Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5696/2011 Urteil vom 25. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren D._______, alias E._______, geboren F._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2011 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Äthiopien, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Oromo aus H._______ - am 29. März 2004 in der Schweiz ein erstes Gesuch um Asyl einreichte, dass sich nach Erkenntnis des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute Teil des BFM) der Beschwerdeführer im Jahre 2003 in I._______ aufgehalten und dort erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatte, dass das BFF namentlich vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 2. September 2004 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worauf das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannte Verfügung mit Urteil vom 28. April 2008 aufhob und die Sache zur materiellen Behandlung des Asylgesuches ans BFM zurückwies, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 das Asylgesuch ablehnte und wiederum die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, und dabei die geltend gemachte Furcht vor Verhaftung als offenkundig unglaubhaft erkannte, da sich der Beschwerdeführer im angeblich ausreiserelevanten Zeitraum - im Jahr 2003 - bereits in I._______ aufgehalten hatte, und die für das Jahr 2001 geltend gemachte kurzzeitige Inhaftierung als nicht asylrelevant erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worauf das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2008 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 beim BFM sinngemäss ein zweites Asylgesuch stellte, wobei er zur Begründung seines Gesuchs zur Hauptsache auf sein exilpolitisches Engagement im Kreise der Organisation J._______ und namentlich die Teilnahme an Demonstrationen, das Verfassen von Artikeln und das Verteilen von Flugblättern geltend machte, dass das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen neuen Gesuchsgründen durchführte, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 8. Juni 2009 das zweite Asylgesuch ablehnte und erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2009 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2009 mit einem dritten Asylgesuch ans BFM gelangte, wobei er sein Gesuch mit einem weiterhin andauernden exilpolitischen Engagement, nunmehr namentlich im Kreise der Oppositionsbewegung K._______ begründete, dass das BFM auf eine neuerliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichtete und mit Verfügung vom 27. Januar 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG - auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat, wiederum verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, wobei dem Beschwerdeführer ferner eine Gebühr von Fr. 600.- auferlegt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2010 eine dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2010 mit einem vierten Asylgesuch ans BFM gelangte, wobei er sein Gesuch wiederum mit einem weiterhin andauernden exilpolitischen Engagement, nunmehr namentlich im Kreise der Gruppierungen L._______ und M._______ begründete, wobei er als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der L._______ vom 9. Juni 2010, ein Bestätigungsschreiben der M._______ vom 7. Juni 2010 und diverse Presseartikel zu den Akten reichte, dass das BFM erneut auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtete und mit Verfügung vom 4. August 2010 - wiederum in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG - auch auf das vierte Asylgesuch nicht eintrat, abermals verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs und der Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.-, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. August 2010 eine dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls als offensichtlich unbegründet abwies, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2011 schliesslich sein fünftes Asylgesuch einreichte und er unter Beilage von Beweismitteln im Wesentlichen geltend machte, seit 1. Mai 2011 aktives Mitglied der N._______ und folglich immer noch exilpolitisch aktiv zu sein, er sich auf der Website der O._______ geäussert habe und in Äthiopien seit August 2009 ein Antiterrorgesetz in Kraft sei, welches ihn im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland konkret gefährde, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 - eröffnet am 11. Oktober 2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.- auferlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung seines Asylgesuchs beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass zudem der Kanton P._______ anzuweisen sei, umgehend eine ordentliche Bewilligung für Asylsuchende (N-Bewilligung) auszustellen, dass mit der Rechtsmitteleingabe neue Beweismittel zur Bestärkung seines exilpolitischen Profils - die Kopie eines Bestätigungsschreibens vom 13. Oktober 2011 des Executive Director of Q._______ und ein Ausdruck der O._______ vom 3. September 2011 - eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bestätigungsschreiben der Q._______ am 19. Oktober 2011 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer darin beantragt, es sei die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen, ihm einen N-Ausweis auszustellen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist (vgl. Art. 30 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein erneutes Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist, dass das BFM demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung eines erneuten Gesuches nur Ereignisse als relevant zu erkennen sind, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits vier Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und er sich inzwischen in seinem fünften Asylverfahren befindet, dass die Vorinstanz im Wesentlichen ausführte, es hätten sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens keine Hinweise aus den Akten ergeben, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes von Bedeutung sein könnten, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen identisch seien mit denjenigen, die er bereits in seinem zweiten, dritten und vierten Asylgesuch vorgebracht habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der bisher durchlaufenen Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können und entsprechend bereits mehrfach festgestellt worden sei, es bestehe kein Anlass zur Annahme, er sei vor seiner Ausreise aus Äthiopien als regimefeindliche Person oder als politischer Aktivist von den äthiopischen Behörden registriert worden, dass die neuen Vorbringen keine veränderte Sichtweise des politischen Profils des Beschwerdeführers seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu bewirken vermöchten, zumal keine Hinweise bestehen würden, die darauf schliessen liessen, die äthiopischen Behörden wüssten um die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der N._______ und hätten gestützt darauf Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem ausführte, in seinem neuen Asylgesuch Hinweise geltend zu machen, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht statthaft sei, dass das BFM einen Gebührenvorschuss trotz seiner ausgewiesenen Bedürftigkeit erhoben und im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung gefolgert habe, die Art des geltend gemachten exilpolitischen Engagements sei nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung zu begründen, dass seine Eingabe vom 16. September 2011 mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet und anhand von entsprechendem Beweismaterial belegt worden sei, sich im Vergleich zu den früher eingereichten Asylgesuchen nicht nur eine Intensivierung seines politischen Engagements, sondern auch eine verstärkte Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Änderung der Rechtslage in Äthiopien bestehe, zumal seit August 2009 ein Antiterrorgesetz in Kraft getreten sei, welches den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland konkret gefährden würde, er sich auf der Website der O._______ als Kommentator geäussert habe und angesichts der neuen Antiterrorgesetzgebung bei seiner Rückkehr nach Äthiopien mit einer Inhaftierung seitens der äthiopischen Behörden rechnen müsse, dass der Beschwerdeführer unzulässigerweise nicht durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört worden sei, eine Anhörung zur Veranschaulichung der Tragweite seines Agitationspotentials und seiner politischen Überzeugung unerlässlich sei und sodann der bis anhin ungerechtfertigte Verzicht des BFM auf die Durchführung einer vorgängigen Anhörung einer Verletzung des Anspruchs auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichkomme sowie der Praxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche, dass die beim BFM gestellten Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren (gewesen) seien, weshalb folgerichtig das Vorliegen der Grundlage für eine Befreiung der Erhebung eines Gebührenvorschusses gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG festzustellen sei, zumal die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen worden sei, dass somit die geltend gemachten Begehren einer materiellen Würdigung bedürfen würden und die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG nicht auf das Asylgesuch eingetreten sei, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - das BFM keinen Gebührenvorschuss in Anwendung von Art. 17b Abs. 3 AsylG erhob und auch nicht mangels dessen Zahlung einen Nichteintretensentscheid erliess, sondern seine Verfügung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG traf, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des BFM teilt, weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in seinem fünften Asylverfahren befindet, wobei er zum vierten Mal geltend macht, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung und Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise ohne Durchführung einer Anhörung direkt einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt hat (vgl. BVGE 2009/53 E. 5 S. 769 ff., mit weiteren Hinweisen), weshalb auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter einzugehen und der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist, dass die erneuten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein exilpolitisches Engagement bei objektiver Betrachtung nicht über seine Vorbringen in den drei vorangegangenen Verfahren hinausgehen und wiederholt kein weitergehender Gehalt erkennbar ist, woran auch die vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere betreffend die angeblich vom Beschwerdeführer verfassten und im Internet platzierten Kommentare festzustellen ist, dass seine Identität mangels abgegebener Papiere weiterhin nicht feststeht, dass in Bezug auf das äthiopische Antiterrorgesetz, den Parlamentsbeschluss vom Juni 2011, wonach oppositionelle Gruppierungen wie K._______ und die R._______ als terroristische Organisationen bezeichnet worden seien, sowie den Umstand, dass in der Folge Journalisten, die über oppositionelle Aktivitäten berichtet oder Kommentare geschrieben hätten, inhaftiert worden seien, festzuhalten ist, dass die angeblich vom Beschwerdeführer verfassten und im Internet publizierten Kommentare nicht auf ein exponiertes politisches Profil hinweisen, welches das Interesse der äthiopischen Behörden auf ihn gezogen hätte, dass sein geltend gemachtes exilpolitische Engagement - entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen - weiterhin als niedrig einzustufen ist, mithin auch bei wohlwollender Betrachtung keinerlei Anlass zur Annahme besteht, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein exponiertes Mitglied der äthiopischen Diaspora und sein exilpolitisches Betätigungsfeld kaum ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse von Seiten der äthiopischen Behörden zu begründen vermag und somit bei dieser Sachlage seine diesbezüglichen Vorbringen im Ergebnis als offensichtlich unbegründet zu erkennen sind (vgl. dazu namentlich auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4072/2009 vom 7. Juli 2009, ab S. 7 Mitte, D-587/2010 vom 8. Februar 2010, ab S. 8 Mitte, und D-5712/2010 vom 16. August 2010, ab S. 6), dass zusammenfassend auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass zur Annahme besteht, es seien seit dem Abschluss des vierten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und das Bundesverwaltungsgericht nach der Prüfung der Akten deshalb zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2011 zu Recht das Vorliegen von Ereignissen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verneint hat und demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers - wie bereits in den vorangegangenen Verfahren festgestellt - keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. dazu Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass sich namentlich keine Änderung der Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben hat, weshalb auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7185/2008 vom 10. Dezember 2008, ab S. 8 Mitte, D-4072/2009 vom 7. Juli 2009, ab S. 11, D-587/2010 vom 8. Februar 2010, S. 9 Mitte, und D-5712/2010 vom 16. August 2010, ab S. 7 unten), dass bei dieser Sachlage die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass somit die Vorinstanz - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich, wie erwähnt, nicht um einen Gebührenvorschuss für die Prüfung des neuen Asylgesuches in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten im Sinne von Art. 17b Abs. 3 AsylG - nach dem Nichteintreten auf das fünfte Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht eine Gebühr erhob (vgl. Art. 17b Abs. 1 und 4 AsylG), dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) - trotz allfälliger Bedürftigkeit - abzuweisen sind, da sich die gestellten Beschwerdebegehren von Anfang an als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: