Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben gemäss ihren Heimatstaat am 21. Januar 2013 und reiste nach Nepal, wo sie knapp zwei Monat geblieben sei. Am 16. März 2013 sei sie mit dem Flugzeug in ein ihr unbekanntes Land geflogen und von da mit dem Auto am 17. März 2013 in die Schweiz eingereist, wo sie am 18. März 2013 ein Asylgesuch einreichte. Am 27. März 2013 wurde sie summarisch befragt und am 1. Oktober 2013 einlässlich angehört. Dabei gab sie an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ und habe dort bis zur Ausreise mit ihren Eltern und ihrer Schwester gelebt. Sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet, nie eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Auf die Frage nach Identitätspapieren gab sie an, einen Pass habe sie nie besessen und ihre Identitätskarte sei ihr im Grenzort F._______ vom Schlepper abgenommen worden. Geflogen sei sie mit einem grünlichen wahrscheinlich nepalesischen Reisepass, mit ihrem Foto aber einem anderen Namen. Zu ihren Asylgründen trug sie an der Befragung vor, sie habe am 17. Januar 2013 in C._______ an einer Demonstration teilgenommen, an der 10 bis 15 Personen mitgemacht hätten. Danach sei sie nach Hause gegangen. Am nächsten Tag sei ihr Onkel, der in C._______ wohne, zu ihnen gekommen und habe ihnen erzählt, dass die chinesischen Behörden nach Leuten suchten, die protestiert hätten. Deshalb habe sie am 19. Januar 2013 frühmorgens das Haus verlassen und sei mit dem Pw nach F._______ und von dort ausgereist. An der Anhörung gab sie an, sie sei am 17. Januar 2013 auf dem Weg nach C._______ einer Demonstration begegnet. Sie habe sich dieser angeschlossen. Sie hätten Parolen gerufen wie "Tibet braucht Freiheit, freie Religionsausübung, Menschenrechte" und "Chinesen raus aus Tibet". In C._______ hätten sie höchstens 15 Minuten demonstrieren können. An einer Strassenkreuzung seien chinesische Soldaten angefahren gekommen. Drei Soldaten seien ausgestiegen und hätten mit Schlagstöcken auf die Demonstranten eingeschlagen. Damit die Soldaten sie nicht hätten fassen können, sei sie geflohen. Sie sei zu ihrem Onkel gegangen, der in C._______ wohne. Als sie ihm gesagt habe, dass sie an einer Demonstration teilgenommen habe, habe er Angst bekommen und sie nach Hause gebracht. Am nächsten Tag hätten die chinesischen Behörden nach den Demonstranten gesucht, auch bei ihrem Onkel zu Hause. Ein Bekannter ihres Onkels habe diesem mitgeteilt, dass er sie bei der Demonstration erkannt habe. Deshalb sei ihr Onkel sofort zu ihr nach Hause gekommen und habe ihren Eltern gesagt, dass sie von seinem Bekannten erkannt worden sei. Am nächsten Morgen hätten sie so getan, als würde sie ihren Onkel auf einer Handelsreise begleiten. So sei sie mit dem LkW nach F._______ gekommen und von dort ausgereist. B. Im Auftrag des BFM wurde am 9. September 2013 mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Der Sachverständige kam im Bericht vom 12. September 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2013 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin hielt dabei an ihren Aussagen fest und widersprach den Erkenntnissen des Sachverständigen. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 - am 10. Oktober 2013 eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit Eingabe vom 8. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit (subjektive Nachfluchtgründe), Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) sowie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. E. Mit Schreiben vom 11. November 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 16. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie das BFM auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Der Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wurde unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Über den Antrag, eine bereits erfolgte Datenweitergabe sei offenzulegen, werde im gegebenen Zeitpunkt befunden. H. In seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 24. November 2014 nahm die Beschwerdeführerin in einem von ihr unterschriebenen aber durch eine Drittperson (Sektionsleiterin eines tibetischen Frauenvereins) verfassten Schreiben zur Verfügung des BFM Stellung.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Abklärung in Bezug auf ihre behauptete Herkunft sei dreistufig durchgeführt worden. Nachdem bei der Befragung Zweifel - unter anderem wegen fehlenden Chinesischkenntnissen - diesbezüglich aufgekommen seien, sei ihr Alltagswissen evaluiert worden. In der Befragung und der Anhörung seien zudem Fragen zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren gestellt worden. Im Rahmen des Alltagswissenstests habe sie angegeben, seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt zu haben. Das Dorf habe nicht lokalisiert werden können, was bei der Grösse des Dorfes erstaune. Daher sei sie aufgefordert worden, benachbarte Ortschaften zu nennen. Keine der genannten habe jedoch auf der Karte gefunden werden können. Sie habe im Gespräch oft Wörter verwendet, welche von Exiltibetern verwendet würden und teilweise in Tibet nicht verstanden würden. Zudem verfüge sie über keinerlei Chinesischkenntnisse, was im Hinblick auf die Lage ihres Herkunftsortes verblüffe. Ihre Angaben zum Preis von Lebensmitteln und Speisen im Restaurant seien falsch gewesen. Fragen zu Gewässern und Bergen habe sie auch nicht korrekt beantwortet. Gleiches gelte für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Sie habe angegeben, im Dorf werde Reis angepflanzt, was realitätsfremd sei, und falsche Angaben zum Schulalltag gemacht. Der Alltagsspezialist komme gestützt darauf zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt hätte, sei klein. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin darauf beharrt, aus B._______ zu stammen. Mit den fehlerhaften Angaben konfrontiert, habe sie keine plausible Erklärung dafür nachliefern können. Dies bestärke die Zweifel an ihrer Herkunft. In Bezug auf die Ausreise habe sie unterschiedliche Angaben über die Länge ihres Aufenthaltes in F._______ gemacht und nichts über die Ortschaft zu berichten gewusst, was selbst mit ihrem Begründungsversuch, jeweils in der Nacht an- und abgereist zu sein, nicht überzeuge. Zudem kenne sie weder die Namen der Fluggesellschaft noch der Länder, durch die sie gereist sei. Im Widerspruch zur Befragung, wo sie angegeben habe, das Land des gefälschten Passes nicht gekannt zu haben, habe sie an der Anhörung angegeben, es sei ein nepalesischer Pass gewesen. Zudem habe sie keine Ausweispapiere zu den Akten gegeben. Im Zusammenhang mit ihren Vorbringen, an einer Demonstration teilgenommen zu haben, erstaune, wie wenig sie über den Inhalt, den Ablauf und die Teilnehmenden zu berichten gewusst habe. Ebenso seien ihre Angaben zum Einschreiten des Militärs vage und unsubstanziiert. Oberflächlich sei auch die Umschreibung der Reaktion der Demonstranten gewesen. Folglich sei es ihr nicht gelungen, den Eindruck zu vermitteln, im Zentrum des Geschehens gestanden zu sein. Vielmehr zeigten diese unsubstanziierten Schilderungen, dass sie ein - für tibetische Gesuchsteller - Standardvorbringen verwende, ohne es mit fundiertem Wissen belegen zu können. Aufgrund der fehlenden Chinesischkenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, der unglaubhaften Ausreise, der unglaubhaften Asylgründe und der mangelhaften Länderkenntnisse, sei auszuschliessen, dass sie jemals in der von ihr angegeben Region gelebt habe und dass sie Staatsbürgerin der Volksrepublik China sei. Im Exil geborene Tibeter erhielten die chinesische Staatsbürgerschaft nicht.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, wenn weder ihr Heimatdorf B._______ noch die anderen genannten Dörfer in der näheren Umgebung auf einer Karte hätten gefunden werden können, könne dies verschiedene Gründe haben. Sei es, dass die Übersetzerin eine andere Schreibweise verwende oder die tibetischen Namen der Dörfer nie auf den gebräuchlichen Karten aufgenommen oder schon lange ins Chinesische übersetzt worden seien. B._______ sei nur ein kleines Dorf. G._______ sei eine grössere Stadt in der Nähe. Im Osten von B._______ lägen H._______, I._______, J._______ und K._______. Es gebe ein neues L._______ dort, was jetzt M._______ genannt werde. Aus Enttäuschung, dass ihrer Schwester in der Schule die chinesische Kultur aufgezwungen worden sei und sie nicht Tibetisch habe reden dürfen, hätten ihre Eltern diese wieder aus der Schule genommen und sie erst gar nicht hingeschickt, weshalb sie nur gebrochen und sehr wenig Chinesisch spreche. In einem Interview sei ihr gesagt worden, sie solle so sprechen wie zu Hause. Dass die Übersetzerin sie nicht verstanden habe, liege wohl eher daran, dass sie nicht aus der gleichen Region stamme wie sie und die Sprache dieser Gegend nicht kenne. Sie habe im Interview bereits gesagt, dass sie selten in Restaurants gewesen sei und diese mehr von Erzählungen ihres Onkels kenne. Die Interviewerin habe darauf bestanden, dass sie einen Preis für ein Essen im Restaurant errate. So habe sie eine Zahl nennen müssen. Sie habe noch betont, dass sie davon keine Ahnung habe. Zum Pass habe sie an der Befragung die Wahrheit gesagt. Sie habe nicht gewusst, aus welchem Land er gewesen sei. An der Anhörung habe sie es auch nicht gewusst, aber angenommen, dass es ein nepalesischer Pass gewesen sei, da sie ihn dort erhalten habe. Sie habe leider keine Kontaktdaten in ihrer Heimat China, um ihre Identitätspapiere zu beschaffen. Es sei allgemein schwierig, als Tibeter Dokumente zu organisieren. Dies belegten auch die eingereichten Berichte. Als chinesische Staatsfeindin könne sie ihre Familie nicht kontaktieren, weil diese sonst verdächtigt würden, da die Telefone abgehört würden. Sie sei zum ersten Mal geflogen und unter Schock gestanden. Sie habe dem Schlepper vertraut, da er ihren Bekannten, bei dem sie in Nepal gewohnt habe, gut gekannt habe. Als sie bei der Antwort auf die Frage, was für Produkte sie angebaut hätten, mit ihrer Aufzählung wie Rüben, Weizen und weiteres fertig gewesen sei, habe die Interviewerin mit bestimmendem Ton gesagt, "Ah, kein Reis". Da sie gedacht habe, sie behaupte, dass es bei ihnen kein Reis gebe, habe sie versucht zu erklären, dass es sehr wohl Reisplantangen in China gebe. Später sei plötzlich behauptet worden, sie hätte falsche Angaben zur Herstellung von Tsampa gemacht. Dabei sei vorgängig überhaupt nicht über Tsampa gesprochen worden. Zu der Frage nach Flüssen und Bergen habe sie vom Fluss N._______ erzählt und dass eine kleinere Abzweigung davon auch zu ihnen führe. Sie habe von den Bergen O._______, dem P._______ und dem Q._______ gesprochen und erwähnt, dass es keine grossen bekannten Berge in der näheren Umgebung gebe. Im unangekündigten Telefoninterview mit einer Tibetisch sprechenden Frau, habe sie sich sehr unwohl, unter Druck gesetzt und zu verschiedenen Aussagen gedrängt gefühlt. Diese Alltagspezialistin stamme nicht aus ihrer Region und kenne weder die Gegend noch ihre Bräuche. Eine weitere Mutmassung sei, dass ihre Kenntnisse zur Vegetation unzutreffend seien. Sie habe keine Schule besucht und alles nach bestem Wissen und Gewissen erläutert. Dass sie Wörter verwendet habe, welche nicht tibetischen Begriffen entsprächen, könne sie nicht bestätigen. Zudem erinnere sie sich kaum an den Inhalt des Interviews aufgrund des immensen Drucks, unter welchem sie gestanden habe. Nach ihrer Flucht habe sie zudem zwei Monate in Nepal gelebt und unbewusst vielleicht gewisse Begriffe adaptiert. Dass sie die Feststellungen der Experten an der Anhörung nicht in Frage gestellt habe, sei darauf zurück zu führen, dass es sich unter Tibetern nicht gehöre, eine Autorität anzuzweifeln, was aufgrund der chinesischen Besetzung nicht verwunderlich sei. Bei der Darstellung des Fluchtweges nach F._______ könne nicht verlangt werden, dass sie sich an jedes Detail erinnere. Die Flucht sei nicht geplant gewesen und sie habe unter einer emotionalen Belastung gestanden. Sie habe die Flucht nicht selber geplant, sondern sich dem Schlepper anvertraut und sich nicht damit beschäftigt. Aus Sicherheitsgründen habe sie das Haus nie verlassen und kenne F._______ nur in der Nacht. Sie sei bei der Ankunft und der Abreise nervös gewesen, sodass sie sich kaum an Details erinnern könne. Im Weiteren erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 durch ihre illegale Ausreise aus dem Tibet aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM unter Zusammenfassung des Länderurteils BVGE 2014/12 fest, die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, habe unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dessen könne seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive Indien inne habe. So verhindere sie die Prüfung einer Drittstaatenregelung beziehungsweise ihrer Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Indien oder Nepal. Dadurch habe sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Folgen davon habe sie insofern selber zu tragen, als der Schluss gezogen werden müsse, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Ein Wegweisungsvollzug nach China werde ausgeschlossen.
E. 4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin weiterhin daran fest, dass sie aus Tibet stamme. Beweismittel könne sie keine beschaffen. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie und wisse nicht, ob sie verhaftet worden seien. Die Sektionsleiterin eines tibetischen Frauenvereins, welche das Schreiben für die Beschwerdeführerin verfasst hat, führte ihrerseits aus, die Beschwerdeführerin spreche ein sauberes Tibetisch mit einem starken, für sie schwer verständlichen Akzent. Tibeter im Exil hätten ein anderes Tibetisch, oft vermischt mit Englisch oder Hindi. Sie selber komme mit Tibetern verschiedener Herkunft in Kontakt und könne sehr gut unterscheiden, ob ein Tibeter aus der Schweiz, Indien, Nepal oder aus Tibet stamme. Bei der Beschwerdeführerin habe sie keine Begriffe gehört, die für in Indien oder Nepal lebende Tibeter üblich seien. Die begrenzten Chinesischkenntnisse seien darauf zurückzuführen, dass sie in einer Bauernfamilie in einem abgelegenen tibetischen Dorf aufgewachsen und nicht zur Schule gegangen sei. Trotz herrschender Schulpflicht entspreche es schlicht nicht der Realität, dass selbst in abgelegenen tibetischen Siedlungen sämtliche Kinder eingeschult würden. Das Argument, der Herkunftsort habe auf der Karte nicht gefunden werden können, mute angesichts der Tatsache, dass China bestrebt sei, die traditionellen tibetischen Namen durch chinesische Ortsnamen zu ersetzen, ziemlich zynisch an. Hinzu kämen notorische Transkriptionsprobleme. Es müsste offen gelegt werden, welches Kartenmaterial verwendet worden sei. Zum Beispiel auf Google Maps seien die tibetische Schrift und gewisse Ortschaften ganz verschwunden, wogegen durch Exiltibeter im 2013 protestiert worden sei. Ihre eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass einzelne der von der Beschwerdeführerin genannten Orte in verwandten Schreibweisen durchaus im Internet auftauchten. Beispielsweise sei im Artikel zu L._______ auf Wikipedia auch eine Gemeinde R._______ und eine Gemeinde S._______ erwähnt, dabei könne es sich sehr wohl um die von der Beschwerdeführerin genannte Stadt G._______ beziehungsweise den Heimatort B._______ handeln. Die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber noch einmal die im Interview von ihr erwähnten Berge und Gewässer genannt. Sie habe sie überprüft und die Angaben seien entgegen den Aussagen im Bericht korrekt. Dass die Interviewerin diese nicht habe finden können, liege bestimmt an der Problematik der Schreibweise. In einer Situation, wie bei der geltend gemachten Demonstration, zähle man nicht noch die genaue Anzahl von Personen und nehme das Geschehen nicht richtig auf. Ähnliches gelte bei der Flucht. Zur Stützung der Replik wurde der genannte Wikipedia-Artikel und Berichte zu den erwähnten Protesten gegen Google eingereicht.
E. 5.1 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizierten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibetische Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss gelangt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzungen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. a.a.O., E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]). Vor diesem Hintergrund geht das BFM zu weit, wenn es ausführt, im Falle der Beschwerdeführerin könne eine Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage tibetischer Ethnie. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei ihr auch im Lichte der Feststellungen im Länderurteil BVGE 2014/12 mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit um eine Staatsangehörige von China, was allerdings - wie nachfolgend aufgezeigt - keineswegs alleine ausschlaggebend ist.
E. 5.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat das Gericht - im Sinne einer Präzisierung - namentlich festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10). Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin in der Tat wesentliche Bedeutung zu.
E. 5.3 Aufgrund der bisherigen Aktenlage ist mit dem BFM zunächst darin einig zu gehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse unglaubhaft ausgefallen sind. Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin allgemein kann festgehalten werden, dass die Aussagen zu ihren Asylgründen an der Befragung gerade mal über 5 Zeilen reichten (vgl. A4 S. 6 f.). An der Anhörung wurde sie zwar deutlich substanziierter und legte diese in freier Rede relativ ausführlich dar (vgl. A12 F4). Ihre Schilderungen weisen aber keinen nennenswerten Vertiefungsgrad auf, sodass kaum auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse zu schliessen ist. Auf die anschliessend gestellten Fragen gab sie denn auch oft allgemeine, sehr kurze und zum Teil ausweichende Antworten. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Demonstration entstehen denn auch erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Schon bezüglich der Motivation der Beschwerdeführerin zu ihrer Teilnahme entstehen erste Zweifel. Es scheint nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin, offenbar politisch gänzlich uninteressiert und relativ ungebildet, sich auf einmal spontan für eine einzelne politische Aktion derart in Gefahr bringen sollte. Auf die entsprechende Frage antwortete sie allgemein, als sie der Demonstration begegnet sei, habe sie mitmachen müssen, wegen der Selbstverbrennungen und der Freiheit für Tibet. Sie sei vom Demonstrationszug emotional berührt gewesen und mitgerissen worden (vgl. A12 F11 f.). Ihr Verhalten ist insbesondere angesichts von dessen angeblicher Spontanität und der Tatsache nicht nachvollziehbar, dass sie gar nicht wusste, was das für Menschen sind, die da an dieser doch überschaubaren Demonstration von zehn bis fünfzehn Personen mitgelaufen sind. Somit wusste sie auch nicht, ob diese dem Regime unter Umständen schon bekannt sind und sie erheblich in Gefahr bringen könnten. Weiter machte die Beschwerdeführerin zum Ablauf der Demonstration und den Übergriffen durch die Sicherheitskräfte durchwegs unsubstanziierte Aussagen, sodass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie habe dies selber erlebt. Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang aber auf, dass sie an der Befragung aussagte, sie habe am 17. Januar 2013 an einer Demonstration teilgenommen und sei danach nach Hause gegangen (vgl. A4 S. 6). An der Anhörung führte die Beschwerdeführerin dann aus, der Demonstrationszug sei von den Sicherheitskräften aufgehalten worden und diese hätten sofort mit Schlagstöcken auf die Demonstranten eingeschlagen (vgl. A12 F4). Diese Vorbringen sind nachgeschoben und somit unglaubhaft. Es mag zwar zutreffen, dass die Befragung nur summarisch ist und es gerade in der Natur der Anhörung liegt, dass die Beschwerdeführerin da ausführlicher wurde. Dass sie allerdings an der Befragung das Auftreten und derart gewaltsame Eingreifen der Soldaten mit keinem Wort erwähnte, spricht dezidiert gegen dessen Glaubhaftigkeit. Zudem konnte sie beispielsweise auf die Frage, wie die Leute, die geschlagen worden seien, reagiert hätten, keinerlei Angaben machen und wich mit ihren Antworten aus (vgl. A12 F22 f.). Weiter gab sie an der Anhörung zu Beginn an, die Soldaten seien angefahren gekommen, als der Demonstrationszug an einer Strassenkreuzung angekommen sei (vgl. A12 F4). Später an der Anhörung gab sie jedoch an, kurz bevor sie an der Kreuzung angekommen seien - daran erinnere sie sich gut - habe sie bemerkt, dass die Soldaten bereits eingetroffen waren, ohne dass sie gesehen habe, woher sie gekommen seien (vgl. A12 F19). Ob die Armeefahrzeuge erst angefahren kamen oder schon dort standen, sollte die Beschwerdeführerin angeben können, zumal sie extra noch betonte, dass sie sich gut daran erinnern könne. Ebenfalls erst an der Anhörung erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie sich nach der Demonstration zuerst bei ihrem Onkel versteckte und dieser sie dann nach Hause brachte (vgl. A12 F4). An der Befragung führte sie wie gesagt noch aus, sie sei nach der Demonstration nach Hause gegangen (vgl. A4 S. 6), woraus sich schliessen lässt, dass sie dies alleine getan hat. Wenn sie an der Anhörung, auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, dies einfach negierte und angab, sie habe den Onkel schon an der Befragung erwähnt (vgl. A12 F30), ist dies als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten, der sich aus den Akten nicht bestätigen lässt. Zudem scheint es gefährlich, dass sie direkt von der Demonstration zu einem Verwandten geflüchtet ist, um sich dort zu verstecken, um das Haus aber auch gleich wieder zu verlassen (vgl. A12 F28), hätte sie doch damit rechnen müssen, dass sich die Sicherheitskräfte immer noch in der Nähe befinden und wäre deren Aufmerksamkeit doch durch ihr Verhalten auf die Adresse des Onkels gelenkt worden. Weiter konnte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben machen zu dem Bekannten, welcher sie an der Demonstration erkannt haben solle (vgl. A12 F34 f.) und führte auch nicht aus, welche Konsequenzen dessen Entdeckung für sie hätte haben können. So wäre doch in der Familie sicher ausführlich darüber diskutiert worden, wer dieser Bekannte war und ob er die Beschwerdeführerin allenfalls verraten würde, nachdem er den Onkel doch mit seiner Mitteilung vorgewarnt hatte. Schliesslich wirkt es überwiegend plakativ, wenn sie geltend machte, in der Folge dieser Ereignisse habe sie sofort aus dem Tibet flüchten müssen. Ebenfalls weitgehend substanzlos sind die Reisewegschilderungen der Beschwerdeführerin (vgl. A12 F37 ff.). Hierzu kann auf die richtigen Erwägungen des BFM verwiesen werden, und exemplarisch auf derart oberflächliche und wenig nachvollziehbare Aussagen wie "Wir überquerten die ganze Nacht Berge und stiegen am nächsten Tag von den Bergen hinunter." oder "Am Ufer gab es so eine Art Brücke, von der man sich nicht vorstellen kann, dass sie von Menschen gebaut worden ist. Sie war krumm." hingewiesen werden (vgl. A12 F37). Weiter spricht auch die Nichtvorlage heimatlicher Identitätspapiere gegen die Beschwerdeführerin. Es darf erwartet werden, dass von ihrer Seite alles unternommen würde, sich die entsprechenden Dokumente, dass sie solche, wie angegeben, nie besessen beziehungsweise der Schlepper sie ihr abgenommen habe, scheint wenig plausibel, aus der Heimat zu beschaffen. Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehen tatsächlich gewisse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet, indes kann alleine deshalb noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden, die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu verschleiern. Das BFM stützt sich denn auch in seiner Argumentation nicht in erster Linie auf die vorgenannten Umstände, sondern im Kern vollumfänglich auf den Bericht unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens", weshalb im Folgenden näher darauf einzugehen ist.
E. 5.4.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analysen handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. auch dazu das vorerwähnte Länderurteil, E. 4.2).
E. 5.4.2 Vorliegend wurde im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderurteil BVGE 2014/12 zu Grunde lag, nur durch einen Experten eine Analyse vorgenommen und dieser Länderspezialist verfügt über keine Qualifikationen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen. Seine Schlussfolgerungen stützen sich damit allein auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse, weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit besonders stichhaltig sein muss.
E. 5.4.3 Aus dem bei den Akten befindlichen Qualifikationsblatt (vgl. A10) folgt zunächst, dass die beauftragte Person aus der Region Kham stammt. Kham liegt am östlichen Rand von Tibet und ein beachtlicher Teil dieser (historischen) Region liegt nicht in Tibet respektive im "Autonomen Gebiet Tibet", sondern in der chinesischen Provinz Sichuan. Die Beschwerdeführerin stamme demgegenüber aus dem westlichen Gebiet Ü-Tsang (als quasi Kerntibet), aus einem Ort nah der nepalesischen Grenze. Zwischen diesen Herkunftsregionen liegen mindestens mehrere 100 km. In ihrem Bericht hält die vom Bundesamt beauftragte Person denn auch fest, dass sie einen unterschiedlichen Dialekt spreche, was vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Herkunft nicht überrascht, und eine Anpassung der Ausdrucksweise nötig war. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die beauftragte Person wie erwähnt nicht über sprachwissenschaftliche Qualifikationen verfügt, sind ihre Aussagen über die Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin wenig aussagekräftig. Die Aussage der vom Bundesamt beauftragen Person, die Beschwerdeführerin spreche ein Tibetisch, wie sie es von in Indien und in der Schweiz lebenden Tibetern höre, wird denn bezeichnenderweise nicht weiter substanziiert oder mit Beispielen unterlegt. Für die Beschwerdeführerin spricht denn auch die Aussage der Sektionsleiterin eines tibetischen Frauenvereins in ihrem Schreiben vom 24. November 2014, wonach die Beschwerdeführerin ein sauberes Tibetisch mit einem starken, für sie schwer verständlichen Akzent spreche, während Tibeter im Exil ein anderes Tibetisch hätten, oft vermischt mit Englisch oder Hindi. Immerhin kann in diesem Zusammenhang aber festgehalten werden, dass das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe zwei Monate in Nepal gelebt und unbewusst vielleicht gewisse Begriffe adaptiert, angesichts dieser kurzen Zeitspanne und der Behauptung, sie habe vorher 20 Jahre in Tibet gelebt und jedenfalls nie in Indien, nicht zu überzeugen vermag.
E. 5.4.4 Zur Neutralität der vom Bundesamt beauftragten Person kann angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe sich sehr unwohl, unter Druck gesetzt und zu verschiedenen Aussagen gedrängt gefühlt. Zu den Preisen im Restaurant habe sie im Interview bereits gesagt, dass sie selten in Restaurants gewesen sei und dieses mehr von Erzählungen ihres Onkels kenne. Die Interviewerin habe aber darauf bestanden, dass sie einen Preis für ein Essen im Restaurant errate. So habe sie eine Zahl nennen müssen. Sie habe noch betont, dass sie davon keine Ahnung habe. Als sie bei der Antwort auf die Frage, was für Produkte sie angebaut hätten, mit ihrer Aufzählung wie Rüben, Weizen und weiteres fertig gewesen sei, habe die Interviewerin mit bestimmendem Ton gesagt, "Ah, kein Reis". Da sie gedacht habe, sie behaupte, dass es bei ihnen kein Reis gebe, habe sie versucht zu erklären, dass es sehr wohl Reisplantangen in China gebe. Diesen Einwänden ist nachfolgend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Rechnung zu tragen.
E. 5.4.5 Von der Beschwerdeführerin wurde eine Herkunft aus einem Dorf namens B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ geltend gemacht. Ihrem Bericht zufolge konnte die vom Bundesamt beauftragte Person weder den Heimatort der Beschwerdeführerin (B._______) noch die anderen von ihr genannten Ortschaften weder auf der Tibet-Karte noch auf Google Maps finden, räumte aber gleichzeitig ein, das heisse nicht, dass sie nicht existierten. Die Gemeinde C._______ gebe es aber im Kreis L._______. Hingegen habe sie fälschlicherweise angegeben, in der Nähe von C._______ gebe es keinen Fluss, keinen See und sehr sehr wenig Wald. Allerdings bleibt offen, welches Karten- oder Datenmaterial von der vom Bundesamt beauftragten Person konsultiert worden ist. Der Bericht bleibt in dieser Hinsicht unergiebig, beziehungsweise verweist wenig überzeugend auf Google Maps und benutzt Wortwendungen wie "das müsste prinzipiell vermerkt sein" oder "scheint es nicht zu geben". Damit legt die beauftragte Person offen, dass sie selbst über keine eigenen Kenntnisse der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunftsgegend verfügt und lediglich Mutmassungen anstellt. Zu bemerken ist, dass sich soweit ersichtlich - je nach verwendetem Karten- und Datenmaterial - in der näheren und weiteren Umgebung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Herkunftsregion eine Vielzahl von kleinen und kleinsten Ortschaften auch ohne Namensangabe befinden. Aussagekräftige Schlüsse aufgrund von Orts- und Seenamen und allein aufgrund von Kartenmaterial dürften insgesamt grundsätzlich schwierig sein. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht der Ausführungen in der Replik, wonach China bestrebt sei, die traditionellen tibetischen Namen durch chinesische Ortsnamen zu ersetzen und es zu notorischen Transkriptionsproblemen komme. Insbesondere die Konsultierung von Google Maps dürfte problematisch sein, wo die tibetische Schrift und gewisse Ortschaften ganz verschwunden seien, wogegen durch Exiltibeter im 2013 protestiert worden sei. Insgesamt können demnach den Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Beschreibung der Herkunftsregion wenig Gewicht beigemessen werden.
E. 5.4.6 Im Weiteren Verlauf des Berichts wird auf die Themenbereiche Landwirtschaft, Essen, Gebrauchsartikel und Schulwesen eingegangen. Dass die Beschwerdeführerin hierzu zuweilen keine detaillierten Angaben machen konnte, kann zwar durchaus mit ihrem niedrigen Bildungsstand und dem dörflichen Lebensmittelpunkt zusammenhängen. Es entsteht sodann insgesamt der Eindruck, die Expertin habe wenig eigene Erfahrungen und würde allgemeine Fragen ab einer Vorlage übernehmen. So sind denn auch die leicht abweichenden Preise für Alltägliches oder das Essen im Restaurant nicht weiter von Bedeutung. Weiter werden im Bericht gewisse Aussagen als richtig aber nicht ganz vollständig bezeichnet, was nicht aussagekräftig ist, ist doch nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht alles erwähnte, es aber wüsste. So wird zum Beispiel zum Unterschied zwischen einem bachu und einem dzo ausgeführt, die Antwort der Beschwerdeführerin sei zwar richtig aber unvollständig gewesen. Das macht aber ihre Aussage insgesamt nicht falsch. Nichtsdestotrotz waren die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen der sachverständigen Person in den genannten Themenbereichen grösstenteils falsch. So gab die Beschwerdeführerin an, die Bauern in ihrem Dorf würden Reis anpflanzen. In Tibet gibt es aber offenbar gar keinen Reisanbau. Auch konnte die Beschwerdeführerin die Herstellungsweise von "chang" (alkoholisierter Gerstensaft) nicht nachvollziehbar beschreiben. Ihre diesbezügliche Erklärung, eigentlich habe ihre Mutter das gemacht, vermag nicht zu erklären, wieso sie keinerlei diesbezügliche Kenntnisse wiedergeben kann, hatte sie doch der Mutter bestimmt zumindest dabei geholfen oder über die Schulter geschaut. Weiter konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, wie man Gerstenkörner zu "tsampa", dem eigentlichen Grundnahrungsmittel der Tibeter, verarbeitet. Dass, wie in der Beschwerde behauptet, gar nicht über "tsampa" gesprochen worden sei, lässt sich in den Akten nicht bestätigen. Schliesslich konnte die Beschwerdeführerin auch nicht richtig angeben, was man am Gemeindeort alles finde. Anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2013 hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den Erkenntnissen der Evaluation zu äussern, vermochte diese aber nicht überzeugend zu widerlegen.
E. 5.4.7 In Bezug auf die die fehlenden Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin gilt es die Erwägungen des BFM zwar zunächst zu relativieren. So kommt eine Studie zum Schluss, dass es in Tibet in den ländlichen und nomadischen Gemeinschaften kein chinesisches Sprachumfeld gebe (Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011). Und obwohl die offizielle Sprache in den ethnischen Minderheitsgebieten "Standard Chinesisch" sei, sei unter den westlichen Einheimischen Tibetisch oder Uighurisch oft die einzig gesprochene Sprache (Inter Press Service, Can China Pacify Its Restive Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014). Schliesslich kann der Aussage in der Lingua-Analyse, Tibetisch werde in der Schule gelehrt und in den Jahren der Einschulung der Beschwerdeführerin habe absolute Schulpflicht geherrscht, sodass ihre Eltern eine Busse hätten bezahlen müssen, wenn sie ihre Kinder nicht in die Schule geschickt hätten, entgegengehalten werden, dass es offenbar für viele Haushalte billiger sei, die Strafen zu bezahlen und dafür die Kinder arbeiten zu lassen (Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011). Angesichts dieser Erwägungen gilt es in Bezug auf die Chinesischkenntnisse und das Schulobligatorium von Tibetern Zurückhaltung zu üben. Nichtsdestotrotz erstaunt aber vorliegend, dass die Beschwerdeführerin - bis auf ein paar wenige Worte - überhaupt kein Chinesisch spricht und auch das Wort für die chinesische Währung nicht kennt. Ihre Angabe, sie würden sie einfach chinesische Währung nennen (vgl. A4 S. 4), überzeugt in keiner Weise. Zudem gab sie an, die Kinder trügen in der Schule keine Schuluniform, was nicht zutrifft. Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang aber auf, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Behauptung, sie sei nie zur Schule gegangen, über eine bemerkenswert gute Unterschrift verfügt, was auf eine gute Schreiberin hindeutet.
E. 5.4.8 Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen Herkunftsgutachten insgesamt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Die Evaluation ist zwar nach dem Gesagten zuweilen wenig schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen. Nach Abzug der mangelhaften Feststellungen in der Evaluation sind aber die Antworten der Beschwerdeführerin immer noch dergestalt, dass nicht auf eine Herkunft aus Tibet geschlossen werden kann. Insgesamt kann aus der Evaluation somit trotz ihrer Mängel mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgeleitet werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunft falsch sind. Gestützt werden diese Erkenntnisse durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente einreichen konnte. Dass die Beschwerdeführerin ihre Familie in Tibet nicht kontaktieren könne, vermag angesichts der obigen Erwägungen nicht zu überzeugen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass sich nicht nur aus der Evaluation sondern auch aus den Antworten an der Befragung und der Anhörung Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin ergaben (vgl. A4 S. 4, A12 F65 ff.). Das BFM geht deshalb insgesamt richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der angegebenen Region in Tibet gelebt hat.
E. 5.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Somit ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Land, wo sie zuletzt wohnte, innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht die Beschwerdeführerin eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie vorstehend in Erwägung 5.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da die Beschwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
E. 8.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 11 Da sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass das BFM Daten weitergegeben hätte, ist der Antrag auf Offenlegung einer bereits erfolgten Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6294/2013/mel Urteil vom 23. Januar 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben gemäss ihren Heimatstaat am 21. Januar 2013 und reiste nach Nepal, wo sie knapp zwei Monat geblieben sei. Am 16. März 2013 sei sie mit dem Flugzeug in ein ihr unbekanntes Land geflogen und von da mit dem Auto am 17. März 2013 in die Schweiz eingereist, wo sie am 18. März 2013 ein Asylgesuch einreichte. Am 27. März 2013 wurde sie summarisch befragt und am 1. Oktober 2013 einlässlich angehört. Dabei gab sie an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ und habe dort bis zur Ausreise mit ihren Eltern und ihrer Schwester gelebt. Sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet, nie eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Auf die Frage nach Identitätspapieren gab sie an, einen Pass habe sie nie besessen und ihre Identitätskarte sei ihr im Grenzort F._______ vom Schlepper abgenommen worden. Geflogen sei sie mit einem grünlichen wahrscheinlich nepalesischen Reisepass, mit ihrem Foto aber einem anderen Namen. Zu ihren Asylgründen trug sie an der Befragung vor, sie habe am 17. Januar 2013 in C._______ an einer Demonstration teilgenommen, an der 10 bis 15 Personen mitgemacht hätten. Danach sei sie nach Hause gegangen. Am nächsten Tag sei ihr Onkel, der in C._______ wohne, zu ihnen gekommen und habe ihnen erzählt, dass die chinesischen Behörden nach Leuten suchten, die protestiert hätten. Deshalb habe sie am 19. Januar 2013 frühmorgens das Haus verlassen und sei mit dem Pw nach F._______ und von dort ausgereist. An der Anhörung gab sie an, sie sei am 17. Januar 2013 auf dem Weg nach C._______ einer Demonstration begegnet. Sie habe sich dieser angeschlossen. Sie hätten Parolen gerufen wie "Tibet braucht Freiheit, freie Religionsausübung, Menschenrechte" und "Chinesen raus aus Tibet". In C._______ hätten sie höchstens 15 Minuten demonstrieren können. An einer Strassenkreuzung seien chinesische Soldaten angefahren gekommen. Drei Soldaten seien ausgestiegen und hätten mit Schlagstöcken auf die Demonstranten eingeschlagen. Damit die Soldaten sie nicht hätten fassen können, sei sie geflohen. Sie sei zu ihrem Onkel gegangen, der in C._______ wohne. Als sie ihm gesagt habe, dass sie an einer Demonstration teilgenommen habe, habe er Angst bekommen und sie nach Hause gebracht. Am nächsten Tag hätten die chinesischen Behörden nach den Demonstranten gesucht, auch bei ihrem Onkel zu Hause. Ein Bekannter ihres Onkels habe diesem mitgeteilt, dass er sie bei der Demonstration erkannt habe. Deshalb sei ihr Onkel sofort zu ihr nach Hause gekommen und habe ihren Eltern gesagt, dass sie von seinem Bekannten erkannt worden sei. Am nächsten Morgen hätten sie so getan, als würde sie ihren Onkel auf einer Handelsreise begleiten. So sei sie mit dem LkW nach F._______ gekommen und von dort ausgereist. B. Im Auftrag des BFM wurde am 9. September 2013 mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Der Sachverständige kam im Bericht vom 12. September 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2013 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin hielt dabei an ihren Aussagen fest und widersprach den Erkenntnissen des Sachverständigen. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 - am 10. Oktober 2013 eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit Eingabe vom 8. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit (subjektive Nachfluchtgründe), Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) sowie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. E. Mit Schreiben vom 11. November 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 16. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie das BFM auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Der Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wurde unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Über den Antrag, eine bereits erfolgte Datenweitergabe sei offenzulegen, werde im gegebenen Zeitpunkt befunden. H. In seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 24. November 2014 nahm die Beschwerdeführerin in einem von ihr unterschriebenen aber durch eine Drittperson (Sektionsleiterin eines tibetischen Frauenvereins) verfassten Schreiben zur Verfügung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Abklärung in Bezug auf ihre behauptete Herkunft sei dreistufig durchgeführt worden. Nachdem bei der Befragung Zweifel - unter anderem wegen fehlenden Chinesischkenntnissen - diesbezüglich aufgekommen seien, sei ihr Alltagswissen evaluiert worden. In der Befragung und der Anhörung seien zudem Fragen zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren gestellt worden. Im Rahmen des Alltagswissenstests habe sie angegeben, seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt zu haben. Das Dorf habe nicht lokalisiert werden können, was bei der Grösse des Dorfes erstaune. Daher sei sie aufgefordert worden, benachbarte Ortschaften zu nennen. Keine der genannten habe jedoch auf der Karte gefunden werden können. Sie habe im Gespräch oft Wörter verwendet, welche von Exiltibetern verwendet würden und teilweise in Tibet nicht verstanden würden. Zudem verfüge sie über keinerlei Chinesischkenntnisse, was im Hinblick auf die Lage ihres Herkunftsortes verblüffe. Ihre Angaben zum Preis von Lebensmitteln und Speisen im Restaurant seien falsch gewesen. Fragen zu Gewässern und Bergen habe sie auch nicht korrekt beantwortet. Gleiches gelte für die Verarbeitung von Lebensmitteln. Sie habe angegeben, im Dorf werde Reis angepflanzt, was realitätsfremd sei, und falsche Angaben zum Schulalltag gemacht. Der Alltagsspezialist komme gestützt darauf zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt hätte, sei klein. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin darauf beharrt, aus B._______ zu stammen. Mit den fehlerhaften Angaben konfrontiert, habe sie keine plausible Erklärung dafür nachliefern können. Dies bestärke die Zweifel an ihrer Herkunft. In Bezug auf die Ausreise habe sie unterschiedliche Angaben über die Länge ihres Aufenthaltes in F._______ gemacht und nichts über die Ortschaft zu berichten gewusst, was selbst mit ihrem Begründungsversuch, jeweils in der Nacht an- und abgereist zu sein, nicht überzeuge. Zudem kenne sie weder die Namen der Fluggesellschaft noch der Länder, durch die sie gereist sei. Im Widerspruch zur Befragung, wo sie angegeben habe, das Land des gefälschten Passes nicht gekannt zu haben, habe sie an der Anhörung angegeben, es sei ein nepalesischer Pass gewesen. Zudem habe sie keine Ausweispapiere zu den Akten gegeben. Im Zusammenhang mit ihren Vorbringen, an einer Demonstration teilgenommen zu haben, erstaune, wie wenig sie über den Inhalt, den Ablauf und die Teilnehmenden zu berichten gewusst habe. Ebenso seien ihre Angaben zum Einschreiten des Militärs vage und unsubstanziiert. Oberflächlich sei auch die Umschreibung der Reaktion der Demonstranten gewesen. Folglich sei es ihr nicht gelungen, den Eindruck zu vermitteln, im Zentrum des Geschehens gestanden zu sein. Vielmehr zeigten diese unsubstanziierten Schilderungen, dass sie ein - für tibetische Gesuchsteller - Standardvorbringen verwende, ohne es mit fundiertem Wissen belegen zu können. Aufgrund der fehlenden Chinesischkenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, der unglaubhaften Ausreise, der unglaubhaften Asylgründe und der mangelhaften Länderkenntnisse, sei auszuschliessen, dass sie jemals in der von ihr angegeben Region gelebt habe und dass sie Staatsbürgerin der Volksrepublik China sei. Im Exil geborene Tibeter erhielten die chinesische Staatsbürgerschaft nicht. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, wenn weder ihr Heimatdorf B._______ noch die anderen genannten Dörfer in der näheren Umgebung auf einer Karte hätten gefunden werden können, könne dies verschiedene Gründe haben. Sei es, dass die Übersetzerin eine andere Schreibweise verwende oder die tibetischen Namen der Dörfer nie auf den gebräuchlichen Karten aufgenommen oder schon lange ins Chinesische übersetzt worden seien. B._______ sei nur ein kleines Dorf. G._______ sei eine grössere Stadt in der Nähe. Im Osten von B._______ lägen H._______, I._______, J._______ und K._______. Es gebe ein neues L._______ dort, was jetzt M._______ genannt werde. Aus Enttäuschung, dass ihrer Schwester in der Schule die chinesische Kultur aufgezwungen worden sei und sie nicht Tibetisch habe reden dürfen, hätten ihre Eltern diese wieder aus der Schule genommen und sie erst gar nicht hingeschickt, weshalb sie nur gebrochen und sehr wenig Chinesisch spreche. In einem Interview sei ihr gesagt worden, sie solle so sprechen wie zu Hause. Dass die Übersetzerin sie nicht verstanden habe, liege wohl eher daran, dass sie nicht aus der gleichen Region stamme wie sie und die Sprache dieser Gegend nicht kenne. Sie habe im Interview bereits gesagt, dass sie selten in Restaurants gewesen sei und diese mehr von Erzählungen ihres Onkels kenne. Die Interviewerin habe darauf bestanden, dass sie einen Preis für ein Essen im Restaurant errate. So habe sie eine Zahl nennen müssen. Sie habe noch betont, dass sie davon keine Ahnung habe. Zum Pass habe sie an der Befragung die Wahrheit gesagt. Sie habe nicht gewusst, aus welchem Land er gewesen sei. An der Anhörung habe sie es auch nicht gewusst, aber angenommen, dass es ein nepalesischer Pass gewesen sei, da sie ihn dort erhalten habe. Sie habe leider keine Kontaktdaten in ihrer Heimat China, um ihre Identitätspapiere zu beschaffen. Es sei allgemein schwierig, als Tibeter Dokumente zu organisieren. Dies belegten auch die eingereichten Berichte. Als chinesische Staatsfeindin könne sie ihre Familie nicht kontaktieren, weil diese sonst verdächtigt würden, da die Telefone abgehört würden. Sie sei zum ersten Mal geflogen und unter Schock gestanden. Sie habe dem Schlepper vertraut, da er ihren Bekannten, bei dem sie in Nepal gewohnt habe, gut gekannt habe. Als sie bei der Antwort auf die Frage, was für Produkte sie angebaut hätten, mit ihrer Aufzählung wie Rüben, Weizen und weiteres fertig gewesen sei, habe die Interviewerin mit bestimmendem Ton gesagt, "Ah, kein Reis". Da sie gedacht habe, sie behaupte, dass es bei ihnen kein Reis gebe, habe sie versucht zu erklären, dass es sehr wohl Reisplantangen in China gebe. Später sei plötzlich behauptet worden, sie hätte falsche Angaben zur Herstellung von Tsampa gemacht. Dabei sei vorgängig überhaupt nicht über Tsampa gesprochen worden. Zu der Frage nach Flüssen und Bergen habe sie vom Fluss N._______ erzählt und dass eine kleinere Abzweigung davon auch zu ihnen führe. Sie habe von den Bergen O._______, dem P._______ und dem Q._______ gesprochen und erwähnt, dass es keine grossen bekannten Berge in der näheren Umgebung gebe. Im unangekündigten Telefoninterview mit einer Tibetisch sprechenden Frau, habe sie sich sehr unwohl, unter Druck gesetzt und zu verschiedenen Aussagen gedrängt gefühlt. Diese Alltagspezialistin stamme nicht aus ihrer Region und kenne weder die Gegend noch ihre Bräuche. Eine weitere Mutmassung sei, dass ihre Kenntnisse zur Vegetation unzutreffend seien. Sie habe keine Schule besucht und alles nach bestem Wissen und Gewissen erläutert. Dass sie Wörter verwendet habe, welche nicht tibetischen Begriffen entsprächen, könne sie nicht bestätigen. Zudem erinnere sie sich kaum an den Inhalt des Interviews aufgrund des immensen Drucks, unter welchem sie gestanden habe. Nach ihrer Flucht habe sie zudem zwei Monate in Nepal gelebt und unbewusst vielleicht gewisse Begriffe adaptiert. Dass sie die Feststellungen der Experten an der Anhörung nicht in Frage gestellt habe, sei darauf zurück zu führen, dass es sich unter Tibetern nicht gehöre, eine Autorität anzuzweifeln, was aufgrund der chinesischen Besetzung nicht verwunderlich sei. Bei der Darstellung des Fluchtweges nach F._______ könne nicht verlangt werden, dass sie sich an jedes Detail erinnere. Die Flucht sei nicht geplant gewesen und sie habe unter einer emotionalen Belastung gestanden. Sie habe die Flucht nicht selber geplant, sondern sich dem Schlepper anvertraut und sich nicht damit beschäftigt. Aus Sicherheitsgründen habe sie das Haus nie verlassen und kenne F._______ nur in der Nacht. Sie sei bei der Ankunft und der Abreise nervös gewesen, sodass sie sich kaum an Details erinnern könne. Im Weiteren erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 durch ihre illegale Ausreise aus dem Tibet aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM unter Zusammenfassung des Länderurteils BVGE 2014/12 fest, die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, habe unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dessen könne seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive Indien inne habe. So verhindere sie die Prüfung einer Drittstaatenregelung beziehungsweise ihrer Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Indien oder Nepal. Dadurch habe sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Folgen davon habe sie insofern selber zu tragen, als der Schluss gezogen werden müsse, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Ein Wegweisungsvollzug nach China werde ausgeschlossen. 4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin weiterhin daran fest, dass sie aus Tibet stamme. Beweismittel könne sie keine beschaffen. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie und wisse nicht, ob sie verhaftet worden seien. Die Sektionsleiterin eines tibetischen Frauenvereins, welche das Schreiben für die Beschwerdeführerin verfasst hat, führte ihrerseits aus, die Beschwerdeführerin spreche ein sauberes Tibetisch mit einem starken, für sie schwer verständlichen Akzent. Tibeter im Exil hätten ein anderes Tibetisch, oft vermischt mit Englisch oder Hindi. Sie selber komme mit Tibetern verschiedener Herkunft in Kontakt und könne sehr gut unterscheiden, ob ein Tibeter aus der Schweiz, Indien, Nepal oder aus Tibet stamme. Bei der Beschwerdeführerin habe sie keine Begriffe gehört, die für in Indien oder Nepal lebende Tibeter üblich seien. Die begrenzten Chinesischkenntnisse seien darauf zurückzuführen, dass sie in einer Bauernfamilie in einem abgelegenen tibetischen Dorf aufgewachsen und nicht zur Schule gegangen sei. Trotz herrschender Schulpflicht entspreche es schlicht nicht der Realität, dass selbst in abgelegenen tibetischen Siedlungen sämtliche Kinder eingeschult würden. Das Argument, der Herkunftsort habe auf der Karte nicht gefunden werden können, mute angesichts der Tatsache, dass China bestrebt sei, die traditionellen tibetischen Namen durch chinesische Ortsnamen zu ersetzen, ziemlich zynisch an. Hinzu kämen notorische Transkriptionsprobleme. Es müsste offen gelegt werden, welches Kartenmaterial verwendet worden sei. Zum Beispiel auf Google Maps seien die tibetische Schrift und gewisse Ortschaften ganz verschwunden, wogegen durch Exiltibeter im 2013 protestiert worden sei. Ihre eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass einzelne der von der Beschwerdeführerin genannten Orte in verwandten Schreibweisen durchaus im Internet auftauchten. Beispielsweise sei im Artikel zu L._______ auf Wikipedia auch eine Gemeinde R._______ und eine Gemeinde S._______ erwähnt, dabei könne es sich sehr wohl um die von der Beschwerdeführerin genannte Stadt G._______ beziehungsweise den Heimatort B._______ handeln. Die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber noch einmal die im Interview von ihr erwähnten Berge und Gewässer genannt. Sie habe sie überprüft und die Angaben seien entgegen den Aussagen im Bericht korrekt. Dass die Interviewerin diese nicht habe finden können, liege bestimmt an der Problematik der Schreibweise. In einer Situation, wie bei der geltend gemachten Demonstration, zähle man nicht noch die genaue Anzahl von Personen und nehme das Geschehen nicht richtig auf. Ähnliches gelte bei der Flucht. Zur Stützung der Replik wurde der genannte Wikipedia-Artikel und Berichte zu den erwähnten Protesten gegen Google eingereicht. 5. 5.1 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizierten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibetische Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss gelangt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzungen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. a.a.O., E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]). Vor diesem Hintergrund geht das BFM zu weit, wenn es ausführt, im Falle der Beschwerdeführerin könne eine Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage tibetischer Ethnie. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei ihr auch im Lichte der Feststellungen im Länderurteil BVGE 2014/12 mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit um eine Staatsangehörige von China, was allerdings - wie nachfolgend aufgezeigt - keineswegs alleine ausschlaggebend ist. 5.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat das Gericht - im Sinne einer Präzisierung - namentlich festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10). Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin in der Tat wesentliche Bedeutung zu. 5.3 Aufgrund der bisherigen Aktenlage ist mit dem BFM zunächst darin einig zu gehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse unglaubhaft ausgefallen sind. Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin allgemein kann festgehalten werden, dass die Aussagen zu ihren Asylgründen an der Befragung gerade mal über 5 Zeilen reichten (vgl. A4 S. 6 f.). An der Anhörung wurde sie zwar deutlich substanziierter und legte diese in freier Rede relativ ausführlich dar (vgl. A12 F4). Ihre Schilderungen weisen aber keinen nennenswerten Vertiefungsgrad auf, sodass kaum auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse zu schliessen ist. Auf die anschliessend gestellten Fragen gab sie denn auch oft allgemeine, sehr kurze und zum Teil ausweichende Antworten. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Demonstration entstehen denn auch erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Schon bezüglich der Motivation der Beschwerdeführerin zu ihrer Teilnahme entstehen erste Zweifel. Es scheint nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin, offenbar politisch gänzlich uninteressiert und relativ ungebildet, sich auf einmal spontan für eine einzelne politische Aktion derart in Gefahr bringen sollte. Auf die entsprechende Frage antwortete sie allgemein, als sie der Demonstration begegnet sei, habe sie mitmachen müssen, wegen der Selbstverbrennungen und der Freiheit für Tibet. Sie sei vom Demonstrationszug emotional berührt gewesen und mitgerissen worden (vgl. A12 F11 f.). Ihr Verhalten ist insbesondere angesichts von dessen angeblicher Spontanität und der Tatsache nicht nachvollziehbar, dass sie gar nicht wusste, was das für Menschen sind, die da an dieser doch überschaubaren Demonstration von zehn bis fünfzehn Personen mitgelaufen sind. Somit wusste sie auch nicht, ob diese dem Regime unter Umständen schon bekannt sind und sie erheblich in Gefahr bringen könnten. Weiter machte die Beschwerdeführerin zum Ablauf der Demonstration und den Übergriffen durch die Sicherheitskräfte durchwegs unsubstanziierte Aussagen, sodass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie habe dies selber erlebt. Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang aber auf, dass sie an der Befragung aussagte, sie habe am 17. Januar 2013 an einer Demonstration teilgenommen und sei danach nach Hause gegangen (vgl. A4 S. 6). An der Anhörung führte die Beschwerdeführerin dann aus, der Demonstrationszug sei von den Sicherheitskräften aufgehalten worden und diese hätten sofort mit Schlagstöcken auf die Demonstranten eingeschlagen (vgl. A12 F4). Diese Vorbringen sind nachgeschoben und somit unglaubhaft. Es mag zwar zutreffen, dass die Befragung nur summarisch ist und es gerade in der Natur der Anhörung liegt, dass die Beschwerdeführerin da ausführlicher wurde. Dass sie allerdings an der Befragung das Auftreten und derart gewaltsame Eingreifen der Soldaten mit keinem Wort erwähnte, spricht dezidiert gegen dessen Glaubhaftigkeit. Zudem konnte sie beispielsweise auf die Frage, wie die Leute, die geschlagen worden seien, reagiert hätten, keinerlei Angaben machen und wich mit ihren Antworten aus (vgl. A12 F22 f.). Weiter gab sie an der Anhörung zu Beginn an, die Soldaten seien angefahren gekommen, als der Demonstrationszug an einer Strassenkreuzung angekommen sei (vgl. A12 F4). Später an der Anhörung gab sie jedoch an, kurz bevor sie an der Kreuzung angekommen seien - daran erinnere sie sich gut - habe sie bemerkt, dass die Soldaten bereits eingetroffen waren, ohne dass sie gesehen habe, woher sie gekommen seien (vgl. A12 F19). Ob die Armeefahrzeuge erst angefahren kamen oder schon dort standen, sollte die Beschwerdeführerin angeben können, zumal sie extra noch betonte, dass sie sich gut daran erinnern könne. Ebenfalls erst an der Anhörung erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie sich nach der Demonstration zuerst bei ihrem Onkel versteckte und dieser sie dann nach Hause brachte (vgl. A12 F4). An der Befragung führte sie wie gesagt noch aus, sie sei nach der Demonstration nach Hause gegangen (vgl. A4 S. 6), woraus sich schliessen lässt, dass sie dies alleine getan hat. Wenn sie an der Anhörung, auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, dies einfach negierte und angab, sie habe den Onkel schon an der Befragung erwähnt (vgl. A12 F30), ist dies als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten, der sich aus den Akten nicht bestätigen lässt. Zudem scheint es gefährlich, dass sie direkt von der Demonstration zu einem Verwandten geflüchtet ist, um sich dort zu verstecken, um das Haus aber auch gleich wieder zu verlassen (vgl. A12 F28), hätte sie doch damit rechnen müssen, dass sich die Sicherheitskräfte immer noch in der Nähe befinden und wäre deren Aufmerksamkeit doch durch ihr Verhalten auf die Adresse des Onkels gelenkt worden. Weiter konnte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben machen zu dem Bekannten, welcher sie an der Demonstration erkannt haben solle (vgl. A12 F34 f.) und führte auch nicht aus, welche Konsequenzen dessen Entdeckung für sie hätte haben können. So wäre doch in der Familie sicher ausführlich darüber diskutiert worden, wer dieser Bekannte war und ob er die Beschwerdeführerin allenfalls verraten würde, nachdem er den Onkel doch mit seiner Mitteilung vorgewarnt hatte. Schliesslich wirkt es überwiegend plakativ, wenn sie geltend machte, in der Folge dieser Ereignisse habe sie sofort aus dem Tibet flüchten müssen. Ebenfalls weitgehend substanzlos sind die Reisewegschilderungen der Beschwerdeführerin (vgl. A12 F37 ff.). Hierzu kann auf die richtigen Erwägungen des BFM verwiesen werden, und exemplarisch auf derart oberflächliche und wenig nachvollziehbare Aussagen wie "Wir überquerten die ganze Nacht Berge und stiegen am nächsten Tag von den Bergen hinunter." oder "Am Ufer gab es so eine Art Brücke, von der man sich nicht vorstellen kann, dass sie von Menschen gebaut worden ist. Sie war krumm." hingewiesen werden (vgl. A12 F37). Weiter spricht auch die Nichtvorlage heimatlicher Identitätspapiere gegen die Beschwerdeführerin. Es darf erwartet werden, dass von ihrer Seite alles unternommen würde, sich die entsprechenden Dokumente, dass sie solche, wie angegeben, nie besessen beziehungsweise der Schlepper sie ihr abgenommen habe, scheint wenig plausibel, aus der Heimat zu beschaffen. Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehen tatsächlich gewisse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet, indes kann alleine deshalb noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden, die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu verschleiern. Das BFM stützt sich denn auch in seiner Argumentation nicht in erster Linie auf die vorgenannten Umstände, sondern im Kern vollumfänglich auf den Bericht unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens", weshalb im Folgenden näher darauf einzugehen ist. 5.4 5.4.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analysen handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. auch dazu das vorerwähnte Länderurteil, E. 4.2). 5.4.2 Vorliegend wurde im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderurteil BVGE 2014/12 zu Grunde lag, nur durch einen Experten eine Analyse vorgenommen und dieser Länderspezialist verfügt über keine Qualifikationen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen. Seine Schlussfolgerungen stützen sich damit allein auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse, weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit besonders stichhaltig sein muss. 5.4.3 Aus dem bei den Akten befindlichen Qualifikationsblatt (vgl. A10) folgt zunächst, dass die beauftragte Person aus der Region Kham stammt. Kham liegt am östlichen Rand von Tibet und ein beachtlicher Teil dieser (historischen) Region liegt nicht in Tibet respektive im "Autonomen Gebiet Tibet", sondern in der chinesischen Provinz Sichuan. Die Beschwerdeführerin stamme demgegenüber aus dem westlichen Gebiet Ü-Tsang (als quasi Kerntibet), aus einem Ort nah der nepalesischen Grenze. Zwischen diesen Herkunftsregionen liegen mindestens mehrere 100 km. In ihrem Bericht hält die vom Bundesamt beauftragte Person denn auch fest, dass sie einen unterschiedlichen Dialekt spreche, was vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Herkunft nicht überrascht, und eine Anpassung der Ausdrucksweise nötig war. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die beauftragte Person wie erwähnt nicht über sprachwissenschaftliche Qualifikationen verfügt, sind ihre Aussagen über die Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin wenig aussagekräftig. Die Aussage der vom Bundesamt beauftragen Person, die Beschwerdeführerin spreche ein Tibetisch, wie sie es von in Indien und in der Schweiz lebenden Tibetern höre, wird denn bezeichnenderweise nicht weiter substanziiert oder mit Beispielen unterlegt. Für die Beschwerdeführerin spricht denn auch die Aussage der Sektionsleiterin eines tibetischen Frauenvereins in ihrem Schreiben vom 24. November 2014, wonach die Beschwerdeführerin ein sauberes Tibetisch mit einem starken, für sie schwer verständlichen Akzent spreche, während Tibeter im Exil ein anderes Tibetisch hätten, oft vermischt mit Englisch oder Hindi. Immerhin kann in diesem Zusammenhang aber festgehalten werden, dass das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe zwei Monate in Nepal gelebt und unbewusst vielleicht gewisse Begriffe adaptiert, angesichts dieser kurzen Zeitspanne und der Behauptung, sie habe vorher 20 Jahre in Tibet gelebt und jedenfalls nie in Indien, nicht zu überzeugen vermag. 5.4.4 Zur Neutralität der vom Bundesamt beauftragten Person kann angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe sich sehr unwohl, unter Druck gesetzt und zu verschiedenen Aussagen gedrängt gefühlt. Zu den Preisen im Restaurant habe sie im Interview bereits gesagt, dass sie selten in Restaurants gewesen sei und dieses mehr von Erzählungen ihres Onkels kenne. Die Interviewerin habe aber darauf bestanden, dass sie einen Preis für ein Essen im Restaurant errate. So habe sie eine Zahl nennen müssen. Sie habe noch betont, dass sie davon keine Ahnung habe. Als sie bei der Antwort auf die Frage, was für Produkte sie angebaut hätten, mit ihrer Aufzählung wie Rüben, Weizen und weiteres fertig gewesen sei, habe die Interviewerin mit bestimmendem Ton gesagt, "Ah, kein Reis". Da sie gedacht habe, sie behaupte, dass es bei ihnen kein Reis gebe, habe sie versucht zu erklären, dass es sehr wohl Reisplantangen in China gebe. Diesen Einwänden ist nachfolgend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Rechnung zu tragen. 5.4.5 Von der Beschwerdeführerin wurde eine Herkunft aus einem Dorf namens B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ geltend gemacht. Ihrem Bericht zufolge konnte die vom Bundesamt beauftragte Person weder den Heimatort der Beschwerdeführerin (B._______) noch die anderen von ihr genannten Ortschaften weder auf der Tibet-Karte noch auf Google Maps finden, räumte aber gleichzeitig ein, das heisse nicht, dass sie nicht existierten. Die Gemeinde C._______ gebe es aber im Kreis L._______. Hingegen habe sie fälschlicherweise angegeben, in der Nähe von C._______ gebe es keinen Fluss, keinen See und sehr sehr wenig Wald. Allerdings bleibt offen, welches Karten- oder Datenmaterial von der vom Bundesamt beauftragten Person konsultiert worden ist. Der Bericht bleibt in dieser Hinsicht unergiebig, beziehungsweise verweist wenig überzeugend auf Google Maps und benutzt Wortwendungen wie "das müsste prinzipiell vermerkt sein" oder "scheint es nicht zu geben". Damit legt die beauftragte Person offen, dass sie selbst über keine eigenen Kenntnisse der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunftsgegend verfügt und lediglich Mutmassungen anstellt. Zu bemerken ist, dass sich soweit ersichtlich - je nach verwendetem Karten- und Datenmaterial - in der näheren und weiteren Umgebung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Herkunftsregion eine Vielzahl von kleinen und kleinsten Ortschaften auch ohne Namensangabe befinden. Aussagekräftige Schlüsse aufgrund von Orts- und Seenamen und allein aufgrund von Kartenmaterial dürften insgesamt grundsätzlich schwierig sein. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht der Ausführungen in der Replik, wonach China bestrebt sei, die traditionellen tibetischen Namen durch chinesische Ortsnamen zu ersetzen und es zu notorischen Transkriptionsproblemen komme. Insbesondere die Konsultierung von Google Maps dürfte problematisch sein, wo die tibetische Schrift und gewisse Ortschaften ganz verschwunden seien, wogegen durch Exiltibeter im 2013 protestiert worden sei. Insgesamt können demnach den Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Beschreibung der Herkunftsregion wenig Gewicht beigemessen werden. 5.4.6 Im Weiteren Verlauf des Berichts wird auf die Themenbereiche Landwirtschaft, Essen, Gebrauchsartikel und Schulwesen eingegangen. Dass die Beschwerdeführerin hierzu zuweilen keine detaillierten Angaben machen konnte, kann zwar durchaus mit ihrem niedrigen Bildungsstand und dem dörflichen Lebensmittelpunkt zusammenhängen. Es entsteht sodann insgesamt der Eindruck, die Expertin habe wenig eigene Erfahrungen und würde allgemeine Fragen ab einer Vorlage übernehmen. So sind denn auch die leicht abweichenden Preise für Alltägliches oder das Essen im Restaurant nicht weiter von Bedeutung. Weiter werden im Bericht gewisse Aussagen als richtig aber nicht ganz vollständig bezeichnet, was nicht aussagekräftig ist, ist doch nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht alles erwähnte, es aber wüsste. So wird zum Beispiel zum Unterschied zwischen einem bachu und einem dzo ausgeführt, die Antwort der Beschwerdeführerin sei zwar richtig aber unvollständig gewesen. Das macht aber ihre Aussage insgesamt nicht falsch. Nichtsdestotrotz waren die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen der sachverständigen Person in den genannten Themenbereichen grösstenteils falsch. So gab die Beschwerdeführerin an, die Bauern in ihrem Dorf würden Reis anpflanzen. In Tibet gibt es aber offenbar gar keinen Reisanbau. Auch konnte die Beschwerdeführerin die Herstellungsweise von "chang" (alkoholisierter Gerstensaft) nicht nachvollziehbar beschreiben. Ihre diesbezügliche Erklärung, eigentlich habe ihre Mutter das gemacht, vermag nicht zu erklären, wieso sie keinerlei diesbezügliche Kenntnisse wiedergeben kann, hatte sie doch der Mutter bestimmt zumindest dabei geholfen oder über die Schulter geschaut. Weiter konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, wie man Gerstenkörner zu "tsampa", dem eigentlichen Grundnahrungsmittel der Tibeter, verarbeitet. Dass, wie in der Beschwerde behauptet, gar nicht über "tsampa" gesprochen worden sei, lässt sich in den Akten nicht bestätigen. Schliesslich konnte die Beschwerdeführerin auch nicht richtig angeben, was man am Gemeindeort alles finde. Anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2013 hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den Erkenntnissen der Evaluation zu äussern, vermochte diese aber nicht überzeugend zu widerlegen. 5.4.7 In Bezug auf die die fehlenden Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin gilt es die Erwägungen des BFM zwar zunächst zu relativieren. So kommt eine Studie zum Schluss, dass es in Tibet in den ländlichen und nomadischen Gemeinschaften kein chinesisches Sprachumfeld gebe (Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011). Und obwohl die offizielle Sprache in den ethnischen Minderheitsgebieten "Standard Chinesisch" sei, sei unter den westlichen Einheimischen Tibetisch oder Uighurisch oft die einzig gesprochene Sprache (Inter Press Service, Can China Pacify Its Restive Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014). Schliesslich kann der Aussage in der Lingua-Analyse, Tibetisch werde in der Schule gelehrt und in den Jahren der Einschulung der Beschwerdeführerin habe absolute Schulpflicht geherrscht, sodass ihre Eltern eine Busse hätten bezahlen müssen, wenn sie ihre Kinder nicht in die Schule geschickt hätten, entgegengehalten werden, dass es offenbar für viele Haushalte billiger sei, die Strafen zu bezahlen und dafür die Kinder arbeiten zu lassen (Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011). Angesichts dieser Erwägungen gilt es in Bezug auf die Chinesischkenntnisse und das Schulobligatorium von Tibetern Zurückhaltung zu üben. Nichtsdestotrotz erstaunt aber vorliegend, dass die Beschwerdeführerin - bis auf ein paar wenige Worte - überhaupt kein Chinesisch spricht und auch das Wort für die chinesische Währung nicht kennt. Ihre Angabe, sie würden sie einfach chinesische Währung nennen (vgl. A4 S. 4), überzeugt in keiner Weise. Zudem gab sie an, die Kinder trügen in der Schule keine Schuluniform, was nicht zutrifft. Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang aber auf, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Behauptung, sie sei nie zur Schule gegangen, über eine bemerkenswert gute Unterschrift verfügt, was auf eine gute Schreiberin hindeutet. 5.4.8 Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen Herkunftsgutachten insgesamt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Die Evaluation ist zwar nach dem Gesagten zuweilen wenig schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen. Nach Abzug der mangelhaften Feststellungen in der Evaluation sind aber die Antworten der Beschwerdeführerin immer noch dergestalt, dass nicht auf eine Herkunft aus Tibet geschlossen werden kann. Insgesamt kann aus der Evaluation somit trotz ihrer Mängel mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgeleitet werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunft falsch sind. Gestützt werden diese Erkenntnisse durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente einreichen konnte. Dass die Beschwerdeführerin ihre Familie in Tibet nicht kontaktieren könne, vermag angesichts der obigen Erwägungen nicht zu überzeugen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass sich nicht nur aus der Evaluation sondern auch aus den Antworten an der Befragung und der Anhörung Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin ergaben (vgl. A4 S. 4, A12 F65 ff.). Das BFM geht deshalb insgesamt richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der angegebenen Region in Tibet gelebt hat. 5.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Somit ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Land, wo sie zuletzt wohnte, innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht die Beschwerdeführerin eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie vorstehend in Erwägung 5.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da die Beschwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 8.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
11. Da sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass das BFM Daten weitergegeben hätte, ist der Antrag auf Offenlegung einer bereits erfolgten Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: