Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...). Nach einem einjährigen Aufenthalt im Sudan sei sie über Libyen nach Italien gelangt, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe. Im Rahmen eines Relocation-Programms reiste sie am 20. Dezember 2016 legal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 20. Dezember 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihr Asylgesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum Zürich behandelt. C. Am 23. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 23. Januar 2017 fand die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt. In der Folge wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2017 in das erweiterte Verfahren zugewiesen. Am 22. Januar 2018 fand die ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Vater sei gestorben, als sie noch klein gewesen sei. Geschwister habe sie keine. Später habe sie - unter anderem wegen ihrer kranken Mutter - einige Klassen wiederholen und die Schule zeitweise unterbrechen müssen. Nach dem Tod ihrer Mutter, als sie in der (...) Klasse gewesen sei, habe sie mit ihrer Grossmutter gelebt und sei weiter zur Schule gegangen. Am (...) habe sie geheiratet und mit ihrem Ehemann ein Zimmer im gleichen Haus bezogen, während die Grossmutter im anderen Zimmer gelebt habe. Ihr Ehemann habe Militärdienst leisten müssen und sei deswegen nur selten zu Hause gewesen. Sie habe sich alleine gefühlt und selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen, obwohl sie noch zur Schule gegangen sei. Manchmal habe sie in einem (...) gearbeitet, wenn sie nichts zu essen gehabt habe. Ihr Ehemann habe sich deshalb mehrere Male von seiner Einheit entfernt und sei nach Hause gekommen. Er habe dann jeweils gearbeitet, um sie zu unterstützen, jedoch seien jeweils Soldaten gekommen, die ihren Ehemann geschlagen und wieder in den Militärdienst gebracht hätten. Sie selber habe nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Aufgrund dieser schwierigen Lage hätten sie und ihr Ehemann entschieden, Eritrea zu verlassen. Als Beweismittel reichte sie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern sowie ein Schulzeugnis ein. D. Mit Verfügung vom 20. März 2018 - eröffnet am 27. März 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht [Dispositiv-Ziffer 1], lehnte ihr Asylgesuch vom 20. Dezember 2016 ab [Dispositiv-Ziffer 2] und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz [Dispositiv-Ziffer 3]. Deren Vollzug erachtete das SEM jedoch als nicht zulässig/zumutbar/möglich [recte: zumutbar (Dispositiv-Ziffer 4 in Verbindung Ziffer III.1. der Erwägungen )] und ordnete deshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an [Dispositiv-Ziffern 4-6]. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 20. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung im Dispositivpunkt 1 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen, es sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen und ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Schreiben vom 27. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
E. 4.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen seien unter dem Blickwinkel der allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Lage in Eritrea zu betrachten. Sie könnten nicht als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden. Sodann sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Aufgrund offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das SEM habe nicht alle Vorbringen bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass ihr Ehemann als Soldat tätig gewesen und seine Einheit mehrmals unerlaubt verlassen habe um zu arbeiten. Ein bis zwei Tage später seien die Soldaten seiner Einheit jeweils bei ihnen zu Hause aufgetaucht, hätten den Ehemann vor ihren Augen geschlagen und ihn wieder mitgenommen. Sogar sie sei geschlagen worden. Die Behörden hätten ihren Wohnort gekannt. Sie sei den Behörden somit als Ehefrau eines Deserteurs bekannt. Nach der Flucht seien die Soldaten immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen. Bei einer Rückkehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie zumindest inhaftiert und misshandelt und von den Behörden befragt werde, wo sich ihr Ehemann befinde. Sodann seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) und E-1177/2017 vom 20. September 2017 vom SEM nicht berücksichtigt worden. Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würden. Zudem sei von einer möglichen Bestrafung durch Inhaftierung im Fall einer Rückkehr auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe noch keinen militärischen Dienst geleistet und sei davon nicht befreit worden, befinde sich im wehrdienstfähigen Alter, sei Ehefrau eines Deserteurs und sei weder schwanger noch Mutter. Es würden somit zusätzliche Faktoren im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 vorliegen, welche zu einer Verschärfung des Profils führen würden und welche in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint, und es würden eine Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs vorliegen.
E. 5.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 5.4 Eritreische Staatangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Die Beschwerdeführerin befand sich somit zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter, hat jedoch gemäss eigenen Angaben nie ein Aufgebot erhalten. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch - wie oben in E. 5.3 ausgeführt - asylrechtlich nicht relevant. Sodann lässt sich aus der Desertion des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst nicht ableiten, dies führe zwangsläufig dazu, dass die Beschwerdeführerin als missliebige Person in den Fokus der eritreischen Behörden geraten sei. Zwar gab die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung an, sie sei immer, wenn sich ihr Ehemann vom Militärdienst ferngehalten habe, von Soldaten geschlagen worden und habe viel leiden müssen (vgl. Akten SEM A22/14 S. 8 f. A86 und 90 f.). Auch gab sie zu Protokoll, dass nach ihrer Ausreise immer wieder Soldaten nach Hause gekommen seien, um nach ihrem Ehemann zu suchen. Von konkreten Problemen ihrer Grossmutter in diesem Zusammenhang wusste sie jedoch nichts zu berichten, sondern sagte nach mehrmaligem Nachhaken lediglich: "Das konnte sie [die (...)] mir nicht erzählen, weil die Telefonverbindung schlecht war. Sie konnte mir nur sagen, dass die Soldaten regelmässig gekommen sind" (vgl. Akten SEM A22/14 S. 10 A111 ff.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ernsthaften Problemen der Grossmutter mit den Soldaten respektive Behörden wüsste, falls dieser solche wegen der Flucht der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erwachsen wären, zumal sie mit dieser in Kontakt stand (vgl. Akten SEM 22/14 S. 3 A17). Es fällt zudem auf, dass sie erst bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gab, sie sei von den Soldaten jeweils geschlagen worden, während sie solches an der Anhörung nicht erwähnte und stattdessen erklärte, ihr Ehemann sei geschlagen worden, als die Soldaten ihn zu Hause abholten (vgl. Akten SEM 14/21 S. 14 A161; 22/14 S. 8 f.). Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, sie sei von den Soldaten geschlagen worden, wäre - mangels der erforderlichen Intensität - allein darin kein asylrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken. Im Übrigen ist auch angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe mit den eritreischen Behörden nie Probleme gehabt (vgl. Akten SEM A14/21 S. 13 A153), nicht davon auszugehen, dass sie ernsthaft in den Fokus der eritreischen Behörden geraten ist. Bei der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit inhaftiert und misshandelt, handelt es sich mithin um ein Szenario, welches auf Vermutungen, nicht aber auf konkreten Hinweisen basiert. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Desertion ihres Ehemannes gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil der Beschwerdeführerin und damit zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offen bleiben.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat.
E. 6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2395/2018 law/gnb Urteil vom 3. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...). Nach einem einjährigen Aufenthalt im Sudan sei sie über Libyen nach Italien gelangt, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe. Im Rahmen eines Relocation-Programms reiste sie am 20. Dezember 2016 legal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 20. Dezember 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihr Asylgesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum Zürich behandelt. C. Am 23. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 23. Januar 2017 fand die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt. In der Folge wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2017 in das erweiterte Verfahren zugewiesen. Am 22. Januar 2018 fand die ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Vater sei gestorben, als sie noch klein gewesen sei. Geschwister habe sie keine. Später habe sie - unter anderem wegen ihrer kranken Mutter - einige Klassen wiederholen und die Schule zeitweise unterbrechen müssen. Nach dem Tod ihrer Mutter, als sie in der (...) Klasse gewesen sei, habe sie mit ihrer Grossmutter gelebt und sei weiter zur Schule gegangen. Am (...) habe sie geheiratet und mit ihrem Ehemann ein Zimmer im gleichen Haus bezogen, während die Grossmutter im anderen Zimmer gelebt habe. Ihr Ehemann habe Militärdienst leisten müssen und sei deswegen nur selten zu Hause gewesen. Sie habe sich alleine gefühlt und selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen, obwohl sie noch zur Schule gegangen sei. Manchmal habe sie in einem (...) gearbeitet, wenn sie nichts zu essen gehabt habe. Ihr Ehemann habe sich deshalb mehrere Male von seiner Einheit entfernt und sei nach Hause gekommen. Er habe dann jeweils gearbeitet, um sie zu unterstützen, jedoch seien jeweils Soldaten gekommen, die ihren Ehemann geschlagen und wieder in den Militärdienst gebracht hätten. Sie selber habe nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Aufgrund dieser schwierigen Lage hätten sie und ihr Ehemann entschieden, Eritrea zu verlassen. Als Beweismittel reichte sie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern sowie ein Schulzeugnis ein. D. Mit Verfügung vom 20. März 2018 - eröffnet am 27. März 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht [Dispositiv-Ziffer 1], lehnte ihr Asylgesuch vom 20. Dezember 2016 ab [Dispositiv-Ziffer 2] und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz [Dispositiv-Ziffer 3]. Deren Vollzug erachtete das SEM jedoch als nicht zulässig/zumutbar/möglich [recte: zumutbar (Dispositiv-Ziffer 4 in Verbindung Ziffer III.1. der Erwägungen )] und ordnete deshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an [Dispositiv-Ziffern 4-6]. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 20. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung im Dispositivpunkt 1 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen, es sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen und ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Schreiben vom 27. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 4.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen seien unter dem Blickwinkel der allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Lage in Eritrea zu betrachten. Sie könnten nicht als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden. Sodann sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Aufgrund offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das SEM habe nicht alle Vorbringen bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass ihr Ehemann als Soldat tätig gewesen und seine Einheit mehrmals unerlaubt verlassen habe um zu arbeiten. Ein bis zwei Tage später seien die Soldaten seiner Einheit jeweils bei ihnen zu Hause aufgetaucht, hätten den Ehemann vor ihren Augen geschlagen und ihn wieder mitgenommen. Sogar sie sei geschlagen worden. Die Behörden hätten ihren Wohnort gekannt. Sie sei den Behörden somit als Ehefrau eines Deserteurs bekannt. Nach der Flucht seien die Soldaten immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen. Bei einer Rückkehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie zumindest inhaftiert und misshandelt und von den Behörden befragt werde, wo sich ihr Ehemann befinde. Sodann seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) und E-1177/2017 vom 20. September 2017 vom SEM nicht berücksichtigt worden. Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würden. Zudem sei von einer möglichen Bestrafung durch Inhaftierung im Fall einer Rückkehr auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe noch keinen militärischen Dienst geleistet und sei davon nicht befreit worden, befinde sich im wehrdienstfähigen Alter, sei Ehefrau eines Deserteurs und sei weder schwanger noch Mutter. Es würden somit zusätzliche Faktoren im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 vorliegen, welche zu einer Verschärfung des Profils führen würden und welche in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint, und es würden eine Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs vorliegen. 5.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.4 Eritreische Staatangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Die Beschwerdeführerin befand sich somit zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter, hat jedoch gemäss eigenen Angaben nie ein Aufgebot erhalten. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch - wie oben in E. 5.3 ausgeführt - asylrechtlich nicht relevant. Sodann lässt sich aus der Desertion des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst nicht ableiten, dies führe zwangsläufig dazu, dass die Beschwerdeführerin als missliebige Person in den Fokus der eritreischen Behörden geraten sei. Zwar gab die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung an, sie sei immer, wenn sich ihr Ehemann vom Militärdienst ferngehalten habe, von Soldaten geschlagen worden und habe viel leiden müssen (vgl. Akten SEM A22/14 S. 8 f. A86 und 90 f.). Auch gab sie zu Protokoll, dass nach ihrer Ausreise immer wieder Soldaten nach Hause gekommen seien, um nach ihrem Ehemann zu suchen. Von konkreten Problemen ihrer Grossmutter in diesem Zusammenhang wusste sie jedoch nichts zu berichten, sondern sagte nach mehrmaligem Nachhaken lediglich: "Das konnte sie [die (...)] mir nicht erzählen, weil die Telefonverbindung schlecht war. Sie konnte mir nur sagen, dass die Soldaten regelmässig gekommen sind" (vgl. Akten SEM A22/14 S. 10 A111 ff.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ernsthaften Problemen der Grossmutter mit den Soldaten respektive Behörden wüsste, falls dieser solche wegen der Flucht der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erwachsen wären, zumal sie mit dieser in Kontakt stand (vgl. Akten SEM 22/14 S. 3 A17). Es fällt zudem auf, dass sie erst bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gab, sie sei von den Soldaten jeweils geschlagen worden, während sie solches an der Anhörung nicht erwähnte und stattdessen erklärte, ihr Ehemann sei geschlagen worden, als die Soldaten ihn zu Hause abholten (vgl. Akten SEM 14/21 S. 14 A161; 22/14 S. 8 f.). Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, sie sei von den Soldaten geschlagen worden, wäre - mangels der erforderlichen Intensität - allein darin kein asylrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken. Im Übrigen ist auch angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe mit den eritreischen Behörden nie Probleme gehabt (vgl. Akten SEM A14/21 S. 13 A153), nicht davon auszugehen, dass sie ernsthaft in den Fokus der eritreischen Behörden geraten ist. Bei der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit inhaftiert und misshandelt, handelt es sich mithin um ein Szenario, welches auf Vermutungen, nicht aber auf konkreten Hinweisen basiert. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Desertion ihres Ehemannes gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil der Beschwerdeführerin und damit zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offen bleiben. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: