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E-3418/2015

E-3418/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrem Ehemann im (...) und gelangte über B._______, C._______ und D._______ am 12. August 2013 in die Schweiz; am darauffolgenden Tag ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl. Dort wurde sie am 30. August 2013 zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A11). Am 23. Dezember 2014 fand die Anhörung zu ihren Asylgründen statt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A30). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei wegen ihres Mannes ausgereist. Dieser sei während seines Militärdienstes verhaftet worden und habe deshalb das Land verlassen. Sie habe nicht alleine zurückbleiben wollen, da sie befürchtet habe, wegen der Flucht ihres Mannes belangt zu werden. Schliesslich seien sie zusammen ausgereist. B. B.a Mit Verfügung vom 27. April 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch indessen ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete sie anstelle des als unzulässig erachteten Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an und beauftragte den Kanton E._______ mit der entsprechenden Umsetzung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, hingegen lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. B.b Mit Verfügung vom gleichen Tag anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin und gewährte ihm Asyl. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, es sei ihr die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin gut, setzte die mandatierte Rechtsvertreterin, Livia Kunz, Fürsprecherin, ein und forderte die Vorinstanz auf, zur Beschwerde vom 28. Mai 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Am 24. Juni 2015 liess sich das SEM vernehmen, wobei es mit ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen festhielt. F. Mit Replik vom 9. Juli 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 Stellung.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und Flüchtlinge und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Vielmehr habe sie angegeben, keine Benachteiligungen in ihrem Heimatstaat erfahren, sondern Eritrea aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben. Sie habe nicht alleine zurückbleiben wollen und Angst gehabt, bei einem weiteren Verbleib in Eritrea Probleme aufgrund der Ausreise des Ehemannes zu bekommen. Diese Vorbringen seien nicht asylrelevant. Aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin, habe sie indessen eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Damit lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, wonach Flüchtlingen kein Asyl (indessen eine vorläufige Aufnahme aufgrund des als unzulässig betrachteten Wegweisungsvollzugs) gewährt werde. Da der Beschwerdeführerin damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 54 AsylG originär zukomme, könne sie keine zweite derivative Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines Einbezugs ins Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erhalten. Demnach würden im Fall der Beschwerdeführerin besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, die gegen die Gewährung vom Familienasyl sprechen würden.

E. 5.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, aufgrund der Desertion und Flucht ihres Ehemannes, bestehe für sie eine begründete Furcht bei einer Rückkehr von den eritreischen Behörden verfolgt zu werden. Damit sei sie entweder gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG oder in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Das Familienasyl basiere auf dem Gedanken der Reflexverfolgung. Das Gesetz gehe von der Annahme aus, dass die engsten Familienangehörigen wegen der Verfolgung des Ehegatten selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt seien. Vorliegend liege eine solche Situation mit der Desertion und der Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin vor.

E. 5.3 Im Rahmen des Schriftenwechsels führte die Vorinstanz aus, alleine aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem desertierten Ehemann ausgereist sei, sei noch nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe in Eritrea keine Nachteile wegen der Desertion ihres Ehemannes erlitten. Ob sie allenfalls in Zukunft und bei einem weiteren Verbleib im Heimatland solche erlitten hätte, könne erstens nicht vorausgesagt werden und sei zweitens nicht asylrelevant, da es sich um eine blosse Befürchtung ohne konkrete Hinweise handle. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich in ihrer Replik aus, eine Reflexverfolgung könne sich sehr wohl auf die Familienmitglieder erstrecken, zumal eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG auch eine künftige Verfolgung umfasse. Die Praxis der eritreischen Behörden, auch die Familienangehörigen von Deserteuren im Sinne einer Sippenhaft Verfolgungsmassnahmen auszusetzen, sei sodann hinreichen bekannt. Die Vorinstanz habe den Gesichtspunkten der Reflexverfolgung aber weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin habe aber sowohl bei ihrer Ausreise, als auch im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM sowohl zu Recht eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung ablehnte als auch zutreffend ausführte, die Beschwerdeführerin könne neben ihrer originär festgestellten Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 54 AsylG, keine zweite, derivative Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG erhalten.

E. 6.1.1 Zwar wurde von der Beschwerdeführerin richtig darauf hingewiesen, dass sich eine Verfolgung auch auf Familienmitglieder des eigentlich Verfolgten erstrecken könne. In einem solchen Fall liegt Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, und führt zur Gutheissung des Asylgesuches, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder eine begründete Furcht besteht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (zum Begriff der Reflexverfolgung näher BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Der Umstand, die Ehefrau eines wegen Desertion aus Eritrea ausgereisten, in der Schweiz anerkannten Flüchtlings zu sein, reicht allerdings für sich alleine noch nicht aus, um von einer solchen Verfolgung auszugehen. Vielmehr ist von einer begründeten Furcht - auch im Sinne einer Reflexverfolgung - erst dann auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, alleine aufgrund der Desertion und Flucht ihres Mannes ausgereist zu sein. Persönlich sei ihr nie etwas zugestossen, sie habe selbst auch nie ein militärisches Aufgebot erhalten und auch nicht befürchten müssen, nach Wia eingezogen zu werden, weil sie verheiratet gewesen sei; auch sonst habe sie keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. u.a. A30 F 35, 51, 57, A11, S. 7). Bei ihrer illegalen Ausreise seien sie sodann auf keine Soldaten getroffen, da sie sich immer versteckt gehalten und die Situation gut beobachtet hätten (A30 F 62). Damit hat die Beschwerdeführerin, wie das SEM zu Recht ausführte, in Eritrea keine Nachteile wegen der Desertion ihres Ehemannes erlitten. Auch nach der Ausreise sei ihretwegen vor Ort nichts geschehen, was die Beschwerdeführerin in seitherigen Telefonaten mit ihrer Familie erfahren habe (A30 F 70 ff.). Damit lagen weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute hinreichende Anhaltpunkte für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4 ff.; bestätigt u.a. in Urteil des BVGer E-2319/2015 vom 19. Januar 2017 E. 6.1 m.w.H.). Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun, dass ihr im heutigen Zeitpunkt aufgrund ihrer Vorbringen - nämlich sie sei die Ehefrau eines desertierten und aus dem Lande geflohenen eritreischen Soldaten - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes drohten.

E. 6.1.2 Betreffend das Begehren, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren, hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/40 fest, dass Personen, denen die originäre Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt ist, kein Asyl zu gewähren sei und diese folglich vom Erwerb der derivativen Flüchtlingseigenschaft und dem Familienasyl ausgeschlossen seien (BVGE 2015/40 E. 3.1 ff.). Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft - wegen ihrer illegalen Ausreise und im militärdienstpflichtigen Alter - bereits aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG anerkannt worden ist, liegen besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen die Gewährung vom Familienasyl sprechen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern.

E. 6.2 Zusammenfassend hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und, da sie weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E.9, je m.w.H.) ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig undvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 aber gutgeheissen hat und nicht von einer Veränderung in ihren finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 8.2 Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entrichten. Auf das Einholen einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-14 VGKE) ist dieses auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die amtliche Rechtsbeiständin wird mit Fr. 500.- zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts entschädigt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3418/2015 Urteil vom 6. März 2017 Besetzung Einzelrrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrem Ehemann im (...) und gelangte über B._______, C._______ und D._______ am 12. August 2013 in die Schweiz; am darauffolgenden Tag ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl. Dort wurde sie am 30. August 2013 zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A11). Am 23. Dezember 2014 fand die Anhörung zu ihren Asylgründen statt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A30). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei wegen ihres Mannes ausgereist. Dieser sei während seines Militärdienstes verhaftet worden und habe deshalb das Land verlassen. Sie habe nicht alleine zurückbleiben wollen, da sie befürchtet habe, wegen der Flucht ihres Mannes belangt zu werden. Schliesslich seien sie zusammen ausgereist. B. B.a Mit Verfügung vom 27. April 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch indessen ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete sie anstelle des als unzulässig erachteten Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an und beauftragte den Kanton E._______ mit der entsprechenden Umsetzung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, hingegen lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. B.b Mit Verfügung vom gleichen Tag anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin und gewährte ihm Asyl. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, es sei ihr die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin gut, setzte die mandatierte Rechtsvertreterin, Livia Kunz, Fürsprecherin, ein und forderte die Vorinstanz auf, zur Beschwerde vom 28. Mai 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Am 24. Juni 2015 liess sich das SEM vernehmen, wobei es mit ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen festhielt. F. Mit Replik vom 9. Juli 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und Flüchtlinge und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Vielmehr habe sie angegeben, keine Benachteiligungen in ihrem Heimatstaat erfahren, sondern Eritrea aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben. Sie habe nicht alleine zurückbleiben wollen und Angst gehabt, bei einem weiteren Verbleib in Eritrea Probleme aufgrund der Ausreise des Ehemannes zu bekommen. Diese Vorbringen seien nicht asylrelevant. Aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin, habe sie indessen eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Damit lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, wonach Flüchtlingen kein Asyl (indessen eine vorläufige Aufnahme aufgrund des als unzulässig betrachteten Wegweisungsvollzugs) gewährt werde. Da der Beschwerdeführerin damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 54 AsylG originär zukomme, könne sie keine zweite derivative Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines Einbezugs ins Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erhalten. Demnach würden im Fall der Beschwerdeführerin besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, die gegen die Gewährung vom Familienasyl sprechen würden. 5.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, aufgrund der Desertion und Flucht ihres Ehemannes, bestehe für sie eine begründete Furcht bei einer Rückkehr von den eritreischen Behörden verfolgt zu werden. Damit sei sie entweder gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG oder in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Das Familienasyl basiere auf dem Gedanken der Reflexverfolgung. Das Gesetz gehe von der Annahme aus, dass die engsten Familienangehörigen wegen der Verfolgung des Ehegatten selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt seien. Vorliegend liege eine solche Situation mit der Desertion und der Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin vor. 5.3 Im Rahmen des Schriftenwechsels führte die Vorinstanz aus, alleine aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem desertierten Ehemann ausgereist sei, sei noch nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe in Eritrea keine Nachteile wegen der Desertion ihres Ehemannes erlitten. Ob sie allenfalls in Zukunft und bei einem weiteren Verbleib im Heimatland solche erlitten hätte, könne erstens nicht vorausgesagt werden und sei zweitens nicht asylrelevant, da es sich um eine blosse Befürchtung ohne konkrete Hinweise handle. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich in ihrer Replik aus, eine Reflexverfolgung könne sich sehr wohl auf die Familienmitglieder erstrecken, zumal eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG auch eine künftige Verfolgung umfasse. Die Praxis der eritreischen Behörden, auch die Familienangehörigen von Deserteuren im Sinne einer Sippenhaft Verfolgungsmassnahmen auszusetzen, sei sodann hinreichen bekannt. Die Vorinstanz habe den Gesichtspunkten der Reflexverfolgung aber weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin habe aber sowohl bei ihrer Ausreise, als auch im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM sowohl zu Recht eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung ablehnte als auch zutreffend ausführte, die Beschwerdeführerin könne neben ihrer originär festgestellten Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 54 AsylG, keine zweite, derivative Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG erhalten. 6.1.1 Zwar wurde von der Beschwerdeführerin richtig darauf hingewiesen, dass sich eine Verfolgung auch auf Familienmitglieder des eigentlich Verfolgten erstrecken könne. In einem solchen Fall liegt Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, und führt zur Gutheissung des Asylgesuches, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder eine begründete Furcht besteht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (zum Begriff der Reflexverfolgung näher BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Der Umstand, die Ehefrau eines wegen Desertion aus Eritrea ausgereisten, in der Schweiz anerkannten Flüchtlings zu sein, reicht allerdings für sich alleine noch nicht aus, um von einer solchen Verfolgung auszugehen. Vielmehr ist von einer begründeten Furcht - auch im Sinne einer Reflexverfolgung - erst dann auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, alleine aufgrund der Desertion und Flucht ihres Mannes ausgereist zu sein. Persönlich sei ihr nie etwas zugestossen, sie habe selbst auch nie ein militärisches Aufgebot erhalten und auch nicht befürchten müssen, nach Wia eingezogen zu werden, weil sie verheiratet gewesen sei; auch sonst habe sie keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. u.a. A30 F 35, 51, 57, A11, S. 7). Bei ihrer illegalen Ausreise seien sie sodann auf keine Soldaten getroffen, da sie sich immer versteckt gehalten und die Situation gut beobachtet hätten (A30 F 62). Damit hat die Beschwerdeführerin, wie das SEM zu Recht ausführte, in Eritrea keine Nachteile wegen der Desertion ihres Ehemannes erlitten. Auch nach der Ausreise sei ihretwegen vor Ort nichts geschehen, was die Beschwerdeführerin in seitherigen Telefonaten mit ihrer Familie erfahren habe (A30 F 70 ff.). Damit lagen weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute hinreichende Anhaltpunkte für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4 ff.; bestätigt u.a. in Urteil des BVGer E-2319/2015 vom 19. Januar 2017 E. 6.1 m.w.H.). Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun, dass ihr im heutigen Zeitpunkt aufgrund ihrer Vorbringen - nämlich sie sei die Ehefrau eines desertierten und aus dem Lande geflohenen eritreischen Soldaten - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes drohten. 6.1.2 Betreffend das Begehren, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren, hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/40 fest, dass Personen, denen die originäre Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt ist, kein Asyl zu gewähren sei und diese folglich vom Erwerb der derivativen Flüchtlingseigenschaft und dem Familienasyl ausgeschlossen seien (BVGE 2015/40 E. 3.1 ff.). Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft - wegen ihrer illegalen Ausreise und im militärdienstpflichtigen Alter - bereits aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG anerkannt worden ist, liegen besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen die Gewährung vom Familienasyl sprechen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. 6.2 Zusammenfassend hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und, da sie weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E.9, je m.w.H.) ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig undvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 aber gutgeheissen hat und nicht von einer Veränderung in ihren finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 8.2 Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entrichten. Auf das Einholen einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-14 VGKE) ist dieses auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die amtliche Rechtsbeiständin wird mit Fr. 500.- zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts entschädigt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: