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D-3464/2015

D-3464/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga­ben im Dezember 2013 Richtung Nepal. Von dort aus reiste sie auf dem Luftweg in den Westen und gelangte am 26. März 2014 in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asyl­gesuch stellte. Am 7. April 2014 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein. Sie habe in C._______ in der Präfektur D._______ gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie sei nie zur Schule gegangen, habe aber im Dorf tibetische Schüler in der tibetischen Schrift unterrichtet. Die Kenntnisse dieser Sprache seien ihr vom Vater vermittelt worden. Im Unterricht habe sie auch chinakritische Äusserungen gemacht. Zudem habe sie Fotos des Dalai Lama verteilt. Dies sei offenbar bei den chinesischen Behörden bekannt geworden. Ein Nachbar habe ihrem Bruder erzählt, dass sie deswegen im Fokus der Sicherheitskräfte stehe und gesucht werde. In Anbetracht dieser Sachlage habe sie ihr Heimatland sofort verlassen. Im Falle der Rückkehr fürchte sie um ihr Leben. A.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Im Auftrag des BFM wurde am 24. April 2014 mittels eines Telefon-Inter­views eine Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen Bericht zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass sie im genannten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. C. C.a Die Anhörung fand am 8. Mai 2014 statt. Die Beschwerdeführerin erwähnte wiederum ihren Tibetisch-Unterricht und die Kenntnis der Behörden von ihrer chinakritischen Verhaltensweise als Fluchtgrund. Ferner wurden ihr Fragen zu Belangen vor Ort in geografischer und administrativer Hinsicht der geltend gemachten Herkunftsregion sowie zu Ausweisdokumenten gestellt. Ausserdem gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör zur durchgeführten Analyse vom 24. April 2014 und der erwähnten Schlussfolgerung der sachverständigen Person. Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, in Tibet aufgewachsen zu sein. D. Am (...) 2015 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. In diesem Zusammenhang beantwortete der zuständige Sachbearbeiter der Vorinstanz am 1. April 2015 ein Schreiben der kantonalen Behörde. E. Mit Verfügung vom 29. April 2015 - eröffnet am 2. Mai 2015 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. F. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 focht die Beschwerdeführerin den vor­instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine entsprechende vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren. Als Beschwerdebeilagen übermittelte sie dem Gericht Akten aus dem erstinstanzlichen Verfahren, einen Internet-Ausdruck, ärztliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. H. In der Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden mit Replik vom 28. Juli 2015 an ihren Vorbringen fest. Als neue Beweismittel übermittelten sie dem Gericht zwei Schreiben eines Zivilstandsamtes und ein Gutachten im Zusammenhang mit der mutmasslichen Abstammung der Tochter.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher - zusammen mit ihrer Tochter - zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemach­ten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge­mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Lingua-Fachperson sei in ihrem Bericht vom 24. April 2014 zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass sie (die Beschwerdeführerin) im von ihr erwähnten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Zur Begründung werde im Gutachten unter anderem festgehalten, sie sei nicht in der Lage gewesen, einen Fluss, welcher durch ihre angebliche Heimatgemeinde fliesse, zu benennen. Ferner habe sie falsche Angaben zum beim Innenausbau von Häusern verwendeten Holz gemacht. Zudem seien ihr unsubstanziierte Aussagen zu landwirtschaftlichen und weiteren Belangen vor Ort anzulasten. Ihre Einwände im Rahmen des rechtlichen Gehörs vermöchten nicht zu überzeugen. Vielmehr habe sie auch bei der Anhörung länderspezifische Fragen nicht befriedigend beantworten können. Entsprechend komme der Verdacht auf, sie habe sich gewisse geografische Kenntnisse der Region angeeignet, um so die angebliche dortige Sozialisation glaubhaft zu machen. Dieser Eindruck werde durch substanzlose Darlegungen zu Veränderungen im Dorf seit ihrer Kindheit bestätigt. Im Weiteren haben sie nicht glaubhaft machen können, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Familienbüchlein oder zumindest eine Kopie dieses Dokuments einzureichen. Hinzu kämen unsubstanziierte Schilderungen zur angeblichen illegalen Ausreise, was ebenfalls gegen die geltend gemachte Herkunft spreche. Ausserdem wäre aufgrund der behaupteten Biografie von Kenntnissen der chinesischen Sprache auszugehen, was sie indes verneint habe. Die vorgebrachten Asylgründe müssten ebenfalls für unglaubhaft erachtet werden. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass ihr Bruder trotz entsprechendem Gerede im Dorf erst durch Freunde im Nachbardorf von ihrem politischen Unterricht erfahren haben solle. Zudem leuchte nicht ein, weshalb sich die nicht chinesischstämmigen Bewohner ihres Dorfes derart unvorsichtig verhalten haben sollten mit der Folge, dass die chinesischen Behörden innert einer Woche Kenntnis ihres Unterrichts gehabt hätten. Zudem müssten ihre Schilderungen zu den Gedanken für den Moment, wo sie von der angeblichen Suche erfahren habe, sowie zu den darauffolgenden Ereignissen wiederum als oberflächlich bezeichnet werden. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibeti­schen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten und glaubhaf­ten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden im Sinne der Praxis des Gerichts keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die­ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person - wie vorliegend - ihre Mitwirkungspflicht in gro­ber Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine re­levante Gefährdung der Beschwerdeführerin vor Ort sei - auch in Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beschwerden - nicht ersichtlich.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihre Kenntnisse der Belange vor Ort korrekt und hinreichend substanziiert zu Protokoll gegeben zu haben. Den Fluss in der Herkunftsregion habe sie so genannt, wie ihn alle Einheimischen bezeichnen würden. Bei der Verwendung des Holzes in den Häusern sei es möglicherweise zu einem Missverständnis gekommen. Dass sie bei der Aufzählung der Tiere vor Ort die Pferde vergessen habe, sei nicht entscheidwesentlich. Bei weiteren Angaben - so bei der Bezifferung des Reispreises und der chinesischen Bezeichnung von Tibet - habe es allenfalls Verständigungsprobleme respektive erneut ein Missverständnis gegeben. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei es ihr aus den dargelegten Gründen nicht möglich, Ausweispapiere einzureichen. Im Weiteren habe sie die Fluchtgründe nachvollziehbar geschildert, was das SEM, welches angebliche Ungereimtheiten aufliste, verkenne. Die anschliessende Flucht sei sehr traumatisch gewesen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe sie die Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Nach dem Gesagten sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest­zustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme - wegen der illegalen Ausreise aus Ti­bet - zu gewähren. Anhaltspunkte dafür, dass sie im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei, könnten den Akten nicht entnommen werden. Sie besitze die chinesische Staatsbürgerschaft. Schliesslich würde ein Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Zu beachten sei ferner, dass sie am (...) 2015 Mutter geworden sei. Der Vater lebe im Kanton E._______. Sie möchte ihrem Kind ermöglichen, mit beiden Elternteilen gemeinsam aufzuwachsen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung räumt das SEM ein, die Tochter der Beschwerdeführerin sei im angefochtenen Entscheid versehentlich nicht aufgeführt worden. Vom in der Beschwerde erwähnten Vater, einem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtling, habe das SEM im Zeitpunkt des Entscheids keine Kenntnis gehabt. Entsprechend sei es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen zu beurteilen, ob der Grundsatz der Einheit der Familie zum Tragen komme. Diesbezüglich sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit dem angeblichen Vater bis zum heutigen Zeitpunkt nicht verheiratet und kein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft abgeschlossen sei. Der angebliche Vater könne im aktuellen Zeitpunkt mithin nicht als rechtlicher Vater angesehen werden. Dem SEM lägen überdies keine Hinweise dafür vor, dass eine familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin oder ihres Kindes zum angeblichen Vater bestehe.

E. 4.4 In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, die Situation ihrer jungen Familie sei sehr schwierig. Solange sie keinen Ausweis habe, sei es nicht möglich, ihrer Tochter ein entsprechendes Dokument auszustellen. Ohne einen solchen Ausweis könne ihr Partner keine offizielle Anerkennung beurkunden lassen. Aufgrund der verfahrenen Situation habe das Zivilstandsamt mittlerweile die Aufsichtsbehörde eingeschaltet. Ihr Partner habe in der Zwischenzeit eine Abstammungsuntersuchung machen lassen, welche belege, dass ihre Tochter mit 99.99prozentiger Wahrscheinlichkeit auch sein Kind sei. Die Tatsache, dass sie nicht heiraten und zusammen am selben Ort leben könnten, sei sehr belastend. Ihr Partner und sie möchten als Familie vereint zusammenbleiben. Auch dem Kindswohl würde so am besten Rechnung getragen.

E. 5 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub­stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 6.1 Das SEM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auch auf das Ergebnis des Lingua-Alltagswissenstests vom 24. April 2014 abgestützt. Dessen Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen.

E. 6.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft von Asylsuchenden hat das SEM in der Vergangenheit in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von der Fachstelle Lingua des SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden. In jüngerer Zeit und auch im vorliegenden Asylverfahren hat die Fachstelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), erstellt. Sowohl die Lingua-Analyse als auch der Alltagswissenstest haben zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihnen erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1, m.w.H.; BVGE E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1).

E. 6.3 Für die vorliegend nicht relevante und vom SEM in jüngster Zeit eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie lediglich im Rahmen der Anhörung kann auf BVGE 2015/10 verwiesen werden.

E. 6.4 Die Qualifikation von (...) - der mit der Analyse betrauten Person - erscheint vorliegend nicht fraglich (vgl. A 12/1). Auch die Objektivität und Neutralität sind nicht zu bezweifeln. So werden im Bericht wiederholt (geografisch) zustimmende Aussagen der Beschwerdeführerin zitiert. Gerade aber die Tatsache, dass sie in der Lage war, gewisse Belange vor Ort richtig zu skizzieren, wirft Fragen zur inhaltlichen Schlüssigkeit des Berichts auf. In diesem werden ihr unter anderem aber - wie erwähnt - Ungereimtheiten bei der Benennung eines Flusses, nicht zutreffende Angaben zum Hausbau und Unstimmigkeiten zu weiteren Belangen vor Ort angelastet. Auch wenn sie - so etwa auch bei der Schilderung der Bekleidung anlässlich des Neujahrsfests - teilweise wiederum offenbar zutreffend antwortete, lassen ihre Aussagen Lücken und mangelnde Substanz erkennen, die mit einem Aufenthalt bis zum genannten Datum vor Ort nicht vereinbar erscheinen. Die Tatsache, dass sie kein Chinesisch spricht, ist dabei nicht überzubewerten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E 5.4.7 und die dort angegebenen Quellen). Nichtsdestotrotz erstaunt aber vorliegend, dass sie diesbezüglich offenbar über gar keine Kenntnisse verfügt. Insgesamt vermochte sie so nicht das Bild einer angeblich erst vor kurzem aus Tibet ausgereisten Person zu vermitteln. Nach dem Gesagten erscheint der Bericht vom 24. April 2014 als grundsätzlich verwertbar, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit ihren aus der Sicht des Experten vom Ist-Zustand abweichenden Aussagen weitgehend konfrontiert wurde. Dabei ist praxisgemäss eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen des Alltagswissens nicht erforderlich (vgl. Urteil des BVGE E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1). Allerdings ist anzumerken, dass das SEM den Alltagswissenstest zwar als wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen hat. Objektiv betrachtet kommt aber den weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen hohes Gewicht zu. Die Auswertung des Alltagswissenstests ist keineswegs der zentrale Dreh- und Angelpunkt der Entscheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beurteilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentationsstrang unter mehreren gleichwertigen (a.a.O. E. 6.1).

E. 7.1 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin gewisse Bezüge zu der von ihr angegebenen Herkunftsregion hat beziehungsweise Verwandte dort leben. So war sie wie erwähnt ansatzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen vor Ort gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen Aufenthalt stammen oder ob sie auf anderweitig bezogenen Informationen beruhen, kann letztlich offen gelassen werden. Dass sie das genannte Gebiet erst Ende 2013 und aus den vorgebrachten Gründen verliess, kann ihr nämlich nicht geglaubt werden. Diesbezüglich kann zum einen auf die obenstehenden Erwägungen im Rahmen der Würdigung des genannten Gutachtens verwiesen werden. Anzufügen ist, dass es der Beschwerdeführerin mangels stichhaltiger Argumente weder anlässlich des rechtlichen Gehörs gelang und auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die nicht auf einen bis vor Kurzem andauernden Aufenthalt in Tibet hindeutenden Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Das SEM erwähnt im Entscheid sodann zu Recht auch Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung der Asylgründe. Diese Darlegungen sind in der Tat ausgesprochen stereotyp ausgefallen. Im Zusammenhang mit der Verfolgung der Behörden äussert sie zum Teil blosse Vermutungen. Bereits anlässlich der relativ ausführlichen BzP formulierte sie ihre Fluchtgründe ohne jegliche Realkennzeichen (vgl. A 5/13 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhörung war sie in keiner Weise in der Lage, die angebliche Gefährdungslage durch nachvollziehbare Sachverhaltselemente zu verdeutlichen (vgl. A 14/17 Antworten 7 ff.). Zusammen mit den vom SEM aufgelisteten Elementen, welche die angebliche Verfolgung zusätzlich als realitätsfremd erscheinen lassen, entsteht klarerweise das Bild eines blossen Sachverhaltskonstrukts. Substanzielle Beschwerdeargumente, welche eine andere als die vom SEM getroffene Einschätzung rechtfertigen würden, fehlen wiederum. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Missverständnisse beruft, muss sie sich die von ihr bestätigte Korrektheit der Protokolle vorhalten lassen. Im Weiteren fällt auf, dass sie anlässlich der Anhörung ein einziges Mal Betroffenheit im Sinne eines Realkennzeichens erkennen liess, und zwar nicht bei der Schilderung angeblich drohender Gefahren, sondern beim in keiner Weise bestrittenen Tod ihres Vaters (vgl. a.a.O. Antwort 127). Hinzu kommen schliesslich ihre weitgehend dürftigen Schilderungen der konkreten Ausreiseumstände verbunden mit fehlender Kooperation bei der Beschaffung von Identitätsbelegen.

E. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen hinsichtlich des Ortes der hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und ihrer Asylvorbringen aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihr mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor der Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 8.1 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staats­angehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3).

E. 8.2 In BVGE 2014/12 wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid zugrundeliegenden länderspezifischen Gegebenheiten überprüft respek­tive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Ti­beter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) - insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsange­hörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts - wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörig­keit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässe. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Anga­ben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen gemäss BVGE 2014/12 grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli­gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufent­haltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Ne­pal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8).

E. 8.3 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9).

E. 8.4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, ist in BVGE 2014/12 wie folgt präzisiert worden: bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver­heimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht­lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10).

E. 9 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, welcher unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 8.2 genannten Fallkonstellationen auf sie zutrifft. Dadurch hat sie entgegen den Beschwerdevorbringen die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie­gend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mit­wirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsan­gehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht sie eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen (originären) Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ver­mag. Die Beweismittel vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 11.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich auf Beschwerdeebene geltend, mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Flüchtling - dem Vater ihres Kindes - in Familiengemeinschaft zu leben beziehungsweise ein solches Leben in der Schweiz anzustreben. Diese Sachverhaltselemente sind im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 51 AsylG sowie Art. 44 AsylG in Bezug auf die Beschwerdeführerin insbesondere aber auch auf das Kind relevant.

E. 11.2 Das SEM räumt ein, die Tochter der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt zu haben. Anderseits bezweifelt es die geltend gemachte Vaterschaft und erkennt keine Hinweise dafür, die Betroffenen würden in der Schweiz als Familieneinheit auftreten. Zudem sei der Partner der Beschwerdeführerin im Entscheidzeitpunkt der Asylbehör­de nicht bekannt gewesen.

E. 11.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden gegenüber erstmals in der Beschwerde geltend machte, der erwähnte Flüchtling sei ihr Partner und der Vater des Kindes. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht in der Lage, sich konkret zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu äussern. Dass die Beschwerdeführerin diese Bekanntschaft erst im erwähnten Zeitpunkt geltend machte, ist als eher ungewöhnlich zu werten. Anderseits ist es statthaft, bisherige, noch nicht verdeutlichte Sachverhaltselemente erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens als sogenannte Noven vorzubringen. Praxisgemäss ist der Sachverhalt zu beurteilen, der im Zeitpunkt des Entscheides vorliegt. Im Übrigen hatte das SEM es gänzlich versäumt, die Tochter der Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil zu erwähnen.

E. 11.4 In Bezug auf die entsprechend aufgeworfenen Fragen erscheint insgesamt der Sachverhalt als ungenügend erstellt, beziehungsweise hat es die Vorinstanz unterlassen, im Rahmen der Vernehmlassung dem vorliegenden Sachverhalt gebührend Rechnung zu tragen. So hat das eingereichte Testergebnis die geltend gemachte Vaterschaft als höchstgradig wahrscheinlich bestätigt. Ausserdem geht aus den Eingaben hervor, dass sich der Vater des Kindes um eine Anerkennung bemüht. Die Schilderungen im Zusammenhang mit dem Versuch, ihre Partnerschaft auch behördlich kundzutun und offiziell mit dem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben zu wollen, wirken nachvollziehbar und glaubhaft. Aus den Akten ergibt sich damit insgesamt nicht genügend, ob es sich um eine Familiengemeinschaft im Sinne der relevanten Bestimmungen handelt, und den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ist nicht zu entnehmen, welche Auswirkungen dies auf die Anwendbarkeit von Art. 51 AsylG, insbesondere auch Art. 51 Abs. 3 AsylG hätte. Unbesehen der Frage, wie die offenbar avisierte Aufsichtsbehörde des Zivilstandsamtes weiter vorgehen wird, drängt sich aufgrund der nunmehr bekannten Sachverhaltselemente eine Neubeurteilung auf.

E. 11.5 Daraus folgt, dass vorliegend der Sachverhalt - im Wegweisungspunkt und allenfalls auch bei der Frage einer derivativen Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Einheit der Familie - nicht genügend erstellt ist respektive die vom SEM in der Vernehmlassung nachgeholte Beurteilung nicht zu überzeugen vermag, weshalb es sich als angezeigt erweist, die Sache an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses allfällig erforderliche Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält.

E. 12 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darin die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird. Im Übrigen ist sie gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, im Sinne der Erwägungen eine Neubeurteilung vorzunehmen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten zumindest teilweise den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2015 guthiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 13.2 Teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführenden keine Rechtsvertretung in Anspruch nahm, dürften ihnen keine solchen Kosten entstanden sein, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird. Im Übrigen wird sie im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Akten gehen an das SEM zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidfindung in den erwähnten Punkten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3464/2015/pjn Urteil vom 16. Juni 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga­ben im Dezember 2013 Richtung Nepal. Von dort aus reiste sie auf dem Luftweg in den Westen und gelangte am 26. März 2014 in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asyl­gesuch stellte. Am 7. April 2014 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein. Sie habe in C._______ in der Präfektur D._______ gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie sei nie zur Schule gegangen, habe aber im Dorf tibetische Schüler in der tibetischen Schrift unterrichtet. Die Kenntnisse dieser Sprache seien ihr vom Vater vermittelt worden. Im Unterricht habe sie auch chinakritische Äusserungen gemacht. Zudem habe sie Fotos des Dalai Lama verteilt. Dies sei offenbar bei den chinesischen Behörden bekannt geworden. Ein Nachbar habe ihrem Bruder erzählt, dass sie deswegen im Fokus der Sicherheitskräfte stehe und gesucht werde. In Anbetracht dieser Sachlage habe sie ihr Heimatland sofort verlassen. Im Falle der Rückkehr fürchte sie um ihr Leben. A.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Im Auftrag des BFM wurde am 24. April 2014 mittels eines Telefon-Inter­views eine Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen Bericht zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass sie im genannten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. C. C.a Die Anhörung fand am 8. Mai 2014 statt. Die Beschwerdeführerin erwähnte wiederum ihren Tibetisch-Unterricht und die Kenntnis der Behörden von ihrer chinakritischen Verhaltensweise als Fluchtgrund. Ferner wurden ihr Fragen zu Belangen vor Ort in geografischer und administrativer Hinsicht der geltend gemachten Herkunftsregion sowie zu Ausweisdokumenten gestellt. Ausserdem gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör zur durchgeführten Analyse vom 24. April 2014 und der erwähnten Schlussfolgerung der sachverständigen Person. Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, in Tibet aufgewachsen zu sein. D. Am (...) 2015 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. In diesem Zusammenhang beantwortete der zuständige Sachbearbeiter der Vorinstanz am 1. April 2015 ein Schreiben der kantonalen Behörde. E. Mit Verfügung vom 29. April 2015 - eröffnet am 2. Mai 2015 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. F. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 focht die Beschwerdeführerin den vor­instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine entsprechende vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren. Als Beschwerdebeilagen übermittelte sie dem Gericht Akten aus dem erstinstanzlichen Verfahren, einen Internet-Ausdruck, ärztliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. H. In der Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden mit Replik vom 28. Juli 2015 an ihren Vorbringen fest. Als neue Beweismittel übermittelten sie dem Gericht zwei Schreiben eines Zivilstandsamtes und ein Gutachten im Zusammenhang mit der mutmasslichen Abstammung der Tochter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher - zusammen mit ihrer Tochter - zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemach­ten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge­mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Lingua-Fachperson sei in ihrem Bericht vom 24. April 2014 zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass sie (die Beschwerdeführerin) im von ihr erwähnten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Zur Begründung werde im Gutachten unter anderem festgehalten, sie sei nicht in der Lage gewesen, einen Fluss, welcher durch ihre angebliche Heimatgemeinde fliesse, zu benennen. Ferner habe sie falsche Angaben zum beim Innenausbau von Häusern verwendeten Holz gemacht. Zudem seien ihr unsubstanziierte Aussagen zu landwirtschaftlichen und weiteren Belangen vor Ort anzulasten. Ihre Einwände im Rahmen des rechtlichen Gehörs vermöchten nicht zu überzeugen. Vielmehr habe sie auch bei der Anhörung länderspezifische Fragen nicht befriedigend beantworten können. Entsprechend komme der Verdacht auf, sie habe sich gewisse geografische Kenntnisse der Region angeeignet, um so die angebliche dortige Sozialisation glaubhaft zu machen. Dieser Eindruck werde durch substanzlose Darlegungen zu Veränderungen im Dorf seit ihrer Kindheit bestätigt. Im Weiteren haben sie nicht glaubhaft machen können, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Familienbüchlein oder zumindest eine Kopie dieses Dokuments einzureichen. Hinzu kämen unsubstanziierte Schilderungen zur angeblichen illegalen Ausreise, was ebenfalls gegen die geltend gemachte Herkunft spreche. Ausserdem wäre aufgrund der behaupteten Biografie von Kenntnissen der chinesischen Sprache auszugehen, was sie indes verneint habe. Die vorgebrachten Asylgründe müssten ebenfalls für unglaubhaft erachtet werden. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass ihr Bruder trotz entsprechendem Gerede im Dorf erst durch Freunde im Nachbardorf von ihrem politischen Unterricht erfahren haben solle. Zudem leuchte nicht ein, weshalb sich die nicht chinesischstämmigen Bewohner ihres Dorfes derart unvorsichtig verhalten haben sollten mit der Folge, dass die chinesischen Behörden innert einer Woche Kenntnis ihres Unterrichts gehabt hätten. Zudem müssten ihre Schilderungen zu den Gedanken für den Moment, wo sie von der angeblichen Suche erfahren habe, sowie zu den darauffolgenden Ereignissen wiederum als oberflächlich bezeichnet werden. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibeti­schen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten und glaubhaf­ten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden im Sinne der Praxis des Gerichts keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die­ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person - wie vorliegend - ihre Mitwirkungspflicht in gro­ber Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine re­levante Gefährdung der Beschwerdeführerin vor Ort sei - auch in Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beschwerden - nicht ersichtlich. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihre Kenntnisse der Belange vor Ort korrekt und hinreichend substanziiert zu Protokoll gegeben zu haben. Den Fluss in der Herkunftsregion habe sie so genannt, wie ihn alle Einheimischen bezeichnen würden. Bei der Verwendung des Holzes in den Häusern sei es möglicherweise zu einem Missverständnis gekommen. Dass sie bei der Aufzählung der Tiere vor Ort die Pferde vergessen habe, sei nicht entscheidwesentlich. Bei weiteren Angaben - so bei der Bezifferung des Reispreises und der chinesischen Bezeichnung von Tibet - habe es allenfalls Verständigungsprobleme respektive erneut ein Missverständnis gegeben. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei es ihr aus den dargelegten Gründen nicht möglich, Ausweispapiere einzureichen. Im Weiteren habe sie die Fluchtgründe nachvollziehbar geschildert, was das SEM, welches angebliche Ungereimtheiten aufliste, verkenne. Die anschliessende Flucht sei sehr traumatisch gewesen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe sie die Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Nach dem Gesagten sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest­zustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme - wegen der illegalen Ausreise aus Ti­bet - zu gewähren. Anhaltspunkte dafür, dass sie im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei, könnten den Akten nicht entnommen werden. Sie besitze die chinesische Staatsbürgerschaft. Schliesslich würde ein Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Zu beachten sei ferner, dass sie am (...) 2015 Mutter geworden sei. Der Vater lebe im Kanton E._______. Sie möchte ihrem Kind ermöglichen, mit beiden Elternteilen gemeinsam aufzuwachsen. 4.3 In der Vernehmlassung räumt das SEM ein, die Tochter der Beschwerdeführerin sei im angefochtenen Entscheid versehentlich nicht aufgeführt worden. Vom in der Beschwerde erwähnten Vater, einem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtling, habe das SEM im Zeitpunkt des Entscheids keine Kenntnis gehabt. Entsprechend sei es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen zu beurteilen, ob der Grundsatz der Einheit der Familie zum Tragen komme. Diesbezüglich sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit dem angeblichen Vater bis zum heutigen Zeitpunkt nicht verheiratet und kein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft abgeschlossen sei. Der angebliche Vater könne im aktuellen Zeitpunkt mithin nicht als rechtlicher Vater angesehen werden. Dem SEM lägen überdies keine Hinweise dafür vor, dass eine familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin oder ihres Kindes zum angeblichen Vater bestehe. 4.4 In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, die Situation ihrer jungen Familie sei sehr schwierig. Solange sie keinen Ausweis habe, sei es nicht möglich, ihrer Tochter ein entsprechendes Dokument auszustellen. Ohne einen solchen Ausweis könne ihr Partner keine offizielle Anerkennung beurkunden lassen. Aufgrund der verfahrenen Situation habe das Zivilstandsamt mittlerweile die Aufsichtsbehörde eingeschaltet. Ihr Partner habe in der Zwischenzeit eine Abstammungsuntersuchung machen lassen, welche belege, dass ihre Tochter mit 99.99prozentiger Wahrscheinlichkeit auch sein Kind sei. Die Tatsache, dass sie nicht heiraten und zusammen am selben Ort leben könnten, sei sehr belastend. Ihr Partner und sie möchten als Familie vereint zusammenbleiben. Auch dem Kindswohl würde so am besten Rechnung getragen. 5. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub­stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6. 6.1 Das SEM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auch auf das Ergebnis des Lingua-Alltagswissenstests vom 24. April 2014 abgestützt. Dessen Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen. 6.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft von Asylsuchenden hat das SEM in der Vergangenheit in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von der Fachstelle Lingua des SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden. In jüngerer Zeit und auch im vorliegenden Asylverfahren hat die Fachstelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), erstellt. Sowohl die Lingua-Analyse als auch der Alltagswissenstest haben zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihnen erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1, m.w.H.; BVGE E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1). 6.3 Für die vorliegend nicht relevante und vom SEM in jüngster Zeit eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie lediglich im Rahmen der Anhörung kann auf BVGE 2015/10 verwiesen werden. 6.4 Die Qualifikation von (...) - der mit der Analyse betrauten Person - erscheint vorliegend nicht fraglich (vgl. A 12/1). Auch die Objektivität und Neutralität sind nicht zu bezweifeln. So werden im Bericht wiederholt (geografisch) zustimmende Aussagen der Beschwerdeführerin zitiert. Gerade aber die Tatsache, dass sie in der Lage war, gewisse Belange vor Ort richtig zu skizzieren, wirft Fragen zur inhaltlichen Schlüssigkeit des Berichts auf. In diesem werden ihr unter anderem aber - wie erwähnt - Ungereimtheiten bei der Benennung eines Flusses, nicht zutreffende Angaben zum Hausbau und Unstimmigkeiten zu weiteren Belangen vor Ort angelastet. Auch wenn sie - so etwa auch bei der Schilderung der Bekleidung anlässlich des Neujahrsfests - teilweise wiederum offenbar zutreffend antwortete, lassen ihre Aussagen Lücken und mangelnde Substanz erkennen, die mit einem Aufenthalt bis zum genannten Datum vor Ort nicht vereinbar erscheinen. Die Tatsache, dass sie kein Chinesisch spricht, ist dabei nicht überzubewerten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E 5.4.7 und die dort angegebenen Quellen). Nichtsdestotrotz erstaunt aber vorliegend, dass sie diesbezüglich offenbar über gar keine Kenntnisse verfügt. Insgesamt vermochte sie so nicht das Bild einer angeblich erst vor kurzem aus Tibet ausgereisten Person zu vermitteln. Nach dem Gesagten erscheint der Bericht vom 24. April 2014 als grundsätzlich verwertbar, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit ihren aus der Sicht des Experten vom Ist-Zustand abweichenden Aussagen weitgehend konfrontiert wurde. Dabei ist praxisgemäss eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen des Alltagswissens nicht erforderlich (vgl. Urteil des BVGE E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1). Allerdings ist anzumerken, dass das SEM den Alltagswissenstest zwar als wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen hat. Objektiv betrachtet kommt aber den weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen hohes Gewicht zu. Die Auswertung des Alltagswissenstests ist keineswegs der zentrale Dreh- und Angelpunkt der Entscheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beurteilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentationsstrang unter mehreren gleichwertigen (a.a.O. E. 6.1). 7. 7.1 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin gewisse Bezüge zu der von ihr angegebenen Herkunftsregion hat beziehungsweise Verwandte dort leben. So war sie wie erwähnt ansatzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen vor Ort gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen Aufenthalt stammen oder ob sie auf anderweitig bezogenen Informationen beruhen, kann letztlich offen gelassen werden. Dass sie das genannte Gebiet erst Ende 2013 und aus den vorgebrachten Gründen verliess, kann ihr nämlich nicht geglaubt werden. Diesbezüglich kann zum einen auf die obenstehenden Erwägungen im Rahmen der Würdigung des genannten Gutachtens verwiesen werden. Anzufügen ist, dass es der Beschwerdeführerin mangels stichhaltiger Argumente weder anlässlich des rechtlichen Gehörs gelang und auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die nicht auf einen bis vor Kurzem andauernden Aufenthalt in Tibet hindeutenden Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Das SEM erwähnt im Entscheid sodann zu Recht auch Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung der Asylgründe. Diese Darlegungen sind in der Tat ausgesprochen stereotyp ausgefallen. Im Zusammenhang mit der Verfolgung der Behörden äussert sie zum Teil blosse Vermutungen. Bereits anlässlich der relativ ausführlichen BzP formulierte sie ihre Fluchtgründe ohne jegliche Realkennzeichen (vgl. A 5/13 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhörung war sie in keiner Weise in der Lage, die angebliche Gefährdungslage durch nachvollziehbare Sachverhaltselemente zu verdeutlichen (vgl. A 14/17 Antworten 7 ff.). Zusammen mit den vom SEM aufgelisteten Elementen, welche die angebliche Verfolgung zusätzlich als realitätsfremd erscheinen lassen, entsteht klarerweise das Bild eines blossen Sachverhaltskonstrukts. Substanzielle Beschwerdeargumente, welche eine andere als die vom SEM getroffene Einschätzung rechtfertigen würden, fehlen wiederum. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Missverständnisse beruft, muss sie sich die von ihr bestätigte Korrektheit der Protokolle vorhalten lassen. Im Weiteren fällt auf, dass sie anlässlich der Anhörung ein einziges Mal Betroffenheit im Sinne eines Realkennzeichens erkennen liess, und zwar nicht bei der Schilderung angeblich drohender Gefahren, sondern beim in keiner Weise bestrittenen Tod ihres Vaters (vgl. a.a.O. Antwort 127). Hinzu kommen schliesslich ihre weitgehend dürftigen Schilderungen der konkreten Ausreiseumstände verbunden mit fehlender Kooperation bei der Beschaffung von Identitätsbelegen. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen hinsichtlich des Ortes der hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und ihrer Asylvorbringen aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihr mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor der Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8. 8.1 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staats­angehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3). 8.2 In BVGE 2014/12 wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid zugrundeliegenden länderspezifischen Gegebenheiten überprüft respek­tive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Ti­beter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) - insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsange­hörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts - wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörig­keit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässe. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Anga­ben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen gemäss BVGE 2014/12 grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli­gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufent­haltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Ne­pal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). 8.3 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9). 8.4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, ist in BVGE 2014/12 wie folgt präzisiert worden: bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver­heimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht­lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10).

9. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, welcher unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 8.2 genannten Fallkonstellationen auf sie zutrifft. Dadurch hat sie entgegen den Beschwerdevorbringen die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie­gend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mit­wirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsan­gehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht sie eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen (originären) Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ver­mag. Die Beweismittel vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich auf Beschwerdeebene geltend, mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Flüchtling - dem Vater ihres Kindes - in Familiengemeinschaft zu leben beziehungsweise ein solches Leben in der Schweiz anzustreben. Diese Sachverhaltselemente sind im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 51 AsylG sowie Art. 44 AsylG in Bezug auf die Beschwerdeführerin insbesondere aber auch auf das Kind relevant. 11.2 Das SEM räumt ein, die Tochter der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt zu haben. Anderseits bezweifelt es die geltend gemachte Vaterschaft und erkennt keine Hinweise dafür, die Betroffenen würden in der Schweiz als Familieneinheit auftreten. Zudem sei der Partner der Beschwerdeführerin im Entscheidzeitpunkt der Asylbehör­de nicht bekannt gewesen. 11.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden gegenüber erstmals in der Beschwerde geltend machte, der erwähnte Flüchtling sei ihr Partner und der Vater des Kindes. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht in der Lage, sich konkret zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu äussern. Dass die Beschwerdeführerin diese Bekanntschaft erst im erwähnten Zeitpunkt geltend machte, ist als eher ungewöhnlich zu werten. Anderseits ist es statthaft, bisherige, noch nicht verdeutlichte Sachverhaltselemente erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens als sogenannte Noven vorzubringen. Praxisgemäss ist der Sachverhalt zu beurteilen, der im Zeitpunkt des Entscheides vorliegt. Im Übrigen hatte das SEM es gänzlich versäumt, die Tochter der Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil zu erwähnen. 11.4 In Bezug auf die entsprechend aufgeworfenen Fragen erscheint insgesamt der Sachverhalt als ungenügend erstellt, beziehungsweise hat es die Vorinstanz unterlassen, im Rahmen der Vernehmlassung dem vorliegenden Sachverhalt gebührend Rechnung zu tragen. So hat das eingereichte Testergebnis die geltend gemachte Vaterschaft als höchstgradig wahrscheinlich bestätigt. Ausserdem geht aus den Eingaben hervor, dass sich der Vater des Kindes um eine Anerkennung bemüht. Die Schilderungen im Zusammenhang mit dem Versuch, ihre Partnerschaft auch behördlich kundzutun und offiziell mit dem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben zu wollen, wirken nachvollziehbar und glaubhaft. Aus den Akten ergibt sich damit insgesamt nicht genügend, ob es sich um eine Familiengemeinschaft im Sinne der relevanten Bestimmungen handelt, und den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ist nicht zu entnehmen, welche Auswirkungen dies auf die Anwendbarkeit von Art. 51 AsylG, insbesondere auch Art. 51 Abs. 3 AsylG hätte. Unbesehen der Frage, wie die offenbar avisierte Aufsichtsbehörde des Zivilstandsamtes weiter vorgehen wird, drängt sich aufgrund der nunmehr bekannten Sachverhaltselemente eine Neubeurteilung auf. 11.5 Daraus folgt, dass vorliegend der Sachverhalt - im Wegweisungspunkt und allenfalls auch bei der Frage einer derivativen Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Einheit der Familie - nicht genügend erstellt ist respektive die vom SEM in der Vernehmlassung nachgeholte Beurteilung nicht zu überzeugen vermag, weshalb es sich als angezeigt erweist, die Sache an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses allfällig erforderliche Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält.

12. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darin die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird. Im Übrigen ist sie gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, im Sinne der Erwägungen eine Neubeurteilung vorzunehmen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten zumindest teilweise den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2015 guthiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben. 13.2 Teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführenden keine Rechtsvertretung in Anspruch nahm, dürften ihnen keine solchen Kosten entstanden sein, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird. Im Übrigen wird sie im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Akten gehen an das SEM zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidfindung in den erwähnten Punkten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: