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D-6229/2017

D-6229/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2016 und reiste nach Nepal, wo er sich in der Folge zwei Monate aufhielt. Anschliessend sei er auf dem Luftweg über verschiedene Länder zu einem unbekannten Flughafen gelangt und habe seine Reise mit dem Zug fortgesetzt. Am 17. Oktober 2016 erfolgte die Einreise in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 10. November 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das SEM hörte ihn am 5. Dezember 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Kreis D._______, Bezirk E._______. Er habe die Schule nie besucht, sondern seinen in der Landwirtschaft tätigen Eltern geholfen. Sein Vater habe ihm aber Lesen und Schreiben beigebracht. Eines Tages habe ihn sein älterer Bruder F._______ zum Bezirkshauptort mitgenommen, um eine zeremonielle Rauchopfergabe durchzuführen. Dort sei offenbar ein Foto von ihnen geschossen worden, welches später in der Zeitung erschienen sei. Sein Vater habe diese Aufnahme gesehen und ihm gesagt, wenn das Foto von jemandem in der Zeitung abgebildet sei, käme man ins Gefängnis der Chinesen. Deswegen habe er sich zusammen mit seinem Bruder einen Monat lang bei seinem Onkel in der Ortschaft G._______ versteckt. Danach seien sie mit einem Schlepper nach Nepal ausgereist und hätten sich zwei Monate in einem Gasthaus aufgehalten. Von dort aus sei er zu einem Flughafen gefahren worden und mit drei verschiedenen Flugzeugen sowie zuletzt mit einem Zug in die Schweiz gereist, wobei ihm weder die Transitländer noch die Fluglinien bekannt seien. Sein Bruder sei nicht mit ihm weitergereist und befinde sich vermutlich noch immer in Nepal. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. C. C.a Am 7. Februar 2017 fand ein Telefoninterview zur Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers statt, auf dessen Basis ein vom SEM beauftragter Experte ein Gutachten erstellte. Dieser kam dabei zum Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe der linguistischen Analyse zufolge eindeutig nicht im Kreis D._______ stattgefunden und sehr wahrscheinlich auch nicht im autonomen Gebiet der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft. Der Experte stellte fest, dass die Sprache des Beschwerdeführers auf allen Ebenen der Analyse keine Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ aufgewiesen habe. Vielmehr seien ausschliesslich Merkmale festzustellen gewesen, die dem Dialekt von Lhasa oder der sogenannten exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Auch habe er über keine Kenntnisse des Chinesischen verfügt, obwohl dies bei einer Person, die ihr ganzes bisheriges Leben in Tibet verbracht habe, zu erwarten gewesen wäre. C.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse. Mit Eingabe vom 3. August 2017 reichte er durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein und führte aus, er könne das Ergebnis der Analyse nicht nachvollziehen. Er habe die Wahrheit gesagt und während des Interviews genau so gesprochen, wie er dies auch mit seinen Eltern im Kreis D._______ getan habe. Um sich umfassend zur linguistischen Analyse äussern zu können, ersuchte er um Einsicht in die Gesprächsaufzeichnung. Gleichzeitig setzte er das SEM darüber in Kenntnis, dass er versuche, mithilfe seiner in der Schweiz lebenden Cousine Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen. C.c Mit Eingabe vom 11. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, ihm werde hauptsächlich vorgeworfen, seine Sprache stimme mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise dem exiltibetischen Dialekt überein, nicht aber mit jenem von D._______. Letzteres sei aber nicht allzu weit von Lhasa entfernt und liege wie dieses auch in der Provinz Ü-Tsang. Die Dialekte könnten deshalb durchaus Ähnlichkeiten aufweisen, auch in Bezug auf Phonetik und Morphologie. Er beherrsche kein Chinesisch, weil in seinem Dorf keine Chinesen gelebt hätten und er die Schule nie besucht habe. C.d Nach Einsichtnahme in die Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 31. August 2017 eine weitere Stellungnahme ein. Darin wurde geltend gemacht, die Interviewerin habe während des ganzen Telefongesprächs im Zentraltibetischen Dialekt gesprochen, weshalb es möglich sei, dass sich der Beschwerdeführer in der Aussprache von gewissen Begriffen seiner Gesprächspartnerin angepasst hat. Sodann spreche er keinen "reinen" D._______-Dialekt, da ein Elternteil aus H._______ stamme, weshalb er eine Mischform aus diesen beiden Dialekten spreche. Da er nie eine Schule besucht habe, seien die Familienmitglieder seine Hauptgesprächspartner gewesen. Sodann erklärte der Beschwerdeführer, er stehe mit seinem Onkel in Kontakt und versuche, sich Dokumente in die Schweiz schicken zu lassen. Dies gestalte sich jedoch als schwierig, da der Onkel befürchte, die Behörden könnten die Post öffnen und er würde deswegen Probleme bekommen. Im Übrigen hielt er daran fest, dass er aus dem Dorf C._______ stamme und dort hauptsozialisiert worden sei. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 2. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an, unter Ausschluss der Volksrepublik China. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. November 2017 durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin Eva Gammenthaler Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Instruktionsmassnahmen vorzunehmen und einen neuen Asylentscheid zu fällen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beschwerdebeilage wurde - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - ein Brief des Bruders des Beschwerdeführers eingereicht, inklusive Übersetzung und Original-Sendeumschlag aus China. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. G. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 30. November 2017 eine Fürsorgebestätigung ein und machte ergänzende Ausführungen zur Beschwerde. Dabei wurde unter anderem - für den Fall, dass das Gericht in Erwägung ziehe, die Beschwerde nicht gutzuheissen - darum ersucht, eine Frist anzusetzen, innert welcher ein Gespräch mit einer Fachperson aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers geführt werden könne, um seine Sozialisation in der von ihm geltend gemachten Gegend zu belegen. H. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte es Eva Gammenthaler auf, darzulegen, dass sie die Voraussetzungen für die Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG erfülle. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wurde demgegenüber - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 zeigte Fürsprecherin Laura Rossi unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt wurde, und ersuchte um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig bat sie um Zustellung der Akten des Beschwerdeverfahrens sowie der Vorakten N (...) und um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter ordnete dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Januar 2018 Fürsprecherin Laura Rossi als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wies er den Antrag auf Zustellung der Akten und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Die Rechtsvertreterin gelangte daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 2018 an die Präsidentin der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts und ersuchte erneut um Zustellung der Akten, da mit der Abweisung ihres dahingehenden Antrags das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt werde. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 wurde der Rechtsvertreterin wiederwägungsweise Einsicht in das Beschwerdedossier gewährt und die Vorinstanz aufgefordert, über das Gesuch um Einsicht in die Vorakten zu entscheiden. K. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. L. Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist eine Replik ein. Als Beilage wurde das Protokoll eines Gesprächs des Beschwerdeführers mit einem Mitarbeiter der KESB I._______ über seine Biografie und Herkunft vom 20. Dezember 2017 zu den Akten gegeben.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisation in der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer linguistischen Analyse sei festgestellt worden, dass die Sprache des Beschwerdeführers auf Ebene der Phonetik/Phonologie und der Morphologie/Morphosyntax an jenen Stellen, in denen sich der Dialekt von D._______ von der exilpolitischen Koine und dem Dialekt von Lhasa unterscheide, ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit letzteren beiden aufweise. Sodann verfüge er über keine Kenntnisse des Chinesischen, was sehr unüblich sei für eine Person mit der von ihm geltend gemachten Biografie. Zwar sei es möglich, dass der Aufenthalt im Exil seit seiner Ausreise sowie eine allfällige Anpassung an die Interviewerin die Sprache des Beschwerdeführers in gewissem Mass beeinflusst hätten. Trotzdem wäre zu erwarten gewesen, dass er überwiegend Formen des D._______-Dialekts verwende. Seine Sprache habe aber auf allen Ebenen der Analyse keine Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt aufgewiesen, weshalb die linguistische Analyse zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht im Kreis D._______ hauptsozialisiert worden. In der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse werde vorgebracht, er spreche eine Mischform aus den Dialekten von D._______ und H._______, da ein Elternteil aus H._______ stamme. Da der Beschwerdeführer jedoch angegeben habe, sein Vater habe ihm Lesen und Schreiben beigebracht, sei davon auszugehen, dass er dies im D._______-Dialekt getan habe. Ausserdem habe er für elementare Begriffe ausschliesslich Formen des Lhasa-Dialekts verwendet, was mit der Begründung, er spreche eine Mischform aus D._______- und H._______-Dialekt, nicht erklärt werden könne. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Biografie wäre auch zu erwarten gewesen, dass er zumindest über passive Kenntnisse von einfachen chinesischen Alltagswörtern verfüge, und zwar auch dann, wenn er nie eine Schule besucht habe und in seinem Dorf keine Chinesen gelebt hätten. Im Rahmen der Anhörung seien auch verschiedene Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen des Beschwerdeführers gestellt worden, wobei er in wesentlichen Punkten keine überzeugenden Antworten zu geben vermocht habe. So habe er angegeben, auf dem Weg von seinem Dorf zum Bezirkshauptort laufe man einem Fluss entlang. Den Namen dieses Flusses habe er aber nicht gekannt, was er auf Nachfrage damit begründet habe, dieser fliesse weit weg von seinem Heimatdorf und er sei nicht oft in dieser Gegend gewesen. Er habe auch nicht gewusst, ob D._______ eine öffentliche Schule habe. Ferner habe er den Weg von C._______ nach G._______, dem Wohnort seines Onkels, nicht detailliert beschreiben können, sondern einzig angegeben, dieser führe durch einen Wald. Auch hier wäre zu erwarten gewesen, dass er die Ortschaften und die Umgebung, in der er gemäss eigenen Angaben aufgewachsen und sozialisiert worden sei, präziser beschreiben könne. Die geltend gemachte Hauptsozialisation in der Volksrepublik China müsse folglich bezweifelt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer keinerlei Reisepapiere oder Identitätsausweise abgegeben, um seine Identität zu belegen. Sodann seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen unglaubhaft. Er habe nichts über die in der Zeitung erschienene Fotografie sagen können, auf der er und sein Bruder abgebildet gewesen seien, da er diese nicht selbst gesehen habe. Ebenso wenig habe er den Tag beschreiben können, an dem sein Vater ihm von dieser Aufnahme erzählt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er dieses ausschlaggebende Ereignis, das den Ursprung seiner Probleme darstelle, nicht präziser habe beschreiben können. Deshalb sei fraglich, ob es überhaupt zu diesem Vorfall gekommen sei, mit welchem der Beschwerdeführer die Verfolgungsmotivation der chinesischen Behörden zu begründen versuche. Es müsse auch bezweifelt werden, dass er sich einen Monat im Haus seines Onkels versteckt gehalten habe, da er hierzu einzig habe angeben können, er sei im Haus geblieben. Äusserst dürftig und unplausibel seien auch seine Angaben zum Reiseweg ausgefallen. Er habe lediglich ausgeführt, sie seien von G._______ aus über den Bezirkshauptort gereist, hätten eine Brücke überquert und seien so nach Nepal gelangt. Weder habe er den Ort des Grenzübertritts noch weitere Einzelheiten der Reise nennen können. Seinen Aufenthalt in Nepal oder die Weiterreise in die Schweiz habe er ebenfalls nur kurz und oberflächlich beschrieben. Zusammenfassend gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass sein Foto in einer Zeitung erschienen sei und er sich folglich aus Angst vor den chinesischen Behörden einen Monat lang in G._______ versteckt gehalten habe, bevor er schliesslich nach Nepal geflohen sei. Aufgrund der linguistischen Analyse, der Wissenslücken in Bezug auf länderspezifische Fragen sowie dem Fehlen von Identitätsdokumenten und der zweifelhaften Ausreise sei auszuschliessen, dass er die Volksrepublik China am (...) Juli 2016 verlassen habe. Angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit einer Sozialisation im behaupteten geografischen Raum müsse von einem langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich sei von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen bleibe. Auch aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) könne der minderjährige Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde in erster Linie geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht rechtsgenüglich einvernommen worden, weshalb es zwingend erscheine, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anhörung zu den Asylgründen sei in keiner Weise kindergerecht ausgestaltet gewesen und die diesbezüglichen Anforderungen des Bundesveraltungsgerichts seien nicht eingehalten worden. So sei die befragende Person direkt nach der einleitenden Frage, ob der Beschwerdeführer noch Dokumente oder Beweismittel abzugeben habe, zu den Asylgründen übergegangen. Dies wäre selbst bei der Anhörung eines Erwachsenen ein "zackiges Vorgehen", nachdem die Vorinstanz in der Regel zuerst Fragen zum persönlichen Hintergrund eines Asylsuchenden stelle. Gerade bei Kindern würde dies dazu beitragen, ein minimales Klima des Vertrauens zu schaffen, bevor man auf die Gesuchsgründe und damit mitunter auf traumatische, einschneidende und sehr persönliche Vorbringen eingehe. Auch seien dem Beschwerdeführer in der Folge fast nur geschlossene Fragen gestellt worden und es sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich bemüht hätte, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, sich besser erklären und sein Leben beschreiben zu können. Die Anhörung habe sich in keiner Weise von jener einer erwachsenen Person unterschieden und es entstehe der Eindruck, die befragende Person sei nicht für die Befragung Minderjähriger geschult gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine Herkunft und seinen Reiseweg aus China nach Nepal anschaulich und überzeugend geschildert und Einzelheiten über das Leben als Landwirt (betreffend den Anbau von Kartoffeln und Mais) nennen können. Zwar habe er sich ziemlich wortkarg gegeben, er sei jedoch auch nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass er etwas ausführlicher erklären müsse. Es sei höchstens hartnäckig nachgefragt worden, was den Beschwerdeführer eher eingeschüchtert als ermutigt haben dürfte, zumal einzelnen Fragen auch ein vorwurfsvoller, stark zweifelnder Ton zu entnehmen sei. Ein Klima des Vertrauens, in dem er sich frei hätte äussern können, sei nicht geschaffen worden. Auch die Hilfswerksvertretung habe dies festgestellt und auf dem Unterschriftenblatt vermerkt, dass der Beschwerdeführer sehr befangen und eingeschüchtert gewirkt sowie gesagt habe, es gehe ihm psychisch schlecht. Eine faire und kindergerechte Befragung habe folglich nicht stattgefunden, weshalb die Anhörung zu wiederholen und eine neue Verfügung zu erlassen sei. Anlässlich einer Besprechung mit seiner Rechtsvertreterin habe der Beschwerdeführer sodann ergänzende Angaben zum Sachverhalt gemacht. Er habe ausgeführt, als er mit seinem Bruder zum Beten in die Stadt gegangen sei, habe es Leute gegeben, die gegen die chinesische Regierung demonstriert hätten. In diesem Zusammenhang sei das Foto von ihm und seinem Bruder entstanden. Da diese Leute von der chinesischen Polizei festgenommen worden seien, habe sein Vater Angst bekommen. Sie seien deshalb noch in derselben Nacht zum Haus des Onkels gegangen. Dort hätten sie sich etwa einen Monat versteckt, wobei sie aus Angst die meiste Zeit im Haus geblieben seien und beim Putzen und Aufräumen geholfen hätten. Nachdem sein Vater vorbeigekommen sei und ihnen gesagt habe, die Situation sei schlecht und sie müssten das Land verlassen, seien sie nach Nepal aufgebrochen. Sie seien immer nachts durch Berge und Wald gegangen, während sie sich tagsüber versteckt hätten. Betreffend die Lingua-Analyse werde auf die Stellungnahmen vom 3., 11. und 31. August 2017 verwiesen. Namentlich habe der Beschwerdeführer bereits glaubhaft erklärt, weshalb er kein Chinesisch spreche. Es sei aber hinzuzufügen, dass er während des Verfahrens einzelne Wörter in chinesischer Sprache gesagt habe, was durchaus den Erwartungen an eine Person mit der Biografie des Beschwerdeführers entspreche. Ausserdem nehme die Vorinstanz fälschlicherweise an, seine Mutter stamme aus H._______ und sein Vater aus C._______, während es genau umgekehrt sei. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer sodann auch den Namen des Flusses nennen können, nach dem er anlässlich der Anhörung gefragt worden sei: J._______ und K._______. Schliesslich habe der Beschwerdeführer vor einigen Monaten seinen in H._______ lebenden Onkel telefonisch erreichen können und um Zustellung des Familienbüchleins (Hukou) respektive einer Kopie davon gebeten. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Am 1. November 2017 habe der Beschwerdeführer aber einen Brief seines Bruders L._______ erhalten, der nun auf Beschwerdeebene mitsamt dem Originalumschlag sowie einer Übersetzung eingereicht werde. Darin teile der Bruder mit, es sei ihnen nicht gelungen, den Familienausweis zu schicken. Dies stimme mit den allgemeinen Erkenntnissen überein, wonach es für Angehörige der tibetischen Bevölkerung äusserst gefährlich sei, Ausweisschriften oder Kopien davon per Post ins Ausland zu schicken, weil aufgrund von Kontrollen Haft und andere schwere Nachteile drohen würden. Somit könne der Beschwerdeführer mit dem Brief des Bruders lediglich belegen, dass er aus China Post erhalten habe und sich offensichtlich bemühe, Identitätspapiere einzureichen.

E. 4.3 Mit Eingabe vom 30. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ergänzend ausführen, dass die Vorinstanz bei der Anhörung namentlich die Anforderungen an die Befragung von Minderjährigen gemäss dem Leitentscheid BVGE 2014/30 nicht erfüllt habe. Demnach müssten minderjährige Asylsuchende von einer speziell zu diesem Zweck geschulten Fachperson angehört werden, welche eine neutrale Position einnehme und sich durch ein empathisches Verhalten bemühe, eine geeignete Atmosphäre und ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Zudem solle die befragende Person zuerst offene Fragen stellen und erst in einem zweiten Schritt allenfalls präzisierende (geschlossene) Fragen. Bei der Anhörung seien verschiedene Kriterien zu beachten, namentlich sei die Sprache einfach zu halten, es sei auf juristische Begriffe und Metaphern zu verzichten, "warum"-Fragen sowie solche, die Hypothesen oder abstraktes Denken beinhalten, seien zu vermeiden und Themenwechsel seien anzukündigen. Ausserdem müsse sichergestellt werden, dass man die minderjährige Person richtig verstanden habe. Stille sei zu respektieren, da Kinder oft länger brauchen würden, um eine Antwort zu formulieren, und mindestens alle 30 Minuten sei eine Pause einzulegen. Vorliegend habe sich die Anhörung aber nicht von der Befragung einer erwachsenen Person unterschieden. Insbesondere sei der einleitende Teil sehr kurz ausgefallen und es sei keinerlei Adaption der Befragung an das Alter des Beschwerdeführers zu erkennen. Es erscheine äusserst fraglich, ob an der Anhörung ein Klima des Vertrauens geherrscht habe. Während der rund viereinhalbstündigen Anhörung sei auch nur ein einziges Mal eine Pause von 20 Minuten gemacht worden, womit die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in krasser Weise verletzt worden seien. Die Fragen seien überwiegend geschlossen gewesen und es sei dem Beschwerdeführer nur selten Gelegenheit gegeben worden, sich in freier Rede zu äussern. Die wenigen offenen Fragen habe der Beschwerdeführer teilweise dazu genutzt, Einzelheiten zu nennen, die auf altersgemässes Wissen über seine Herkunftsregion und die dortige Lebensweise hindeuteten. Er sei sodann zu keinem Zeitpunkt auf irgendwelche Probleme in seinem Aussageverhalten hingewiesen worden. Nachdem die Anhörung den Massstäben der Rechtsprechung an die Befragung einer minderjährigen Person nicht genüge, müsse der Asylentscheid kassiert werden. Die Ausführungen zur ungenügenden Anhörung würden auch für das Lingua-Gespräch gelten. Es sei fraglich, ob beim entsprechenden Telefoninterview irgendwelche Kriterien für die Befragung von Minderjährigen angewendet worden seien. Insbesondere sei unklar, ob die befragende Person für die Befragung von Minderjährigen geschult sei, ob sie dem Beschwerdeführer Sinn und Zweck des Gesprächs erläutert und ihn ermuntert habe, beim Telefonat den Dialekt seiner Heimat zu sprechen. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Heimat im jugendlichen Alter verlassen und sich im Zeitpunkt des Interviews bereits ein halbes Jahr im Ausland aufgehalten. In diesem Alter verändere sich die Sprache rasch und passe sich neuen Gegebenheiten an. Auch die Lingua-Analyse sei deshalb als nicht kindsgerecht respektive nicht angepasst an das Aussageverhalten eines Minderjährigen zu bezeichnen. Aufgrund der grossen Bedeutung eines Lingua-Gesprächs habe dieses denselben Regeln zu unterliegen wie andere Befragungen. Nachdem diese Regeln vorliegend nicht eingehalten worden seien, sei das Ergebnis der Analyse stark in Zweifel zu ziehen.

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zudem wurde angemerkt, die alleinige Tatsache, Post aus China zu erhalten, sei kein Beleg für eine Sozialisation in der Volksrepublik. Es gebe diverse Möglichkeiten, einen solchen Brief zu erhalten, weshalb dieser die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geografischen Raum sozialisiert worden, nicht umzustossen vermöge.

E. 4.5 Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik ein. Darin wurde ausgeführt, die Vor-instanz setze sich in ihrer Vernehmlassung mit keiner Silbe mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer nicht altersentsprechend angehört worden sei, auseinander. Mit Verweis auf das Urteil BVGE 2014/30 sei vorliegend insbesondere relevant, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung (...) alt und damit deutlich von der Volljährigkeit entfernt gewesen sei. Anhand des Anhörungsprotokolls sei aber nicht ersichtlich, dass ein minderjähriger Asylsuchender angehört worden sei; die Anhörung sei ohne Rücksicht auf das Alter und den Reifegrad des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Sodann habe M._______ von der KESB I._______, der Beistand des Beschwerdeführers, mit diesem am 20. Dezember 2017 ein längeres Gespräch über dessen Herkunft geführt. Dem beigelegten Protokoll lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf die altersgerecht und verständlich gestellten Fragen hin durchaus Angaben zu seiner Herkunftsregion habe machen können. Es sei davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nachgereichten Beweismittel von der Sozialisation des Beschwerde-führers im behaupteten geografischen Raum ausgehe und dessen Anerkennung als Flüchtling verfügen werde. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die keineswegs kindsgerecht ausgestaltete Anhörung sei derart mangelhaft, dass gestützt darauf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umfassend geprüft werden könne. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit nicht vollständig erstellt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und mit der Auflage, eine kindsgerechte Anhörung durchzuführen, an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse.

E. 5 5.1 In der Beschwerde wird mit dem Vorwurf der nicht kindsgerecht durchgeführten Anhörung eine formelle Rüge erhoben. Diese ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Das Asylverfahren hat im Fall unbegleiteter Minderjähriger spezifischen Anforderungen zu genügen und es sind unter anderem hinsichtlich der Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3 m.w.H.). So muss die befragende Person zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, um so die Bereitschaft des minderjährigen Gesuchstellers zu fördern, über seine Erlebnisse zu berichten. Dies soll erreicht werden, indem zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten Sprache Ziel und geltende Regeln erläutert sowie die direkt mitwirkenden, anwesenden Personen vorgestellt und deren jeweilige Rolle erklärt werden. Zudem ist die minderjährige Person, in einer verständlichen Art, auf die Wichtigkeit des Wahrheitsgehaltes ihrer Aussagen hinzuweisen. Die befragende Person muss sich durchwegs um eine wohlwollende und neutrale Haltung bemühen, dabei auch nonverbale Formen der Kommunikation (im Verhalten der minderjährigen Person) beachten und vermerken. Besonders wichtig ist zudem, dass die Fragen offen formuliert werden und so eine freie Erzählung gefördert wird.

E. 5.3 Dem Anhörungsprotokoll vom 5. Dezember 2016 lässt sich entnehmen, dass der einleitende Teil tatsächlich äusserst kurz ausfiel und insbesondere auf Fragen zu den persönlichen Umständen, wie sie oftmals zu Beginn gestellt werden, verzichtet wurde. Zwar wurden die Beteiligten und deren Rollen vorgestellt und die Pflichten eines Gesuchstellers im Asylverfahren erläutert. Anschliessend wird der Beschwerdeführer nur gefragt, ob er noch weitere Dokumente oder Beweismittel einzureichen habe, bevor er darum gebeten wird, seine Asylgründe darzulegen. Ein Unterschied zur Befragung einer erwachsenen Person ist in diesem einleitenden Teil der Anhörung nicht zu erkennen, mit Ausnahme des Umstandes, dass die ebenfalls teilnehmende Vertrauensperson vorgestellt wurde. Der Vorwurf, es seien mehrheitlich geschlossene Fragen gestellt worden, erweist sich jedoch als unbegründet. Auch wenn mit zahlreichen Fragen um Präzisierungen und genauere Angaben gebeten wurde, so trifft es nicht zu, dass dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich im Rahmen von offenen Fragen in freier Rede zu äussern. Seine Antworten beschränkten sich aber stets auf wenige Sätze und es wird von ihm auch nicht bestritten, dass er sich ziemlich wortkarg gegeben habe. In solchen Fällen kann der befragenden Person nicht vorgeworfen werden, sie stelle zu viele präzise und zu wenig offene Fragen. Vielmehr wird einer gesuchstellenden Person durch diese Fragen gerade die Gelegenheit gegeben, ihre Angaben zu konkretisieren und ihnen mehr Substanz zu verleihen. Demgegenüber erscheint jedoch die in der Anhörung mehrmals vorkommende Frage an den Beschwerdeführer, warum er etwas nicht wisse, unangebracht (vgl. Akten SEM A12, F27, F32, F41, F58). Insbesondere jugendliche Asylsuchende dürften durch derartiges Nachhaken verunsichert werden, was einer guten Gesprächsatmosphäre abträglich ist. Zudem lässt sich anhand des Anhörungsprotokolls nicht erkennen, dass sich die Befragerin um ein Klima des Vertrauens bemüht hätte, und die Art und Weise der gestellten Fragen wirkt nicht von Empathie geprägt. Insofern ist der Einwand, es liessen sich keine Unterschiede zur Anhörung einer erwachsenen Person erkennen, berechtigt. Auch der Umstand, dass in der rund viereinhalb Stunden dauernden Anhörung nur eine einzige Pause von 20 Minuten eingelegt wurde, lässt diese als wenig kindergerecht erscheinen. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - er war damals (...) alt - sowie seiner angeblich fehlenden Schulbildung wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ihren Befragungsstil anzupassen. Eine Intervention von Seiten der anwesenden Vertrauensperson fand offenbar nicht statt, jedoch hielt die Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt fest, der Gesuchsteller habe sehr befangen und eingeschüchtert gewirkt. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass an der Anhörung kein Klima des Vertrauens herrschte und die Bedingungen für die Befragung eines Minderjährigen nicht optimal waren. Es ist somit festzuhalten, dass sich die Beanstandungen hinsichtlich der nicht kindergerecht durchgeführten Anhörung in weiten Teilen als berechtigt erweisen. Namentlich der Verzicht auf einen Einleitungsteil sowie das Einlegen einer einzigen Pause in einer mehrstündigen Befragung lassen auf eine nicht altersgerechte und damit mangelhaft durchgeführte Anhörung schliessen.

E. 5.4 Selbst wenn aber das erstinstanzliche Asylverfahren den Anforderungen an die Anhörung einer minderjährigen Person nicht genügt, ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur dann angezeigt, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der entscheidwesentliche Sachverhalt trotz der mangelhaften Anhörung als hinreichend erstellt gelten kann.

E. 5.5 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung durchaus die Möglichkeit eingeräumt, seine Asylgründe in freier Rede und ohne Unterbrechung darzulegen. Nachdem er dies nur in äusserst knapper Form tat (vgl. A12, F4), wurden ihm konkretere Fragen gestellt, damit er seine Vorbringen allenfalls präzisieren konnte. Zwar zeichnen sich die in diesem Zusammenhang formulierten Fragen nicht durch eine besonders empathische Befragungsweise aus. Umgekehrt lässt sich aber auch an keiner Stelle des Protokolls erkennen, dass der Beschwerdeführer eine Frage nicht vollständig beantworten konnte respektive dass ihm zu wenig Gelegenheit gegeben wurde, sich im Rahmen einer offenen Frage frei zu äussern. Vielmehr sprach die befragende Person sämtliche wesentlichen Sachverhaltselemente an, wobei sie meist erst eine offene Frage stellte und auf die teilweise sehr spärlichen Antworten des Beschwerdeführers mit konkreteren Nachfragen reagierte. Dass der Beschwerdeführer unter anderen Befragungsbedingungen kaum weitergehende Antworten gemacht hätte, wird insbesondere auch anhand des mit der Replik eingereichten Gesprächsprotokolls vom 20. Dezember 2017 ersichtlich. Bei diesem Gespräch wurde der Beschwerdeführer von seinem Beistand zu seiner Herkunft und seiner Lebensweise in der Heimat, aber auch zu den Gründen für seine Flucht befragt. Wie in der Replik ausgeführt wird, seien die Fragen so gestellt worden, dass der Beschwerdeführer diese verstehen und altersgerecht beantworten konnte. Es lasse sich erkennen, dass der Beschwerdeführer durchaus Angaben zu seiner Herkunftsregion habe machen können. Bei Durchsicht des Gesprächsprotokolls fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen dieses Gesprächs mehrheitlich kurze Antworten gibt. Seine Ausführungen sind kaum präziser als jene anlässlich der Anhörung. Zwar werden einzelne zusätzliche Details zum Alltag in seiner Heimat erwähnt, der überwiegende Teil der Informationen ist jedoch bereits in den Befragungsprotokollen enthalten. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits an der Anhörung - auch wenn die Bedingungen nicht in zufriedenstellendem Ausmass an dessen Alter angepasst worden waren - in der Lage war, seine Asylgründe und sein Alltagswissen einlässlich darzulegen. In den Eingaben auf Beschwerdeebene wird denn auch nicht aufgezeigt, inwiefern der Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig festgestellt worden sein soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, anhand welcher Angaben des Beschwerdeführers sich erkennen lasse, dass er bezüglich seiner Herkunft die Wahrheit gesagt haben soll. Aufgrund der allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Alltag in seiner Heimat, die auch im Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2017 nur unwesentlich präzisiert werden, bestehen gerade erhebliche Zweifel an der Herkunft aus dem Dorf C._______ im Kreis D._______. Es erweist sich deshalb als angebracht, dass die Vorinstanz eine linguistische Analyse durchführen liess, um damit weitere Erkenntnisse zur Wahrscheinlichkeit einer Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet zu gewinnen.

E. 5.6 Auf der Grundlage eines telefonischen Interviews beurteilte ein von der Fachstelle Lingua beauftragter Experte verschiedene Aspekte der Sprache des Beschwerdeführers. In seinem linguistischen Gutachten kam er dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Kreis D._______ und sehr wahrscheinlich nicht in Tibet hauptsozialisiert worden sei.

E. 5.6.1 Im Zusammenhang mit den Lingua-Analysen des SEM ist festzuhalten, dass es sich dabei zwar nicht um ein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) handelt, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, BVGE 2014/12 E. 4.2.1).

E. 5.6.2 In der vorliegenden Lingua-Analyse wurde festgestellt, dass die Sprache des Beschwerdeführers an jenen Stellen, an denen sich der Dialekt von D._______ vom Dialekt von Lhasa respektive der exiltibetischen Koine unterscheide, fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit letzteren beiden aufweise. Dies gelte sowohl auf der Ebene der Phonetik/Phonologie als auch auf jener der Morphologie/Morphosyntax sowie des Lexikons. Auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer über keine Kenntnisse des Chinesischen verfüge. Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er habe seine Heimat im jugendlichen Alter - und damit zu einer Zeit, in der sich die Sprache rasch verändern könne - verlassen, weshalb der Aufenthalt im Exil seine Sprache möglicherweise beeinflusst habe. Dies vermag jedoch nicht zu erklären, dass sich in seiner Sprechweise an den entscheidenden Stellen fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa respektive mit der exiltibetischen Koine finden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bis zu seinem (...) Altersjahr in einem Dorf im Distrikt D._______ gelebt und sich zum Zeitpunkt des Lingua-Interviews gerade einmal ein halbes Jahr im Ausland aufgehalten. Angesichts dieser biografischen Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich sein Dialekt innerhalb einer relativ kurzen Zeit derart stark an sein neues sprachliches Umfeld angeglichen hätte. Auch eine Anpassung an die stärker vom Zentraltibetischen Dialekt geprägte Aussprache der Lingua-Interviewerin vermag nicht zu erklären, weshalb sich beim Beschwerdeführer keine Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt finden. Auch unter Berücksichtigung eines gewissen Einflusses der Interviewerin wäre zu erwarten, dass die Aussprache des Beschwerdeführers sowie seine Formulierungen mehrheitlich in seinem eigenen Dialekt erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, D._______ liege nicht unweit von Lhasa und ebenso wie dieses in der Provinz Ü-Tsang, weshalb die beiden Dialekte durchaus Ähnlichkeiten aufwiesen, kann seiner Auffassung nicht gefolgt werden. Einerseits befinden sich diese Ortschaften wohl in derselben Provinz, sie liegen jedoch mehrere hundert Kilometer voneinander entfernt. Andrerseits fokussiert eine linguistische Analyse gerade auf jene Aspekte, in denen sich die untersuchten Dialekte voneinander unterscheiden. Es ist deshalb unerheblich, inwiefern Ähnlichkeiten bestehen; vielmehr geht es darum, welchem Dialekt die Sprechweise eines Beschwerdeführers an den Stellen, an denen diese voneinander abweichen, entspricht.

E. 5.6.3 Sodann wird vorgebracht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers aus D._______ stamme und seine Mutter aus H._______, da es genau umgekehrt sei. Die Herkunft seines Vaters, der ihm auch Lesen und Schreiben beigebracht habe, führe dazu, dass der Beschwerdeführer keinen "reinen" D._______-Dialekt spreche, sondern eine Mischform. Tatsächlich ist im Protokoll der BzP vermerkt, die Mutter des Beschwerdeführers stamme aus H._______ (vgl. A6, Ziff. 3.01). Dem linguistischen Gutachten lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar anlässlich des Lingua-Interviews angegeben hatte, dass sein Vater aus H._______ und seine Mutter aus C._______ stammen würden. Dies entspricht gemäss den Eingaben auf Beschwerdeebene auch den tatsächlichen Gegebenheiten. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die biografischen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Lingua-Analyse zutreffend berücksichtigt wurden und diese auf einer korrekten Grundlage erfolgt ist.

E. 5.6.4 In der Beschwerdeergänzung vom 30. November 2017 wurde schliesslich ausgeführt, dass unklar sei, ob die Anforderungen an eine kindergerechte Einvernahme im Rahmen des telefonisch geführten Lingua-Gesprächs erfüllt und die betreffenden Kriterien berücksichtigt worden seien. Dem Interview komme eine sehr grosse Bedeutung zu, weshalb dieses denselben Regeln zu unterliegen habe wie andere Befragungen. Diese Auffassung ist jedoch nicht zutreffend, zumal das vorliegende telefonische Lingua-Interview einzig der Erstellung einer linguistischen Analyse diente. Hierfür wurden die Aussprache, die Wort- und Satzbildung sowie die vom Beschwerdeführer verwendeten Ausdrücke begutachtet. Demgegenüber geht es bei einer Anhörung darum, die Asylgründe darzulegen und mitunter über einschneidende und sehr persönliche Erlebnisse zu sprechen. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird in der Folge beurteilt, indem die Aussagequalität anhand von Merkmalen wie Korrektheit, Kohärenz und Plausibilität geprüft wird. Es ist somit ungleich wichtiger, dass sichergestellt wird, dass eine gesuchstellende Person sich frei äussern kann. Im Fall von minderjährigen Asylsuchenden geschieht dies - wenn das Verfahren korrekt abläuft - durch die Beachtung von spezifischen Kriterien bei der Befragung. Bei einer rein linguistischen Abklärung wird eine Aussage nicht inhaltlich geprüft, sondern die Sprechweise beurteilt. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, dieselben Massstäbe anzuwenden, wie sie für die Anhörung eines Minderjährigen zu gelten haben. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme zum Ergebnis der Lingua-Analyse, er sei von deren Schlussfolgerung enttäuscht, nachdem er den Experten sehr gut verstanden und den Eindruck gehabt habe, dass er auf die Fragen gut geantwortet habe (vgl. A24). Dies deutet darauf hin, dass das telefonische Interview in einer angemessenen Weise geführt wurde und er sich dabei frei äussern konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer in die Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs Einsicht genommen und in der darauf folgenden Eingabe an keiner Stelle geltend gemacht, dass die Gesprächsführung mangelhaft gewesen wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das telefonisch geführte Lingua-Interview korrekt ablief und eine geeignete Grundlage für die Erstellung eines linguistischen Gutachtens bildete.

E. 5.6.5 Sodann ist festzuhalten, dass die Lingua-Analyse fundiert, das daraus resultierende Gutachten überzeugend und ausgewogen begründet ist und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel. Dem Lingua-Bericht ist somit ein erhöhter Beweiswert zuzumessen (vgl. oben Ziff. 5.5.1).

E. 5.7 Das SEM kam in erster Linie gestützt auf das Resultat der linguistischen Analyse zum Schluss, dass die geltend gemachte Hauptsozialisation des Beschwerdeführers im Kreis D._______ nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Es sah diese Einschätzung durch ungenügende Länder- und Alltagskenntnisse, durch eine unglaubhafte Darlegung der Ausreisemotive sowie unplausible und dürftige Angaben zum Reiseweg bestätigt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder seine Herkunft aus der Volksrepublik China noch seine Asylgründe glaubhaft gemacht habe. Wie oben dargelegt wurde, ist die Anhörung zwar als mangelhaft einzustufen. In der Folge wurde mit der Lingua-Analyse aber eine weitere Untersuchungshandlung vorgenommen, um den Sachverhalt zu erstellen. Zudem nahm der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingaben nochmals ausführlich Stellung und mit dem Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2017 wurde ein weiteres Dokument zu den Akten gegeben, in welchem er sich zu seiner Herkunft und den Asylgründen äusserte. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seine Beschwerdegründe vollständig darlegen. Trotz der festgestellten Mängel der Anhörung vom 5. Dezember 2016 erscheint der Sachverhalt mithin als ausreichend erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes infolge unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes ist daher im Ergebnis zu verneinen.

E. 5.8 Die im Eventualstandpunkt beantragte Kassation der Verfügung wegen Verletzung der Vorschriften zur Anhörung von Minderjährigen hätte konkret die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer nochmals durch das SEM angehört werden müsste, unter Beachtung der entsprechenden Kriterien. Nachdem jedoch von einem vollständig bekannten Sachverhalt auszugehen ist, würde die Rückweisung zu einem prozessualen Leerlauf führen. Es ist deshalb von einer Heilung des Verfahrensfehlers auszugehen und der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. Der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist hingegen im Kosten- und Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen.

E. 6.1 Im Hauptstandpunkt beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling, da seine Sozialisation in Tibet sowie die illegale Ausreise aufgrund seiner Angaben zur Herkunftsregion belegt seien.

E. 6.2 Die vom SEM in Auftrag gegebene linguistische Analyse kam vorliegend zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht in D._______ und sehr wahrscheinlich nicht in Tibet stattgefunden habe. Wie bereits dargelegt wurde, ist das Lingua-Gutachten nach den dafür geltenden Standards erstellt worden und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb ihm ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. Die Schlussfolgerung der Lingua-Analyse ist ausführlich und nachvollziehbar begründet. Nach Auffassung des Gerichts ist es mit den Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise vereinbar, dass der Experte in seiner Sprache keine Ähnlichkeiten zum Dialekt von D._______, sondern fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine oder dem Lhasa-Dialekt festgestellt hat. Weder das jugendliche Alter des Beschwerdeführers noch sein gerade einmal halbjähriger Aufenthalt im Ausland vermögen eine ausreichende Erklärung hierfür zu bieten, ebenso wenig eine allfällige Anpassung an die Interviewerin oder der Umstand, dass ein Elternteil aus H._______ stamme. Sodann sollte zwar die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Chinesisch spricht, nicht überbewertet werden (vgl. Urteil des BVGer D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E. 5.4.7 m.w.H.). Dass er aber nicht in der Lage war, einfache Wörter oder Sätze zu verstehen und nicht einmal über passive Kenntnisse von häufig vorkommenden Begriffen aus dem Alltagsbereich verfügt, ist dennoch erstaunlich. In der Beschwerdeeingabe wird dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrere Wörter in chinesischer Sprache gesagt habe. Das Kennen von ein paar wenigen Worten - bei der Durchsicht der Befragungen stechen einzig die Begriffe "Gongan Ju" (öffentliche Sicherheitsbehörde) und "Xiaoche" (Auto) ins Auge - entspricht jedoch in keiner Weise den Erwartungen an die Chinesischkenntnisse einer Person, die im Autonomen Gebiet Tibet der Volksrepublik China aufgewachsen ist. Die Lingua-Analyse ist somit ein starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet hauptsozialisiert wurde.

E. 6.3 An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gewisse Angaben zu seiner Herkunftsregion respektive dem Alltag in seiner Heimat machen konnte, nichts zu ändern. Seine Ausführungen waren spärlich und er konnte in zentralen Punkten keine Auskunft geben. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 2. Oktober 2017, S. 5). Wenn der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene den Namen des Flusses, der entlang des Weges zum Bezirkshauptort fliesse, nennen kann, so kann dies offensichtlich nicht als Hinweis auf seine Herkunft aus der behaupteten Gegend gewertet werden. Einerseits erklärte er anlässlich der Anhörung trotz expliziter Nachfrage, er wisse nicht, wie dieser Fluss heisse (vgl. A12, F40 und F48). Anderseits lässt sich anhand von im Internet verfügbarem Kartenmaterial problemlos nachschauen, welcher Fluss in der Nähe des Bezirkshauptortes D._______ fliesst. Bei der Beschreibung des Weges von C._______ nach G._______ beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, anzugeben, dass dieser durch einen Wald führe. Auch die Ausreise vermochte er nicht präziser zu beschreiben. Es ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht nur an der Anhörung, sondern auch im Rahmen des Gesprächs vom 20. Dezember 2017 hierzu keine genaueren Angaben machen konnte. Gerade solche Beschreibungen der Umgebung könnten Hinweise dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner angebliche Heimatregion tatsächlich in einem Ausmass vertraut ist, wie dies von einer dort aufgewachsenen Person erwartet werden kann. Zwar lässt sich unter Umständen auch aufgrund von zutreffenden Schilderungen des Alltags und der Lebensweise ableiten, dass eine beschwerdeführende Person in einer bestimmten Gegend sozialisiert worden ist. Die vorliegenden Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch sehr allgemein gehalten und vermögen die nachvollziehbar dargelegte Schlussfolgerung des Lingua-Gutachtens, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht im Kreis D._______ sozialisiert worden, nicht umzustossen.

E. 6.4 Im Hinblick auf den Reiseweg von Nepal in die Schweiz erscheint es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer weder die Namen der Transitländer noch der Fluggesellschaften oder des Ankunftsflughafens wahrgenommen haben will. Der Beschwerdeführer hat zwar angeblich nie eine Schule besucht, kann aber dennoch Lesen und Schreiben und verfügt über gewisse Englischkenntnisse, die er zum Teil in Nepal mit seinem Bruder erworben habe (vgl. Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2017, S. 5). Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Reise erst (...) Jahre alt war und gemäss eigenen Angaben einfach dem Schlepper gefolgt sei, ist es nicht nachvollziehbar, dass er keinerlei Angaben zu seinem Reiseweg machen kann.

E. 6.5 Zu den erheblichen Zweifeln an der geltend gemachten Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in der von ihm geltend gemachten Region tritt hinzu, dass seine Asylgründe als nicht glaubhaft gemacht einzustufen sind. Anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer einzig aus, er sei mit seinem Bruder und einem von dessen Kollegen für eine religiöse Zeremonie nach D._______ gegangen. Dabei seien sie unbemerkt fotografiert worden, die Aufnahme sei in der Zeitung erschienen und sein Vater habe diese gesehen. Gemäss Angaben des Vaters habe ihnen deswegen gedroht, von den Chinesen verhaftet und ins Gefängnis geworfen zu werden. Deshalb hätten sie sich erst bei ihrem Onkel versteckt und seien dann ausgereist. In der Beschwerdeeingabe wurde ergänzend ausgeführt, es habe in der Stadt an jenem Tag eine Demonstration gegen die chinesische Regierung gegeben und das Foto sei in diesem Zusammenhang entstanden. Dem Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2017 lässt sich schliesslich entnehmen, dass damals in D._______ ein Protest stattgefunden habe, den er (Beschwerdeführer) zwar nicht bemerkt habe, bei dem er aber, zusammen mit seinem Bruder und dessen Kollegen, fotografiert worden sei. Sein Vater sei sehr wütend geworden, weil sie nicht hätten protestieren sollen, was sie ja auch nicht absichtlich gemacht hätten. Er habe ihn auch geschlagen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2017, S. 3). Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung hiervon nichts erzählt hat. Wie oben dargelegt wurde, war die entsprechende Befragung zwar nicht ausreichend an die Bedürfnisse eines Minderjährigen angepasst, er wurde dabei aber explizit um eine Beschreibung des Tages gebeten, als er von dem Foto in der Zeitung erfuhr. Die Befragerin stellte ihm auch mehrere präzisierende Fragen, nachdem die Angaben des Beschwerdeführers in freier Rede äusserst knapp ausgefallen waren (vgl. A12, F8 ff.). Sodann ist es schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Protests respektive einer Demonstration fotografiert worden sein soll, jedoch von diesem Protest gar nichts mitbekommen haben will. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung sowohl durch offene als auch durch präzisierende Fragen ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, die Gründe für seine Flucht darzulegen und insbesondere auch den Tag zu beschreiben, an dem das Foto, welches den Auslöser für die Probleme des Beschwerdeführers bildete, geschossen wurde. Die Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis und zu den darauf folgenden Geschehnissen erweisen sich als vage und teilweise auch wenig plausibel, weshalb sie von der Vor-instanz zu Recht als unglaubhaft angesehen wurden.

E. 6.6 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten gegeben. Auch aus dem Erhalt eines Briefes aus China, der angeblich von seinem Bruder stammen soll, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es lässt sich weder überprüfen, wer diesen Brief geschrieben hat, noch ob der Inhalt der Wahrheit entspricht. Wenn in diesem Schreiben ausgeführt wird, die Familie habe mehrmals versucht, den Familienausweis zu schicken, was aber nicht geklappt habe, handelt es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung, die in keiner Weise geeignet ist, die Herkunft des Beschwerdeführers zu belegen.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Hauptsozialisation in der Volksrepublik China sowie seine Ausreisemotive glaubhaft zu machen. In erster Linie gestützt auf das linguistische Gutachten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in der von ihm behaupteten geografischen Region sozialisiert worden ist. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer zur Umgebung seines Heimatdorfes keine präzisen Angaben zu machen vermochte - weder in den Befragungen noch in den ergänzenden Ausführungen auf Beschwerdeebene - und er seine Ausreise sowie die Reise in die Schweiz nur sehr oberflächlich beschreiben konnte. Des Weiteren sind die Angaben zu seinen Fluchtgründen weder detailliert noch nachvollziehbar ausgefallen, wobei ihnen infolge der nicht glaubhaft gemachten Sozialisation im Kreis D._______ ohnehin die Grundlage entzogen ist. Im Rahmen einer gesamthaften Würdigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles erweist sich somit die Beurteilung des SEM, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und der ihm drohenden Verfolgung durch die chinesischen Behörden unglaubhaft sind, als zutreffend.

E. 7.1 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in Tibet, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während mehreren Jahren gelebt hat.

E. 7.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung zu wissen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse über seine Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt seiner Identität) zuliessen. Da er auch keinerlei zielführenden Bemühungen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien oder Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhaltens zu verantworten. Auch der unbegleitete Minderjährige hat, unter angemessener Berücksichtigung des jeweiligen Alters, die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-1467/2018 vom 6. April 2018 E. 7.2). Für den vorliegenden Fall ist massgebend, dass der Beschwerdeführer mittlerweile rund (...) Jahre alt ist. Der Umstand, dass er allein - jedenfalls ohne Familienangehörige - in die Schweiz gereist ist, weist darauf hin, dass er ein gewisses Mass an Selbständigkeit vorzuweisen hat. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass er es pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner tatsächlichen persönlichen Verhältnisse insofern zu tragen, als davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort - wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen - bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen.

E. 9.4 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess das Gericht auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig wurde die damalige Rechtsvertreterin aufgefordert, darzulegen, dass sie die Voraussetzungen für die Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG erfülle; andernfalls werde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine andere Person als amtliche Rechtsvertretung vorzuschlagen. In der Folge beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwältin Laura Rossi mit der Wahrung seiner Interessen. Der Instruktionsrichter ordnete ihm daraufhin mit Verfügung vom 5. Januar 2018 Rechtsanwältin Rossi als amtliche Rechtsbeiständin bei. Es ist ihr folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Im Eventualstandpunkt beantragte der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Aufgrund des auf Beschwerdeebene geheilten vorinstanzlichen Verfahrensmangels sah er sich in diesem Punkt zu Recht zur Beschwerdeerhebung veranlasst und es ist ihm diesbezüglich eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 400.- festgesetzt. Diese wird zur Vergütung dem SEM auferlegt, da der Rückweisungsantrag ohne Heilung des vorinstanzlichen Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene gutzuheissen gewesen wäre. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist nach den gleichen - sinngemäss anwendbaren - Grundsätzen wie die Parteientschädigung festzulegen (Art. 12 VGKE). Angesichts des Umstandes, dass die amtliche Rechtsbeiständin erst nach Einreichung der Beschwerdeeingabe sowie der Beschwerdeergänzung mandatiert wurde, wird ihr Honorar auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
  4. Die amtliche Rechtsbeiständin wird mit Fr. 400.- zulasten der Gerichtskasse entschädigt.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6229/2017 plo Urteil vom 11. Mai 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2016 und reiste nach Nepal, wo er sich in der Folge zwei Monate aufhielt. Anschliessend sei er auf dem Luftweg über verschiedene Länder zu einem unbekannten Flughafen gelangt und habe seine Reise mit dem Zug fortgesetzt. Am 17. Oktober 2016 erfolgte die Einreise in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 10. November 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das SEM hörte ihn am 5. Dezember 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Kreis D._______, Bezirk E._______. Er habe die Schule nie besucht, sondern seinen in der Landwirtschaft tätigen Eltern geholfen. Sein Vater habe ihm aber Lesen und Schreiben beigebracht. Eines Tages habe ihn sein älterer Bruder F._______ zum Bezirkshauptort mitgenommen, um eine zeremonielle Rauchopfergabe durchzuführen. Dort sei offenbar ein Foto von ihnen geschossen worden, welches später in der Zeitung erschienen sei. Sein Vater habe diese Aufnahme gesehen und ihm gesagt, wenn das Foto von jemandem in der Zeitung abgebildet sei, käme man ins Gefängnis der Chinesen. Deswegen habe er sich zusammen mit seinem Bruder einen Monat lang bei seinem Onkel in der Ortschaft G._______ versteckt. Danach seien sie mit einem Schlepper nach Nepal ausgereist und hätten sich zwei Monate in einem Gasthaus aufgehalten. Von dort aus sei er zu einem Flughafen gefahren worden und mit drei verschiedenen Flugzeugen sowie zuletzt mit einem Zug in die Schweiz gereist, wobei ihm weder die Transitländer noch die Fluglinien bekannt seien. Sein Bruder sei nicht mit ihm weitergereist und befinde sich vermutlich noch immer in Nepal. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. C. C.a Am 7. Februar 2017 fand ein Telefoninterview zur Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers statt, auf dessen Basis ein vom SEM beauftragter Experte ein Gutachten erstellte. Dieser kam dabei zum Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe der linguistischen Analyse zufolge eindeutig nicht im Kreis D._______ stattgefunden und sehr wahrscheinlich auch nicht im autonomen Gebiet der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft. Der Experte stellte fest, dass die Sprache des Beschwerdeführers auf allen Ebenen der Analyse keine Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ aufgewiesen habe. Vielmehr seien ausschliesslich Merkmale festzustellen gewesen, die dem Dialekt von Lhasa oder der sogenannten exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Auch habe er über keine Kenntnisse des Chinesischen verfügt, obwohl dies bei einer Person, die ihr ganzes bisheriges Leben in Tibet verbracht habe, zu erwarten gewesen wäre. C.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse. Mit Eingabe vom 3. August 2017 reichte er durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein und führte aus, er könne das Ergebnis der Analyse nicht nachvollziehen. Er habe die Wahrheit gesagt und während des Interviews genau so gesprochen, wie er dies auch mit seinen Eltern im Kreis D._______ getan habe. Um sich umfassend zur linguistischen Analyse äussern zu können, ersuchte er um Einsicht in die Gesprächsaufzeichnung. Gleichzeitig setzte er das SEM darüber in Kenntnis, dass er versuche, mithilfe seiner in der Schweiz lebenden Cousine Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen. C.c Mit Eingabe vom 11. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, ihm werde hauptsächlich vorgeworfen, seine Sprache stimme mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise dem exiltibetischen Dialekt überein, nicht aber mit jenem von D._______. Letzteres sei aber nicht allzu weit von Lhasa entfernt und liege wie dieses auch in der Provinz Ü-Tsang. Die Dialekte könnten deshalb durchaus Ähnlichkeiten aufweisen, auch in Bezug auf Phonetik und Morphologie. Er beherrsche kein Chinesisch, weil in seinem Dorf keine Chinesen gelebt hätten und er die Schule nie besucht habe. C.d Nach Einsichtnahme in die Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 31. August 2017 eine weitere Stellungnahme ein. Darin wurde geltend gemacht, die Interviewerin habe während des ganzen Telefongesprächs im Zentraltibetischen Dialekt gesprochen, weshalb es möglich sei, dass sich der Beschwerdeführer in der Aussprache von gewissen Begriffen seiner Gesprächspartnerin angepasst hat. Sodann spreche er keinen "reinen" D._______-Dialekt, da ein Elternteil aus H._______ stamme, weshalb er eine Mischform aus diesen beiden Dialekten spreche. Da er nie eine Schule besucht habe, seien die Familienmitglieder seine Hauptgesprächspartner gewesen. Sodann erklärte der Beschwerdeführer, er stehe mit seinem Onkel in Kontakt und versuche, sich Dokumente in die Schweiz schicken zu lassen. Dies gestalte sich jedoch als schwierig, da der Onkel befürchte, die Behörden könnten die Post öffnen und er würde deswegen Probleme bekommen. Im Übrigen hielt er daran fest, dass er aus dem Dorf C._______ stamme und dort hauptsozialisiert worden sei. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 2. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an, unter Ausschluss der Volksrepublik China. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. November 2017 durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin Eva Gammenthaler Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Instruktionsmassnahmen vorzunehmen und einen neuen Asylentscheid zu fällen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beschwerdebeilage wurde - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - ein Brief des Bruders des Beschwerdeführers eingereicht, inklusive Übersetzung und Original-Sendeumschlag aus China. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. G. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 30. November 2017 eine Fürsorgebestätigung ein und machte ergänzende Ausführungen zur Beschwerde. Dabei wurde unter anderem - für den Fall, dass das Gericht in Erwägung ziehe, die Beschwerde nicht gutzuheissen - darum ersucht, eine Frist anzusetzen, innert welcher ein Gespräch mit einer Fachperson aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers geführt werden könne, um seine Sozialisation in der von ihm geltend gemachten Gegend zu belegen. H. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte es Eva Gammenthaler auf, darzulegen, dass sie die Voraussetzungen für die Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG erfülle. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wurde demgegenüber - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 zeigte Fürsprecherin Laura Rossi unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt wurde, und ersuchte um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig bat sie um Zustellung der Akten des Beschwerdeverfahrens sowie der Vorakten N (...) und um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter ordnete dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Januar 2018 Fürsprecherin Laura Rossi als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wies er den Antrag auf Zustellung der Akten und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Die Rechtsvertreterin gelangte daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 2018 an die Präsidentin der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts und ersuchte erneut um Zustellung der Akten, da mit der Abweisung ihres dahingehenden Antrags das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt werde. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 wurde der Rechtsvertreterin wiederwägungsweise Einsicht in das Beschwerdedossier gewährt und die Vorinstanz aufgefordert, über das Gesuch um Einsicht in die Vorakten zu entscheiden. K. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. L. Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist eine Replik ein. Als Beilage wurde das Protokoll eines Gesprächs des Beschwerdeführers mit einem Mitarbeiter der KESB I._______ über seine Biografie und Herkunft vom 20. Dezember 2017 zu den Akten gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisation in der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer linguistischen Analyse sei festgestellt worden, dass die Sprache des Beschwerdeführers auf Ebene der Phonetik/Phonologie und der Morphologie/Morphosyntax an jenen Stellen, in denen sich der Dialekt von D._______ von der exilpolitischen Koine und dem Dialekt von Lhasa unterscheide, ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit letzteren beiden aufweise. Sodann verfüge er über keine Kenntnisse des Chinesischen, was sehr unüblich sei für eine Person mit der von ihm geltend gemachten Biografie. Zwar sei es möglich, dass der Aufenthalt im Exil seit seiner Ausreise sowie eine allfällige Anpassung an die Interviewerin die Sprache des Beschwerdeführers in gewissem Mass beeinflusst hätten. Trotzdem wäre zu erwarten gewesen, dass er überwiegend Formen des D._______-Dialekts verwende. Seine Sprache habe aber auf allen Ebenen der Analyse keine Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt aufgewiesen, weshalb die linguistische Analyse zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht im Kreis D._______ hauptsozialisiert worden. In der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse werde vorgebracht, er spreche eine Mischform aus den Dialekten von D._______ und H._______, da ein Elternteil aus H._______ stamme. Da der Beschwerdeführer jedoch angegeben habe, sein Vater habe ihm Lesen und Schreiben beigebracht, sei davon auszugehen, dass er dies im D._______-Dialekt getan habe. Ausserdem habe er für elementare Begriffe ausschliesslich Formen des Lhasa-Dialekts verwendet, was mit der Begründung, er spreche eine Mischform aus D._______- und H._______-Dialekt, nicht erklärt werden könne. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Biografie wäre auch zu erwarten gewesen, dass er zumindest über passive Kenntnisse von einfachen chinesischen Alltagswörtern verfüge, und zwar auch dann, wenn er nie eine Schule besucht habe und in seinem Dorf keine Chinesen gelebt hätten. Im Rahmen der Anhörung seien auch verschiedene Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen des Beschwerdeführers gestellt worden, wobei er in wesentlichen Punkten keine überzeugenden Antworten zu geben vermocht habe. So habe er angegeben, auf dem Weg von seinem Dorf zum Bezirkshauptort laufe man einem Fluss entlang. Den Namen dieses Flusses habe er aber nicht gekannt, was er auf Nachfrage damit begründet habe, dieser fliesse weit weg von seinem Heimatdorf und er sei nicht oft in dieser Gegend gewesen. Er habe auch nicht gewusst, ob D._______ eine öffentliche Schule habe. Ferner habe er den Weg von C._______ nach G._______, dem Wohnort seines Onkels, nicht detailliert beschreiben können, sondern einzig angegeben, dieser führe durch einen Wald. Auch hier wäre zu erwarten gewesen, dass er die Ortschaften und die Umgebung, in der er gemäss eigenen Angaben aufgewachsen und sozialisiert worden sei, präziser beschreiben könne. Die geltend gemachte Hauptsozialisation in der Volksrepublik China müsse folglich bezweifelt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer keinerlei Reisepapiere oder Identitätsausweise abgegeben, um seine Identität zu belegen. Sodann seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen unglaubhaft. Er habe nichts über die in der Zeitung erschienene Fotografie sagen können, auf der er und sein Bruder abgebildet gewesen seien, da er diese nicht selbst gesehen habe. Ebenso wenig habe er den Tag beschreiben können, an dem sein Vater ihm von dieser Aufnahme erzählt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er dieses ausschlaggebende Ereignis, das den Ursprung seiner Probleme darstelle, nicht präziser habe beschreiben können. Deshalb sei fraglich, ob es überhaupt zu diesem Vorfall gekommen sei, mit welchem der Beschwerdeführer die Verfolgungsmotivation der chinesischen Behörden zu begründen versuche. Es müsse auch bezweifelt werden, dass er sich einen Monat im Haus seines Onkels versteckt gehalten habe, da er hierzu einzig habe angeben können, er sei im Haus geblieben. Äusserst dürftig und unplausibel seien auch seine Angaben zum Reiseweg ausgefallen. Er habe lediglich ausgeführt, sie seien von G._______ aus über den Bezirkshauptort gereist, hätten eine Brücke überquert und seien so nach Nepal gelangt. Weder habe er den Ort des Grenzübertritts noch weitere Einzelheiten der Reise nennen können. Seinen Aufenthalt in Nepal oder die Weiterreise in die Schweiz habe er ebenfalls nur kurz und oberflächlich beschrieben. Zusammenfassend gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass sein Foto in einer Zeitung erschienen sei und er sich folglich aus Angst vor den chinesischen Behörden einen Monat lang in G._______ versteckt gehalten habe, bevor er schliesslich nach Nepal geflohen sei. Aufgrund der linguistischen Analyse, der Wissenslücken in Bezug auf länderspezifische Fragen sowie dem Fehlen von Identitätsdokumenten und der zweifelhaften Ausreise sei auszuschliessen, dass er die Volksrepublik China am (...) Juli 2016 verlassen habe. Angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit einer Sozialisation im behaupteten geografischen Raum müsse von einem langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich sei von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen bleibe. Auch aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) könne der minderjährige Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde in erster Linie geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht rechtsgenüglich einvernommen worden, weshalb es zwingend erscheine, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anhörung zu den Asylgründen sei in keiner Weise kindergerecht ausgestaltet gewesen und die diesbezüglichen Anforderungen des Bundesveraltungsgerichts seien nicht eingehalten worden. So sei die befragende Person direkt nach der einleitenden Frage, ob der Beschwerdeführer noch Dokumente oder Beweismittel abzugeben habe, zu den Asylgründen übergegangen. Dies wäre selbst bei der Anhörung eines Erwachsenen ein "zackiges Vorgehen", nachdem die Vorinstanz in der Regel zuerst Fragen zum persönlichen Hintergrund eines Asylsuchenden stelle. Gerade bei Kindern würde dies dazu beitragen, ein minimales Klima des Vertrauens zu schaffen, bevor man auf die Gesuchsgründe und damit mitunter auf traumatische, einschneidende und sehr persönliche Vorbringen eingehe. Auch seien dem Beschwerdeführer in der Folge fast nur geschlossene Fragen gestellt worden und es sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich bemüht hätte, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, sich besser erklären und sein Leben beschreiben zu können. Die Anhörung habe sich in keiner Weise von jener einer erwachsenen Person unterschieden und es entstehe der Eindruck, die befragende Person sei nicht für die Befragung Minderjähriger geschult gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine Herkunft und seinen Reiseweg aus China nach Nepal anschaulich und überzeugend geschildert und Einzelheiten über das Leben als Landwirt (betreffend den Anbau von Kartoffeln und Mais) nennen können. Zwar habe er sich ziemlich wortkarg gegeben, er sei jedoch auch nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass er etwas ausführlicher erklären müsse. Es sei höchstens hartnäckig nachgefragt worden, was den Beschwerdeführer eher eingeschüchtert als ermutigt haben dürfte, zumal einzelnen Fragen auch ein vorwurfsvoller, stark zweifelnder Ton zu entnehmen sei. Ein Klima des Vertrauens, in dem er sich frei hätte äussern können, sei nicht geschaffen worden. Auch die Hilfswerksvertretung habe dies festgestellt und auf dem Unterschriftenblatt vermerkt, dass der Beschwerdeführer sehr befangen und eingeschüchtert gewirkt sowie gesagt habe, es gehe ihm psychisch schlecht. Eine faire und kindergerechte Befragung habe folglich nicht stattgefunden, weshalb die Anhörung zu wiederholen und eine neue Verfügung zu erlassen sei. Anlässlich einer Besprechung mit seiner Rechtsvertreterin habe der Beschwerdeführer sodann ergänzende Angaben zum Sachverhalt gemacht. Er habe ausgeführt, als er mit seinem Bruder zum Beten in die Stadt gegangen sei, habe es Leute gegeben, die gegen die chinesische Regierung demonstriert hätten. In diesem Zusammenhang sei das Foto von ihm und seinem Bruder entstanden. Da diese Leute von der chinesischen Polizei festgenommen worden seien, habe sein Vater Angst bekommen. Sie seien deshalb noch in derselben Nacht zum Haus des Onkels gegangen. Dort hätten sie sich etwa einen Monat versteckt, wobei sie aus Angst die meiste Zeit im Haus geblieben seien und beim Putzen und Aufräumen geholfen hätten. Nachdem sein Vater vorbeigekommen sei und ihnen gesagt habe, die Situation sei schlecht und sie müssten das Land verlassen, seien sie nach Nepal aufgebrochen. Sie seien immer nachts durch Berge und Wald gegangen, während sie sich tagsüber versteckt hätten. Betreffend die Lingua-Analyse werde auf die Stellungnahmen vom 3., 11. und 31. August 2017 verwiesen. Namentlich habe der Beschwerdeführer bereits glaubhaft erklärt, weshalb er kein Chinesisch spreche. Es sei aber hinzuzufügen, dass er während des Verfahrens einzelne Wörter in chinesischer Sprache gesagt habe, was durchaus den Erwartungen an eine Person mit der Biografie des Beschwerdeführers entspreche. Ausserdem nehme die Vorinstanz fälschlicherweise an, seine Mutter stamme aus H._______ und sein Vater aus C._______, während es genau umgekehrt sei. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer sodann auch den Namen des Flusses nennen können, nach dem er anlässlich der Anhörung gefragt worden sei: J._______ und K._______. Schliesslich habe der Beschwerdeführer vor einigen Monaten seinen in H._______ lebenden Onkel telefonisch erreichen können und um Zustellung des Familienbüchleins (Hukou) respektive einer Kopie davon gebeten. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Am 1. November 2017 habe der Beschwerdeführer aber einen Brief seines Bruders L._______ erhalten, der nun auf Beschwerdeebene mitsamt dem Originalumschlag sowie einer Übersetzung eingereicht werde. Darin teile der Bruder mit, es sei ihnen nicht gelungen, den Familienausweis zu schicken. Dies stimme mit den allgemeinen Erkenntnissen überein, wonach es für Angehörige der tibetischen Bevölkerung äusserst gefährlich sei, Ausweisschriften oder Kopien davon per Post ins Ausland zu schicken, weil aufgrund von Kontrollen Haft und andere schwere Nachteile drohen würden. Somit könne der Beschwerdeführer mit dem Brief des Bruders lediglich belegen, dass er aus China Post erhalten habe und sich offensichtlich bemühe, Identitätspapiere einzureichen. 4.3 Mit Eingabe vom 30. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ergänzend ausführen, dass die Vorinstanz bei der Anhörung namentlich die Anforderungen an die Befragung von Minderjährigen gemäss dem Leitentscheid BVGE 2014/30 nicht erfüllt habe. Demnach müssten minderjährige Asylsuchende von einer speziell zu diesem Zweck geschulten Fachperson angehört werden, welche eine neutrale Position einnehme und sich durch ein empathisches Verhalten bemühe, eine geeignete Atmosphäre und ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Zudem solle die befragende Person zuerst offene Fragen stellen und erst in einem zweiten Schritt allenfalls präzisierende (geschlossene) Fragen. Bei der Anhörung seien verschiedene Kriterien zu beachten, namentlich sei die Sprache einfach zu halten, es sei auf juristische Begriffe und Metaphern zu verzichten, "warum"-Fragen sowie solche, die Hypothesen oder abstraktes Denken beinhalten, seien zu vermeiden und Themenwechsel seien anzukündigen. Ausserdem müsse sichergestellt werden, dass man die minderjährige Person richtig verstanden habe. Stille sei zu respektieren, da Kinder oft länger brauchen würden, um eine Antwort zu formulieren, und mindestens alle 30 Minuten sei eine Pause einzulegen. Vorliegend habe sich die Anhörung aber nicht von der Befragung einer erwachsenen Person unterschieden. Insbesondere sei der einleitende Teil sehr kurz ausgefallen und es sei keinerlei Adaption der Befragung an das Alter des Beschwerdeführers zu erkennen. Es erscheine äusserst fraglich, ob an der Anhörung ein Klima des Vertrauens geherrscht habe. Während der rund viereinhalbstündigen Anhörung sei auch nur ein einziges Mal eine Pause von 20 Minuten gemacht worden, womit die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in krasser Weise verletzt worden seien. Die Fragen seien überwiegend geschlossen gewesen und es sei dem Beschwerdeführer nur selten Gelegenheit gegeben worden, sich in freier Rede zu äussern. Die wenigen offenen Fragen habe der Beschwerdeführer teilweise dazu genutzt, Einzelheiten zu nennen, die auf altersgemässes Wissen über seine Herkunftsregion und die dortige Lebensweise hindeuteten. Er sei sodann zu keinem Zeitpunkt auf irgendwelche Probleme in seinem Aussageverhalten hingewiesen worden. Nachdem die Anhörung den Massstäben der Rechtsprechung an die Befragung einer minderjährigen Person nicht genüge, müsse der Asylentscheid kassiert werden. Die Ausführungen zur ungenügenden Anhörung würden auch für das Lingua-Gespräch gelten. Es sei fraglich, ob beim entsprechenden Telefoninterview irgendwelche Kriterien für die Befragung von Minderjährigen angewendet worden seien. Insbesondere sei unklar, ob die befragende Person für die Befragung von Minderjährigen geschult sei, ob sie dem Beschwerdeführer Sinn und Zweck des Gesprächs erläutert und ihn ermuntert habe, beim Telefonat den Dialekt seiner Heimat zu sprechen. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Heimat im jugendlichen Alter verlassen und sich im Zeitpunkt des Interviews bereits ein halbes Jahr im Ausland aufgehalten. In diesem Alter verändere sich die Sprache rasch und passe sich neuen Gegebenheiten an. Auch die Lingua-Analyse sei deshalb als nicht kindsgerecht respektive nicht angepasst an das Aussageverhalten eines Minderjährigen zu bezeichnen. Aufgrund der grossen Bedeutung eines Lingua-Gesprächs habe dieses denselben Regeln zu unterliegen wie andere Befragungen. Nachdem diese Regeln vorliegend nicht eingehalten worden seien, sei das Ergebnis der Analyse stark in Zweifel zu ziehen. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zudem wurde angemerkt, die alleinige Tatsache, Post aus China zu erhalten, sei kein Beleg für eine Sozialisation in der Volksrepublik. Es gebe diverse Möglichkeiten, einen solchen Brief zu erhalten, weshalb dieser die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geografischen Raum sozialisiert worden, nicht umzustossen vermöge. 4.5 Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik ein. Darin wurde ausgeführt, die Vor-instanz setze sich in ihrer Vernehmlassung mit keiner Silbe mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer nicht altersentsprechend angehört worden sei, auseinander. Mit Verweis auf das Urteil BVGE 2014/30 sei vorliegend insbesondere relevant, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung (...) alt und damit deutlich von der Volljährigkeit entfernt gewesen sei. Anhand des Anhörungsprotokolls sei aber nicht ersichtlich, dass ein minderjähriger Asylsuchender angehört worden sei; die Anhörung sei ohne Rücksicht auf das Alter und den Reifegrad des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Sodann habe M._______ von der KESB I._______, der Beistand des Beschwerdeführers, mit diesem am 20. Dezember 2017 ein längeres Gespräch über dessen Herkunft geführt. Dem beigelegten Protokoll lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf die altersgerecht und verständlich gestellten Fragen hin durchaus Angaben zu seiner Herkunftsregion habe machen können. Es sei davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nachgereichten Beweismittel von der Sozialisation des Beschwerde-führers im behaupteten geografischen Raum ausgehe und dessen Anerkennung als Flüchtling verfügen werde. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die keineswegs kindsgerecht ausgestaltete Anhörung sei derart mangelhaft, dass gestützt darauf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umfassend geprüft werden könne. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit nicht vollständig erstellt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und mit der Auflage, eine kindsgerechte Anhörung durchzuführen, an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse.

5. 5.1 In der Beschwerde wird mit dem Vorwurf der nicht kindsgerecht durchgeführten Anhörung eine formelle Rüge erhoben. Diese ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Das Asylverfahren hat im Fall unbegleiteter Minderjähriger spezifischen Anforderungen zu genügen und es sind unter anderem hinsichtlich der Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3 m.w.H.). So muss die befragende Person zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, um so die Bereitschaft des minderjährigen Gesuchstellers zu fördern, über seine Erlebnisse zu berichten. Dies soll erreicht werden, indem zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten Sprache Ziel und geltende Regeln erläutert sowie die direkt mitwirkenden, anwesenden Personen vorgestellt und deren jeweilige Rolle erklärt werden. Zudem ist die minderjährige Person, in einer verständlichen Art, auf die Wichtigkeit des Wahrheitsgehaltes ihrer Aussagen hinzuweisen. Die befragende Person muss sich durchwegs um eine wohlwollende und neutrale Haltung bemühen, dabei auch nonverbale Formen der Kommunikation (im Verhalten der minderjährigen Person) beachten und vermerken. Besonders wichtig ist zudem, dass die Fragen offen formuliert werden und so eine freie Erzählung gefördert wird. 5.3 Dem Anhörungsprotokoll vom 5. Dezember 2016 lässt sich entnehmen, dass der einleitende Teil tatsächlich äusserst kurz ausfiel und insbesondere auf Fragen zu den persönlichen Umständen, wie sie oftmals zu Beginn gestellt werden, verzichtet wurde. Zwar wurden die Beteiligten und deren Rollen vorgestellt und die Pflichten eines Gesuchstellers im Asylverfahren erläutert. Anschliessend wird der Beschwerdeführer nur gefragt, ob er noch weitere Dokumente oder Beweismittel einzureichen habe, bevor er darum gebeten wird, seine Asylgründe darzulegen. Ein Unterschied zur Befragung einer erwachsenen Person ist in diesem einleitenden Teil der Anhörung nicht zu erkennen, mit Ausnahme des Umstandes, dass die ebenfalls teilnehmende Vertrauensperson vorgestellt wurde. Der Vorwurf, es seien mehrheitlich geschlossene Fragen gestellt worden, erweist sich jedoch als unbegründet. Auch wenn mit zahlreichen Fragen um Präzisierungen und genauere Angaben gebeten wurde, so trifft es nicht zu, dass dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich im Rahmen von offenen Fragen in freier Rede zu äussern. Seine Antworten beschränkten sich aber stets auf wenige Sätze und es wird von ihm auch nicht bestritten, dass er sich ziemlich wortkarg gegeben habe. In solchen Fällen kann der befragenden Person nicht vorgeworfen werden, sie stelle zu viele präzise und zu wenig offene Fragen. Vielmehr wird einer gesuchstellenden Person durch diese Fragen gerade die Gelegenheit gegeben, ihre Angaben zu konkretisieren und ihnen mehr Substanz zu verleihen. Demgegenüber erscheint jedoch die in der Anhörung mehrmals vorkommende Frage an den Beschwerdeführer, warum er etwas nicht wisse, unangebracht (vgl. Akten SEM A12, F27, F32, F41, F58). Insbesondere jugendliche Asylsuchende dürften durch derartiges Nachhaken verunsichert werden, was einer guten Gesprächsatmosphäre abträglich ist. Zudem lässt sich anhand des Anhörungsprotokolls nicht erkennen, dass sich die Befragerin um ein Klima des Vertrauens bemüht hätte, und die Art und Weise der gestellten Fragen wirkt nicht von Empathie geprägt. Insofern ist der Einwand, es liessen sich keine Unterschiede zur Anhörung einer erwachsenen Person erkennen, berechtigt. Auch der Umstand, dass in der rund viereinhalb Stunden dauernden Anhörung nur eine einzige Pause von 20 Minuten eingelegt wurde, lässt diese als wenig kindergerecht erscheinen. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - er war damals (...) alt - sowie seiner angeblich fehlenden Schulbildung wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ihren Befragungsstil anzupassen. Eine Intervention von Seiten der anwesenden Vertrauensperson fand offenbar nicht statt, jedoch hielt die Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt fest, der Gesuchsteller habe sehr befangen und eingeschüchtert gewirkt. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass an der Anhörung kein Klima des Vertrauens herrschte und die Bedingungen für die Befragung eines Minderjährigen nicht optimal waren. Es ist somit festzuhalten, dass sich die Beanstandungen hinsichtlich der nicht kindergerecht durchgeführten Anhörung in weiten Teilen als berechtigt erweisen. Namentlich der Verzicht auf einen Einleitungsteil sowie das Einlegen einer einzigen Pause in einer mehrstündigen Befragung lassen auf eine nicht altersgerechte und damit mangelhaft durchgeführte Anhörung schliessen. 5.4 Selbst wenn aber das erstinstanzliche Asylverfahren den Anforderungen an die Anhörung einer minderjährigen Person nicht genügt, ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur dann angezeigt, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der entscheidwesentliche Sachverhalt trotz der mangelhaften Anhörung als hinreichend erstellt gelten kann. 5.5 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung durchaus die Möglichkeit eingeräumt, seine Asylgründe in freier Rede und ohne Unterbrechung darzulegen. Nachdem er dies nur in äusserst knapper Form tat (vgl. A12, F4), wurden ihm konkretere Fragen gestellt, damit er seine Vorbringen allenfalls präzisieren konnte. Zwar zeichnen sich die in diesem Zusammenhang formulierten Fragen nicht durch eine besonders empathische Befragungsweise aus. Umgekehrt lässt sich aber auch an keiner Stelle des Protokolls erkennen, dass der Beschwerdeführer eine Frage nicht vollständig beantworten konnte respektive dass ihm zu wenig Gelegenheit gegeben wurde, sich im Rahmen einer offenen Frage frei zu äussern. Vielmehr sprach die befragende Person sämtliche wesentlichen Sachverhaltselemente an, wobei sie meist erst eine offene Frage stellte und auf die teilweise sehr spärlichen Antworten des Beschwerdeführers mit konkreteren Nachfragen reagierte. Dass der Beschwerdeführer unter anderen Befragungsbedingungen kaum weitergehende Antworten gemacht hätte, wird insbesondere auch anhand des mit der Replik eingereichten Gesprächsprotokolls vom 20. Dezember 2017 ersichtlich. Bei diesem Gespräch wurde der Beschwerdeführer von seinem Beistand zu seiner Herkunft und seiner Lebensweise in der Heimat, aber auch zu den Gründen für seine Flucht befragt. Wie in der Replik ausgeführt wird, seien die Fragen so gestellt worden, dass der Beschwerdeführer diese verstehen und altersgerecht beantworten konnte. Es lasse sich erkennen, dass der Beschwerdeführer durchaus Angaben zu seiner Herkunftsregion habe machen können. Bei Durchsicht des Gesprächsprotokolls fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen dieses Gesprächs mehrheitlich kurze Antworten gibt. Seine Ausführungen sind kaum präziser als jene anlässlich der Anhörung. Zwar werden einzelne zusätzliche Details zum Alltag in seiner Heimat erwähnt, der überwiegende Teil der Informationen ist jedoch bereits in den Befragungsprotokollen enthalten. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits an der Anhörung - auch wenn die Bedingungen nicht in zufriedenstellendem Ausmass an dessen Alter angepasst worden waren - in der Lage war, seine Asylgründe und sein Alltagswissen einlässlich darzulegen. In den Eingaben auf Beschwerdeebene wird denn auch nicht aufgezeigt, inwiefern der Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig festgestellt worden sein soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, anhand welcher Angaben des Beschwerdeführers sich erkennen lasse, dass er bezüglich seiner Herkunft die Wahrheit gesagt haben soll. Aufgrund der allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Alltag in seiner Heimat, die auch im Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2017 nur unwesentlich präzisiert werden, bestehen gerade erhebliche Zweifel an der Herkunft aus dem Dorf C._______ im Kreis D._______. Es erweist sich deshalb als angebracht, dass die Vorinstanz eine linguistische Analyse durchführen liess, um damit weitere Erkenntnisse zur Wahrscheinlichkeit einer Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet zu gewinnen. 5.6 Auf der Grundlage eines telefonischen Interviews beurteilte ein von der Fachstelle Lingua beauftragter Experte verschiedene Aspekte der Sprache des Beschwerdeführers. In seinem linguistischen Gutachten kam er dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Kreis D._______ und sehr wahrscheinlich nicht in Tibet hauptsozialisiert worden sei. 5.6.1 Im Zusammenhang mit den Lingua-Analysen des SEM ist festzuhalten, dass es sich dabei zwar nicht um ein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) handelt, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, BVGE 2014/12 E. 4.2.1). 5.6.2 In der vorliegenden Lingua-Analyse wurde festgestellt, dass die Sprache des Beschwerdeführers an jenen Stellen, an denen sich der Dialekt von D._______ vom Dialekt von Lhasa respektive der exiltibetischen Koine unterscheide, fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit letzteren beiden aufweise. Dies gelte sowohl auf der Ebene der Phonetik/Phonologie als auch auf jener der Morphologie/Morphosyntax sowie des Lexikons. Auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer über keine Kenntnisse des Chinesischen verfüge. Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er habe seine Heimat im jugendlichen Alter - und damit zu einer Zeit, in der sich die Sprache rasch verändern könne - verlassen, weshalb der Aufenthalt im Exil seine Sprache möglicherweise beeinflusst habe. Dies vermag jedoch nicht zu erklären, dass sich in seiner Sprechweise an den entscheidenden Stellen fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa respektive mit der exiltibetischen Koine finden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bis zu seinem (...) Altersjahr in einem Dorf im Distrikt D._______ gelebt und sich zum Zeitpunkt des Lingua-Interviews gerade einmal ein halbes Jahr im Ausland aufgehalten. Angesichts dieser biografischen Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich sein Dialekt innerhalb einer relativ kurzen Zeit derart stark an sein neues sprachliches Umfeld angeglichen hätte. Auch eine Anpassung an die stärker vom Zentraltibetischen Dialekt geprägte Aussprache der Lingua-Interviewerin vermag nicht zu erklären, weshalb sich beim Beschwerdeführer keine Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt finden. Auch unter Berücksichtigung eines gewissen Einflusses der Interviewerin wäre zu erwarten, dass die Aussprache des Beschwerdeführers sowie seine Formulierungen mehrheitlich in seinem eigenen Dialekt erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, D._______ liege nicht unweit von Lhasa und ebenso wie dieses in der Provinz Ü-Tsang, weshalb die beiden Dialekte durchaus Ähnlichkeiten aufwiesen, kann seiner Auffassung nicht gefolgt werden. Einerseits befinden sich diese Ortschaften wohl in derselben Provinz, sie liegen jedoch mehrere hundert Kilometer voneinander entfernt. Andrerseits fokussiert eine linguistische Analyse gerade auf jene Aspekte, in denen sich die untersuchten Dialekte voneinander unterscheiden. Es ist deshalb unerheblich, inwiefern Ähnlichkeiten bestehen; vielmehr geht es darum, welchem Dialekt die Sprechweise eines Beschwerdeführers an den Stellen, an denen diese voneinander abweichen, entspricht. 5.6.3 Sodann wird vorgebracht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers aus D._______ stamme und seine Mutter aus H._______, da es genau umgekehrt sei. Die Herkunft seines Vaters, der ihm auch Lesen und Schreiben beigebracht habe, führe dazu, dass der Beschwerdeführer keinen "reinen" D._______-Dialekt spreche, sondern eine Mischform. Tatsächlich ist im Protokoll der BzP vermerkt, die Mutter des Beschwerdeführers stamme aus H._______ (vgl. A6, Ziff. 3.01). Dem linguistischen Gutachten lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar anlässlich des Lingua-Interviews angegeben hatte, dass sein Vater aus H._______ und seine Mutter aus C._______ stammen würden. Dies entspricht gemäss den Eingaben auf Beschwerdeebene auch den tatsächlichen Gegebenheiten. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die biografischen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Lingua-Analyse zutreffend berücksichtigt wurden und diese auf einer korrekten Grundlage erfolgt ist. 5.6.4 In der Beschwerdeergänzung vom 30. November 2017 wurde schliesslich ausgeführt, dass unklar sei, ob die Anforderungen an eine kindergerechte Einvernahme im Rahmen des telefonisch geführten Lingua-Gesprächs erfüllt und die betreffenden Kriterien berücksichtigt worden seien. Dem Interview komme eine sehr grosse Bedeutung zu, weshalb dieses denselben Regeln zu unterliegen habe wie andere Befragungen. Diese Auffassung ist jedoch nicht zutreffend, zumal das vorliegende telefonische Lingua-Interview einzig der Erstellung einer linguistischen Analyse diente. Hierfür wurden die Aussprache, die Wort- und Satzbildung sowie die vom Beschwerdeführer verwendeten Ausdrücke begutachtet. Demgegenüber geht es bei einer Anhörung darum, die Asylgründe darzulegen und mitunter über einschneidende und sehr persönliche Erlebnisse zu sprechen. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird in der Folge beurteilt, indem die Aussagequalität anhand von Merkmalen wie Korrektheit, Kohärenz und Plausibilität geprüft wird. Es ist somit ungleich wichtiger, dass sichergestellt wird, dass eine gesuchstellende Person sich frei äussern kann. Im Fall von minderjährigen Asylsuchenden geschieht dies - wenn das Verfahren korrekt abläuft - durch die Beachtung von spezifischen Kriterien bei der Befragung. Bei einer rein linguistischen Abklärung wird eine Aussage nicht inhaltlich geprüft, sondern die Sprechweise beurteilt. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, dieselben Massstäbe anzuwenden, wie sie für die Anhörung eines Minderjährigen zu gelten haben. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme zum Ergebnis der Lingua-Analyse, er sei von deren Schlussfolgerung enttäuscht, nachdem er den Experten sehr gut verstanden und den Eindruck gehabt habe, dass er auf die Fragen gut geantwortet habe (vgl. A24). Dies deutet darauf hin, dass das telefonische Interview in einer angemessenen Weise geführt wurde und er sich dabei frei äussern konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer in die Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs Einsicht genommen und in der darauf folgenden Eingabe an keiner Stelle geltend gemacht, dass die Gesprächsführung mangelhaft gewesen wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das telefonisch geführte Lingua-Interview korrekt ablief und eine geeignete Grundlage für die Erstellung eines linguistischen Gutachtens bildete. 5.6.5 Sodann ist festzuhalten, dass die Lingua-Analyse fundiert, das daraus resultierende Gutachten überzeugend und ausgewogen begründet ist und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel. Dem Lingua-Bericht ist somit ein erhöhter Beweiswert zuzumessen (vgl. oben Ziff. 5.5.1). 5.7 Das SEM kam in erster Linie gestützt auf das Resultat der linguistischen Analyse zum Schluss, dass die geltend gemachte Hauptsozialisation des Beschwerdeführers im Kreis D._______ nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Es sah diese Einschätzung durch ungenügende Länder- und Alltagskenntnisse, durch eine unglaubhafte Darlegung der Ausreisemotive sowie unplausible und dürftige Angaben zum Reiseweg bestätigt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder seine Herkunft aus der Volksrepublik China noch seine Asylgründe glaubhaft gemacht habe. Wie oben dargelegt wurde, ist die Anhörung zwar als mangelhaft einzustufen. In der Folge wurde mit der Lingua-Analyse aber eine weitere Untersuchungshandlung vorgenommen, um den Sachverhalt zu erstellen. Zudem nahm der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingaben nochmals ausführlich Stellung und mit dem Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2017 wurde ein weiteres Dokument zu den Akten gegeben, in welchem er sich zu seiner Herkunft und den Asylgründen äusserte. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seine Beschwerdegründe vollständig darlegen. Trotz der festgestellten Mängel der Anhörung vom 5. Dezember 2016 erscheint der Sachverhalt mithin als ausreichend erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes infolge unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes ist daher im Ergebnis zu verneinen. 5.8 Die im Eventualstandpunkt beantragte Kassation der Verfügung wegen Verletzung der Vorschriften zur Anhörung von Minderjährigen hätte konkret die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer nochmals durch das SEM angehört werden müsste, unter Beachtung der entsprechenden Kriterien. Nachdem jedoch von einem vollständig bekannten Sachverhalt auszugehen ist, würde die Rückweisung zu einem prozessualen Leerlauf führen. Es ist deshalb von einer Heilung des Verfahrensfehlers auszugehen und der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. Der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist hingegen im Kosten- und Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen. 6. 6.1 Im Hauptstandpunkt beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling, da seine Sozialisation in Tibet sowie die illegale Ausreise aufgrund seiner Angaben zur Herkunftsregion belegt seien. 6.2 Die vom SEM in Auftrag gegebene linguistische Analyse kam vorliegend zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht in D._______ und sehr wahrscheinlich nicht in Tibet stattgefunden habe. Wie bereits dargelegt wurde, ist das Lingua-Gutachten nach den dafür geltenden Standards erstellt worden und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb ihm ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. Die Schlussfolgerung der Lingua-Analyse ist ausführlich und nachvollziehbar begründet. Nach Auffassung des Gerichts ist es mit den Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise vereinbar, dass der Experte in seiner Sprache keine Ähnlichkeiten zum Dialekt von D._______, sondern fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine oder dem Lhasa-Dialekt festgestellt hat. Weder das jugendliche Alter des Beschwerdeführers noch sein gerade einmal halbjähriger Aufenthalt im Ausland vermögen eine ausreichende Erklärung hierfür zu bieten, ebenso wenig eine allfällige Anpassung an die Interviewerin oder der Umstand, dass ein Elternteil aus H._______ stamme. Sodann sollte zwar die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Chinesisch spricht, nicht überbewertet werden (vgl. Urteil des BVGer D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E. 5.4.7 m.w.H.). Dass er aber nicht in der Lage war, einfache Wörter oder Sätze zu verstehen und nicht einmal über passive Kenntnisse von häufig vorkommenden Begriffen aus dem Alltagsbereich verfügt, ist dennoch erstaunlich. In der Beschwerdeeingabe wird dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrere Wörter in chinesischer Sprache gesagt habe. Das Kennen von ein paar wenigen Worten - bei der Durchsicht der Befragungen stechen einzig die Begriffe "Gongan Ju" (öffentliche Sicherheitsbehörde) und "Xiaoche" (Auto) ins Auge - entspricht jedoch in keiner Weise den Erwartungen an die Chinesischkenntnisse einer Person, die im Autonomen Gebiet Tibet der Volksrepublik China aufgewachsen ist. Die Lingua-Analyse ist somit ein starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet hauptsozialisiert wurde. 6.3 An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gewisse Angaben zu seiner Herkunftsregion respektive dem Alltag in seiner Heimat machen konnte, nichts zu ändern. Seine Ausführungen waren spärlich und er konnte in zentralen Punkten keine Auskunft geben. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 2. Oktober 2017, S. 5). Wenn der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene den Namen des Flusses, der entlang des Weges zum Bezirkshauptort fliesse, nennen kann, so kann dies offensichtlich nicht als Hinweis auf seine Herkunft aus der behaupteten Gegend gewertet werden. Einerseits erklärte er anlässlich der Anhörung trotz expliziter Nachfrage, er wisse nicht, wie dieser Fluss heisse (vgl. A12, F40 und F48). Anderseits lässt sich anhand von im Internet verfügbarem Kartenmaterial problemlos nachschauen, welcher Fluss in der Nähe des Bezirkshauptortes D._______ fliesst. Bei der Beschreibung des Weges von C._______ nach G._______ beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, anzugeben, dass dieser durch einen Wald führe. Auch die Ausreise vermochte er nicht präziser zu beschreiben. Es ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht nur an der Anhörung, sondern auch im Rahmen des Gesprächs vom 20. Dezember 2017 hierzu keine genaueren Angaben machen konnte. Gerade solche Beschreibungen der Umgebung könnten Hinweise dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner angebliche Heimatregion tatsächlich in einem Ausmass vertraut ist, wie dies von einer dort aufgewachsenen Person erwartet werden kann. Zwar lässt sich unter Umständen auch aufgrund von zutreffenden Schilderungen des Alltags und der Lebensweise ableiten, dass eine beschwerdeführende Person in einer bestimmten Gegend sozialisiert worden ist. Die vorliegenden Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch sehr allgemein gehalten und vermögen die nachvollziehbar dargelegte Schlussfolgerung des Lingua-Gutachtens, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht im Kreis D._______ sozialisiert worden, nicht umzustossen. 6.4 Im Hinblick auf den Reiseweg von Nepal in die Schweiz erscheint es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer weder die Namen der Transitländer noch der Fluggesellschaften oder des Ankunftsflughafens wahrgenommen haben will. Der Beschwerdeführer hat zwar angeblich nie eine Schule besucht, kann aber dennoch Lesen und Schreiben und verfügt über gewisse Englischkenntnisse, die er zum Teil in Nepal mit seinem Bruder erworben habe (vgl. Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2017, S. 5). Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Reise erst (...) Jahre alt war und gemäss eigenen Angaben einfach dem Schlepper gefolgt sei, ist es nicht nachvollziehbar, dass er keinerlei Angaben zu seinem Reiseweg machen kann. 6.5 Zu den erheblichen Zweifeln an der geltend gemachten Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in der von ihm geltend gemachten Region tritt hinzu, dass seine Asylgründe als nicht glaubhaft gemacht einzustufen sind. Anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer einzig aus, er sei mit seinem Bruder und einem von dessen Kollegen für eine religiöse Zeremonie nach D._______ gegangen. Dabei seien sie unbemerkt fotografiert worden, die Aufnahme sei in der Zeitung erschienen und sein Vater habe diese gesehen. Gemäss Angaben des Vaters habe ihnen deswegen gedroht, von den Chinesen verhaftet und ins Gefängnis geworfen zu werden. Deshalb hätten sie sich erst bei ihrem Onkel versteckt und seien dann ausgereist. In der Beschwerdeeingabe wurde ergänzend ausgeführt, es habe in der Stadt an jenem Tag eine Demonstration gegen die chinesische Regierung gegeben und das Foto sei in diesem Zusammenhang entstanden. Dem Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2017 lässt sich schliesslich entnehmen, dass damals in D._______ ein Protest stattgefunden habe, den er (Beschwerdeführer) zwar nicht bemerkt habe, bei dem er aber, zusammen mit seinem Bruder und dessen Kollegen, fotografiert worden sei. Sein Vater sei sehr wütend geworden, weil sie nicht hätten protestieren sollen, was sie ja auch nicht absichtlich gemacht hätten. Er habe ihn auch geschlagen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2017, S. 3). Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung hiervon nichts erzählt hat. Wie oben dargelegt wurde, war die entsprechende Befragung zwar nicht ausreichend an die Bedürfnisse eines Minderjährigen angepasst, er wurde dabei aber explizit um eine Beschreibung des Tages gebeten, als er von dem Foto in der Zeitung erfuhr. Die Befragerin stellte ihm auch mehrere präzisierende Fragen, nachdem die Angaben des Beschwerdeführers in freier Rede äusserst knapp ausgefallen waren (vgl. A12, F8 ff.). Sodann ist es schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Protests respektive einer Demonstration fotografiert worden sein soll, jedoch von diesem Protest gar nichts mitbekommen haben will. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung sowohl durch offene als auch durch präzisierende Fragen ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, die Gründe für seine Flucht darzulegen und insbesondere auch den Tag zu beschreiben, an dem das Foto, welches den Auslöser für die Probleme des Beschwerdeführers bildete, geschossen wurde. Die Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis und zu den darauf folgenden Geschehnissen erweisen sich als vage und teilweise auch wenig plausibel, weshalb sie von der Vor-instanz zu Recht als unglaubhaft angesehen wurden. 6.6 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten gegeben. Auch aus dem Erhalt eines Briefes aus China, der angeblich von seinem Bruder stammen soll, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es lässt sich weder überprüfen, wer diesen Brief geschrieben hat, noch ob der Inhalt der Wahrheit entspricht. Wenn in diesem Schreiben ausgeführt wird, die Familie habe mehrmals versucht, den Familienausweis zu schicken, was aber nicht geklappt habe, handelt es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung, die in keiner Weise geeignet ist, die Herkunft des Beschwerdeführers zu belegen. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Hauptsozialisation in der Volksrepublik China sowie seine Ausreisemotive glaubhaft zu machen. In erster Linie gestützt auf das linguistische Gutachten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in der von ihm behaupteten geografischen Region sozialisiert worden ist. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer zur Umgebung seines Heimatdorfes keine präzisen Angaben zu machen vermochte - weder in den Befragungen noch in den ergänzenden Ausführungen auf Beschwerdeebene - und er seine Ausreise sowie die Reise in die Schweiz nur sehr oberflächlich beschreiben konnte. Des Weiteren sind die Angaben zu seinen Fluchtgründen weder detailliert noch nachvollziehbar ausgefallen, wobei ihnen infolge der nicht glaubhaft gemachten Sozialisation im Kreis D._______ ohnehin die Grundlage entzogen ist. Im Rahmen einer gesamthaften Würdigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles erweist sich somit die Beurteilung des SEM, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und der ihm drohenden Verfolgung durch die chinesischen Behörden unglaubhaft sind, als zutreffend. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in Tibet, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während mehreren Jahren gelebt hat. 7.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung zu wissen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre. 7.3 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse über seine Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt seiner Identität) zuliessen. Da er auch keinerlei zielführenden Bemühungen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien oder Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhaltens zu verantworten. Auch der unbegleitete Minderjährige hat, unter angemessener Berücksichtigung des jeweiligen Alters, die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-1467/2018 vom 6. April 2018 E. 7.2). Für den vorliegenden Fall ist massgebend, dass der Beschwerdeführer mittlerweile rund (...) Jahre alt ist. Der Umstand, dass er allein - jedenfalls ohne Familienangehörige - in die Schweiz gereist ist, weist darauf hin, dass er ein gewisses Mass an Selbständigkeit vorzuweisen hat. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass er es pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner tatsächlichen persönlichen Verhältnisse insofern zu tragen, als davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort - wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen - bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen. 9.4 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess das Gericht auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig wurde die damalige Rechtsvertreterin aufgefordert, darzulegen, dass sie die Voraussetzungen für die Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG erfülle; andernfalls werde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine andere Person als amtliche Rechtsvertretung vorzuschlagen. In der Folge beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwältin Laura Rossi mit der Wahrung seiner Interessen. Der Instruktionsrichter ordnete ihm daraufhin mit Verfügung vom 5. Januar 2018 Rechtsanwältin Rossi als amtliche Rechtsbeiständin bei. Es ist ihr folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Im Eventualstandpunkt beantragte der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Aufgrund des auf Beschwerdeebene geheilten vorinstanzlichen Verfahrensmangels sah er sich in diesem Punkt zu Recht zur Beschwerdeerhebung veranlasst und es ist ihm diesbezüglich eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 400.- festgesetzt. Diese wird zur Vergütung dem SEM auferlegt, da der Rückweisungsantrag ohne Heilung des vorinstanzlichen Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene gutzuheissen gewesen wäre. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist nach den gleichen - sinngemäss anwendbaren - Grundsätzen wie die Parteientschädigung festzulegen (Art. 12 VGKE). Angesichts des Umstandes, dass die amtliche Rechtsbeiständin erst nach Einreichung der Beschwerdeeingabe sowie der Beschwerdeergänzung mandatiert wurde, wird ihr Honorar auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.

4. Die amtliche Rechtsbeiständin wird mit Fr. 400.- zulasten der Gerichtskasse entschädigt.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: