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E-289/2021

E-289/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender algerischer Staatsangehöriger reiste am (...) August 2020 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 11. September 2020 wurde die sogenannte Personalienaufnahme durchgeführt. B. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zwei Konsultationsberichte der C._______, vom 1. und 8. Oktober 2020 sowie einen Arztbericht der D._______, vom 7. Oktober 2020 zu den Akten. Am 23. November 2020 fand ein Konsultationsbericht von Dr. med. E._______, vom 19. November 2020 Eingang in die vorinstanzlichen Akten. C. C.a Am 14. Dezember 2020 fand eine Befragung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt. C.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei von zwei Cousins und deren Vater (einem Onkel väterlicherseits) bedroht worden, weil er eine von diesen geforderte Rückzahlung eines Darlehens nicht habe leisten können. Er habe bei der Polizei eine Anzeige gegen seine Verfolger erstattet. Diese hätten ihn aber trotz eines Vermittlungsversuches der Polizei weiterhin bedroht. Er habe keine weitere Unterstützung durch die Polizei erwarten können, weil die Polizisten mit seinen Verwandten befreundet gewesen und von diesen bestochen worden seien. Er sei nach einem Aufenthalt von rund eineinhalb Monaten in F._______ im Juli 2018 aus Algerien ausgereist und via die Türkei, Griechenland und die Balkan-Route in die Schweiz gelangt. D. D.a Am 21. Dezember 2020 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. D.b Mit Eingabe 22. Dezember 2020 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. In der Beilage wurde ein Arztbericht des Universitätsspitals G._______, vom 18. November 2020 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen CT-Bericht sowie einen MRI-Bericht des Universitätsspitals G._______, beide vom 14. Januar 2021, ein. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Mit seiner Beschwerde vom 20. Januar 2021 liess der Beschwerde-führer beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks korrekter Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rechtsmittel wurden hingegen keine Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylgewährung, auf Nichtanordnung der Wegweisung oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (mit der Folge der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) gestellt. Auch in der Begründung des von einer qualifizierten Asyljuristin verfassten Rechtsmittels wurde - explizit oder sinngemäss - nichts vorgetragen, das unter dem Asyl- oder dem Wegweisungs(vollzugs)punkt inhaltlich zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer beschränkte sich vielmehr formal und inhaltlich darauf, Mängel des erst-instanzlichen Verfahrens zu rügen (fehlerhafte Sachverhaltserhebung, Verletzung der Begründungspflicht); die Richtigkeit der materiellen Argumentation des SEM liess er nicht bestreiten.

E. 4.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist bei dieser Sachlage auf die Frage der Korrektheit des erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungs-verfahrens beschränkt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2259/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3).

E. 5.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen durch seine Verwandten, bei welchen es sich um eine Verfolgung durch Dritte handle, seien im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es könne der Polizei nicht vorgeworfen werden, dass sie in seinem Fall untätig geblieben sei, und es sei grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der algerischen Polizei- und Justizbehörden auszugehen. Überdies seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile lokal oder regional beschränkt, und er verfüge demnach über eine innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Teil seines Heimatstaates. Es bestehe ferner Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, jedoch erübrige sich nach dem Gesagten eine abschliessende Prüfung dieser Rechtsfrage. Bezüglich allfälliger Wegweisungshindernisse könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein dürfte, seine wirtschaftliche Existenz allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten mütterlicherseits oder seines Freundes in F._______, zu sichern. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien nicht lebensbedrohlich und in Algerien behandelbar. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Namentlich sei es nicht Sache der Behörden, Nachforschungen über den Gesundheits-zustand asylsuchender Personen anzustellen, sondern der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, den geltend gemachten gesundheitlichen Vorfall vom 18. November 2020 zu dokumentieren. Selbst wenn bei ihm eine Epilepsie festgestellt werden sollte, würde sich hieraus keine medizinische Notlage ergeben. In Algerien sei für nicht arbeitsfähige Personen eine staatliche Unterstützung verfügbar.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Schwere seiner Erkrankung sei noch offen, und es seien weitere notwendige Untersuchungen angezeigt. Das SEM hätte die Ergebnisse der MRI- sowie der EEG-Untersuchung abwarten müssen. Namentlich werde das EEG darüber Aufschluss geben, ob seine gesundheitlichen Beschwerden auf eine epileptische Erkrankung zurückzuführen seien. Der Vorwurf, er habe den Vorfall vom 18. November 2020 zu spät dokumentiert, entbinde die Vorinstanz nicht von der Pflicht, den medizinischen Sachverhalt mittels Ermittlungen von Amtes wegen oder Abwarten der offerierten ärztlichen Fachberichte vollständig abzuklären, falls Unsicherheiten am medizinischen Sachverhalt weiterbestünden. Ohne diese Berichte habe nicht beurteilt werden können, ob eine Wegweisung nach Algerien zu einer Gefährdung aus medizinischen Gründen führe und ob er fähig sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit seine Existenz zu sichern. Der Verweis auf die Verfügbarkeit staatlicher Unterstützung reiche nicht aus. Aufgrund seiner mehrmaligen Ohnmachtsanfälle in letzter Zeit wären vertiefte Abklärungen hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwingend angezeigt gewesen. Die Vorinstanz habe mit ihrem voreiligen Entscheid und ihrer Argumentation in der angefochtenen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt.

E. 6.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinaus-gehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

E. 7.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen Genüge getan.

E. 7.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, kann nicht gefolgt werden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren sowie den eingereichten ärztlichen Berichten sind keine stichhaltigen Hinweise auf das Vorliegen gesundheitlicher Beschwerden wegweisungsrechtlich relevanten Ausmasses zu entnehmen. Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass Algerien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt und namentlich eine Behandlung epileptischer Erkrankungen verfügbar ist (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Internal Relocation and Background Information, Rz. 12, S. 24 ff., September 2020; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Algerien: Medizinische Behandelbarkeit von Epilepsie, 22. Januar 2016). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung davon ausging, dass auch die noch ausstehenden Arztberichte nichts an der Einschätzung ändern würden, dass nicht von einer drohenden lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Algerien auszugehen ist und dass sie unter diesen Umständen auf weitere Abklärungen verzichtete. Ebenso wenig ist ersichtlich inwiefern weitergehende Abklärungen bezüglich der Frage der wirtschaftlichen Existenzsicherung erforderlich sein sollten, zumal es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, derartige Weg-weisungsvollzugshindernisse konkret darzutun. Der Sachverhalt kann demnach in Bezug auf das Vorliegen etwaiger Wegweisungshindernisse als hinreichend abgeklärt erachtet werden. Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

E. 7.3 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers namentlich mit den in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf formulierten Einwänden sowie den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten - hinreichend auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte und es ihm möglich war, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.

E. 7.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als ungerechtfertigt. Nach dem Gesagten ist das Rechts-begehren des Beschwerdeführers abzuweisen, die angefochtene Ver-fügung sei wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer unvollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen.

E. 7.5 Bei diesem Verfahrensgang besteht vorliegend keine Veranlassung für eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen (vgl. oben E. 4).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-289/2021 Urteil vom 2. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. Jelena Pokorny-Isailovic, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender algerischer Staatsangehöriger reiste am (...) August 2020 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 11. September 2020 wurde die sogenannte Personalienaufnahme durchgeführt. B. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zwei Konsultationsberichte der C._______, vom 1. und 8. Oktober 2020 sowie einen Arztbericht der D._______, vom 7. Oktober 2020 zu den Akten. Am 23. November 2020 fand ein Konsultationsbericht von Dr. med. E._______, vom 19. November 2020 Eingang in die vorinstanzlichen Akten. C. C.a Am 14. Dezember 2020 fand eine Befragung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt. C.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei von zwei Cousins und deren Vater (einem Onkel väterlicherseits) bedroht worden, weil er eine von diesen geforderte Rückzahlung eines Darlehens nicht habe leisten können. Er habe bei der Polizei eine Anzeige gegen seine Verfolger erstattet. Diese hätten ihn aber trotz eines Vermittlungsversuches der Polizei weiterhin bedroht. Er habe keine weitere Unterstützung durch die Polizei erwarten können, weil die Polizisten mit seinen Verwandten befreundet gewesen und von diesen bestochen worden seien. Er sei nach einem Aufenthalt von rund eineinhalb Monaten in F._______ im Juli 2018 aus Algerien ausgereist und via die Türkei, Griechenland und die Balkan-Route in die Schweiz gelangt. D. D.a Am 21. Dezember 2020 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. D.b Mit Eingabe 22. Dezember 2020 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. In der Beilage wurde ein Arztbericht des Universitätsspitals G._______, vom 18. November 2020 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen CT-Bericht sowie einen MRI-Bericht des Universitätsspitals G._______, beide vom 14. Januar 2021, ein. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Mit seiner Beschwerde vom 20. Januar 2021 liess der Beschwerde-führer beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks korrekter Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rechtsmittel wurden hingegen keine Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylgewährung, auf Nichtanordnung der Wegweisung oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (mit der Folge der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) gestellt. Auch in der Begründung des von einer qualifizierten Asyljuristin verfassten Rechtsmittels wurde - explizit oder sinngemäss - nichts vorgetragen, das unter dem Asyl- oder dem Wegweisungs(vollzugs)punkt inhaltlich zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer beschränkte sich vielmehr formal und inhaltlich darauf, Mängel des erst-instanzlichen Verfahrens zu rügen (fehlerhafte Sachverhaltserhebung, Verletzung der Begründungspflicht); die Richtigkeit der materiellen Argumentation des SEM liess er nicht bestreiten. 4.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist bei dieser Sachlage auf die Frage der Korrektheit des erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungs-verfahrens beschränkt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2259/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3). 5. 5.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen durch seine Verwandten, bei welchen es sich um eine Verfolgung durch Dritte handle, seien im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es könne der Polizei nicht vorgeworfen werden, dass sie in seinem Fall untätig geblieben sei, und es sei grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der algerischen Polizei- und Justizbehörden auszugehen. Überdies seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile lokal oder regional beschränkt, und er verfüge demnach über eine innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Teil seines Heimatstaates. Es bestehe ferner Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, jedoch erübrige sich nach dem Gesagten eine abschliessende Prüfung dieser Rechtsfrage. Bezüglich allfälliger Wegweisungshindernisse könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein dürfte, seine wirtschaftliche Existenz allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten mütterlicherseits oder seines Freundes in F._______, zu sichern. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien nicht lebensbedrohlich und in Algerien behandelbar. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Namentlich sei es nicht Sache der Behörden, Nachforschungen über den Gesundheits-zustand asylsuchender Personen anzustellen, sondern der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, den geltend gemachten gesundheitlichen Vorfall vom 18. November 2020 zu dokumentieren. Selbst wenn bei ihm eine Epilepsie festgestellt werden sollte, würde sich hieraus keine medizinische Notlage ergeben. In Algerien sei für nicht arbeitsfähige Personen eine staatliche Unterstützung verfügbar. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Schwere seiner Erkrankung sei noch offen, und es seien weitere notwendige Untersuchungen angezeigt. Das SEM hätte die Ergebnisse der MRI- sowie der EEG-Untersuchung abwarten müssen. Namentlich werde das EEG darüber Aufschluss geben, ob seine gesundheitlichen Beschwerden auf eine epileptische Erkrankung zurückzuführen seien. Der Vorwurf, er habe den Vorfall vom 18. November 2020 zu spät dokumentiert, entbinde die Vorinstanz nicht von der Pflicht, den medizinischen Sachverhalt mittels Ermittlungen von Amtes wegen oder Abwarten der offerierten ärztlichen Fachberichte vollständig abzuklären, falls Unsicherheiten am medizinischen Sachverhalt weiterbestünden. Ohne diese Berichte habe nicht beurteilt werden können, ob eine Wegweisung nach Algerien zu einer Gefährdung aus medizinischen Gründen führe und ob er fähig sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit seine Existenz zu sichern. Der Verweis auf die Verfügbarkeit staatlicher Unterstützung reiche nicht aus. Aufgrund seiner mehrmaligen Ohnmachtsanfälle in letzter Zeit wären vertiefte Abklärungen hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwingend angezeigt gewesen. Die Vorinstanz habe mit ihrem voreiligen Entscheid und ihrer Argumentation in der angefochtenen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. 6. 6.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinaus-gehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 7. 7.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen Genüge getan. 7.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, kann nicht gefolgt werden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren sowie den eingereichten ärztlichen Berichten sind keine stichhaltigen Hinweise auf das Vorliegen gesundheitlicher Beschwerden wegweisungsrechtlich relevanten Ausmasses zu entnehmen. Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass Algerien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt und namentlich eine Behandlung epileptischer Erkrankungen verfügbar ist (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Internal Relocation and Background Information, Rz. 12, S. 24 ff., September 2020; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Algerien: Medizinische Behandelbarkeit von Epilepsie, 22. Januar 2016). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung davon ausging, dass auch die noch ausstehenden Arztberichte nichts an der Einschätzung ändern würden, dass nicht von einer drohenden lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Algerien auszugehen ist und dass sie unter diesen Umständen auf weitere Abklärungen verzichtete. Ebenso wenig ist ersichtlich inwiefern weitergehende Abklärungen bezüglich der Frage der wirtschaftlichen Existenzsicherung erforderlich sein sollten, zumal es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, derartige Weg-weisungsvollzugshindernisse konkret darzutun. Der Sachverhalt kann demnach in Bezug auf das Vorliegen etwaiger Wegweisungshindernisse als hinreichend abgeklärt erachtet werden. Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 7.3 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers namentlich mit den in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf formulierten Einwänden sowie den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten - hinreichend auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte und es ihm möglich war, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. 7.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als ungerechtfertigt. Nach dem Gesagten ist das Rechts-begehren des Beschwerdeführers abzuweisen, die angefochtene Ver-fügung sei wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer unvollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. 7.5 Bei diesem Verfahrensgang besteht vorliegend keine Veranlassung für eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen (vgl. oben E. 4).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: