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D-4130/2019

D-4130/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Kreis D._______, Gebiet E._______) in der Provinz F._______. Sein Vater (Anmerkung Gericht: N [...] [Asylgesuch vom (...) 2011, Verfügung des SEM vom (...) 2013 [Ablehnung Asylgesuch, vorläufige Aufnahme als Flüchtling; Härtefallregelung (...) 2017]) sei ausser Landes geflohen, nachdem ihm die chinesischen Behörden nach einer Auseinandersetzung mit einem chinesischen Jäger im April oder Mai 2011 angelastet hätten, besagte Person getötet zu haben. In der Folge hätten immer wieder Sicherheitskräfte nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt. Im Februar 2014 hätten sich die Drohungen akzentuiert, weshalb er (der Beschwerdeführer) China schliesslich am 24. April 2014 ebenfalls in Richtung Nepal verlassen habe und von dort aus auf dem Luftweg in die Schweiz gereist sei. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug nach China ausschloss. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Ein am 29. Oktober 2015 durch einen Sachverständigen erstelltes Herkunftsgutachten sei zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im angegebenen Gebiet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Die eingereichten Dokumente - Kopie eines Auszugs aus dem Einwohnerregister (Themto) von G._______ ohne Foto, Bescheinigung des Parteikomitees (handgeschriebener Zettel ohne Briefkopf) - seien nicht geeignet, die geltend gemachte Herkunft zu belegen. Es müsse daher an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Dabei falle auch ins Gewicht, dass es dem Vater nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen, auf die der Beschwerdeführer sich abstütze, glaubhaft zu machen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie sei, die Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Da er aber keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei im Sinne der Praxis anzunehmen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei - mit Ausnahme nach China - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3931/2016 vom 14. März 2018 ab. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gewisse Bezüge zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion habe beziehungsweise Verwandte dort leben würden, es könne ihm aber nicht geglaubt werden, dass er das genannte Gebiet erst im April 2014 und aus den vorgebrachten Gründen verlassen habe. Mit der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers aus China im geltend gemachten Zeitpunkt scheitere zugleich die Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft. Aus der Tatsache, dass sein Vater, der die eigene Verfolgung nicht habe glaubhaft zu machen vermocht, gestützt auf die damalige Praxis der Asylbehörden als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal beim Vater die Fragen des genauen Ausreisezeitpunkts und der Hauptsozialisation nicht überprüft worden seien und die Asylpraxis betreffend Tibet seither modifiziert worden sei. Aufgrund der Verschleierung beziehungsweise Verheimlichung der wahren Herkunft des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden, wobei der Vollzug nach China für alle Exil-Tibeter auszuschliessen sei. D. Am 25. April 2019 (Eingang SEM: 30. April 2019) reichte der Beschwerdeführer beim SEM Fotos ein, die seine Mutter mitgebracht habe, als sie im Jahr 2017 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen sei. Diese Fotos würden seine im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft belegen, weshalb er gestützt darauf ein neues Asylgesuch einreichte, beziehungsweise eventualiter um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 23. Mai 2016 ersuche. E. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Mai 2019 trat das SEM auf dieses Gesuch gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. F. Mit als "neues Asylgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch" bezeichnetem Schreiben vom 16. Juli 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er ersuchte um Aufhebung der Verfügungen vom 7. Mai 2019 und 23. Mai 2016 und um Feststellung, dass neue Beweismittel vorliegen würden, die eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung respektive eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründen würden, und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Weiterleitung des Gesuchs als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Er reichte ein Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019, Fotos aus Tibet, die seine Mutter mitgebracht habe, als sie im Rahmen des Familiennachzugs im Jahr 2017 zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen sei, und Kopien von Ausweisdokumenten der Grossmutter mütterlicherseits und eines Onkels mütterlicherseits ein und machte im Wesentlichen geltend, diese Dokumente würden seine im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft belegen. Der negative Asylentscheid vom 23. Mai 2016 sei deshalb in Wiedererwägung zu ziehen, respektive eventualiter sei das Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 revisionsrechtlich aufzuheben. G. Mit Verfügung vom 2. August 2019 - eröffnet am 6. August 2019 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch sowie das Revisionsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 23. Mai 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr und stellte weiter fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es aus, bei dem nach dem Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 entstandenen Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019 handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, das offensichtlich nicht geeignet sei, die bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers umzustossen. Auf das Wiedererwägungsgesuch respektive Mehrfachgesuch sei daher mangels Begründetheit nicht einzutreten. Die Fotos und die Ausweiskopien Verwandter seien vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 entstanden und somit nicht beim SEM, sondern revisionsrechtlich bei der Beschwerdeinstanz geltend zu machen. Auf das Revisionsgesuch sei daher mangels funktioneller Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten. H. Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. August 2019 und reichte gleichzeitig ein Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 ein. Mit der Beschwerde ersuchte er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 2. August 2019, 7. Mai 2019 und 23. Mai 2016 und um Feststellung, dass neue Beweismittel vorliegen würden, die eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründen würden, sowie um Anweisung an das SEM, das Asylverfahren unter Einbezug aller Beweismittel wieder aufzunehmen, und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Am 19. August 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Das vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 12. August 2019 gestellte Revisionsgesuch ist unter der Geschäftsnummer D-4174/2019 als Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil D-3931/2016 vom 14. März 2018 zu prüfen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - im Umfang der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf ein Mehrfachgesuch respektive ein Gesuch um Wiedererwägung beziehungsweise auf ein Revisionsgesuch einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe nicht eingetreten ist.

E. 4.2 Auf die Beschwerdeanträge um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls sowie eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ist daher nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Beschwerdeantrag um Aufhebung der Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Nichteintretensverfügung des SEM vom 2. August 2019.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in dem an das SEM gerichteten Schreiben vom 16. Juli 2019 geltend, bisher nicht beigebrachte - teils vor (Fotos, Ausweiskopien Verwandter) und teils nach (Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019) dem Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 entstandene - Beweismittel würden seine im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft aus Tibet belegen. Er ersuche deshalb um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 23. Mai 2016, eventualiter um Revision des Beschwerdeurteils vom 14. März 2018.

E. 5.2 Gemäss Rechtsprechung sind vor einem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen, während nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, einer Revision nicht zugänglich sind, sondern stets unter dem Titel der Wiedererwägung beziehungsweise des Mehrfachgesuchs (wenn flüchtlingsrechtlich relevant) bei der Vorinstanz einzubringen sind (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Wiedererwägungsgesuche respektive Mehrfachgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG). Unbegründete Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111b Abs. 4 und Art. 111c Abs. 2 AsylG), oder es wird auf diese nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Art. 111b Abs. 2 AsylG, Art. 13 Abs. 2 VwVG).

E. 5.3 Das SEM hat dem von ihm aufgrund seiner Datierung vom 5. Juli 2019 zutreffend wiedererwägungsrechtlich entgegengenommenen Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, wonach diese China im Jahr 2016 in Richtung Nepal verlassen habe, zu Recht die Begründetheit in Bezug auf die Eignung, die bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Herkunft des Beschwerdeführers aus China im geltend gemachten Zeitpunkt (2014) umzustossen, abgesprochen.

E. 5.4 Selbst wenn davon auszugehen wäre, das SEM hätte auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen, führte dies zu keinem anderen Resultat. Die Vorinstanz hat sich mit dem als Wiedererwägungsgrund eingereichten Beweismittel inhaltlich auseinandergesetzt und es auf seine Relevanz in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers überprüft. Es war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, den Entscheid des SEM anzufechten. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das SEM im Entscheiddispositiv zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, oder ob es gehalten gewesen wäre, dieses - mit derselben Begründung - abzuweisen. Zum gleichen Schluss führt der Umstand, dass eine Rückweisung der Sache offensichtlich einem formellen Leerlauf gleichkäme, zumal das Bundesverwaltungsgericht bei einer materiellen Prüfung des eingereichten Beweismittels in Bezug auf seine Relevanz für den Beschwerdeführer zum gleichen Resultat gelangen würde wie die Vor-instanz. Mangels Unabhängigkeit der Verfasserin des Schreibens (Mutter des Beschwerdeführers) fehlte es dem Beweismittel an der massgeblichen Beweiskraft.

E. 5.5 In Bezug auf die vor dem Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 entstandenen Beweismittel - Fotos, die in Tibet aufgenommen worden seien, bevor die Mutter im Jahr 2017 in die Schweiz eingereist sei, und Kopien von Ausweisdokumenten der Grossmutter mütterlicherseits (ausgestellt 1990) sowie eines Onkels mütterlicherseits (ausgestellt 2007) - hat das SEM zu Recht seine funktionelle Prüfungszuständigkeit verneint. Es hat zutreffend festgestellt, dass diese Beweismittel vom Beschwerdeführer revisionsrechtlich bei der Beschwerdeinstanz einzubringen wären (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.2), und ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass das SEM nicht zur Weiterleitung der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet war, nachdem es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht hatte, dass es sich für eine Prüfung der unter dem Titel der Revision vorgetragenen Sachverhalte als nicht zuständig erachte. Diese Verfügung blieb, wie vorstehend erwähnt, unangefochten.

E. 5.6 Aufgrund des Gesagten ist das SEM zu Recht wegen Unbegründetheit (Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch) respektive mangels funktioneller Zuständigkeit (Revisionsgesuch) auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2019 nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit die Anträge um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind.

E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Die Eingabe vom 12. August 2019 wird unter der Geschäftsnummer D-4174/2019 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-3931/2016 vom 14. März 2018 entgegengenommen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4130/2019 Urteil vom 10. September 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch / Wiedererwägungs-gesuch / Revisionsgesuch (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. August 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Kreis D._______, Gebiet E._______) in der Provinz F._______. Sein Vater (Anmerkung Gericht: N [...] [Asylgesuch vom (...) 2011, Verfügung des SEM vom (...) 2013 [Ablehnung Asylgesuch, vorläufige Aufnahme als Flüchtling; Härtefallregelung (...) 2017]) sei ausser Landes geflohen, nachdem ihm die chinesischen Behörden nach einer Auseinandersetzung mit einem chinesischen Jäger im April oder Mai 2011 angelastet hätten, besagte Person getötet zu haben. In der Folge hätten immer wieder Sicherheitskräfte nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt. Im Februar 2014 hätten sich die Drohungen akzentuiert, weshalb er (der Beschwerdeführer) China schliesslich am 24. April 2014 ebenfalls in Richtung Nepal verlassen habe und von dort aus auf dem Luftweg in die Schweiz gereist sei. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug nach China ausschloss. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Ein am 29. Oktober 2015 durch einen Sachverständigen erstelltes Herkunftsgutachten sei zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im angegebenen Gebiet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Die eingereichten Dokumente - Kopie eines Auszugs aus dem Einwohnerregister (Themto) von G._______ ohne Foto, Bescheinigung des Parteikomitees (handgeschriebener Zettel ohne Briefkopf) - seien nicht geeignet, die geltend gemachte Herkunft zu belegen. Es müsse daher an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Dabei falle auch ins Gewicht, dass es dem Vater nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen, auf die der Beschwerdeführer sich abstütze, glaubhaft zu machen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie sei, die Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Da er aber keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei im Sinne der Praxis anzunehmen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei - mit Ausnahme nach China - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3931/2016 vom 14. März 2018 ab. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gewisse Bezüge zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion habe beziehungsweise Verwandte dort leben würden, es könne ihm aber nicht geglaubt werden, dass er das genannte Gebiet erst im April 2014 und aus den vorgebrachten Gründen verlassen habe. Mit der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers aus China im geltend gemachten Zeitpunkt scheitere zugleich die Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft. Aus der Tatsache, dass sein Vater, der die eigene Verfolgung nicht habe glaubhaft zu machen vermocht, gestützt auf die damalige Praxis der Asylbehörden als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal beim Vater die Fragen des genauen Ausreisezeitpunkts und der Hauptsozialisation nicht überprüft worden seien und die Asylpraxis betreffend Tibet seither modifiziert worden sei. Aufgrund der Verschleierung beziehungsweise Verheimlichung der wahren Herkunft des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden, wobei der Vollzug nach China für alle Exil-Tibeter auszuschliessen sei. D. Am 25. April 2019 (Eingang SEM: 30. April 2019) reichte der Beschwerdeführer beim SEM Fotos ein, die seine Mutter mitgebracht habe, als sie im Jahr 2017 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen sei. Diese Fotos würden seine im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft belegen, weshalb er gestützt darauf ein neues Asylgesuch einreichte, beziehungsweise eventualiter um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 23. Mai 2016 ersuche. E. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Mai 2019 trat das SEM auf dieses Gesuch gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. F. Mit als "neues Asylgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch" bezeichnetem Schreiben vom 16. Juli 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er ersuchte um Aufhebung der Verfügungen vom 7. Mai 2019 und 23. Mai 2016 und um Feststellung, dass neue Beweismittel vorliegen würden, die eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung respektive eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründen würden, und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Weiterleitung des Gesuchs als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Er reichte ein Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019, Fotos aus Tibet, die seine Mutter mitgebracht habe, als sie im Rahmen des Familiennachzugs im Jahr 2017 zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen sei, und Kopien von Ausweisdokumenten der Grossmutter mütterlicherseits und eines Onkels mütterlicherseits ein und machte im Wesentlichen geltend, diese Dokumente würden seine im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft belegen. Der negative Asylentscheid vom 23. Mai 2016 sei deshalb in Wiedererwägung zu ziehen, respektive eventualiter sei das Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 revisionsrechtlich aufzuheben. G. Mit Verfügung vom 2. August 2019 - eröffnet am 6. August 2019 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch sowie das Revisionsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 23. Mai 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr und stellte weiter fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es aus, bei dem nach dem Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 entstandenen Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019 handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, das offensichtlich nicht geeignet sei, die bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers umzustossen. Auf das Wiedererwägungsgesuch respektive Mehrfachgesuch sei daher mangels Begründetheit nicht einzutreten. Die Fotos und die Ausweiskopien Verwandter seien vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 entstanden und somit nicht beim SEM, sondern revisionsrechtlich bei der Beschwerdeinstanz geltend zu machen. Auf das Revisionsgesuch sei daher mangels funktioneller Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten. H. Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. August 2019 und reichte gleichzeitig ein Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 ein. Mit der Beschwerde ersuchte er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 2. August 2019, 7. Mai 2019 und 23. Mai 2016 und um Feststellung, dass neue Beweismittel vorliegen würden, die eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründen würden, sowie um Anweisung an das SEM, das Asylverfahren unter Einbezug aller Beweismittel wieder aufzunehmen, und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Am 19. August 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Das vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 12. August 2019 gestellte Revisionsgesuch ist unter der Geschäftsnummer D-4174/2019 als Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil D-3931/2016 vom 14. März 2018 zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - im Umfang der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf ein Mehrfachgesuch respektive ein Gesuch um Wiedererwägung beziehungsweise auf ein Revisionsgesuch einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe nicht eingetreten ist. 4.2. Auf die Beschwerdeanträge um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls sowie eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ist daher nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Beschwerdeantrag um Aufhebung der Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Nichteintretensverfügung des SEM vom 2. August 2019. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer machte in dem an das SEM gerichteten Schreiben vom 16. Juli 2019 geltend, bisher nicht beigebrachte - teils vor (Fotos, Ausweiskopien Verwandter) und teils nach (Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019) dem Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 entstandene - Beweismittel würden seine im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft aus Tibet belegen. Er ersuche deshalb um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 23. Mai 2016, eventualiter um Revision des Beschwerdeurteils vom 14. März 2018. 5.2. Gemäss Rechtsprechung sind vor einem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen, während nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, einer Revision nicht zugänglich sind, sondern stets unter dem Titel der Wiedererwägung beziehungsweise des Mehrfachgesuchs (wenn flüchtlingsrechtlich relevant) bei der Vorinstanz einzubringen sind (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Wiedererwägungsgesuche respektive Mehrfachgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG). Unbegründete Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111b Abs. 4 und Art. 111c Abs. 2 AsylG), oder es wird auf diese nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Art. 111b Abs. 2 AsylG, Art. 13 Abs. 2 VwVG). 5.3. Das SEM hat dem von ihm aufgrund seiner Datierung vom 5. Juli 2019 zutreffend wiedererwägungsrechtlich entgegengenommenen Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, wonach diese China im Jahr 2016 in Richtung Nepal verlassen habe, zu Recht die Begründetheit in Bezug auf die Eignung, die bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Herkunft des Beschwerdeführers aus China im geltend gemachten Zeitpunkt (2014) umzustossen, abgesprochen. 5.4. Selbst wenn davon auszugehen wäre, das SEM hätte auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen, führte dies zu keinem anderen Resultat. Die Vorinstanz hat sich mit dem als Wiedererwägungsgrund eingereichten Beweismittel inhaltlich auseinandergesetzt und es auf seine Relevanz in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers überprüft. Es war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, den Entscheid des SEM anzufechten. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das SEM im Entscheiddispositiv zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, oder ob es gehalten gewesen wäre, dieses - mit derselben Begründung - abzuweisen. Zum gleichen Schluss führt der Umstand, dass eine Rückweisung der Sache offensichtlich einem formellen Leerlauf gleichkäme, zumal das Bundesverwaltungsgericht bei einer materiellen Prüfung des eingereichten Beweismittels in Bezug auf seine Relevanz für den Beschwerdeführer zum gleichen Resultat gelangen würde wie die Vor-instanz. Mangels Unabhängigkeit der Verfasserin des Schreibens (Mutter des Beschwerdeführers) fehlte es dem Beweismittel an der massgeblichen Beweiskraft. 5.5. In Bezug auf die vor dem Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 entstandenen Beweismittel - Fotos, die in Tibet aufgenommen worden seien, bevor die Mutter im Jahr 2017 in die Schweiz eingereist sei, und Kopien von Ausweisdokumenten der Grossmutter mütterlicherseits (ausgestellt 1990) sowie eines Onkels mütterlicherseits (ausgestellt 2007) - hat das SEM zu Recht seine funktionelle Prüfungszuständigkeit verneint. Es hat zutreffend festgestellt, dass diese Beweismittel vom Beschwerdeführer revisionsrechtlich bei der Beschwerdeinstanz einzubringen wären (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.2), und ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass das SEM nicht zur Weiterleitung der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet war, nachdem es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht hatte, dass es sich für eine Prüfung der unter dem Titel der Revision vorgetragenen Sachverhalte als nicht zuständig erachte. Diese Verfügung blieb, wie vorstehend erwähnt, unangefochten. 5.6. Aufgrund des Gesagten ist das SEM zu Recht wegen Unbegründetheit (Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch) respektive mangels funktioneller Zuständigkeit (Revisionsgesuch) auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2019 nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit die Anträge um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind. 7. 7.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Die Eingabe vom 12. August 2019 wird unter der Geschäftsnummer D-4174/2019 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-3931/2016 vom 14. März 2018 entgegengenommen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: