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E-7032/2015

E-7032/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die vier erstrubrizierten Beschwerdeführenden reisten am (...) Januar 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz ein und ersuchten am 30. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 6. Februar 2014 und der Anhörungen vom 8. September 2014 zu den Asylgründen machten die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Kurden und stammten aus der Provinz Hasaka (Beschwerdeführer) beziehungsweise aus Damaskus (Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin sei stets in Damaskus und der Beschwerdeführer seit (...) dort wohnhaft gewesen. Um (...) hätten sie geheiratet. Die syrische Staatsbürgerschaft hätten sie erst um 2011 erlangt. Zuvor seien sie Ajanib (registrierte, staatenlose kurdische Ausländer aus Syrien) und als solche in ihren Rechten erheblich eingeschränkt gewesen. Berufe hätten sie keine erlernt. Während er bis kurz vor der Ausreise als (...) gearbeitet habe, sei sie Hausfrau gewesen. Sie hätten ihre Heimat hauptsächlich wegen des Krieges, der damit verbundenen schlechten Sicherheits-, Versorgungs- und Erwerbslage sowie des Einzugs von Männern ins Militär verlassen. Als ehemaliger Ajanib, der bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft über neunzehn Jahre alt gewesen sei, sei er (Beschwerdeführer) vom syrischen Militärdienst formell befreit gewesen. Die der Assad-Regierung nahestehende Shabiha-Miliz habe aber aufgrund seines (...) Interesse an seinem Beitritt bekundet und ihn zu diesem Zweck und mit der Androhung eines Einzugs in die reguläre Armee für den Weigerungsfall im Herbst 2013 zwei- beziehungsweise dreimal zuhause beziehungsweise am Arbeitsort gesucht. Einmal sei er nicht zuhause gewesen, einmal habe sein Arbeitgeber Lösegeld bezahlt und ein andermal habe er trotz Schlägen knapp entkommen können. Bei einem weiteren Vorfall sei er von der Shabiha gegen Ende Oktober 2013 in einem Bus festgenommen worden, habe aber seinen Zwangseinzug durch eine Lösegeldzahlung abwenden können. Seither habe er sich an verschiedenen Orten und die Familie bei Verwandten versteckt gehalten. Angesichts dieses Druckes und der drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers hätten sie sich zur Flucht entschieden. Am (...) November 2013 hätten sie mit organisatorischer Unterstützung eines ehemaligen Offiziers und in dessen Begleitung Syrien auf dem Landweg über einen offiziellen Grenzposten legal in Richtung F._______ verlassen. Von dort seien sie in die Türkei geflogen und am (...) Januar 2014 mit vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten, durch einen in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers erhältlich gemachten Visa (...) nach Zürich gelangt. Der Beschwerdeführer sei nach der Ausreise mehrmals von der Shabiha gesucht worden. Die Beschwerdeführerin habe keine persönlichen Probleme mit Behörden oder Privaten gehabt und verwies auf die Gründe ihres Mannes. Ferner erwähnte sie ärztlich und medikamentös behandelte depressive Stimmungen in Syrien aufgrund der Kriegssituation. Politisch seien sie übrigens nie tätig gewesen, abgesehen von ein paar regimekritischen Einträgen des Beschwerdeführers in der Schweiz auf Facebook. In Syrien hätten sie Sympathien für die "Apochi" gehabt. Der Beschwerdeführer erwähnte auf Nachfrage seine (...) und (...), die sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten würden. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe, die Identitätskarten der Eltern, das Familienbüchlein, die Geburtsurkunden der Kinder sowie das im (...) ausgestellte Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers zu den Akten. Eine schriftliche militärische Vorladung der syrischen Armee oder der Shabiha habe der Beschwerdeführer nie erhalten. B. Mit Verfügung vom 30. September 2015 (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. C. Am 19. Oktober 2015 mandatierten die Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter. Dieser ersuchte das SEM gleichentags um Gewährung von Einsicht in die vollständigen Asylakten, inklusive insbesondere in den "VA-Antrag" und in bereits eingereichte Beweismittel; zudem ersuchte er um Begründung der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das SEM kam dem Gesuch um Akteneinsicht am 22. Oktober 2015 im aus seiner Sicht editionspflichtigen Umfang nach. Den Antrag betreffend vorläufige Aufnahme qualifizierte es dabei als intern, weshalb er nicht offengelegt werden könne; die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gründe aber in der allgemeinen Lage in Syrien. D. Mit Eingabe vom 2. November 2015 sowie Ergänzungen vom 10. November, 4. und 14. Dezember 2015 und 15. März 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge und - im Fliesstext der Beschwerde - eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragten sie weiter die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei für den Fall der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen sei. Im Fliesstext der Beschwerde ersuchten sie weiter - ohne formell Antrag zu stellen - um Gewährung vollständiger Akteneinsicht, um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung, um Beizug von insgesamt 12 Verfahrensdossiers (1 Dossier betreffend Visagesuche der Beschwerdeführenden, 8 N-Dossiers, 3 Dossiers des Bundesverwaltungsgerichts) sowie um Fristansetzung "zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel", falls die betreffenden Angaben bei der Beweismittelbezeichnung vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend betrachtet würden. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter begründeter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines (aufgrund des Bearbeitungsaufwandes und teilweiser Mutwilligkeit erhöhten) Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- bis zum 3. Dezember 2015 auf. Sämtliche versteckt im Fliesstext der Beschwerde gestellten Anträge wurden ferner mit einlässlicher Begründung und mit Verweis auf andere Beschwerdeverfahren (mit Involvierung des rubrizierten Rechtsvertreters) abschlägig beziehungsweise als nicht gestellt beurteilt. Die Beurteilung der weiteren Anträge stellte die Instruktionsrichterin auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. Am 1. Dezember 2015 wurde der eingeforderte Vorschuss geleistet. F. Am (...) wurde die fünftrubrizierte Beschwerdeführerin geboren. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS wurde sie auf den Geburtszeitpunkt in die vorläufige Aufnahme der Eltern einbezogen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das am 25. Juni 2017 geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. Nicht einzutreten ist (ankündigungsgemäss) auf den eventualiter gestellten Antrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Angesichts der ihnen mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme und der alternativen Natur ihrer Voraussetzungen sind sie betreffend die Dispositivziffern 4 ff. nicht beschwert und können kein schutzwürdiges Interesse betreffend diesen Beschwerdeantrag vorweisen (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf die Beschwerde ist im Übrigen, unter Vorbehalt der bereits in der Zwischenverfügung vom 18. November 2015 gemachten Einschränkungen bezüglich der Unzulässigkeit bestimmter Verfahrensanträge (vgl. oben Bst. E sowie den Inhalt der besagten Zwischenverfügung), einzutreten.

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachte Verfolgungssituation als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. So habe der Beschwerdeführer seine angebliche Suche und Verfolgung durch die Regierung beziehungsweise durch die regierungsnahe Shabiha erst bei der Anhörung geltend gemacht, wogegen er sich bei der Erstbefragung auf die Nennung der Kriegssituation und die Einberufung junger Männer in den Militärdienst beschränkt und jegliche weiteren Probleme mit Behörden oder Privatpersonen in Abrede gestellt habe. Die hierfür auf Vorhalt hin abgegebene Erklärung des Angstmotivs sei weder überzeugend noch stichhaltig. Weiter entbehre es jeder Logik, dass die Miliz einen Aufwand im geltend gemachten Ausmass zur Beitrittsbewegung und zur Suche des Beschwerdeführers hierfür betrieben haben solle, um ihn dennoch gegen Lösegeldzahlung wieder freizulassen beziehungsweise leichtfertig entkommen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine Verhaftung ihres Mannes an dessen Arbeitsort ([...]) und mit nachfolgender Festhaltung auf dem Posten sowie Freilassung durch Lösegeld geltend gemacht habe, der Beschwerdeführer einen solchen Vorfall aber in der Liste seiner Probleme mit den Behörden beziehungsweise mit der Shabiha unerwähnt gelassen habe. Die hierfür wiederum auf Vorhalt deponierte Erklärung, er habe dies nicht als eigentliche Verhaftung eingestuft, erscheine höchst zweifelhaft. Angesichts der ihm angeblich bereits widerfahrenen Verfolgungsmassnahmen durch die Shabiha erscheine es im Weiteren sehr erstaunlich, dass er sich in der Folge zwar versteckt gehalten, aber dennoch im (...) weitergearbeitet habe. Die geltend gemachte Furcht vor seiner Rekrutierung sei somit nicht glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit angeblichen Facebookaktivitäten geltend gemachte Furcht vor Verfolgung könne schliesslich nicht nachvollzogen werden, da diese offensichtlich weder die Aufmerksamkeit noch irgendwelche Verdachtsmomente der syrischen Behörden auf sich lenkten. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Sicherheitslage in Syrien.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden zunächst eine praxisgemäss kassationsauslösende Verletzung der Abklärungspflicht, des Akteneinsichtsrechts und mithin des rechtlichen Gehörs dahingehend, dass das SEM die Visaunterlagen mit allfälligen Befragungsakten zu den Gesuchsgründen nicht beigezogen und zur Einsicht gegeben habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt, dass das SEM in willkürlicher Weise die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Sodann habe das SEM, wiederum in Missachtung des rechtlichen Gehörs, verschiedene Sachverhaltsvorbringen (Ausreiseorganisation und Grenzpassage mit Hilfe eines Offiziers; (...) des Beschwerdeführers; Bedrohung der Familie der Beschwerdeführerin aufgrund der Suche nach dem Beschwerdeführer nach der Ausreise; Geschosseinschlag in das (...); kriegsbedingter Umzug innerhalb Damaskus; regierungskritische Einstellung und überzeugte Sympathie für PKK und PYD) unerwähnt gelassen. Im Weiteren beanstanden die Beschwerdeführenden die als willkürlich einzustufende Abstützung der Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM auf Anhörungen, die beide zeitlich äusserst knapp gehalten seien und kaum offene Fragen und Nachfragen enthielten. Den Anhörungen käme im Asylverfahren aber eine herausragende Bedeutung zu. Das SEM habe ferner in Missachtung seiner Abklärungspflicht das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Furcht vor einem Einzug in die syrische Armee weder berücksichtigt noch geprüft und es sei einer Empfehlung der Hilfswerksvertretung hinsichtlich der Vornahme einer ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers - insbesondere hinsichtlich dessen (exil-)politischer Aktivitäten - nicht nachgekommen. Zu berücksichtigen sei auch der einem Arztbericht vom (...) 2015 zu entnehmende und mit dem unsicheren Aufenthaltsstatus zusammenhängende schlechte psychische Zustand der Beschwerdeführerin. Dieser wirke sich auch auf die Kinder aus. Entgegen der Ansicht des SEM sei im Weiteren das für die verspätete Nachlieferung von Asylgründen erklärte Angstmotiv durchaus nachvollziehbar und zu berücksichtigen, zumal bei den Beschwerdeführenden die Furcht vor Behörden tief verankert sei. In der Verfügung im Rahmen der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt geblieben sei sodann der Krieg mit seinen belastenden und leidvollen Begleiterscheinungen als geltend gemachter grundsätzlicher Fluchtgrund. In der Erstbefragung seien sie zur Kürze angehalten worden und hätten daher den Krieg in den Vordergrund ihrer Asylgesuche gestellt. Die Nichterwähnung der Festnahme im (...) durch den Beschwerdeführer gründe auf dem Umstand, dass er diesem wenige Stunden dauernden Ereignis nur geringes Gewicht beigemessen habe. Bei der vom SEM festgestellten fehlenden Logik beim Vorgehen der Behörden beziehungsweise der Shabiha gegen ihn (erheblicher Suchaufwand ohne definitive Festnahme) werde dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass es sich um ein von ihm nicht beeinflussbares Verhalten Dritter gehandelt habe. Sodann präzisiert er, dass er sich vor der Ausreise aufgrund des damaligen Aufgriffsrisikos nur selten zur Arbeit im (...) aufgehalten habe, auf dieses Einkommen aber angewiesen gewesen sei. Das Interesse der Behörden beziehungsweise der Shabiha an seiner Rekrutierung gründe einerseits in seiner (...) und anderseits im steigenden Bedarf an Kämpfern in der Armee und in der Shabiha-Miliz. Die ihm vorgehaltene Unglaubhaftigkeit der Freilassungen und erfolgreichen Entkommensversuche durch Schmiergeldzahlungen - trotz des grossen Interesses der Behörden und der Miliz an ihm - sei angesichts der bekanntermassen korrupten und willkürlichen Vorgehensweise der beiden durchaus nachvollziehbar. Insgesamt hätten sie sich in den Anhörungen nachvollziehbar, stimmig und detailliert zu ihrer Verfolgung geäussert. Der Vorwurf der Unglaubhaftigkeit der Aussagen sei eine willkürliche und "plumpe" Parteibehauptung. Sie hätten mithin aufgrund glaubhaft gemachter, asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers - dieser gelte als Dienstverweigerer und mithin als mit einem Politmalus behafteter Staatsfeind - sowie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und Herkunft aus einer oppositionell aktiven Familie Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asyl oder zumindest auf Aufhebung der Verfügung und Neubeurteilung durch das SEM. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass die Auffassungen des SEM teilweise nicht mit Berichten der SFH, des UNHCR, der Medien und mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmten, was den Militärdienst, die allgemeine Kriegslage mit ihrer Komplexität und Dynamik sowie die Sicherheits- und Menschenrechtslage betreffe. Das SEM stelle im syrischen Kontext zu hohe Anforderungen an Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz einer Verfolgung. Schliesslich macht der Beschwerdeführer auf seinen politischen Exilaktivismus auf Facebook aufmerksam, welcher unter Mitberücksichtigung seiner Vorfluchtgründe und seiner Eigenschaft als kurdischer Oppositioneller im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu einem willkürlichen Verhör, menschenrechtswidriger Behandlung und gezielten asylrelevanten Massnahmen gegen ihn führen würde. Diesbezüglich hätte das SEM der Empfehlung der Hilfswerksvertretung hinsichtlich einer ergänzenden Anhörung nachkommen müssen. Der beiliegende Ausdruck seines Facebookprofils mit regimekritischen Fotos, Videos, Beiträgen, Links, Kommentaren, Karikaturen und Sympathiebekundungen für die PYD, die YPG und Öcalan belege dieses exilpolitische Engagement. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er mit seinem Profil vom syrischen Geheimdienst gefunden und registriert worden sei, weshalb er auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe asylrelevant verfolgt sei und Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl habe. Beschwerdeergänzend gab der Beschwerdeführer einen vom (...) April 2015 datierenden und ihn betreffenden originalen Marschbefehl der syrischen Armee für den (...) Mai 2015, einen vom (...) Juni 2015 datierenden Haftbefehl wegen "retard du service militaire" sowie französische Übersetzungen davon zu den Akten. In der Ergänzungseingabe vom 15. März 2017 bekräftigen die Beschwerdeführenden die bisherigen Vorbringen und Argumente sowie die Schlussfolgerung, dass sie als ins Ausland geflüchtete und Asyl beantragende Oppositionelle und der Beschwerdeführer zudem als Dienstverweigerer und exilpolitisch Engagierter asylrelevant verfolgt seien. Ferner nehmen sie mittels Verweisen auf Medien-, Internet- und Menschenrechtsberichte eine Aktualisierung der Kriegs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien vor, welche ihre Verfolgungslage stütze. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde, ihrer Ergänzungen und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch auf sie Bezug genommen wird.

E. 5.3 Zur Begründung der Aussichtslosigkeit der materiellen Beschwerdeanträge erwog die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 18. November 2015 insbesondere (Zitat:), " (...) dass die Erklärungsversuche für die zwischen den Erstbefragungen einerseits und den Anhörungen anderseits eklatant divergierenden Kernasylvorbringen offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen, dass diese Einschätzung ebenso betreffend das schwer nachvollziehbare Verhalten des Beschwerdeführers im Heimatland für den Zeitraum seiner angeblichen Verfolgungsfurcht gilt, dass weiter nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfolgen die Beschwerdeführerin aus dem Behaupten und Beweisen ihrer gesundheitlichen (insb. psychischen) Angeschlagenheit ableiten will, dass das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren nicht nachvollziehen kann, inwiefern das Facebookprofil einer Person namens G._______ (vgl. Beschwerde S. 26) einen subjektiven Nachfluchtgrund für den Beschwerdeführer darstellen soll, dass gleichsam die Behauptung erstaunt, er werde gleichzeitig in Syrien behördlich gesucht und im Ausland durch den Geheimdienst verfolgt (a.a.O.), setzt doch dies den gleichzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in verschiedenen Ländern voraus, dass den Akten weitere, bislang unerwähnte Unstimmigkeiten zu entnehmen sind, deren Erörterung bei Bedarf in einem materiellen Endentscheid vorzunehmen wäre, dass das SEM ebenso die (substanziell unbestrittene) Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform erwogen hat".

E. 6.1 Die formellen Rügen der mehrfachen Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen sind vorab zu prüfen, da sie eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Soweit in der Rechtsmitteleingabe eine unterlassene Beiziehung von und Einsichtsgewährung in die Visaunterlagen mit allfälligen Befragungsakten zu den Gesuchsgründen beanstandet wird, ist auf die Zwischenverfügung vom 18. November 2015 zu verweisen. Dort wurde festgestellt, dass gar keine konkreten Aktenstücke bezeichnet werden, in die Einsicht zu gewähren wäre. Zudem scheinen die Beschwerdeführenden erstaunlicherweise selber gar nicht zu wissen, ob sie im betreffenden Visaerteilungsverfahren überhaupt befragt worden sind. Ebenso wurden die Beschwerdeführenden betreffend einen allfälligen Beizug von Drittakten darauf aufmerksam gemacht, dass hierfür die Relevanz der Beizugsakten für den zu beurteilenden Fall aufzuzeigen und die relevanten Aktenstücke konkret zu bezeichnen wären. Solches geht jedoch aus der Beschwerde oder den Ergänzungen bis heute nicht schlüssig hervor. Ebenfalls bereits in besagter Zwischenverfügung wurde erkannt, dass die Beschwerdeführenden verschiedene vom SEM behauptungsgemäss unerwähnt belassene "gewisse" Tatsachen und Beweismittel ins Feld führen, ohne sie indessen vollständig aufzuführen und vor allem aufzuzeigen, welche Bedeutsamkeit den betreffenden Tatsachen (z.B. [...] des Beschwerdeführers oder Umzug innerhalb Damaskus) und Beweismitteln im Hinblick auf deren rechtliche Würdigung zukommen soll. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder - wie behauptet - gar Willkür ist offensichtlich nicht zu erkennen. Die erstinstanzlich vorgelegten Beweismittel wurden in der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. I/3) ferner vollständig erwähnt und für das SEM bestand kein Anlass, diese einer vertieften Würdigung zu unterziehen, wenn es die darauf basierten Sachverhaltselemente (Identität, Militärdienstbefreiung) gar nicht in Zweifel zieht. Auch die als willkürlich beanstandete Abstützung der Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM auf Anhörungen, die beide zeitlich äusserst knapp gehalten seien und kaum offene Fragen und Nachfragen enthielten, entbehrt jeder Grundlage. Die Dauer der Befragung von rund drei (Beschwerdeführer) beziehungsweise rund zweieinhalb Stunden (Beschwerdeführerin) ist weder zeitlich knapp noch in der Sache unzureichend, zumal die entscheidenden Fragen nach den Asylgründen durchaus offen formuliert waren und beide Befragten mehrmals auf Rückfrage hin die Vollständigkeit ihrer Gründe bestätigt haben. Es ist nicht ein Problem der Anhörungsmethode, wenn beispielsweise der Beschwerdeführer die offen gestellte Kernfrage nach den Ausreisegründen (s. vorinstanzliche Akten A11 Q29) mit drei kurzen Sätzen beantwortet - darunter ein Sachverhaltselement (Suche nach ihm) gänzlich neu gegenüber der Erstbefragung - und damit das Stellen zahlreicher präziser Nachfragen erforderlich macht. Die angefertigten Protokolle der Anhörungen der Beschwerdeführenden sind daher vollumfänglich verwertbar. Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe in Missachtung seiner Abklärungspflicht das Vorbringen betreffend seine Furcht vor einem Einzug in die syrische Armee weder berücksichtigt noch geprüft, ist sodann klar tatsachenwidrig. Dieses Element gelangt neben der eingehenden Befassung in der Anhörung (vgl. A11 Q3 ff.) sowohl im Sachverhaltsteil der Verfügung als auch in den Erwägungen mehrfach zur Nennung, Prüfung und Würdigung. Die Vorinstanz hat nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Soweit die Behauptung einer Ignorierung wichtiger Sachverhaltsteile vorliegend nicht offensichtlich tatsachenwidrig ist, muss festgehalten werden, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es reicht zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Dies gilt für das SEM als Vorinstanz wie auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz. Hinsichtlich der Beanstandung, das SEM sei einer Empfehlung der Hilfswerksvertretung betreffend Vornahme einer ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers - insbesondere zu den (exil-)politischen Aktivitäten - nicht nachgekommen, verkennen die Beschwerdeführenden, dass die Abklärung und Erstellung des Sachverhalts nicht Sache der Hilfswerksvertretung ist. Diese hat an der Anhörung keine Parteirechte, sondern reinen Beobachterstatus mit der Möglichkeit, weitere Abklärungen anzuregen und Einwendungen zum Protokoll anzubringen (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG). Die Erhebung und Feststellung des Sachverhalts ist demgegenüber Sache des SEM und das Ergebnis unterliegt der Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht erachtet vorliegend indessen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Facebookaktivitäten im Verfügungszeitpunkt als nicht weiter abklärungsbedürftig, zumal dieser in der Anhörung die Kontur eines bloss niederschwelligen politischen Profils klar abgesteckt und eine eigene Urheberschaft der Posts verneint hat (vgl. A11 Q69 ff.). Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Abklärungspflicht festzuhalten, dass es an den Beschwerdeführenden liegt, Sinn und Zweck einer angeblich indizierten, aber unterlassenen Abklärung aufzuzeigen. Die Beschwerdeführenden verkennen offensichtlich die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, welche in Abs. 1 Bst. c verlangt, dass es Sache der gesuchstellenden Person ist anzugeben, weshalb sie um Schutz vor Verfolgung ersucht. Es ist demgegenüber nicht Sache der Behörde, von Amtes wegen eine hypothetisch denkbare und möglicherweise Relevanz aufweisende Verfolgungslage in unbestimmte Richtung abzuklären. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen Missachtung des Akteneinsichtsrechts, wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder aus formellen Gründen anderer Art aufzuheben.

E. 6.2.1 Das SEM ist nach somit einwandfreier Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung und umfassender Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten. Auf diese Erwägungen (vgl. zusammenfassend oben E. 5.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin kein Grund zur Beanstandung zu erblicken. Die Beschwerde und ihre Ergänzungen führen auch in dieser Hinsicht zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Argumente entbehren weitgehend der nötigen Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohnehin blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht hält an den in der Zwischenverfügung vom 18. November 2015 summarisch gewonnenen Erkenntnissen der Instruktionsrichterin fest. Auf die oben (E. 5.3) zitierten Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Dabei ist zu betonen, dass insbesondere der erst in den Anhörungen zu den Asylgründen vorgenommene Nachschub einer persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden beziehungsweise durch die Shabiha gewichtig zu Lasten der Beschwerdeführenden ausfällt und durch sie nicht stichhaltig erklärt werden kann. Das Angstmotiv verfängt vorliegend insbesondere deshalb nicht, weil zum einen diese Nachlieferung zentraler Asylgründe erst neun Monate nach den Erstbefragungen vorgenommen wurde und zum andern in diesen Erstbefragungen die ausdrücklich und präzis gestellten Fragen nach weiteren Problemen mit Behörden oder Privaten ebenso klar mit "nie" beziehungsweise "nein" beantwortet wurden. Die Beschwerdeführenden haben somit anfänglich nicht einfach den Krieg vor anderen Gründen in den Vordergrund ihrer Asylgesuche gestellt, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, sondern andere Gründe in aller Deutlichkeit aktiv in Abrede gestellt. Der Nachschub ist daher nicht entschuldbar und beeinträchtigt die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden. Auch die weiteren betreffend die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM unternommenen (und teilweise recht fragwürdig formulierten) Erklärungs- und Entkräftungsversuche entbehren ihrer Durchschlagskraft und dokumentieren das erfolglose Bemühen, die offensichtlich konstruierte persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nachträglich in ein glaubhafteres Licht zu rücken. Einen weiteren solchen Versuch unternehmen sie mit dem Nachreichen zweier Beweisdokumente (Marschbefehl der syrischen Armee und Haftbefehl wegen Missachtung dieses Marschbefehls), mit welchen sie die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Dienstverweigerer und mithin als mit einem Politmalus behafteter Staatsfeind untermauern möchten. Das Unterfangen misslingt jedoch. Dabei ist vorab festzustellen, dass die Pflicht zur Leistung von Militärdienst und allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion oder Desertion praxisgemäss - und aufgrund des neuen Art. 3 Abs. 3 AsylG nunmehr auch gesetzesgemäss - flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich sind, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen. Dies wurde im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 (dort E. 5; zum Militärdienst in Syrien im Allgemeinen vgl. ferner die umfassenden Ausführungen in E. 4-7 dieses Urteils) betreffend ebenfalls einen Syrer kurdischer Ethnie bestätigt. Mit Nachdruck ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem vorgelegten Militärbüchlein vom Dienst befreit ist. Er konnte somit den Tatbestand einer Wehrdienstverweigerung zumindest für den Ausreisezeitpunkt gar nicht erfüllen. Ein formelles Rückkommen des Rekrutierungsbüros auf diese Dispensierung hat er weder jemals geltend gemacht noch wird ein solches belegt. Schon dieser Umstand lässt an der Echtheit der beiden Dokumente zweifeln. Hinzu kommt die Tatsache, dass syrische Beweisdokumente der vorliegenden Art erfahrungsgemäss leicht käuflich oder unlauter erwerbbar sind und daher in ihrem Beweiswert eingeschränkt sind. Zusätzlich eingeschränkt wird der Beweiswert vorliegend durch den Umstand, dass der Erhalt der über ein halbes Jahr vor der Einreichung ausgestellten Dokumente in keiner Weise kommentiert wird und somit nicht nachvollziehbar ist, obwohl die Beschwerdeführenden in der Zwischenverfügung vom 18. November 2015 - wenige Wochen vor Einreichung der Dokumente - auf die beweisrechtliche Wichtigkeit der Vorlegung von Zustellcouverts aus dem Ausland ausdrücklich hingewiesen wurden. Erstaunlich ist sodann, dass nicht nur der Marschbefehl, sondern auch der Haftbefehl durch das Rekrutierungsbüro und denselben Beamten ausgestellt wurden. Besonders ins Gewicht fällt die Tatsache, dass der Haftbefehl dem Beschwerdeführer im Original vorliegt, obwohl er gar nicht für ihn bestimmt ist, sondern nur ihn betrifft. Die beiden Dokumente können aufgrund dieser Umstände und gestützt durch die bereits erkannte Unglaubhaftigkeit der persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden somit nicht als echt beurteilt werden. Es ist angesichts der sich vorliegend präsentierenden Akten und Umstände und der erkannten Unglaubhaftigkeit einer persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers davon auszugehen, die Ausreiseabsicht der Beschwerdeführenden sei rein kriegsbedingt begründet gewesen und die Visabeschaffung sei, wie ursprünglich von ihnen erwähnt, genau zu diesem Zweck erfolgt, ohne durch flüchtlingsrechtlich bedeutsame Gründe überlagert worden zu sein. Die kontrollierte und problemlose Ausreise aus Syrien entspricht zudem den Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie in der Heimat nicht politaktivistisch in Erscheinung getreten seien und sie offensichtlich kein vorfluchtrelevantes politisches Profil aufwiesen. Der auf Beschwerdestufe vom Beschwerdeführer unternommene Versuch, sich ein schärferes und engagierteres politisches Profil überzustreifen (überzeugter Sympathisant der PKK und der PYD sowie Herkunft aus einer oppositionell aktiven Familie) findet in den Anhörungsprotokollen keine Abstützung und ist wiederum als unbeachtlicher Nachschub von Asylgründen zu werten.

E. 6.2.2 Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile (mitsamt damit verbundenen Nachteilen wirtschaftlicher und beruflicher Art) weisen im Übrigen keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung getragen. Von einer solchermassen mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme haben auch die Beschwerdeführenden profitiert. Eine darüber hinausgehende, bei ihnen konkret bestehende und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs- oder Bedrohungslage liegt wie gesehen nicht vor. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Urteil E-1692/2015 vom 1. September 2017 (E. 5.3.1, letzter Abschnitt, m.w.H. insb. auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts) verwiesen werden. Der Hinweis in der Beschwerde, die Auffassungen des SEM betreffend die allgemeine Kriegslage in Syrien mit ihrer Komplexität und Dynamik sowie betreffend die Sicherheits- und Menschenrechtslage würden teilweise nicht mit Berichten der SFH, des UNHCR, der Medien und mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmen, ist angesichts des soeben Erwogenen nicht zielführend. Die Beschwerdeführenden könnten mit dieser Argumentation selbst unter Annahme ihrer Berechtigung keinen über die vorläufige Aufnahme hinausreichenden Status erreichen.

E. 6.2.3 Gemäss Praxis führt das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland (und ebenso eine illegale Ausreise aus Syrien) noch nicht zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und keine besonderen Vorbelastungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden nach Massgabe des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (vgl. dort insb. E. 6.4.2 f.) aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten könnten. Der Beschwerdeführer macht zu diesem Zweck auf seinen politischen Exilaktivismus auf Facebook aufmerksam, welcher unter Mitberücksichtigung seiner Vorfluchtgründe und seiner Eigenschaft als kurdischer Oppositioneller im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu einem willkürlichen Verhör, menschenrechtswidriger Behandlung und gezielten asylrelevanten Massnahmen gegen ihn führen würde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er mit seinem Profil vom syrischen Geheimdienst gefunden und registriert worden sei, weshalb er auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe asylrelevant verfolgt sei und Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl habe. Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass Art. 54 AsylG eine Asylgewährung bei Annahme subjektiver Nachfluchtgründe zum Vornherein ausschliesst. Ferner wurde bereits oben (E. 6.1) erkannt, dass sich der Beschwerdeführer in der Anhörung selber die Kontur eines bloss niederschwelligen politischen Profils gab und eine eigene Urheberschaft der Posts verneinte (vgl. A11 Q69 ff.). Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 18. November 2015 ausdrücklich auf das (dem Rechtsvertreter bereits hinlänglich bekannte) Erfordernis der Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine schweizerische Amtssprache aufmerksam gemacht, und zwar unter explizitem Hinweis auf den der Beschwerde beiliegenden Ausdruck des 63-seitigen fremdsprachigen Facebookprofils. Eine Übersetzung ist indessen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht worden. Gänzlich hinfällig wird die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund exilpolitischer Betätigung aber durch die Tatsache, dass das Facebookprofil gar nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf einen anderen Namen lautet (vgl. Beschwerde Art. 52).

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. Klarzustellen bleibt, dass eine angeblich mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang stehende angebliche Reflexverfolgung von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Syrien keiner Prüfung zugänglich ist, weil diese nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.

E. 7.3 Die vom SEM gewährte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden hat mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde in den Hauptanträgen weiterhin Bestand.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort gestellten Anträge und erwähnten Berichte sowie auf die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit Eintretensanspruch besteht.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Dezember 2015 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 1. Dezember 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7032/2015 Urteil vom 3. Mai 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die vier erstrubrizierten Beschwerdeführenden reisten am (...) Januar 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz ein und ersuchten am 30. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 6. Februar 2014 und der Anhörungen vom 8. September 2014 zu den Asylgründen machten die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Kurden und stammten aus der Provinz Hasaka (Beschwerdeführer) beziehungsweise aus Damaskus (Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin sei stets in Damaskus und der Beschwerdeführer seit (...) dort wohnhaft gewesen. Um (...) hätten sie geheiratet. Die syrische Staatsbürgerschaft hätten sie erst um 2011 erlangt. Zuvor seien sie Ajanib (registrierte, staatenlose kurdische Ausländer aus Syrien) und als solche in ihren Rechten erheblich eingeschränkt gewesen. Berufe hätten sie keine erlernt. Während er bis kurz vor der Ausreise als (...) gearbeitet habe, sei sie Hausfrau gewesen. Sie hätten ihre Heimat hauptsächlich wegen des Krieges, der damit verbundenen schlechten Sicherheits-, Versorgungs- und Erwerbslage sowie des Einzugs von Männern ins Militär verlassen. Als ehemaliger Ajanib, der bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft über neunzehn Jahre alt gewesen sei, sei er (Beschwerdeführer) vom syrischen Militärdienst formell befreit gewesen. Die der Assad-Regierung nahestehende Shabiha-Miliz habe aber aufgrund seines (...) Interesse an seinem Beitritt bekundet und ihn zu diesem Zweck und mit der Androhung eines Einzugs in die reguläre Armee für den Weigerungsfall im Herbst 2013 zwei- beziehungsweise dreimal zuhause beziehungsweise am Arbeitsort gesucht. Einmal sei er nicht zuhause gewesen, einmal habe sein Arbeitgeber Lösegeld bezahlt und ein andermal habe er trotz Schlägen knapp entkommen können. Bei einem weiteren Vorfall sei er von der Shabiha gegen Ende Oktober 2013 in einem Bus festgenommen worden, habe aber seinen Zwangseinzug durch eine Lösegeldzahlung abwenden können. Seither habe er sich an verschiedenen Orten und die Familie bei Verwandten versteckt gehalten. Angesichts dieses Druckes und der drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers hätten sie sich zur Flucht entschieden. Am (...) November 2013 hätten sie mit organisatorischer Unterstützung eines ehemaligen Offiziers und in dessen Begleitung Syrien auf dem Landweg über einen offiziellen Grenzposten legal in Richtung F._______ verlassen. Von dort seien sie in die Türkei geflogen und am (...) Januar 2014 mit vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten, durch einen in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers erhältlich gemachten Visa (...) nach Zürich gelangt. Der Beschwerdeführer sei nach der Ausreise mehrmals von der Shabiha gesucht worden. Die Beschwerdeführerin habe keine persönlichen Probleme mit Behörden oder Privaten gehabt und verwies auf die Gründe ihres Mannes. Ferner erwähnte sie ärztlich und medikamentös behandelte depressive Stimmungen in Syrien aufgrund der Kriegssituation. Politisch seien sie übrigens nie tätig gewesen, abgesehen von ein paar regimekritischen Einträgen des Beschwerdeführers in der Schweiz auf Facebook. In Syrien hätten sie Sympathien für die "Apochi" gehabt. Der Beschwerdeführer erwähnte auf Nachfrage seine (...) und (...), die sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten würden. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe, die Identitätskarten der Eltern, das Familienbüchlein, die Geburtsurkunden der Kinder sowie das im (...) ausgestellte Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers zu den Akten. Eine schriftliche militärische Vorladung der syrischen Armee oder der Shabiha habe der Beschwerdeführer nie erhalten. B. Mit Verfügung vom 30. September 2015 (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. C. Am 19. Oktober 2015 mandatierten die Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter. Dieser ersuchte das SEM gleichentags um Gewährung von Einsicht in die vollständigen Asylakten, inklusive insbesondere in den "VA-Antrag" und in bereits eingereichte Beweismittel; zudem ersuchte er um Begründung der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das SEM kam dem Gesuch um Akteneinsicht am 22. Oktober 2015 im aus seiner Sicht editionspflichtigen Umfang nach. Den Antrag betreffend vorläufige Aufnahme qualifizierte es dabei als intern, weshalb er nicht offengelegt werden könne; die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gründe aber in der allgemeinen Lage in Syrien. D. Mit Eingabe vom 2. November 2015 sowie Ergänzungen vom 10. November, 4. und 14. Dezember 2015 und 15. März 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge und - im Fliesstext der Beschwerde - eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragten sie weiter die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei für den Fall der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen sei. Im Fliesstext der Beschwerde ersuchten sie weiter - ohne formell Antrag zu stellen - um Gewährung vollständiger Akteneinsicht, um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung, um Beizug von insgesamt 12 Verfahrensdossiers (1 Dossier betreffend Visagesuche der Beschwerdeführenden, 8 N-Dossiers, 3 Dossiers des Bundesverwaltungsgerichts) sowie um Fristansetzung "zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel", falls die betreffenden Angaben bei der Beweismittelbezeichnung vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend betrachtet würden. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter begründeter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines (aufgrund des Bearbeitungsaufwandes und teilweiser Mutwilligkeit erhöhten) Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- bis zum 3. Dezember 2015 auf. Sämtliche versteckt im Fliesstext der Beschwerde gestellten Anträge wurden ferner mit einlässlicher Begründung und mit Verweis auf andere Beschwerdeverfahren (mit Involvierung des rubrizierten Rechtsvertreters) abschlägig beziehungsweise als nicht gestellt beurteilt. Die Beurteilung der weiteren Anträge stellte die Instruktionsrichterin auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. Am 1. Dezember 2015 wurde der eingeforderte Vorschuss geleistet. F. Am (...) wurde die fünftrubrizierte Beschwerdeführerin geboren. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS wurde sie auf den Geburtszeitpunkt in die vorläufige Aufnahme der Eltern einbezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das am 25. Juni 2017 geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. Nicht einzutreten ist (ankündigungsgemäss) auf den eventualiter gestellten Antrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Angesichts der ihnen mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme und der alternativen Natur ihrer Voraussetzungen sind sie betreffend die Dispositivziffern 4 ff. nicht beschwert und können kein schutzwürdiges Interesse betreffend diesen Beschwerdeantrag vorweisen (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf die Beschwerde ist im Übrigen, unter Vorbehalt der bereits in der Zwischenverfügung vom 18. November 2015 gemachten Einschränkungen bezüglich der Unzulässigkeit bestimmter Verfahrensanträge (vgl. oben Bst. E sowie den Inhalt der besagten Zwischenverfügung), einzutreten.

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachte Verfolgungssituation als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. So habe der Beschwerdeführer seine angebliche Suche und Verfolgung durch die Regierung beziehungsweise durch die regierungsnahe Shabiha erst bei der Anhörung geltend gemacht, wogegen er sich bei der Erstbefragung auf die Nennung der Kriegssituation und die Einberufung junger Männer in den Militärdienst beschränkt und jegliche weiteren Probleme mit Behörden oder Privatpersonen in Abrede gestellt habe. Die hierfür auf Vorhalt hin abgegebene Erklärung des Angstmotivs sei weder überzeugend noch stichhaltig. Weiter entbehre es jeder Logik, dass die Miliz einen Aufwand im geltend gemachten Ausmass zur Beitrittsbewegung und zur Suche des Beschwerdeführers hierfür betrieben haben solle, um ihn dennoch gegen Lösegeldzahlung wieder freizulassen beziehungsweise leichtfertig entkommen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine Verhaftung ihres Mannes an dessen Arbeitsort ([...]) und mit nachfolgender Festhaltung auf dem Posten sowie Freilassung durch Lösegeld geltend gemacht habe, der Beschwerdeführer einen solchen Vorfall aber in der Liste seiner Probleme mit den Behörden beziehungsweise mit der Shabiha unerwähnt gelassen habe. Die hierfür wiederum auf Vorhalt deponierte Erklärung, er habe dies nicht als eigentliche Verhaftung eingestuft, erscheine höchst zweifelhaft. Angesichts der ihm angeblich bereits widerfahrenen Verfolgungsmassnahmen durch die Shabiha erscheine es im Weiteren sehr erstaunlich, dass er sich in der Folge zwar versteckt gehalten, aber dennoch im (...) weitergearbeitet habe. Die geltend gemachte Furcht vor seiner Rekrutierung sei somit nicht glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit angeblichen Facebookaktivitäten geltend gemachte Furcht vor Verfolgung könne schliesslich nicht nachvollzogen werden, da diese offensichtlich weder die Aufmerksamkeit noch irgendwelche Verdachtsmomente der syrischen Behörden auf sich lenkten. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Sicherheitslage in Syrien. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden zunächst eine praxisgemäss kassationsauslösende Verletzung der Abklärungspflicht, des Akteneinsichtsrechts und mithin des rechtlichen Gehörs dahingehend, dass das SEM die Visaunterlagen mit allfälligen Befragungsakten zu den Gesuchsgründen nicht beigezogen und zur Einsicht gegeben habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt, dass das SEM in willkürlicher Weise die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Sodann habe das SEM, wiederum in Missachtung des rechtlichen Gehörs, verschiedene Sachverhaltsvorbringen (Ausreiseorganisation und Grenzpassage mit Hilfe eines Offiziers; (...) des Beschwerdeführers; Bedrohung der Familie der Beschwerdeführerin aufgrund der Suche nach dem Beschwerdeführer nach der Ausreise; Geschosseinschlag in das (...); kriegsbedingter Umzug innerhalb Damaskus; regierungskritische Einstellung und überzeugte Sympathie für PKK und PYD) unerwähnt gelassen. Im Weiteren beanstanden die Beschwerdeführenden die als willkürlich einzustufende Abstützung der Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM auf Anhörungen, die beide zeitlich äusserst knapp gehalten seien und kaum offene Fragen und Nachfragen enthielten. Den Anhörungen käme im Asylverfahren aber eine herausragende Bedeutung zu. Das SEM habe ferner in Missachtung seiner Abklärungspflicht das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Furcht vor einem Einzug in die syrische Armee weder berücksichtigt noch geprüft und es sei einer Empfehlung der Hilfswerksvertretung hinsichtlich der Vornahme einer ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers - insbesondere hinsichtlich dessen (exil-)politischer Aktivitäten - nicht nachgekommen. Zu berücksichtigen sei auch der einem Arztbericht vom (...) 2015 zu entnehmende und mit dem unsicheren Aufenthaltsstatus zusammenhängende schlechte psychische Zustand der Beschwerdeführerin. Dieser wirke sich auch auf die Kinder aus. Entgegen der Ansicht des SEM sei im Weiteren das für die verspätete Nachlieferung von Asylgründen erklärte Angstmotiv durchaus nachvollziehbar und zu berücksichtigen, zumal bei den Beschwerdeführenden die Furcht vor Behörden tief verankert sei. In der Verfügung im Rahmen der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt geblieben sei sodann der Krieg mit seinen belastenden und leidvollen Begleiterscheinungen als geltend gemachter grundsätzlicher Fluchtgrund. In der Erstbefragung seien sie zur Kürze angehalten worden und hätten daher den Krieg in den Vordergrund ihrer Asylgesuche gestellt. Die Nichterwähnung der Festnahme im (...) durch den Beschwerdeführer gründe auf dem Umstand, dass er diesem wenige Stunden dauernden Ereignis nur geringes Gewicht beigemessen habe. Bei der vom SEM festgestellten fehlenden Logik beim Vorgehen der Behörden beziehungsweise der Shabiha gegen ihn (erheblicher Suchaufwand ohne definitive Festnahme) werde dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass es sich um ein von ihm nicht beeinflussbares Verhalten Dritter gehandelt habe. Sodann präzisiert er, dass er sich vor der Ausreise aufgrund des damaligen Aufgriffsrisikos nur selten zur Arbeit im (...) aufgehalten habe, auf dieses Einkommen aber angewiesen gewesen sei. Das Interesse der Behörden beziehungsweise der Shabiha an seiner Rekrutierung gründe einerseits in seiner (...) und anderseits im steigenden Bedarf an Kämpfern in der Armee und in der Shabiha-Miliz. Die ihm vorgehaltene Unglaubhaftigkeit der Freilassungen und erfolgreichen Entkommensversuche durch Schmiergeldzahlungen - trotz des grossen Interesses der Behörden und der Miliz an ihm - sei angesichts der bekanntermassen korrupten und willkürlichen Vorgehensweise der beiden durchaus nachvollziehbar. Insgesamt hätten sie sich in den Anhörungen nachvollziehbar, stimmig und detailliert zu ihrer Verfolgung geäussert. Der Vorwurf der Unglaubhaftigkeit der Aussagen sei eine willkürliche und "plumpe" Parteibehauptung. Sie hätten mithin aufgrund glaubhaft gemachter, asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers - dieser gelte als Dienstverweigerer und mithin als mit einem Politmalus behafteter Staatsfeind - sowie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und Herkunft aus einer oppositionell aktiven Familie Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asyl oder zumindest auf Aufhebung der Verfügung und Neubeurteilung durch das SEM. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass die Auffassungen des SEM teilweise nicht mit Berichten der SFH, des UNHCR, der Medien und mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmten, was den Militärdienst, die allgemeine Kriegslage mit ihrer Komplexität und Dynamik sowie die Sicherheits- und Menschenrechtslage betreffe. Das SEM stelle im syrischen Kontext zu hohe Anforderungen an Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz einer Verfolgung. Schliesslich macht der Beschwerdeführer auf seinen politischen Exilaktivismus auf Facebook aufmerksam, welcher unter Mitberücksichtigung seiner Vorfluchtgründe und seiner Eigenschaft als kurdischer Oppositioneller im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu einem willkürlichen Verhör, menschenrechtswidriger Behandlung und gezielten asylrelevanten Massnahmen gegen ihn führen würde. Diesbezüglich hätte das SEM der Empfehlung der Hilfswerksvertretung hinsichtlich einer ergänzenden Anhörung nachkommen müssen. Der beiliegende Ausdruck seines Facebookprofils mit regimekritischen Fotos, Videos, Beiträgen, Links, Kommentaren, Karikaturen und Sympathiebekundungen für die PYD, die YPG und Öcalan belege dieses exilpolitische Engagement. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er mit seinem Profil vom syrischen Geheimdienst gefunden und registriert worden sei, weshalb er auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe asylrelevant verfolgt sei und Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl habe. Beschwerdeergänzend gab der Beschwerdeführer einen vom (...) April 2015 datierenden und ihn betreffenden originalen Marschbefehl der syrischen Armee für den (...) Mai 2015, einen vom (...) Juni 2015 datierenden Haftbefehl wegen "retard du service militaire" sowie französische Übersetzungen davon zu den Akten. In der Ergänzungseingabe vom 15. März 2017 bekräftigen die Beschwerdeführenden die bisherigen Vorbringen und Argumente sowie die Schlussfolgerung, dass sie als ins Ausland geflüchtete und Asyl beantragende Oppositionelle und der Beschwerdeführer zudem als Dienstverweigerer und exilpolitisch Engagierter asylrelevant verfolgt seien. Ferner nehmen sie mittels Verweisen auf Medien-, Internet- und Menschenrechtsberichte eine Aktualisierung der Kriegs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien vor, welche ihre Verfolgungslage stütze. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde, ihrer Ergänzungen und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch auf sie Bezug genommen wird. 5.3 Zur Begründung der Aussichtslosigkeit der materiellen Beschwerdeanträge erwog die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 18. November 2015 insbesondere (Zitat:), " (...) dass die Erklärungsversuche für die zwischen den Erstbefragungen einerseits und den Anhörungen anderseits eklatant divergierenden Kernasylvorbringen offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen, dass diese Einschätzung ebenso betreffend das schwer nachvollziehbare Verhalten des Beschwerdeführers im Heimatland für den Zeitraum seiner angeblichen Verfolgungsfurcht gilt, dass weiter nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfolgen die Beschwerdeführerin aus dem Behaupten und Beweisen ihrer gesundheitlichen (insb. psychischen) Angeschlagenheit ableiten will, dass das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren nicht nachvollziehen kann, inwiefern das Facebookprofil einer Person namens G._______ (vgl. Beschwerde S. 26) einen subjektiven Nachfluchtgrund für den Beschwerdeführer darstellen soll, dass gleichsam die Behauptung erstaunt, er werde gleichzeitig in Syrien behördlich gesucht und im Ausland durch den Geheimdienst verfolgt (a.a.O.), setzt doch dies den gleichzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in verschiedenen Ländern voraus, dass den Akten weitere, bislang unerwähnte Unstimmigkeiten zu entnehmen sind, deren Erörterung bei Bedarf in einem materiellen Endentscheid vorzunehmen wäre, dass das SEM ebenso die (substanziell unbestrittene) Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform erwogen hat". 6. 6.1 Die formellen Rügen der mehrfachen Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen sind vorab zu prüfen, da sie eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Soweit in der Rechtsmitteleingabe eine unterlassene Beiziehung von und Einsichtsgewährung in die Visaunterlagen mit allfälligen Befragungsakten zu den Gesuchsgründen beanstandet wird, ist auf die Zwischenverfügung vom 18. November 2015 zu verweisen. Dort wurde festgestellt, dass gar keine konkreten Aktenstücke bezeichnet werden, in die Einsicht zu gewähren wäre. Zudem scheinen die Beschwerdeführenden erstaunlicherweise selber gar nicht zu wissen, ob sie im betreffenden Visaerteilungsverfahren überhaupt befragt worden sind. Ebenso wurden die Beschwerdeführenden betreffend einen allfälligen Beizug von Drittakten darauf aufmerksam gemacht, dass hierfür die Relevanz der Beizugsakten für den zu beurteilenden Fall aufzuzeigen und die relevanten Aktenstücke konkret zu bezeichnen wären. Solches geht jedoch aus der Beschwerde oder den Ergänzungen bis heute nicht schlüssig hervor. Ebenfalls bereits in besagter Zwischenverfügung wurde erkannt, dass die Beschwerdeführenden verschiedene vom SEM behauptungsgemäss unerwähnt belassene "gewisse" Tatsachen und Beweismittel ins Feld führen, ohne sie indessen vollständig aufzuführen und vor allem aufzuzeigen, welche Bedeutsamkeit den betreffenden Tatsachen (z.B. [...] des Beschwerdeführers oder Umzug innerhalb Damaskus) und Beweismitteln im Hinblick auf deren rechtliche Würdigung zukommen soll. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder - wie behauptet - gar Willkür ist offensichtlich nicht zu erkennen. Die erstinstanzlich vorgelegten Beweismittel wurden in der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. I/3) ferner vollständig erwähnt und für das SEM bestand kein Anlass, diese einer vertieften Würdigung zu unterziehen, wenn es die darauf basierten Sachverhaltselemente (Identität, Militärdienstbefreiung) gar nicht in Zweifel zieht. Auch die als willkürlich beanstandete Abstützung der Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM auf Anhörungen, die beide zeitlich äusserst knapp gehalten seien und kaum offene Fragen und Nachfragen enthielten, entbehrt jeder Grundlage. Die Dauer der Befragung von rund drei (Beschwerdeführer) beziehungsweise rund zweieinhalb Stunden (Beschwerdeführerin) ist weder zeitlich knapp noch in der Sache unzureichend, zumal die entscheidenden Fragen nach den Asylgründen durchaus offen formuliert waren und beide Befragten mehrmals auf Rückfrage hin die Vollständigkeit ihrer Gründe bestätigt haben. Es ist nicht ein Problem der Anhörungsmethode, wenn beispielsweise der Beschwerdeführer die offen gestellte Kernfrage nach den Ausreisegründen (s. vorinstanzliche Akten A11 Q29) mit drei kurzen Sätzen beantwortet - darunter ein Sachverhaltselement (Suche nach ihm) gänzlich neu gegenüber der Erstbefragung - und damit das Stellen zahlreicher präziser Nachfragen erforderlich macht. Die angefertigten Protokolle der Anhörungen der Beschwerdeführenden sind daher vollumfänglich verwertbar. Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe in Missachtung seiner Abklärungspflicht das Vorbringen betreffend seine Furcht vor einem Einzug in die syrische Armee weder berücksichtigt noch geprüft, ist sodann klar tatsachenwidrig. Dieses Element gelangt neben der eingehenden Befassung in der Anhörung (vgl. A11 Q3 ff.) sowohl im Sachverhaltsteil der Verfügung als auch in den Erwägungen mehrfach zur Nennung, Prüfung und Würdigung. Die Vorinstanz hat nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Soweit die Behauptung einer Ignorierung wichtiger Sachverhaltsteile vorliegend nicht offensichtlich tatsachenwidrig ist, muss festgehalten werden, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es reicht zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Dies gilt für das SEM als Vorinstanz wie auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz. Hinsichtlich der Beanstandung, das SEM sei einer Empfehlung der Hilfswerksvertretung betreffend Vornahme einer ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers - insbesondere zu den (exil-)politischen Aktivitäten - nicht nachgekommen, verkennen die Beschwerdeführenden, dass die Abklärung und Erstellung des Sachverhalts nicht Sache der Hilfswerksvertretung ist. Diese hat an der Anhörung keine Parteirechte, sondern reinen Beobachterstatus mit der Möglichkeit, weitere Abklärungen anzuregen und Einwendungen zum Protokoll anzubringen (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG). Die Erhebung und Feststellung des Sachverhalts ist demgegenüber Sache des SEM und das Ergebnis unterliegt der Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht erachtet vorliegend indessen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Facebookaktivitäten im Verfügungszeitpunkt als nicht weiter abklärungsbedürftig, zumal dieser in der Anhörung die Kontur eines bloss niederschwelligen politischen Profils klar abgesteckt und eine eigene Urheberschaft der Posts verneint hat (vgl. A11 Q69 ff.). Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Abklärungspflicht festzuhalten, dass es an den Beschwerdeführenden liegt, Sinn und Zweck einer angeblich indizierten, aber unterlassenen Abklärung aufzuzeigen. Die Beschwerdeführenden verkennen offensichtlich die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, welche in Abs. 1 Bst. c verlangt, dass es Sache der gesuchstellenden Person ist anzugeben, weshalb sie um Schutz vor Verfolgung ersucht. Es ist demgegenüber nicht Sache der Behörde, von Amtes wegen eine hypothetisch denkbare und möglicherweise Relevanz aufweisende Verfolgungslage in unbestimmte Richtung abzuklären. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen Missachtung des Akteneinsichtsrechts, wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder aus formellen Gründen anderer Art aufzuheben. 6.2 6.2.1 Das SEM ist nach somit einwandfreier Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung und umfassender Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten. Auf diese Erwägungen (vgl. zusammenfassend oben E. 5.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin kein Grund zur Beanstandung zu erblicken. Die Beschwerde und ihre Ergänzungen führen auch in dieser Hinsicht zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Argumente entbehren weitgehend der nötigen Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohnehin blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht hält an den in der Zwischenverfügung vom 18. November 2015 summarisch gewonnenen Erkenntnissen der Instruktionsrichterin fest. Auf die oben (E. 5.3) zitierten Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Dabei ist zu betonen, dass insbesondere der erst in den Anhörungen zu den Asylgründen vorgenommene Nachschub einer persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden beziehungsweise durch die Shabiha gewichtig zu Lasten der Beschwerdeführenden ausfällt und durch sie nicht stichhaltig erklärt werden kann. Das Angstmotiv verfängt vorliegend insbesondere deshalb nicht, weil zum einen diese Nachlieferung zentraler Asylgründe erst neun Monate nach den Erstbefragungen vorgenommen wurde und zum andern in diesen Erstbefragungen die ausdrücklich und präzis gestellten Fragen nach weiteren Problemen mit Behörden oder Privaten ebenso klar mit "nie" beziehungsweise "nein" beantwortet wurden. Die Beschwerdeführenden haben somit anfänglich nicht einfach den Krieg vor anderen Gründen in den Vordergrund ihrer Asylgesuche gestellt, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, sondern andere Gründe in aller Deutlichkeit aktiv in Abrede gestellt. Der Nachschub ist daher nicht entschuldbar und beeinträchtigt die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden. Auch die weiteren betreffend die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM unternommenen (und teilweise recht fragwürdig formulierten) Erklärungs- und Entkräftungsversuche entbehren ihrer Durchschlagskraft und dokumentieren das erfolglose Bemühen, die offensichtlich konstruierte persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nachträglich in ein glaubhafteres Licht zu rücken. Einen weiteren solchen Versuch unternehmen sie mit dem Nachreichen zweier Beweisdokumente (Marschbefehl der syrischen Armee und Haftbefehl wegen Missachtung dieses Marschbefehls), mit welchen sie die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Dienstverweigerer und mithin als mit einem Politmalus behafteter Staatsfeind untermauern möchten. Das Unterfangen misslingt jedoch. Dabei ist vorab festzustellen, dass die Pflicht zur Leistung von Militärdienst und allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion oder Desertion praxisgemäss - und aufgrund des neuen Art. 3 Abs. 3 AsylG nunmehr auch gesetzesgemäss - flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich sind, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen. Dies wurde im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 (dort E. 5; zum Militärdienst in Syrien im Allgemeinen vgl. ferner die umfassenden Ausführungen in E. 4-7 dieses Urteils) betreffend ebenfalls einen Syrer kurdischer Ethnie bestätigt. Mit Nachdruck ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem vorgelegten Militärbüchlein vom Dienst befreit ist. Er konnte somit den Tatbestand einer Wehrdienstverweigerung zumindest für den Ausreisezeitpunkt gar nicht erfüllen. Ein formelles Rückkommen des Rekrutierungsbüros auf diese Dispensierung hat er weder jemals geltend gemacht noch wird ein solches belegt. Schon dieser Umstand lässt an der Echtheit der beiden Dokumente zweifeln. Hinzu kommt die Tatsache, dass syrische Beweisdokumente der vorliegenden Art erfahrungsgemäss leicht käuflich oder unlauter erwerbbar sind und daher in ihrem Beweiswert eingeschränkt sind. Zusätzlich eingeschränkt wird der Beweiswert vorliegend durch den Umstand, dass der Erhalt der über ein halbes Jahr vor der Einreichung ausgestellten Dokumente in keiner Weise kommentiert wird und somit nicht nachvollziehbar ist, obwohl die Beschwerdeführenden in der Zwischenverfügung vom 18. November 2015 - wenige Wochen vor Einreichung der Dokumente - auf die beweisrechtliche Wichtigkeit der Vorlegung von Zustellcouverts aus dem Ausland ausdrücklich hingewiesen wurden. Erstaunlich ist sodann, dass nicht nur der Marschbefehl, sondern auch der Haftbefehl durch das Rekrutierungsbüro und denselben Beamten ausgestellt wurden. Besonders ins Gewicht fällt die Tatsache, dass der Haftbefehl dem Beschwerdeführer im Original vorliegt, obwohl er gar nicht für ihn bestimmt ist, sondern nur ihn betrifft. Die beiden Dokumente können aufgrund dieser Umstände und gestützt durch die bereits erkannte Unglaubhaftigkeit der persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden somit nicht als echt beurteilt werden. Es ist angesichts der sich vorliegend präsentierenden Akten und Umstände und der erkannten Unglaubhaftigkeit einer persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers davon auszugehen, die Ausreiseabsicht der Beschwerdeführenden sei rein kriegsbedingt begründet gewesen und die Visabeschaffung sei, wie ursprünglich von ihnen erwähnt, genau zu diesem Zweck erfolgt, ohne durch flüchtlingsrechtlich bedeutsame Gründe überlagert worden zu sein. Die kontrollierte und problemlose Ausreise aus Syrien entspricht zudem den Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie in der Heimat nicht politaktivistisch in Erscheinung getreten seien und sie offensichtlich kein vorfluchtrelevantes politisches Profil aufwiesen. Der auf Beschwerdestufe vom Beschwerdeführer unternommene Versuch, sich ein schärferes und engagierteres politisches Profil überzustreifen (überzeugter Sympathisant der PKK und der PYD sowie Herkunft aus einer oppositionell aktiven Familie) findet in den Anhörungsprotokollen keine Abstützung und ist wiederum als unbeachtlicher Nachschub von Asylgründen zu werten. 6.2.2 Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile (mitsamt damit verbundenen Nachteilen wirtschaftlicher und beruflicher Art) weisen im Übrigen keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung getragen. Von einer solchermassen mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme haben auch die Beschwerdeführenden profitiert. Eine darüber hinausgehende, bei ihnen konkret bestehende und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs- oder Bedrohungslage liegt wie gesehen nicht vor. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Urteil E-1692/2015 vom 1. September 2017 (E. 5.3.1, letzter Abschnitt, m.w.H. insb. auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts) verwiesen werden. Der Hinweis in der Beschwerde, die Auffassungen des SEM betreffend die allgemeine Kriegslage in Syrien mit ihrer Komplexität und Dynamik sowie betreffend die Sicherheits- und Menschenrechtslage würden teilweise nicht mit Berichten der SFH, des UNHCR, der Medien und mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmen, ist angesichts des soeben Erwogenen nicht zielführend. Die Beschwerdeführenden könnten mit dieser Argumentation selbst unter Annahme ihrer Berechtigung keinen über die vorläufige Aufnahme hinausreichenden Status erreichen. 6.2.3 Gemäss Praxis führt das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland (und ebenso eine illegale Ausreise aus Syrien) noch nicht zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und keine besonderen Vorbelastungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden nach Massgabe des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (vgl. dort insb. E. 6.4.2 f.) aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten könnten. Der Beschwerdeführer macht zu diesem Zweck auf seinen politischen Exilaktivismus auf Facebook aufmerksam, welcher unter Mitberücksichtigung seiner Vorfluchtgründe und seiner Eigenschaft als kurdischer Oppositioneller im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu einem willkürlichen Verhör, menschenrechtswidriger Behandlung und gezielten asylrelevanten Massnahmen gegen ihn führen würde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er mit seinem Profil vom syrischen Geheimdienst gefunden und registriert worden sei, weshalb er auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe asylrelevant verfolgt sei und Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl habe. Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass Art. 54 AsylG eine Asylgewährung bei Annahme subjektiver Nachfluchtgründe zum Vornherein ausschliesst. Ferner wurde bereits oben (E. 6.1) erkannt, dass sich der Beschwerdeführer in der Anhörung selber die Kontur eines bloss niederschwelligen politischen Profils gab und eine eigene Urheberschaft der Posts verneinte (vgl. A11 Q69 ff.). Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 18. November 2015 ausdrücklich auf das (dem Rechtsvertreter bereits hinlänglich bekannte) Erfordernis der Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine schweizerische Amtssprache aufmerksam gemacht, und zwar unter explizitem Hinweis auf den der Beschwerde beiliegenden Ausdruck des 63-seitigen fremdsprachigen Facebookprofils. Eine Übersetzung ist indessen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht worden. Gänzlich hinfällig wird die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund exilpolitischer Betätigung aber durch die Tatsache, dass das Facebookprofil gar nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf einen anderen Namen lautet (vgl. Beschwerde Art. 52). 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. Klarzustellen bleibt, dass eine angeblich mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang stehende angebliche Reflexverfolgung von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Syrien keiner Prüfung zugänglich ist, weil diese nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 7.3 Die vom SEM gewährte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden hat mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde in den Hauptanträgen weiterhin Bestand.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort gestellten Anträge und erwähnten Berichte sowie auf die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit Eintretensanspruch besteht.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Dezember 2015 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 1. Dezember 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David