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D-2555/2018

D-2555/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 in Richtung Nepal. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg an einen unbekannten Ort, bevor er schliesslich mit dem Zug am 17. August 2015 die Schweiz erreichte. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 1. September 2015 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 23. Dezember 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ (D._______), welches im Kreis E._______, Gebiet F._______, liege. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er eine Schule besuche, weil dort nur in chinesischer Sprache unterrichtet werde. Er habe deshalb stets als Bauer auf den Feldern seiner Familie gearbeitet. Eines Tages habe er zusammen mit seinem Freund G._______ beschlossen, die sogenannte Lhakar-Bewegung in sein Dorf zu bringen. Dabei werde jeweils am Mittwoch die tibetische Kultur gepflegt, indem tibetische Kleider getragen werden, nur in tibetischen Restaurants gegessen und ausschliesslich in tibetischer Sprache kommuniziert werde. Um die Dorfbewohner über diese Sache zu informieren, hätten sie zu einer Versammlung in der Dorfhalle eingeladen. Daraufhin sei der Anlass an zwei Tagen - dem (...) und dem (...) 2015 - durchgeführt worden. Am (...) 2015 habe der Gemeindevorsteher, der oft Kontakt mit der Polizei und der chinesischen Regierung habe, ihm und G._______ mitgeteilt, dass ihre Aktivitäten den Behörden bekannt geworden seien und ihr Leben in Gefahr sei. Er sei umgehend nach Hause gegangen und habe seine Familie darüber in Kenntnis gesetzt. Seine Mutter habe geweint und der Vater habe ihm gesagt, er müsse sofort zu seiner Tante in Nepal fliehen. Er habe ihm Geld, Korallen und Dzisteine sowie die Telefonnummer seiner Tante mitgegeben. Danach habe er sich mit G._______ getroffen und sei mit ihm zur Hauptstrasse gegangen, wo sie einen Lastwagenfahrer darum gebeten hätten, sie gegen Bezahlung nach H._______ zu bringen. Am Abend seien sie in H._______ angekommen und hätten später in einem Sherpa-Restaurant einen Schlepper für die Ausreise nach Nepal gefunden. Sie seien noch in derselben Nacht zu Fuss aufgebrochen und schliesslich an einen Fluss gelangt, den sie mithilfe eines Seils überquert hätten. Danach seien sie bereits in Nepal gewesen. Von dort aus habe er seine Tante kontaktiert, bei welcher er sich in der Folge zwei Monate lang aufgehalten habe, bevor er mit dem Flugzeug nach Europa gereist sei. B.b Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch andere Unterlagen zum Nachweis seiner Identität zu den Akten. C. C.a Im Auftrag des SEM wurde am 18. April 2017 mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninterview geführt. Die sachverständige Person kam in ihrem Bericht vom 11. September 2017 nach Evaluation seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und einer linguistischen Analyse zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geographischen Raum sozialisiert worden, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. C.b Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Dabei führte es aus, der Beschwerdeführer habe zwar gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Herkunftsregion vorweisen können. So habe er die Namen einiger Ortschaften und eines Flusses sowie eine von drei erfragten Distanzangaben korrekt benannt. In seinen Ausführungen hätten sich aber auch viele Lücken und Unstimmigkeiten befunden, welche auch unter Berücksichtigung der angeblich fehlenden Schulbildung nicht erklärbar seien. So sei es unerwartet für eine Person, die (...) Jahre in der Autonomen Region Tibet gelebt haben wolle, dass sie nicht wisse, welcher Gemeinde der angegebene Herkunftsort unterstellt sei. Zudem handle es sich bei einer der vom Beschwerdeführer aufgezählten Nachbargemeinden um ein Kloster, bei einer anderen um einen Passübergang. Weiter habe er zwei bedeutende Städte genannt und ausgeführt, diese lägen von seinem Herkunftsort aus gesehen in verschiedenen Richtungen. Tatsächlich aber lägen diese in derselben Richtung. Er habe auch keine Angaben zur Entfernung zweier Nachbardörfer machen können, obwohl er bereits dort gewesen sei. Von vier benachbarten Kreisen habe er nur einen nennen können. Sodann wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer - auch wenn er selbst keine Schule besucht habe - gewisse Kenntnisse über das Schulwesen besitze, was aber nicht der Fall gewesen sei. Auch hinsichtlich des Erhalts von Dokumenten habe er falsche und unzureichende Angaben gemacht, obwohl er eigenen Angaben zufolge einen Personalausweis besessen habe. Des Weiteren habe die Analyse der Sprache des Beschwerdeführers ergeben, dass diese im morphologisch/morphosyntaktischen und im lexikalischen Bereich über keine Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von E._______ verfüge. Vielmehr habe die von ihm gesprochene Sprache fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa respektive der im Exil gesprochenen Sprache (exiltibetische Koine) aufgewiesen. Auch seine Kenntnisse der chinesischen Sprache entsprächen nicht denjenigen, die von einer Person mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Biografie zu erwarten gewesen wären. C.c Nach Einsicht in die Aufzeichnung des Telefoninterviews nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2018 Stellung und hielt an seinen bisherigen Herkunftsangaben fest. Er machte insbesondere geltend, dass es zwischen ihm und der gesprächsführenden Expertin zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, welche auf ihre unterschiedlichen Dialekte - die Expertin habe sehr schnell und in einer Mischung aus Amdo- und Lhasa-Dialekt gesprochen - zurückzuführen seien. Zudem sei sie ihm gegenüber forsch und ungeduldig gewesen, habe ihn kaum ausreden lassen und mehrmals mit lauter Stimme gefragt, warum er etwas nicht wisse. Die Expertin habe sich ihm gegenüber nicht korrekt verhalten und bereits während des Gesprächs Wertungen seiner Aussagen vorgenommen, was Zweifel an ihrer notwendigen Objektivität und Neutralität aufkommen lasse. Da der Werdegang der gesprächsführenden Person nicht offengelegt worden sei, könne nicht überprüft werden, ob diese über ausreichende Qualifikationen verfüge. Auch die Informationen zum Werdegang und der Qualifikation der sachverständigen Person seien derart allgemein gehalten, dass kaum Rückschlüsse auf die für den vorliegenden Fall relevanten Kenntnisse gezogen werden könnten. Deren Spezialwissen soll die gesamte Volksrepublik China umfassen, was von der Fläche her ungefähr derjenigen von Europa entspreche. Es erscheine zumindest fragwürdig, ob sie seine Herkunft aus C._______, einem kleinen Dorf mit ungefähr (...) Häusern, beurteilen könne, zumal die sachverständige Person selbst aus Westeuropa stamme. Weiter sei eine abschliessende Stellungnahme zum Abklärungsergebnis nicht möglich, weil aus dem Schreiben des SEM vom 31. Januar 2018 nicht ersichtlich sei, in welchem Verhältnis die korrekten Antworten zu den Unstimmigkeiten und Lücken stünden. Letztere würden denn auch nicht in einer ausreichend detaillierten Weise zusammengefasst, welche es ermöglichen würde, konkrete Einwände anzubringen. Zudem könnten das Bildungsniveau und der soziale Hintergrund die vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten erklären. Er habe sein Heimatdorf nur zweimal in seinem Leben verlassen. Das erste Mal sei zusammen mit seinem Vater gewesen, um den Personalausweis anfertigen zu lassen, das zweite Mal bei der Flucht. Er kenne die umliegenden Ortschaften und Distanzangaben nur durch Aussagen von Dritten, weshalb er auch die Bezeichnungen von administrativen Einheiten und Entfernungen nicht kenne. Eine Schule habe er nie besucht, weshalb er über kein Wissen zum Schulsystem verfüge. Da er niemanden persönlich gekannt habe, der eine Schule besucht habe, sei diese in seinem sozialen Umfeld nie thematisiert worden. Zur linguistischen Analyse sei anzumerken, dass er nicht den Dialekt von E._______ spreche, sondern jenen seines Vaters übernommen habe, der aus Ütsang stamme. Aufgrund der Grenznähe und des zunehmenden Handels in seiner Heimatregion werde E._______ auch immer mehr zum "melting pot" und der ursprüngliche E._______-Dialekt werde zunehmend verdrängt. Zu den Chinesischkenntnissen des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass er zwar gewisse Ausdrücke und Wörter verstehe. In seinem Umfeld sei aber ausschliesslich Tibetisch gesprochen worden. Die gesprächsführende Person habe seine Kenntnisse überprüft, indem sie nur noch Chinesisch und schnell auf ihn eingeredet habe, worauf er ihr kaum mehr habe folgen können. Sie habe auch nicht gefragt, welche Wörter er kenne. D. Mit Verfügung vom 29. März 2018 - eröffnet am 3. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. E. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 - 4 und 6 aufzuheben und das SEM anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung - ein Untersuchungsbericht des (...) vom (...) 2016, ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 23. Dezember 2016, ein Kartenausschnitt der Autonomen Region Tibet sowie eine Kostennote eingereicht. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 9. Mai 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Mit Eingabe vom 27. März 2018 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung nach. H. In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinem Entscheid sowie an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 29. März 2018 fest, dass aufgrund von grossen Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft die Fachstelle Lingua mit der Erstellung eines Sprach- und Herkunftsgutachtens beauftragt worden sei. Dabei sei diese zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der von ihm angegebenen Herkunftsregion (Kreis E._______, Gebiet F._______) sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit zur Einsicht in die Gesprächsaufzeichnung genutzt und am 1. März 2018 eine Stellungnahme zum Ergebnis des Lingua-Gutachtens eingereicht, wobei er Zweifel an der notwendigen Qualität des Gutachtens geäussert habe. Die Expertin habe sich während des Telefoninterviews ihm gegenüber nicht korrekt verhalten, was sein Aussageverhalten negativ beeinflusst habe. Um den Werdegang und die Qualifikation der gesprächsführenden Expertin beurteilen zu können, habe er um entsprechende Informationen ersucht. Hierzu sei festzuhalten, dass die Rolle der gesprächsführenden Person nicht in der Erstellung von Herkunftsanalysen, sondern im Sammeln von Datenmaterial liege. Es gebe deshalb keine Qualifikationsblätter für die Interviewer, in welche Einsicht gewährt werden müsste. Hinsichtlich der Qualifikation der sachverständigen Person seien Informationen, die weiter gingen als die im Qualifikationsblatt enthaltenen Angaben, nicht mit deren Sicherheitsanspruch zu vereinbaren. In der Stellungnahme werde ausserdem geltend gemacht, die Interviewerin habe sehr schnell und eine Mischung aus Amdo- und Lhasa-Tibetisch gesprochen, was zu Verständigungsproblemen geführt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Interviewerin eine Form des Zentraltibetischen spreche, die stark an das Lhasa-Tibetische anlehne, aber auch durch ihren Heimatdialekt gefärbt sei, welcher einige wenige Gemeinsamkeiten mit osttibetischen Varietäten aufweise. Die Interviewerin habe den Beschwerdeführer ganz zu Beginn des Gesprächs gebeten, darauf hinzuweisen, wenn er etwas nicht verstehe. An drei Stellen des Gesprächs sei es vorgekommen, dass er eine Frage nicht verstanden habe, wobei die Verständigungsprobleme umgehend geklärt worden seien. Zwar habe die Interviewerin manchmal schnell, nach Einschätzung der sachverständigen Person aber nicht zu schnell gesprochen. Weiter sei kritisiert worden, dass die Interviewerin während des Gesprächs forsch und ungeduldig gewesen sei, den Beschwerdeführer teilweise nicht habe ausreden lassen und mit sehr lauter Stimme nachgefragt habe, warum er etwas nicht wisse. Dies treffe jedoch nicht zu, vielmehr sei die Interviewerin höflich und geduldig gewesen und habe den Beschwerdeführer nur an einer Stelle nicht ausreden lassen, und zwar als er vom Thema abgewichen sei. Ein Beispiel dafür, dass die Interviewerin mit sehr lauter Stimme gesprochen habe, sei nicht gefunden worden. Ebenso habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei mehrmals gefragt worden, warum er etwas nicht wisse; zudem sei ihm vorgehalten worden, er müsste bestimmte Dinge wissen, wenn er so lange in Tibet gelebt hätte. Im Telefongespräch hätten sechs Stellen identifiziert werden können, in denen die Interviewerin den Beschwerdeführer gefragt habe, warum er etwas nicht wisse, wobei sie ihre Frage in einem Fall damit begründet habe, dass er sich eigenen Angaben zufolge (...) Jahre lang in seinem Dorf aufgehalten habe. Aus Sicht der sachverständigen Person sei es tatsächlich unerwartet, dass er in den betreffenden Themenbereichen keine Kenntnisse aufgewiesen habe, weshalb eine diesbezügliche Frage zulässig erscheine. Der Tonfall der Interviewerin sei dabei auch nicht unangebracht gewesen. Sodann seien das Bildungsniveau und der soziale Hintergrund des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt worden, da im Gespräch ein breites Spektrum an Themen abgedeckt worden sei und sich die Fragen auf Dinge bezogen hätten, die im alltäglichen Leben präsent und relevant seien. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Kenntnisse sei bemängelt worden, dass der Beschwerdeführer alle Prozesse und Erntezeiten erwähnt habe. Tatsächlich habe er verschiedene Anpflanzungs- und Erntezeiten angegeben. Diese erschienen nach Einschätzung der sachverständigen Person aufgrund der klimatischen Bedingungen eher spät, wobei eine abschliessende Beurteilung mangels ausreichender Kenntnisse über die Zeiten der Feldarbeit nicht möglich sei. Weiter werde in der Stellungnahme behauptet, der Beschwerdeführer spreche gar nicht den Dialekt von E._______, sondern den Ütsang-Dialekt seines Vaters. Zudem werde aufgrund der Grenznähe und des verstärkten Handels der E._______-Dialekt zunehmend verdrängt. Hierzu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Telefoninterviews gesagt habe, in seinem Dorf spreche man wie er. Dies widerspreche der Stellungnahme, wonach er gar nicht den Dialekt von E._______ spreche. Abgesehen davon gehöre der E._______-Dialekt zu den Ütsang-Dialekten. In ganz Ütsang ("Zentraltibet") werde zwar der (Grossdialekt) Zentraltibetisch gesprochen, welcher sich aber in weitere, voneinander unterscheidbare Dialekte unterteilen lasse. Die Angabe, der Vater spreche den Ütsang-Dialekt, erlaube keine weitere Einordnung; zudem müsste der Beschwerdeführer - selbst wenn der Vater einen anderen Dialekt spräche - den Dialekt von E._______ sprechen, da er fast sein ganzes Leben im Kreis E._______ verbracht habe und sprachlich nicht einzig von seinem Vater beeinflusst worden sein dürfte. Beim Heimatdorf des Beschwerdeführers handle es sich um ein relativ kleines Dorf, welches auf dem Landweg (...) km von der Grenze entfernt liege. Gemäss der sachverständigen Person konzentriere sich Handelstätigkeit auf H._______ und die Kreishauptstadt E._______, während C._______ von den Einflüssen überregionaler Varietäten wenig betroffen sein dürfte. Hinsichtlich der geringen Chinesischkenntnisse habe der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Interviewerin sehr schnell in chinesischer Sprache auf ihn eingeredet habe, so dass er ihr nicht mehr habe folgen können. Er habe ihr gesagt, dass er nur einzelne Wörter verstehe, wobei sie ihn aber nicht gefragt habe, welche dies seien. Diese Darstellung sei jedoch nicht zutreffend, da die Interviewerin ihm lediglich langsam chinesische Wörter und Sätze vorgesagt habe, welche er ins Tibetische hätte übersetzen sollen. Dabei habe sie weder schnell noch ausschliesslich Chinesisch gesprochen. Ebenso habe sie den Beschwerdeführer durchaus gefragt, was er auf Chinesisch sagen könne, woraufhin er lediglich einige Wörter und Grussformeln genannt habe. Zusammenfassend sei der Gesprächsführung und der Analyse der sachverständigen Person wenig Substanzielles entgegengehalten worden. Die Art und Weise der Fragen sei der Situation angemessen gewesen. Der vorgelegte Lingua-Bericht erfülle die qualitativen Standards und berücksichtige sowohl Elemente, die für die Sozialisation in der angegebenen Region sprechen, als auch solche, die dagegen sprächen. Das Resultat der Analyse werde nicht auf einzelne Punkte gestützt, sondern auf das aus dem rund einstündigen Interview gewonnene Gesamtbild. Sodann würden die Angaben in der BzP sowie der Anhörung das Ergebnis des Sprach- und Herkunftsgutachtens stützen. Der Beschwerdeführer habe etwa unterschiedliche Namen für sein Heimatdorf angegeben, wobei er die korrekte, von der sachverständigen Person im Rahmen ihres Gutachtens eruierte Gemeinde weder an der Anhörung noch an der BzP habe nennen können. Die Angaben zu seinem Alltag als Bauer wirkten unbeholfen und schemenhaft, was für eine Person, die in einer Bauernfamilie aufgewachsen sei und ihr ganzes Leben als Bauer gearbeitet haben wolle, nicht überzeuge. Unerwartet sei auch, dass der Beschwerdeführer als junger Mann keinen Telekommunikationsanbieter habe nennen können, zumal er angegeben habe, sein Vater habe ein Mobiltelefon besessen. Obwohl sie zuhause einen Fernseher gehabt hätten, sei er nicht in der Lage gewesen, Fernsehkanäle oder -sender zu bezeichnen, welche sie empfangen hätten. Des Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Gesuchsgründe glaubhaft zu machen. Er habe keine konkreten Angaben zu seiner persönlichen Motivation machen können, sich auf einmal politisch zu betätigen. Auf entsprechende Nachfragen sei er ausgewichen und habe allgemein Selbstverbrennungen von Tibetern angesprochen. Auch seine weiteren Angaben hierzu seien belanglos geblieben. Zudem habe er keine konkreten Ausführungen dazu machen können, wie die sogenannte Lhakar-Bewegung von Lhasa in sein Dorf gekommen sei. Er habe nur angegeben, davon vom Gemeindevorsteher, seinem Vater und anderen Bewohnern erfahren zu haben. Angesichts seiner Biografie - ein bäuerliches Leben ohne Schulbildung, wobei er sich immer nur im Dorf aufgehalten habe - vermöge sein behauptetes politisches Profil nicht zu überzeugen. Zudem habe er sich im späteren Verlauf der Anhörung insofern widersprochen, als er angegeben habe, der Gemeindevorsteher kenne die Lhakar-Bewegung nicht. Differenzierte Angaben zur Reaktion der Dorfbewohner auf die von ihm und seinem Freund initiierte Lhakar-Bewegung habe er ebenfalls nicht gemacht. Wenig nachvollziehbar sei auch das angebliche Verhalten des Gemeindevorstehers, der im Dienst der chinesischen Behörde arbeite und durch die Warnung vor einer drohenden Verhaftung ein sehr grosses Risiko auf sich genommen hätte, zumal allgemein bekannt sei, dass die chinesischen Behörden bei Aktionen für die tibetische Sache mit aller Härte vorgingen. Bei der geltend gemachten Biografie, wonach der Beschwerdeführer sein Heimatdorf kaum je verlassen habe, erscheine es auch wenig überzeugend, dass er ohne jegliche Reisevorbereitungen ins Ausland aufgebrochen sein soll. Weiter habe er ausgeführt, am (...) 2015 auf seiner Flucht über H._______ ausgereist zu sein. Dabei wolle er aber nicht mitbekommen haben, dass diese Region sowie der Kreis E._______ Ende April und Anfang Mai 2015 von einer verheerenden Naturkatastrophe heimgesucht worden seien. Die Ortschaft H._______ sei deshalb von den chinesischen Behörden evakuiert und der Grenzübergang geschlossen worden. Angesichts der äusserst unglaubhaften Darstellung seiner illegalen Ausreise sowie seinen insgesamt substanzlosen Angaben dazu sei diese als unglaubhaft einzustufen. Zusammengenommen entstehe der Eindruck konstruierter Sachverhaltsvorbringen im Hinblick auf die geltend gemachte Biografie, Herkunft, Fluchtgründe sowie die illegale Ausreise aus der Volksrepublik China. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien deshalb als unglaubhaft anzusehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente abgegeben noch konkrete Schritte unternommen habe, um solche erhältlich zu machen, bestätige diese Einschätzung.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde daran festgehalten, dass es während des Telefoninterviews für die Lingua-Analyse zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Zum einen sei der Dialekt der Interviewerin für den Beschwerdeführer schwer verständlich gewesen. Seiner Einschätzung nach habe sie eine Mischung aus Amdo- und Lhasa-Dialekt gesprochen. In der Verfügung werde zwar dargelegt, der Dialekt der Interviewerin sei hauptsächlich an das Lhasa-Tibetische angelehnt sowie durch ihren Heimatdialekt gefärbt. Der Beschwerdeführer sei jedoch kein Sprachexperte und könne Dialekte nicht präzise einordnen. Im Sinne einer umfassenden Gewährung des rechtlichen Gehörs erscheine eine Offenlegung der Sprachkompetenzen der gesprächsführenden Person erforderlich, um Rückschlüsse auf die Verständigung zwischen der asylsuchenden Person und der Interviewerin zu ermöglichen. Es stehe jedenfalls fest, dass diese vorliegend unterschiedliche Dialekte gesprochen hätten, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer die Interviewerin nicht gut verstanden habe. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Gesprächsführung für den Beschwerdeführer durch seine Gehörsprobleme weiter erschwert worden sei. Infolge eines Knalltraumas leide er an einer rechtsseitigen Schwerhörigkeit, was dazu führe, dass er bei privaten Telefongesprächen jeweils die Lautsprecher-Funktion aktiviere. Während des Lingua-Interviews habe er dies jedoch nicht gemacht, da er weder gewusst habe, wie er dies hätte tun können, noch sich getraut habe, danach zu fragen. Dieses Verhalten möge allenfalls auf den ersten Blick erstaunen, sei aber damit erklärbar, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst scheue und zurückhaltende Person handle und er aufgrund der ungewohnten Situation Angst gehabt habe. Vor lauter Aufregung habe er bei der Besprechung seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch vergessen, der Rechtsvertretung gegenüber seine Gehörsprobleme zu erwähnen. Sodann weise das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich zu melden, wenn er etwas nicht verstanden habe. Dies habe er während des Telefongesprächs auch dreimal getan, woraufhin die Unklarheiten aus dem Weg geräumt worden seien. Gegenüber der Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe noch mehr nicht richtig verstanden, sich aber nicht getraut, dies zu sagen, weil er sich von der Interviewerin eingeschüchtert gefühlt habe. Er habe diese als forsch empfunden und könne die Einschätzung des SEM, sie habe sich höflich und geduldig verhalten, nicht nachvollziehen. Der Verfügung des SEM lasse sich auch entnehmen, dass immerhin in sechs Fällen nachgefragt worden sei, warum der Beschwerdeführer etwas nicht wisse. Diese Fragen seien von ihm als wertend aufgefasst worden; er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und immer schlechter konzentrieren können. Somit lägen starke Indizien vor, welche darauf hindeuteten, dass das Interview nicht sachgerecht durchgeführt worden sei. Es sei fraglich, ob ein Lingua-Gutachten, das auf einem derart mangelhaften Gespräch beruhe, die notwendige Qualität aufweisen könne, um als Grundlage für eine ausgewogene und faire Herkunftsanalyse zu dienen. Bei der Anhörung sei es sodann zu offensichtlichen Mängeln bei der Übersetzung gekommen. Dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung lasse sich entnehmen, dass die Dolmetscherin ihre erste Anhörung gehabt habe und offenbar überfordert gewesen sei. Ihr Sprachniveau sei nicht ausreichend und die Übersetzung weit davon entfernt gewesen, wörtlich zu sein. Die Dolmetscherin habe den Sachbearbeiter an vielen Stellen nicht verstanden und auch beim Beschwerdeführer öfter nachfragen müssen. Die Hilfswerksvertretung habe bereits während der Anhörung deren Abbruch verlangt; nachdem darauf verzichtet worden sei, habe sie eine Zweitbefragung angeregt. Aus dem Kurzbericht der Hilfswerksvertretung ergebe sich auch, dass die Übersetzung nicht Wort für Wort übernommen, sondern eine vom Sachbearbeiter korrigierte Version protokolliert worden sei. Angesichts dieser erheblichen Mängel könne nicht von einer vollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen werden, wodurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Weiter sei die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisation in der von ihm angegebenen Region nicht habe glaubhaft machen können. Im Rahmen des Herkunftsgutachtens sei insbesondere festgestellt worden, es sei unerwartet, dass er in verschiedenen Themenbereichen keine Kenntnisse habe vorweisen können. Hierzu sei anzumerken, dass er zwar tatsächlich keine Namen von Bäumen habe nennen können. Dies läge aber daran, dass er keinen Bezug zu diesen gehabt und sich nicht dafür interessiert habe, da er auf dem Feld gearbeitet und nichts mit Bäumen zu tun gehabt habe. Hinsichtlich des Vorbringens, er habe nicht gewusst, ob man in seinem Dorf Waren wie Reis und Öl einkaufen könne, sei festzuhalten, dass er verschiedene andere Sachen - wie Süssgetränke, Süssigkeiten und kaltes Wasser - erwähnt habe, die man erwerben könne. Zu den Schulfeiertragen habe er sich nicht äussern können, weil er selbst nicht zur Schule gegangen sei und generell nicht viel über die Schule wisse. Er habe erwähnt, dass der Bildung in seinem Umfeld keine grosse Bedeutung zugemessen worden sei; die meisten Kinder hätten den Eltern ausgeholfen und keine Schule besucht. Sodann habe er verschiedene Angaben zu den landwirtschaftlichen Prozessen und Erntezeiten machen können. Der Umstand, dass die sachverständige Person die angegebenen Zeiten als eher spät einschätze, könne angesichts der Tatsache, dass sie in diesem Gebiet offensichtlich nicht über ausreichende Kenntnisse verfüge, nicht ins Gewicht fallen. Zudem sei es fragwürdig, dass die sachverständige Person sich in diesem Bereich, der für Herkunftsanalyse von in der Landwirtschaft tätigen Personen elementar sein dürfte, nicht auskenne. Es erscheine fraglich, ob sie über die notwendigen Qualifikationen verfüge, um die Herkunft des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die vom SEM offengelegten Angaben zur sachverständigen Person seien jedoch derart allgemein gehalten, dass kaum Rückschlüsse auf die relevanten Kenntnisse gezogen werden könnten. Es sollte möglich sein, die Qualifikationen transparenter zu beschreiben, ohne dass die Identität der sachverständigen Person offenbart würde. Sofern das Gericht diese Ansicht nicht teile, werde darum ersucht, dass es die Angaben des SEM genau überprüfe. Hinsichtlich der Sprache des Beschwerdeführers sei erneut darauf hinzuweisen, dass der ursprüngliche Dialekt von E._______ zunehmend verdrängt werde, da die Region infolge der Grenznähe und des Handels immer mehr zum "melting pot" werde. Gerade jüngere Leute würden vor allem Ütsang und nicht den E._______-Dialekt sprechen. Angesichts der Nähe des Dorfes zur Hauptstrasse könnten Einflüsse von anderen Regionen eindeutig nicht ausgeschlossen werden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die tibetische Sprache in diversen Ländern gesprochen werde, über zahlreiche Varietäten verfüge und eine grosse Vielfalt an Dialekten aufweise. Vor diesem Hintergrund erscheine es erstaunlich, dass eine aus Westeuropa stammende sachverständige Person angebe, Sprachen aus der ganzen Volksrepublik China und beinahe dem gesamten tibetischen Sprachraum beurteilen zu können. Weiter stelle die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die Chinesischkenntnisse des Beschwerdeführers. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es üblich, dass Tibeter aus ländlichen Regionen nur über geringe Chinesischkenntnisse verfügten. Der Beschwerdeführer habe gewisse, wenn auch geringe Kenntnisse der chinesischen Sprache, was der Biografie eines Tibeters entspreche, der nie eine Schule besucht habe. Er habe an der Anhörung auch immer wieder spontan verschiedene chinesische Ausdrücke verwendet. Angesichts der äusserst mangelhaften Übersetzung bei der Anhörung bleibe fraglich, ob aus dieser Schlussfolgerungen gezogen werden könnten. Dennoch liessen sich dem Anhörungsprotokoll - unter der Voraussetzung von dessen Verwertbarkeit - Indizien entnehmen, welche für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers sprächen. So habe er gewisse Details über sein Heimatdorf berichten können, beispielsweise wie sich dieses seit seiner Kindheit verändert habe. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine Fernsehkanäle habe nennen können. Vielmehr habe er angegeben, die meisten Kanäle seien in chinesischer Sprache gewesen und es gebe einen tibetischen Witzekanal namens "Lhasa Chok". Der Fernseher sei denn auch in erster Linie vom Vater benutzt worden, welcher die chinesische Sprache beherrsche und oft chinesische Nachrichten geschaut habe. Auch das Mobiltelefon habe dem Vater gehört und sei ausschliesslich von diesem benutzt worden, weshalb der Beschwerdeführer keine Telefonanbieter gekannt habe. Sodann vermöchten die Ausführungen des SEM zu den geltend gemachten Fluchtgründen in Anbetracht der dargelegten Mängel der Anhörung nicht zu überzeugen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seine Motivation für sein politisches Engagement gegenüber dem Rechtsvertreter nachvollziehbar schildern können. Sein Vater habe ihm viele Geschichten über die Tibeter erzählt und ihn motiviert, sich als junger Mensch zu engagieren. Ihm sei bewusst geworden, dass sie es in der Hand hätten, die tibetische Kultur und Religion aufrecht zu erhalten. Er habe sich deshalb entschieden, die Lhakar-Bewegung im Dorf bekannt zu machen. Dies habe er auch in der Anhörung so dargelegt, offenbar sei aber nur protokolliert worden, er habe durch seinen Vater von der Lhakar-Bewegung erfahren. Sodann entziehe es sich der Kenntnis des Beschwerdeführers, weshalb der Gemeindevorsteher das Risiko eingegangen sei, ihn und G._______ vor der bevorstehenden Verhaftung durch die chinesischen Behörden zu warnen. Dies könne aber nicht als grundsätzlich unlogisch und nicht nachvollziehbar eingestuft werden. Des Weiteren halte der Beschwerdeführer daran fest, dass er von der Naturkatastrophe im Kreis E._______ nichts mitbekommen habe. Während der Flucht habe er sich in einem Lastwagen versteckt und es sei bereits dunkel gewesen, als sie von H._______ aus die Grenze überquert hätten. Es sei möglich, dass H._______ evakuiert gewesen sei. Im Restaurant, wo er den Schlepper gefunden habe, hätten sich aber Leute aufgehalten. Zusammenfassend würden die Gründe, welche für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe sprechen, überwiegen. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr als politischer Aktivist identifiziert würde und einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da seine Herkunft aus der Volksrepublik China feststehe und illegal ausgereiste Tibeter generell verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen. Sollte das Gericht davon ausgehen, die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Volksrepublik China könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, so werde subeventualiter beantragt, die Sache - angesichts des mangelhaften Telefongesprächs für die Lingua-Analyse sowie der ungenügenden Anhörung - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Das SEM stützt sich in seiner Verfügung in erster Linie auf die Herkunftsanalyse, in welcher sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers überprüft wurden. Bei solchen Lingua-Analysen handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig einen erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2).

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere gerügt, das Telefoninterview, auf welchem die Lingua-Analyse beruhe, weise erhebliche Mängel auf. Der Beschwerdeführer habe einen anderen Dialekt als die Interviewerin gesprochen, weshalb er diese nicht gut verstanden habe. Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, dass die Person, welche das Telefongespräch durchführt, exakt denselben Dialekt spricht wie der Asylsuchende. Vielmehr reicht es aus, wenn sie einander verstehen und allfällige Verständnisschwierigkeiten während des Gesprächs thematisiert und aus dem Weg geräumt werden. In diesem Zusammenhang hält das SEM fest, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich zu melden, wenn er etwas nicht verstehe. Dies habe er denn auch an drei Stellen des Gesprächs getan. Weiter führte es aus, in der Aufzeichnung des Gesprächs habe kein Beispiel für ein besonders lautes, forsches oder ungeduldiges Vorgehen der Interviewerin gefunden werden können. Nur an einer einzigen Stelle habe sie den Beschwerdeführer nicht ausreden lassen, und zwar als er vom Thema der Frage abgewichen sei. Diesen Erläuterungen werden auf Beschwerdeebene keine konkreten Einwände entgegengehalten. Vielmehr betont der Beschwerdeführer seinen subjektiven Eindruck, dass er die Interviewerin als forsch empfunden und sich eingeschüchtert gefühlt habe. Er habe noch an mehr als den vom SEM genannten drei Stellen etwas nicht verstanden, sich aber nicht getraut, nachzufragen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer explizit aufgefordert wurde, allfällige Verständigungsprobleme anzusprechen und dies an einzelnen Stellen des Gesprächs auch tat, vermögen seine Erklärungsversuche nicht zu überzeugen. Zudem ist anzumerken, dass die sachverständige Person die Sprache der Interviewerin als eine Form des Zentraltibetischen beschreibt, welches hauptsächlich an das Lhasa-Tibetische anlehne; es handle sich dabei nicht um einen schwer verständlichen Akzent. Auch dies deutet darauf hin, dass es sich bei den nun vorgebrachten Verständigungsproblemen um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Interviewerin an einzelnen Stellen nachgefragt hat, warum der Beschwerdeführer etwas nicht wisse. Zwar schwingen in dieser Fragestellung naturgemäss gewisse Zweifel mit. Dennoch können solche Fragen durchaus berechtigt und auch wichtig sein, da sie der betroffenen Person die Gelegenheit geben, sich zu erklären oder allfällige Missverständnisse zu beseitigen.

E. 5.3 Sodann wurde in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an Gehörsproblemen leide. Seine rechtsseitige Schwerhörigkeit habe die Gesprächsführung im Rahmen des Telefoninterviews erschwert und dazu beigetragen, dass er die Interviewerin nicht immer gut verstanden habe. Vor lauter Aufregung habe er bei der Besprechung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vergessen, dem Rechtsvertreter gegenüber seine Hörprobleme zu erwähnen. Angesichts des ärztlichen Untersuchungsberichts vom (...) 2016 kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer rechtsseitig an einer Schwerhörigkeit leidet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich dies negativ auf die Verständigung zwischen ihm und der Interviewerin ausgewirkt haben soll. So wurde im Arztzeugnis festgehalten, dass sich eine Hörgeräteversorgung bei der Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers als sehr schwierig gestalte und er bei aktuell normalen Gehör linksseitig kaum profitieren würde. Weiter wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Gehörprobleme bei der Besprechung nicht erwähnt, weil er sich nicht bewusst gewesen sei, dass diese für die Herkunftsfragen relevant sein könnten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits beim Telefongespräch selbst oder bei der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse seine rechtsseitige Schwerhörigkeit erwähnt hätte, wenn die Verständigung dadurch tatsächlich in einem erheblichen Ausmass erschwert gewesen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch linksseitig normal hört und es ihm zuvor "nicht bewusst" gewesen ist, dass seine Schwerhörigkeit für die Herkunftsfragen von Bedeutung sei, kann angenommen werden, dass es deswegen nicht zu massgeblichen Verständigungsproblemen beim Telefoninterview gekommen ist.

E. 5.4 Weiter wird in der Beschwerdeschrift angezweifelt, ob die sachverständige Person über ausreichende Qualifikationen verfüge, um die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu beurteilen. Aus dem bei den Akten liegenden Qualifikationsblatt (A17) ergibt sich, dass diese vorliegend aus Westeuropa stammt, sowohl Tibetisch als auch Chinesisch spricht und über ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie verfügt. Die von ihr analysierten Regionen umfassen die gesamte Volksrepublik China, vor allem Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet. Die Dauer des Aufenthalts in dieser Gegend und des engen beruflichen Kontaktes zu den analysierten Sprachen beträgt rund 34 Jahre. Diese Angaben erweisen sich ohne Weiteres als ausreichend, um zu überprüfen, ob die Qualifikationen des Lingua-Experten den Anforderungen genügen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung erscheint es keineswegs fraglich, dass eine Person, die sich beruflich über mehrere Jahrzehnte mit bestimmten Sprachen und Ländern befasst, ein derart grosses Gebiet wie die Volksrepublik China analysieren kann. Bei der sachverständigen Person handelt es sich sodann um einen qualifizierten Sprachwissenschaftler. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage ist, die Sprechweise eines Asylsuchenden wissenschaftlich zu untersuchen und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese mit der angegebenen Herkunftsregion übereinstimmt. In der Beschwerdeschrift wurde auch kritisiert, dass sich die sachverständige Person im Bereich der Landwirtschaft nicht auskenne, was daran zweifeln lasse, ob sie ausreichend für die Herkunftsabklärung von Personen qualifiziert sei, welche hauptsächlich in der Landwirtschaft gearbeitet hätten. Hierzu ist anzumerken, dass die vorliegende Lingua-Analyse nicht massgeblich auf den - von der Vorinstanz als dürftig eingeschätzten - landwirtschaftlichen Kenntnissen des Beschwerdeführers basiert. Vielmehr wurden Fragen zu verschiedenen Lebensbereichen gestellt, darunter zur beruflichen Tätigkeit, zum Alltag und zur Umgebung des geltend gemachten Heimatdorfes. Die sachverständige Person nahm in ihrem Gutachten eine Gesamtwürdigung sämtlicher untersuchter Bereiche vor. Dabei zog sie nicht nur die Angaben zu den verschiedenen Lebensbereichen, sondern auch die Sprache des Beschwerdeführers in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der langjährigen Erfahrung der sachverständigen Person mit der Sprache und Kultur der Volksrepublik China davon auszugehen, dass diese auch ohne präzise Kenntnisse der Zeiten für die Feldarbeit - an denen es der sachverständigen Person offenbar fehlte - eine fundierte Einschätzung darüber abgeben kann, ob der Beschwerdeführer in der angegebenen Herkunftsregion sozialisiert wurde. Die vorliegende Analyse ist denn auch mit einer überzeugenden und ausgewogenen Begründung versehen, welche den biografischen Hintergrund des Beschwerdeführers berücksichtigt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Weiter sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die sachverständige Person voreingenommen gewesen wäre und es ihr an der erforderlichen Objektivität gefehlt hätte.

E. 5.5 Zusammenfassend erweist sich die Kritik an der Gesprächsführung im Rahmen des Telefoninterviews als unbegründet. Auch die Qualifikation der sachverständigen Person und deren Objektivität und Neutralität sind vorliegend nicht zu bezweifeln. Die Anforderungen an die Erstellung eines Lingua-Gutachtens sind somit erfüllt, weshalb der Analyse ein erhöhter Beweiswert zukommt.

E. 5.6.1 Im vorliegenden Lingua-Gutachten prüfte die sachverständige Person die Kenntnisse des Beschwerdeführers in den Bereichen administrative Einteilung, Distanzen, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Landwirtschaft, Schulwesen und Dokumente. Dabei stellte sie fest, dass er zwar gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Herkunftsregion vorweisen könne. In seinen Ausführungen hätten sich aber viele Lücken und Unstimmigkeiten befunden, welche auch unter Berücksichtigung der fehlenden Schulbildung nicht erklärbar seien. Daneben wurde die Sprache des Beschwerdeführers analysiert. Gemäss dem Gutachten weist diese im morphologisch/morphosyntaktischen und lexikalischen Bereich keine Gemeinsamkeiten mit dem E._______-Dialekt auf. Zusammenfassend kam die sachverständige Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei.

E. 5.6.2 Das ausführliche Lingua-Gutachten erscheint fundiert und schlüssig begründet. Es wurden dabei die Argumente, welche für und gegen eine Sozialisation in der angegebenen Herkunftsregion sprechen, in umfassender Weise gegeneinander abgewogen. Der Einwand, der Beschwerdeführer spreche gar nicht den Dialekt von E._______, sondern Ütsang, erweist sich als unbehelflich. Das Gebiet von Ütsang ("Zentraltibet") beinhaltet auch den Kreis E._______. Wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt wurde, lässt sich der Grossdialekt Zentraltibetisch in weitere, voneinander unterscheidbare Dialekte - darunter auch den E._______-Dialekt - unterteilen. Die Angabe, der Beschwerdeführer spreche den Ütsang-Dialekt aufgrund seines aus Ütsang stammenden Vaters, erlaubt jedoch keine nähere Einordnung seiner Sprechweise. Zudem hielt das SEM zu Recht fest, dass die Sprache des Beschwerdeführers kaum ausschliesslich von seinem Vater beeinflusst worden sei. Sodann dürften die Einflüsse anderer Sprachvarietäten im relativ kleinen Dorf C._______ - dieses umfasse gerade einmal etwa (...) Häuser - trotz einer gewissen Nähe zur Hauptstrasse nur gering sein. Nachdem der Beschwerdeführer knapp (...) Jahre lang im Kreis E._______ gelebt haben will, wäre zu erwarten gewesen, dass seine Sprechweise in erster Linie Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt dieser Gegend aufweist. Die linguistische Analyse kam jedoch zum Ergebnis, dass sich in seiner Sprache auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax und im lexikalischen Bereich ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine, aber keine mit dem Dialekt von E._______ finden. Eine gewisse Verwendung von Formen des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine lasse sich durch den Aufenthalt im Exil sowie Akkommodation an die Sprache der Interviewerin erklären. Es sei aber unerwartet, dass er fast ausschliesslich diese Formen verwendet habe. Die Sprechweise des Beschwerdeführers deutet somit klar darauf hin, dass er sehr wahrscheinlich nicht aus dem von ihm angegebenen Dorf im Kreis E._______ stammt.

E. 5.6.3 Diese Einschätzung wird von den Ergebnissen der Überprüfung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers bestätigt. Auch wenn er die umliegenden Ortschaften nicht selbst besucht hat und die administrativen Einteilungen nicht kennt, so ist es doch unerwartet, dass er bei der Frage nach Nachbargemeinden auch einen Passübergang sowie ein Kloster nannte. Zwar dürfen die lediglich bescheidenen Chinesischkenntnisse des Beschwerdeführers nicht überbewertet werden (vgl. Urteil des BVGer D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E. 5.4.7). Das vollkommen fehlende Wissen zum Schulwesen sowie die unzutreffenden Angaben zum Personalausweis lassen jedoch erheblich an der Herkunft aus der behaupteten Region zweifeln. Ebenso schwer nachvollziehbar erscheint es, dass er weder die Namen von Bäumen kannte noch wusste, ob man in seinem Heimatdorf Sachen wie Öl oder Reis kaufen könne. Die diesbezüglichen Erklärungen auf Beschwerdeebene, er habe sich nicht für Bäume interessiert und gewisse andere Dinge erwähnt, die man einkaufen könne, überzeugen nicht. Gerade bei den in Läden verfügbaren Gütern handelt es sich um elementare Dinge des Alltags, über welche eine Person, die fast (...) Jahre im selben Dorf gelebt haben will, Bescheid wissen müsste. Wenig überzeugend ist auch die Angabe, dass das Schulwesen in seinem sozialen Umfeld nie thematisiert worden sein soll. Der Beschwerdeführer führte aus, es habe in C._______ eine Schule gegeben, in welcher von der 1. bis zur 6. Klasse unterrichtet worden sei (vgl. Akten SEM A12, F6). Wenn diese Angaben zutreffen, so erscheint es sehr erstaunlich, dass er - in einem Dorf mit etwa (...) Familien - persönlich niemanden gekannt habe, der die Schule besucht habe. Es wäre aber auch bei Fehlen von direkten Kontakten zu Personen, welche die Schule besucht habe, davon auszugehen, dass er über gewisse minimale Kenntnisse zum Schulsystem verfügen würde, wenn er in der Volksrepublik China aufgewachsen wäre. Die Schlussfolgerung des Lingua-Gutachtens, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______ im Autonomen Gebiet Tibet, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden ist, erweist sich vorliegend als nachvollziehbar und schlüssig begründet.

E. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird weiter vorgebracht, die Übersetzung während der Anhörung sei äusserst mangelhaft gewesen. Dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung lässt sich entnehmen, dass die Dolmetscherin ihre erste Anhörung absolviert habe und überfordert gewesen sei. Nach Einschätzung der Hilfswerksvertretung sei das Sprachniveau der Dolmetscherin ungenügend gewesen, sie habe verschiedene Ausdrücke in den Fragen nicht verstanden und grosse Mühe gehabt, grammatikalisch korrekte Sätze zu bilden. Der Sachbearbeiter und die Protokollführerin hätten sie immer wieder korrigiert - was sich auch nach entsprechender Intervention nicht gänzlich geändert habe - und die Übersetzung sei weit davon entfernt gewesen, wörtlich zu sein. Die Hilfswerksvertretung habe den Abbruch der Anhörung gefordert, und schliesslich, nachdem man dieser Aufforderung nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten des Sachbearbeiters nicht nachgekommen sei, eine Zweitbefragung angeregt. Im Kurzbericht der Hilfswerksvertretung wird jedoch auch festgehalten, dass der Sachbearbeiter in der schwierigen Situation die Geduld behalten, der Dolmetscherin Mut zugesprochen und an den richtigen Stellen Pausen angeordnet habe, so dass die Anhörung trotz der gravierenden Mängel in einer entspannten Atmosphäre habe fortgesetzt werden können. Nach der Mittagspause sei die Dolmetscherin, offenbar nach einem längeren Gespräch mit dem Sachbearbeiter, etwas zur Ruhe gekommen, was sich positiv auf ihre Übersetzungsleistungen ausgewirkt habe. Grundlegende Mängel seien aber bestehen geblieben (vgl. Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 23. Dezember 2016, Beschwerdebeilage 4).

E. 6.2 Dem Anhörungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass die protokollierten Sätze teilweise tatsächlich nicht in grammatikalisch korrektem Deutsch abgefasst sind. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass die Übersetzung auch inhaltlich nicht richtig ist. Im Rahmen der Rückübersetzung wurden verschiedene Korrekturen vorgenommen, was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer unzutreffend übersetzte Begriffe als solche erkannt hat und diese berichtigt werden konnten. Durch das Eingreifen des Sachbearbeiters und Nachfragen der Dolmetscherin konnten offenbar während der Anhörung verschiedene Unklarheiten aus dem Weg geräumt werden. Angesichts der ausführlichen Stellungnahme der Hilfswerksvertretung muss aber wohl von einer eher knappen Übersetzung ausgegangen werden. Auch eine nicht ganz einwandfreie Anhörung führt jedoch nicht in jedem Fall zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine solche ist nur dann angezeigt, wenn der Sachverhalt deshalb unvollständig oder unrichtig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist. Vorliegend wurden die von der Hilfswerksvertretung festgestellten Probleme bei der Anhörung im Unterschriftenblatt festgehalten. Zwar war die Sachbearbeiterin, welche die angefochtene Verfügung erstellt hat, nicht identisch mit der Person, welche die Anhörung durchgeführt hat, was angesichts der von der Hilfswerksvertretung kritisierten Übersetzungsleistung nicht ideal erscheint. Trotzdem war sie aufgrund der Akten über die Umstände der Anhörung informiert und konnte diese bei der Erstellung der Verfügung angemessen berücksichtigen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Anhörung nicht hätte frei äussern können oder dass durch die nicht optimale Übersetzung wesentliche Elemente nicht protokolliert worden wären, sind nicht ersichtlich, zumal solche Punkte im Rahmen der Rückübersetzung hätten angesprochen werden können. Sodann wurde zur Abklärung des Sachverhalts eine Lingua-Analyse erstellt, zu welcher das rechtliche Gehör gewährt wurde. Auch auf Beschwerdeebene erhielt der Beschwerdeführer noch einmal die Möglichkeit, seine Fluchtgründe sowie seine geltend gemachte Herkunft darzulegen und seine Einwände und Vorbehalte gegenüber den durchgeführten Sachverhaltsabklärungen anzubringen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Sachverhalt als ausreichend erstellt, da der Beschwerdeführer - trotz gewisser Mängel bei der Übersetzung während der Anhörung - in genügendem Ausmass die Gelegenheit erhielt, seine Fluchtgründe vollständig darzulegen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist deshalb im Ergebnis zu verneinen, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht gerechtfertigt erscheint.

E. 6.3 Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, der Ausreise sowie seiner Herkunft ergeben sich verschiedene Ungereimtheiten, welche sich nicht mit einer ungenauen Übersetzung erklären lassen. So erscheint es äusserst schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der sein Heimatdorf eigenen Angaben zufolge erst ein einziges Mal in Begleitung seines Vaters verlassen hat und die umliegenden Ortschaften nicht kennt, innerhalb von 15 Minuten ohne jegliche Reisevorbereitungen von zu Hause aufgebrochen sein soll (Akten SEM A12, F79, F100, F111 ff). Äusserst seltsam mutet auch an, dass der Beschwerdeführer (...) 2015 aus dem Kreis E._______ nach Nepal ausgereist sein will und dabei nichts von den verheerenden Erdbeben mitbekommen habe, welche Ende April und Anfang Mai 2015 insbesondere Nepal, aber auch die angrenzenden Regionen in Tibet stark getroffen haben. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, dass nichts passiert sei, als er sich dort befunden habe; erst nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass es in Nepal ein Erdbeben gegeben habe (vgl. Akten SEM A12, F129 f.). Dieses forderte nicht nur mehrere Tausend Todesopfer, es zerstörte in Nepal gemäss Regierungsangaben auch über 600'000 Gebäude und beschädigte weitere 290'000 (vgl. European Commission, ECHO Factsheet Nepal Earthquakes April and May 2015, http://ec.europa.eu/echo/files/aid/countries/factsheets/nepal_earthquake_en.pdf., abgerufen am 18.12.2018). Auch im Kreis E._______ wurde die Infrastruktur erheblich beschädigt und eine grosse Anzahl an Gebäuden zerstört; H._______ wurde weitgehend evakuiert und gemäss Augenzeugen zur Geisterstadt ([...]). Vor diesem Hintergrund erscheint es kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer nur (...) später durch E._______, H._______ und über die nepalesische Grenze gereist sein will, ohne etwas von den Folgen des Erbebens mitzukriegen. Ebenso unwahrscheinlich erscheint es, dass er danach zwei Monate in Nepal gelebt habe und schliesslich mit dem Flugzeug nach Europa gereist sei und dabei zu keinem Zeitpunkt mit den Auswirkungen des Erdbebens konfrontiert gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung, er habe sich während der Flucht in einem Lastwagen versteckt und während der Grenzüberquerung sei es bereits dunkel gewesen, überzeugt keineswegs. Auch unter diesen Umständen wäre zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer eine evakuierte Stadt und unzählige beschädigte Gebäude aufgefallen wären. Insbesondere der behauptete Aufenthalt in Nepal zur angegebenen Zeit erscheint unglaubhaft, nachdem der Beschwerdeführer offenbar erst in der Schweiz vom Erdbeben erfahren hat.

E. 6.4 In Anbetracht der unglaubhaften Vorbringen zur Flucht sowie des Lingua-Gutachtens ist es als nicht glaubhaft anzusehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf C._______ im Kreis E._______ stammt und dort sozialisiert worden ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass es ihm auch nicht gelang, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. In dieser Hinsicht kann im Wesentlichen auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung (deren Ziffer II/1.4) verwiesen werden, der auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, aus welchem Anlass sich der Beschwerdeführer im Alter von knapp (...) Jahren plötzlich entschied, politisch tätig zu werden. Ebenso wenig konnte er substanziiert darlegen, weshalb er die Lhakar-Bewegung im Dorf habe verbreiten wollen und wie die Leute dort auf seine und G._______ Initiative, diese einzuführen, reagiert hätten. Nachdem die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in der Volksrepublik China als unglaubhaft angesehen werden muss, ist seinen geltend gemachten Fluchtgründen ohnehin die Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer ist zwar tibetischer Ethnie, seinen Vorbringen hinsichtlich seiner Herkunft, der geltend gemachten Fluchtgründe, der Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China fehlt es jedoch insgesamt an der Glaubhaftigkeit. Es ist somit davon auszugehen, dass er nicht in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden ist, sondern vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während mehreren Jahren gelebt hat.

E. 6.5 Bei dieser Ausgangslage wäre es von Bedeutung zu wissen, ob der Beschwerdeführer über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt - was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte - oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre. Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse über seine Staatsangehörigkeit zuliessen. Weiter zeigte er auch keinerlei zielführenden Bemühungen auf, um entsprechende Beweismittel beizubringen. Durch die Verschleierung seiner tatsächlichen Herkunft verletzt er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht und verunmöglicht den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat. Die Folgen dieses Verhaltens hat der Beschwerdeführer insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Wie bereits oben dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort - wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen - bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6).

E. 8.3 Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). Es ist deshalb an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein, in welcher er einen zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 110.- (für Übersetzungskosten, Porti, Telefon, Fax und Kopien) geltend machte. Dieser Aufwand erscheint unter Einschluss der nachfolgenden Korrespondenz als angemessen, wobei - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 sowie in der Honorarnote erwähnt - von einem Stundenansatz von Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter auszugehen ist. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 1'235.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'235.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2555/2018mel Urteil vom 21. Januar 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 in Richtung Nepal. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg an einen unbekannten Ort, bevor er schliesslich mit dem Zug am 17. August 2015 die Schweiz erreichte. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 1. September 2015 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 23. Dezember 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ (D._______), welches im Kreis E._______, Gebiet F._______, liege. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er eine Schule besuche, weil dort nur in chinesischer Sprache unterrichtet werde. Er habe deshalb stets als Bauer auf den Feldern seiner Familie gearbeitet. Eines Tages habe er zusammen mit seinem Freund G._______ beschlossen, die sogenannte Lhakar-Bewegung in sein Dorf zu bringen. Dabei werde jeweils am Mittwoch die tibetische Kultur gepflegt, indem tibetische Kleider getragen werden, nur in tibetischen Restaurants gegessen und ausschliesslich in tibetischer Sprache kommuniziert werde. Um die Dorfbewohner über diese Sache zu informieren, hätten sie zu einer Versammlung in der Dorfhalle eingeladen. Daraufhin sei der Anlass an zwei Tagen - dem (...) und dem (...) 2015 - durchgeführt worden. Am (...) 2015 habe der Gemeindevorsteher, der oft Kontakt mit der Polizei und der chinesischen Regierung habe, ihm und G._______ mitgeteilt, dass ihre Aktivitäten den Behörden bekannt geworden seien und ihr Leben in Gefahr sei. Er sei umgehend nach Hause gegangen und habe seine Familie darüber in Kenntnis gesetzt. Seine Mutter habe geweint und der Vater habe ihm gesagt, er müsse sofort zu seiner Tante in Nepal fliehen. Er habe ihm Geld, Korallen und Dzisteine sowie die Telefonnummer seiner Tante mitgegeben. Danach habe er sich mit G._______ getroffen und sei mit ihm zur Hauptstrasse gegangen, wo sie einen Lastwagenfahrer darum gebeten hätten, sie gegen Bezahlung nach H._______ zu bringen. Am Abend seien sie in H._______ angekommen und hätten später in einem Sherpa-Restaurant einen Schlepper für die Ausreise nach Nepal gefunden. Sie seien noch in derselben Nacht zu Fuss aufgebrochen und schliesslich an einen Fluss gelangt, den sie mithilfe eines Seils überquert hätten. Danach seien sie bereits in Nepal gewesen. Von dort aus habe er seine Tante kontaktiert, bei welcher er sich in der Folge zwei Monate lang aufgehalten habe, bevor er mit dem Flugzeug nach Europa gereist sei. B.b Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch andere Unterlagen zum Nachweis seiner Identität zu den Akten. C. C.a Im Auftrag des SEM wurde am 18. April 2017 mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninterview geführt. Die sachverständige Person kam in ihrem Bericht vom 11. September 2017 nach Evaluation seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und einer linguistischen Analyse zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geographischen Raum sozialisiert worden, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. C.b Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Dabei führte es aus, der Beschwerdeführer habe zwar gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Herkunftsregion vorweisen können. So habe er die Namen einiger Ortschaften und eines Flusses sowie eine von drei erfragten Distanzangaben korrekt benannt. In seinen Ausführungen hätten sich aber auch viele Lücken und Unstimmigkeiten befunden, welche auch unter Berücksichtigung der angeblich fehlenden Schulbildung nicht erklärbar seien. So sei es unerwartet für eine Person, die (...) Jahre in der Autonomen Region Tibet gelebt haben wolle, dass sie nicht wisse, welcher Gemeinde der angegebene Herkunftsort unterstellt sei. Zudem handle es sich bei einer der vom Beschwerdeführer aufgezählten Nachbargemeinden um ein Kloster, bei einer anderen um einen Passübergang. Weiter habe er zwei bedeutende Städte genannt und ausgeführt, diese lägen von seinem Herkunftsort aus gesehen in verschiedenen Richtungen. Tatsächlich aber lägen diese in derselben Richtung. Er habe auch keine Angaben zur Entfernung zweier Nachbardörfer machen können, obwohl er bereits dort gewesen sei. Von vier benachbarten Kreisen habe er nur einen nennen können. Sodann wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer - auch wenn er selbst keine Schule besucht habe - gewisse Kenntnisse über das Schulwesen besitze, was aber nicht der Fall gewesen sei. Auch hinsichtlich des Erhalts von Dokumenten habe er falsche und unzureichende Angaben gemacht, obwohl er eigenen Angaben zufolge einen Personalausweis besessen habe. Des Weiteren habe die Analyse der Sprache des Beschwerdeführers ergeben, dass diese im morphologisch/morphosyntaktischen und im lexikalischen Bereich über keine Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von E._______ verfüge. Vielmehr habe die von ihm gesprochene Sprache fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa respektive der im Exil gesprochenen Sprache (exiltibetische Koine) aufgewiesen. Auch seine Kenntnisse der chinesischen Sprache entsprächen nicht denjenigen, die von einer Person mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Biografie zu erwarten gewesen wären. C.c Nach Einsicht in die Aufzeichnung des Telefoninterviews nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2018 Stellung und hielt an seinen bisherigen Herkunftsangaben fest. Er machte insbesondere geltend, dass es zwischen ihm und der gesprächsführenden Expertin zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, welche auf ihre unterschiedlichen Dialekte - die Expertin habe sehr schnell und in einer Mischung aus Amdo- und Lhasa-Dialekt gesprochen - zurückzuführen seien. Zudem sei sie ihm gegenüber forsch und ungeduldig gewesen, habe ihn kaum ausreden lassen und mehrmals mit lauter Stimme gefragt, warum er etwas nicht wisse. Die Expertin habe sich ihm gegenüber nicht korrekt verhalten und bereits während des Gesprächs Wertungen seiner Aussagen vorgenommen, was Zweifel an ihrer notwendigen Objektivität und Neutralität aufkommen lasse. Da der Werdegang der gesprächsführenden Person nicht offengelegt worden sei, könne nicht überprüft werden, ob diese über ausreichende Qualifikationen verfüge. Auch die Informationen zum Werdegang und der Qualifikation der sachverständigen Person seien derart allgemein gehalten, dass kaum Rückschlüsse auf die für den vorliegenden Fall relevanten Kenntnisse gezogen werden könnten. Deren Spezialwissen soll die gesamte Volksrepublik China umfassen, was von der Fläche her ungefähr derjenigen von Europa entspreche. Es erscheine zumindest fragwürdig, ob sie seine Herkunft aus C._______, einem kleinen Dorf mit ungefähr (...) Häusern, beurteilen könne, zumal die sachverständige Person selbst aus Westeuropa stamme. Weiter sei eine abschliessende Stellungnahme zum Abklärungsergebnis nicht möglich, weil aus dem Schreiben des SEM vom 31. Januar 2018 nicht ersichtlich sei, in welchem Verhältnis die korrekten Antworten zu den Unstimmigkeiten und Lücken stünden. Letztere würden denn auch nicht in einer ausreichend detaillierten Weise zusammengefasst, welche es ermöglichen würde, konkrete Einwände anzubringen. Zudem könnten das Bildungsniveau und der soziale Hintergrund die vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten erklären. Er habe sein Heimatdorf nur zweimal in seinem Leben verlassen. Das erste Mal sei zusammen mit seinem Vater gewesen, um den Personalausweis anfertigen zu lassen, das zweite Mal bei der Flucht. Er kenne die umliegenden Ortschaften und Distanzangaben nur durch Aussagen von Dritten, weshalb er auch die Bezeichnungen von administrativen Einheiten und Entfernungen nicht kenne. Eine Schule habe er nie besucht, weshalb er über kein Wissen zum Schulsystem verfüge. Da er niemanden persönlich gekannt habe, der eine Schule besucht habe, sei diese in seinem sozialen Umfeld nie thematisiert worden. Zur linguistischen Analyse sei anzumerken, dass er nicht den Dialekt von E._______ spreche, sondern jenen seines Vaters übernommen habe, der aus Ütsang stamme. Aufgrund der Grenznähe und des zunehmenden Handels in seiner Heimatregion werde E._______ auch immer mehr zum "melting pot" und der ursprüngliche E._______-Dialekt werde zunehmend verdrängt. Zu den Chinesischkenntnissen des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass er zwar gewisse Ausdrücke und Wörter verstehe. In seinem Umfeld sei aber ausschliesslich Tibetisch gesprochen worden. Die gesprächsführende Person habe seine Kenntnisse überprüft, indem sie nur noch Chinesisch und schnell auf ihn eingeredet habe, worauf er ihr kaum mehr habe folgen können. Sie habe auch nicht gefragt, welche Wörter er kenne. D. Mit Verfügung vom 29. März 2018 - eröffnet am 3. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. E. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 - 4 und 6 aufzuheben und das SEM anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung - ein Untersuchungsbericht des (...) vom (...) 2016, ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 23. Dezember 2016, ein Kartenausschnitt der Autonomen Region Tibet sowie eine Kostennote eingereicht. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 9. Mai 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Mit Eingabe vom 27. März 2018 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung nach. H. In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinem Entscheid sowie an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 29. März 2018 fest, dass aufgrund von grossen Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft die Fachstelle Lingua mit der Erstellung eines Sprach- und Herkunftsgutachtens beauftragt worden sei. Dabei sei diese zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der von ihm angegebenen Herkunftsregion (Kreis E._______, Gebiet F._______) sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit zur Einsicht in die Gesprächsaufzeichnung genutzt und am 1. März 2018 eine Stellungnahme zum Ergebnis des Lingua-Gutachtens eingereicht, wobei er Zweifel an der notwendigen Qualität des Gutachtens geäussert habe. Die Expertin habe sich während des Telefoninterviews ihm gegenüber nicht korrekt verhalten, was sein Aussageverhalten negativ beeinflusst habe. Um den Werdegang und die Qualifikation der gesprächsführenden Expertin beurteilen zu können, habe er um entsprechende Informationen ersucht. Hierzu sei festzuhalten, dass die Rolle der gesprächsführenden Person nicht in der Erstellung von Herkunftsanalysen, sondern im Sammeln von Datenmaterial liege. Es gebe deshalb keine Qualifikationsblätter für die Interviewer, in welche Einsicht gewährt werden müsste. Hinsichtlich der Qualifikation der sachverständigen Person seien Informationen, die weiter gingen als die im Qualifikationsblatt enthaltenen Angaben, nicht mit deren Sicherheitsanspruch zu vereinbaren. In der Stellungnahme werde ausserdem geltend gemacht, die Interviewerin habe sehr schnell und eine Mischung aus Amdo- und Lhasa-Tibetisch gesprochen, was zu Verständigungsproblemen geführt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Interviewerin eine Form des Zentraltibetischen spreche, die stark an das Lhasa-Tibetische anlehne, aber auch durch ihren Heimatdialekt gefärbt sei, welcher einige wenige Gemeinsamkeiten mit osttibetischen Varietäten aufweise. Die Interviewerin habe den Beschwerdeführer ganz zu Beginn des Gesprächs gebeten, darauf hinzuweisen, wenn er etwas nicht verstehe. An drei Stellen des Gesprächs sei es vorgekommen, dass er eine Frage nicht verstanden habe, wobei die Verständigungsprobleme umgehend geklärt worden seien. Zwar habe die Interviewerin manchmal schnell, nach Einschätzung der sachverständigen Person aber nicht zu schnell gesprochen. Weiter sei kritisiert worden, dass die Interviewerin während des Gesprächs forsch und ungeduldig gewesen sei, den Beschwerdeführer teilweise nicht habe ausreden lassen und mit sehr lauter Stimme nachgefragt habe, warum er etwas nicht wisse. Dies treffe jedoch nicht zu, vielmehr sei die Interviewerin höflich und geduldig gewesen und habe den Beschwerdeführer nur an einer Stelle nicht ausreden lassen, und zwar als er vom Thema abgewichen sei. Ein Beispiel dafür, dass die Interviewerin mit sehr lauter Stimme gesprochen habe, sei nicht gefunden worden. Ebenso habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei mehrmals gefragt worden, warum er etwas nicht wisse; zudem sei ihm vorgehalten worden, er müsste bestimmte Dinge wissen, wenn er so lange in Tibet gelebt hätte. Im Telefongespräch hätten sechs Stellen identifiziert werden können, in denen die Interviewerin den Beschwerdeführer gefragt habe, warum er etwas nicht wisse, wobei sie ihre Frage in einem Fall damit begründet habe, dass er sich eigenen Angaben zufolge (...) Jahre lang in seinem Dorf aufgehalten habe. Aus Sicht der sachverständigen Person sei es tatsächlich unerwartet, dass er in den betreffenden Themenbereichen keine Kenntnisse aufgewiesen habe, weshalb eine diesbezügliche Frage zulässig erscheine. Der Tonfall der Interviewerin sei dabei auch nicht unangebracht gewesen. Sodann seien das Bildungsniveau und der soziale Hintergrund des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt worden, da im Gespräch ein breites Spektrum an Themen abgedeckt worden sei und sich die Fragen auf Dinge bezogen hätten, die im alltäglichen Leben präsent und relevant seien. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Kenntnisse sei bemängelt worden, dass der Beschwerdeführer alle Prozesse und Erntezeiten erwähnt habe. Tatsächlich habe er verschiedene Anpflanzungs- und Erntezeiten angegeben. Diese erschienen nach Einschätzung der sachverständigen Person aufgrund der klimatischen Bedingungen eher spät, wobei eine abschliessende Beurteilung mangels ausreichender Kenntnisse über die Zeiten der Feldarbeit nicht möglich sei. Weiter werde in der Stellungnahme behauptet, der Beschwerdeführer spreche gar nicht den Dialekt von E._______, sondern den Ütsang-Dialekt seines Vaters. Zudem werde aufgrund der Grenznähe und des verstärkten Handels der E._______-Dialekt zunehmend verdrängt. Hierzu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Telefoninterviews gesagt habe, in seinem Dorf spreche man wie er. Dies widerspreche der Stellungnahme, wonach er gar nicht den Dialekt von E._______ spreche. Abgesehen davon gehöre der E._______-Dialekt zu den Ütsang-Dialekten. In ganz Ütsang ("Zentraltibet") werde zwar der (Grossdialekt) Zentraltibetisch gesprochen, welcher sich aber in weitere, voneinander unterscheidbare Dialekte unterteilen lasse. Die Angabe, der Vater spreche den Ütsang-Dialekt, erlaube keine weitere Einordnung; zudem müsste der Beschwerdeführer - selbst wenn der Vater einen anderen Dialekt spräche - den Dialekt von E._______ sprechen, da er fast sein ganzes Leben im Kreis E._______ verbracht habe und sprachlich nicht einzig von seinem Vater beeinflusst worden sein dürfte. Beim Heimatdorf des Beschwerdeführers handle es sich um ein relativ kleines Dorf, welches auf dem Landweg (...) km von der Grenze entfernt liege. Gemäss der sachverständigen Person konzentriere sich Handelstätigkeit auf H._______ und die Kreishauptstadt E._______, während C._______ von den Einflüssen überregionaler Varietäten wenig betroffen sein dürfte. Hinsichtlich der geringen Chinesischkenntnisse habe der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Interviewerin sehr schnell in chinesischer Sprache auf ihn eingeredet habe, so dass er ihr nicht mehr habe folgen können. Er habe ihr gesagt, dass er nur einzelne Wörter verstehe, wobei sie ihn aber nicht gefragt habe, welche dies seien. Diese Darstellung sei jedoch nicht zutreffend, da die Interviewerin ihm lediglich langsam chinesische Wörter und Sätze vorgesagt habe, welche er ins Tibetische hätte übersetzen sollen. Dabei habe sie weder schnell noch ausschliesslich Chinesisch gesprochen. Ebenso habe sie den Beschwerdeführer durchaus gefragt, was er auf Chinesisch sagen könne, woraufhin er lediglich einige Wörter und Grussformeln genannt habe. Zusammenfassend sei der Gesprächsführung und der Analyse der sachverständigen Person wenig Substanzielles entgegengehalten worden. Die Art und Weise der Fragen sei der Situation angemessen gewesen. Der vorgelegte Lingua-Bericht erfülle die qualitativen Standards und berücksichtige sowohl Elemente, die für die Sozialisation in der angegebenen Region sprechen, als auch solche, die dagegen sprächen. Das Resultat der Analyse werde nicht auf einzelne Punkte gestützt, sondern auf das aus dem rund einstündigen Interview gewonnene Gesamtbild. Sodann würden die Angaben in der BzP sowie der Anhörung das Ergebnis des Sprach- und Herkunftsgutachtens stützen. Der Beschwerdeführer habe etwa unterschiedliche Namen für sein Heimatdorf angegeben, wobei er die korrekte, von der sachverständigen Person im Rahmen ihres Gutachtens eruierte Gemeinde weder an der Anhörung noch an der BzP habe nennen können. Die Angaben zu seinem Alltag als Bauer wirkten unbeholfen und schemenhaft, was für eine Person, die in einer Bauernfamilie aufgewachsen sei und ihr ganzes Leben als Bauer gearbeitet haben wolle, nicht überzeuge. Unerwartet sei auch, dass der Beschwerdeführer als junger Mann keinen Telekommunikationsanbieter habe nennen können, zumal er angegeben habe, sein Vater habe ein Mobiltelefon besessen. Obwohl sie zuhause einen Fernseher gehabt hätten, sei er nicht in der Lage gewesen, Fernsehkanäle oder -sender zu bezeichnen, welche sie empfangen hätten. Des Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Gesuchsgründe glaubhaft zu machen. Er habe keine konkreten Angaben zu seiner persönlichen Motivation machen können, sich auf einmal politisch zu betätigen. Auf entsprechende Nachfragen sei er ausgewichen und habe allgemein Selbstverbrennungen von Tibetern angesprochen. Auch seine weiteren Angaben hierzu seien belanglos geblieben. Zudem habe er keine konkreten Ausführungen dazu machen können, wie die sogenannte Lhakar-Bewegung von Lhasa in sein Dorf gekommen sei. Er habe nur angegeben, davon vom Gemeindevorsteher, seinem Vater und anderen Bewohnern erfahren zu haben. Angesichts seiner Biografie - ein bäuerliches Leben ohne Schulbildung, wobei er sich immer nur im Dorf aufgehalten habe - vermöge sein behauptetes politisches Profil nicht zu überzeugen. Zudem habe er sich im späteren Verlauf der Anhörung insofern widersprochen, als er angegeben habe, der Gemeindevorsteher kenne die Lhakar-Bewegung nicht. Differenzierte Angaben zur Reaktion der Dorfbewohner auf die von ihm und seinem Freund initiierte Lhakar-Bewegung habe er ebenfalls nicht gemacht. Wenig nachvollziehbar sei auch das angebliche Verhalten des Gemeindevorstehers, der im Dienst der chinesischen Behörde arbeite und durch die Warnung vor einer drohenden Verhaftung ein sehr grosses Risiko auf sich genommen hätte, zumal allgemein bekannt sei, dass die chinesischen Behörden bei Aktionen für die tibetische Sache mit aller Härte vorgingen. Bei der geltend gemachten Biografie, wonach der Beschwerdeführer sein Heimatdorf kaum je verlassen habe, erscheine es auch wenig überzeugend, dass er ohne jegliche Reisevorbereitungen ins Ausland aufgebrochen sein soll. Weiter habe er ausgeführt, am (...) 2015 auf seiner Flucht über H._______ ausgereist zu sein. Dabei wolle er aber nicht mitbekommen haben, dass diese Region sowie der Kreis E._______ Ende April und Anfang Mai 2015 von einer verheerenden Naturkatastrophe heimgesucht worden seien. Die Ortschaft H._______ sei deshalb von den chinesischen Behörden evakuiert und der Grenzübergang geschlossen worden. Angesichts der äusserst unglaubhaften Darstellung seiner illegalen Ausreise sowie seinen insgesamt substanzlosen Angaben dazu sei diese als unglaubhaft einzustufen. Zusammengenommen entstehe der Eindruck konstruierter Sachverhaltsvorbringen im Hinblick auf die geltend gemachte Biografie, Herkunft, Fluchtgründe sowie die illegale Ausreise aus der Volksrepublik China. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien deshalb als unglaubhaft anzusehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente abgegeben noch konkrete Schritte unternommen habe, um solche erhältlich zu machen, bestätige diese Einschätzung. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde daran festgehalten, dass es während des Telefoninterviews für die Lingua-Analyse zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Zum einen sei der Dialekt der Interviewerin für den Beschwerdeführer schwer verständlich gewesen. Seiner Einschätzung nach habe sie eine Mischung aus Amdo- und Lhasa-Dialekt gesprochen. In der Verfügung werde zwar dargelegt, der Dialekt der Interviewerin sei hauptsächlich an das Lhasa-Tibetische angelehnt sowie durch ihren Heimatdialekt gefärbt. Der Beschwerdeführer sei jedoch kein Sprachexperte und könne Dialekte nicht präzise einordnen. Im Sinne einer umfassenden Gewährung des rechtlichen Gehörs erscheine eine Offenlegung der Sprachkompetenzen der gesprächsführenden Person erforderlich, um Rückschlüsse auf die Verständigung zwischen der asylsuchenden Person und der Interviewerin zu ermöglichen. Es stehe jedenfalls fest, dass diese vorliegend unterschiedliche Dialekte gesprochen hätten, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer die Interviewerin nicht gut verstanden habe. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Gesprächsführung für den Beschwerdeführer durch seine Gehörsprobleme weiter erschwert worden sei. Infolge eines Knalltraumas leide er an einer rechtsseitigen Schwerhörigkeit, was dazu führe, dass er bei privaten Telefongesprächen jeweils die Lautsprecher-Funktion aktiviere. Während des Lingua-Interviews habe er dies jedoch nicht gemacht, da er weder gewusst habe, wie er dies hätte tun können, noch sich getraut habe, danach zu fragen. Dieses Verhalten möge allenfalls auf den ersten Blick erstaunen, sei aber damit erklärbar, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst scheue und zurückhaltende Person handle und er aufgrund der ungewohnten Situation Angst gehabt habe. Vor lauter Aufregung habe er bei der Besprechung seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch vergessen, der Rechtsvertretung gegenüber seine Gehörsprobleme zu erwähnen. Sodann weise das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich zu melden, wenn er etwas nicht verstanden habe. Dies habe er während des Telefongesprächs auch dreimal getan, woraufhin die Unklarheiten aus dem Weg geräumt worden seien. Gegenüber der Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe noch mehr nicht richtig verstanden, sich aber nicht getraut, dies zu sagen, weil er sich von der Interviewerin eingeschüchtert gefühlt habe. Er habe diese als forsch empfunden und könne die Einschätzung des SEM, sie habe sich höflich und geduldig verhalten, nicht nachvollziehen. Der Verfügung des SEM lasse sich auch entnehmen, dass immerhin in sechs Fällen nachgefragt worden sei, warum der Beschwerdeführer etwas nicht wisse. Diese Fragen seien von ihm als wertend aufgefasst worden; er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und immer schlechter konzentrieren können. Somit lägen starke Indizien vor, welche darauf hindeuteten, dass das Interview nicht sachgerecht durchgeführt worden sei. Es sei fraglich, ob ein Lingua-Gutachten, das auf einem derart mangelhaften Gespräch beruhe, die notwendige Qualität aufweisen könne, um als Grundlage für eine ausgewogene und faire Herkunftsanalyse zu dienen. Bei der Anhörung sei es sodann zu offensichtlichen Mängeln bei der Übersetzung gekommen. Dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung lasse sich entnehmen, dass die Dolmetscherin ihre erste Anhörung gehabt habe und offenbar überfordert gewesen sei. Ihr Sprachniveau sei nicht ausreichend und die Übersetzung weit davon entfernt gewesen, wörtlich zu sein. Die Dolmetscherin habe den Sachbearbeiter an vielen Stellen nicht verstanden und auch beim Beschwerdeführer öfter nachfragen müssen. Die Hilfswerksvertretung habe bereits während der Anhörung deren Abbruch verlangt; nachdem darauf verzichtet worden sei, habe sie eine Zweitbefragung angeregt. Aus dem Kurzbericht der Hilfswerksvertretung ergebe sich auch, dass die Übersetzung nicht Wort für Wort übernommen, sondern eine vom Sachbearbeiter korrigierte Version protokolliert worden sei. Angesichts dieser erheblichen Mängel könne nicht von einer vollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen werden, wodurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Weiter sei die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisation in der von ihm angegebenen Region nicht habe glaubhaft machen können. Im Rahmen des Herkunftsgutachtens sei insbesondere festgestellt worden, es sei unerwartet, dass er in verschiedenen Themenbereichen keine Kenntnisse habe vorweisen können. Hierzu sei anzumerken, dass er zwar tatsächlich keine Namen von Bäumen habe nennen können. Dies läge aber daran, dass er keinen Bezug zu diesen gehabt und sich nicht dafür interessiert habe, da er auf dem Feld gearbeitet und nichts mit Bäumen zu tun gehabt habe. Hinsichtlich des Vorbringens, er habe nicht gewusst, ob man in seinem Dorf Waren wie Reis und Öl einkaufen könne, sei festzuhalten, dass er verschiedene andere Sachen - wie Süssgetränke, Süssigkeiten und kaltes Wasser - erwähnt habe, die man erwerben könne. Zu den Schulfeiertragen habe er sich nicht äussern können, weil er selbst nicht zur Schule gegangen sei und generell nicht viel über die Schule wisse. Er habe erwähnt, dass der Bildung in seinem Umfeld keine grosse Bedeutung zugemessen worden sei; die meisten Kinder hätten den Eltern ausgeholfen und keine Schule besucht. Sodann habe er verschiedene Angaben zu den landwirtschaftlichen Prozessen und Erntezeiten machen können. Der Umstand, dass die sachverständige Person die angegebenen Zeiten als eher spät einschätze, könne angesichts der Tatsache, dass sie in diesem Gebiet offensichtlich nicht über ausreichende Kenntnisse verfüge, nicht ins Gewicht fallen. Zudem sei es fragwürdig, dass die sachverständige Person sich in diesem Bereich, der für Herkunftsanalyse von in der Landwirtschaft tätigen Personen elementar sein dürfte, nicht auskenne. Es erscheine fraglich, ob sie über die notwendigen Qualifikationen verfüge, um die Herkunft des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die vom SEM offengelegten Angaben zur sachverständigen Person seien jedoch derart allgemein gehalten, dass kaum Rückschlüsse auf die relevanten Kenntnisse gezogen werden könnten. Es sollte möglich sein, die Qualifikationen transparenter zu beschreiben, ohne dass die Identität der sachverständigen Person offenbart würde. Sofern das Gericht diese Ansicht nicht teile, werde darum ersucht, dass es die Angaben des SEM genau überprüfe. Hinsichtlich der Sprache des Beschwerdeführers sei erneut darauf hinzuweisen, dass der ursprüngliche Dialekt von E._______ zunehmend verdrängt werde, da die Region infolge der Grenznähe und des Handels immer mehr zum "melting pot" werde. Gerade jüngere Leute würden vor allem Ütsang und nicht den E._______-Dialekt sprechen. Angesichts der Nähe des Dorfes zur Hauptstrasse könnten Einflüsse von anderen Regionen eindeutig nicht ausgeschlossen werden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die tibetische Sprache in diversen Ländern gesprochen werde, über zahlreiche Varietäten verfüge und eine grosse Vielfalt an Dialekten aufweise. Vor diesem Hintergrund erscheine es erstaunlich, dass eine aus Westeuropa stammende sachverständige Person angebe, Sprachen aus der ganzen Volksrepublik China und beinahe dem gesamten tibetischen Sprachraum beurteilen zu können. Weiter stelle die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die Chinesischkenntnisse des Beschwerdeführers. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es üblich, dass Tibeter aus ländlichen Regionen nur über geringe Chinesischkenntnisse verfügten. Der Beschwerdeführer habe gewisse, wenn auch geringe Kenntnisse der chinesischen Sprache, was der Biografie eines Tibeters entspreche, der nie eine Schule besucht habe. Er habe an der Anhörung auch immer wieder spontan verschiedene chinesische Ausdrücke verwendet. Angesichts der äusserst mangelhaften Übersetzung bei der Anhörung bleibe fraglich, ob aus dieser Schlussfolgerungen gezogen werden könnten. Dennoch liessen sich dem Anhörungsprotokoll - unter der Voraussetzung von dessen Verwertbarkeit - Indizien entnehmen, welche für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers sprächen. So habe er gewisse Details über sein Heimatdorf berichten können, beispielsweise wie sich dieses seit seiner Kindheit verändert habe. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine Fernsehkanäle habe nennen können. Vielmehr habe er angegeben, die meisten Kanäle seien in chinesischer Sprache gewesen und es gebe einen tibetischen Witzekanal namens "Lhasa Chok". Der Fernseher sei denn auch in erster Linie vom Vater benutzt worden, welcher die chinesische Sprache beherrsche und oft chinesische Nachrichten geschaut habe. Auch das Mobiltelefon habe dem Vater gehört und sei ausschliesslich von diesem benutzt worden, weshalb der Beschwerdeführer keine Telefonanbieter gekannt habe. Sodann vermöchten die Ausführungen des SEM zu den geltend gemachten Fluchtgründen in Anbetracht der dargelegten Mängel der Anhörung nicht zu überzeugen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seine Motivation für sein politisches Engagement gegenüber dem Rechtsvertreter nachvollziehbar schildern können. Sein Vater habe ihm viele Geschichten über die Tibeter erzählt und ihn motiviert, sich als junger Mensch zu engagieren. Ihm sei bewusst geworden, dass sie es in der Hand hätten, die tibetische Kultur und Religion aufrecht zu erhalten. Er habe sich deshalb entschieden, die Lhakar-Bewegung im Dorf bekannt zu machen. Dies habe er auch in der Anhörung so dargelegt, offenbar sei aber nur protokolliert worden, er habe durch seinen Vater von der Lhakar-Bewegung erfahren. Sodann entziehe es sich der Kenntnis des Beschwerdeführers, weshalb der Gemeindevorsteher das Risiko eingegangen sei, ihn und G._______ vor der bevorstehenden Verhaftung durch die chinesischen Behörden zu warnen. Dies könne aber nicht als grundsätzlich unlogisch und nicht nachvollziehbar eingestuft werden. Des Weiteren halte der Beschwerdeführer daran fest, dass er von der Naturkatastrophe im Kreis E._______ nichts mitbekommen habe. Während der Flucht habe er sich in einem Lastwagen versteckt und es sei bereits dunkel gewesen, als sie von H._______ aus die Grenze überquert hätten. Es sei möglich, dass H._______ evakuiert gewesen sei. Im Restaurant, wo er den Schlepper gefunden habe, hätten sich aber Leute aufgehalten. Zusammenfassend würden die Gründe, welche für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe sprechen, überwiegen. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr als politischer Aktivist identifiziert würde und einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da seine Herkunft aus der Volksrepublik China feststehe und illegal ausgereiste Tibeter generell verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen. Sollte das Gericht davon ausgehen, die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Volksrepublik China könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, so werde subeventualiter beantragt, die Sache - angesichts des mangelhaften Telefongesprächs für die Lingua-Analyse sowie der ungenügenden Anhörung - an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Das SEM stützt sich in seiner Verfügung in erster Linie auf die Herkunftsanalyse, in welcher sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers überprüft wurden. Bei solchen Lingua-Analysen handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig einen erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2). 5.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere gerügt, das Telefoninterview, auf welchem die Lingua-Analyse beruhe, weise erhebliche Mängel auf. Der Beschwerdeführer habe einen anderen Dialekt als die Interviewerin gesprochen, weshalb er diese nicht gut verstanden habe. Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, dass die Person, welche das Telefongespräch durchführt, exakt denselben Dialekt spricht wie der Asylsuchende. Vielmehr reicht es aus, wenn sie einander verstehen und allfällige Verständnisschwierigkeiten während des Gesprächs thematisiert und aus dem Weg geräumt werden. In diesem Zusammenhang hält das SEM fest, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich zu melden, wenn er etwas nicht verstehe. Dies habe er denn auch an drei Stellen des Gesprächs getan. Weiter führte es aus, in der Aufzeichnung des Gesprächs habe kein Beispiel für ein besonders lautes, forsches oder ungeduldiges Vorgehen der Interviewerin gefunden werden können. Nur an einer einzigen Stelle habe sie den Beschwerdeführer nicht ausreden lassen, und zwar als er vom Thema der Frage abgewichen sei. Diesen Erläuterungen werden auf Beschwerdeebene keine konkreten Einwände entgegengehalten. Vielmehr betont der Beschwerdeführer seinen subjektiven Eindruck, dass er die Interviewerin als forsch empfunden und sich eingeschüchtert gefühlt habe. Er habe noch an mehr als den vom SEM genannten drei Stellen etwas nicht verstanden, sich aber nicht getraut, nachzufragen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer explizit aufgefordert wurde, allfällige Verständigungsprobleme anzusprechen und dies an einzelnen Stellen des Gesprächs auch tat, vermögen seine Erklärungsversuche nicht zu überzeugen. Zudem ist anzumerken, dass die sachverständige Person die Sprache der Interviewerin als eine Form des Zentraltibetischen beschreibt, welches hauptsächlich an das Lhasa-Tibetische anlehne; es handle sich dabei nicht um einen schwer verständlichen Akzent. Auch dies deutet darauf hin, dass es sich bei den nun vorgebrachten Verständigungsproblemen um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Interviewerin an einzelnen Stellen nachgefragt hat, warum der Beschwerdeführer etwas nicht wisse. Zwar schwingen in dieser Fragestellung naturgemäss gewisse Zweifel mit. Dennoch können solche Fragen durchaus berechtigt und auch wichtig sein, da sie der betroffenen Person die Gelegenheit geben, sich zu erklären oder allfällige Missverständnisse zu beseitigen. 5.3 Sodann wurde in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an Gehörsproblemen leide. Seine rechtsseitige Schwerhörigkeit habe die Gesprächsführung im Rahmen des Telefoninterviews erschwert und dazu beigetragen, dass er die Interviewerin nicht immer gut verstanden habe. Vor lauter Aufregung habe er bei der Besprechung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vergessen, dem Rechtsvertreter gegenüber seine Hörprobleme zu erwähnen. Angesichts des ärztlichen Untersuchungsberichts vom (...) 2016 kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer rechtsseitig an einer Schwerhörigkeit leidet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich dies negativ auf die Verständigung zwischen ihm und der Interviewerin ausgewirkt haben soll. So wurde im Arztzeugnis festgehalten, dass sich eine Hörgeräteversorgung bei der Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers als sehr schwierig gestalte und er bei aktuell normalen Gehör linksseitig kaum profitieren würde. Weiter wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Gehörprobleme bei der Besprechung nicht erwähnt, weil er sich nicht bewusst gewesen sei, dass diese für die Herkunftsfragen relevant sein könnten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits beim Telefongespräch selbst oder bei der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse seine rechtsseitige Schwerhörigkeit erwähnt hätte, wenn die Verständigung dadurch tatsächlich in einem erheblichen Ausmass erschwert gewesen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch linksseitig normal hört und es ihm zuvor "nicht bewusst" gewesen ist, dass seine Schwerhörigkeit für die Herkunftsfragen von Bedeutung sei, kann angenommen werden, dass es deswegen nicht zu massgeblichen Verständigungsproblemen beim Telefoninterview gekommen ist. 5.4 Weiter wird in der Beschwerdeschrift angezweifelt, ob die sachverständige Person über ausreichende Qualifikationen verfüge, um die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu beurteilen. Aus dem bei den Akten liegenden Qualifikationsblatt (A17) ergibt sich, dass diese vorliegend aus Westeuropa stammt, sowohl Tibetisch als auch Chinesisch spricht und über ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie verfügt. Die von ihr analysierten Regionen umfassen die gesamte Volksrepublik China, vor allem Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet. Die Dauer des Aufenthalts in dieser Gegend und des engen beruflichen Kontaktes zu den analysierten Sprachen beträgt rund 34 Jahre. Diese Angaben erweisen sich ohne Weiteres als ausreichend, um zu überprüfen, ob die Qualifikationen des Lingua-Experten den Anforderungen genügen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung erscheint es keineswegs fraglich, dass eine Person, die sich beruflich über mehrere Jahrzehnte mit bestimmten Sprachen und Ländern befasst, ein derart grosses Gebiet wie die Volksrepublik China analysieren kann. Bei der sachverständigen Person handelt es sich sodann um einen qualifizierten Sprachwissenschaftler. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage ist, die Sprechweise eines Asylsuchenden wissenschaftlich zu untersuchen und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese mit der angegebenen Herkunftsregion übereinstimmt. In der Beschwerdeschrift wurde auch kritisiert, dass sich die sachverständige Person im Bereich der Landwirtschaft nicht auskenne, was daran zweifeln lasse, ob sie ausreichend für die Herkunftsabklärung von Personen qualifiziert sei, welche hauptsächlich in der Landwirtschaft gearbeitet hätten. Hierzu ist anzumerken, dass die vorliegende Lingua-Analyse nicht massgeblich auf den - von der Vorinstanz als dürftig eingeschätzten - landwirtschaftlichen Kenntnissen des Beschwerdeführers basiert. Vielmehr wurden Fragen zu verschiedenen Lebensbereichen gestellt, darunter zur beruflichen Tätigkeit, zum Alltag und zur Umgebung des geltend gemachten Heimatdorfes. Die sachverständige Person nahm in ihrem Gutachten eine Gesamtwürdigung sämtlicher untersuchter Bereiche vor. Dabei zog sie nicht nur die Angaben zu den verschiedenen Lebensbereichen, sondern auch die Sprache des Beschwerdeführers in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der langjährigen Erfahrung der sachverständigen Person mit der Sprache und Kultur der Volksrepublik China davon auszugehen, dass diese auch ohne präzise Kenntnisse der Zeiten für die Feldarbeit - an denen es der sachverständigen Person offenbar fehlte - eine fundierte Einschätzung darüber abgeben kann, ob der Beschwerdeführer in der angegebenen Herkunftsregion sozialisiert wurde. Die vorliegende Analyse ist denn auch mit einer überzeugenden und ausgewogenen Begründung versehen, welche den biografischen Hintergrund des Beschwerdeführers berücksichtigt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Weiter sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die sachverständige Person voreingenommen gewesen wäre und es ihr an der erforderlichen Objektivität gefehlt hätte. 5.5 Zusammenfassend erweist sich die Kritik an der Gesprächsführung im Rahmen des Telefoninterviews als unbegründet. Auch die Qualifikation der sachverständigen Person und deren Objektivität und Neutralität sind vorliegend nicht zu bezweifeln. Die Anforderungen an die Erstellung eines Lingua-Gutachtens sind somit erfüllt, weshalb der Analyse ein erhöhter Beweiswert zukommt. 5.6 5.6.1 Im vorliegenden Lingua-Gutachten prüfte die sachverständige Person die Kenntnisse des Beschwerdeführers in den Bereichen administrative Einteilung, Distanzen, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Landwirtschaft, Schulwesen und Dokumente. Dabei stellte sie fest, dass er zwar gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Herkunftsregion vorweisen könne. In seinen Ausführungen hätten sich aber viele Lücken und Unstimmigkeiten befunden, welche auch unter Berücksichtigung der fehlenden Schulbildung nicht erklärbar seien. Daneben wurde die Sprache des Beschwerdeführers analysiert. Gemäss dem Gutachten weist diese im morphologisch/morphosyntaktischen und lexikalischen Bereich keine Gemeinsamkeiten mit dem E._______-Dialekt auf. Zusammenfassend kam die sachverständige Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. 5.6.2 Das ausführliche Lingua-Gutachten erscheint fundiert und schlüssig begründet. Es wurden dabei die Argumente, welche für und gegen eine Sozialisation in der angegebenen Herkunftsregion sprechen, in umfassender Weise gegeneinander abgewogen. Der Einwand, der Beschwerdeführer spreche gar nicht den Dialekt von E._______, sondern Ütsang, erweist sich als unbehelflich. Das Gebiet von Ütsang ("Zentraltibet") beinhaltet auch den Kreis E._______. Wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt wurde, lässt sich der Grossdialekt Zentraltibetisch in weitere, voneinander unterscheidbare Dialekte - darunter auch den E._______-Dialekt - unterteilen. Die Angabe, der Beschwerdeführer spreche den Ütsang-Dialekt aufgrund seines aus Ütsang stammenden Vaters, erlaubt jedoch keine nähere Einordnung seiner Sprechweise. Zudem hielt das SEM zu Recht fest, dass die Sprache des Beschwerdeführers kaum ausschliesslich von seinem Vater beeinflusst worden sei. Sodann dürften die Einflüsse anderer Sprachvarietäten im relativ kleinen Dorf C._______ - dieses umfasse gerade einmal etwa (...) Häuser - trotz einer gewissen Nähe zur Hauptstrasse nur gering sein. Nachdem der Beschwerdeführer knapp (...) Jahre lang im Kreis E._______ gelebt haben will, wäre zu erwarten gewesen, dass seine Sprechweise in erster Linie Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt dieser Gegend aufweist. Die linguistische Analyse kam jedoch zum Ergebnis, dass sich in seiner Sprache auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax und im lexikalischen Bereich ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine, aber keine mit dem Dialekt von E._______ finden. Eine gewisse Verwendung von Formen des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine lasse sich durch den Aufenthalt im Exil sowie Akkommodation an die Sprache der Interviewerin erklären. Es sei aber unerwartet, dass er fast ausschliesslich diese Formen verwendet habe. Die Sprechweise des Beschwerdeführers deutet somit klar darauf hin, dass er sehr wahrscheinlich nicht aus dem von ihm angegebenen Dorf im Kreis E._______ stammt. 5.6.3 Diese Einschätzung wird von den Ergebnissen der Überprüfung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers bestätigt. Auch wenn er die umliegenden Ortschaften nicht selbst besucht hat und die administrativen Einteilungen nicht kennt, so ist es doch unerwartet, dass er bei der Frage nach Nachbargemeinden auch einen Passübergang sowie ein Kloster nannte. Zwar dürfen die lediglich bescheidenen Chinesischkenntnisse des Beschwerdeführers nicht überbewertet werden (vgl. Urteil des BVGer D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E. 5.4.7). Das vollkommen fehlende Wissen zum Schulwesen sowie die unzutreffenden Angaben zum Personalausweis lassen jedoch erheblich an der Herkunft aus der behaupteten Region zweifeln. Ebenso schwer nachvollziehbar erscheint es, dass er weder die Namen von Bäumen kannte noch wusste, ob man in seinem Heimatdorf Sachen wie Öl oder Reis kaufen könne. Die diesbezüglichen Erklärungen auf Beschwerdeebene, er habe sich nicht für Bäume interessiert und gewisse andere Dinge erwähnt, die man einkaufen könne, überzeugen nicht. Gerade bei den in Läden verfügbaren Gütern handelt es sich um elementare Dinge des Alltags, über welche eine Person, die fast (...) Jahre im selben Dorf gelebt haben will, Bescheid wissen müsste. Wenig überzeugend ist auch die Angabe, dass das Schulwesen in seinem sozialen Umfeld nie thematisiert worden sein soll. Der Beschwerdeführer führte aus, es habe in C._______ eine Schule gegeben, in welcher von der 1. bis zur 6. Klasse unterrichtet worden sei (vgl. Akten SEM A12, F6). Wenn diese Angaben zutreffen, so erscheint es sehr erstaunlich, dass er - in einem Dorf mit etwa (...) Familien - persönlich niemanden gekannt habe, der die Schule besucht habe. Es wäre aber auch bei Fehlen von direkten Kontakten zu Personen, welche die Schule besucht habe, davon auszugehen, dass er über gewisse minimale Kenntnisse zum Schulsystem verfügen würde, wenn er in der Volksrepublik China aufgewachsen wäre. Die Schlussfolgerung des Lingua-Gutachtens, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______ im Autonomen Gebiet Tibet, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden ist, erweist sich vorliegend als nachvollziehbar und schlüssig begründet. 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird weiter vorgebracht, die Übersetzung während der Anhörung sei äusserst mangelhaft gewesen. Dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung lässt sich entnehmen, dass die Dolmetscherin ihre erste Anhörung absolviert habe und überfordert gewesen sei. Nach Einschätzung der Hilfswerksvertretung sei das Sprachniveau der Dolmetscherin ungenügend gewesen, sie habe verschiedene Ausdrücke in den Fragen nicht verstanden und grosse Mühe gehabt, grammatikalisch korrekte Sätze zu bilden. Der Sachbearbeiter und die Protokollführerin hätten sie immer wieder korrigiert - was sich auch nach entsprechender Intervention nicht gänzlich geändert habe - und die Übersetzung sei weit davon entfernt gewesen, wörtlich zu sein. Die Hilfswerksvertretung habe den Abbruch der Anhörung gefordert, und schliesslich, nachdem man dieser Aufforderung nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten des Sachbearbeiters nicht nachgekommen sei, eine Zweitbefragung angeregt. Im Kurzbericht der Hilfswerksvertretung wird jedoch auch festgehalten, dass der Sachbearbeiter in der schwierigen Situation die Geduld behalten, der Dolmetscherin Mut zugesprochen und an den richtigen Stellen Pausen angeordnet habe, so dass die Anhörung trotz der gravierenden Mängel in einer entspannten Atmosphäre habe fortgesetzt werden können. Nach der Mittagspause sei die Dolmetscherin, offenbar nach einem längeren Gespräch mit dem Sachbearbeiter, etwas zur Ruhe gekommen, was sich positiv auf ihre Übersetzungsleistungen ausgewirkt habe. Grundlegende Mängel seien aber bestehen geblieben (vgl. Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 23. Dezember 2016, Beschwerdebeilage 4). 6.2 Dem Anhörungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass die protokollierten Sätze teilweise tatsächlich nicht in grammatikalisch korrektem Deutsch abgefasst sind. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass die Übersetzung auch inhaltlich nicht richtig ist. Im Rahmen der Rückübersetzung wurden verschiedene Korrekturen vorgenommen, was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer unzutreffend übersetzte Begriffe als solche erkannt hat und diese berichtigt werden konnten. Durch das Eingreifen des Sachbearbeiters und Nachfragen der Dolmetscherin konnten offenbar während der Anhörung verschiedene Unklarheiten aus dem Weg geräumt werden. Angesichts der ausführlichen Stellungnahme der Hilfswerksvertretung muss aber wohl von einer eher knappen Übersetzung ausgegangen werden. Auch eine nicht ganz einwandfreie Anhörung führt jedoch nicht in jedem Fall zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine solche ist nur dann angezeigt, wenn der Sachverhalt deshalb unvollständig oder unrichtig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist. Vorliegend wurden die von der Hilfswerksvertretung festgestellten Probleme bei der Anhörung im Unterschriftenblatt festgehalten. Zwar war die Sachbearbeiterin, welche die angefochtene Verfügung erstellt hat, nicht identisch mit der Person, welche die Anhörung durchgeführt hat, was angesichts der von der Hilfswerksvertretung kritisierten Übersetzungsleistung nicht ideal erscheint. Trotzdem war sie aufgrund der Akten über die Umstände der Anhörung informiert und konnte diese bei der Erstellung der Verfügung angemessen berücksichtigen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Anhörung nicht hätte frei äussern können oder dass durch die nicht optimale Übersetzung wesentliche Elemente nicht protokolliert worden wären, sind nicht ersichtlich, zumal solche Punkte im Rahmen der Rückübersetzung hätten angesprochen werden können. Sodann wurde zur Abklärung des Sachverhalts eine Lingua-Analyse erstellt, zu welcher das rechtliche Gehör gewährt wurde. Auch auf Beschwerdeebene erhielt der Beschwerdeführer noch einmal die Möglichkeit, seine Fluchtgründe sowie seine geltend gemachte Herkunft darzulegen und seine Einwände und Vorbehalte gegenüber den durchgeführten Sachverhaltsabklärungen anzubringen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Sachverhalt als ausreichend erstellt, da der Beschwerdeführer - trotz gewisser Mängel bei der Übersetzung während der Anhörung - in genügendem Ausmass die Gelegenheit erhielt, seine Fluchtgründe vollständig darzulegen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist deshalb im Ergebnis zu verneinen, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht gerechtfertigt erscheint. 6.3 Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, der Ausreise sowie seiner Herkunft ergeben sich verschiedene Ungereimtheiten, welche sich nicht mit einer ungenauen Übersetzung erklären lassen. So erscheint es äusserst schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der sein Heimatdorf eigenen Angaben zufolge erst ein einziges Mal in Begleitung seines Vaters verlassen hat und die umliegenden Ortschaften nicht kennt, innerhalb von 15 Minuten ohne jegliche Reisevorbereitungen von zu Hause aufgebrochen sein soll (Akten SEM A12, F79, F100, F111 ff). Äusserst seltsam mutet auch an, dass der Beschwerdeführer (...) 2015 aus dem Kreis E._______ nach Nepal ausgereist sein will und dabei nichts von den verheerenden Erdbeben mitbekommen habe, welche Ende April und Anfang Mai 2015 insbesondere Nepal, aber auch die angrenzenden Regionen in Tibet stark getroffen haben. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, dass nichts passiert sei, als er sich dort befunden habe; erst nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass es in Nepal ein Erdbeben gegeben habe (vgl. Akten SEM A12, F129 f.). Dieses forderte nicht nur mehrere Tausend Todesopfer, es zerstörte in Nepal gemäss Regierungsangaben auch über 600'000 Gebäude und beschädigte weitere 290'000 (vgl. European Commission, ECHO Factsheet Nepal Earthquakes April and May 2015, http://ec.europa.eu/echo/files/aid/countries/factsheets/nepal_earthquake_en.pdf., abgerufen am 18.12.2018). Auch im Kreis E._______ wurde die Infrastruktur erheblich beschädigt und eine grosse Anzahl an Gebäuden zerstört; H._______ wurde weitgehend evakuiert und gemäss Augenzeugen zur Geisterstadt ([...]). Vor diesem Hintergrund erscheint es kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer nur (...) später durch E._______, H._______ und über die nepalesische Grenze gereist sein will, ohne etwas von den Folgen des Erbebens mitzukriegen. Ebenso unwahrscheinlich erscheint es, dass er danach zwei Monate in Nepal gelebt habe und schliesslich mit dem Flugzeug nach Europa gereist sei und dabei zu keinem Zeitpunkt mit den Auswirkungen des Erdbebens konfrontiert gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung, er habe sich während der Flucht in einem Lastwagen versteckt und während der Grenzüberquerung sei es bereits dunkel gewesen, überzeugt keineswegs. Auch unter diesen Umständen wäre zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer eine evakuierte Stadt und unzählige beschädigte Gebäude aufgefallen wären. Insbesondere der behauptete Aufenthalt in Nepal zur angegebenen Zeit erscheint unglaubhaft, nachdem der Beschwerdeführer offenbar erst in der Schweiz vom Erdbeben erfahren hat. 6.4 In Anbetracht der unglaubhaften Vorbringen zur Flucht sowie des Lingua-Gutachtens ist es als nicht glaubhaft anzusehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf C._______ im Kreis E._______ stammt und dort sozialisiert worden ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass es ihm auch nicht gelang, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. In dieser Hinsicht kann im Wesentlichen auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung (deren Ziffer II/1.4) verwiesen werden, der auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, aus welchem Anlass sich der Beschwerdeführer im Alter von knapp (...) Jahren plötzlich entschied, politisch tätig zu werden. Ebenso wenig konnte er substanziiert darlegen, weshalb er die Lhakar-Bewegung im Dorf habe verbreiten wollen und wie die Leute dort auf seine und G._______ Initiative, diese einzuführen, reagiert hätten. Nachdem die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in der Volksrepublik China als unglaubhaft angesehen werden muss, ist seinen geltend gemachten Fluchtgründen ohnehin die Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer ist zwar tibetischer Ethnie, seinen Vorbringen hinsichtlich seiner Herkunft, der geltend gemachten Fluchtgründe, der Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China fehlt es jedoch insgesamt an der Glaubhaftigkeit. Es ist somit davon auszugehen, dass er nicht in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden ist, sondern vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während mehreren Jahren gelebt hat. 6.5 Bei dieser Ausgangslage wäre es von Bedeutung zu wissen, ob der Beschwerdeführer über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt - was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte - oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre. Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse über seine Staatsangehörigkeit zuliessen. Weiter zeigte er auch keinerlei zielführenden Bemühungen auf, um entsprechende Beweismittel beizubringen. Durch die Verschleierung seiner tatsächlichen Herkunft verletzt er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht und verunmöglicht den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat. Die Folgen dieses Verhaltens hat der Beschwerdeführer insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Wie bereits oben dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort - wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen - bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). 8.3 Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). Es ist deshalb an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein, in welcher er einen zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 110.- (für Übersetzungskosten, Porti, Telefon, Fax und Kopien) geltend machte. Dieser Aufwand erscheint unter Einschluss der nachfolgenden Korrespondenz als angemessen, wobei - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 sowie in der Honorarnote erwähnt - von einem Stundenansatz von Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter auszugehen ist. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 1'235.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'235.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: