Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4392/2014 Urteil vom 25. September 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Jemen, alias B._______, geboren (...), Saudi-Arabien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2014 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, geboren (...), Saudi-Arabien, am 27. März 1998 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen anführte, sein Vater sei öfters für einige Tage in den Irak gegangen, wo er die Leute über den Schiismus informiert habe, worauf dieser eines Tages von der Polizei wegen des Vorwurfs, Schiite zu sein und Waffen nach Saudi-Arabien geschmuggelt zu haben - mit welchen Sprengstoffanschläge verübt worden seien -, festgenommen und später getötet worden sei, dass die Polizei einmal zu Hause vorgesprochen und seinen dort anwesenden Familienangehörigen mitgeteilt habe, auch er sei bei der Beschaffung von Sprengstoff im Irak beteiligt gewesen, worauf er aus Angst um sein Leben am nächsten Tag die Flucht ergriffen habe, dass mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 6. Januar 2000 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet wurde, dass auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2000 mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. März 2000 mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer sich in der Folge weigerte, die Schweiz zu verlassen und bei der Beschaffung von heimatlichen Identitätsdokumenten mit den Schweizer Behörden zusammenzuarbeiten, worauf das Migrationsamt des Kantons C._______ am (...) die Ausschaffungshaft anordnete, welche vom Bezirksgericht C._______ mit Verfügung vom (...) be-stätigt und bis (...) bewilligt wurde, dass das Bezirksgericht C._______ mit Verfügungen vom (...) und (...) die Verlängerung der Ausschaffungshaft zunächst bis (...) und dann bis (...) bewilligte, dass das Migrationsamt des Kantons C._______ am (...) die Ausschaffungshaft aufhob und Durchsetzungshaft anordnete, welche vom Bezirksgericht C._______ mit Verfügung vom (...) bestätigt, sodann wiederholt verlängert und bis am (...) vollzogen wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Identitätsabklärung am (...) der jemenitischen Vertretung zugeführt beziehungsweise am (...) in Anwesenheit einer jemenitischen Delegation befragt, jedoch jeweils nicht eindeutig als Jemenit anerkannt wurde, weshalb kein Ersatzreisedokument ausgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2012 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte und im Wesentlichen geltend machte, aus Angst vor einer Ausschaffung bei seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz nicht die Wahrheit gesagt zu haben, er in der Tat aus Jemen (und dort aus der Stadt D._______) und nicht aus Saudi-Arabien stamme, dass er seinen Vater bei seinen Tätigkeiten für die Sozialistische Partei unterstützt und dabei Plakate aufgehängt und Flyer verteilt und auf Anfrage von Kollegen seines Vaters auch nach dessen Verschwinden im Jahre (...) weiterhin Werbung für die Partei gemacht habe, dass er aufgrund seiner Aktivitäten von den jemenitischen Behörden festgenommen und längere Zeit, respektive (...) Monate festgehalten worden sei, dass man ihm eine Meldepflicht auferlegt habe und er zirka (...) Monate vor seiner Ausreise von der Polizei zu Hause gesucht worden sei, worauf er im Jahre 1998 Jemen verlassen habe, dass das BFM mit neuer Verfügung vom 10. Juli 2014 - eröffnet am 17. Juli 2014 - das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. September 2012 ablehnte sowie dessen Wegweisung und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, als Vorbemerkung sei festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der begangenen Verletzung der Mitwirkungspflicht und der eingeräumten falschen Angaben zur Herkunft des Beschwerdeführers ein ausdrücklicher Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit der mittels Einreichung einer Kopie der Identitätskarte behaupteten jemenitischen Staatsangehörigkeit anzubringen sei, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Asylvorbringen hinsichtlich der angeführten Probleme mit den Stämmen, wo es um Ländereien und Blutrache gegangen sei, der Anzahl sowie des Zeitpunktes der Festnahmen und der Dauer der daran anschliessenden Inhaftierungen durch die jemenitischen Behörden, des Zeitpunktes seiner letzten Probleme sowie der weitergehenden Suche nach seiner Person in erhebliche Widersprüche verstrickt habe, dass die Vorbringen als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssten und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb es sich erübrige, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag einzugehen und die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, dass der Vollzug der Wegweisung in den vermutlichen Heimatstaat durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und in prozessualer Hinsicht um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines - infolge rechtsmissbräuchlichen Verhaltens - erhöhten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.- bis zum 10. September 2014 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Rechtsmitteleingabe enthalte keine Entgegnungen, welche an den im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen liessen, dass der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung wegen der Einhaltung des Fastengebots matt und wenig konzentriert gefühlt, zumal er am Tag der Anhörung bereits den neunten Fastentag befolgt habe, als nicht stichhaltig zu erachten sein dürfte, da eine genaue Durchsicht des fraglichen Protokolls keine Hinweise erkennen lasse, die die entsprechende Behauptung zu stützen vermöchten und an der Verwertbarkeit des Protokolls irgendwelche Zweifel aufkommen lassen könnten, dass er anlässlich der Anhörung auch keine diesbezüglichen Bemerkungen vorgebracht und am Schluss die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Angaben nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt habe, dass es ihm auch bei der Einhaltung des Fastengebots möglich gewesen sein dürfte, sich noch am Tag der Anhörung immerhin bis zum Beginn der Morgendämmerung zu verpflegen, dass die Anhörung um 09.00 Uhr morgens begonnen und um 11.40 Uhr ihren Abschluss gefunden habe (vgl. act. B13/15 S. 1 und 14), weshalb davon auszugehen sein dürfte, er habe sich genügend konzentrieren können, dass der Einwand, aufgrund des langen Zurückliegens seiner Asylgründe habe er sich nicht mehr genauer an Einzelheiten erinnern können, als unbehelflich zu erachten sein dürfte, zumal er zunächst durch sein über ein Jahrzehnt dauerndes beharrliches Schweigen zu seiner tatsächlichen Identität und zu allenfalls vorliegenden Fluchtgründen alleine dafür die Verantwortung zu tragen haben dürfte, dass die Asylvorbringen in seiner Erinnerung etwas verblasst sein sollen, dass zudem ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern habe und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen brauche, weshalb erwartet werden dürfte, dass der Sachverhalt, der zur Flucht aus der Heimat geführt habe, in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden könne, und es sich bei den geschilderten Asylgründen einerseits um zentrale Vorbringen (so hinsichtlich der Urheber der behaupteten Verfolgung, der Drohungen und körperlichen Misshandlungen sowie bezüglich der mehrmonatigen Haft) und andererseits um einschneidende Ereignisse handle, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben dürften, dass dem Protokoll des Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme und Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden dürften, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichten, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt würden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), dass vorliegend das BFM dem Protokoll des EVZ keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen haben dürfte, zumal es aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Urhebern sowie der Anzahl und Dauer der Übergriffe - zu Recht - diverse Widersprüche gegenüber der Anhörung in zentralen Punkten der Asylbegründung abgeleitet haben dürfte, dass die Vorbringen, die in Jemen alles bestimmende Stammesgesellschaft zeichne sich durch stetige Konflikte und deren Regelung aus, weshalb es sehr wahrscheinlich sei, dass er in solche Konflikte verwickelt gewesen sei, Jemen jedoch nicht aus Angst vor solchen Konflikten verlassen habe, nicht überzeugen dürften, da sie mit seinen Äusserungen anlässlich der Befragung im EVZ nicht in Übereinstimmung zu bringen sein dürften, zumal er dort bei den Gründen für seine Ausreise - nebst anderen - wiederholt auf die Probleme mit den Stämmen zu sprechen gekommen sei (vgl. act. B5/10 S. 6 f.), dass, da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sein dürften, auf eine Prüfung deren Asylrelevanz zu verzichten sein dürfte, dass im Übrigen alleine die schwierigen Lebensbedingungen in Jemen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet werden könnten, dass die vorinstanzliche Einschätzung zum Wegweisungsvollzug nach Jemen in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sein dürfte, dass das Gericht bezüglich Jemen davon ausgehe, dass aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht nicht als unzumutbar und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lassen dürfte, dass der Beschwerdeführer in D._______ über ein weiterhin bestehendes familiäres Beziehungsnetz besitzen und aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrungen über die Möglichkeit verfügen dürfte, sich (erneut) ein wirtschaftliches Auskommen zu sichern, dass somit weder die allgemeine Lage in Jemen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lassen dürften, dass - in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen - zu berücksichtigen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer im EVZ angegeben habe, er habe das Original seiner Identitätskarte im Jahre (...) in C._______ verloren (vgl. act. B5/10 S. 5 Ziff. 4.03), bei der Anhörung indessen behauptet habe, das Original befinde sich zuhause in Jemen (vgl. act. B13/15 S. 2 f. F10 ff.), dass zudem nicht ersichtlich sein dürfte, aufgrund welcher Quellen der Beschwerdeführer zur Behauptung gelangt sei, das Verfolgungsinteresse der jemenitischen Behörden an ihm sei bis heute nicht erloschen (vgl. Beschwerde S. 6), obwohl er seit über sechzehn Jahren keine Kontakte oder Beziehungen zum Heimatland habe und nur Kontakt mit einem in E._______ wohnhaften, aus Jemen stammenden Freund pflege (vgl. Beschwerde S. 8), der ihm keine Informationen über die Familie geben könne beziehungsweise ihn lediglich auf Nachfrage über sie informiere, und keine Antwort gegeben werde, wenn er nach dem Verbleib seines Vaters frage (vgl. B13/15 S. 10 F103 ff.), dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren aussichtslos seien, dass der Kostenvorschuss am 8. September 2014 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM angesichts der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer und der von ihm zugegebenen falschen Herkunftsangaben im ersten Asylverfahren einen Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit der nun angeführten jemenitischen Staatsangehörigkeit anbrachte und die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrachten Ereignisse zufolge widersprüchlicher Vorbringen als unglaubhaft beurteilte, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 26. August 2014 einlässlich dargelegt wurde, die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe könnten die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche nicht entkräften und überdies seien alleine die schwierigen Lebensbedingungen in Jemen als nicht asylrelevant zu erachten, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zum Wegweisungsvollzug nach Jemen in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sei, weshalb seine Begehren als aussichtslos zu erachten seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das BFM demnach das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2010/24 E.10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich der allgemeinen Lage in Jemen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht nicht unzumutbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3069/2013 vom 15. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen), dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass trotz der schwierigen Existenzbedingungen für die Mehrheit der Bevölkerung - der Grossteil der Bevölkerung lebt am oder unter dem Existenzminimum - aufgrund der positiven Faktoren zugunsten des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass er - wie in der Zwischenverfügung vom 26. August 2014 bereits festgehalten wurde - an seinem Herkunftsort ein weiterhin bestehendes familiäres Beziehungsnetz besitzt (Eltern und Geschwister [vgl act. B5/10 S. 5 Ziff. 3.01]), er zudem über eine neunjährige Schulbildung und Berufserfahrungen in einer (...) verfügt (vgl. act. B5/10 S. 3 ff.), weshalb es ihm mit Hilfe seiner Familie gelingen sollte, seine wirtschaftliche Existenz in der Heimat (erneut) zu sichern, dass zudem blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG begründen (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S. 591 f.), dass sich somit der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass in der Zwischenverfügung vom 26. August 2014 festgehalten wurde, das Verhalten des Beschwerdeführers, der im Anschluss an den rechtskräftigen Entscheid im ersten Asylverfahren jegliche Mitwirkung verweigert, seine tatsächliche Herkunft nicht angegeben und erst über vierzehn Jahre nach Einreichen des ersten Asylgesuches seine angeblich richtige Identität offenlegt habe, sei als rechtsmissbräuchlich zu werten, weshalb sich eine angemessene Erhöhung des Kostenvorschusses auf Fr. 1'200.-rechtfertige, dass an dieser Einschätzung angesichts unveränderter Sachlage weiterhin festzuhalten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-5 VwVG) und der am 8. September 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: