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D-3823/2006

D-3823/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-04-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 2. Oktober 2003, hielt sich anschliessend bis am 28. März 2004 in Kenia auf und reiste am 29. März 2004 von Italien her ohne ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier in die Schweiz ein. Am gleichen Tag suchte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Vallorbe um Asyl nach. Ein Dokument zu seiner Identifizierung legte er dabei nicht vor. Das damalige BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn am 13. April 2004 im Transitzentrum Altstätten summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen worden war, wurde er dort durch die zuständige Behörde am 4. Mai 2004 zu seinen Asylgründen angehört. A.b Bei der Erhebung seiner Personalien machte der Beschwerdeführer die erstrubrizierten Angaben und fügte diesen hinzu, er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt und gehöre als Sohn eines Oromo und einer Amharin der Ethnie der Oromo an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei seinem Heimatland entflohen, um nicht wie sein Vater der Unterstützung der oppositionellen Gruppierung ONEG (Oromo Netsa awchi Gimbar, amharisch für Oromo Liberation Front [OLF]) verdächtigt und auf unbestimmte Zeit gefangen gehalten zu werden. B. B.a Das BFF übersandte am 19. April 2004 dem Grenzschutzamt Weil am Rhein (Deutschland) den Bogen mit den dem Beschwerdeführer abgenommenen Fingerabdrücken zum Vergleich mit den eigenen Registern. B.b In seiner Antwort vom 12. Mai 2004 teilte das Grenzschutzamt Weil am Rhein dem BFF mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter den Personalien B._______, geboren (...), aus Addis Abeba / Äthiopien, erfasst sei. Gemäss den deutschen Verzeichnissen sei der Beschwerdeführer am 15. Juli 2003 erstmals nach Deutschland eingereist und habe am 2. Dezember 2003 in dem von ihm angestrengten Asylverfahren einen ablehnenden Bescheid erhalten. Am 15. März 2004 sei er letztmals in Deutschland aufgetreten und gelte seither als fortgezogen oder untergetaucht. B.c Diese Informationen teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. August 2004 mit und gewährte ihm unter Fristansetzung bis zum 30. August 2004 dazu das rechtliche Gehör. B.d Der Beschwerdeführer bezog mit Eingabe vom 26. August 2004 Stellung. C. Mit Verfügung vom 2. September 2004 - eröffnet am 4. September 2004 - in französischer Sprache trat das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens führte das Bundesamt im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise in die Schweiz eingestandenermassen bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt, welchem kein Erfolg beschieden gewesen sei. Für den Zeitraum nach dem Abschluss des in Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens ergäben sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Ereignisse, die entweder zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. D. Mit Beschwerde vom 10. September 2004 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der ARK eine Beschwerde einreichen. Darin formulierte er als erstes das Begehren, es sei die Verfügung des BFF vom 2. September 2004 in die deutsche Sprache zu übersetzen und ihm eine neue Frist zu gewähren, um dazu schriftlich Stellung nehmen zu können. Im Weiteren beantragte er, es sei das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung des von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. E. Mit Verfügung vom 17. September 2004 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig verlegte er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2004, welche dem Beschwerdeführer durch den Instruktionsrichter der ARK ohne Einräumung des Replikrechts zu Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFF ohne spezifische Begründung die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG (vgl. Art. 32 VGG e contrario) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf diesem Gebiet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

E. 1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, welche im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht geschieht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aus den hiernach aufgezeigten Gründen erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich begründet, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Werden solche Nichteintretensentscheide, mit denen es das Bundesamt ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf das in der Beschwerde formulierte Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen, ist folgerichtig nicht einzutreten. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hingegen in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das Bundesamt sich diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2.3 Die Beschwerde wurde innert der bereits damals massgeblichen gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG [in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003, AS 2004 1633], seit dem 1. Januar 2008: Art. 108 Abs. 2 AsylG) in gültiger Form (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) eingereicht. Demzufolge ist auf diese - unter Vorbehalt des in Erwägung 2.1 Gesagten - einzutreten.

E. 3.1 Der vom Beschwerdeführer angefochtene Nichteintretensentscheid vom 2. September 2004 wurde vom Bundesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erlassen, welche Bestimmung erst am 1. April 2004 im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 in Kraft gesetzt worden war (AS 2004 1635, 1647). Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Analog dem bereits mit dem totalrevidierten Gesetz vom 26. Juni 1998 (Inkrafttreten am 1. Oktober 1999) eingeführten Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, welcher seinerseits weitgehend dem früheren Nichteintretensgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG (in der Fassung gemäss Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AVB, AS 1990 938]) entspricht, enthält die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren [hier in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR, endend mit einem ablehnenden Entscheid]) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen (zur Übertragbarkeit der Praxis zu Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG sowie zum Begriff des "ablehnenden Asylentscheides" vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 5 S. 367 f.).

E. 3.2 Vorliegend fällt entscheidend ins Gewicht, dass das Asylgesuch bereits am 29. März 2004 eingereicht wurde, mithin in einem Zeitpunkt, in dem die später als Rechtsgrundlage herangezogene Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG gar noch nicht in Kraft getreten war. Aus diesem Grund hätte sich das Bundesamt bei einer korrekten Vorgehensweise mit übergangsrechtlichen Fragen befassen müssen, wie sie später in einem auszugsweise publizierten Urteil der ARK vom 14. Juni 2005 geklärt worden sind (EMARK 2005 Nr. 15). Gemäss der dort festgelegten Praxis ist die Anwendung von Art 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf vor dem 1. April 2004 eingereichte Asylgesuche ausgeschlossen, da die gemäss Lehre und Praxis zu beachtenden Voraussetzungen für eine echte Rückwirkung nicht gegeben sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 15 E. 4.3 S. 138 ff.). Nachdem vorliegend das Asylgesuch des Beschwerdeführers anlässlich dessen persönlicher Vorsprache am 29. März 2004 um 16:00 Uhr in der Empfangsstelle Vallorbe registriert wurde (vgl. A7/10, S. 7), erweist sich das Nichteintreten darauf unter Heranziehung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG als bundesrechtswidrig.

E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt zu Unrecht beziehungsweise mit unzulässiger Begründung einen Nichteintretensentscheid erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung vom 2. September 2004 ist folgerichtig aufzuheben, und die Akten sind zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weiter führende Erörterungen und ein Eingehen auf die Rügen in der Beschwerde. Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob dem Beschwerdeführer ein durchsetzbarer Anspruch zusteht, eine Übersetzung der Verfügung vom 2. September 2004 ins Deutsche eröffnet und eine angemessene Frist zum Einbringen von Entgegnungen gewährt zu bekommen.

E. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darin im Hauptpunkt - sinngemäss - deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs vom 29. März 2004 beantragt wird. Bezüglich des Begehrens um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gutheissung des Asylgesuchs ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit ist mit Blick auf die Kostenliquidation von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dem keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist unter diesen Umständen als gegenstandslos geworden zu betrachten.

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, weil sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Neben den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist alsdann unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfügung vom 2. September 2004 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beilage: Verfügung des BFF vom 2. September 2004 im Original) - das BFM Abteilung Asylverfahren I, mit den Akten Ref. Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons C._______ ad (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3823/2006 {T 0/2} Urteil vom 28. April 2008 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Maeder. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, alias B._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Peter Schilliger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom 2. September 2004 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 2. Oktober 2003, hielt sich anschliessend bis am 28. März 2004 in Kenia auf und reiste am 29. März 2004 von Italien her ohne ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier in die Schweiz ein. Am gleichen Tag suchte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Vallorbe um Asyl nach. Ein Dokument zu seiner Identifizierung legte er dabei nicht vor. Das damalige BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn am 13. April 2004 im Transitzentrum Altstätten summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen worden war, wurde er dort durch die zuständige Behörde am 4. Mai 2004 zu seinen Asylgründen angehört. A.b Bei der Erhebung seiner Personalien machte der Beschwerdeführer die erstrubrizierten Angaben und fügte diesen hinzu, er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt und gehöre als Sohn eines Oromo und einer Amharin der Ethnie der Oromo an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei seinem Heimatland entflohen, um nicht wie sein Vater der Unterstützung der oppositionellen Gruppierung ONEG (Oromo Netsa awchi Gimbar, amharisch für Oromo Liberation Front [OLF]) verdächtigt und auf unbestimmte Zeit gefangen gehalten zu werden. B. B.a Das BFF übersandte am 19. April 2004 dem Grenzschutzamt Weil am Rhein (Deutschland) den Bogen mit den dem Beschwerdeführer abgenommenen Fingerabdrücken zum Vergleich mit den eigenen Registern. B.b In seiner Antwort vom 12. Mai 2004 teilte das Grenzschutzamt Weil am Rhein dem BFF mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter den Personalien B._______, geboren (...), aus Addis Abeba / Äthiopien, erfasst sei. Gemäss den deutschen Verzeichnissen sei der Beschwerdeführer am 15. Juli 2003 erstmals nach Deutschland eingereist und habe am 2. Dezember 2003 in dem von ihm angestrengten Asylverfahren einen ablehnenden Bescheid erhalten. Am 15. März 2004 sei er letztmals in Deutschland aufgetreten und gelte seither als fortgezogen oder untergetaucht. B.c Diese Informationen teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. August 2004 mit und gewährte ihm unter Fristansetzung bis zum 30. August 2004 dazu das rechtliche Gehör. B.d Der Beschwerdeführer bezog mit Eingabe vom 26. August 2004 Stellung. C. Mit Verfügung vom 2. September 2004 - eröffnet am 4. September 2004 - in französischer Sprache trat das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens führte das Bundesamt im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise in die Schweiz eingestandenermassen bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt, welchem kein Erfolg beschieden gewesen sei. Für den Zeitraum nach dem Abschluss des in Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens ergäben sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Ereignisse, die entweder zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. D. Mit Beschwerde vom 10. September 2004 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der ARK eine Beschwerde einreichen. Darin formulierte er als erstes das Begehren, es sei die Verfügung des BFF vom 2. September 2004 in die deutsche Sprache zu übersetzen und ihm eine neue Frist zu gewähren, um dazu schriftlich Stellung nehmen zu können. Im Weiteren beantragte er, es sei das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung des von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. E. Mit Verfügung vom 17. September 2004 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig verlegte er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2004, welche dem Beschwerdeführer durch den Instruktionsrichter der ARK ohne Einräumung des Replikrechts zu Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFF ohne spezifische Begründung die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG (vgl. Art. 32 VGG e contrario) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf diesem Gebiet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). 1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, welche im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht geschieht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aus den hiernach aufgezeigten Gründen erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich begründet, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Werden solche Nichteintretensentscheide, mit denen es das Bundesamt ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf das in der Beschwerde formulierte Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen, ist folgerichtig nicht einzutreten. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hingegen in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das Bundesamt sich diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Die Beschwerde wurde innert der bereits damals massgeblichen gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG [in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003, AS 2004 1633], seit dem 1. Januar 2008: Art. 108 Abs. 2 AsylG) in gültiger Form (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) eingereicht. Demzufolge ist auf diese - unter Vorbehalt des in Erwägung 2.1 Gesagten - einzutreten. 3. 3.1 Der vom Beschwerdeführer angefochtene Nichteintretensentscheid vom 2. September 2004 wurde vom Bundesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erlassen, welche Bestimmung erst am 1. April 2004 im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 in Kraft gesetzt worden war (AS 2004 1635, 1647). Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Analog dem bereits mit dem totalrevidierten Gesetz vom 26. Juni 1998 (Inkrafttreten am 1. Oktober 1999) eingeführten Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, welcher seinerseits weitgehend dem früheren Nichteintretensgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG (in der Fassung gemäss Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AVB, AS 1990 938]) entspricht, enthält die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren [hier in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR, endend mit einem ablehnenden Entscheid]) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen (zur Übertragbarkeit der Praxis zu Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG sowie zum Begriff des "ablehnenden Asylentscheides" vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 5 S. 367 f.). 3.2 Vorliegend fällt entscheidend ins Gewicht, dass das Asylgesuch bereits am 29. März 2004 eingereicht wurde, mithin in einem Zeitpunkt, in dem die später als Rechtsgrundlage herangezogene Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG gar noch nicht in Kraft getreten war. Aus diesem Grund hätte sich das Bundesamt bei einer korrekten Vorgehensweise mit übergangsrechtlichen Fragen befassen müssen, wie sie später in einem auszugsweise publizierten Urteil der ARK vom 14. Juni 2005 geklärt worden sind (EMARK 2005 Nr. 15). Gemäss der dort festgelegten Praxis ist die Anwendung von Art 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf vor dem 1. April 2004 eingereichte Asylgesuche ausgeschlossen, da die gemäss Lehre und Praxis zu beachtenden Voraussetzungen für eine echte Rückwirkung nicht gegeben sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 15 E. 4.3 S. 138 ff.). Nachdem vorliegend das Asylgesuch des Beschwerdeführers anlässlich dessen persönlicher Vorsprache am 29. März 2004 um 16:00 Uhr in der Empfangsstelle Vallorbe registriert wurde (vgl. A7/10, S. 7), erweist sich das Nichteintreten darauf unter Heranziehung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG als bundesrechtswidrig. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt zu Unrecht beziehungsweise mit unzulässiger Begründung einen Nichteintretensentscheid erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung vom 2. September 2004 ist folgerichtig aufzuheben, und die Akten sind zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weiter führende Erörterungen und ein Eingehen auf die Rügen in der Beschwerde. Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob dem Beschwerdeführer ein durchsetzbarer Anspruch zusteht, eine Übersetzung der Verfügung vom 2. September 2004 ins Deutsche eröffnet und eine angemessene Frist zum Einbringen von Entgegnungen gewährt zu bekommen. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darin im Hauptpunkt - sinngemäss - deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs vom 29. März 2004 beantragt wird. Bezüglich des Begehrens um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gutheissung des Asylgesuchs ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit ist mit Blick auf die Kostenliquidation von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dem keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist unter diesen Umständen als gegenstandslos geworden zu betrachten. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, weil sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Neben den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist alsdann unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfügung vom 2. September 2004 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beilage: Verfügung des BFF vom 2. September 2004 im Original)

- das BFM Abteilung Asylverfahren I, mit den Akten Ref. Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- das (...) des Kantons C._______ ad (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: