Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige Chinas tibetischer Ethnie - stellte am 4. März 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe seit ihrem 10. Lebensjahr in einem Kloster in Tibet gelebt und sei aufgrund verbotener Aktivitäten zu Ehren des Dalai Lama festgenommen worden und geflohen. Sie reichte keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten. Nach der summarischen Befragung vom 31. März 2014 wurde am 15. April 2014 im Auftrag der Vorinstanz von einem externen Experten eine Herkunftsanalyse mittels eines Interviews und Berichts zum Alltagswissen der Beschwerdeführerin durchgeführt. Am 7. Mai 2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Gesuchsgründen einlässlich angehört. In diesem Rahmen wurde ihr das rechtliche Gehör zum Ergebnis des externen Berichts und zur Qualifikation der beauftragten Person gewährt. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 - eröffnet am 17. Juni 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Herkunft aus Tibet, ihren angeblichen Reiseweg und zu den angeblichen ausreiserelevanten Ereignissen seien unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich, die Beschwerdeführerin habe nicht in der von ihr angegebenen Region gelebt. C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - um Wiedererwägung. Begründend führte sie aus, sie könne ihre Herkunft durch neue Beweismittel belegen, und reichte eine Bestätigung des Dorfvorstehers ihres angeblichen Herkunftsortes und ein Schreiben eines Mönches zu den Akten. D. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde nach der Geburtsmeldung des Kantons C._______ vom 21. Dezember 2015 in das Verfahren einbezogen. Am 29. August 2016 und am 16. September 2016 (Eingangsstempel SEM) sowie mit Eingabe datiert vom 28. Oktober 2016 ersuchte das Zivilstandsamt D._______ um Akteneinsicht, mit der Begründung, die Einsichtnahme sei aufgrund unvollständiger Unterlagen für die Entgegennahme einer Vaterschaftsanerkennungserklärung notwendig. E. Mit Verfügung vom 30. September 2016 - eröffnet am 4.Oktober 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung führte es an, die eingereichten Beweismittel würden von vorneherein aufgrund ihrer leichten Herstellbar- und Fälschbarkeit einen zu geringen Beweiswert besitzen, um die Herkunft der Erstbeschwerdeführerin glaubhaft zu machen und vermöchten die rechtskräftige Verfügung vom 13. Juni 2014 nicht umzustossen. F. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Eingangsstempel SEM) ersuchte der Migrationsdienst C._______ die Vorinstanz um Vollzugsunterstützung und reichte das Protokoll eines Ausreisegesprächs zu den Akten. Darin führte die Beschwerdeführerin an, der Vater ihrer Tochter sei Tibeter, lebe im Kanton E._______ und habe eine Aufenthaltsbewilligung B. Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass der namentlich genannte, angebliche Kindesvater die Flüchtlingseigenschaft besitzt. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. November 2016 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 30. September 2016 Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte sie, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei sie aufgrund der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Aussetzung des Vollzugs und um unentgeltliche Prozessführung sowie Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei glaubwürdig, sie habe alles Erdenkliche unternommen, Beweismittel zu beschaffen, ohne ihre Familie zu gefährden. Bei den neuen Beweismitteln handle es sich um Originale. Das Schreiben des Mönchs sei mit einem offiziellen Stempel versehen und könne nicht leicht gefälscht werden. Die Dokumente müssten auf ihre Echtheit überprüft werden. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung faktisch unmöglich.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5 Der im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Dezember 2014 gestellte Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich auf die Tochter der Beschwerdeführerin, die am (...) geboren und in das Verfahren einbezogen wurde. Aufgrund der Aktenlage wurde auf Beschwerdeebene die Identität des angeblichen Kindesvaters, der die Flüchtlingseigenschaft hat, bekannt. Der Einbezug seines mutmasslichen Kindes in das Verfahren der Mutter genügt, gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auszulösen (vgl. BVGer D-6855/2013 vom 1. September 2014 m.w.H.). Sind die Eltern eines in der Schweiz geborenen Kindes unverheiratet und ist ihnen ein Zusammenleben unmöglich, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Familiengemeinschaft vorliegen. Mindestens nachzuweisen ist die wahrscheinliche biologische Abstammung von jenem Elternteil, der die originäre Flüchtlingseigenschaft besitzt, dessen Bemühen, für das Kind da zu sein, sowie auch der erkennbare Wille und das Bemühen der Mutter, das Kind mit beiden Eltern aufwachsen zu lassen, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil D-3464/2015 vom 16. Juni 2016). Auch wenn sich vorliegend der angebliche Vater um die rechtliche Anerkennung seines Kindes bemüht, ist weder der Wille der Beschwerdeführerin erkennbar, die Tochter mit ihm gemeinsam zu erziehen, noch wurde die biologische Abstammung nachgewiesen, insbesondere hat die Beschwerdeführerin weder im Wiedererwägungsverfahren noch auf Beschwerdeebene einen solchen Willen erklärt oder den Nachweis der Vaterschaft in Aussicht gestellt. Wenn die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Tochter entgegen der anders gelagerten Anzeichen den Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft des angeblichen Kindesvaters dennoch wünschen sollten, kann dies mit einem begründeten Gesuch beim SEM geltend gemacht werden.
E. 6 Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch aufgrund von ungenügend substanziierten Revisionsgründen ab (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Wie im Wiedererwägungsgesuch machte die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene geltend, durch zwei Schreiben neue erhebliche Beweismittel vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt hingegen mit der Vorinstanz zum Schluss, dass den neu angerufenen Beweismitteln die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen ist. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel geeignet gewesen wären, zu einem anderen Entscheid führen zu können. Die Herstellung der vorgelegten Dokumente ist mit wenig Aufwand verbunden und sie haben zu geringen Beweiswert, um revisionsrechtlich relevant zu sein. Sie können nicht den Ansprüchen eines Identitätsausweises bzw. Identitätspapiers genügen (Art. 1a Bst. c AsylV 1) und zu keiner wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und der Gesuchsgründe der Beschwerdeführerin führen. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs liegt keine neue Sachlage vor. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Verheimlichung ihrer tatsächlichen Herkunft zu tragen, wobei vermutungsweise davon auszugehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren tatsächlichen Herkunftsort. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG dargetan sind. Auch die weiteren in der Beschwerdebegründung enthaltenen Vorbringen sind revisionsrechtlich unerheblich. Es besteht auch kein Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf die Herkunft der Beschwerdeführerin durchzuführen. Den in materieller Hinsicht gestellten Anträgen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter aufgrund der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen, kann mangels Wiedererwägungsgründen nicht entsprochen werden.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um provisorische beziehungsweise superprovisorische Massnahmen gegenstandslos.
E. 10 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtlos zu werten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6745/2016 Urteil vom 1. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...),und deren Tochter B._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet), vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige Chinas tibetischer Ethnie - stellte am 4. März 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe seit ihrem 10. Lebensjahr in einem Kloster in Tibet gelebt und sei aufgrund verbotener Aktivitäten zu Ehren des Dalai Lama festgenommen worden und geflohen. Sie reichte keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten. Nach der summarischen Befragung vom 31. März 2014 wurde am 15. April 2014 im Auftrag der Vorinstanz von einem externen Experten eine Herkunftsanalyse mittels eines Interviews und Berichts zum Alltagswissen der Beschwerdeführerin durchgeführt. Am 7. Mai 2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Gesuchsgründen einlässlich angehört. In diesem Rahmen wurde ihr das rechtliche Gehör zum Ergebnis des externen Berichts und zur Qualifikation der beauftragten Person gewährt. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 - eröffnet am 17. Juni 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Herkunft aus Tibet, ihren angeblichen Reiseweg und zu den angeblichen ausreiserelevanten Ereignissen seien unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich, die Beschwerdeführerin habe nicht in der von ihr angegebenen Region gelebt. C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - um Wiedererwägung. Begründend führte sie aus, sie könne ihre Herkunft durch neue Beweismittel belegen, und reichte eine Bestätigung des Dorfvorstehers ihres angeblichen Herkunftsortes und ein Schreiben eines Mönches zu den Akten. D. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde nach der Geburtsmeldung des Kantons C._______ vom 21. Dezember 2015 in das Verfahren einbezogen. Am 29. August 2016 und am 16. September 2016 (Eingangsstempel SEM) sowie mit Eingabe datiert vom 28. Oktober 2016 ersuchte das Zivilstandsamt D._______ um Akteneinsicht, mit der Begründung, die Einsichtnahme sei aufgrund unvollständiger Unterlagen für die Entgegennahme einer Vaterschaftsanerkennungserklärung notwendig. E. Mit Verfügung vom 30. September 2016 - eröffnet am 4.Oktober 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung führte es an, die eingereichten Beweismittel würden von vorneherein aufgrund ihrer leichten Herstellbar- und Fälschbarkeit einen zu geringen Beweiswert besitzen, um die Herkunft der Erstbeschwerdeführerin glaubhaft zu machen und vermöchten die rechtskräftige Verfügung vom 13. Juni 2014 nicht umzustossen. F. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Eingangsstempel SEM) ersuchte der Migrationsdienst C._______ die Vorinstanz um Vollzugsunterstützung und reichte das Protokoll eines Ausreisegesprächs zu den Akten. Darin führte die Beschwerdeführerin an, der Vater ihrer Tochter sei Tibeter, lebe im Kanton E._______ und habe eine Aufenthaltsbewilligung B. Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass der namentlich genannte, angebliche Kindesvater die Flüchtlingseigenschaft besitzt. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. November 2016 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 30. September 2016 Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte sie, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei sie aufgrund der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Aussetzung des Vollzugs und um unentgeltliche Prozessführung sowie Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei glaubwürdig, sie habe alles Erdenkliche unternommen, Beweismittel zu beschaffen, ohne ihre Familie zu gefährden. Bei den neuen Beweismitteln handle es sich um Originale. Das Schreiben des Mönchs sei mit einem offiziellen Stempel versehen und könne nicht leicht gefälscht werden. Die Dokumente müssten auf ihre Echtheit überprüft werden. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung faktisch unmöglich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
5. Der im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Dezember 2014 gestellte Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich auf die Tochter der Beschwerdeführerin, die am (...) geboren und in das Verfahren einbezogen wurde. Aufgrund der Aktenlage wurde auf Beschwerdeebene die Identität des angeblichen Kindesvaters, der die Flüchtlingseigenschaft hat, bekannt. Der Einbezug seines mutmasslichen Kindes in das Verfahren der Mutter genügt, gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auszulösen (vgl. BVGer D-6855/2013 vom 1. September 2014 m.w.H.). Sind die Eltern eines in der Schweiz geborenen Kindes unverheiratet und ist ihnen ein Zusammenleben unmöglich, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Familiengemeinschaft vorliegen. Mindestens nachzuweisen ist die wahrscheinliche biologische Abstammung von jenem Elternteil, der die originäre Flüchtlingseigenschaft besitzt, dessen Bemühen, für das Kind da zu sein, sowie auch der erkennbare Wille und das Bemühen der Mutter, das Kind mit beiden Eltern aufwachsen zu lassen, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil D-3464/2015 vom 16. Juni 2016). Auch wenn sich vorliegend der angebliche Vater um die rechtliche Anerkennung seines Kindes bemüht, ist weder der Wille der Beschwerdeführerin erkennbar, die Tochter mit ihm gemeinsam zu erziehen, noch wurde die biologische Abstammung nachgewiesen, insbesondere hat die Beschwerdeführerin weder im Wiedererwägungsverfahren noch auf Beschwerdeebene einen solchen Willen erklärt oder den Nachweis der Vaterschaft in Aussicht gestellt. Wenn die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Tochter entgegen der anders gelagerten Anzeichen den Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft des angeblichen Kindesvaters dennoch wünschen sollten, kann dies mit einem begründeten Gesuch beim SEM geltend gemacht werden. 6. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch aufgrund von ungenügend substanziierten Revisionsgründen ab (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Wie im Wiedererwägungsgesuch machte die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene geltend, durch zwei Schreiben neue erhebliche Beweismittel vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt hingegen mit der Vorinstanz zum Schluss, dass den neu angerufenen Beweismitteln die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen ist. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel geeignet gewesen wären, zu einem anderen Entscheid führen zu können. Die Herstellung der vorgelegten Dokumente ist mit wenig Aufwand verbunden und sie haben zu geringen Beweiswert, um revisionsrechtlich relevant zu sein. Sie können nicht den Ansprüchen eines Identitätsausweises bzw. Identitätspapiers genügen (Art. 1a Bst. c AsylV 1) und zu keiner wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und der Gesuchsgründe der Beschwerdeführerin führen. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs liegt keine neue Sachlage vor. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Verheimlichung ihrer tatsächlichen Herkunft zu tragen, wobei vermutungsweise davon auszugehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren tatsächlichen Herkunftsort. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG dargetan sind. Auch die weiteren in der Beschwerdebegründung enthaltenen Vorbringen sind revisionsrechtlich unerheblich. Es besteht auch kein Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf die Herkunft der Beschwerdeführerin durchzuführen. Den in materieller Hinsicht gestellten Anträgen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter aufgrund der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen, kann mangels Wiedererwägungsgründen nicht entsprochen werden.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um provisorische beziehungsweise superprovisorische Massnahmen gegenstandslos.
10. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtlos zu werten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Anna Wildt Versand: