Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 10. März 2014 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste er am 30. August 2014 auf dem Luftweg weiter in die Schweiz, wo er am 1. September 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 11. September 2014 wurde er summarisch befragt. A.b Dabei brachte er vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er stamme aus einem Ort in der Provinz B._______. Er habe nie eine Schule besucht und bereits als Jugendlicher im Baugewerbe für Chinesen gearbeitet. Er habe sich nicht politisch engagiert, aber am 3. März 2014 abends im Haus von Freunden ein Videoband des Dalai Lama angeschaut. Er sei nachts dort geblieben und am Morgen durch die chinesischen Sicherheitskräfte zuhause gesucht worden. Dies habe ihm ein Freund mitgeteilt. Aus Angst vor behördlichen Massnahmen habe er C._______ - seinen Wohnort - zusammen mit den Freunden am 5. März 2014 Richtung Nepal verlassen. A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. A.d Am 17. September 2014 wurde der Beschwerdeführer durch einen Dolmetscher der Vorinstanz im Hinblick auf allfällige Kenntnisse der chinesischen Sprache getestet. B. Im Auftrag des vormaligen BFM (heute SEM) wurde am 25. September 2014 mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens des Beschwerdeführers durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen Bericht zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass er im genannten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. C. C.a Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG fand am 10. November 2014 statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer unter anderem Fragen zur Reise nach Nepal und zur genauen geografischen Herkunft gestellt. Er legte erneut dar, aus dem Dorf C._______ zu stammen. Es sei ihm bisher nicht gelungen, seine noch dort lebenden Angehörigen zu kontaktieren. Als Fluchtgrund erwähnte er wiederum die Suche durch die chinesischen Behörden von Anfang März 2014. Er sei mutmasslich deshalb in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten, weil diese vom Videoband des Dalai Lama erfahren hätten. Er sei auf Anraten seines Bruders geflohen. C.b Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse gewährt. Er beharrte darauf, in Tibet aufgewachsen zu sein. D. Mit Verfügung vom 11. November 2014 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. E. E.a Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. E.b Der Eingabe lag eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. G. In der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2014 beantragte das BFM unter Hinweis auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 9. Januar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Der Lingua-Spezialist sei in seinem Bericht vom 25. September 2014 zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass er (der Beschwerdeführer) im von ihm erwähnten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Zur Begründung werde im Gutachten unter anderem festgehalten, er sei der chinesischen Sprache überhaupt nicht mächtig. Aufgrund des obligatorischen Einschulungsalters vor Ort sei seine Behauptung, wegen des Todes des Vaters keine Schule besucht zu haben, widerlegt. Das Gutachten offenbare auch seine Lücken hinsichtlich des schulischen Alltags und der schulischen Infrastruktur in tibetischen Dörfern. Ferner habe er unzutreffende Angaben zur Entlöhnung, zu verwendeten Materialien und zur Finanzierung im Häuserbau sowie zur Installation von privaten Festnetztelefonen gemacht. Dass - wie von ihm geltend gemacht - heutzutage kein Mitglied einer tibetischen Familie im Besitz eines Mobiltelefons sei, müsse als undenkbar bezeichnet werden. Anlässlich des bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs sei es ihm nicht gelungen, die Feststellungen und die zusammenfassende Einschätzung des Experten zu entkräften. Zudem habe er sowohl bei der Befragung wie auch der Anhörung falsche Angaben zu den Verwaltungseinheiten der behaupteten Herkunftsregion, unglaubhafte Aussagen zu seiner angeblich fehlenden Schulbildung und zur Umgebung seines angeblichen Herkunftsdorfes gemacht. Demzufolge habe er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihm geltend gemachten geografischen Raum gelebt, wodurch seinen Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die Basis entzogen sei. Diese Einschätzung werde durch Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung der Asylgründe bestätigt. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (BVGE E-2981/2012 E. 5.8 bis 5.10). Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person - wie vorliegend - ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er bis auf die Provinz alle Verwaltungseinheiten korrekt benannt habe. Wie bereits dargelegt sei er nie zur Schule gegangen und in einem traditionellen tibetischen Milieu aufgewachsen. Dies erkläre seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache. Im Übrigen seien in seinem Dorf im damaligen Zeitpunkt nicht alle Betroffenen zur Schule gegangen. Als er noch im Schulalter gewesen sei, habe die Schulpflicht noch gar nicht bestanden. Bei der vorinstanzlichen Unterstellung, er habe falsche Angaben zur Entlöhnung gemacht, müsse berücksichtigt werden, dass das Lohnniveau variabel sei. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten im Baugewerbe seien im Übrigen nicht von staatlichen, sondern privaten Stellen in Auftrag gegeben worden. Die erwähnten Materialien beim Häuserbau entsprächen der gängigen Praxis vor Ort. Im Weiteren legte er dar, lediglich die chinesische Staatsbürgerschaft zu besitzen, was vom Gericht berücksichtigt werden müsse. Die Flucht aus Tibet sei für ihn ein traumatisches Erlebnis gewesen. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe er die Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Er könne seine Familie nur unter der Gefahr, dass sie deshalb des Separatismus verdächtigt werde, kontaktieren. Nach dem Gesagten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme - wegen der illegalen Ausreise aus Tibet - zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 6.1 Das BFM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen des Beschwerdeführers insbesondere auf das Ergebnis des Lingua-Alltagswissenstests vom 25. September 2014 abgestützt. Dessen Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen.
E. 6.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft von Asylsuchenden hat das BFM bislang in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von der Fachstelle Lingua des BFM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden. In jüngerer Zeit und auch im vorliegenden Asylverfahren hat die Fachstelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), erstellt. Sowohl die Lingua-Analyse als auch der Alltagswissenstest haben zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihnen erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1, m.w.H.; BVGE E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1).
E. 6.3 Die Qualifikation von (...) - der mit der Analyse betrauten Person - erscheint vorliegend nicht fraglich (vgl. A 21/1). Auch die Objektivität und Neutralität sind nicht zu bezweifeln. So werden im Bericht wiederholt zustimmende Aussagen des Beschwerdeführers zitiert. Gerade aber die Tatsache, dass er in der Lage war, gewisse Belange vor Ort richtig zu skizzieren, wirft Fragen zur inhaltlichen Schlüssigkeit des Berichts auf. Darin wird dem Beschwerdeführer unter anderem ferner vorgehalten, er spreche kein Chinesisch. Eine Studie kam indes zum Schluss, dass es in Tibet in den ländlichen und nomadischen Gemeinschaften kein chinesisches Sprachumfeld gebe. Und obwohl die offizielle Sprache in den ethnischen Minderheitsgebieten "Standard Chinesisch" sei, sei unter den westlichen Einheimischen Tibetisch oder Uighurisch oft die einzig gesprochene Sprache. Der Lingua-Experte erwog im Weiteren, die Kinder würden vor Ort bereits als Sieben- oder Achtjährige eingeschult. Dem kann aber entgegengehalten werden, dass es offenbar für viele Haushalte billiger ist oder war, Strafen wegen fehlender Einschulung der Kinder zu bezahlen und diese arbeiten zu lassen Angesichts dieser Erwägungen gilt es in Bezug auf die Chinesischkenntnisse und das Schulobligatorium von Tibetern Zurückhaltung zu üben (vgl. BVGE D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E 5.4.7 und die dort angegebenen Quellen). Nichtsdestotrotz erstaunt aber vorliegend, dass der Beschwerdeführer - bis auf ein paar wenige Worte - überhaupt kein Chinesisch spricht. Ferner offenbart das Gutachten - wie vom BFM zu Recht erwogen - Wissenslücken hinsichtlich des schulischen Alltags und der schulischen Infrastruktur in tibetischen Dörfern. Seine weiteren Angaben zur Entlöhnung vor Ort sind demgegenüber nicht als per se falsch zu werten, war er doch in der Lage, in diesem Bereich nachvollziehbare Differenzierungen zu machen. Hinzu kommen aber seine Aussagen zu verwendeten Materialien und zur Finanzierung im Häuserbau sowie insbesondere auch zur telefonischen Situation im angeblichen Herkunftsgebiet, welche in der Tat nicht das Bild einer angeblich erst vor kurzem aus Tibet ausgereisten Person vermitteln. Dass - wie von ihm geltend gemacht - heutzutage eine tibetische Familie über kein einziges Mobiltelefon verfügt, erscheint ausgesprochen realitätsfremd. Weder im Rahmen des bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift gelang es ihm, die oben erwähnten Feststellungen und die zusammenfassende Einschätzung des Experten argumentativ zu entkräften.
E. 6.4 Nach dem Gesagten erscheint der Bericht vom 25. September 2014 als grundsätzlich verwertbar, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit seinen aus der Sicht des Experten vom Ist-Zustand abweichenden Aussagen konfrontiert wurde. Dabei ist praxisgemäss eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen des Alltagswissens nicht erforderlich (vgl. BVGE E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1). Allerdings ist anzumerken, dass das BFM den Alltagswissenstest zwar als wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen und ihn auch als Hauptargument in der Begründung seiner Herkunftszweifel verwendet hat. Objektiv betrachtet kommt aber den weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen hohes Gewicht zu. Die Auswertung des Alltagswissenstests ist keineswegs der zentrale Dreh- und Angelpunkt der Entscheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beurteilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentationsstrang unter mehreren gleichwertigen (a.a.O. E. 6.1).
E. 7.1 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gewisse Bezüge zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion hat beziehungsweise Verwandte dort leben. So war er denn wie erwähnt ansatzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen vor Ort gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen Aufenthalt stammen oder ob sie auf anderweitig bezogenen Informationen beruhen, kann letztlich offen gelassen werden. Dass er das genannte Gebiet erst im Jahr 2014 und aus den vorgebrachten Gründen verliess, kann ihm nämlich nicht geglaubt werden. Diesbezüglich kann zum einen auf die obenstehenden Erwägungen im Rahmen der Würdigung des genannten Gutachtens verwiesen werden. Das BFM erwähnt aber im Entscheid zu Recht auch die offensichtlich unglaubhaften Aussagen zur Papierlosigkeit und führt - wenn auch in pauschaler Weise - Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung der Asylgründe an. Diese Schilderung ist in der Tat ausgesprochen stereotyp ausgefallen und entbehrt jeglicher Realkennzeichen. Im Zusammenhang mit der Verfolgung beziehungsweise der Verfolgungsmotivation der Behörden äussert er zum Teil blosse Vermutungen. Nicht nachvollzogen werden kann insbesondere auch die Plötzlichkeit der Flucht, gab er doch an, sich vor diesem Abend in keiner Weise politisch betätigt zu haben (A 24/13 Antworten 57 ff.). Schliesslich antwortete er auf den (Eventual-)Vorhalt zu Beginn der Anhörung, zwar ethnischer Tibeter zu sein, aber nicht in Tibet gelebt zu haben, er sei in Tibet geboren. Dass er dort auch in der Folge bis 2014 gelebt habe, gab er erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse zu Protokoll. Dies ist ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Ausreise erst im Jahr 2014. Substanzielle Beschwerdeargumente, welche eine andere als die vom BFM getroffene Einschätzung rechtfertigen würden, fehlen.
E. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen hinsichtlich des Ortes der hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihm mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor der Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 8.1 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3).
E. 8.2 In BVGE 2014/12 wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) - insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts - wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässe. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen gemäss BVGE 2014/12 grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8).
E. 8.3 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9).
E. 8.4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, ist in BVGE 2014/12 wie folgt präzisiert worden: bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10).
E. 9 Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 8.2 genannten Fallkonstellationen auf ihn zutrifft. Dadurch hat er entgegen den Beschwerdevorbringen die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht er eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20])
E. 12.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
E. 12.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen.
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant veränderte, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7214/2014/plo Urteil vom 16. Februar 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 10. März 2014 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste er am 30. August 2014 auf dem Luftweg weiter in die Schweiz, wo er am 1. September 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 11. September 2014 wurde er summarisch befragt. A.b Dabei brachte er vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er stamme aus einem Ort in der Provinz B._______. Er habe nie eine Schule besucht und bereits als Jugendlicher im Baugewerbe für Chinesen gearbeitet. Er habe sich nicht politisch engagiert, aber am 3. März 2014 abends im Haus von Freunden ein Videoband des Dalai Lama angeschaut. Er sei nachts dort geblieben und am Morgen durch die chinesischen Sicherheitskräfte zuhause gesucht worden. Dies habe ihm ein Freund mitgeteilt. Aus Angst vor behördlichen Massnahmen habe er C._______ - seinen Wohnort - zusammen mit den Freunden am 5. März 2014 Richtung Nepal verlassen. A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. A.d Am 17. September 2014 wurde der Beschwerdeführer durch einen Dolmetscher der Vorinstanz im Hinblick auf allfällige Kenntnisse der chinesischen Sprache getestet. B. Im Auftrag des vormaligen BFM (heute SEM) wurde am 25. September 2014 mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens des Beschwerdeführers durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen Bericht zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass er im genannten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. C. C.a Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG fand am 10. November 2014 statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer unter anderem Fragen zur Reise nach Nepal und zur genauen geografischen Herkunft gestellt. Er legte erneut dar, aus dem Dorf C._______ zu stammen. Es sei ihm bisher nicht gelungen, seine noch dort lebenden Angehörigen zu kontaktieren. Als Fluchtgrund erwähnte er wiederum die Suche durch die chinesischen Behörden von Anfang März 2014. Er sei mutmasslich deshalb in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten, weil diese vom Videoband des Dalai Lama erfahren hätten. Er sei auf Anraten seines Bruders geflohen. C.b Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse gewährt. Er beharrte darauf, in Tibet aufgewachsen zu sein. D. Mit Verfügung vom 11. November 2014 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. E. E.a Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. E.b Der Eingabe lag eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. G. In der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2014 beantragte das BFM unter Hinweis auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 9. Januar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Der Lingua-Spezialist sei in seinem Bericht vom 25. September 2014 zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass er (der Beschwerdeführer) im von ihm erwähnten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Zur Begründung werde im Gutachten unter anderem festgehalten, er sei der chinesischen Sprache überhaupt nicht mächtig. Aufgrund des obligatorischen Einschulungsalters vor Ort sei seine Behauptung, wegen des Todes des Vaters keine Schule besucht zu haben, widerlegt. Das Gutachten offenbare auch seine Lücken hinsichtlich des schulischen Alltags und der schulischen Infrastruktur in tibetischen Dörfern. Ferner habe er unzutreffende Angaben zur Entlöhnung, zu verwendeten Materialien und zur Finanzierung im Häuserbau sowie zur Installation von privaten Festnetztelefonen gemacht. Dass - wie von ihm geltend gemacht - heutzutage kein Mitglied einer tibetischen Familie im Besitz eines Mobiltelefons sei, müsse als undenkbar bezeichnet werden. Anlässlich des bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs sei es ihm nicht gelungen, die Feststellungen und die zusammenfassende Einschätzung des Experten zu entkräften. Zudem habe er sowohl bei der Befragung wie auch der Anhörung falsche Angaben zu den Verwaltungseinheiten der behaupteten Herkunftsregion, unglaubhafte Aussagen zu seiner angeblich fehlenden Schulbildung und zur Umgebung seines angeblichen Herkunftsdorfes gemacht. Demzufolge habe er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihm geltend gemachten geografischen Raum gelebt, wodurch seinen Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die Basis entzogen sei. Diese Einschätzung werde durch Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung der Asylgründe bestätigt. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (BVGE E-2981/2012 E. 5.8 bis 5.10). Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person - wie vorliegend - ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er bis auf die Provinz alle Verwaltungseinheiten korrekt benannt habe. Wie bereits dargelegt sei er nie zur Schule gegangen und in einem traditionellen tibetischen Milieu aufgewachsen. Dies erkläre seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache. Im Übrigen seien in seinem Dorf im damaligen Zeitpunkt nicht alle Betroffenen zur Schule gegangen. Als er noch im Schulalter gewesen sei, habe die Schulpflicht noch gar nicht bestanden. Bei der vorinstanzlichen Unterstellung, er habe falsche Angaben zur Entlöhnung gemacht, müsse berücksichtigt werden, dass das Lohnniveau variabel sei. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten im Baugewerbe seien im Übrigen nicht von staatlichen, sondern privaten Stellen in Auftrag gegeben worden. Die erwähnten Materialien beim Häuserbau entsprächen der gängigen Praxis vor Ort. Im Weiteren legte er dar, lediglich die chinesische Staatsbürgerschaft zu besitzen, was vom Gericht berücksichtigt werden müsse. Die Flucht aus Tibet sei für ihn ein traumatisches Erlebnis gewesen. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe er die Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Er könne seine Familie nur unter der Gefahr, dass sie deshalb des Separatismus verdächtigt werde, kontaktieren. Nach dem Gesagten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme - wegen der illegalen Ausreise aus Tibet - zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6. 6.1 Das BFM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen des Beschwerdeführers insbesondere auf das Ergebnis des Lingua-Alltagswissenstests vom 25. September 2014 abgestützt. Dessen Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen. 6.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft von Asylsuchenden hat das BFM bislang in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von der Fachstelle Lingua des BFM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden. In jüngerer Zeit und auch im vorliegenden Asylverfahren hat die Fachstelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), erstellt. Sowohl die Lingua-Analyse als auch der Alltagswissenstest haben zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihnen erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1, m.w.H.; BVGE E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1). 6.3 Die Qualifikation von (...) - der mit der Analyse betrauten Person - erscheint vorliegend nicht fraglich (vgl. A 21/1). Auch die Objektivität und Neutralität sind nicht zu bezweifeln. So werden im Bericht wiederholt zustimmende Aussagen des Beschwerdeführers zitiert. Gerade aber die Tatsache, dass er in der Lage war, gewisse Belange vor Ort richtig zu skizzieren, wirft Fragen zur inhaltlichen Schlüssigkeit des Berichts auf. Darin wird dem Beschwerdeführer unter anderem ferner vorgehalten, er spreche kein Chinesisch. Eine Studie kam indes zum Schluss, dass es in Tibet in den ländlichen und nomadischen Gemeinschaften kein chinesisches Sprachumfeld gebe. Und obwohl die offizielle Sprache in den ethnischen Minderheitsgebieten "Standard Chinesisch" sei, sei unter den westlichen Einheimischen Tibetisch oder Uighurisch oft die einzig gesprochene Sprache. Der Lingua-Experte erwog im Weiteren, die Kinder würden vor Ort bereits als Sieben- oder Achtjährige eingeschult. Dem kann aber entgegengehalten werden, dass es offenbar für viele Haushalte billiger ist oder war, Strafen wegen fehlender Einschulung der Kinder zu bezahlen und diese arbeiten zu lassen Angesichts dieser Erwägungen gilt es in Bezug auf die Chinesischkenntnisse und das Schulobligatorium von Tibetern Zurückhaltung zu üben (vgl. BVGE D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E 5.4.7 und die dort angegebenen Quellen). Nichtsdestotrotz erstaunt aber vorliegend, dass der Beschwerdeführer - bis auf ein paar wenige Worte - überhaupt kein Chinesisch spricht. Ferner offenbart das Gutachten - wie vom BFM zu Recht erwogen - Wissenslücken hinsichtlich des schulischen Alltags und der schulischen Infrastruktur in tibetischen Dörfern. Seine weiteren Angaben zur Entlöhnung vor Ort sind demgegenüber nicht als per se falsch zu werten, war er doch in der Lage, in diesem Bereich nachvollziehbare Differenzierungen zu machen. Hinzu kommen aber seine Aussagen zu verwendeten Materialien und zur Finanzierung im Häuserbau sowie insbesondere auch zur telefonischen Situation im angeblichen Herkunftsgebiet, welche in der Tat nicht das Bild einer angeblich erst vor kurzem aus Tibet ausgereisten Person vermitteln. Dass - wie von ihm geltend gemacht - heutzutage eine tibetische Familie über kein einziges Mobiltelefon verfügt, erscheint ausgesprochen realitätsfremd. Weder im Rahmen des bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift gelang es ihm, die oben erwähnten Feststellungen und die zusammenfassende Einschätzung des Experten argumentativ zu entkräften. 6.4 Nach dem Gesagten erscheint der Bericht vom 25. September 2014 als grundsätzlich verwertbar, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit seinen aus der Sicht des Experten vom Ist-Zustand abweichenden Aussagen konfrontiert wurde. Dabei ist praxisgemäss eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen des Alltagswissens nicht erforderlich (vgl. BVGE E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1). Allerdings ist anzumerken, dass das BFM den Alltagswissenstest zwar als wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen und ihn auch als Hauptargument in der Begründung seiner Herkunftszweifel verwendet hat. Objektiv betrachtet kommt aber den weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen hohes Gewicht zu. Die Auswertung des Alltagswissenstests ist keineswegs der zentrale Dreh- und Angelpunkt der Entscheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beurteilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentationsstrang unter mehreren gleichwertigen (a.a.O. E. 6.1). 7. 7.1 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gewisse Bezüge zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion hat beziehungsweise Verwandte dort leben. So war er denn wie erwähnt ansatzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen vor Ort gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen Aufenthalt stammen oder ob sie auf anderweitig bezogenen Informationen beruhen, kann letztlich offen gelassen werden. Dass er das genannte Gebiet erst im Jahr 2014 und aus den vorgebrachten Gründen verliess, kann ihm nämlich nicht geglaubt werden. Diesbezüglich kann zum einen auf die obenstehenden Erwägungen im Rahmen der Würdigung des genannten Gutachtens verwiesen werden. Das BFM erwähnt aber im Entscheid zu Recht auch die offensichtlich unglaubhaften Aussagen zur Papierlosigkeit und führt - wenn auch in pauschaler Weise - Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung der Asylgründe an. Diese Schilderung ist in der Tat ausgesprochen stereotyp ausgefallen und entbehrt jeglicher Realkennzeichen. Im Zusammenhang mit der Verfolgung beziehungsweise der Verfolgungsmotivation der Behörden äussert er zum Teil blosse Vermutungen. Nicht nachvollzogen werden kann insbesondere auch die Plötzlichkeit der Flucht, gab er doch an, sich vor diesem Abend in keiner Weise politisch betätigt zu haben (A 24/13 Antworten 57 ff.). Schliesslich antwortete er auf den (Eventual-)Vorhalt zu Beginn der Anhörung, zwar ethnischer Tibeter zu sein, aber nicht in Tibet gelebt zu haben, er sei in Tibet geboren. Dass er dort auch in der Folge bis 2014 gelebt habe, gab er erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse zu Protokoll. Dies ist ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Ausreise erst im Jahr 2014. Substanzielle Beschwerdeargumente, welche eine andere als die vom BFM getroffene Einschätzung rechtfertigen würden, fehlen. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen hinsichtlich des Ortes der hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihm mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor der Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8. 8.1 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3). 8.2 In BVGE 2014/12 wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) - insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts - wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässe. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen gemäss BVGE 2014/12 grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). 8.3 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9). 8.4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, ist in BVGE 2014/12 wie folgt präzisiert worden: bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10).
9. Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 8.2 genannten Fallkonstellationen auf ihn zutrifft. Dadurch hat er entgegen den Beschwerdevorbringen die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht er eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) 12.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 12.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen.
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant veränderte, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: