Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - Staatsangehöriger Eritreas und ethnischer Bilen - reiste eigenen Angaben zufolge über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 21. Oktober 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 6. September 2014 wurde er zur Person, zum Verbleib seiner Identitätsdokumente, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Er gab an, am (...) geboren zu sein. Am 11. November 2014 wurde im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse durchgeführt, mit Befund auf ein Knochenalter von 18 Jahren. Am 1. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersfeststellung gewährt und mitgeteilt, dass er für den weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig gelte. Am 5. Oktober 2015 fand die einlässliche Anhörung statt. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus B._______ bei C._______, wo er mit seiner Mutter und seinen (...) Geschwistern aufgewachsen sei. Die Schule habe er im Alter von 14 Jahren nach Abschluss der 7. Klasse abgebrochen. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, sein Vater habe seit 1996 den Nationaldienst geleistet und sein älterer Bruder sei im Jahr 2007 in den Militärdienst eingezogen worden. Aus Furcht davor, ebenfalls in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er die Schule abgebrochen und sei ins Ausland geflüchtet. Zur Stützung seiner Angaben reichte er ein Schulzeugnis der 7. Klasse aus dem Schuljahr (...), wonach er 14 Jahre alt sei, und eine Child Health Card, derzufolge er am (...) geboren wurde, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die Furcht, eines Tages in den Militärdienst aufgeboten zu werden, sei nicht asylrelevant. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. C. Mit Eingabe vom 3. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie den Verzicht auf Kostenvorschusserhebung. In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da das SEM die Ausführungen des Beschwerdeführers pauschal als unlogisch und realitätsfremd gewertet habe, ohne dies zu begründen. Auch sei in der Verfügung das von ihm bestrittene Ergebnis der Altersabklärung, wonach er das 18. Lebensjahr vollendet habe, nicht einmal erwähnt worden, worin ebenfalls eine Gehörsverletzung zu erkennen sei. In materieller Hinsicht machte er im Wesentlichen geltend, seine Angaben zur illegalen Ausreise seien stimmig und lebensnah. Auch sei er in Eritrea und nicht - wie vom SEM angedeutet - in einem Nachbarland sozialisiert worden. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen. Mit der Beschwerde wurden ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung sowie Kopien der eritreischen Ausweisdokumente der Eltern des Beschwerdeführers eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In der Vernehmlassung vom 11. November 2015 hielt die Vorinstanz - nach ergänzenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise - vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Zur Altersfeststellung (Geburtsdatum [...]) wurde ergänzend festgehalten, das in der Handknochenanalyse ermittelte Alter (18 Jahre) weiche mehr als drei Jahre vom geltend gemachten Alter ([...]) ab, weshalb die Volljährigkeit festgestellt und dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Damit sei die Altersfeststellung abgeschlossen, weshalb im angefochtenen Entscheid von weiteren Erwägungen abgesehen worden sei. F. In der Replik vom 26. November 2016 bekräftigte der Beschwerdeführer, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben zur illegalen Ausreise gemacht zu haben und verwies auf Länderberichte, welche die Möglichkeit einer Ausreise nach einem spontanen Entschluss und ohne Hilfe von Schleppern untermauern würden. Zudem brachte er vor, er habe es im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 1. Dezember 2014 abgelehnt, dass das SEM die Altersangaben ändere. Da er die Altersfeststellung durch das SEM nicht akzeptiert habe, sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen, auch noch keine Zwischenverfügung ergangen. Zur Stützung seiner Angaben legte er Kopien weiterer Dokumente (Geburtsurkunde, Bestätigungsschreiben der Gemeinde, Impfausweis) bei. G. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde des Krankenhauses in C._______ ausgestellt am 3. November 2015, und ein Schreiben der Gemeinde C._______ vom 30. Oktober 2015 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um baldigen Entscheid, da er von den Behörden mit dem Geburtsdatum (...) geführt werde und ihm alle Rechte, welche ihm als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zustünden, vorenthalten würden.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts - sowie in den übrigen Bereichen - nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
E. 3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
E. 3.2 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1; 2007/30 E. 8.2, m. w. H.). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/27 E. 10.1; 2008/47 E. 3.3.4; 2014/22 E. 5.3, m. w. H.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, in der angefochtenen Verfügung seien verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die fehlenden Angaben zur Altersabklärung und die Begründungsmängel bezüglich der Glaubhaftigkeitsprüfung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers stellten eine grobe Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör dar.
E. 3.4 Nach Prüfung der Aktenlage ist vorliegend festzustellen, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung bzw. deren Begründung in der angefochtenen Verfügung - wenngleich sie überaus rudimentär und verallgemeinernd ausgefallen ist -, dennoch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gerade noch knapp genügt. So führte das SEM unter Hinweis auf die Protokollstellen auf, dass es die gesamte Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der angeblich illegalen Ausreise für realitätsfremd und jeglicher Logik entbehrend hält. Dazu konnte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde äussern. Sodann brachte das SEM in seiner Vernehmlassung zusätzliche Argumente für seine Glaubhaftigkeitsbeurteilung bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise vor. Die bestehende Aktenlage erlaubt es auch ohne weiteres, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Auch wurden dem Beschwerdeführer in der Vernehmlassung vom 11. November 2015 - wie bereits erwähnt - die Gründe für die fehlende Glaubhaftmachung dargelegt, zu denen er mit Replik vom 26. November 2015 ausführlich Stellung nehmen konnte. Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden müsste, könnte der festgestellte Verfahrensmangel daher als geheilt betrachtet werden. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, ist die Frage der Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise für die Entscheidfindung im vorliegenden Fall ohnehin nur mehr von untergeordneter Bedeutung.
E. 3.5 In der Beschwerdeschrift wurden die fehlenden Angaben zur Altersabklärung im angefochtenen Entscheid dahingehend gerügt, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers für die Glaubhaftigkeitsprüfung der geltend gemachten Fluchtgründe relevant seien. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise ist dies für die Entscheidfindung und -begründung in Bezug auf die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe jedoch nicht mehr von Relevanz. Bei dieser Sachlage wiegt der Verfahrensmangel nicht besonders schwer, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren, in der Rechtsmitteleingabe und in der Replik hinreichend Möglichkeit gehabt hat, sich hierzu zu äussern. Schliesslich würde eine Rückweisung vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Gehörsverletzung hat bei dieser Sachlage als geheilt zu gelten. Zudem gelangt das Gericht nach Prüfung der Akten und der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (...) nicht glaubhaft ist. Zwar spricht der Eindruck der Hilfswerkvertretung dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens noch minderjährig war. Hingegen weicht das von ihm angegebene Geburtsdatum vom Ergebnis der Handknochenanalyse entscheidend ab. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter liegt mit einer Abweichung von über drei Jahren ausserhalb der Bandbreite des auch nur theoretisch mit dem Resultat der Knochenalteranalyse vereinbaren Alters (vgl. EMARK 2001 Nr. 23, E. 4, S. 186; EMARK 2000 Nr. 19, E. 7, S. 184 ff.). Darin liegt ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer älter ist, als von ihm angegeben. Sodann hat der Beschwerdeführer eine Child Health Card im Original zu den Akten gereicht, auf der das Geburtsdatum vom (...) angeführt ist. Dies fällt zwar in die Bandbreite des theoretisch noch mit der Knochenaltersanalyse vereinbaren Alters, steht jedoch im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben, wonach er um ein Jahr jünger sei. Diese Ungereimtheiten sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten ist auch die Vorlage eines Schulzeugnisses (2013/2014), einer Geburtsurkunde und eines Schreibens der Gemeinde (beides datierend aus dem Jahr 2015) nicht ausreichend, die erheblichen Zweifel an den Altersangaben aus dem Weg zu räumen, da es sich dabei um Dokumente handelt, die leicht erhältlich gemacht werden können und somit von zu geringem Beweiswert sind. Aus diesen Gründen ist das SEM vom Ergebnis her zu Recht von der fehlenden Glaubhaftmachung des Geburtsdatums ([...]) ausgegangen und überwiegen auch die Indizien für eine erreichte Volljährigkeit zumindest zum Zeitpunkt der Urteilsfindung durch das Bundesverwaltungsgericht. Insoweit mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Replikebene, das geänderte Alter sei vom SEM nicht rechtsgenüglich verfügt worden, um eine Beschleunigung im Verfahren betreffend der Berichtigung des eingetragenen Alters und um Erlass einer Verfügung in dieser Sache ersucht wird, hat sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zu wenden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundes-verwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Land aus Furcht vor einem künftigen Einzug in den Nationaldienst verlassen zu haben. Vor seiner Ausreise hatte er eigenen Angaben zufolge deshalb weder Behördenkontakt noch ein Aufgebot erhalten.
E. 5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die blosse Befürchtung, zukünftig in den Nationaldienst eingezogen zu werden, keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermag. Auf der Grundlage der Akten kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht als Refraktär gelten kann. Das Gesuch wurde im Asylpunkt zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.3 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist - ungeachtet der Beschwerdebegründung zur geltend gemachten illegalen Ausreise - auf die diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen nicht einzugehen.
E. 6.4 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).
E. 6.5 Aufgrund dieses Entscheids kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung bezüglich der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung der illegal erfolgten Ausreise das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte in seinem Falle zu verneinen. Vor seiner Ausreise ist es zu keinem Kontakt mit den Behörden gekommen, er hat kein militärisches Aufgebot erhalten, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Die Befürchtung, künftig wie sein Vater oder sein Bruder in den Nationaldienst eingezogen zu werden, reicht nicht aus, das Profil des Beschwerdeführers zu schärfen. Insbesondere sind keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers von den vorstehenden Erwägungen unberührt bleibt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 6. November 2015 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 legte der Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1800.-, wobei der Gesamtaufwand mit neun Stunden bei einem Stundenhonorar von Fr. 194.- und ein pauschaler Aufwandersatz in der Höhe von Fr. 54.- angegeben wurden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]). Für das amtliche Honorar ist der vom Rechtsvertreter angenommene Stundensatz entsprechend zu kürzen. Der rechnerische Vertretungsaufwand beträgt somit unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren Fr. 1400.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1400.- geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7067/2015 Urteil vom 22. Mai 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - Staatsangehöriger Eritreas und ethnischer Bilen - reiste eigenen Angaben zufolge über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 21. Oktober 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 6. September 2014 wurde er zur Person, zum Verbleib seiner Identitätsdokumente, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Er gab an, am (...) geboren zu sein. Am 11. November 2014 wurde im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse durchgeführt, mit Befund auf ein Knochenalter von 18 Jahren. Am 1. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersfeststellung gewährt und mitgeteilt, dass er für den weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig gelte. Am 5. Oktober 2015 fand die einlässliche Anhörung statt. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus B._______ bei C._______, wo er mit seiner Mutter und seinen (...) Geschwistern aufgewachsen sei. Die Schule habe er im Alter von 14 Jahren nach Abschluss der 7. Klasse abgebrochen. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, sein Vater habe seit 1996 den Nationaldienst geleistet und sein älterer Bruder sei im Jahr 2007 in den Militärdienst eingezogen worden. Aus Furcht davor, ebenfalls in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er die Schule abgebrochen und sei ins Ausland geflüchtet. Zur Stützung seiner Angaben reichte er ein Schulzeugnis der 7. Klasse aus dem Schuljahr (...), wonach er 14 Jahre alt sei, und eine Child Health Card, derzufolge er am (...) geboren wurde, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die Furcht, eines Tages in den Militärdienst aufgeboten zu werden, sei nicht asylrelevant. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. C. Mit Eingabe vom 3. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie den Verzicht auf Kostenvorschusserhebung. In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da das SEM die Ausführungen des Beschwerdeführers pauschal als unlogisch und realitätsfremd gewertet habe, ohne dies zu begründen. Auch sei in der Verfügung das von ihm bestrittene Ergebnis der Altersabklärung, wonach er das 18. Lebensjahr vollendet habe, nicht einmal erwähnt worden, worin ebenfalls eine Gehörsverletzung zu erkennen sei. In materieller Hinsicht machte er im Wesentlichen geltend, seine Angaben zur illegalen Ausreise seien stimmig und lebensnah. Auch sei er in Eritrea und nicht - wie vom SEM angedeutet - in einem Nachbarland sozialisiert worden. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen. Mit der Beschwerde wurden ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung sowie Kopien der eritreischen Ausweisdokumente der Eltern des Beschwerdeführers eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In der Vernehmlassung vom 11. November 2015 hielt die Vorinstanz - nach ergänzenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise - vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Zur Altersfeststellung (Geburtsdatum [...]) wurde ergänzend festgehalten, das in der Handknochenanalyse ermittelte Alter (18 Jahre) weiche mehr als drei Jahre vom geltend gemachten Alter ([...]) ab, weshalb die Volljährigkeit festgestellt und dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Damit sei die Altersfeststellung abgeschlossen, weshalb im angefochtenen Entscheid von weiteren Erwägungen abgesehen worden sei. F. In der Replik vom 26. November 2016 bekräftigte der Beschwerdeführer, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben zur illegalen Ausreise gemacht zu haben und verwies auf Länderberichte, welche die Möglichkeit einer Ausreise nach einem spontanen Entschluss und ohne Hilfe von Schleppern untermauern würden. Zudem brachte er vor, er habe es im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 1. Dezember 2014 abgelehnt, dass das SEM die Altersangaben ändere. Da er die Altersfeststellung durch das SEM nicht akzeptiert habe, sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen, auch noch keine Zwischenverfügung ergangen. Zur Stützung seiner Angaben legte er Kopien weiterer Dokumente (Geburtsurkunde, Bestätigungsschreiben der Gemeinde, Impfausweis) bei. G. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde des Krankenhauses in C._______ ausgestellt am 3. November 2015, und ein Schreiben der Gemeinde C._______ vom 30. Oktober 2015 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um baldigen Entscheid, da er von den Behörden mit dem Geburtsdatum (...) geführt werde und ihm alle Rechte, welche ihm als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zustünden, vorenthalten würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts - sowie in den übrigen Bereichen - nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. 3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 3.2 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1; 2007/30 E. 8.2, m. w. H.). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/27 E. 10.1; 2008/47 E. 3.3.4; 2014/22 E. 5.3, m. w. H.). 3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, in der angefochtenen Verfügung seien verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die fehlenden Angaben zur Altersabklärung und die Begründungsmängel bezüglich der Glaubhaftigkeitsprüfung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers stellten eine grobe Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör dar. 3.4 Nach Prüfung der Aktenlage ist vorliegend festzustellen, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung bzw. deren Begründung in der angefochtenen Verfügung - wenngleich sie überaus rudimentär und verallgemeinernd ausgefallen ist -, dennoch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gerade noch knapp genügt. So führte das SEM unter Hinweis auf die Protokollstellen auf, dass es die gesamte Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der angeblich illegalen Ausreise für realitätsfremd und jeglicher Logik entbehrend hält. Dazu konnte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde äussern. Sodann brachte das SEM in seiner Vernehmlassung zusätzliche Argumente für seine Glaubhaftigkeitsbeurteilung bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise vor. Die bestehende Aktenlage erlaubt es auch ohne weiteres, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Auch wurden dem Beschwerdeführer in der Vernehmlassung vom 11. November 2015 - wie bereits erwähnt - die Gründe für die fehlende Glaubhaftmachung dargelegt, zu denen er mit Replik vom 26. November 2015 ausführlich Stellung nehmen konnte. Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden müsste, könnte der festgestellte Verfahrensmangel daher als geheilt betrachtet werden. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, ist die Frage der Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise für die Entscheidfindung im vorliegenden Fall ohnehin nur mehr von untergeordneter Bedeutung. 3.5 In der Beschwerdeschrift wurden die fehlenden Angaben zur Altersabklärung im angefochtenen Entscheid dahingehend gerügt, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers für die Glaubhaftigkeitsprüfung der geltend gemachten Fluchtgründe relevant seien. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise ist dies für die Entscheidfindung und -begründung in Bezug auf die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe jedoch nicht mehr von Relevanz. Bei dieser Sachlage wiegt der Verfahrensmangel nicht besonders schwer, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren, in der Rechtsmitteleingabe und in der Replik hinreichend Möglichkeit gehabt hat, sich hierzu zu äussern. Schliesslich würde eine Rückweisung vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Gehörsverletzung hat bei dieser Sachlage als geheilt zu gelten. Zudem gelangt das Gericht nach Prüfung der Akten und der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (...) nicht glaubhaft ist. Zwar spricht der Eindruck der Hilfswerkvertretung dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens noch minderjährig war. Hingegen weicht das von ihm angegebene Geburtsdatum vom Ergebnis der Handknochenanalyse entscheidend ab. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter liegt mit einer Abweichung von über drei Jahren ausserhalb der Bandbreite des auch nur theoretisch mit dem Resultat der Knochenalteranalyse vereinbaren Alters (vgl. EMARK 2001 Nr. 23, E. 4, S. 186; EMARK 2000 Nr. 19, E. 7, S. 184 ff.). Darin liegt ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer älter ist, als von ihm angegeben. Sodann hat der Beschwerdeführer eine Child Health Card im Original zu den Akten gereicht, auf der das Geburtsdatum vom (...) angeführt ist. Dies fällt zwar in die Bandbreite des theoretisch noch mit der Knochenaltersanalyse vereinbaren Alters, steht jedoch im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben, wonach er um ein Jahr jünger sei. Diese Ungereimtheiten sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten ist auch die Vorlage eines Schulzeugnisses (2013/2014), einer Geburtsurkunde und eines Schreibens der Gemeinde (beides datierend aus dem Jahr 2015) nicht ausreichend, die erheblichen Zweifel an den Altersangaben aus dem Weg zu räumen, da es sich dabei um Dokumente handelt, die leicht erhältlich gemacht werden können und somit von zu geringem Beweiswert sind. Aus diesen Gründen ist das SEM vom Ergebnis her zu Recht von der fehlenden Glaubhaftmachung des Geburtsdatums ([...]) ausgegangen und überwiegen auch die Indizien für eine erreichte Volljährigkeit zumindest zum Zeitpunkt der Urteilsfindung durch das Bundesverwaltungsgericht. Insoweit mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Replikebene, das geänderte Alter sei vom SEM nicht rechtsgenüglich verfügt worden, um eine Beschleunigung im Verfahren betreffend der Berichtigung des eingetragenen Alters und um Erlass einer Verfügung in dieser Sache ersucht wird, hat sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zu wenden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundes-verwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Land aus Furcht vor einem künftigen Einzug in den Nationaldienst verlassen zu haben. Vor seiner Ausreise hatte er eigenen Angaben zufolge deshalb weder Behördenkontakt noch ein Aufgebot erhalten. 5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die blosse Befürchtung, zukünftig in den Nationaldienst eingezogen zu werden, keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermag. Auf der Grundlage der Akten kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht als Refraktär gelten kann. Das Gesuch wurde im Asylpunkt zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.3 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist - ungeachtet der Beschwerdebegründung zur geltend gemachten illegalen Ausreise - auf die diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen nicht einzugehen. 6.4 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 6.5 Aufgrund dieses Entscheids kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung bezüglich der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung der illegal erfolgten Ausreise das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte in seinem Falle zu verneinen. Vor seiner Ausreise ist es zu keinem Kontakt mit den Behörden gekommen, er hat kein militärisches Aufgebot erhalten, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Die Befürchtung, künftig wie sein Vater oder sein Bruder in den Nationaldienst eingezogen zu werden, reicht nicht aus, das Profil des Beschwerdeführers zu schärfen. Insbesondere sind keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers von den vorstehenden Erwägungen unberührt bleibt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 6. November 2015 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 legte der Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1800.-, wobei der Gesamtaufwand mit neun Stunden bei einem Stundenhonorar von Fr. 194.- und ein pauschaler Aufwandersatz in der Höhe von Fr. 54.- angegeben wurden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]). Für das amtliche Honorar ist der vom Rechtsvertreter angenommene Stundensatz entsprechend zu kürzen. Der rechnerische Vertretungsaufwand beträgt somit unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren Fr. 1400.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1400.- geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anna Wildt Versand: