Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Jemen am (...), reiste auf dem Luftweg nach Rom und gelangte am 2. Februar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Februar 2009 wurde er vom BFM zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und am 15. Mai 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe einer islamischen Bewegung angehört, welche sich für die Rechte der Südjemeniten eingesetzt habe. Zusammen mit Kollegen sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstra-tion vom (...) festgenommen, verhört und ins Gefängnis gebracht worden. Dort seien sie zwei Monaten festgehalten und am (...) entlassen worden. Am Tag der Entlassung hätten sie die Verpflichtung unterzeichnen müssen, künftig keine Märsche oder Demonstrationen gegen die regierende Partei im Norden mehr durchzuführen, ansonsten sie bestraft würden. Am (...) hätten er und seine Kollegen dennoch eine grosse Demonstration durchgeführt. Einige Kollegen seien festgenommen und verhört worden, ihm sei die Flucht gelungen. Am (...) sei er vorgeladen worden, um bei C._______ vorzusprechen. Er sei zwar verhört worden, aber man habe ihm nichts vorwerfen können, weshalb er gleichentags nach Hause habe gehen können. Weil einige seiner Kollegen befragt und dabei seinen Namen verraten hätten, sei er am (...) erneut vorgeladen worden. Er habe nicht zugegeben, dass er an der Demonstration vom (...) teilgenommen habe. Weil ihn die Kollegen aber belastet hätten, sei er dennoch gleichentags verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Seine Tat sei als Staatsverrat betrachtet worden. Er sei am (...) gegen Bezahlung eines Betrages von 100 000 Rial an das Gefängnispersonal, was etwa 500 USD entspreche, freigekommen. Daraufhin habe er sich versteckt und mit einem gefälschten Pass die Ausreise angetreten. Der Beschwerdeführer gab an, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. Akten BFM A1/3, abweichend dazu A17/3). Er verfüge ausschliesslich über das Familienbüchlein. Dieses reichte er zu den Akten (im Original). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Der Beschwerdeführer wurde infolge Übereinstimmung beim Abgleich der Fingerabdrücke in der Datenbank des BFM mit Interpol Lyon (Eintrag wegen Verurteilung in den USA [...]; Ausschaffung aus den USA am 5. Juni 2006) am 17. Februar 2009 vom Bundesamt zusätzlich befragt. Er gab an, Jemen vor der besagten Flucht nie verlassen zu haben. Die Fingerabdrücke würden nicht von ihm stammen. Es seien ihm einzig in Jemen am (...) die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber das sei mit Tinte erfolgt. Anlässlich der Bundesanhörung vom 15. Mai 2009 gab er an, zuvor weder in Frankreich noch in Europa noch in einem anderen Land auf der Welt gewesen zu sein. Auf Vorhalt, er sei im Jahre 2004 in den USA wegen (...) verurteilt und im Juni 2006 aus den USA ausgeschafft worden, beharrte er trotz mehrfacher Nachfrage darauf, nie in Amerika gewesen und auch nie verurteilt worden zu sein. D. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juni 2009 zwei Faxkopien in arabischer Sprache ein, seinen Angaben zufolge Vorladungen des Sicherheitsdienstes seines Heimatlandes für den (...). E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 - eröffnet am 23. Juni 2009 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2009 (Poststempel vom 22. Juni 2009) beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Absehen von einer Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden zahlreiche Medienberichte zur Lage und zum Geschehen in Jemen, die beiden bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Faxkopien (Vorladungen des Sicherheitsdienstes) in arabischer Sprache und eine "Bestätigung Sozialhilfebezug" vom 6. Juli 2009 eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf, welcher fristgerecht geleistet wurde. H. Im Beschwerdeverfahren wurden die beiden Vorladungen des Sicherheitsdienstes im Original mit deutscher Übersetzung eingereicht. I. Auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters vom 22. November 2010 bestätigte das Bundesamt für Polizei (Fedpol) mit Schreiben vom 25. November 2010, dass der Beschwerdeführer bei Interpol verzeichnet sei. Es stellte dem Gericht folgende Dokumente zu:
- Auszug aus dem informatisierten Personennachweis, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei IPAS zum Beschwerdeführer (Namensschreibweise: C._______);
- Interpol-Ausschreibung (Control No.: (...) (Namensschreibweise: C._______);
- Europäisches Fingerabdruckblatt des Generalsekretariats Interpol Lyon vom 22.11.2005 (...) (Namensschreibweise: C._______);
- damit übereinstimmendes europäisches Fingerabdruckblatt des Kantons Waadt vom 3.2.2009 (...) (Namensschreibweise: C._______). J. Mit Verfügung vom 1. April 2011 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verurteilung wegen (...) in den USA und zur Ausschaffung, welche - datierend vom 14. April 2011 - am 18. April 2011 beim Gericht einging. Der Beschwerdeführer bestritt, mit (...) gehabt zu haben, jemand habe gelogen. Weiter wies er darauf hin, dass er am 15. Dezember 2011 einen Arbeitsunfall mit nachfolgenden Operationen erlitten habe und nicht mehr arbeiten könne. Er reichte mehrere ärztliche Berichte, Fotos (in Kopie) und weitere Medienberichte zur Lage in Jemen zu den Akten. K. Am 13. Mai 2011 vom Gericht zur Vernehmlassung eingeladen, hielt das BFM in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2011 an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest. L. Auf Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Dezember 2011 hin orientierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2012 über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse, dies unter Beilage mehrerer ärztlicher Berichte und verschiedener Medienberichte zur Lage in Jemen. M. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 räumte der Instruktionsrichter dem Bundesamt Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche beim Gericht am 2. Februar 2012 einging. N. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2012 zur Stellungnahme ein, welche - datierend vom 18. Februar 2012 unter Beilage eines ärztlichen Berichtes sowie mehrerer Medienberichte zur Situation in Jemen - am 23. Februar 2012 beim Gericht einging.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3 3.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, der Fingerabdruckvergleich habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausschaffung am 5. Juni 2006 in den USA aufgehalten habe, wo er am 5. April 2004 wegen (...) verurteilt worden sei. Trotzdem habe er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs behauptet, niemals in den USA gewesen zu sein. Daraus sei zu schliessen, dass er nach wie vor nicht bereit sei, seiner Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Sachverhaltes nachzukommen; mithin werde die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen generell in Mitleidenschaft gezogen. Die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers seien durch zahlreiche Unglaubhaftigkeitsmerkmale gekennzeichnet. So habe er anlässlich der direkten Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, am (...) zusammen mit Kollegen an Hauswände Parolen geschrieben und Flugblätter verteilt zu haben, wobei einige verhaftet worden seien. Dieses wesentliche Ereignis habe er anlässlich der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt. Seine Aussagen seien auch durch Widersprüche gekennzeichnet. Bei der summarischen Befragung habe er ausgesagt, Grund für die Demonstration im (...) sei die Einstellung der Renten für die Söhne der Märtyrer gewesen. In der direkten Bundesanhörung dagegen habe er erklärt, die Leute hätten damals demonstriert, weil sie keine Arbeit und keine Rechte mehr hätten und ihre Vermögen beschlagnahmt worden seien. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, sich nach seiner Flucht aus dem Gefängnis in seinem Dorf bei einem Kollegen versteckt zu haben. Den Aussagen bei der direkten Bundesanhörung sei jedoch zu entnehmen, dass er sich nach seiner Flucht an verschiedenen Orten zwischen (...) und (...) versteckt habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien zudem realitätsfremd. Es könne insbesondere nicht geglaubt werden, dass er trotz seiner schriftlichen Verpflichtung, an keinen weiteren Demonstrationen teilzunehmen, die beiden ihm angeblich zugestellten Polizeivorladungen befolgt habe. Er hätte annehmen und spätestens nach dem ersten Verhör mit Sicherheit wissen müssen, dass es sich dabei um seine Demonstrationsteilnahme handle und er mit einer Festnahme zu rechnen habe. Erfahrungsgemäss würden tatsächlich Verfolgte versuchen, den Verfolgerstaat in einer solchen Situation bei der ersten sich bietenden Möglichkeit zu verlassen. Auch das Verhalten nach der Flucht aus dem Gefängnis entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich aus dem Gefängnis entkommenen Person. Einerseits sei er an seinen früheren Wohnort zurückgekehrt, obwohl er gerade dort zuerst gesucht worden wäre, anderseits sei er über den Flughafen von Sanaa ausgereist, wo strenge Sicherheitsvorkehren herrschen würden. Der gesamte Sachverhaltsvortrag sei ferner weitgehend unsubstanziiert und weise einen dermassen einfachen Aufbau auf, dass dieser ohne Weiteres von jedermann erzählt werden könnte. Seine Aussagen zum Inhalt seiner politischen Aktivitäten würden jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen lassen. Er habe nicht einmal zu sagen ver-mocht, ob er Mitglied der von ihm genannten Bewegung in Adali gewesen sei. Auch habe er den Namen des Gefängnisses nicht gewusst, in welchem er inhaftiert gewesen sei. Ebenso vage und substanzlos seien seine Angaben über den Gefängnisalltag und sein angebliches Entkommen aus dem Gefängnis. Seine unsubstanziierten Angaben zum Reiseweg in die Schweiz würden zudem den Eindruck entstehen lassen, er versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise zu täuschen. Nicht zuletzt aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen würden die bloss in Kopie und erst nachträglich eingereichten Vorladungen des jemenitischen Sicherheitsdienstes an der obigen Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Erfahrungsgemäss seien Dokumente dieser Art nicht fälschungssicher. Hinzu komme, dass gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM in Jemen Dokumente jeglicher Art problemlos käuflich erworben werden könnten. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, ihm drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er komme aus (...), im Süden von Jemen, wo sich die Sicherheitslage seit dem Krieg im Jahre 1994 noch nicht verbessert habe. Gegen die Vorherrschaft des konservativen Nordens, Misswirtschaft und die Zentralisierungspolitik der Regierung in Sanaa sei es damals zum Bürgerkrieg gekommen, wobei der Widerstand des Südens mit der Eroberung von Aden im Juli gebrochen worden sei. Seit dem Jahre 2001 stehe Jemen zunehmend im Verdacht, Rückzugsgebiet für international gesuchte Terroristen zu sein, da die Regierung wegen der Autonomie der Stämme weite Teile des Landes nicht voll kontrolliere. Ausserdem seien in den vergangenen Jahren immer wieder Touristen durch Stämme entführt worden, um von der Regierung in Sanaa Zugeständnisse zu erpressen. Er lege Beweise aus den Medien über die Sicherheitslage in Jemen, Schikanen seitens der Behörden, Menschenrechtsverletzungen und den Terror gegen das Volk, besonders im Süden von Jemen, vor. Die geschilderten Vorfälle zeigten, dass Jemeniten in grosser Gefahr leben und um ihr Leben und Eigentum fürchten müssten, weil terroristische Banden, Al-Kaida-Terroristen und muslimische Extremisten ihr Unwesen treiben würden. Die erste Demonstration, an welcher er zusammen mit Kollegen teilgenommen habe, habe am (...) stattgefunden. Diese sei wegen der Renteneinstellung für Familien von im Krieg 1994 Gefallenen und gegen das Regime durchgeführt worden. Die Bewohner im Süden würden benachteiligt, sie hätten keine Rechte mehr und man habe ihr Vermögen beschlagnahmt. Deshalb hätten sie sich entschlossen, eine Demonstration durchzuführen; sie hätten sich vom Norden trennen wollen und Unabhängigkeit für den Süden verlangt. Wegen der Demonstration vom (...) sei er festgenommen worden. Im Gefängnis, wo er zwei Monate festgehalten worden sei, seien sie schlecht behandelt, gefoltert und verhört worden. Man habe sie keinem Richter oder einem Gericht vorgeführt. Am (...) seien sie freigelassen worden. Sie hätten eine Verpflichtung unterschreiben müssen, wonach sie an keiner Demonstration, an keinem Marsch mehr teilnehmen würden. Dennoch hätten sie am (...) eine zweite Demonstration veranstaltet. Er und andere Kollegen hätten an Hauswände geschrieben, dass sie die Wahlen ablehnen würden. Sie hätten auch Flugblätter für die Unabhängigkeit des Südens und die Trennung vom Norden verteilt. Beim Verteilen dieser Flugblätter seien einige Kollegen verhaftet worden, ihm sei es gelungen, die Flucht zu ergreifen. Am (...) hätten sie einen grossen Marsch veranstaltet. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen den Demonstranten und den Sicherheitsbeamten sowie zu Festnahmen gekommen, aber er habe fliehen können. Am (...) sei er vorgeladen worden, um bei C._______ vorzusprechen. Er sei verhört worden. Man habe ihn gefragt, ob er an der Demonstration vom (...) teilgenommen habe, was er verneint habe. Am gleichen Tag sei er freigelassen worden. Erneut sei er am (...) aufgefordert worden, beim D._______ vorzusprechen. Er sei dorthin gegangen und dann verhört worden, habe jedoch gesagt, dass er an keiner Demonstration teilgenommen habe. Aber die Kollegen, welche verhaftet worden seien, hätten seinen Namen verraten. Am (...) habe er eine schriftliche Verpflichtung unterschrieben, keine Aktivitäten mehr auszuüben. Als die Kollegen seine Aktivität zugegeben hätten, sei diese als Staatsverrat betrachtet worden. Deshalb sei er am (...) verhaftet worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er mit einer Strafe von 20 Jahren Gefängnis rechnen müsse. Im Gefängnis sei er bis zum (...) gewesen, dann habe er gegen die Bezahlung von etwa 100 000 Rial an das Gefängnispersonal entkommen können. Er habe zwei Monate versteckt abwechselnd in (...), (...) und (...) gelebt. Am (...) sei er mit einem gefälschten Pass, welcher auf den Namen E._______ gelautet habe, nach Italien gereist. Dort habe er übernachtet, sei am (...) mit dem Auto nach Lausanne gelangt und von dort mit dem Zug nach Vallorbe. Er sei aus Jemen geflohen, weil er grosse Angst um sein Leben und seine Zukunft habe, dies insbesondere wegen der Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen im südlichen Landesteil. In seiner Heimat gebe es keine Hoffnung auf eine Stabilisierung und ein normales Leben. Die Verfügung des BFM halte fest, dass seine Angaben von zahlreichen Unglaubhaftigkeitsmerkmalen gekennzeichnet seien. Diese sei möglicherweise auf eine schlechte Übersetzung zurückzuführen. Beispielsweise habe er gesagt, dass er für seine Freilassung aus dem Gefängnis 100 000 Rial bezahlt habe, übersetzt worden sei ein Betrag von 1000 Rial, was einem Bagatellbetrag von nur 5 USD entspreche. Weiter habe er gesagt, dass er der friedlichen jemenitischen Bewegung in (...) angehöre. Dies sei keine Partei, er sei kein Parteimitglied und auch kein Sympathisant dieser Bewegung gewesen. Einen Gefängnisnamen habe er nicht angeben können, weil dieses keinen besonderen Namen habe, es sei einfach das Gefängnis von (...). Er habe die schlechte Situation im Gefängnis geschildert. Sterben sei besser, als in diesem Gefängnis zu bleiben, wo mehr als 25 Personen in der gleichen Zelle gewesen seien. Nur wenn man Geld habe, bekomme man etwas zum Essen, ansonsten nichts. Der Befrager bei der zweiten Anhörung sei sehr unfreundlich gewesen. Als er ihm die Narbe der Gewehrverletzung aus dem Krieg im Jahre 1994 habe zeigen wollen, habe dieser ihm gesagt, dass er nichts darüber wissen wolle. Seine Rückweisung nach Jemen sei nicht zumutbar, weil er mit langjähriger Inhaftierung, Folter und verbotenen Bestrafungen zu rechnen habe. Die Flüchtlingseigenschaft sei gegeben, und es würden keine Ausschlussgründe gemäss Art. 63 ff. AsylG vorliegen. Aus diesen Gründen ersuche er um Aufenthalt in der Schweiz, bis sich die Situation in seinem Heimatort stabilisiert habe.
E. 3.3 In seiner Stellungnahme zum Vorhalt der Verurteilung wegen (...) in den USA und der darauffolgenden Ausschaffung führte der Beschwerdeführer aus, er habe (...) habe gelogen, er werde für etwas beschuldigt, was er nicht gemacht habe. Er sei ein ruhiger und korrekter Mann. In der Schweiz habe er normal gelebt und ohne Probleme gearbeitet, bis im Dezember 2010 ein schwerer Arbeitsunfall passiert und er schwer verletzt worden sei. Sein linker Arm sei an vier Stellen gebrochen, er könne nicht arbeiten, weil er diesen nicht zu bewegen vermöge. In seiner Heimat sei die Situation immer noch sehr schlecht, er dürfe nicht nach Jemen zurückreisen. Die autokratische Regierung regiere weiterhin mit Terror und töte unschuldige Leute. In letzter Zeit seien mehrere Hundert Demonstranten getötet und Tausende verletzt worden. Er werde verfolgt und würde nach einer Rückreise verhaftet.
E. 3.4 Das BFM verwies in der ersten Vernehmlassung ohne weitere Ausführungen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte.
E. 3.5 Über seine persönlichen Verhältnisse informierte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss dahingehend, in der Schweiz bis zum Arbeitsunfall normal gelebt und gearbeitet zu haben. Seither habe er acht Operationen gehabt. Er habe ständig Schmerzen und sei bei verschiedenen Ärzten in Behandlung. In seiner Heimat sei die Situation immer noch sehr schlecht. Nach einer Rückkehr würde man ihn verhaften. Die Polizisten hätten ihn in seiner Ab-wesenheit schon einige Male gesucht.
E. 3.6 In seiner zweiten Stellungnahme führte das Bundesamt aus, nach gängiger Praxis würden Gründe medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei werde als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, sei allein deswegen der Vollzug noch nicht unzumutbar. Der Vollzug gelte erst dann als unzumutbar, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehe. Den eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Arbeitsunfalles mehrfach habe operiert werden müssen. Die Unterarmbrüche seien folgenlos abgeheilt und nach einem weiteren operativen Eingriff heile auch der Oberarm gut. Er gebe jedoch an, persistierende Schmerzen im Bereich des Oberarmes zu haben, weshalb er weiterhin in medizinischer Behandlung sei. Die medizinische Grundversorgung in Jemen gelte als grundsätzlich gegeben. Vorliegend seien mehrere operative Eingriffe erfolgt, und es schei-ne derzeit lediglich noch eine Schmerztherapie notwendig zu sein. Bei einem funktionierenden Gesundheitssystem in Jemen sei davon auszugehen, dass geeignete schmerzlindernde Medikamente erhältlich seien. Vor diesem Hintergrund sei im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht von einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Schliesslich sei auch auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe seitens des BFM hinzuweisen.
E. 3.7 Dazu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nichts an, was er bezüglich der Lage und Entwicklung in Jemen und seines Gesundheitszustandes nicht bereits bei früherer Gelegenheit angegeben hat, weshalb auf eine detaillierte Wiedergabe seiner Stellungnahme verzichtet werden kann. In Jemen fehle alles, vor allem Medikamente und medizinische Behandlung seien nicht erhältlich. Die internationale Gesundheitsorganisation warne vor der katastrophalen Lage der medizinischen Versorgung in Jemen. Wenn er ausgeschafft würde, würde dies bedeuten, dass er das ganze Leben invalid und ohne Arbeit bleiben würde und für sich und seine Familie keinen Lebensunterhalt erwirtschaften könnte. Das würde gegen die Menschenrechte verstossen.
E. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgebrachten Fluchtumstände, die zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat geführt haben sollen, als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
E. 4.2 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826f.; Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Verfolgung in seinem Heimatstaat im Wesentlichen damit, dass er trotz seiner schriftlichen Verpflichtung, an keiner Demonstration und an keinem Marsch mehr teilzunehmen, am (...) Demonstrationen mitorganisiert und daran teilgenommen zu haben. Er macht geltend, am (...) vorgeladen worden zu sein, um bei einer Untersuchungsabteilung für kriminelle Angelegenheiten der C._______ vorzusprechen. Dort sei er verhört und nach der Teilnahme an besagten Demonstrationen gefragt worden. Er habe eine solche verneint und sei am gleichen Tag freigelassen worden. Am (...) sei er erneut vorgeladen worden, diesmal zum D._______. Dort sei er aber nicht der Staatsanwaltschaft vorgeführt, sondern wegen Staatsverrats verhaftet worden, weil seine inhaftierten Kollegen ihn verraten hätten. Diese Schilderungen entbehren jeglicher inneren Logik und widersprech-en der allgemeinen Erfahrung. Vor dem Hintergrund, dass die jemenitischen Behörden bereits vor dem Verhör vom (...) wussten, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zuwidergehandelt und an Demonstrationen teilgenommen hatte, kann nicht geglaubt werden, dass diese ihn schriftlich vorgeladen und ihm damit Gelegenheit zur Flucht geboten haben. Angesichts des gravierenden Vorwurfs des Staatsverrats wäre vielmehr zu erwarten, dass die Behörden ihn unvermittelt aufgesucht und direkt verhaftet hätten. Ebenso unglaubhaft ist das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers. Wie das BFM zu Recht feststellte, hätte er annehmen und spätestens nach dem ersten Verhör mit Sicherheit wissen müssen, dass es bei den Vorladungen um seine Demonstrationsteilnahme ging und er mit einer Festnahme zu rechnen hatte. Dass er dennoch beide Vorladungen befolgt haben will und nicht sofort geflohen ist, kann ihm nicht geglaubt werden.
E. 4.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten, angeblichen Originale der Vorladung des F._______, Republik Jemen, vom (...) (mit deutscher Übersetzung) und der Vorladung der G._______, Republik Jemen, vom (...) (mit deutscher Übersetzung) nichts zu ändern. Zum einen ist, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, deren Echtheit erheblich zu bezweifeln. Die Dokumente sind von geringer (Druck-)Qualität und weisen ausser einem ohne besondere Schwierigkeiten anzubringenden Stempelabdruck keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Die Feststellung des BFM, dass in Jemen Dokumente jeglicher Art problemlos käuflich erworben werden können, deckt sich mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen. Sie wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet, nachdem er seinen Angaben zufolge (vgl. A1/7) in der Lage gewesen sein soll, sich zum Verlassen seines Heimatlandes einen - offenbar hochwertigen und ebenfalls mit Stempel versehenen - gefälschten Pass zu beschaffen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorladung vom (...) (gemäss Übersetzung) den Hinweis enthält, der Empfänger der Vorladung erhalte die Kopie und das Original sei zu unterschreiben. Daraus folgt, dass das unterzeichnete Original dem Überbringer der Vorladung hätte zurückgegeben werden müssen. Dass der Beschwerdeführer dennoch das Original anstatt die Kopie einreichte, bestärkt das Gericht vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen in der Überzeugung, dass es sich beim fraglichen Dokument nicht um ein authentisches handeln kann.
E. 4.5 Weiter hält das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht vor, dass er in der Erstbefragung den (...) mit keinem Wort erwähnt und erst anlässlich der direkten Bundesanhörung vorgebracht hat, er habe an jenem Tag mit Kollegen an Hauswände geschrieben und Flugblätter verteilt, wobei einige von ihnen verhaftet worden seien (vgl. A1/5 und A17/8). Die behauptete Verhaftung macht deutlich, dass es sich nicht um eine Bagatelle gehandelt hat. Weil dieses Ereignis in direktem Zusammenhang mit der Demonstration tags darauf steht, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dieses für die Verfolgungsbegründung wesentliche Ereignis bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte. Dies gilt umso mehr, als er auf die explizite Frage nach einer anderweitigen Beteiligung ausser den Demonstrationsteilnahmen antwortete: "Wir verteilten Flugblätter und schrieben Plakate" (vgl. A1/5). Es ist nicht verständlich, weshalb er diese Tätigkeit nur allgemein angeführt und nicht explizit in Zusammenhang mit den angeblichen Geschehnissen vom (...) vorgebracht hat. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Auffassung der Vorinstanz, dass die Ausführungen zu den Ereignissen nicht glaubhaft sind und der Beschwerdeführer versucht, die bereits gemachten Vorbringen nachträglich aufzuwerten.
E. 4.6 Seine Aussagen zum Aufenthalt nach der Flucht sind durch Ungereimtheiten gekennzeichnet. Bei der Erstbefragung antwortete er auf die Frage, wo er sich versteckt habe: "Im Dorf (...), aber nicht bei mir zu Hause, sondern bei einem Kollegen" (vgl. A1/6). Zu Recht weist das BFM darauf hin, dass diese Schilderung realitätsfremd ist. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer an seinen früheren Wohnort zurückgekehrt wäre, wo man mit Sicherheit zuerst nach ihm gesucht hätte. In der direkten Bundesanhörung gab er dann an: "Ich lebte 2 Monate lang im Versteck zwischen (...), (...) und (...)" (vgl. A17/8). Diese Angabe deckt sich nicht mit der ersten Aussage. Im Beschwerdeverfahren konnte er keine Erklärung für die abweichenden Aussagen vorbringen, er wiederholte lediglich die anlässlich der direkten Bundesanhörung gemachte Aussage, womit die Ungereimtheit nicht aufgelöst wird. Überhaupt fällt in diesem Zusammenhang auf und wurde von der Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Schilderungen in unsubstanziierten und detailarmen Aussagen erschöpfen und nicht den Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen hätten, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen. Dies gilt nebst den Angaben zum Versteck nach der Flucht insbesondere auch für die Angaben zu den Fluchtumständen (vgl. A17/9 f).
E. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund vorstehender Erwägungen zur Auffassung, dass die Vorinstanz das Beweismass des Glaubhaftmachens in Bezug auf den vorliegenden Fall korrekt zur Anwendung gebracht hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten in wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird zudem dadurch schwer erschüttert, dass er im vorinstanzlichen Verfahren sowohl anlässlich der Zusatzbefragung vom 17. Februar 2009 (vgl. A10/1 ff.) als auch der direkten Bundesanhörung (vgl. A17/10 ff.) kategorisch leugnete, zuvor jemals in einem anderen Land als in Jemen gewesen zu sein. Trotz Vorhalt der beim Datenbankabgleich mit Interpol Lyon gefundenen Übereinstimmung seines Fingerabdrucks und seiner Verurteilung in den USA wegen (...) sowie der Ausschaffung aus den USA blieb er hartnäckig dabei, nie in Amerika gewesen und auch nie verurteilt worden zu sein (vgl. A17/10). Erst nach erneutem Vorhalt im Beschwerdeverfahren - unter dem Druck der Fakten und nicht im Sinne eines konstruktiven, initiativen Mitwirkens - hat er seinen Aufenthalt in Amerika zugegeben, wobei er gleichzeitig die Richtigkeit der Anschuldigungen gegen ihn bestritten hat. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden gravierend getäuscht und mithin die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt hat.
E. 4.8 Die zahlreichen, dem Internet entnommenen Berichte betreffend die Lage und Entwicklung in Jemen haben keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer und sind daher nicht geeignet, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 4.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru-din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Dessen Rückkehr nach Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Weiter ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen, wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind - wie nachstehend aufgezeigt - vorliegend nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.4.2 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Jemen ist festzustellen, dass eine dauerhafte, echte Beruhigung des innerpolitischen Konflikts nach der Wahl des neuen Präsidenten am 21. Februar 2012 nach wie vor nicht gesichert ist. Auch nach dem Machtwechsel ist es im Süden des Landes zu Bombenanschlägen auf Regierungsgebäude und Überfällen auf Armeeposten sowie Offiziere der Sicherheitskräfte gekommen. Die Zentralregierung Jemens ist immer noch geschwächt. Dies und Spannungen in der Armee sowie in der Übergangsregierung begünstigen terroristische Aktivitäten. Trotzdem bleibt festzustellen, dass der Übergangsprozesses voranschreitet (vgl. etwa "Aktuelle Entwicklungen im Jemen", publiziert auf der Website der Deutschen Botschaft Sanaa, <http://www.sanaa.diplo.de/Vertretung/sanaa/de/03/Politik.html> >Politik, >aktuelle Entwicklungen im Jemen; besucht am 29.05.2012) und in Jemen aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheint.
E. 6.4.3 6.4.3.1 Zu prüfen bleibt sodann, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu untersuchen, ob der gesundheitliche Zustand ein individuelles Vollzugshindernis bildet.
E. 6.4.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat - wie bereits vorstehend in 6.3 ausgeführt - eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 6.4.3.3 Der Beschwerdeführer zog sich beim Arbeiten eine Verletzung des linken Armes mit Oberarmschaft- und Unterarmfraktur zu. Den eingereichten Arztberichten zufolge sind die teils schweren Knochenbrüche knöchern mittlerweile gut verheilt. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer ab Mitte 2011 (vgl. Arztbericht vom 17. Januar 2012) geäusserten anhaltenden Schmerzen hält der medizinische Kurzbericht vom 10. November 2011 fest, es sei noch von einer partiellen Radialisparese auszugehen. Die Prognose bezüglich der Radialisläsion sei "unverändert als günstig" einzustufen. Die präsentierten Sensibilitätsstörungen und Funktionseinschränkungen könnten nicht allein auf die Radialisläsion zurückgeführt werden. Neben einer schmerzbedingten Innervationshemmung bestehe der Verdacht auf eine zunehmende funktionelle Ausweitung der Symptomatik. Demnach ist nach Abklärungen des Gerichts die Ursache des Schmerzes nicht allein durch die erlittene Verletzung zu erklären, vielmehr wird die Wahrnehmung des Schmerzes verstärkt, um damit beispielsweise einem generellen (bewussten oder unbewussten) Unwohlsein Ausdruck zu geben. Funktionelle Beschwerden können auch ein Zeichen dafür sein, dass ein Patient überfordert ist, weiterhin geduldig seine Genesung abzuwarten, und ebenso Ausdruck einer problembehafteten Projektion in die Zukunft, dass der Status quo ante vielleicht nicht mehr erreicht werden kann.
E. 6.4.3.4 Die Behandlung des Beschwerdeführers besteht in einer optimalen Einstellung der Schmerztherapie (vgl. Arztberichte vom 10. November 2011, 17. Januar 2012 und 21. Februar 2012). Abklärungen des Gerichts zur Frage der Erhältlichkeit der gemäss Arztbericht vom 10. November 2011 verabreichten schmerzlindernden Medikamente in Jemen haben ergeben, dass Dafalgan (Paracetamol), Irfen (Ibuprofen) und Minalgin (Metamizol) Bestandteile der von der Weltgesundheitsorganisation in Genf (WHO) herausgegebenen Liste der essentiellen Medikamente sind. Dies bedeutet, dass diese Substanzen als Generika und billig überall in Jemen erhältlich sind, wo es Apotheken gibt. Für das Präparat Lyrica (Pregabalin) gibt es Alternativmedikamente, welche erhältlich sein könnten. Da dieses Medikament dazu eingesetzt wird, um den Schmerz zentral zu beeinflussen, kann es allerdings nicht mehr helfen und würde überflüssig werden, sollten sich die Schmerzen zunehmend funktionell verändern. Was die mit der Beschaffung solcher Medikamente verbundenen Kosten anbelangt, ist - wie bereits vorstehend in E. 3.6 ausgeführt - auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe seitens des BFM hinzuweisen.
E. 6.4.4 Bezüglich weiterer individueller Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen würden, ist auf das Erfordernis der Existenzsicherung einzugehen. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung hart, der Grossteil der Bevölkerung lebt am oder unter dem Existenzminimum. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind allerdings keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Seine Familie und seine weitere Verwandtschaft leben nach wie vor in Jemen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnt zusammen mit den gemeinsamen Kindern (Sohn 9-jährig, Tochter 6-jährig und Kleinkind) bei der Familie ihrer Schwester in (...). Ein Onkel väterlicherseits wohnt in (...), ein Onkel mütterlicherseits sowie die Mutter in (...) und der Schwager (Mann der verstorbenen Schwester) in (...) (vgl. A17/5,7). Es darf vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Jemen über ein intaktes Familienumfeld verfügt, das ihn unterstützt. Er hat im Übrigen eine 12-jährige Schulbildung absolviert. Den Lebensunterhalt für sich und seine Familie hat er bis zur Ausreise im Januar 2009 durch Eigenversorgung und den Verkauf von Kat bestritten (vgl. A17/6). Seine Behauptung, er könne wegen des Unfalls nicht mehr arbeiten, findet in dieser generellen Form in den Akten keine Stütze. Bereits im Arztbericht vom 22. August 2011 wird ihm eine initiale Arbeitsfähigkeit von 20 bis 40 Prozent mit einer weiteren Steigerung je nach Verlauf attestiert, und die Prognose bezüglich der noch nicht abschliessend verheilten Radialisläsion ist günstig. Es dürfte dem Beschwerdeführer daher mit Hilfe seiner Familie gelingen, seine wirtschaftliche Existenz in der Heimat zu sichern. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen zudem in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S. 591 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und H._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4689/2009 Urteil vom 8. Juni 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, Jemen, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Jemen am (...), reiste auf dem Luftweg nach Rom und gelangte am 2. Februar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Februar 2009 wurde er vom BFM zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und am 15. Mai 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe einer islamischen Bewegung angehört, welche sich für die Rechte der Südjemeniten eingesetzt habe. Zusammen mit Kollegen sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstra-tion vom (...) festgenommen, verhört und ins Gefängnis gebracht worden. Dort seien sie zwei Monaten festgehalten und am (...) entlassen worden. Am Tag der Entlassung hätten sie die Verpflichtung unterzeichnen müssen, künftig keine Märsche oder Demonstrationen gegen die regierende Partei im Norden mehr durchzuführen, ansonsten sie bestraft würden. Am (...) hätten er und seine Kollegen dennoch eine grosse Demonstration durchgeführt. Einige Kollegen seien festgenommen und verhört worden, ihm sei die Flucht gelungen. Am (...) sei er vorgeladen worden, um bei C._______ vorzusprechen. Er sei zwar verhört worden, aber man habe ihm nichts vorwerfen können, weshalb er gleichentags nach Hause habe gehen können. Weil einige seiner Kollegen befragt und dabei seinen Namen verraten hätten, sei er am (...) erneut vorgeladen worden. Er habe nicht zugegeben, dass er an der Demonstration vom (...) teilgenommen habe. Weil ihn die Kollegen aber belastet hätten, sei er dennoch gleichentags verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Seine Tat sei als Staatsverrat betrachtet worden. Er sei am (...) gegen Bezahlung eines Betrages von 100 000 Rial an das Gefängnispersonal, was etwa 500 USD entspreche, freigekommen. Daraufhin habe er sich versteckt und mit einem gefälschten Pass die Ausreise angetreten. Der Beschwerdeführer gab an, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. Akten BFM A1/3, abweichend dazu A17/3). Er verfüge ausschliesslich über das Familienbüchlein. Dieses reichte er zu den Akten (im Original). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Der Beschwerdeführer wurde infolge Übereinstimmung beim Abgleich der Fingerabdrücke in der Datenbank des BFM mit Interpol Lyon (Eintrag wegen Verurteilung in den USA [...]; Ausschaffung aus den USA am 5. Juni 2006) am 17. Februar 2009 vom Bundesamt zusätzlich befragt. Er gab an, Jemen vor der besagten Flucht nie verlassen zu haben. Die Fingerabdrücke würden nicht von ihm stammen. Es seien ihm einzig in Jemen am (...) die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber das sei mit Tinte erfolgt. Anlässlich der Bundesanhörung vom 15. Mai 2009 gab er an, zuvor weder in Frankreich noch in Europa noch in einem anderen Land auf der Welt gewesen zu sein. Auf Vorhalt, er sei im Jahre 2004 in den USA wegen (...) verurteilt und im Juni 2006 aus den USA ausgeschafft worden, beharrte er trotz mehrfacher Nachfrage darauf, nie in Amerika gewesen und auch nie verurteilt worden zu sein. D. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juni 2009 zwei Faxkopien in arabischer Sprache ein, seinen Angaben zufolge Vorladungen des Sicherheitsdienstes seines Heimatlandes für den (...). E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 - eröffnet am 23. Juni 2009 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2009 (Poststempel vom 22. Juni 2009) beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Absehen von einer Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden zahlreiche Medienberichte zur Lage und zum Geschehen in Jemen, die beiden bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Faxkopien (Vorladungen des Sicherheitsdienstes) in arabischer Sprache und eine "Bestätigung Sozialhilfebezug" vom 6. Juli 2009 eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf, welcher fristgerecht geleistet wurde. H. Im Beschwerdeverfahren wurden die beiden Vorladungen des Sicherheitsdienstes im Original mit deutscher Übersetzung eingereicht. I. Auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters vom 22. November 2010 bestätigte das Bundesamt für Polizei (Fedpol) mit Schreiben vom 25. November 2010, dass der Beschwerdeführer bei Interpol verzeichnet sei. Es stellte dem Gericht folgende Dokumente zu:
- Auszug aus dem informatisierten Personennachweis, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei IPAS zum Beschwerdeführer (Namensschreibweise: C._______);
- Interpol-Ausschreibung (Control No.: (...) (Namensschreibweise: C._______);
- Europäisches Fingerabdruckblatt des Generalsekretariats Interpol Lyon vom 22.11.2005 (...) (Namensschreibweise: C._______);
- damit übereinstimmendes europäisches Fingerabdruckblatt des Kantons Waadt vom 3.2.2009 (...) (Namensschreibweise: C._______). J. Mit Verfügung vom 1. April 2011 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verurteilung wegen (...) in den USA und zur Ausschaffung, welche - datierend vom 14. April 2011 - am 18. April 2011 beim Gericht einging. Der Beschwerdeführer bestritt, mit (...) gehabt zu haben, jemand habe gelogen. Weiter wies er darauf hin, dass er am 15. Dezember 2011 einen Arbeitsunfall mit nachfolgenden Operationen erlitten habe und nicht mehr arbeiten könne. Er reichte mehrere ärztliche Berichte, Fotos (in Kopie) und weitere Medienberichte zur Lage in Jemen zu den Akten. K. Am 13. Mai 2011 vom Gericht zur Vernehmlassung eingeladen, hielt das BFM in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2011 an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest. L. Auf Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Dezember 2011 hin orientierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2012 über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse, dies unter Beilage mehrerer ärztlicher Berichte und verschiedener Medienberichte zur Lage in Jemen. M. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 räumte der Instruktionsrichter dem Bundesamt Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche beim Gericht am 2. Februar 2012 einging. N. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2012 zur Stellungnahme ein, welche - datierend vom 18. Februar 2012 unter Beilage eines ärztlichen Berichtes sowie mehrerer Medienberichte zur Situation in Jemen - am 23. Februar 2012 beim Gericht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3. 3.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, der Fingerabdruckvergleich habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausschaffung am 5. Juni 2006 in den USA aufgehalten habe, wo er am 5. April 2004 wegen (...) verurteilt worden sei. Trotzdem habe er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs behauptet, niemals in den USA gewesen zu sein. Daraus sei zu schliessen, dass er nach wie vor nicht bereit sei, seiner Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Sachverhaltes nachzukommen; mithin werde die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen generell in Mitleidenschaft gezogen. Die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers seien durch zahlreiche Unglaubhaftigkeitsmerkmale gekennzeichnet. So habe er anlässlich der direkten Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, am (...) zusammen mit Kollegen an Hauswände Parolen geschrieben und Flugblätter verteilt zu haben, wobei einige verhaftet worden seien. Dieses wesentliche Ereignis habe er anlässlich der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt. Seine Aussagen seien auch durch Widersprüche gekennzeichnet. Bei der summarischen Befragung habe er ausgesagt, Grund für die Demonstration im (...) sei die Einstellung der Renten für die Söhne der Märtyrer gewesen. In der direkten Bundesanhörung dagegen habe er erklärt, die Leute hätten damals demonstriert, weil sie keine Arbeit und keine Rechte mehr hätten und ihre Vermögen beschlagnahmt worden seien. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, sich nach seiner Flucht aus dem Gefängnis in seinem Dorf bei einem Kollegen versteckt zu haben. Den Aussagen bei der direkten Bundesanhörung sei jedoch zu entnehmen, dass er sich nach seiner Flucht an verschiedenen Orten zwischen (...) und (...) versteckt habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien zudem realitätsfremd. Es könne insbesondere nicht geglaubt werden, dass er trotz seiner schriftlichen Verpflichtung, an keinen weiteren Demonstrationen teilzunehmen, die beiden ihm angeblich zugestellten Polizeivorladungen befolgt habe. Er hätte annehmen und spätestens nach dem ersten Verhör mit Sicherheit wissen müssen, dass es sich dabei um seine Demonstrationsteilnahme handle und er mit einer Festnahme zu rechnen habe. Erfahrungsgemäss würden tatsächlich Verfolgte versuchen, den Verfolgerstaat in einer solchen Situation bei der ersten sich bietenden Möglichkeit zu verlassen. Auch das Verhalten nach der Flucht aus dem Gefängnis entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich aus dem Gefängnis entkommenen Person. Einerseits sei er an seinen früheren Wohnort zurückgekehrt, obwohl er gerade dort zuerst gesucht worden wäre, anderseits sei er über den Flughafen von Sanaa ausgereist, wo strenge Sicherheitsvorkehren herrschen würden. Der gesamte Sachverhaltsvortrag sei ferner weitgehend unsubstanziiert und weise einen dermassen einfachen Aufbau auf, dass dieser ohne Weiteres von jedermann erzählt werden könnte. Seine Aussagen zum Inhalt seiner politischen Aktivitäten würden jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen lassen. Er habe nicht einmal zu sagen ver-mocht, ob er Mitglied der von ihm genannten Bewegung in Adali gewesen sei. Auch habe er den Namen des Gefängnisses nicht gewusst, in welchem er inhaftiert gewesen sei. Ebenso vage und substanzlos seien seine Angaben über den Gefängnisalltag und sein angebliches Entkommen aus dem Gefängnis. Seine unsubstanziierten Angaben zum Reiseweg in die Schweiz würden zudem den Eindruck entstehen lassen, er versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise zu täuschen. Nicht zuletzt aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen würden die bloss in Kopie und erst nachträglich eingereichten Vorladungen des jemenitischen Sicherheitsdienstes an der obigen Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Erfahrungsgemäss seien Dokumente dieser Art nicht fälschungssicher. Hinzu komme, dass gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM in Jemen Dokumente jeglicher Art problemlos käuflich erworben werden könnten. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, ihm drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er komme aus (...), im Süden von Jemen, wo sich die Sicherheitslage seit dem Krieg im Jahre 1994 noch nicht verbessert habe. Gegen die Vorherrschaft des konservativen Nordens, Misswirtschaft und die Zentralisierungspolitik der Regierung in Sanaa sei es damals zum Bürgerkrieg gekommen, wobei der Widerstand des Südens mit der Eroberung von Aden im Juli gebrochen worden sei. Seit dem Jahre 2001 stehe Jemen zunehmend im Verdacht, Rückzugsgebiet für international gesuchte Terroristen zu sein, da die Regierung wegen der Autonomie der Stämme weite Teile des Landes nicht voll kontrolliere. Ausserdem seien in den vergangenen Jahren immer wieder Touristen durch Stämme entführt worden, um von der Regierung in Sanaa Zugeständnisse zu erpressen. Er lege Beweise aus den Medien über die Sicherheitslage in Jemen, Schikanen seitens der Behörden, Menschenrechtsverletzungen und den Terror gegen das Volk, besonders im Süden von Jemen, vor. Die geschilderten Vorfälle zeigten, dass Jemeniten in grosser Gefahr leben und um ihr Leben und Eigentum fürchten müssten, weil terroristische Banden, Al-Kaida-Terroristen und muslimische Extremisten ihr Unwesen treiben würden. Die erste Demonstration, an welcher er zusammen mit Kollegen teilgenommen habe, habe am (...) stattgefunden. Diese sei wegen der Renteneinstellung für Familien von im Krieg 1994 Gefallenen und gegen das Regime durchgeführt worden. Die Bewohner im Süden würden benachteiligt, sie hätten keine Rechte mehr und man habe ihr Vermögen beschlagnahmt. Deshalb hätten sie sich entschlossen, eine Demonstration durchzuführen; sie hätten sich vom Norden trennen wollen und Unabhängigkeit für den Süden verlangt. Wegen der Demonstration vom (...) sei er festgenommen worden. Im Gefängnis, wo er zwei Monate festgehalten worden sei, seien sie schlecht behandelt, gefoltert und verhört worden. Man habe sie keinem Richter oder einem Gericht vorgeführt. Am (...) seien sie freigelassen worden. Sie hätten eine Verpflichtung unterschreiben müssen, wonach sie an keiner Demonstration, an keinem Marsch mehr teilnehmen würden. Dennoch hätten sie am (...) eine zweite Demonstration veranstaltet. Er und andere Kollegen hätten an Hauswände geschrieben, dass sie die Wahlen ablehnen würden. Sie hätten auch Flugblätter für die Unabhängigkeit des Südens und die Trennung vom Norden verteilt. Beim Verteilen dieser Flugblätter seien einige Kollegen verhaftet worden, ihm sei es gelungen, die Flucht zu ergreifen. Am (...) hätten sie einen grossen Marsch veranstaltet. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen den Demonstranten und den Sicherheitsbeamten sowie zu Festnahmen gekommen, aber er habe fliehen können. Am (...) sei er vorgeladen worden, um bei C._______ vorzusprechen. Er sei verhört worden. Man habe ihn gefragt, ob er an der Demonstration vom (...) teilgenommen habe, was er verneint habe. Am gleichen Tag sei er freigelassen worden. Erneut sei er am (...) aufgefordert worden, beim D._______ vorzusprechen. Er sei dorthin gegangen und dann verhört worden, habe jedoch gesagt, dass er an keiner Demonstration teilgenommen habe. Aber die Kollegen, welche verhaftet worden seien, hätten seinen Namen verraten. Am (...) habe er eine schriftliche Verpflichtung unterschrieben, keine Aktivitäten mehr auszuüben. Als die Kollegen seine Aktivität zugegeben hätten, sei diese als Staatsverrat betrachtet worden. Deshalb sei er am (...) verhaftet worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er mit einer Strafe von 20 Jahren Gefängnis rechnen müsse. Im Gefängnis sei er bis zum (...) gewesen, dann habe er gegen die Bezahlung von etwa 100 000 Rial an das Gefängnispersonal entkommen können. Er habe zwei Monate versteckt abwechselnd in (...), (...) und (...) gelebt. Am (...) sei er mit einem gefälschten Pass, welcher auf den Namen E._______ gelautet habe, nach Italien gereist. Dort habe er übernachtet, sei am (...) mit dem Auto nach Lausanne gelangt und von dort mit dem Zug nach Vallorbe. Er sei aus Jemen geflohen, weil er grosse Angst um sein Leben und seine Zukunft habe, dies insbesondere wegen der Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen im südlichen Landesteil. In seiner Heimat gebe es keine Hoffnung auf eine Stabilisierung und ein normales Leben. Die Verfügung des BFM halte fest, dass seine Angaben von zahlreichen Unglaubhaftigkeitsmerkmalen gekennzeichnet seien. Diese sei möglicherweise auf eine schlechte Übersetzung zurückzuführen. Beispielsweise habe er gesagt, dass er für seine Freilassung aus dem Gefängnis 100 000 Rial bezahlt habe, übersetzt worden sei ein Betrag von 1000 Rial, was einem Bagatellbetrag von nur 5 USD entspreche. Weiter habe er gesagt, dass er der friedlichen jemenitischen Bewegung in (...) angehöre. Dies sei keine Partei, er sei kein Parteimitglied und auch kein Sympathisant dieser Bewegung gewesen. Einen Gefängnisnamen habe er nicht angeben können, weil dieses keinen besonderen Namen habe, es sei einfach das Gefängnis von (...). Er habe die schlechte Situation im Gefängnis geschildert. Sterben sei besser, als in diesem Gefängnis zu bleiben, wo mehr als 25 Personen in der gleichen Zelle gewesen seien. Nur wenn man Geld habe, bekomme man etwas zum Essen, ansonsten nichts. Der Befrager bei der zweiten Anhörung sei sehr unfreundlich gewesen. Als er ihm die Narbe der Gewehrverletzung aus dem Krieg im Jahre 1994 habe zeigen wollen, habe dieser ihm gesagt, dass er nichts darüber wissen wolle. Seine Rückweisung nach Jemen sei nicht zumutbar, weil er mit langjähriger Inhaftierung, Folter und verbotenen Bestrafungen zu rechnen habe. Die Flüchtlingseigenschaft sei gegeben, und es würden keine Ausschlussgründe gemäss Art. 63 ff. AsylG vorliegen. Aus diesen Gründen ersuche er um Aufenthalt in der Schweiz, bis sich die Situation in seinem Heimatort stabilisiert habe. 3.3 In seiner Stellungnahme zum Vorhalt der Verurteilung wegen (...) in den USA und der darauffolgenden Ausschaffung führte der Beschwerdeführer aus, er habe (...) habe gelogen, er werde für etwas beschuldigt, was er nicht gemacht habe. Er sei ein ruhiger und korrekter Mann. In der Schweiz habe er normal gelebt und ohne Probleme gearbeitet, bis im Dezember 2010 ein schwerer Arbeitsunfall passiert und er schwer verletzt worden sei. Sein linker Arm sei an vier Stellen gebrochen, er könne nicht arbeiten, weil er diesen nicht zu bewegen vermöge. In seiner Heimat sei die Situation immer noch sehr schlecht, er dürfe nicht nach Jemen zurückreisen. Die autokratische Regierung regiere weiterhin mit Terror und töte unschuldige Leute. In letzter Zeit seien mehrere Hundert Demonstranten getötet und Tausende verletzt worden. Er werde verfolgt und würde nach einer Rückreise verhaftet. 3.4 Das BFM verwies in der ersten Vernehmlassung ohne weitere Ausführungen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. 3.5 Über seine persönlichen Verhältnisse informierte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss dahingehend, in der Schweiz bis zum Arbeitsunfall normal gelebt und gearbeitet zu haben. Seither habe er acht Operationen gehabt. Er habe ständig Schmerzen und sei bei verschiedenen Ärzten in Behandlung. In seiner Heimat sei die Situation immer noch sehr schlecht. Nach einer Rückkehr würde man ihn verhaften. Die Polizisten hätten ihn in seiner Ab-wesenheit schon einige Male gesucht. 3.6 In seiner zweiten Stellungnahme führte das Bundesamt aus, nach gängiger Praxis würden Gründe medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei werde als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, sei allein deswegen der Vollzug noch nicht unzumutbar. Der Vollzug gelte erst dann als unzumutbar, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehe. Den eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Arbeitsunfalles mehrfach habe operiert werden müssen. Die Unterarmbrüche seien folgenlos abgeheilt und nach einem weiteren operativen Eingriff heile auch der Oberarm gut. Er gebe jedoch an, persistierende Schmerzen im Bereich des Oberarmes zu haben, weshalb er weiterhin in medizinischer Behandlung sei. Die medizinische Grundversorgung in Jemen gelte als grundsätzlich gegeben. Vorliegend seien mehrere operative Eingriffe erfolgt, und es schei-ne derzeit lediglich noch eine Schmerztherapie notwendig zu sein. Bei einem funktionierenden Gesundheitssystem in Jemen sei davon auszugehen, dass geeignete schmerzlindernde Medikamente erhältlich seien. Vor diesem Hintergrund sei im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht von einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Schliesslich sei auch auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe seitens des BFM hinzuweisen. 3.7 Dazu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nichts an, was er bezüglich der Lage und Entwicklung in Jemen und seines Gesundheitszustandes nicht bereits bei früherer Gelegenheit angegeben hat, weshalb auf eine detaillierte Wiedergabe seiner Stellungnahme verzichtet werden kann. In Jemen fehle alles, vor allem Medikamente und medizinische Behandlung seien nicht erhältlich. Die internationale Gesundheitsorganisation warne vor der katastrophalen Lage der medizinischen Versorgung in Jemen. Wenn er ausgeschafft würde, würde dies bedeuten, dass er das ganze Leben invalid und ohne Arbeit bleiben würde und für sich und seine Familie keinen Lebensunterhalt erwirtschaften könnte. Das würde gegen die Menschenrechte verstossen. 4. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgebrachten Fluchtumstände, die zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat geführt haben sollen, als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 4.2 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826f.; Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Verfolgung in seinem Heimatstaat im Wesentlichen damit, dass er trotz seiner schriftlichen Verpflichtung, an keiner Demonstration und an keinem Marsch mehr teilzunehmen, am (...) Demonstrationen mitorganisiert und daran teilgenommen zu haben. Er macht geltend, am (...) vorgeladen worden zu sein, um bei einer Untersuchungsabteilung für kriminelle Angelegenheiten der C._______ vorzusprechen. Dort sei er verhört und nach der Teilnahme an besagten Demonstrationen gefragt worden. Er habe eine solche verneint und sei am gleichen Tag freigelassen worden. Am (...) sei er erneut vorgeladen worden, diesmal zum D._______. Dort sei er aber nicht der Staatsanwaltschaft vorgeführt, sondern wegen Staatsverrats verhaftet worden, weil seine inhaftierten Kollegen ihn verraten hätten. Diese Schilderungen entbehren jeglicher inneren Logik und widersprech-en der allgemeinen Erfahrung. Vor dem Hintergrund, dass die jemenitischen Behörden bereits vor dem Verhör vom (...) wussten, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zuwidergehandelt und an Demonstrationen teilgenommen hatte, kann nicht geglaubt werden, dass diese ihn schriftlich vorgeladen und ihm damit Gelegenheit zur Flucht geboten haben. Angesichts des gravierenden Vorwurfs des Staatsverrats wäre vielmehr zu erwarten, dass die Behörden ihn unvermittelt aufgesucht und direkt verhaftet hätten. Ebenso unglaubhaft ist das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers. Wie das BFM zu Recht feststellte, hätte er annehmen und spätestens nach dem ersten Verhör mit Sicherheit wissen müssen, dass es bei den Vorladungen um seine Demonstrationsteilnahme ging und er mit einer Festnahme zu rechnen hatte. Dass er dennoch beide Vorladungen befolgt haben will und nicht sofort geflohen ist, kann ihm nicht geglaubt werden. 4.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten, angeblichen Originale der Vorladung des F._______, Republik Jemen, vom (...) (mit deutscher Übersetzung) und der Vorladung der G._______, Republik Jemen, vom (...) (mit deutscher Übersetzung) nichts zu ändern. Zum einen ist, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, deren Echtheit erheblich zu bezweifeln. Die Dokumente sind von geringer (Druck-)Qualität und weisen ausser einem ohne besondere Schwierigkeiten anzubringenden Stempelabdruck keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Die Feststellung des BFM, dass in Jemen Dokumente jeglicher Art problemlos käuflich erworben werden können, deckt sich mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen. Sie wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet, nachdem er seinen Angaben zufolge (vgl. A1/7) in der Lage gewesen sein soll, sich zum Verlassen seines Heimatlandes einen - offenbar hochwertigen und ebenfalls mit Stempel versehenen - gefälschten Pass zu beschaffen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorladung vom (...) (gemäss Übersetzung) den Hinweis enthält, der Empfänger der Vorladung erhalte die Kopie und das Original sei zu unterschreiben. Daraus folgt, dass das unterzeichnete Original dem Überbringer der Vorladung hätte zurückgegeben werden müssen. Dass der Beschwerdeführer dennoch das Original anstatt die Kopie einreichte, bestärkt das Gericht vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen in der Überzeugung, dass es sich beim fraglichen Dokument nicht um ein authentisches handeln kann. 4.5 Weiter hält das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht vor, dass er in der Erstbefragung den (...) mit keinem Wort erwähnt und erst anlässlich der direkten Bundesanhörung vorgebracht hat, er habe an jenem Tag mit Kollegen an Hauswände geschrieben und Flugblätter verteilt, wobei einige von ihnen verhaftet worden seien (vgl. A1/5 und A17/8). Die behauptete Verhaftung macht deutlich, dass es sich nicht um eine Bagatelle gehandelt hat. Weil dieses Ereignis in direktem Zusammenhang mit der Demonstration tags darauf steht, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dieses für die Verfolgungsbegründung wesentliche Ereignis bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte. Dies gilt umso mehr, als er auf die explizite Frage nach einer anderweitigen Beteiligung ausser den Demonstrationsteilnahmen antwortete: "Wir verteilten Flugblätter und schrieben Plakate" (vgl. A1/5). Es ist nicht verständlich, weshalb er diese Tätigkeit nur allgemein angeführt und nicht explizit in Zusammenhang mit den angeblichen Geschehnissen vom (...) vorgebracht hat. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Auffassung der Vorinstanz, dass die Ausführungen zu den Ereignissen nicht glaubhaft sind und der Beschwerdeführer versucht, die bereits gemachten Vorbringen nachträglich aufzuwerten. 4.6 Seine Aussagen zum Aufenthalt nach der Flucht sind durch Ungereimtheiten gekennzeichnet. Bei der Erstbefragung antwortete er auf die Frage, wo er sich versteckt habe: "Im Dorf (...), aber nicht bei mir zu Hause, sondern bei einem Kollegen" (vgl. A1/6). Zu Recht weist das BFM darauf hin, dass diese Schilderung realitätsfremd ist. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer an seinen früheren Wohnort zurückgekehrt wäre, wo man mit Sicherheit zuerst nach ihm gesucht hätte. In der direkten Bundesanhörung gab er dann an: "Ich lebte 2 Monate lang im Versteck zwischen (...), (...) und (...)" (vgl. A17/8). Diese Angabe deckt sich nicht mit der ersten Aussage. Im Beschwerdeverfahren konnte er keine Erklärung für die abweichenden Aussagen vorbringen, er wiederholte lediglich die anlässlich der direkten Bundesanhörung gemachte Aussage, womit die Ungereimtheit nicht aufgelöst wird. Überhaupt fällt in diesem Zusammenhang auf und wurde von der Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Schilderungen in unsubstanziierten und detailarmen Aussagen erschöpfen und nicht den Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen hätten, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen. Dies gilt nebst den Angaben zum Versteck nach der Flucht insbesondere auch für die Angaben zu den Fluchtumständen (vgl. A17/9 f). 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund vorstehender Erwägungen zur Auffassung, dass die Vorinstanz das Beweismass des Glaubhaftmachens in Bezug auf den vorliegenden Fall korrekt zur Anwendung gebracht hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten in wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird zudem dadurch schwer erschüttert, dass er im vorinstanzlichen Verfahren sowohl anlässlich der Zusatzbefragung vom 17. Februar 2009 (vgl. A10/1 ff.) als auch der direkten Bundesanhörung (vgl. A17/10 ff.) kategorisch leugnete, zuvor jemals in einem anderen Land als in Jemen gewesen zu sein. Trotz Vorhalt der beim Datenbankabgleich mit Interpol Lyon gefundenen Übereinstimmung seines Fingerabdrucks und seiner Verurteilung in den USA wegen (...) sowie der Ausschaffung aus den USA blieb er hartnäckig dabei, nie in Amerika gewesen und auch nie verurteilt worden zu sein (vgl. A17/10). Erst nach erneutem Vorhalt im Beschwerdeverfahren - unter dem Druck der Fakten und nicht im Sinne eines konstruktiven, initiativen Mitwirkens - hat er seinen Aufenthalt in Amerika zugegeben, wobei er gleichzeitig die Richtigkeit der Anschuldigungen gegen ihn bestritten hat. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden gravierend getäuscht und mithin die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt hat. 4.8 Die zahlreichen, dem Internet entnommenen Berichte betreffend die Lage und Entwicklung in Jemen haben keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer und sind daher nicht geeignet, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 4.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru-din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Dessen Rückkehr nach Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Weiter ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen, wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind - wie nachstehend aufgezeigt - vorliegend nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Jemen ist festzustellen, dass eine dauerhafte, echte Beruhigung des innerpolitischen Konflikts nach der Wahl des neuen Präsidenten am 21. Februar 2012 nach wie vor nicht gesichert ist. Auch nach dem Machtwechsel ist es im Süden des Landes zu Bombenanschlägen auf Regierungsgebäude und Überfällen auf Armeeposten sowie Offiziere der Sicherheitskräfte gekommen. Die Zentralregierung Jemens ist immer noch geschwächt. Dies und Spannungen in der Armee sowie in der Übergangsregierung begünstigen terroristische Aktivitäten. Trotzdem bleibt festzustellen, dass der Übergangsprozesses voranschreitet (vgl. etwa "Aktuelle Entwicklungen im Jemen", publiziert auf der Website der Deutschen Botschaft Sanaa, >Politik, >aktuelle Entwicklungen im Jemen; besucht am 29.05.2012) und in Jemen aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheint. 6.4.3 6.4.3.1 Zu prüfen bleibt sodann, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu untersuchen, ob der gesundheitliche Zustand ein individuelles Vollzugshindernis bildet. 6.4.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat - wie bereits vorstehend in 6.3 ausgeführt - eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 6.4.3.3 Der Beschwerdeführer zog sich beim Arbeiten eine Verletzung des linken Armes mit Oberarmschaft- und Unterarmfraktur zu. Den eingereichten Arztberichten zufolge sind die teils schweren Knochenbrüche knöchern mittlerweile gut verheilt. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer ab Mitte 2011 (vgl. Arztbericht vom 17. Januar 2012) geäusserten anhaltenden Schmerzen hält der medizinische Kurzbericht vom 10. November 2011 fest, es sei noch von einer partiellen Radialisparese auszugehen. Die Prognose bezüglich der Radialisläsion sei "unverändert als günstig" einzustufen. Die präsentierten Sensibilitätsstörungen und Funktionseinschränkungen könnten nicht allein auf die Radialisläsion zurückgeführt werden. Neben einer schmerzbedingten Innervationshemmung bestehe der Verdacht auf eine zunehmende funktionelle Ausweitung der Symptomatik. Demnach ist nach Abklärungen des Gerichts die Ursache des Schmerzes nicht allein durch die erlittene Verletzung zu erklären, vielmehr wird die Wahrnehmung des Schmerzes verstärkt, um damit beispielsweise einem generellen (bewussten oder unbewussten) Unwohlsein Ausdruck zu geben. Funktionelle Beschwerden können auch ein Zeichen dafür sein, dass ein Patient überfordert ist, weiterhin geduldig seine Genesung abzuwarten, und ebenso Ausdruck einer problembehafteten Projektion in die Zukunft, dass der Status quo ante vielleicht nicht mehr erreicht werden kann. 6.4.3.4 Die Behandlung des Beschwerdeführers besteht in einer optimalen Einstellung der Schmerztherapie (vgl. Arztberichte vom 10. November 2011, 17. Januar 2012 und 21. Februar 2012). Abklärungen des Gerichts zur Frage der Erhältlichkeit der gemäss Arztbericht vom 10. November 2011 verabreichten schmerzlindernden Medikamente in Jemen haben ergeben, dass Dafalgan (Paracetamol), Irfen (Ibuprofen) und Minalgin (Metamizol) Bestandteile der von der Weltgesundheitsorganisation in Genf (WHO) herausgegebenen Liste der essentiellen Medikamente sind. Dies bedeutet, dass diese Substanzen als Generika und billig überall in Jemen erhältlich sind, wo es Apotheken gibt. Für das Präparat Lyrica (Pregabalin) gibt es Alternativmedikamente, welche erhältlich sein könnten. Da dieses Medikament dazu eingesetzt wird, um den Schmerz zentral zu beeinflussen, kann es allerdings nicht mehr helfen und würde überflüssig werden, sollten sich die Schmerzen zunehmend funktionell verändern. Was die mit der Beschaffung solcher Medikamente verbundenen Kosten anbelangt, ist - wie bereits vorstehend in E. 3.6 ausgeführt - auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe seitens des BFM hinzuweisen. 6.4.4 Bezüglich weiterer individueller Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen würden, ist auf das Erfordernis der Existenzsicherung einzugehen. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung hart, der Grossteil der Bevölkerung lebt am oder unter dem Existenzminimum. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind allerdings keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Seine Familie und seine weitere Verwandtschaft leben nach wie vor in Jemen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnt zusammen mit den gemeinsamen Kindern (Sohn 9-jährig, Tochter 6-jährig und Kleinkind) bei der Familie ihrer Schwester in (...). Ein Onkel väterlicherseits wohnt in (...), ein Onkel mütterlicherseits sowie die Mutter in (...) und der Schwager (Mann der verstorbenen Schwester) in (...) (vgl. A17/5,7). Es darf vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Jemen über ein intaktes Familienumfeld verfügt, das ihn unterstützt. Er hat im Übrigen eine 12-jährige Schulbildung absolviert. Den Lebensunterhalt für sich und seine Familie hat er bis zur Ausreise im Januar 2009 durch Eigenversorgung und den Verkauf von Kat bestritten (vgl. A17/6). Seine Behauptung, er könne wegen des Unfalls nicht mehr arbeiten, findet in dieser generellen Form in den Akten keine Stütze. Bereits im Arztbericht vom 22. August 2011 wird ihm eine initiale Arbeitsfähigkeit von 20 bis 40 Prozent mit einer weiteren Steigerung je nach Verlauf attestiert, und die Prognose bezüglich der noch nicht abschliessend verheilten Radialisläsion ist günstig. Es dürfte dem Beschwerdeführer daher mit Hilfe seiner Familie gelingen, seine wirtschaftliche Existenz in der Heimat zu sichern. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen zudem in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S. 591 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und H._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: