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D-3931/2016

D-3931/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 24. April 2014 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 5. August 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 6. August 2014 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des C._______ zugewiesen. Das Erstgespräch und die Befragung zur Person (BzP) fanden am 20. August 2014 statt. A.b Der Beschwerdeführer brachte vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe im Dorf D._______ (Gemeinde E._______, Kreis F._______, Gebiet G._______) in der Provinz H._______ gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe sich nicht politisch betätigt. Sein Vater (vorinstanzliche Verfahrensnummer N [...]) habe im April oder Mai 2011 eine Auseinandersetzung mit einem chinesischen Jäger gehabt. Die chinesischen Behörden hätten ihm angelastet, besagte Person getötet zu haben, weshalb er ausser Landes geflohen sei. Etwa eine Woche später hätten die Sicherheitskräfte zuhause vorgesprochen und sich nach dem Aufenthaltsort des Vaters erkundigt. Sie hätten mit einer Strafe gedroht für den Fall, dass dieser nicht wieder auftauche. In der Folge seien die Behörden wegen des verschwundenen Vaters immer wieder zuhause erschienen. Seine Mutter sei zweimal nach F._______ zitiert worden. Im Februar 2014 hätten sich die Drohungen akzentuiert. Man habe sie aufgefordert, binnen zweier Monate den Aufenthaltsort des Vaters bekannt zu geben, ansonsten sie mit behördlichen Sanktionen zu rechnen hätten. In Anbetracht dieser Sachlage sei auch er schliesslich ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Am 23. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer ein Beweismittel ("Themto"; Auszug aus dem Einwohnermeldeamt) nachreichen. C. Im Auftrag des SEM wurden gestützt auf ein am 2. September 2014 erfolgtes Telefon-Interview eine Evaluation des Alltagswissens des Beschwerdeführers sowie eine linguistische Analyse durchgeführt. Betreffend Alltagswissen kam die sachverständige Person in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2014 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Im Rahmen der Sprachanalyse wurde im Bericht gleichen Datums festgehalten, dass die Sozialisation sehr wahrscheinlich nicht im genannten geografischen Raum erfolgt sei. Sehr wahrscheinlich sei hingegen eine solche in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas. D. Die Anhörung fand am 11. November 2014 statt. Der Beschwerdeführer machte wiederum Probleme wegen seines geflohenen Vaters geltend. Seine Mutter sei inzwischen festgenommen worden. Das SEM teilte ihm ferner mit, dass es seinem Vater im Rahmen des Asylgesuchs in der Schweiz nicht gelungen sei, die Verfolgung wegen des Vorfalls mit dem Jäger glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hielt an der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe fest. E. Am 19. November 2014 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. F. Am 25. November 2014 erklärte die vormalige Rechtsvertreterin ihr Mandat für beendet. G. Am 20. März 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den durchgeführten Analysen und den erwähnten Schlussfolgerungen der sachverständigen Personen. H. Mit Schreiben vom 21. April 2015 stellte der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung beim SEM verschiedene Anträge im Hinblick auf ein beziehungsweise im Zusammenhang mit einem Bleiberecht in der Schweiz. Er hielt am geltend gemachten Hauptsozialisationsgebiet fest. Auf die entsprechende Begründung wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen zwei Einwohnerregisterauszüge und ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers bei. I. Am 19. Juni 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM ein weiteres Dokument samt deutschsprachiger Übersetzung. Gemäss dieser handelte es sich um eine Bescheinigung des Parteikomitees der geltend gemachten Herkunftsgemeinde des Beschwerdeführers. Ausserdem gab er ein Schreiben des SEM hinsichtlich der - von ihm bestrittenen - Qualifikation der LINGUA-Fachperson (Alltagsspezialist) zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 15. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Herkunft respektive an seinen Fluchtgründen erneut fest. Als Beilage wurde das Original der obenerwähnten Bescheinigung übermittelt. K. Am 12. Februar 2016 gewährte das SEM der Schwester des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zu den bei ihr durchgeführten Analysen und der Schlussfolgerung der sachverständigen Person. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs stellte der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. März 2016 auch den Bruder betreffende Anträge im Hinblick auf ein Bleiberecht. L. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 - eröffnet am 27. Mai 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. M. Mit Eingaben seiner Rechtsvertretung vom 23. und 27. Juni 2016 - gerichtet auch gegen den am 23. Mai 2016 ergangenen Entscheid des SEM betreffend seine Schwester (N [...]) - focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Gewährung des Asyls und die Erteilung einer B-Bewilligung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu verfügen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Dem Gericht wurden die aufgeführten Beilagen übermittelt. N. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Im Zusammenhang mit dem Gesuch gemäss Art. 110a AsylG wurde dem Rechtsvertreter Frist zum Nachweis der diesbezüglichen Anforderungen angesetzt. Der implizite Antrag auf formelle Vereinigung des vorliegenden mit dem Verfahren der Schwester (D-3926/2016) wurde unter Hinweis auf eine koordiniert zu erfolgende Verfahrensführung abgelehnt. O. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 zog der Rechtsvertreter seinen Antrag auf amtliche Verbeiständung zurück. P. In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Q. Nach gewährten Fristerstreckungen hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 29. August 2016 an seinen Vorbringen fest. Als Beweismittel wurde der F-Ausweis seines Vaters in Kopie übermittelt. R. Am 5. September 2016 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. S. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 wurde der B-Ausweis des Vaters des Beschwerdeführers in Kopie nachgereicht und in diesem Zusammenhang erneut ein Bleiberecht beantragt. T. Eine Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2017 hinsichtlich des Verfahrensstands und ein Ersuchen um anonymisierte Entscheidpublikation beantwortete das Gericht am 6. Juli 2017. U. Am 25. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen positiven Entscheid. Die Eingabe samt Beilagen wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2017 von der adressierten kantonalen Behörde übermittelt. Unter den Beilagen finden sich Kopien der Ausweise seines Vaters sowie seiner Mutter, die am 26. Mai 2017 in die Schweiz eingereist ist.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Der LINGUA-Alltagsspezialist sei in seinem Bericht vom 29. Oktober 2015 zum Schluss gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit der Sozialisation des Beschwerdeführers im behaupteten geografischen Raum klein sei. Er habe sein Wohngebiet geografisch nicht präzise einordnen können. Die Aussprache von Namen sei teilweise falsch. Von der Umgebung des angeblichen Wohnortes habe er nur sehr allgemeine und vage Kenntnisse. Hinzu kämen ungereimte Angaben zu Alltagsbelangen vor Ort. Ausserdem spreche er quasi kein Chinesisch. Auch gemäss linguistischer Analyse sei er sehr wahrscheinlich nicht im angegebenen Gebiet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden. Die fachkundige Person begründe dies unter anderem damit, dass er überwiegend nicht den lokalen Dialekt des angeblichen Herkunftsortes, sondern denjenigen von I._______ spreche. Auf diesem Dialekt beruhe aber die exiltibetische vereinheitlichte Sprache. Zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. April 2015, 19. Juni 2015 sowie 15. September 2015 hielt das SEM fest, darin werde in pauschaler Weise lediglich behauptet, der Beschwerdeführer wisse viel über die Belange vor Ort. Seine teilweise unpräzisen Aussagen seien auf sein jugendliches Alter zurückzuführen. Zudem habe er gar nicht gewusst, wie präzise seine Angaben hätten formuliert werden sollen. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass die Resultate der Analysen nicht auf einzelnen falschen oder unpräzisen Schilderungen, sondern auf dem Gesamtbild beruhten. Zwei Fachpersonen seien im Falle des Beschwerdeführers unabhängig voneinander zum gleichen Schluss gelangt. Die weitere Kritik des Rechtsvertreters, die vorgenommene Einschätzung sei haltlos, unpräzise und unsubstanziiert, könne in Anbetracht der formulierten Einwände des Rechtsvertreters wiederum nicht nachvollzogen werden. Die aufgelisteten Ungereimtheiten - etwa bei der Erwähnung von Kleidungsstücken und Lebensmitteln - würden so nicht entkräftet. Auch das Argument, der Beschwerdeführer spreche wegen seines häufig nach I._______ verreisten Vaters den dortigen Dialekt, könne nicht gehört werden, da der Vater ja aus derselben angeblichen Herkunftsregion stammen solle. Auch der Umstand, wonach der Alltagspezialist beim Interview Zentraltibetisch gesprochen habe, ändere nichts an dieser Sichtweise, sei der Beschwerdeführer zu Beginn des Interviews doch klar aufgefordert worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Das weitere Vorbringen, der Alltagspezialist ([...]) sei an einem anderen Ort als der Beschwerdeführer aufgewachsen, überzeuge nicht, da die Annahme, ein kompetenter Alltagsspezialist müsse aus demselben Ort stammen wie der Beschwerdeführer, unrichtig sei. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, welche 27 Jahre lang in Tibet gelebt und verschiedene Orte und Regionen kennengelernt habe, sich regionaler Unterschiede bewusst sei und diese entsprechend in die Evaluation miteinbeziehe. Im Übrigen würden linguistische Analysen nur an qualifizierte Sprachwissenschaftler - vorliegend (...) - in Auftrag gegeben. Der Vorwurf, die Vorgehensweise des SEM sei unfair und willkürlich, müsse vollumfänglich zurückgewiesen werden. Die Analysen seien von Personen mit grosser Fachkompetenz durchgeführt worden. Mithin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie sei, die Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Als Beleg für die geltend gemachte Herkunft habe der Beschwerdeführer eine Kopie des Auszugs aus dem Einwohnerregister (Themto) von J._______ eingereicht. Das Dokument sei aber kaum beweistauglich, zumal es lediglich in Kopie vorliege und kein Foto aufweise. Ferner sei eine Bescheinigung des Parteikomitees zu den Akten gegeben worden. Auch dort werde aber nur ein Name ohne Foto erwähnt. Ausserdem handle es sich offensichtlich nicht um ein offizielles Formular, sondern um einen von Hand geschriebenen Zettel, der überdies keinen Briefkopf enthalte. Fälschungssichere Merkmale könnten nicht ausgemacht werden. Schliesslich sei seine komplette "Unkenntnis" der Reiseroute in die Schweiz ein zusätzliches Indiz dafür, dass er seine tatsächliche Herkunft zu verschleiern versuche. Vor diesem Hintergrund müsse bereits grundsätzlich an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Ins Gewicht falle ferner, dass es seinem Vater nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen, auf welche er (der Beschwerdeführer) sich in seinem Verfahren im Wesentlichen abstütze, glaubhaft zu präsentieren. Hinzu komme, dass seine eigenen Schilderungen ohnehin nicht glaubhaft seien. So habe er bei der BzP weder den Vorfall mit der Polizei eine Woche nach dem Verschwinden des Vaters noch denjenigen mit seiner Schwester im Februar 2014 erwähnt. Auf Vorhalt habe er diese Unterlassung nicht gebührend erklären können. Schliesslich sei bei angenommenem Verfolgungsinteresse realitätsfremd, dass die Polizei immer wieder vorbeigekommen sei, ohne ihn je mitzunehmen. Mithin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie sei, die Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Da er aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden im Sinne der Praxis keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person - wie vorliegend - ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Ausserdem behandelte das SEM im ablehnenden Entscheid die vom Rechtsvertreter in der Eingabe vom 21. April 2015 gestellten Anträge und wies sie ab beziehungsweise erachtete sie für nicht relevant. Bezüglich Antrag 6 der Eingabe - "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates" - wurde für den Entscheid auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren hingewiesen.

E. 4.2 Der Rechtsvertreter macht demgegenüber - insbesondere auch unter Hinweis auf die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren verfassten und vom SEM bereits gewürdigten Eingaben - geltend, der vorliegende Entscheid sei willkürlich und verletze die Gehörsansprüche seines Mandanten. Der Entscheid sei "stümperhaft" begründet. Aufgrund seines Aussageverhaltens und der eingereichten Beweismittel seien die Erlebnisse und die geltend gemachte Hauptsozialisation vor Ort offensichtlich glaubhaft. Die LINGUA-Analysen taugen - wie er bereits in den erstinstanzlichen Eingaben ausführlich dargelegt habe - nichts, und dienten lediglich der tendenziösen Abweisungsstrategie der Vorinstanz. Die angefochtene Verfügung operiere mit unhaltbaren Unterstellungen und tatsachenwidrigen Behauptungen. Der Sachverhalt sei mehrfach falsch abgeklärt worden. Im Falle der Rückkehr müsste der Beschwerdeführer mit asylrelevanter Verfolgung rechnen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung bestreitet das SEM die ihm angelasteten Gehörsverletzungen. Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör sowohl zur Evaluation des Alltagswissens wie auch zur Sprachanalyse gewährt worden. Es sei zu beachten, dass beim Vater des Beschwerdeführers keine Abklärungen im Hinblick auf seine geltend gemachte Sozialisation in Tibet stattgefunden hätten.

E. 4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen fest. Er habe die geltend gemachte Herkunft schlüssig belegen können. In der Vernehmlassung werde die krass fehlerhafte Einschätzung der Vorinstanz im Hinblick auf die LINGUA-Abklärungen wiederholt. Zudem verkenne das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Bleiberecht in der Schweiz im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus seines Vaters.

E. 5 Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an das SEM wegen Gehörsverletzungen beantragt, kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. Gemäss diesen ist der angefochtene Entscheid - gestützt auch auf praxisgemäss vorgenommene LINGUA-Analysen - in rechtsstaatlich korrekter Weise und nicht willkürlich verfasst und der Sachverhalt nicht falsch abgeklärt worden. Ferner ging die Vorinstanz ausführlich auf die Anträge in der Eingabe vom 21. April 2015 ein. Dass sie im Übrigen die nicht glaubhaft präsentierten Asylgründe des Vaters des Beschwerdeführers bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner angeblichen Reflexverfolgung in Erwägung zog, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Die weitere Rüge im Zusammenhang mit dem beantragten Wechsel des Aufenthaltskantons ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Rückweisungsantrag ist mithin abzuweisen.

E. 6 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 7.1 Das SEM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch auf das Ergebnis der LINGUA-Analysen vom 29. Oktober 2014 abgestützt. Deren Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen.

E. 7.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft von Asylsuchenden hat das SEM in der Vergangenheit in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von der Fachstelle Lingua des SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden. In jüngerer Zeit hat die Fachstelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), erstellt. Sowohl die Lingua-Analyse als auch der Alltagswissenstest haben zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens; es kommt ihnen jedoch erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer E-6850/2013 vom 13. Ja-nuar 2015 E. 6.1).

E. 7.3 Für die vorliegend nicht relevante und vom SEM in jüngster Zeit eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie lediglich im Rahmen der Anhörung kann auf BVGE 2015/10 verwiesen werden. Die Qualifikation von (...) und (...) - den mit den Analysen betrauten Fachpersonen - erscheint vorliegend entgegen den in keiner Weise stichhaltigen Beschwerdevorbringen nicht fraglich (vgl. A 23/2). Auch die Objektivität und Neutralität sind nicht zu bezweifeln. So werden im Bericht wiederholt (teilweise geografisch) zutreffende Aussagen des Beschwerdeführers zitiert. Die Tatsache, dass er in der Lage war, gewisse Belange vor Ort richtig zu skizzieren, wirft mithin Fragen zur inhaltlichen Schlüssigkeit des Berichts auf. In diesem werden ihm unter anderem aber - wie vom SEM ausführlich erwähnt (vgl. obenstehend Ziff. 4.1) - wiederholt Ungereimtheiten angelastet, die die angeblich erst im April 2014 erfolgte Ausreise sehr fraglich erscheinen lassen. Das SEM hat sich mit den in den vorinstanzlichen Eingaben formulierten Einwänden rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Es ist ihm dabei weitgehend gelungen, diese zu entkräften. In der Beschwerde wird immer wieder auf diese Eingaben, die nach dem Gesagten nicht zu überzeugen vermögen, verwiesen. Relevante neue Argumente für eine andere Sichtweise fehlen. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen Lücken und mangelnde Substanz, die mit einem Aufenthalt bis zum genannten Datum vor Ort nicht vereinbar erscheinen, erkennen. Die Tatsache, dass er kaum Chinesisch spricht, ist dabei aber nicht überzubewerten (vgl. Urteil des BVGer D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E 5.4.7 m.w.H.). Hinzu kommt die Aussagekraft der linguistischen Analyse, welche klarerweise ebenfalls gegen die Hauptsozialisation im angegebenen Gebiet spricht. Die in diesem Zusammenhang formulierten Einwände in den vorinstanzlichen Eingaben vermochte das SEM im angefochtenen Entscheid ebenfalls weitgehend zu entkräften. Eine Neubeurteilung zugunsten des Beschwerdeführers drängt sich aufgrund der nicht überzeugenden Beschwerdeargumente, welche sich wiederum auch auf die früheren Eingaben stützen, in keiner Weise auf. Vielmehr vermochte der Beschwerdeführer nicht das Bild einer angeblich erst vor kurzem aus Tibet ausgereisten Person zu vermitteln. Nach dem Gesagten erscheinen die Analysen vom 29. Oktober 2014 als grundsätzlich verwertbar, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit seinen aus der Sicht des Experten vom Ist-Zustand abweichenden Aussagen rechtsgenüglich konfrontiert wurde. Dabei ist praxisgemäss eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen des Alltagswissens nicht erforderlich (vgl. Urteil des BVGer E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1). Allerdings ist anzumerken, dass das SEM die beiden Analysen zwar als wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen hat. Objektiv betrachtet kommt aber den weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen hohes Gewicht zu. Die Auswertung der Tests ist keineswegs der zentrale Dreh- und Angelpunkt der Entscheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beurteilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentationsstrang unter mehreren gleichwertigen (a.a.O. E. 6.1).

E. 8.1 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gewisse Bezüge zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion hat beziehungsweise Verwandte dort leben. So war er wie erwähnt ansatzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen vor Ort gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen Aufenthalt stammen oder ob sie auf anderweitig bezogenen Informationen beruhen, kann letztlich offen gelassen werden. Dass er das genannte Gebiet erst im April 2014 und aus den vorgebrachten Gründen verliess, kann ihm nämlich nicht geglaubt werden. Diesbezüglich kann auf die obenstehenden Erwägungen im Rahmen der Würdigung der Analysen verwiesen werden. Es ist nochmals hervorzuheben, dass es ihm mangels stichhaltiger Argumente weder anlässlich des rechtlichen Gehörs gelang und auch auf Beschwerdeebene - immer wieder mit Verweis auf die Eingaben vom 21. April 2015, 15. September 2015, 31. März 2016 sowie diejenige der vormaligen Rechtsvertretung vom 23. Oktober 2014 - nicht gelingt, die nicht auf einen bis vor Kurzem andauernden Aufenthalt in Tibet hindeutenden Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Zentral ist sodann auch die Tatsache, dass es seinem Vater nicht gelang, die eigene Verfolgung der Asylbehörde glaubhaft zu schildern. Dazu wurde dem Beschwerdeführer vom SEM das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A 28/13 Antwort 67). Er war nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Erklärung zu liefern. Entsprechend wird der angeblichen Reflexverfolgung jegliche Grundlage entzogen, zumal das SEM zurecht auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente im eigenen Sachvortrag des Beschwerdeführers hinweist. Diese Einschätzung vermag - auch mangels stichhaltiger Beschwerdegegenargumente - durchaus zu überzeugen.

E. 8.2 Die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Beurteilung. Auch hier kann auf die ausführliche und überzeugende Analyse der Vor-instanz verwiesen werden (vgl. obenstehend Ziff. 4.1.). Das SEM hat dem Beschwerdeführer dabei nicht "Betrug beziehungsweise Urkundenfälschung" angelastet, sondern lediglich die Beweistauglichkeit mit nachvollziehbaren Erwägungen für nicht genügend erachtet. Die Behauptung des Rechtsvertreters, das SEM habe so eine strafrechtlich relevante Falschbeschuldigung erhoben, ist in aller Form zurückzuweisen (vgl. S. 7 und 13 f. der Beschwerdeschrift). Inhaltlich überzeugende Argumente für die behauptete Beweistauglichkeit der Beweismittel können den Akten nicht entnommen werden. Die übrigen Beweismittel rechtfertigen offensichtlich ebenfalls keine andere Einschätzung.

E. 8.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die behauptete Herkunft aus China im geltend gemachten Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat diese daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Aus der Tatsache, dass sein Vater gestützt auf die damalige Praxis der Asylbehörden als Flüchtling anerkannt wurde, kann er nichts zu ihren Gunsten ableiten, da bei ihm die Frage des genauen Ausreisezeitpunkts und der Hauptsozialisation nicht im Vordergrund stand beziehungsweise nicht überprüft und die Asylpraxis betreffend Tibet seither modifiziert wurde. Das ferner beantragte Familienasyl kommt offensichtlich nicht in Betracht.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Das Bleiberecht des Vaters in der Schweiz ändert in der vorliegenden Fallkonstellation nichts an der rechtmässigen Wegweisung des volljährigen Beschwerdeführers.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6).

E. 10.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunfts- bzw. Heimatstaates (ausser China) die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3931/2016lan Urteil vom 14. März 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet), vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 24. April 2014 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 5. August 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 6. August 2014 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des C._______ zugewiesen. Das Erstgespräch und die Befragung zur Person (BzP) fanden am 20. August 2014 statt. A.b Der Beschwerdeführer brachte vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe im Dorf D._______ (Gemeinde E._______, Kreis F._______, Gebiet G._______) in der Provinz H._______ gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe sich nicht politisch betätigt. Sein Vater (vorinstanzliche Verfahrensnummer N [...]) habe im April oder Mai 2011 eine Auseinandersetzung mit einem chinesischen Jäger gehabt. Die chinesischen Behörden hätten ihm angelastet, besagte Person getötet zu haben, weshalb er ausser Landes geflohen sei. Etwa eine Woche später hätten die Sicherheitskräfte zuhause vorgesprochen und sich nach dem Aufenthaltsort des Vaters erkundigt. Sie hätten mit einer Strafe gedroht für den Fall, dass dieser nicht wieder auftauche. In der Folge seien die Behörden wegen des verschwundenen Vaters immer wieder zuhause erschienen. Seine Mutter sei zweimal nach F._______ zitiert worden. Im Februar 2014 hätten sich die Drohungen akzentuiert. Man habe sie aufgefordert, binnen zweier Monate den Aufenthaltsort des Vaters bekannt zu geben, ansonsten sie mit behördlichen Sanktionen zu rechnen hätten. In Anbetracht dieser Sachlage sei auch er schliesslich ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Am 23. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer ein Beweismittel ("Themto"; Auszug aus dem Einwohnermeldeamt) nachreichen. C. Im Auftrag des SEM wurden gestützt auf ein am 2. September 2014 erfolgtes Telefon-Interview eine Evaluation des Alltagswissens des Beschwerdeführers sowie eine linguistische Analyse durchgeführt. Betreffend Alltagswissen kam die sachverständige Person in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2014 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Im Rahmen der Sprachanalyse wurde im Bericht gleichen Datums festgehalten, dass die Sozialisation sehr wahrscheinlich nicht im genannten geografischen Raum erfolgt sei. Sehr wahrscheinlich sei hingegen eine solche in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas. D. Die Anhörung fand am 11. November 2014 statt. Der Beschwerdeführer machte wiederum Probleme wegen seines geflohenen Vaters geltend. Seine Mutter sei inzwischen festgenommen worden. Das SEM teilte ihm ferner mit, dass es seinem Vater im Rahmen des Asylgesuchs in der Schweiz nicht gelungen sei, die Verfolgung wegen des Vorfalls mit dem Jäger glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hielt an der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe fest. E. Am 19. November 2014 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. F. Am 25. November 2014 erklärte die vormalige Rechtsvertreterin ihr Mandat für beendet. G. Am 20. März 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den durchgeführten Analysen und den erwähnten Schlussfolgerungen der sachverständigen Personen. H. Mit Schreiben vom 21. April 2015 stellte der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung beim SEM verschiedene Anträge im Hinblick auf ein beziehungsweise im Zusammenhang mit einem Bleiberecht in der Schweiz. Er hielt am geltend gemachten Hauptsozialisationsgebiet fest. Auf die entsprechende Begründung wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen zwei Einwohnerregisterauszüge und ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers bei. I. Am 19. Juni 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM ein weiteres Dokument samt deutschsprachiger Übersetzung. Gemäss dieser handelte es sich um eine Bescheinigung des Parteikomitees der geltend gemachten Herkunftsgemeinde des Beschwerdeführers. Ausserdem gab er ein Schreiben des SEM hinsichtlich der - von ihm bestrittenen - Qualifikation der LINGUA-Fachperson (Alltagsspezialist) zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 15. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Herkunft respektive an seinen Fluchtgründen erneut fest. Als Beilage wurde das Original der obenerwähnten Bescheinigung übermittelt. K. Am 12. Februar 2016 gewährte das SEM der Schwester des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zu den bei ihr durchgeführten Analysen und der Schlussfolgerung der sachverständigen Person. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs stellte der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. März 2016 auch den Bruder betreffende Anträge im Hinblick auf ein Bleiberecht. L. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 - eröffnet am 27. Mai 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. M. Mit Eingaben seiner Rechtsvertretung vom 23. und 27. Juni 2016 - gerichtet auch gegen den am 23. Mai 2016 ergangenen Entscheid des SEM betreffend seine Schwester (N [...]) - focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Gewährung des Asyls und die Erteilung einer B-Bewilligung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu verfügen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Dem Gericht wurden die aufgeführten Beilagen übermittelt. N. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Im Zusammenhang mit dem Gesuch gemäss Art. 110a AsylG wurde dem Rechtsvertreter Frist zum Nachweis der diesbezüglichen Anforderungen angesetzt. Der implizite Antrag auf formelle Vereinigung des vorliegenden mit dem Verfahren der Schwester (D-3926/2016) wurde unter Hinweis auf eine koordiniert zu erfolgende Verfahrensführung abgelehnt. O. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 zog der Rechtsvertreter seinen Antrag auf amtliche Verbeiständung zurück. P. In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Q. Nach gewährten Fristerstreckungen hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 29. August 2016 an seinen Vorbringen fest. Als Beweismittel wurde der F-Ausweis seines Vaters in Kopie übermittelt. R. Am 5. September 2016 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. S. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 wurde der B-Ausweis des Vaters des Beschwerdeführers in Kopie nachgereicht und in diesem Zusammenhang erneut ein Bleiberecht beantragt. T. Eine Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2017 hinsichtlich des Verfahrensstands und ein Ersuchen um anonymisierte Entscheidpublikation beantwortete das Gericht am 6. Juli 2017. U. Am 25. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen positiven Entscheid. Die Eingabe samt Beilagen wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2017 von der adressierten kantonalen Behörde übermittelt. Unter den Beilagen finden sich Kopien der Ausweise seines Vaters sowie seiner Mutter, die am 26. Mai 2017 in die Schweiz eingereist ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Der LINGUA-Alltagsspezialist sei in seinem Bericht vom 29. Oktober 2015 zum Schluss gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit der Sozialisation des Beschwerdeführers im behaupteten geografischen Raum klein sei. Er habe sein Wohngebiet geografisch nicht präzise einordnen können. Die Aussprache von Namen sei teilweise falsch. Von der Umgebung des angeblichen Wohnortes habe er nur sehr allgemeine und vage Kenntnisse. Hinzu kämen ungereimte Angaben zu Alltagsbelangen vor Ort. Ausserdem spreche er quasi kein Chinesisch. Auch gemäss linguistischer Analyse sei er sehr wahrscheinlich nicht im angegebenen Gebiet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden. Die fachkundige Person begründe dies unter anderem damit, dass er überwiegend nicht den lokalen Dialekt des angeblichen Herkunftsortes, sondern denjenigen von I._______ spreche. Auf diesem Dialekt beruhe aber die exiltibetische vereinheitlichte Sprache. Zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. April 2015, 19. Juni 2015 sowie 15. September 2015 hielt das SEM fest, darin werde in pauschaler Weise lediglich behauptet, der Beschwerdeführer wisse viel über die Belange vor Ort. Seine teilweise unpräzisen Aussagen seien auf sein jugendliches Alter zurückzuführen. Zudem habe er gar nicht gewusst, wie präzise seine Angaben hätten formuliert werden sollen. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass die Resultate der Analysen nicht auf einzelnen falschen oder unpräzisen Schilderungen, sondern auf dem Gesamtbild beruhten. Zwei Fachpersonen seien im Falle des Beschwerdeführers unabhängig voneinander zum gleichen Schluss gelangt. Die weitere Kritik des Rechtsvertreters, die vorgenommene Einschätzung sei haltlos, unpräzise und unsubstanziiert, könne in Anbetracht der formulierten Einwände des Rechtsvertreters wiederum nicht nachvollzogen werden. Die aufgelisteten Ungereimtheiten - etwa bei der Erwähnung von Kleidungsstücken und Lebensmitteln - würden so nicht entkräftet. Auch das Argument, der Beschwerdeführer spreche wegen seines häufig nach I._______ verreisten Vaters den dortigen Dialekt, könne nicht gehört werden, da der Vater ja aus derselben angeblichen Herkunftsregion stammen solle. Auch der Umstand, wonach der Alltagspezialist beim Interview Zentraltibetisch gesprochen habe, ändere nichts an dieser Sichtweise, sei der Beschwerdeführer zu Beginn des Interviews doch klar aufgefordert worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Das weitere Vorbringen, der Alltagspezialist ([...]) sei an einem anderen Ort als der Beschwerdeführer aufgewachsen, überzeuge nicht, da die Annahme, ein kompetenter Alltagsspezialist müsse aus demselben Ort stammen wie der Beschwerdeführer, unrichtig sei. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, welche 27 Jahre lang in Tibet gelebt und verschiedene Orte und Regionen kennengelernt habe, sich regionaler Unterschiede bewusst sei und diese entsprechend in die Evaluation miteinbeziehe. Im Übrigen würden linguistische Analysen nur an qualifizierte Sprachwissenschaftler - vorliegend (...) - in Auftrag gegeben. Der Vorwurf, die Vorgehensweise des SEM sei unfair und willkürlich, müsse vollumfänglich zurückgewiesen werden. Die Analysen seien von Personen mit grosser Fachkompetenz durchgeführt worden. Mithin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie sei, die Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Als Beleg für die geltend gemachte Herkunft habe der Beschwerdeführer eine Kopie des Auszugs aus dem Einwohnerregister (Themto) von J._______ eingereicht. Das Dokument sei aber kaum beweistauglich, zumal es lediglich in Kopie vorliege und kein Foto aufweise. Ferner sei eine Bescheinigung des Parteikomitees zu den Akten gegeben worden. Auch dort werde aber nur ein Name ohne Foto erwähnt. Ausserdem handle es sich offensichtlich nicht um ein offizielles Formular, sondern um einen von Hand geschriebenen Zettel, der überdies keinen Briefkopf enthalte. Fälschungssichere Merkmale könnten nicht ausgemacht werden. Schliesslich sei seine komplette "Unkenntnis" der Reiseroute in die Schweiz ein zusätzliches Indiz dafür, dass er seine tatsächliche Herkunft zu verschleiern versuche. Vor diesem Hintergrund müsse bereits grundsätzlich an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Ins Gewicht falle ferner, dass es seinem Vater nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen, auf welche er (der Beschwerdeführer) sich in seinem Verfahren im Wesentlichen abstütze, glaubhaft zu präsentieren. Hinzu komme, dass seine eigenen Schilderungen ohnehin nicht glaubhaft seien. So habe er bei der BzP weder den Vorfall mit der Polizei eine Woche nach dem Verschwinden des Vaters noch denjenigen mit seiner Schwester im Februar 2014 erwähnt. Auf Vorhalt habe er diese Unterlassung nicht gebührend erklären können. Schliesslich sei bei angenommenem Verfolgungsinteresse realitätsfremd, dass die Polizei immer wieder vorbeigekommen sei, ohne ihn je mitzunehmen. Mithin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie sei, die Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Da er aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden im Sinne der Praxis keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person - wie vorliegend - ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Ausserdem behandelte das SEM im ablehnenden Entscheid die vom Rechtsvertreter in der Eingabe vom 21. April 2015 gestellten Anträge und wies sie ab beziehungsweise erachtete sie für nicht relevant. Bezüglich Antrag 6 der Eingabe - "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates" - wurde für den Entscheid auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren hingewiesen. 4.2 Der Rechtsvertreter macht demgegenüber - insbesondere auch unter Hinweis auf die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren verfassten und vom SEM bereits gewürdigten Eingaben - geltend, der vorliegende Entscheid sei willkürlich und verletze die Gehörsansprüche seines Mandanten. Der Entscheid sei "stümperhaft" begründet. Aufgrund seines Aussageverhaltens und der eingereichten Beweismittel seien die Erlebnisse und die geltend gemachte Hauptsozialisation vor Ort offensichtlich glaubhaft. Die LINGUA-Analysen taugen - wie er bereits in den erstinstanzlichen Eingaben ausführlich dargelegt habe - nichts, und dienten lediglich der tendenziösen Abweisungsstrategie der Vorinstanz. Die angefochtene Verfügung operiere mit unhaltbaren Unterstellungen und tatsachenwidrigen Behauptungen. Der Sachverhalt sei mehrfach falsch abgeklärt worden. Im Falle der Rückkehr müsste der Beschwerdeführer mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. 4.3 In der Vernehmlassung bestreitet das SEM die ihm angelasteten Gehörsverletzungen. Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör sowohl zur Evaluation des Alltagswissens wie auch zur Sprachanalyse gewährt worden. Es sei zu beachten, dass beim Vater des Beschwerdeführers keine Abklärungen im Hinblick auf seine geltend gemachte Sozialisation in Tibet stattgefunden hätten. 4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen fest. Er habe die geltend gemachte Herkunft schlüssig belegen können. In der Vernehmlassung werde die krass fehlerhafte Einschätzung der Vorinstanz im Hinblick auf die LINGUA-Abklärungen wiederholt. Zudem verkenne das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Bleiberecht in der Schweiz im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus seines Vaters.

5. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an das SEM wegen Gehörsverletzungen beantragt, kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. Gemäss diesen ist der angefochtene Entscheid - gestützt auch auf praxisgemäss vorgenommene LINGUA-Analysen - in rechtsstaatlich korrekter Weise und nicht willkürlich verfasst und der Sachverhalt nicht falsch abgeklärt worden. Ferner ging die Vorinstanz ausführlich auf die Anträge in der Eingabe vom 21. April 2015 ein. Dass sie im Übrigen die nicht glaubhaft präsentierten Asylgründe des Vaters des Beschwerdeführers bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner angeblichen Reflexverfolgung in Erwägung zog, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Die weitere Rüge im Zusammenhang mit dem beantragten Wechsel des Aufenthaltskantons ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Rückweisungsantrag ist mithin abzuweisen.

6. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 7. 7.1 Das SEM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch auf das Ergebnis der LINGUA-Analysen vom 29. Oktober 2014 abgestützt. Deren Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen. 7.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft von Asylsuchenden hat das SEM in der Vergangenheit in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von der Fachstelle Lingua des SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden. In jüngerer Zeit hat die Fachstelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), erstellt. Sowohl die Lingua-Analyse als auch der Alltagswissenstest haben zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens; es kommt ihnen jedoch erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer E-6850/2013 vom 13. Ja-nuar 2015 E. 6.1). 7.3 Für die vorliegend nicht relevante und vom SEM in jüngster Zeit eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie lediglich im Rahmen der Anhörung kann auf BVGE 2015/10 verwiesen werden. Die Qualifikation von (...) und (...) - den mit den Analysen betrauten Fachpersonen - erscheint vorliegend entgegen den in keiner Weise stichhaltigen Beschwerdevorbringen nicht fraglich (vgl. A 23/2). Auch die Objektivität und Neutralität sind nicht zu bezweifeln. So werden im Bericht wiederholt (teilweise geografisch) zutreffende Aussagen des Beschwerdeführers zitiert. Die Tatsache, dass er in der Lage war, gewisse Belange vor Ort richtig zu skizzieren, wirft mithin Fragen zur inhaltlichen Schlüssigkeit des Berichts auf. In diesem werden ihm unter anderem aber - wie vom SEM ausführlich erwähnt (vgl. obenstehend Ziff. 4.1) - wiederholt Ungereimtheiten angelastet, die die angeblich erst im April 2014 erfolgte Ausreise sehr fraglich erscheinen lassen. Das SEM hat sich mit den in den vorinstanzlichen Eingaben formulierten Einwänden rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Es ist ihm dabei weitgehend gelungen, diese zu entkräften. In der Beschwerde wird immer wieder auf diese Eingaben, die nach dem Gesagten nicht zu überzeugen vermögen, verwiesen. Relevante neue Argumente für eine andere Sichtweise fehlen. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen Lücken und mangelnde Substanz, die mit einem Aufenthalt bis zum genannten Datum vor Ort nicht vereinbar erscheinen, erkennen. Die Tatsache, dass er kaum Chinesisch spricht, ist dabei aber nicht überzubewerten (vgl. Urteil des BVGer D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E 5.4.7 m.w.H.). Hinzu kommt die Aussagekraft der linguistischen Analyse, welche klarerweise ebenfalls gegen die Hauptsozialisation im angegebenen Gebiet spricht. Die in diesem Zusammenhang formulierten Einwände in den vorinstanzlichen Eingaben vermochte das SEM im angefochtenen Entscheid ebenfalls weitgehend zu entkräften. Eine Neubeurteilung zugunsten des Beschwerdeführers drängt sich aufgrund der nicht überzeugenden Beschwerdeargumente, welche sich wiederum auch auf die früheren Eingaben stützen, in keiner Weise auf. Vielmehr vermochte der Beschwerdeführer nicht das Bild einer angeblich erst vor kurzem aus Tibet ausgereisten Person zu vermitteln. Nach dem Gesagten erscheinen die Analysen vom 29. Oktober 2014 als grundsätzlich verwertbar, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit seinen aus der Sicht des Experten vom Ist-Zustand abweichenden Aussagen rechtsgenüglich konfrontiert wurde. Dabei ist praxisgemäss eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen des Alltagswissens nicht erforderlich (vgl. Urteil des BVGer E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1). Allerdings ist anzumerken, dass das SEM die beiden Analysen zwar als wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen hat. Objektiv betrachtet kommt aber den weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen hohes Gewicht zu. Die Auswertung der Tests ist keineswegs der zentrale Dreh- und Angelpunkt der Entscheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beurteilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentationsstrang unter mehreren gleichwertigen (a.a.O. E. 6.1). 8. 8.1 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gewisse Bezüge zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion hat beziehungsweise Verwandte dort leben. So war er wie erwähnt ansatzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen vor Ort gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen Aufenthalt stammen oder ob sie auf anderweitig bezogenen Informationen beruhen, kann letztlich offen gelassen werden. Dass er das genannte Gebiet erst im April 2014 und aus den vorgebrachten Gründen verliess, kann ihm nämlich nicht geglaubt werden. Diesbezüglich kann auf die obenstehenden Erwägungen im Rahmen der Würdigung der Analysen verwiesen werden. Es ist nochmals hervorzuheben, dass es ihm mangels stichhaltiger Argumente weder anlässlich des rechtlichen Gehörs gelang und auch auf Beschwerdeebene - immer wieder mit Verweis auf die Eingaben vom 21. April 2015, 15. September 2015, 31. März 2016 sowie diejenige der vormaligen Rechtsvertretung vom 23. Oktober 2014 - nicht gelingt, die nicht auf einen bis vor Kurzem andauernden Aufenthalt in Tibet hindeutenden Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Zentral ist sodann auch die Tatsache, dass es seinem Vater nicht gelang, die eigene Verfolgung der Asylbehörde glaubhaft zu schildern. Dazu wurde dem Beschwerdeführer vom SEM das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A 28/13 Antwort 67). Er war nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Erklärung zu liefern. Entsprechend wird der angeblichen Reflexverfolgung jegliche Grundlage entzogen, zumal das SEM zurecht auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente im eigenen Sachvortrag des Beschwerdeführers hinweist. Diese Einschätzung vermag - auch mangels stichhaltiger Beschwerdegegenargumente - durchaus zu überzeugen. 8.2 Die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Beurteilung. Auch hier kann auf die ausführliche und überzeugende Analyse der Vor-instanz verwiesen werden (vgl. obenstehend Ziff. 4.1.). Das SEM hat dem Beschwerdeführer dabei nicht "Betrug beziehungsweise Urkundenfälschung" angelastet, sondern lediglich die Beweistauglichkeit mit nachvollziehbaren Erwägungen für nicht genügend erachtet. Die Behauptung des Rechtsvertreters, das SEM habe so eine strafrechtlich relevante Falschbeschuldigung erhoben, ist in aller Form zurückzuweisen (vgl. S. 7 und 13 f. der Beschwerdeschrift). Inhaltlich überzeugende Argumente für die behauptete Beweistauglichkeit der Beweismittel können den Akten nicht entnommen werden. Die übrigen Beweismittel rechtfertigen offensichtlich ebenfalls keine andere Einschätzung. 8.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die behauptete Herkunft aus China im geltend gemachten Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat diese daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Aus der Tatsache, dass sein Vater gestützt auf die damalige Praxis der Asylbehörden als Flüchtling anerkannt wurde, kann er nichts zu ihren Gunsten ableiten, da bei ihm die Frage des genauen Ausreisezeitpunkts und der Hauptsozialisation nicht im Vordergrund stand beziehungsweise nicht überprüft und die Asylpraxis betreffend Tibet seither modifiziert wurde. Das ferner beantragte Familienasyl kommt offensichtlich nicht in Betracht. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Das Bleiberecht des Vaters in der Schweiz ändert in der vorliegenden Fallkonstellation nichts an der rechtmässigen Wegweisung des volljährigen Beschwerdeführers. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). 10.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunfts- bzw. Heimatstaates (ausser China) die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: