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D-1913/2014

D-1913/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die aus Jemen stammende Beschwerdeführerin gelangte am 1. September 2010 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 9. September 2010 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt und am 17. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in die Schweiz gelangt, um bei ihrem Ehemann C._______ (ebenfalls N [...]) sein zu können. Ihr Mann, mit dem sie nach der Heirat drei oder vier Monate zusammengelebt habe, sei in Jemen wegen seiner politischen Aktivitäten inhaftiert worden. Aufgrund der anhaltenden Probleme, von denen sie nichts gewusst habe, habe dieser sich entschlossen, im Mai 2009 Jemen zu verlassen beziehungsweise zu fliehen. Sie habe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, dass ihr Mann in die Schweiz geflohen sei. Weil ihr Ehemann das Land verlassen habe, hätten ihr Vater, zu dem sie gezogen sei, sowie dessen zweite Ehefrau von ihr verlangt, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen und einen älteren Mann zu heiraten. Um sich diesem Druck zu entziehen, habe sie sich zum Verlassen ihres Heimatlandes entschieden. B. Mit Verfügung vom 7. März 2014 - eröffnet am 10. März 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 2. September 2010 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. C. Mit Eingabe vom 9. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. September 2014, sodann sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Koordination ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes C._______, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Entscheid in der Schweiz abwarten, das Verfahren werde mit demjenigen ihres Ehemannes C._______ (N [...]) koordiniert und sie habe innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ihr Bedürftigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters nach Ablauf der angesetzten Frist beziehungsweise zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der D._______ (datiert vom 24. Juli 2014) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 9. September 2016 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einer Stellungnahme eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass im Asylpunkt keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. H. Am 4. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides aus, die geltend gemachten Asylgründe - nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten ihr Vater und dessen neue Ehefrau von ihr verlangt, sich scheiden zu lassen und sich stattdessen mit einem älteren Mann zu verheiraten - seien offensichtlich aufgrund der Abwesenheit ihres Ehemannes entstanden. Mittlerweile sei es ihr gelungen, Jemen zu verlassen und zu ihrem Ehemann in die Schweiz zu reisen. Bei einer gemeinsamen Rückkehr wäre sie demnach nicht mehr alleine und es wäre ihrem Vater und dessen Ehefrau nicht mehr möglich, sie zu einer Scheidung beziehungsweise zu einer Heirat mit einem anderen Mann zu zwingen. Eine asylrelevante Verfolgung diesbezüglich sei daher nicht gegeben, womit dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Da sich die angebliche Verfolgung lediglich gegen ihren Ehemann richte und nicht gegen ihre Person, komme diesem Vorbringen ohnehin keine Asylrelevanz zu. Sodann stellte die Vorinstanz zahlreiche Unstimmigkeiten in ihren Aussagen betreffend die Zeitangabe des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann sowie dessen behauptete Inhaftierung fest. Schliesslich hielt das BFM fest, dass es ihrem Ehemann im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht gelungen sei, eine Verfolgung in Jemen glaubhaft zu machen. Ihre Vorbringen hielten somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

E. 3.2 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz noch nicht berücksichtigen können, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1378/2014 vom 26. März 2014 die Beschwerde ihres Ehemannes gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. März 2014 gutgeheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen habe. Ihr Ehemann habe in seinem zweiten Asylgesuch seine exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht. Er nehme regelmässig an Versammlungen und Demonstrationen teil und publiziere selbst angefertigte Karikaturen. In diesem Zusammenhang habe er auch Todesdrohungen erhalten. Mit der Gutheissung der Beschwerde mache das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Vorbringen des Ehemannes nicht von vornherein haltlos seien und Hinweise vorlägen, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Ausgang des Asylverfahrens betreffend ihren Ehemann sei noch gänzlich offen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes anerkannt werden, so wäre die Beschwerdeführerin aufgrund von Reflexverfolgung asylrelevant gefährdet und es würde ihr ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Selbst wenn der Ehemann nach Jemen zurückkehren müsste, sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht doch zur Scheidung und anschliessenden Heirat gezwungen würde. Sodann hielt die Beschwerdeführerin an der Wahrheit der gemachten Aussagen fest. Die gemachten Zeitangaben betreffend die Inhaftierung ihres Ehemannes würden nur unwesentlich von den seinigen abweichen, zumal diese Unstimmigkeit ohnehin eine Nebensächlichkeit betreffe und die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich zu erschüttern vermöge. Diese habe stets glaubhafte, realitätsnahe und plausible Ausführungen gemacht, insbesondere zu den Ereignissen, die zur Ausreise ihres Mannes geführt hätten.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass im Asylpunkt keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und verwiesen auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 3.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind insgesamt nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen.

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin stützt sich auf die von ihrem Ehemann geltend gemachten Asylgründe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens des Ehemannes eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt vor der Ausreise gerichtlich verneint wurde. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens machte ihr Ehemann sodann geltend, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit gefährdet zu sein. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums im Verfahren D-6305/2014 wurde die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde des Ehemannes abgewiesen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeit keinen Bekanntheitsgrad erreicht habe, bei dem angenommen werden müsste, die jemenitischen Behörden wären auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihn als Gefährdung betrachten können.

E. 3.6 Auch in ihrer Rechtsmitteleingabe stützt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die exilpolitische Tätigkeit ihres Ehemannes und die damit einhergehende geltend gemachte Gefährdungssituation. Aufgrund der Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgründe ihres Ehemannes ist den geltend gemachten Asylgründen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Aus diesem Grund ist auf die Einwände betreffend die festgestellten Unstimmigkeiten in ihren Aussagen nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin gelingt es in casu nicht, eine eigene Gefährdungssituation glaubhaft zu machen. Der pauschale und nicht weiter begründete Einwand, wonach selbst bei einer gemeinsamen Rückkehr nicht auszuschliessen sei, dass sie zur Scheidung und anschliessenden Zwangsheirat genötigt würde, vermag nicht zu überzeugen. So gab die Beschwerdeführerin nämlich zu Protokoll, bevor ihr Mann das Land verlassen habe, keine Probleme mit ihrem Vater gehabt zu haben. Zudem erklärte sie, ihr Ehemann sei von ihrem Vater ausgesucht und ihr zur Heirat vorgeschlagen worden, worauf sie ihn im Jahr 2008 geheiratet und gemeinsam mit ihm eine Wohnung in E._______ bezogen habe (vgl. B 18/13 S. 3 f.). Die Durchsetzung der behaupteten Forderung ihres Vaters und dessen zweiter Ehefrau ist bei einer gemeinsamen Rückkehr als unwahrscheinlich zu werten und die Fortführung ihres gemeinsamen Ehelebens als gewährleistet zu erachten.

E. 3.7 Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde mit der eingereichten Fürsorgebestätigung belegt. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren wie dem vorliegenden der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan beizuordnen. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde für den entstandenen Aufwand keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1913/2014 Urteil vom 8. Oktober 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Jemen, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 7. März 2014. Sachverhalt: A. Die aus Jemen stammende Beschwerdeführerin gelangte am 1. September 2010 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 9. September 2010 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt und am 17. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in die Schweiz gelangt, um bei ihrem Ehemann C._______ (ebenfalls N [...]) sein zu können. Ihr Mann, mit dem sie nach der Heirat drei oder vier Monate zusammengelebt habe, sei in Jemen wegen seiner politischen Aktivitäten inhaftiert worden. Aufgrund der anhaltenden Probleme, von denen sie nichts gewusst habe, habe dieser sich entschlossen, im Mai 2009 Jemen zu verlassen beziehungsweise zu fliehen. Sie habe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, dass ihr Mann in die Schweiz geflohen sei. Weil ihr Ehemann das Land verlassen habe, hätten ihr Vater, zu dem sie gezogen sei, sowie dessen zweite Ehefrau von ihr verlangt, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen und einen älteren Mann zu heiraten. Um sich diesem Druck zu entziehen, habe sie sich zum Verlassen ihres Heimatlandes entschieden. B. Mit Verfügung vom 7. März 2014 - eröffnet am 10. März 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 2. September 2010 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. C. Mit Eingabe vom 9. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. September 2014, sodann sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Koordination ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes C._______, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Entscheid in der Schweiz abwarten, das Verfahren werde mit demjenigen ihres Ehemannes C._______ (N [...]) koordiniert und sie habe innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ihr Bedürftigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters nach Ablauf der angesetzten Frist beziehungsweise zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der D._______ (datiert vom 24. Juli 2014) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 9. September 2016 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einer Stellungnahme eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass im Asylpunkt keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. H. Am 4. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides aus, die geltend gemachten Asylgründe - nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten ihr Vater und dessen neue Ehefrau von ihr verlangt, sich scheiden zu lassen und sich stattdessen mit einem älteren Mann zu verheiraten - seien offensichtlich aufgrund der Abwesenheit ihres Ehemannes entstanden. Mittlerweile sei es ihr gelungen, Jemen zu verlassen und zu ihrem Ehemann in die Schweiz zu reisen. Bei einer gemeinsamen Rückkehr wäre sie demnach nicht mehr alleine und es wäre ihrem Vater und dessen Ehefrau nicht mehr möglich, sie zu einer Scheidung beziehungsweise zu einer Heirat mit einem anderen Mann zu zwingen. Eine asylrelevante Verfolgung diesbezüglich sei daher nicht gegeben, womit dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Da sich die angebliche Verfolgung lediglich gegen ihren Ehemann richte und nicht gegen ihre Person, komme diesem Vorbringen ohnehin keine Asylrelevanz zu. Sodann stellte die Vorinstanz zahlreiche Unstimmigkeiten in ihren Aussagen betreffend die Zeitangabe des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann sowie dessen behauptete Inhaftierung fest. Schliesslich hielt das BFM fest, dass es ihrem Ehemann im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht gelungen sei, eine Verfolgung in Jemen glaubhaft zu machen. Ihre Vorbringen hielten somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 3.2 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz noch nicht berücksichtigen können, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1378/2014 vom 26. März 2014 die Beschwerde ihres Ehemannes gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. März 2014 gutgeheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen habe. Ihr Ehemann habe in seinem zweiten Asylgesuch seine exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht. Er nehme regelmässig an Versammlungen und Demonstrationen teil und publiziere selbst angefertigte Karikaturen. In diesem Zusammenhang habe er auch Todesdrohungen erhalten. Mit der Gutheissung der Beschwerde mache das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Vorbringen des Ehemannes nicht von vornherein haltlos seien und Hinweise vorlägen, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Ausgang des Asylverfahrens betreffend ihren Ehemann sei noch gänzlich offen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes anerkannt werden, so wäre die Beschwerdeführerin aufgrund von Reflexverfolgung asylrelevant gefährdet und es würde ihr ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Selbst wenn der Ehemann nach Jemen zurückkehren müsste, sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht doch zur Scheidung und anschliessenden Heirat gezwungen würde. Sodann hielt die Beschwerdeführerin an der Wahrheit der gemachten Aussagen fest. Die gemachten Zeitangaben betreffend die Inhaftierung ihres Ehemannes würden nur unwesentlich von den seinigen abweichen, zumal diese Unstimmigkeit ohnehin eine Nebensächlichkeit betreffe und die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich zu erschüttern vermöge. Diese habe stets glaubhafte, realitätsnahe und plausible Ausführungen gemacht, insbesondere zu den Ereignissen, die zur Ausreise ihres Mannes geführt hätten. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass im Asylpunkt keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und verwiesen auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 3.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind insgesamt nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen. 3.5 Die Beschwerdeführerin stützt sich auf die von ihrem Ehemann geltend gemachten Asylgründe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens des Ehemannes eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt vor der Ausreise gerichtlich verneint wurde. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens machte ihr Ehemann sodann geltend, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit gefährdet zu sein. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums im Verfahren D-6305/2014 wurde die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde des Ehemannes abgewiesen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeit keinen Bekanntheitsgrad erreicht habe, bei dem angenommen werden müsste, die jemenitischen Behörden wären auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihn als Gefährdung betrachten können. 3.6 Auch in ihrer Rechtsmitteleingabe stützt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die exilpolitische Tätigkeit ihres Ehemannes und die damit einhergehende geltend gemachte Gefährdungssituation. Aufgrund der Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgründe ihres Ehemannes ist den geltend gemachten Asylgründen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Aus diesem Grund ist auf die Einwände betreffend die festgestellten Unstimmigkeiten in ihren Aussagen nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin gelingt es in casu nicht, eine eigene Gefährdungssituation glaubhaft zu machen. Der pauschale und nicht weiter begründete Einwand, wonach selbst bei einer gemeinsamen Rückkehr nicht auszuschliessen sei, dass sie zur Scheidung und anschliessenden Zwangsheirat genötigt würde, vermag nicht zu überzeugen. So gab die Beschwerdeführerin nämlich zu Protokoll, bevor ihr Mann das Land verlassen habe, keine Probleme mit ihrem Vater gehabt zu haben. Zudem erklärte sie, ihr Ehemann sei von ihrem Vater ausgesucht und ihr zur Heirat vorgeschlagen worden, worauf sie ihn im Jahr 2008 geheiratet und gemeinsam mit ihm eine Wohnung in E._______ bezogen habe (vgl. B 18/13 S. 3 f.). Die Durchsetzung der behaupteten Forderung ihres Vaters und dessen zweiter Ehefrau ist bei einer gemeinsamen Rückkehr als unwahrscheinlich zu werten und die Fortführung ihres gemeinsamen Ehelebens als gewährleistet zu erachten. 3.7 Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde mit der eingereichten Fürsorgebestätigung belegt. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

8. Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren wie dem vorliegenden der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan beizuordnen. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde für den entstandenen Aufwand keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: