Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - jemenitischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder (N (...); D-942/2013) eigenen Angaben gemäss am 3. Juli 2009 und reiste über Italien am 4. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo er am 6. Juli 2009 um Asyl nachsuchte. Am 9. Juli 2009 wurde er summarisch befragt und am 27. Oktober 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen auf die Probleme seines Vaters. Er selber habe keine Probleme gehabt. Im (...) 2009 habe er an einer Demonstration teilgenommen und man habe versucht, ihn zu verhaften, er habe aber flüchten können. Die Polizei (vier Personen) sei während zwei Monaten immer wieder, insgesamt zirka zehnmal, zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach seinem Vater gefragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Versammlungsprotokoll der exilpolitischen jemenitischen Organisation (...) vom (...) 2010 mit der Ernennung seines Vaters zum (...), einen Internetartikel über ein Treffen der (...) vom (...) 2010 mit der Wahl seines Vaters zum (...), ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 26. Oktober 2010 und ein Internetartikel inklusive Fotografien einer Demonstration in B._______ am (...) 2012 ein. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 - eröffnet am 23. Januar 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, allenfalls sei die Sache zur Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, forderte den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit einzureichen und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. März 2013 wurde die eingeforderte Fürsorgebestätigung eingereicht. G. Mit Eingabe vom 2. April 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Zunächst rügte der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensgarantien. Diese gilt es vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte, das völlige Fehlen einer Auseinandersetzung der bereits beim BFM eingereichten Beweismittel, welche die führende politische Rolle seines Vaters im Südjemen bestätigten, sei ohne Weiteres als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, zumal das BFM an der Echtheit der Dokumente nicht gezweifelt habe. Da er sich auf eine drohende Reflexverfolgung berufen könne, sei die Verfügung deshalb auch vorliegend aufzuheben.
E. 3.2 Dazu gilt es Folgendes festzuhalten: In seiner Verfügung betreffend den Vater des Beschwerdeführers zählte das BFM die zahlreichen durch diesen eingereichten Beweismittel bei der Feststellung des Sachverhaltes abschliessend auf. Bei der Begründung ging es in Bezug auf die politische Verfolgung im Jemen zwar nicht mehr explizit auf diese ein, aufgrund der Feststellungen im Sachverhalt kann aber davon ausgegangen werden, dass das BFM die Begründung im Bewusstsein der diversen Beweismittel auch in Bezug auf die Tätigkeiten im Jemen verfasste. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM denn auch noch einmal fest, die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel beträfen zur Hauptsache das exilpolitische Engagement des Vaters und die allgemeine Lage im Südjemen, wobei aus den allgemeinen Berichten über die Menschenrechtslage im Südjemen keine Schlüsse betreffend die persönliche Gefährdungssituation gezogen werden könnten. Aus der Formulierung "zur Hauptsache" kann denn auch ohne weiteres geschlossen werden, dass es sich der übrigen Bedeutung der Beweismittel durchaus bewusst war, diese aber nicht als erheblich eingestuft hat. Es kann denn auch nicht vom BFM verlangt werden, dass es explizit auf jeden Satz in jedem eingereichten Beweismittel eingeht. Dies gilt insbesondere angesichts der vorliegend hohen Dichte an Beweismitteln mit zum Teil ähnlichem Inhalt und der Tatsache, dass in den gleichen Beweismitteln zum Teil sowohl auf das exilpolitische Engagement wie auch auf das politische Engagement im Jemen verwiesen wird. Von einer völlig fehlenden Auseinandersetzung mit den Beweismitteln in Bezug auf die politische Tätigkeit im Jemen kann vorliegend jedenfalls nicht gesprochen werden. Das BFM hat sich nach dem Gesagten implizit mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und diese für nicht erheblich befunden. Mit dieser Beweiswürdigung wurde dem rechtlichen Gehör genüge getan, zumal die Beweismittel auf Beschwerdeebene nachfolgend noch einmal eingehend gewürdigt und ebenfalls als nicht erheblich eingestuft werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache keine asylrelevanten Nachteile geltend. Er führe zwar aus, er habe mit der Jugendbewegung des Südens sympathisiert und an Demonstrationen teilgenommen. Er habe indes keine daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. So führe er selber aus, er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe den Jemen mit seinem Vater verlassen, weil dieser Probleme gehabt habe. Auch aus der angeblichen Suche nach seinem Vater ergeben sich keine asylrelevanten Nachteile. Nach Aussagen des Beschwerdeführers seien in einem Zeitraum von zwei Monaten ungefähr zehnmal Polizisten bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten nach dem Vater gefragt. Als sie jeweils angegeben hätten, dass der Vater nicht zu Hause sei, hätten die Polizisten gedroht, dass sie ihn eines Tages erwischen würden. Darüber hinaus mache der Beschwerdeführer jedoch keinerlei persönlichen Nachteile aufgrund der angeblichen Suche nach dem Vater geltend. Schliesslich sei festzuhalten, dass dem Vater eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner angeblichen politischen Aktivitäten nicht geglaubt werden konnte. Somit sei auch diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin die Grundlage entzogen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird vorab auf die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen hingewiesen. Anschliessend wird die Argumentation aus dem Verfahren bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers wiederholt, da die ihm drohende Reflexverfolgung von der dortigen Beschwerde und ihrem Resultat kausal abhänge. Im Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement sei festzuhalten, dass er nicht nur einen politisch tätigen Vater habe, er sei auch selber kritisch im Ausland in Erscheinung getreten. Nebst Unterstützung der politischen Arbeit des Vaters habe er auch selbst unter anderem an Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung von Art. 125 des jemenitischen Strafgesetzes, verschiedene allgemeine Berichte zur Menschenrechtssituation in Jemen, ein Interview seines Vaters mit dem Fernsehkanal Aden-Live vom (...) 2012, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 2. Oktober 2009, ein Bestätigungsschreiben vom Büro des ehemaligen Präsidenten des Südjemens vom 30. August 2011, ein Internetartikel von (...), wo sein Vater namentlich erwähnt werde, und ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 8. Februar 2013, ein Schreiben seines Vaters bezüglich seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz und auf einer Internetseite veröffentlichte Fotografien seines Vaters an einer Demonstration in B._______ am (...) 2012 sowie weitere Fotografien von sich selber an dieser Demonstration ein.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, an der Einschätzung, wonach die regimekritischen Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers vor und nach der Ausreise aus Jemen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, werde festgehalten. Somit sei auch dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Reflexverfolgung habe, die Grundlage entzogen. Aus den allgemeinen Berichten über die Menschenrechtslage im Südjemen könne nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Im Übrigen werde auf die angefochtene Verfügung verwiesen, wo die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung in den Jemen beurteilt worden sei. Zu den Fotografien des Beschwerdeführers an einer Demonstration in B._______ sei festzuhalten, dass die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen die Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden nicht auf sich zu ziehen vermochte. Liessen solche Aktivitäten allein doch keine klar definierten oppositionellen Vorstellungen und kein besonderes persönliches Agitationspotential erkennen, welches vom jemenitischen Regime als Bedrohung wahrgenommen werden könnte.
E. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, da sein Vater sehr wohl eine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, stosse der Vorwurf des BFM ins Leere. Im Übrigen setze sich dieses nicht mit der Beschwerde auseinander, sondern bringe lediglich pauschale Einwände vor. Dies gelte auch für die allgemeinen Berichte zur Menschenrechtslage und für das exilpolitische Engagement von ihm und seinem Vater.
E. 6 Da der Vater des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-942/2013 gleichen Datums, E. 6), ist auch der Furcht des Beschwerdeführers vor möglichen Reflexverfolgungen die Grundlage entzogen. Selber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe wie sein Vater an der Demonstration im (...) 2009 teilgenommen. Daraus sind ihm jedoch gemäss seinen Angaben keine asylrelevanten Nachteile entstanden. Zwar habe man versucht, ihn zu verhaften, er habe aber flüchten können. Das Gleiche gilt für die Suche der Behörden nach seinem Vater. Wenn ihm diese denn überhaupt geglaubt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-942/2013 gleichen Datums, E. 6), wären ihm daraus ohnehin keine Nachteile erwachsen, da sich die Behörden lediglich nach seinem Vater erkundigt und sich mit der Mitteilung, dieser sei nicht zu Hause, zufrieden gegeben hätten. Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer denn auch an, er habe in seinem Heimatland keine Probleme mit den Behörden gehabt und dieses nur wegen den Problemen seines Vaters verlassen (vgl. A13 F11 ff.). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
E. 7 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch zu engagieren und deswegen bei einer Rückkehr in den Jemen eine Verfolgung seitens der jemenitischen Behörden befürchten zu müssen. 7.1.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.1.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene und für das vorliegende Verfahren massgebliche (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2) Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Bedeutung und den Auswirkungen dieser neuen Gesetzesnorm kann an dieser Stelle letztlich unterbleiben, zumal wie nachfolgend ausgeführt ohnehin nicht vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist.
E. 7.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 7.3 Wie für das BFM liegen auch für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend grundsätzlich keine Gründe vor, am vorgebrachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest an einer Demonstration teilgenommen (am (...) 2012 in B._______) und die politische Arbeit seines Vaters unterstützt hat.
E. 7.4 Zunächst ist festzustellen, dass sich die politische Lage im Heimatland des Beschwerdeführers unter dem Einfluss des sogenannten "arabischen Frühlings" deutlich verändert hat: Der frühere Staatspräsident Ali Abdullah Saleh ist am 21. Februar 2012 zurückgetreten, und es wurde eine Übergangsregierung unter der Führung von Abdurabbo Mansour Hadi gebildet, welche Reformprozesse eingeleitet hat. Der erfolgte politische Umsturz und die in Gang gesetzten Umstrukturierungen lassen den allgemeinen Willen erkennen, politische und gesellschaftliche Probleme im Dialog zu lösen anstatt mit Gewalt. Dementsprechend konnte beispielsweise bereits eine verbesserte Gewährleistung der Meinungsäusserungsfreiheit und Versammlungsfreiheit festgestellt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013, E. 5.2) mit weiteren Hinweisen). Der sogenannte "nationale Dialog" über die Frage, wie die grossen Konflikte im Land zu lösen seien und dauerhafte Stabilität geschaffen werden könne, wobei insbesondere auch der Status des Südjemen diskutiert wurde, konnte inzwischen abgeschlossen werden. Am 10. Februar 2014 wurde bekannt gegeben, dass die künftige Verfassung Jemens einen föderalen Staat schaffen soll, der aus sechs Teilstaaten und dem Hauptstadtbezirk von Sanaa besteht. Nun kann der jemenitische Übergangspräsident ein Gremium einsetzen, das die Verfassung aufgrund der beschlossenen Richtlinien ausformuliert. Separatistische Anführer im Südjemen und die im Norden des Landes dominanten Huthi-Rebellen haben bereits Widerstand gegen die neue Staatsform angekündigt (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 12. Februar 2014). Eine generelle Verfolgungsgefahr für Befürworter eines unabhängigen Südens besteht zurzeit nicht (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-656/2010 vom 22. März 2012, E. 3.2.4.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 7.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es im Weiteren zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird. Angesichts der erwähnten politischen Umstrukturierung und der immer noch relativ schwachen Kontrolle der (neuen) Zentralregierung erscheint es allerdings fraglich, ob und mit welcher Intensität diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reicht der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. Zudem sind die häufig vorkommenden, massentypisch und geringprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste kaum geeignet, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013, E. 5.3).
E. 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend in keiner Weise einen Bekanntheitsgrad erreicht hat, bei dem angenommen werden müsste, dass die jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn als Gefährdung betrachten könnten. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person registriert war (vgl. E. 6). Auch seine Aktivitäten nach der Ausreise beschränken sich auf ein Ausmass, bei welchem keinerlei Anlass zur Annahme besteht, dass er in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten wäre. Der Beschwerdeführer gibt lediglich an, er habe das politische Engagement seines Vaters unterstützt. Dass er dabei in irgend einer Weise für die jemenitischen Behörden sichtbar wurde, macht er nicht geltend und solches wird aus den Akten auch nicht ersichtlich. Weiter habe er an Kundgebungen teilgenommen. Als Beleg reicht er jedoch lediglich Fotografien von einer einzigen Demonstration in B._______ ein. Diese fand im Jahr 2012 statt. Seither hat er offenbar an keinen weiteren Kundgebungen teilgenommen. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht von einem ausgeprägten politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Abgesehen davon, dass aufgrund der aktuellen politischen Umstände im Jemen grundsätzlich fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen besteht und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn unter den gegebenen Bedingungen als staatsgefährdend qualifizieren könnte.
E. 7.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Jemen zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.1 Wie in E. 7.4 festgestellt schreitet der Übergangsprozess im Jemen weiter voran und es herrscht aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheint. Zur Provinz Shabwa, aus der der Beschwerdeführer stammt kann Folgendes festgehalten werden: Nachdem der jemenitische Präsident Ali Abdullah Saleh im Jahre 2011 Teile der Armee aus dem Süden abgezogen hatte, um sie an konfliktreicheren Orten einzusetzen, konnten Mitglieder extremistischer Gruppierungen ab Mai 2011 die Kontrolle über mehrere Städte in Abyan und der Nachbarprovinz Shabwa übernehmen. Nach dem Rücktritt des Präsidenten im November 2011 gelang es dem jemenitischen Militär mit Unterstützung von Stammeskämpfern und amerikanischen Drohnenangriffen jedoch, die Kontrolle über eine Reihe strategischer Stellungen in den Provinzen Abyan und Shabwa zurückzugewinnen. Die Situation hat sich dort seit der erfolgreichen Offensive verbessert, und die extremistischen Gruppierungen haben über keine Stadt im Süden mehr die Kontrolle inne (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3713/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 5.5.2). In dieser Hinsicht besteht nach dem Gesagten für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung.
E. 10.4.2 Auch in individueller Hinsicht ist die Rückkehr für den Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer hatte sein elftes Schuljahr abgeschlossen und wohnte noch bei seiner Familie (vgl. A5 S. 1 f.). Es ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr seine Ausbildung weiterführen kann. Überdies wohnen zahlreiche weitere Verwandte im Jemen (vgl. A5 S. 3), welche ihm neben seiner Kernfamilie bei der Integration behilflich sein können. Schliesslich werden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, welche die Wegweisung als unzumutbar darstellen würden.
E. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Fürsorgebestätigung vom 14. März 2013 belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-941/2013 Urteil vom 8. Mai 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch lic. iur. Florian Wick , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - jemenitischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder (N (...); D-942/2013) eigenen Angaben gemäss am 3. Juli 2009 und reiste über Italien am 4. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo er am 6. Juli 2009 um Asyl nachsuchte. Am 9. Juli 2009 wurde er summarisch befragt und am 27. Oktober 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen auf die Probleme seines Vaters. Er selber habe keine Probleme gehabt. Im (...) 2009 habe er an einer Demonstration teilgenommen und man habe versucht, ihn zu verhaften, er habe aber flüchten können. Die Polizei (vier Personen) sei während zwei Monaten immer wieder, insgesamt zirka zehnmal, zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach seinem Vater gefragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Versammlungsprotokoll der exilpolitischen jemenitischen Organisation (...) vom (...) 2010 mit der Ernennung seines Vaters zum (...), einen Internetartikel über ein Treffen der (...) vom (...) 2010 mit der Wahl seines Vaters zum (...), ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 26. Oktober 2010 und ein Internetartikel inklusive Fotografien einer Demonstration in B._______ am (...) 2012 ein. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 - eröffnet am 23. Januar 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, allenfalls sei die Sache zur Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, forderte den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit einzureichen und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. März 2013 wurde die eingeforderte Fürsorgebestätigung eingereicht. G. Mit Eingabe vom 2. April 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Zunächst rügte der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensgarantien. Diese gilt es vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte, das völlige Fehlen einer Auseinandersetzung der bereits beim BFM eingereichten Beweismittel, welche die führende politische Rolle seines Vaters im Südjemen bestätigten, sei ohne Weiteres als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, zumal das BFM an der Echtheit der Dokumente nicht gezweifelt habe. Da er sich auf eine drohende Reflexverfolgung berufen könne, sei die Verfügung deshalb auch vorliegend aufzuheben. 3.2 Dazu gilt es Folgendes festzuhalten: In seiner Verfügung betreffend den Vater des Beschwerdeführers zählte das BFM die zahlreichen durch diesen eingereichten Beweismittel bei der Feststellung des Sachverhaltes abschliessend auf. Bei der Begründung ging es in Bezug auf die politische Verfolgung im Jemen zwar nicht mehr explizit auf diese ein, aufgrund der Feststellungen im Sachverhalt kann aber davon ausgegangen werden, dass das BFM die Begründung im Bewusstsein der diversen Beweismittel auch in Bezug auf die Tätigkeiten im Jemen verfasste. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM denn auch noch einmal fest, die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel beträfen zur Hauptsache das exilpolitische Engagement des Vaters und die allgemeine Lage im Südjemen, wobei aus den allgemeinen Berichten über die Menschenrechtslage im Südjemen keine Schlüsse betreffend die persönliche Gefährdungssituation gezogen werden könnten. Aus der Formulierung "zur Hauptsache" kann denn auch ohne weiteres geschlossen werden, dass es sich der übrigen Bedeutung der Beweismittel durchaus bewusst war, diese aber nicht als erheblich eingestuft hat. Es kann denn auch nicht vom BFM verlangt werden, dass es explizit auf jeden Satz in jedem eingereichten Beweismittel eingeht. Dies gilt insbesondere angesichts der vorliegend hohen Dichte an Beweismitteln mit zum Teil ähnlichem Inhalt und der Tatsache, dass in den gleichen Beweismitteln zum Teil sowohl auf das exilpolitische Engagement wie auch auf das politische Engagement im Jemen verwiesen wird. Von einer völlig fehlenden Auseinandersetzung mit den Beweismitteln in Bezug auf die politische Tätigkeit im Jemen kann vorliegend jedenfalls nicht gesprochen werden. Das BFM hat sich nach dem Gesagten implizit mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und diese für nicht erheblich befunden. Mit dieser Beweiswürdigung wurde dem rechtlichen Gehör genüge getan, zumal die Beweismittel auf Beschwerdeebene nachfolgend noch einmal eingehend gewürdigt und ebenfalls als nicht erheblich eingestuft werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache keine asylrelevanten Nachteile geltend. Er führe zwar aus, er habe mit der Jugendbewegung des Südens sympathisiert und an Demonstrationen teilgenommen. Er habe indes keine daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. So führe er selber aus, er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe den Jemen mit seinem Vater verlassen, weil dieser Probleme gehabt habe. Auch aus der angeblichen Suche nach seinem Vater ergeben sich keine asylrelevanten Nachteile. Nach Aussagen des Beschwerdeführers seien in einem Zeitraum von zwei Monaten ungefähr zehnmal Polizisten bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten nach dem Vater gefragt. Als sie jeweils angegeben hätten, dass der Vater nicht zu Hause sei, hätten die Polizisten gedroht, dass sie ihn eines Tages erwischen würden. Darüber hinaus mache der Beschwerdeführer jedoch keinerlei persönlichen Nachteile aufgrund der angeblichen Suche nach dem Vater geltend. Schliesslich sei festzuhalten, dass dem Vater eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner angeblichen politischen Aktivitäten nicht geglaubt werden konnte. Somit sei auch diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin die Grundlage entzogen. 5.2 In der Beschwerde wird vorab auf die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen hingewiesen. Anschliessend wird die Argumentation aus dem Verfahren bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers wiederholt, da die ihm drohende Reflexverfolgung von der dortigen Beschwerde und ihrem Resultat kausal abhänge. Im Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement sei festzuhalten, dass er nicht nur einen politisch tätigen Vater habe, er sei auch selber kritisch im Ausland in Erscheinung getreten. Nebst Unterstützung der politischen Arbeit des Vaters habe er auch selbst unter anderem an Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung von Art. 125 des jemenitischen Strafgesetzes, verschiedene allgemeine Berichte zur Menschenrechtssituation in Jemen, ein Interview seines Vaters mit dem Fernsehkanal Aden-Live vom (...) 2012, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 2. Oktober 2009, ein Bestätigungsschreiben vom Büro des ehemaligen Präsidenten des Südjemens vom 30. August 2011, ein Internetartikel von (...), wo sein Vater namentlich erwähnt werde, und ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 8. Februar 2013, ein Schreiben seines Vaters bezüglich seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz und auf einer Internetseite veröffentlichte Fotografien seines Vaters an einer Demonstration in B._______ am (...) 2012 sowie weitere Fotografien von sich selber an dieser Demonstration ein. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, an der Einschätzung, wonach die regimekritischen Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers vor und nach der Ausreise aus Jemen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, werde festgehalten. Somit sei auch dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Reflexverfolgung habe, die Grundlage entzogen. Aus den allgemeinen Berichten über die Menschenrechtslage im Südjemen könne nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Im Übrigen werde auf die angefochtene Verfügung verwiesen, wo die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung in den Jemen beurteilt worden sei. Zu den Fotografien des Beschwerdeführers an einer Demonstration in B._______ sei festzuhalten, dass die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen die Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden nicht auf sich zu ziehen vermochte. Liessen solche Aktivitäten allein doch keine klar definierten oppositionellen Vorstellungen und kein besonderes persönliches Agitationspotential erkennen, welches vom jemenitischen Regime als Bedrohung wahrgenommen werden könnte. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, da sein Vater sehr wohl eine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, stosse der Vorwurf des BFM ins Leere. Im Übrigen setze sich dieses nicht mit der Beschwerde auseinander, sondern bringe lediglich pauschale Einwände vor. Dies gelte auch für die allgemeinen Berichte zur Menschenrechtslage und für das exilpolitische Engagement von ihm und seinem Vater.
6. Da der Vater des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-942/2013 gleichen Datums, E. 6), ist auch der Furcht des Beschwerdeführers vor möglichen Reflexverfolgungen die Grundlage entzogen. Selber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe wie sein Vater an der Demonstration im (...) 2009 teilgenommen. Daraus sind ihm jedoch gemäss seinen Angaben keine asylrelevanten Nachteile entstanden. Zwar habe man versucht, ihn zu verhaften, er habe aber flüchten können. Das Gleiche gilt für die Suche der Behörden nach seinem Vater. Wenn ihm diese denn überhaupt geglaubt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-942/2013 gleichen Datums, E. 6), wären ihm daraus ohnehin keine Nachteile erwachsen, da sich die Behörden lediglich nach seinem Vater erkundigt und sich mit der Mitteilung, dieser sei nicht zu Hause, zufrieden gegeben hätten. Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer denn auch an, er habe in seinem Heimatland keine Probleme mit den Behörden gehabt und dieses nur wegen den Problemen seines Vaters verlassen (vgl. A13 F11 ff.). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
7. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch zu engagieren und deswegen bei einer Rückkehr in den Jemen eine Verfolgung seitens der jemenitischen Behörden befürchten zu müssen. 7.1.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.1.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene und für das vorliegende Verfahren massgebliche (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2) Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Bedeutung und den Auswirkungen dieser neuen Gesetzesnorm kann an dieser Stelle letztlich unterbleiben, zumal wie nachfolgend ausgeführt ohnehin nicht vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist. 7.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.3 Wie für das BFM liegen auch für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend grundsätzlich keine Gründe vor, am vorgebrachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest an einer Demonstration teilgenommen (am (...) 2012 in B._______) und die politische Arbeit seines Vaters unterstützt hat. 7.4 Zunächst ist festzustellen, dass sich die politische Lage im Heimatland des Beschwerdeführers unter dem Einfluss des sogenannten "arabischen Frühlings" deutlich verändert hat: Der frühere Staatspräsident Ali Abdullah Saleh ist am 21. Februar 2012 zurückgetreten, und es wurde eine Übergangsregierung unter der Führung von Abdurabbo Mansour Hadi gebildet, welche Reformprozesse eingeleitet hat. Der erfolgte politische Umsturz und die in Gang gesetzten Umstrukturierungen lassen den allgemeinen Willen erkennen, politische und gesellschaftliche Probleme im Dialog zu lösen anstatt mit Gewalt. Dementsprechend konnte beispielsweise bereits eine verbesserte Gewährleistung der Meinungsäusserungsfreiheit und Versammlungsfreiheit festgestellt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013, E. 5.2) mit weiteren Hinweisen). Der sogenannte "nationale Dialog" über die Frage, wie die grossen Konflikte im Land zu lösen seien und dauerhafte Stabilität geschaffen werden könne, wobei insbesondere auch der Status des Südjemen diskutiert wurde, konnte inzwischen abgeschlossen werden. Am 10. Februar 2014 wurde bekannt gegeben, dass die künftige Verfassung Jemens einen föderalen Staat schaffen soll, der aus sechs Teilstaaten und dem Hauptstadtbezirk von Sanaa besteht. Nun kann der jemenitische Übergangspräsident ein Gremium einsetzen, das die Verfassung aufgrund der beschlossenen Richtlinien ausformuliert. Separatistische Anführer im Südjemen und die im Norden des Landes dominanten Huthi-Rebellen haben bereits Widerstand gegen die neue Staatsform angekündigt (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 12. Februar 2014). Eine generelle Verfolgungsgefahr für Befürworter eines unabhängigen Südens besteht zurzeit nicht (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-656/2010 vom 22. März 2012, E. 3.2.4.1, mit weiteren Hinweisen). 7.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es im Weiteren zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird. Angesichts der erwähnten politischen Umstrukturierung und der immer noch relativ schwachen Kontrolle der (neuen) Zentralregierung erscheint es allerdings fraglich, ob und mit welcher Intensität diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reicht der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. Zudem sind die häufig vorkommenden, massentypisch und geringprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste kaum geeignet, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013, E. 5.3). 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend in keiner Weise einen Bekanntheitsgrad erreicht hat, bei dem angenommen werden müsste, dass die jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn als Gefährdung betrachten könnten. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person registriert war (vgl. E. 6). Auch seine Aktivitäten nach der Ausreise beschränken sich auf ein Ausmass, bei welchem keinerlei Anlass zur Annahme besteht, dass er in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten wäre. Der Beschwerdeführer gibt lediglich an, er habe das politische Engagement seines Vaters unterstützt. Dass er dabei in irgend einer Weise für die jemenitischen Behörden sichtbar wurde, macht er nicht geltend und solches wird aus den Akten auch nicht ersichtlich. Weiter habe er an Kundgebungen teilgenommen. Als Beleg reicht er jedoch lediglich Fotografien von einer einzigen Demonstration in B._______ ein. Diese fand im Jahr 2012 statt. Seither hat er offenbar an keinen weiteren Kundgebungen teilgenommen. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht von einem ausgeprägten politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Abgesehen davon, dass aufgrund der aktuellen politischen Umstände im Jemen grundsätzlich fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen besteht und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn unter den gegebenen Bedingungen als staatsgefährdend qualifizieren könnte. 7.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Jemen zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Wie in E. 7.4 festgestellt schreitet der Übergangsprozess im Jemen weiter voran und es herrscht aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheint. Zur Provinz Shabwa, aus der der Beschwerdeführer stammt kann Folgendes festgehalten werden: Nachdem der jemenitische Präsident Ali Abdullah Saleh im Jahre 2011 Teile der Armee aus dem Süden abgezogen hatte, um sie an konfliktreicheren Orten einzusetzen, konnten Mitglieder extremistischer Gruppierungen ab Mai 2011 die Kontrolle über mehrere Städte in Abyan und der Nachbarprovinz Shabwa übernehmen. Nach dem Rücktritt des Präsidenten im November 2011 gelang es dem jemenitischen Militär mit Unterstützung von Stammeskämpfern und amerikanischen Drohnenangriffen jedoch, die Kontrolle über eine Reihe strategischer Stellungen in den Provinzen Abyan und Shabwa zurückzugewinnen. Die Situation hat sich dort seit der erfolgreichen Offensive verbessert, und die extremistischen Gruppierungen haben über keine Stadt im Süden mehr die Kontrolle inne (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3713/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 5.5.2). In dieser Hinsicht besteht nach dem Gesagten für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung. 10.4.2 Auch in individueller Hinsicht ist die Rückkehr für den Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer hatte sein elftes Schuljahr abgeschlossen und wohnte noch bei seiner Familie (vgl. A5 S. 1 f.). Es ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr seine Ausbildung weiterführen kann. Überdies wohnen zahlreiche weitere Verwandte im Jemen (vgl. A5 S. 3), welche ihm neben seiner Kernfamilie bei der Integration behilflich sein können. Schliesslich werden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, welche die Wegweisung als unzumutbar darstellen würden. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Fürsorgebestätigung vom 14. März 2013 belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: