010 (eröffnet am folgenden Tag) - wiederum in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG - auch auf das vierte Asylgesuch nicht eintrat, abermals verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges sowie der nochmaligen Auflage einer Gebühr von Fr. 600.-, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 11. August 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein erneutes Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist, dass das BFM demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung eines erneuten Gesuches nur Ereignisse als relevant zu erkennen sind, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2), dass sich der Beschwerdeführer in seinem mittlerweile vierten Asylverfahren befindet, wobei er zum dritten Mal geltend macht, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten, dass der diesbezügliche Sachverhalt bereits aufgrund seiner Eingabe vom 26. Juli 2010 als vollständig erstellt zu erachten ist, weshalb das BFM - entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen - zu Recht auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet hat (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 5.1-5.7), dass die erneuten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein angebliches exilpolitisches Engagement bei objektiver Betrachtung in keiner Weise über seine Vorbringen in den zwei vorangegangenen Verfahren hinausgehen, mithin kein weitergehender Gehalt erkennbar ist, woran auch die vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass zwar sowohl im Schreiben der Y._______ als auch im Schreiben der Z._______ über eine angeblich sehr aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers berichtet wird, die Schreiben jedoch mangels nachvollziehbarer Vertiefung respektive mangels konkreter und stichhaltiger Angaben als blosse Gefälligkeitsschreiben zu erkennen sind, dass das geltend gemachte exilpolitische Engagement - entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen - weiterhin als bloss niederschwellig zu erkennen ist, mithin auch bei wohlwollender Betrachtung keinerlei Anlass zur Annahme besteht, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein exponiertes Mitglied der äthiopischen Diaspora, dass bei dieser Sachlage der auf Beschwerdeebene sinngemäss vertretene Ansatz, aufgrund seines Profils würde von Seiten der heimatlichen Behörden ein Interesse am Beschwerdeführer bestehen, im Resultat als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist (vgl. dazu namentlich auch die Urteile D-4072/2009 vom 7. Juli 2009, ab S. 7 Mitte, und D-587/2010 vom 8. Februar 2010, ab S. 8 Mitte), dass bei dieser Sachlage - entgegen der anders lautenden Beschwerdevorbringen - auf eine nähere Auseinadersetzung mit den Aktivitäten der Y._______ verzichtet werden kann, dass zusammenfassend auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass zur Annahme besteht, es seien Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass daran auch die erneute Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 nichts ändert, wurde der Beschwerdeführer doch schon im vorangehenden Verfahren darauf hingewiesen, dass in jenem Verfahren eine grundsätzlich andere Konstellation zu beurteilen war (vgl. das Urteil D-587/2010 vom 8. Februar 2010, S. 8 unten), dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers - wie bereits in den vorangegangenen Verfahren festgestellt - keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. dazu Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass sich namentlich keine Änderung der Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben hat, weshalb auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. die Urteile D-7185/2008 vom 10. Dezember 2008, ab S. 8 Mitte, D-4072/2009 vom 7. Juli 2009, ab S. 11, und D-587/2010 vom 8. Februar 2010, S. 9 Mitte), dass bei dieser Sachlage die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge dem Beschwerdeführer Kosten für das Verfahren aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: