Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 9. August 2014 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg Richtung Schweiz, wo er am 30. Januar 2015 ankam und ein Asylgesuch stellte. Am 13. Februar 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe im Dorf B._______ (Bezirk C._______/Distrikt D._______) zusammen mit einem Bruder bei den Eltern gelebt und in der Landwirtschaft mitgeholfen. Am 2. August 2014 sei vom Dorfvorsitzenden der Besuch einer chinesischen Delegation in Aussicht gestellt worden. Anlässlich dieser Sitzung sei er aufgefordert worden, mittels einer schriftlichen Erklärung dem Dalai Lama abzuschwören. Da er sich geweigert habe, sei er geschlagen und in E._______ inhaftiert worden. Aufgrund erneuter Schläge habe er schliesslich unterschrieben. Man habe ihm eine Geldstrafe auferlegt und ihn gleichentags wieder freigelassen. Am 7. August 2014 habe er aus Protest gegen das Vorgefallene in E._______ eine gezeichnete tibetische Fahne an die Wand des Polizeipostens geklebt. Dabei habe ihn die Polizei beobachtet. In Anbetracht dieser Sachlage sei er zu einer Tante gegangen und wenig später ausgereist. Gemäss einem Telefongespräch seines Vaters mit der Tante vom 8. August 2014 habe ihn die Polizei zuhause gesucht. A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. B.a Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) fand am 2. März 2015 statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, als Achtjähriger von seinem Vater in ein Kloster geschickt worden zu sein. Dort habe er lesen und schreiben gelernt. 2008 sei er wieder ins elterliche Haus zurückgekehrt. Am 2. August 2014 sei es zum erwähnten Vorfall im Dorf gekommen. Der referierende Chinese habe Mao Tsetung gelobt und den Dalai Lama beleidigt. Dieser solle viele Menschen zu Selbstverbrennungen ermutigt haben. Anlässlich der Haft in E._______ sei er schwer misshandelt und dazu genötigt worden, schlecht über den Dalai Lama zu sprechen. Nach der Haftentlassung sei es ihm physisch und psychisch sehr schlecht gegangen. Wegen des Erlebten habe er die Aktion beim Polizeiposten in E._______ am 7. August 2014 gemacht. Beim Festkleben der gezeichneten Fahne sei er von einem Polizisten beobachtet worden. Er sei sofort weggerannt und zu einer Tante geflohen. Deren Mann habe seinen Vater über das Vorgefallene informiert. Da er gemäss seinem Vater mit einer schweren Bestrafung hätte rechnen müssen, sei er ins Ausland geflohen. Vor dem 2. August 2014 habe er in Tibet keine Probleme gehabt. B.b Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Geografie und zu anderen Belangen des von ihm angegebenen Herkunftsgebiets sowie zu den Ausreiseumständen gestellt. B.c Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Anhörung mitgeteilt, aufgrund seiner Aussagen sowie des Fehlens von entsprechenden Dokumenten bestünden erhebliche Zweifel an seiner Sozialisation in Tibet. Das SEM ziehe deshalb in Betracht, seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" zu ändern. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, ehrlich und wahrheitsgemäss geantwortet zu haben. C. Mit Verfügung vom 23. April 2015 - eröffnet am 27. April 2015 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 (Datum der Postaufgabe: 19. Mai 2015) focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine entsprechende vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es seien die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder des Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Eingabe lag eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Auf die Anträge, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behörden sowie jede Weitergabe von Daten an diese zu unterlassen und eine bereits erfolgte Weitergabe sei offenzulegen, wurde nicht eingetreten. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 21. Juli 2015 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen fest. Als Beweismittel gab er eine Publikation (Education in Tibet) zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 (VGG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 [BGG]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, im Rahmen der Befragung zum Länder- und Alltagswissen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, substanziierte Angaben zum Heimatdorf und zur näheren Umgebung sowie zum Alltagsleben zu machen. Seine stereotypen Antworten erweckten den Eindruck, dass er gewisse zutreffende Angaben auswendig gelernt habe. Ferner habe er nicht glaubhaft darlegen können, weshalb er nicht in die Schule gegangen sei. Die Motive des Verlassens des Klosters und den Grund für weitgehend fehlende Chinesischkenntnisse habe er widersprüchlich respektive nicht nachvollziehbar geschildert. Auch die Aussagen zur Ausreise aus Tibet überzeugten nicht. So habe er den Start- und den Zeitpunkt der Ausreise nicht übereinstimmend angegeben und zum weiteren Verlauf der Reise ungereimte Angaben gemacht. Überdies habe er aus nicht nachvollziehbaren Gründen keine Ausweisdokumente zu den Akten gegeben. Schliesslich habe er seine Asylgründe unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen zu Protokoll gegeben. Nach dem Gesagten könne die angebliche Herkunft aus Tibet nicht geglaubt werden. Vielmehr müsse davon auszugegangen werden, dass er nicht dort hauptsozialisiert worden sei. Es sei zu vermuten, dass er vor der Ausreise in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlichen oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen die Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person - wie vorliegend - ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Herkunft und die Asylgründe glaubhaft vorgetragen zu haben. Die angeblichen Ungereimtheiten bezüglich des Grundes, weshalb er das Kloster verlassen habe, und die angeblichen Unstimmigkeiten bei der Schilderung der Ausreise bestünden nicht beziehungsweise seien auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Seine Papierlosigkeit habe er anlässlich der Anhörung erklären können. Fehlende Chinesischkenntnisse seien auf den fehlenden Schulbesuch zurückzuführen. Die Mitwirkungspflicht habe er stets befolgt. Er könne seine Familie vor Ort ohne deren Gefährdung nicht kontaktieren. Nach dem Gesagten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. In der Vernehmlassung macht das SEM unter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 geltend, in Anbetracht der angegeben Biografie des Beschwerdeführers wären von ihm substanziiertere Angaben zu Belangen vor Ort zu erwarten gewesen. Wissensfragen seien nur zurückhaltend gestellt worden. Deshalb werde darauf verzichtet, richtige und falsche Angaben aufzulisten, zumal sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Unsubstanziiertheit der Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf deren Tatsachenwidrigkeit stütze. Die Unglaubhaftigkeit ergebe sich - abgesehen von Unstimmigkeiten in der Schilderung der Ausreise und den fehlenden Identitätsdokumenten - auch aus unsubstanziierten Angaben zum Grund der fehlenden Chinesischkenntnisse, zum Schulbesuch, zum Dorf, zum Gemeindehauptort sowie zum Aufenthalt im Kloster.
E. 4.3 In der Replik hält der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen fest. Er sei Opfer eines Schnellverfahrens ohne Lingua-Test geworden. Gemäss dem jetzt eingereichten Beweismittel müssten lediglich 55% der Tibeter in der autonomen Region eine Schule besuchen. Entsprechend sei der fehlende Schulbesuch ein untaugliches Argument für die angebliche Unglaubhaftigkeit der Hauptsozialisation.
E. 5 Bislang hat die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durchgeführt. Dabei wurden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; diese sogenannten "Lingua-Analysen" wurden ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt. Die Fachstelle Lingua hat in jüngster Zeit unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" zudem vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), in Auftrag gegeben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.1). Im besagten Urteil wird im Weiteren festgehalten, die vom SEM gemäss seiner Vernehmlassung neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung sei unter den von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen definierten Voraussetzungen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben geeignet. Allerdings ergäben sich aus der Tatsache, dass es der neuen Praxis - im Unterschied zur Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagwissensevaluation - an der Einschätzung durch einen amtsexternen Sachverständigen fehle, dessen Sachkompetenz mittels eines aktenkundigen Werdegangs für das Gericht anhand der Akten überprüfbar und folglich einschätzbar sei, zusätzliche respektive anderweitige Anforderungen an eine Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung (a.a.O. E. 5.2.1). So sei die Vorinstanz - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - auch bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu müsse sie nicht nur alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände - wozu auch die Asylsuchenden begünstigende Faktoren gehörten - vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festhalten. Andernfalls könne das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen sei, noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar sei. Im Fall der Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen einer Anhörung durch die Vorinstanz müsse für das Gericht aus dem Dossier nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese darauf geantwortet habe, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie kein amtsexterner Sachverständiger mitwirke, seien die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Dabei habe sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von Country of Origin Information (COI) gälten, zu orientieren. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen wolle, stehe ihr indes frei. Zu denken sei beispielsweise an ein separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen Antworten sowie - bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten Angaben der asylsuchenden Person - die zutreffenden Antworten mit qualifizierter Quellenangabe und eine Begründung dafür, weshalb die asylsuchende Person diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen werden könnten. Eine andere Frage sei die Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asylsuchende Person. So müsse die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Einsicht in jene Unterlagen gewähren, auf die sie ihren Entscheid stütze. Wie schon bei der Lingua-Analyse könne das SEM den Betroffenen aber auch im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie einen vollumfänglichen Einblick in die Untersuchung verweigern, sofern öffentliche Geheimhaltungsinteressen dem entgegenstehen würden. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlange aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können. Schliesslich müsse die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das Recht einer asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung wahren. Dementsprechend habe das SEM den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Dementsprechend genüge es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (a.a.O. E. 5.2.2). Seien diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen seien jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (a.a.O. E. 5.2.3).
E. 6.1 Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststandards im vorliegenden Fall eingehalten hat. Dies ist offensichtlich nicht der Fall.
E. 6.2 Zwar ergibt eine Durchsicht der Akten, dass die Asylgründe in der vom Beschwerdeführer präsentierten Form durchaus Stereotypien, Ungereimtheiten und kaum Realkennzeichen aufweisen (vgl. A 4/14 S. 9 f.; A 6/29 Antworten 8 ff. und 109 ff.). Fragen muss man sich hingegen, inwieweit beispielsweise das Argument des SEM, der Beschwerdeführer habe das Ende seines Klosteraufenthalts im Alter von elf Jahren nicht übereinstimmend geschildert, überhaupt von Relevanz sein kann. Im Weiteren sind seine Antworten zu geografischen und landeskulturellen Fragen mitunter eher als karg zu bezeichnen. Dem SEM ist insofern beizupflichten, als er so nur bedingt den Eindruck, bis 2014 tatsächlich in Tibet gelebt zu haben, zu vermitteln vermag. Indem die Vorinstanz in der Vernehmlassung aber einräumt, die Verfügung stütze sich auf die Unsubstanziiertheit der Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf deren Tatsachenwidrigkeit, gibt sie zu erkennen, dass gewisse Kenntnisse der tatsächlichen Situation vor Ort jedenfalls vorliegen. Diese Einschätzung erscheint als zutreffend. Bereits anlässlich der BzP vermochte der Beschwerdeführer relativ ausführliche (und offenbar weitgehend korrekte) Angaben zu tibetischen Belangen zu machen (A 4/14 S. 3 und 4 unten f.). Auch bei der Anhörung, welche einen ganzen Tag lang dauerte und zu einem 29-seitigen Protokoll führte, war er wiederholt in der Lage, entsprechende Fragen zu beantworten (A 6/29 31 ff., 129 ff., 185 ff., 232 ff. und 247 ff.). Zwar sind seine Aussagen mitunter wie erwähnt eher knapp ausgefallen. Allein daraus jedoch zu schliessen, dass er nicht in Tibet gewohnt habe beziehungsweise dort nicht hauptsozialisiert worden sei respektive sich seit Jahren in einem anderen Staat aufgehalten habe, vermag nicht zu überzeugen. Das SEM macht in der Vernehmlassung zwar wie erwähnt deutlich, dass die Verfügung nicht primär gestützt auf Unzulänglichkeiten beim Wissenstand des Beschwerdeführers ergangen sei. Dabei verkennt es aber, dass dieser Wissenstand schon für sich alleine besehen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen gewesen wäre, damit die geltend gemachte Herkunft mit genügender Wahrscheinlichkeit hätte ausgeschlossen werden können. Denn selbst bei der Annahme völliger Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen wäre die glaubhafte Herkunft aus dem angegebenen Gebiet durchaus geeignet, allenfalls subjektive Nachfluchtgründe erkennen zu lassen. In diesem Zusammenhang wäre das SEM gehalten gewesen, alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände - wozu auch die Asylsuchenden begünstigende Faktoren gehörten - vollständig abzuklären und diese Abklärungen in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Dass die Vorinstanz die erwähnten begünstigenden Faktoren im Entscheid mitberücksichtigt hätte, kann den Akten nicht entnommen werden. Die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen sind jedenfalls insgesamt nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie seine Herkunft aus Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigt hätten. Er war anlässlich der Anhörung wie erwähnt vielmehr teilweise in der Lage, das Bild einer Person, welche mit den Gegebenheiten vor Ort in einem gewissen Ausmass vertraut ist, zu vermitteln. Auch lässt sich alleine aufgrund seiner Angaben zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht aus dem angegebenen tibetischen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers und damit ein 29-seitiges Protokoll ebenfalls, da dann gar nicht auf seine Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste (a.a.O. E. 6.1). Die Tatsache, dass anlässlich der langen Anhörung des Beschwerdeführers immer wieder - und zwar häufiger, als das SEM in der Vernehmlassung insinuiert - auch Fragen zum Länder- und Alltagswissen gestellt wurden, bestätigt diese Einschätzung.
E. 6.3 Wie dargelegt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestellt hat und wie dieser darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet beziehungsweise vorliegend substanziiert werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer solche Antworten hätten geben sollen. Solche Akten fehlen im vorinstanzlichen Dossier. Vielmehr räumt das SEM ein, dass sich seine Verfügung im Wesentlichen nicht auf Tatsachenwidrigkeiten, sondern mangelnde Substanz stütze. Dabei stellt sich allerdings beispielsweise die Frage, inwieweit ein mutmasslich eher karger Ort noch anschaulicher hätte beschrieben werden können beziehungsweise welche genaueren Angaben vom SEM erwartet worden wären. Eine solche Auflistung fehlt. Die wiederholten Hinweise, von einer Person mit bisher ausschliesslichem Aufenthalt am angegebenen Ort hätte Genaueres und Substanziierteres erwartet werden können, verbessert den Erkenntnisstand des Gerichts nicht in genügender Weise. Aus den Akten geht somit zumindest teilweise nicht hervor, welche substanziierten Antworten des Beschwerdeführers hätten erwartet werden können. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ersichtlich, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 6.2.1).
E. 6.4 Wie bereits ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend kaum erfüllt (vgl. dazu A 6/29 Fragen 238, 253 und 256). Namentlich wurde bei Frage 256 im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht verdeutlicht, inwiefern die Herkunft auch mangels Substanz der entsprechenden Antworten nicht glaubhaft wirke. In der Folge unterblieben weitere Instruktionsmassnahmen der Vorinstanz. Ferner ist zu beachten, dass es offenbar für viele tibetische Haushalte billiger ist oder war, Strafen wegen fehlender Einschulung der Kinder zu bezahlen und diese arbeiten zu lassen. Angesichts dieser Erwägungen gilt es in Bezug auf die Chinesischkenntnisse und das Schulobligatorium von Tibetern Zurückhaltung zu üben (vgl. Urteil des BVGer D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E. 5.4.7 und die dort angegebenen Quellen).
E. 7.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM namentlich den Untersuchungsgrundsatz und auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs verletzt hat.
E. 7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden Erwägungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich gewertet werden kann und demzufolge im Lichte der gerügten Mängel zu verbessern ist.
E. 8 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein dürften, ist keine Entschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 23. April 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3177/2015/was Urteil vom 23. September 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 9. August 2014 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg Richtung Schweiz, wo er am 30. Januar 2015 ankam und ein Asylgesuch stellte. Am 13. Februar 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe im Dorf B._______ (Bezirk C._______/Distrikt D._______) zusammen mit einem Bruder bei den Eltern gelebt und in der Landwirtschaft mitgeholfen. Am 2. August 2014 sei vom Dorfvorsitzenden der Besuch einer chinesischen Delegation in Aussicht gestellt worden. Anlässlich dieser Sitzung sei er aufgefordert worden, mittels einer schriftlichen Erklärung dem Dalai Lama abzuschwören. Da er sich geweigert habe, sei er geschlagen und in E._______ inhaftiert worden. Aufgrund erneuter Schläge habe er schliesslich unterschrieben. Man habe ihm eine Geldstrafe auferlegt und ihn gleichentags wieder freigelassen. Am 7. August 2014 habe er aus Protest gegen das Vorgefallene in E._______ eine gezeichnete tibetische Fahne an die Wand des Polizeipostens geklebt. Dabei habe ihn die Polizei beobachtet. In Anbetracht dieser Sachlage sei er zu einer Tante gegangen und wenig später ausgereist. Gemäss einem Telefongespräch seines Vaters mit der Tante vom 8. August 2014 habe ihn die Polizei zuhause gesucht. A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. B.a Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) fand am 2. März 2015 statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, als Achtjähriger von seinem Vater in ein Kloster geschickt worden zu sein. Dort habe er lesen und schreiben gelernt. 2008 sei er wieder ins elterliche Haus zurückgekehrt. Am 2. August 2014 sei es zum erwähnten Vorfall im Dorf gekommen. Der referierende Chinese habe Mao Tsetung gelobt und den Dalai Lama beleidigt. Dieser solle viele Menschen zu Selbstverbrennungen ermutigt haben. Anlässlich der Haft in E._______ sei er schwer misshandelt und dazu genötigt worden, schlecht über den Dalai Lama zu sprechen. Nach der Haftentlassung sei es ihm physisch und psychisch sehr schlecht gegangen. Wegen des Erlebten habe er die Aktion beim Polizeiposten in E._______ am 7. August 2014 gemacht. Beim Festkleben der gezeichneten Fahne sei er von einem Polizisten beobachtet worden. Er sei sofort weggerannt und zu einer Tante geflohen. Deren Mann habe seinen Vater über das Vorgefallene informiert. Da er gemäss seinem Vater mit einer schweren Bestrafung hätte rechnen müssen, sei er ins Ausland geflohen. Vor dem 2. August 2014 habe er in Tibet keine Probleme gehabt. B.b Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Geografie und zu anderen Belangen des von ihm angegebenen Herkunftsgebiets sowie zu den Ausreiseumständen gestellt. B.c Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Anhörung mitgeteilt, aufgrund seiner Aussagen sowie des Fehlens von entsprechenden Dokumenten bestünden erhebliche Zweifel an seiner Sozialisation in Tibet. Das SEM ziehe deshalb in Betracht, seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" zu ändern. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, ehrlich und wahrheitsgemäss geantwortet zu haben. C. Mit Verfügung vom 23. April 2015 - eröffnet am 27. April 2015 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 (Datum der Postaufgabe: 19. Mai 2015) focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine entsprechende vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es seien die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder des Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Eingabe lag eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Auf die Anträge, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behörden sowie jede Weitergabe von Daten an diese zu unterlassen und eine bereits erfolgte Weitergabe sei offenzulegen, wurde nicht eingetreten. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 21. Juli 2015 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen fest. Als Beweismittel gab er eine Publikation (Education in Tibet) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 (VGG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 [BGG]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, im Rahmen der Befragung zum Länder- und Alltagswissen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, substanziierte Angaben zum Heimatdorf und zur näheren Umgebung sowie zum Alltagsleben zu machen. Seine stereotypen Antworten erweckten den Eindruck, dass er gewisse zutreffende Angaben auswendig gelernt habe. Ferner habe er nicht glaubhaft darlegen können, weshalb er nicht in die Schule gegangen sei. Die Motive des Verlassens des Klosters und den Grund für weitgehend fehlende Chinesischkenntnisse habe er widersprüchlich respektive nicht nachvollziehbar geschildert. Auch die Aussagen zur Ausreise aus Tibet überzeugten nicht. So habe er den Start- und den Zeitpunkt der Ausreise nicht übereinstimmend angegeben und zum weiteren Verlauf der Reise ungereimte Angaben gemacht. Überdies habe er aus nicht nachvollziehbaren Gründen keine Ausweisdokumente zu den Akten gegeben. Schliesslich habe er seine Asylgründe unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen zu Protokoll gegeben. Nach dem Gesagten könne die angebliche Herkunft aus Tibet nicht geglaubt werden. Vielmehr müsse davon auszugegangen werden, dass er nicht dort hauptsozialisiert worden sei. Es sei zu vermuten, dass er vor der Ausreise in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlichen oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen die Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person - wie vorliegend - ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Herkunft und die Asylgründe glaubhaft vorgetragen zu haben. Die angeblichen Ungereimtheiten bezüglich des Grundes, weshalb er das Kloster verlassen habe, und die angeblichen Unstimmigkeiten bei der Schilderung der Ausreise bestünden nicht beziehungsweise seien auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Seine Papierlosigkeit habe er anlässlich der Anhörung erklären können. Fehlende Chinesischkenntnisse seien auf den fehlenden Schulbesuch zurückzuführen. Die Mitwirkungspflicht habe er stets befolgt. Er könne seine Familie vor Ort ohne deren Gefährdung nicht kontaktieren. Nach dem Gesagten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. In der Vernehmlassung macht das SEM unter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 geltend, in Anbetracht der angegeben Biografie des Beschwerdeführers wären von ihm substanziiertere Angaben zu Belangen vor Ort zu erwarten gewesen. Wissensfragen seien nur zurückhaltend gestellt worden. Deshalb werde darauf verzichtet, richtige und falsche Angaben aufzulisten, zumal sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Unsubstanziiertheit der Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf deren Tatsachenwidrigkeit stütze. Die Unglaubhaftigkeit ergebe sich - abgesehen von Unstimmigkeiten in der Schilderung der Ausreise und den fehlenden Identitätsdokumenten - auch aus unsubstanziierten Angaben zum Grund der fehlenden Chinesischkenntnisse, zum Schulbesuch, zum Dorf, zum Gemeindehauptort sowie zum Aufenthalt im Kloster. 4.3 In der Replik hält der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen fest. Er sei Opfer eines Schnellverfahrens ohne Lingua-Test geworden. Gemäss dem jetzt eingereichten Beweismittel müssten lediglich 55% der Tibeter in der autonomen Region eine Schule besuchen. Entsprechend sei der fehlende Schulbesuch ein untaugliches Argument für die angebliche Unglaubhaftigkeit der Hauptsozialisation.
5. Bislang hat die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durchgeführt. Dabei wurden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; diese sogenannten "Lingua-Analysen" wurden ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt. Die Fachstelle Lingua hat in jüngster Zeit unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" zudem vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), in Auftrag gegeben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.1). Im besagten Urteil wird im Weiteren festgehalten, die vom SEM gemäss seiner Vernehmlassung neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung sei unter den von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen definierten Voraussetzungen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben geeignet. Allerdings ergäben sich aus der Tatsache, dass es der neuen Praxis - im Unterschied zur Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagwissensevaluation - an der Einschätzung durch einen amtsexternen Sachverständigen fehle, dessen Sachkompetenz mittels eines aktenkundigen Werdegangs für das Gericht anhand der Akten überprüfbar und folglich einschätzbar sei, zusätzliche respektive anderweitige Anforderungen an eine Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung (a.a.O. E. 5.2.1). So sei die Vorinstanz - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - auch bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu müsse sie nicht nur alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände - wozu auch die Asylsuchenden begünstigende Faktoren gehörten - vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festhalten. Andernfalls könne das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen sei, noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar sei. Im Fall der Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen einer Anhörung durch die Vorinstanz müsse für das Gericht aus dem Dossier nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese darauf geantwortet habe, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie kein amtsexterner Sachverständiger mitwirke, seien die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Dabei habe sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von Country of Origin Information (COI) gälten, zu orientieren. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen wolle, stehe ihr indes frei. Zu denken sei beispielsweise an ein separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen Antworten sowie - bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten Angaben der asylsuchenden Person - die zutreffenden Antworten mit qualifizierter Quellenangabe und eine Begründung dafür, weshalb die asylsuchende Person diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen werden könnten. Eine andere Frage sei die Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asylsuchende Person. So müsse die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Einsicht in jene Unterlagen gewähren, auf die sie ihren Entscheid stütze. Wie schon bei der Lingua-Analyse könne das SEM den Betroffenen aber auch im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie einen vollumfänglichen Einblick in die Untersuchung verweigern, sofern öffentliche Geheimhaltungsinteressen dem entgegenstehen würden. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlange aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können. Schliesslich müsse die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das Recht einer asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung wahren. Dementsprechend habe das SEM den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Dementsprechend genüge es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (a.a.O. E. 5.2.2). Seien diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen seien jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (a.a.O. E. 5.2.3). 6. 6.1 Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststandards im vorliegenden Fall eingehalten hat. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. 6.2 Zwar ergibt eine Durchsicht der Akten, dass die Asylgründe in der vom Beschwerdeführer präsentierten Form durchaus Stereotypien, Ungereimtheiten und kaum Realkennzeichen aufweisen (vgl. A 4/14 S. 9 f.; A 6/29 Antworten 8 ff. und 109 ff.). Fragen muss man sich hingegen, inwieweit beispielsweise das Argument des SEM, der Beschwerdeführer habe das Ende seines Klosteraufenthalts im Alter von elf Jahren nicht übereinstimmend geschildert, überhaupt von Relevanz sein kann. Im Weiteren sind seine Antworten zu geografischen und landeskulturellen Fragen mitunter eher als karg zu bezeichnen. Dem SEM ist insofern beizupflichten, als er so nur bedingt den Eindruck, bis 2014 tatsächlich in Tibet gelebt zu haben, zu vermitteln vermag. Indem die Vorinstanz in der Vernehmlassung aber einräumt, die Verfügung stütze sich auf die Unsubstanziiertheit der Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf deren Tatsachenwidrigkeit, gibt sie zu erkennen, dass gewisse Kenntnisse der tatsächlichen Situation vor Ort jedenfalls vorliegen. Diese Einschätzung erscheint als zutreffend. Bereits anlässlich der BzP vermochte der Beschwerdeführer relativ ausführliche (und offenbar weitgehend korrekte) Angaben zu tibetischen Belangen zu machen (A 4/14 S. 3 und 4 unten f.). Auch bei der Anhörung, welche einen ganzen Tag lang dauerte und zu einem 29-seitigen Protokoll führte, war er wiederholt in der Lage, entsprechende Fragen zu beantworten (A 6/29 31 ff., 129 ff., 185 ff., 232 ff. und 247 ff.). Zwar sind seine Aussagen mitunter wie erwähnt eher knapp ausgefallen. Allein daraus jedoch zu schliessen, dass er nicht in Tibet gewohnt habe beziehungsweise dort nicht hauptsozialisiert worden sei respektive sich seit Jahren in einem anderen Staat aufgehalten habe, vermag nicht zu überzeugen. Das SEM macht in der Vernehmlassung zwar wie erwähnt deutlich, dass die Verfügung nicht primär gestützt auf Unzulänglichkeiten beim Wissenstand des Beschwerdeführers ergangen sei. Dabei verkennt es aber, dass dieser Wissenstand schon für sich alleine besehen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen gewesen wäre, damit die geltend gemachte Herkunft mit genügender Wahrscheinlichkeit hätte ausgeschlossen werden können. Denn selbst bei der Annahme völliger Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen wäre die glaubhafte Herkunft aus dem angegebenen Gebiet durchaus geeignet, allenfalls subjektive Nachfluchtgründe erkennen zu lassen. In diesem Zusammenhang wäre das SEM gehalten gewesen, alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände - wozu auch die Asylsuchenden begünstigende Faktoren gehörten - vollständig abzuklären und diese Abklärungen in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Dass die Vorinstanz die erwähnten begünstigenden Faktoren im Entscheid mitberücksichtigt hätte, kann den Akten nicht entnommen werden. Die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen sind jedenfalls insgesamt nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie seine Herkunft aus Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigt hätten. Er war anlässlich der Anhörung wie erwähnt vielmehr teilweise in der Lage, das Bild einer Person, welche mit den Gegebenheiten vor Ort in einem gewissen Ausmass vertraut ist, zu vermitteln. Auch lässt sich alleine aufgrund seiner Angaben zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht aus dem angegebenen tibetischen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers und damit ein 29-seitiges Protokoll ebenfalls, da dann gar nicht auf seine Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste (a.a.O. E. 6.1). Die Tatsache, dass anlässlich der langen Anhörung des Beschwerdeführers immer wieder - und zwar häufiger, als das SEM in der Vernehmlassung insinuiert - auch Fragen zum Länder- und Alltagswissen gestellt wurden, bestätigt diese Einschätzung. 6.3 Wie dargelegt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestellt hat und wie dieser darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet beziehungsweise vorliegend substanziiert werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer solche Antworten hätten geben sollen. Solche Akten fehlen im vorinstanzlichen Dossier. Vielmehr räumt das SEM ein, dass sich seine Verfügung im Wesentlichen nicht auf Tatsachenwidrigkeiten, sondern mangelnde Substanz stütze. Dabei stellt sich allerdings beispielsweise die Frage, inwieweit ein mutmasslich eher karger Ort noch anschaulicher hätte beschrieben werden können beziehungsweise welche genaueren Angaben vom SEM erwartet worden wären. Eine solche Auflistung fehlt. Die wiederholten Hinweise, von einer Person mit bisher ausschliesslichem Aufenthalt am angegebenen Ort hätte Genaueres und Substanziierteres erwartet werden können, verbessert den Erkenntnisstand des Gerichts nicht in genügender Weise. Aus den Akten geht somit zumindest teilweise nicht hervor, welche substanziierten Antworten des Beschwerdeführers hätten erwartet werden können. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ersichtlich, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 6.2.1). 6.4 Wie bereits ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend kaum erfüllt (vgl. dazu A 6/29 Fragen 238, 253 und 256). Namentlich wurde bei Frage 256 im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht verdeutlicht, inwiefern die Herkunft auch mangels Substanz der entsprechenden Antworten nicht glaubhaft wirke. In der Folge unterblieben weitere Instruktionsmassnahmen der Vorinstanz. Ferner ist zu beachten, dass es offenbar für viele tibetische Haushalte billiger ist oder war, Strafen wegen fehlender Einschulung der Kinder zu bezahlen und diese arbeiten zu lassen. Angesichts dieser Erwägungen gilt es in Bezug auf die Chinesischkenntnisse und das Schulobligatorium von Tibetern Zurückhaltung zu üben (vgl. Urteil des BVGer D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E. 5.4.7 und die dort angegebenen Quellen). 7. 7.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM namentlich den Untersuchungsgrundsatz und auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs verletzt hat. 7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden Erwägungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich gewertet werden kann und demzufolge im Lichte der gerügten Mängel zu verbessern ist.
8. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein dürften, ist keine Entschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 23. April 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: