Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge am (...) 2017 legal ihr Heimatland und gelangten zusammen mit der Halbschwester des Beschwerdeführers (N [...]) auf dem Luftweg nach Istanbul (Türkei). Am (...) September 2017 reisten sie - mit gefälschten Reisepässen - wiederum auf dem Luftweg von Istanbul via Belgrad, Serbien, nach Zürich, wo sie am (...) September 2017 bei der Flughafenpolizei um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten. Die Einreise in die Schweiz wurde ihnen vorläufig verweigert. A.b Die Vorinstanz führte am 25. September 2017 (Beschwerdeführerin) und am 26. September 2017 (Beschwerdeführer) die Befragungen zur Person (BzP) durch und gewährte den Beschwerdeführenden dabei unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die Türkei, nach Serbien, Dänemark und Deutschland. Der Beschwerdeführer legte dar, (...) zu sein und in der Stadt D._______ als selbständiger (...) gearbeitet zu haben. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2012 eine sexuelle Beziehung mit der Ehefrau (...) gepflegt, wobei es einmal zu einer Filmaufnahme des Liebesaktes gekommen und dieser Film einige Jahre später von (...) entdeckt worden sei. Dieser habe ihn daraufhin angerufen, ihn möglicherweise bei der Polizei angezeigt und ihn mit dem Tod bedroht, weshalb er sich aus Angst um sein Leben entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen. Von der Türkei aus hätten sie versucht, eine friedliche Lösung zu finden, dies sei jedoch misslungen, weshalb sie nicht mehr nach Hause hätten zurückkehren können. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen die gleichen Gründe geltend wie der Beschwerdeführer. Sie führte zudem aus, sie sei ausgebildete (...). Das entsprechende Studium an der Universität in D._______ habe sie im August/September (...) abgeschlossen. A.c Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden je Kopien einer "Shenasnameh" (Anmerkung des Gerichts: Personenstandsurkunde), Identitätskarten sowie diverse Reiseunterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens weg und forderte sie - unter Androhung der zwangsweisen Ausschaffung - auf, nach Serbien zurückzukehren. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2017 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5793/2017 vom 1. Februar 2018 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das SEM angewiesen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und diese materiell zu behandeln. Zur Begründung führte das Gericht an, die Beschwerdeführenden hätten sich nur im Transitbereich des Flughaftens in Belgrad aufgehalten, was keinem Aufenthalt im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gleichkomme. D. Am 13. Juni 2019 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört, wobei sie im Wesentlichen ihre anlässlich der BzP getätigten Vorbringen detaillierter ausführten. Beide gaben an, dass der (...) des Beschwerdeführers einmal vor dem Haus der Mutter der Beschwerdeführerin gestanden, geschrien und Morddrohungen ausgesprochen habe. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der E._______ vom 11. Juni 2019 sowie ein Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2019 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 - eröffnet am 28. Februar 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 30. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden zwei Zeitungsartikel betreffend den Umgang mit dem Covid-19-Virus im Iran zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.6 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, wird auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht eingetreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute das heisst von Dritten nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne einer Regelvermutung auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, dass in Anbetracht diverser Widersprüche und Ungereimtheiten die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme im Iran nicht glaubhaft seien. Folglich sei auch ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch den (...) des Beschwerdeführers beziehungsweise die Familie der Ehefrau des (...), nicht gegeben. So würde bereits erstaunlich anmuten, dass er sich trotz seiner anfänglichen Abneigung aufgrund seiner gesellschaftlichen und kulturellen Verpflichtungen sowie seinem offensichtlichen Wissen um den Verstoss gegen die heimatlichen Normen überhaupt auf die Affäre eingelassen habe. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem geltend gemacht, die Ehefrau des (...) sei auf die Idee gekommen, ein Video zu drehen, der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis davon gehabt. Dieser habe jedoch gesagt, es sei seine Idee gewesen, er habe die Ehefrau seines (...) dazu überredet, sei aber davon ausgegangen, diese würde das Video gleich wieder löschen. Angesichts seines offensichtlichen Bewusstseins betreffend den Normverstoss dieser Liaison würden sowohl seine Naivität in Bezug auf die Videoaufnahmen als auch sein Desinteresse am Beziehungsende sowie dem Verbleib der Videoaufnahmen wenig realistisch anmuten. Ausserdem habe er sich hinsichtlich des Endes dieser Affäre widersprochen. So habe er an der BzP gesagt, dass es nach den Videoaufnahmen nicht mehr zu sexuellem Kontakt zwischen ihm und der Ehefrau seines (...) gekommen sei, wohingegen er anlässlich der Anhörung im Widerspruch dazu erklärt habe, dass die Aufnahmen weder beim ersten noch beim letzten Mal gemacht worden seien. Bereits die angebliche sexuelle Beziehung zu der Ehefrau seines (...) wirke aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten konstruiert und wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe auch auf die Frage nach dem genauen Inhalt der Drohungen seines (...) keine präzisen Angaben machen können. Überdies sei er gemäss Aussagen an der Anhörung mehrmals bedroht worden, gemäss Angaben anlässlich der BzP jedoch nur ein Mal. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem dargelegt, sie seien nach der polizeilichen Anzeige durch den (...) ausgereist. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nicht zu wissen, ob er angezeigt worden sei. Somit würden sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erhärten. Dies gelte auch für die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach die Kurden ein streitsüchtiges Volk seien und der Bruder der Ehefrau des (...) des Beschwerdeführers ihn umbringen würde, sie aber gleichzeitig erwähnt habe, nicht zu wissen, ob die Familie der Ehefrau des (...) in die Problematik involviert sei. Es erstaune übrigens, dass angesichts der geltend gemachten familiären Probleme ihre Familien im Iran nach der Ausreise der Beschwerdeführenden keinerlei Probleme gehabt hätten. Auch die Aussagen betreffend die Schlichtungsversuche der Familie während des Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Türkei würden divergieren. So habe die Beschwerdeführerin via Internet erfahren, dass eine Streitschlichtung erfolglos gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hingegen mitgeteilt, mit seiner Mutter telefoniert zu haben, welche erklärt habe, dass die Familie des (...) nicht von ihren Forderungen abgerückt sei. Den Aussagen seien weitere Unstimmigkeiten zu entnehmen, beispielsweise betreffend den letzten Arbeitstag des Beschwerdeführers. Letztlich sei auch auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2017 an das SEM (recte: wohl Übersetzung der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht) zu verweisen, worin er geltend mache, dass sein (...) die Videoaufnahmen am (...) 2017 gefunden habe. Zwei Tage später, am (...) 2017, sei dieser zu seinem Haus gekommen. Vor lauter Angst sei er zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind aus dem Haus geflohen. In der Anhörung hingegen habe er geltend gemacht, dass er am Morgen nach dem Drohanruf seines (...) zum Haus seiner Mutter gegangen sei. Diese habe ihm dann erzählt, dass sein (...) und weitere Personen bei ihr zuhause nach ihm gesucht hätten. Dass sich diese Schilderungen gänzlich widersprechen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen erhärten müssten, sei selbsterklärend. So gehe dann auch aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin nirgends hervor, dass sie sich zum Zeitpunkt des Auftauchens des (...) im Haus der Mutter ihres Ehemannes befunden, geschweige denn dieses fluchtartig verlassen habe. Aufgrund der bereits ausführlich erörterten Widersprüche könne auf die Abhandlung weiterer Ungereimtheiten verzichtet werden. Betreffend das eingereichte Schreiben der E._______ hinsichtlich der Konvertierung zum Christentum des Beschwerdeführers und dessen guter Integration in die dortige christliche Gemeinschaft sei festzuhalten, dass er während der BzP erwähnt habe, dass der Schlepper ihm empfohlen habe, den Religionswechsel als Asylgrund anzugeben. Jetzt würde er aber die Wahrheit erzählen wollen. Das eingereichte Beweismittel könne somit als irrelevant beziehungsweise nicht den Tatsachen entsprechend erachtet werden.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit verbiete sich ein schematisches Vorgehen. Vom Vorhandensein eines Widerspruchs in den Aussagen dürfe nicht auf eine generelle Unglaubhaftigkeit geschlossen werden, ohne eine Gesamtbetrachtung aller Fakten und Elemente vorzunehmen. In diesem Sinne seien auch die Vorbemerkungen der Vorinstanz, wie etwa Vorbringen seien dann «unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen», zwar als Leitlinie bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beachten. Es verbiete sich aber, von der allgemeinen Erfahrung und Logik einer «Durchschnittsperson» in jedem Fall und über die konkrete Würdigung hinaus jegliches Vorbringen, welches als widersprüchlich in Erfahrung und Logik bezeichnet werden könne, kategorisch als unglaubhaft zu beurteilen. Es sei ausserdem anzumerken, dass sich die Vorinstanz einzig auf ein paar wenige, nicht allzu gewichtige und erklärbare Widersprüche abgestützt und auf eine Gesamtwürdigung verzichtet habe. Es sei unerheblich, ob es entsprechend der Ansichten der Vorinstanz «erstaunlich» anmute, dass der Beschwerdeführer trotz seiner persönlichen Bedenken die sexuelle Beziehung zu der Ehefrau seines (...) eingegangen sei. Betreffend die Abweichung der Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Videoaufnahmen sei unerklärlich wie die eindeutige Antwort der Beschwerdeführerin - sie habe gesagt, dass ihr Ehemann nicht gewusst habe, dass die Aufnahmen noch existierten - als «ausweichend» bewertet werden könne. Mitnichten handle es sich bei dieser Frage um «den Kern ihrer Ausreisegründe». Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich davon gewusst habe, dass Videoaufnahmen von der sexuellen Beziehung zur Ehefrau seines (...) gemacht worden seien, sei unbestritten. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer ausserdem keinen Anlass dazu gehabt, die Veröffentlichung des Videos oder dessen Weitergabe zu befürchten. Schliesslich habe die Ehefrau des (...) viel mehr zu befürchten gehabt als er selbst. Er habe daher in gutem Glauben davon ausgehen können, dass sie nicht riskieren würde, dass ihr Ehemann oder andere von diesen Aufnahmen erfahren würden, weshalb sein Verhalten nicht als naiv zu bezeichnen sei. Die Trennung habe keine schlechten Gefühle oder Abneigung bei dem Beschwerdeführer oder der Ehefrau seines (...) hinterlassen, weswegen er auch nicht mit denkbaren Racheakten ihrerseits habe rechnen müssen. Was das angebliche Desinteresse des Beschwerdeführers am Ende der Affäre betreffe, so entspreche dies wohl der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach es eben sexuelle Beziehungen gebe, denen keine tiefe emotionale Bindung oder hoffnungsvolle Zukunftsaussichten zugrunde liegen würden. Insofern spreche diese Einstellung auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit des betreffenden Vortrags. Ob es beim letzten sexuellen Kontakt oder beim vorletzten zu den Videoaufnahmen gekommen sei, sei unerheblich. Da sich diese Affäre vor einigen Jahren abgespielt habe und dazu zwischen der BzP und der Anhörung des Beschwerdeführers fast zwei Jahre liegen würden, sei es nicht überraschend, dass es zu einer solchen Abweichung in der Darstellung komme. Tatsächlich sei er sich einfach nicht mehr sicher, da es für ihn keine Rolle gespielt habe. Auch lasse sich aus diesem Punkt nicht auf eine mangelnde Glaubhaftigkeit der sexuellen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau seines (...) schliessen. Der Beschwerdeführer habe den Inhalt der relativ konkreten Drohungen seines (...) dann auch widergegeben. Eine Drohung per Telefon sei dann auch nur einmal erfolgt. Ob dieser auch eine Anzeige gegen ihn erstattet habe, wisse er nicht und auch die Beschwerdeführerin habe lediglich gesagt, der (...) habe «vielleicht » bei den Behörden eine Anzeige erstattet. Dieses Unwissen spreche auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass diese Informationen den Beschwerdeführenden nicht mit Sicherheit zur Verfügung stünden. Dass dem Beschwerdeführer aber eine Verfolgung und empfindliche Bestrafung durch die Behörden drohe, sollte die sexuelle Beziehung zu der Ehefrau seines (...) bekannt werden, sei sicher. Schwierigkeiten hätten sich aus dieser Affäre und der Entdeckung des Videos auch für die Mutter des Beschwerdeführers ergeben, und zwar innerhalb ihrer eigenen Familie. Bedrohungen oder andere Probleme von ausserhalb der eigenen Familie hätten nicht stattgefunden. Insofern erkläre sich damit auch die angebliche Abweichung der Aussagen der Beschwerdeführerin zu der Frage, ob sich für ihre Familie oder die Familie ihres Ehemannes «irgendwelche Entwicklungen» ergeben hätten. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe via Internet von der erfolglosen Streitbeilegung erfahren, der Beschwerdeführer per Telefon, könnte ebenfalls entkräftet werden. Diese Gespräche hätten über «IMO» stattgefunden, welche über das Internet vorgenommen würden. Es würden daher beide Aussagen stimmen. Die Widersprüche betreffend die Zeitangaben, seien durch die Umrechnung aus dem iranischen Kalender zu erklären, derer sich der Beschwerdeführer nicht vollständig mächtig gewesen sei. Ausserdem hätten zwischen der BzP und der Anhörung fast zwei Jahre gelegen, während derer insbesondere die Erinnerung an konkrete Daten verschwimmen könnten. Kleinere Abweichungen seien nicht relevant für die allgemeine Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Beschwerdeführenden hätten teilweise bei der Mutter und teilweise bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers gelebt. Als der (...) vor dem Haus der Mutter des Beschwerdeführers auftaucht sei, seien sie nicht vor Ort gewesen. Seine Schilderungen widersprächen sich in diesem Punkt daher nicht «gänzlich». Gehe man im Umkehrschluss davon aus, dass die Vorinstanz alle nicht erwähnten Sachverhaltselemente als glaubhaft beurteilt hat, so wären die Zweifel an der Glaubhaftigkeit insgesamt von sehr untergeordneter Bedeutung und die Vorinstanz dürfte gestützt auf diese folglich nicht von einer umfassenden Unglaubhaftigkeit ausgehen. Aufgrund der ausserehelichen sexuellen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau seines (...), von der insbesondere Videoaufnahmen existierten, bestünde eine Bedrohung durch den (...) und dessen Familie, welche in einer konkreten Lebensgefährdung gipfeln würde. Andererseits könne die Familie auch nicht auf den Schutz durch die iranischen Behörden zählen. Vielmehr werde der aussereheliche sexuelle Kontakt im Iran mit der Todesstrafe, zumindest aber Peitschenhieben, bedroht. Die Strafverfolgungspraxis im Iran sei zudem grundsätzlich diskriminierend. Beschuldigten beziehungsweise Angeklagten würden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an Leib und Leben bedroht sei, sollte er in sein Heimatland zurückkehren.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchsteller. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). Der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz kann nicht vollumgänglich gefolgt werden. So ist durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine aussereheliche Liaison mit der Ehefrau seines (...) hatte. Der Vorwurf, es mute erstaunlich an, dass er sich auf diese gesellschaftlich und kulturell verpönte Beziehung eingelassen habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer schwärmte offensichtlich schon länger von dieser Frau (vgl. A59 F37 f.). Sie habe ihm vor der Affäre jeweils Gedichte von Khayya und Hafis geschickt und er habe in ihren Aussagen vermehrt Liebesbotschaften erkennen können und sei dadurch zunächst verunsichert gewesen (vgl. A59 F28 und F37). Trotz der anfänglichen Bedenken aufgrund der kulturellen und gesellschaftlichen Verpflichtungen habe er sich aber auf diese Liaison eingelassen, da er sich aufgrund ihrer Eloquenz zu ihr hingezogen gefühlt habe (vgl. A59 F37). Dass ein ungebundener, junger Mann der Versuchung einer Affäre mit einer verheiraten Frau trotz der dort herrschenden gesellschaftlichen und kulturellen Ansichten nachgibt, erscheint nicht abwegig. Für das Vorliegen der Affäre spricht auch, dass der Beschwerdeführer Inhalte von Gesprächen wiedergibt, welche er mit der Ehefrau seines (...) geführt hat, so beispielswiese über ihre Enttäuschung von ihrem Ehemann (vgl. A59 F63). Sie sei wohl aufgrund seines beruflichen Erfolgs auf ihn aufmerksam geworden (vgl. A59 F63). Er zeichnet sogar eine Skizze von ihrem gemeinsamen Treffpunkt und der versteckten Wege dorthin (vgl. A59 F37 f. und F48 ff.). Dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Ursprungs der Idee zum Videodreh widersprochen hat, ist nebensächlich, zumal ihre Schilderung der Ereignisse selbst nur auf Hörensagen beruht. Ausserdem hat sie diese bereits an der BzP korrigiert, indem sie darlegte, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass das Video noch immer existiere (vgl. A14 Ziff. 7.02). Auch bezüglich des Vorwurfs der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei naiv gewesen, eine solches Video zu drehen, ist den Beschwerdeführenden beizupflichten. Die Ehefrau des (...) des Beschwerdeführers hätte aufgrund der Existenz dieses Videos viel grösseren Schaden davongetragen als er selbst, zumal Ehebruch im Iran als ein schweres Vergehen betrachtet wird, wobei die Todesstrafe droht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sylwia Galopin, Iran: Sanktionen bei Verstoss gegen moralische Normen, Themenpapier, 30. Juni 2007, S. 7 f.). Es erscheint daher nicht ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass sie das Video sofort löschen würde. So sagt er selbst, sie habe die Aufnahme haben wollen, da sie Angst gehabt habe, dass sie jemand sehen könnte (vgl. A59 F67 und F74 ff.). Auch die fehlende Illusion einer längerfristigen Zukunft dieser Liaison spricht mehr für eine gesunde Wahrnehmung der Situation als für ein Desinteresse daran. Die Verwirrung betreffend die Zeitangaben zum letzten Arbeitstag des Beschwerdeführers und den Autoverkauf scheinen tatsächlich auf die Umrechnung aus dem iranischen Kalender zurückgeführt werden zu können. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn das SEM die Daten jeweils in der Form des iranischen Kalenders protokolliert und die Umrechnung selbst vorgenommen hätte, um solche Ungereimtheiten zu vermeiden. Wann und ob dieses Video nun tatsächlich aufgenommen wurde, ist letztlich aber zweitrangig, da das Auffinden dieses Mediums durch den (...) des Beschwerdeführers und die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. So scheint es bereits unwahrscheinlich, dass der (...) sechs Jahre nach der Affäre plötzlich das besagte Video findet beziehungsweise seine Ehefrau dieses so lange aufbewahrt, obwohl im Iran Ehebruch mit der Todesstrafe bedroht wird. Der Beschwerdeführer hat während der BzP gesagt, dass er telefonisch durch seinen (...) bedroht worden sei und sie danach ein oder zwei Tage zum Bruder seiner Ehefrau gegangen seien. Als er am nächsten Tag zu seiner Mutter gegangen sei, habe diese ihm erzählt, sein (...) habe vor dem Haus gestanden, geschrien und ihm gedroht. Daraufhin seien sie bis zur Ausreise zur Mutter der Beschwerdeführerin gezogen (vgl. A17 Ziff. 7.02). Dies entspricht insofern ungefähr seinen Aussagen anlässlich der Anhörung (vgl. A59 F93 und F102). Allerdings hat er - wie die Vorinstanz festhält - an der BzP ausgesagt, sein (...) habe ihn nur einmal angerufen (vgl. A17 Ziff. 7.02). Dies widerspricht klar seiner Darstellung während der Anhörung, wonach dieser mehrmals angerufen habe, bis er seine Telefonate nicht mehr beantwortet habe (vgl. A59 F99). Darauf angesprochen, versuchte er zu erklären, er habe die Telefonate nicht mehr entgegengenommen, woraufhin sein (...) zu seinem Elternhaus gegangen sei (vgl. A59 F100). Dies widerspricht wiederum seiner Darlegung, wonach der (...) bereits am selben Tag bei seiner Mutter gewesen sein muss, da er selbst am Morgen nach dem Telefonat zu seiner Mutter gegangen sei und diese ihm vom Besuch des (...) erzählt habe (vgl. A59 F93). Untermauert wird die fehlende Nachvollziehbarkeit dadurch, dass der in F._______ wohnhafte (...) gleichentags noch eine über siebenstündige Autofahrt nach D._______ hätte absolvieren müssen. Auf Beschwerdeebene im vorangegangenen Dublin-Verfahren hatte der Beschwerdeführer wiederum dargelegt, sein (...) sei am 30. Juli 2017 - anstatt am 28. Juli 2017 - bei seiner Mutter gewesen (vgl. A35 S. 2). Gleichzeitig legt er dar, in diesem Moment aus Angst aus dem Haus der Mutter geflohen zu sein. Dies lässt sich wiederum nicht mit dem Vorbringen vereinbaren, direkt zum Bruder der Beschwerdeführerin gegangen zu sein, um dort Schutz zu suchen (vgl. A17 Ziff. 7.02, A59 F93 und F102). Ausserdem ist es kaum vorstellbar, dass der (...) den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht, aber gleichzeitig weiterhin mit seiner Ehefrau zusammenlebt (vgl. A59 F109). Dass sie sich als Opfer dargestellt habe, um dessen Zorn von sich abzulenken, überzeugt allein nicht (vgl. A59 F106), zumal im Iran selbst für eine vergewaltigte Frau die erhebliche Gefahr besteht, dass sie im Falle der Meldung einer Vergewaltigung selber des Verbrechens der «Zena» (ausserehelicher sexueller Verkehr) angeklagt und verurteilt wird (vgl. United States Department of State [USDS], Country Report on Human Rights Practices for 2019, Iran, Section 6, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/iran/, abgerufen am 24. April 2020). Auf die «schlechten Karten» der Ehefrau des (...) angesprochen, weicht der Beschwerdeführer aus (vgl. A59 F115). Es ist darüber hinaus wenig plausibel, dass der (...) des Beschwerdeführers allen von der Affäre seiner Ehefrau erzählt hat, zumal dies in seinem Umfeld mit einem Ehrverlust einhergehen könnte. Ausserdem wurden die Familien der Beschwerdeführenden seit ihrer Ausreise gemäss eigenen Aussagen nicht behelligt; lediglich die Mutter des Beschwerdeführers habe gewisse Schwierigkeiten mit ihrer eigenen Familie bekommen (vgl. A60 F41 ff.). Allerdings scheint es auch dieser gut zu gehen (vgl. A60 F11 f.). Betreffend die Widersprüche hinsichtlich der Kommunikation mit der Familie aus der Türkei per «IMO» kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführenden verwiesen werden, was allerdings nichts am Ergebnis zu ändern vermag. Hinsichtlich der geltend gemachten Angst vor den Kurden ist indessen der Vorinstanz beizupflichten. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin an der Anhörung darlegt, dass nur der (...) und allenfalls die kurdische Familie der Ehefrau des (...) in die Verfolgung ihres Ehemannes involviert gewesen seien (vgl. A60 F85), während sie an der BzP darlegte, der Schwager des (...) des Beschwerdeführers habe sie ebenfalls verfolgt (vgl. A14 Ziff. 7.01). Hinsichtlich der vorgeworfenen Widersprüche betreffend die Strafanzeige kann ebenfalls auf die korrekte Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden. Wäre tatsächlich ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, hätte er dies mit Bestimmtheit erfahren und die Ehefrau des (...) wäre wohl ebenfalls verfolgt worden. Es ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine aussereheliche Liaison mit der Ehefrau seines (...) geführt hatte. Bezüglich der Todesdrohungen durch den (...) gegenüber dem Beschwerdeführer verstricken sich die Beschwerdeführenden jedoch in Widersprüche und nicht nachvollziehbare Aussagen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der (...) dieses Video gefunden hat und selbst bei Wahrunterstellung ist kaum wahrscheinlich, dass er sich selbst einem Ehrverlust und seine Ehefrau, mit der er anscheinend noch immer zusammenlebt, einer drohenden Todesstrafe aussetzen würde, indem er diese Affäre publik machen würde. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, der (...) des Beschwerdeführers habe ihn umbringen wollen, nachdem er das Video gefunden habe, sind folglich als unglaubhaft einzustufen.
E. 6.2 Da die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat als unglaubhaft zu beurteilen ist, muss sie nicht auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz geprüft werden. Allerdings ist ausserehelicher Geschlechtsverkehr im Iran strafrechtlich verboten und Ehebruch wird im iranischen Strafrecht mit dem Tod bedroht. Unter Ehebruch versteht das iranische Strafrecht ausserehelichen, ohne Zwang ausgeübten Geschlechtsverkehr von verheirateten oder unverheirateten Personen (vgl. Sylwia Galopin, Iran: Sanktionen bei Verstoss gegen moralische Normen, SFH-Themenpapier 2007, S. 7 f.). Selbst wenn man davon ausginge, dass der (...) des Beschwerdeführers von der Affäre vernommen hat, würde dieser seine Ehefrau einer Gefahr aussetzen, sollte er dies der Polizei melden. Wie die Beschwerdeführenden selbst darlegen, lebt das Ehepaar noch immer zusammen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der (...) dieses Risiko eingehen würde. Entsprechend erscheint die Gefahr, strafrechtlich verfolgt zu werden, gering. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer sicher vernommen, wenn ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden wäre. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr ergibt sich daraus deshalb nicht.
E. 6.3 Die Konvertierung zum Christentum wurde auf Beschwerdeebene - ausserhalb der Wiedergabe des Sachverhalts und der Erwägungen der Vorinstanz - (zu Recht) nicht mehr geltend gemacht, weshalb hierauf nicht eingegangen wird.
E. 6.4 Entsprechend liegen insgesamt keine glaubhaften Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wären. Bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl ist die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass der Beschwerdeführer sowohl seine Mutter als auch seine Geschwister und Tanten habe, die allesamt im Iran wohnhaft seien. Des Weiteren sei er ausgebildeter (...) und habe diesen Beruf sowohl selbständig als auch im (...) in D._______ ausgeübt. Auch (...) hätten ihm Projekte anvertraut. Zudem würde seine Familie (...) vermieten. Von diesem Geld lasse sich zurzeit der Lebensunterhalt seiner Mutter finanzieren. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er würde aufgrund seiner (...). Entsprechende Arztberichte habe er keine zu den Akten gereicht. Die Beschwerdeführerin habe die Universität abgeschlossen und sei ausgebildete (...). Sie habe zwar nie regelmässig gearbeitet, während den letzten zwei Jahren vor der Ausreise aber einen (...) unterrichtet. Betreffend die Gesellschaftsschichten im Iran habe sie ihre Familie dem Mittelstand, beziehungsweise dem oberen Mittelstand zugeordnet. Nebst ihren Eltern seien ihre Brüder sowie Tanten und Onkel im Iran wohnhaft. Gesundheitlich gehe es ihr - abgesehen vom (...) - gut. Auch sie habe keine Arztberichte eingereicht. Die Beschwerdeführenden führten diesbezüglich aus, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der aktuellen Situation im Iran betreffend die Coronavirus-Pandemie nicht zumutbar. Die Regierung im Iran werde aktuell von internationaler Seite als «funktionsunfähig» eingestuft und es gelinge nicht, der rasanten Verbreitung des Virus Einhalt zu gebieten. Das iranische Gesundheitssystem stehe nahe dem Zusammenbruch und die führenden Politiker sowie schiitische Geistliche würden sich im Gegensatz zu konkreten Hilfsstrategien Verschwörungstheorien hingeben, welche die Katastrophe nicht abzuwenden vermöchten. Die Rückführung sei den Beschwerdeführenden mit ihrem kleinen Kind, das heisst als besonders vulnerable Personen, nicht zumutbar, da eine Gesundheitsversorgung im Iran nicht gewährleistet sei.
E. 9.3 Die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesbezüglich den umfassenden und korrekten vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 9.5 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden in der Schweiz ausgegangen werden kann, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss RA Lena Weissinger als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ist der Gesamtaufwand auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1786/2020 Urteil vom 14. Mai 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin), C._______, geboren am (...), alle Iran, alle vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge am (...) 2017 legal ihr Heimatland und gelangten zusammen mit der Halbschwester des Beschwerdeführers (N [...]) auf dem Luftweg nach Istanbul (Türkei). Am (...) September 2017 reisten sie - mit gefälschten Reisepässen - wiederum auf dem Luftweg von Istanbul via Belgrad, Serbien, nach Zürich, wo sie am (...) September 2017 bei der Flughafenpolizei um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten. Die Einreise in die Schweiz wurde ihnen vorläufig verweigert. A.b Die Vorinstanz führte am 25. September 2017 (Beschwerdeführerin) und am 26. September 2017 (Beschwerdeführer) die Befragungen zur Person (BzP) durch und gewährte den Beschwerdeführenden dabei unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die Türkei, nach Serbien, Dänemark und Deutschland. Der Beschwerdeführer legte dar, (...) zu sein und in der Stadt D._______ als selbständiger (...) gearbeitet zu haben. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2012 eine sexuelle Beziehung mit der Ehefrau (...) gepflegt, wobei es einmal zu einer Filmaufnahme des Liebesaktes gekommen und dieser Film einige Jahre später von (...) entdeckt worden sei. Dieser habe ihn daraufhin angerufen, ihn möglicherweise bei der Polizei angezeigt und ihn mit dem Tod bedroht, weshalb er sich aus Angst um sein Leben entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen. Von der Türkei aus hätten sie versucht, eine friedliche Lösung zu finden, dies sei jedoch misslungen, weshalb sie nicht mehr nach Hause hätten zurückkehren können. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen die gleichen Gründe geltend wie der Beschwerdeführer. Sie führte zudem aus, sie sei ausgebildete (...). Das entsprechende Studium an der Universität in D._______ habe sie im August/September (...) abgeschlossen. A.c Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden je Kopien einer "Shenasnameh" (Anmerkung des Gerichts: Personenstandsurkunde), Identitätskarten sowie diverse Reiseunterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens weg und forderte sie - unter Androhung der zwangsweisen Ausschaffung - auf, nach Serbien zurückzukehren. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2017 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5793/2017 vom 1. Februar 2018 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das SEM angewiesen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und diese materiell zu behandeln. Zur Begründung führte das Gericht an, die Beschwerdeführenden hätten sich nur im Transitbereich des Flughaftens in Belgrad aufgehalten, was keinem Aufenthalt im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gleichkomme. D. Am 13. Juni 2019 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört, wobei sie im Wesentlichen ihre anlässlich der BzP getätigten Vorbringen detaillierter ausführten. Beide gaben an, dass der (...) des Beschwerdeführers einmal vor dem Haus der Mutter der Beschwerdeführerin gestanden, geschrien und Morddrohungen ausgesprochen habe. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der E._______ vom 11. Juni 2019 sowie ein Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2019 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 - eröffnet am 28. Februar 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 30. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden zwei Zeitungsartikel betreffend den Umgang mit dem Covid-19-Virus im Iran zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, wird auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht eingetreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute das heisst von Dritten nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne einer Regelvermutung auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, dass in Anbetracht diverser Widersprüche und Ungereimtheiten die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme im Iran nicht glaubhaft seien. Folglich sei auch ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch den (...) des Beschwerdeführers beziehungsweise die Familie der Ehefrau des (...), nicht gegeben. So würde bereits erstaunlich anmuten, dass er sich trotz seiner anfänglichen Abneigung aufgrund seiner gesellschaftlichen und kulturellen Verpflichtungen sowie seinem offensichtlichen Wissen um den Verstoss gegen die heimatlichen Normen überhaupt auf die Affäre eingelassen habe. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem geltend gemacht, die Ehefrau des (...) sei auf die Idee gekommen, ein Video zu drehen, der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis davon gehabt. Dieser habe jedoch gesagt, es sei seine Idee gewesen, er habe die Ehefrau seines (...) dazu überredet, sei aber davon ausgegangen, diese würde das Video gleich wieder löschen. Angesichts seines offensichtlichen Bewusstseins betreffend den Normverstoss dieser Liaison würden sowohl seine Naivität in Bezug auf die Videoaufnahmen als auch sein Desinteresse am Beziehungsende sowie dem Verbleib der Videoaufnahmen wenig realistisch anmuten. Ausserdem habe er sich hinsichtlich des Endes dieser Affäre widersprochen. So habe er an der BzP gesagt, dass es nach den Videoaufnahmen nicht mehr zu sexuellem Kontakt zwischen ihm und der Ehefrau seines (...) gekommen sei, wohingegen er anlässlich der Anhörung im Widerspruch dazu erklärt habe, dass die Aufnahmen weder beim ersten noch beim letzten Mal gemacht worden seien. Bereits die angebliche sexuelle Beziehung zu der Ehefrau seines (...) wirke aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten konstruiert und wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe auch auf die Frage nach dem genauen Inhalt der Drohungen seines (...) keine präzisen Angaben machen können. Überdies sei er gemäss Aussagen an der Anhörung mehrmals bedroht worden, gemäss Angaben anlässlich der BzP jedoch nur ein Mal. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem dargelegt, sie seien nach der polizeilichen Anzeige durch den (...) ausgereist. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nicht zu wissen, ob er angezeigt worden sei. Somit würden sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erhärten. Dies gelte auch für die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach die Kurden ein streitsüchtiges Volk seien und der Bruder der Ehefrau des (...) des Beschwerdeführers ihn umbringen würde, sie aber gleichzeitig erwähnt habe, nicht zu wissen, ob die Familie der Ehefrau des (...) in die Problematik involviert sei. Es erstaune übrigens, dass angesichts der geltend gemachten familiären Probleme ihre Familien im Iran nach der Ausreise der Beschwerdeführenden keinerlei Probleme gehabt hätten. Auch die Aussagen betreffend die Schlichtungsversuche der Familie während des Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Türkei würden divergieren. So habe die Beschwerdeführerin via Internet erfahren, dass eine Streitschlichtung erfolglos gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hingegen mitgeteilt, mit seiner Mutter telefoniert zu haben, welche erklärt habe, dass die Familie des (...) nicht von ihren Forderungen abgerückt sei. Den Aussagen seien weitere Unstimmigkeiten zu entnehmen, beispielsweise betreffend den letzten Arbeitstag des Beschwerdeführers. Letztlich sei auch auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2017 an das SEM (recte: wohl Übersetzung der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht) zu verweisen, worin er geltend mache, dass sein (...) die Videoaufnahmen am (...) 2017 gefunden habe. Zwei Tage später, am (...) 2017, sei dieser zu seinem Haus gekommen. Vor lauter Angst sei er zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind aus dem Haus geflohen. In der Anhörung hingegen habe er geltend gemacht, dass er am Morgen nach dem Drohanruf seines (...) zum Haus seiner Mutter gegangen sei. Diese habe ihm dann erzählt, dass sein (...) und weitere Personen bei ihr zuhause nach ihm gesucht hätten. Dass sich diese Schilderungen gänzlich widersprechen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen erhärten müssten, sei selbsterklärend. So gehe dann auch aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin nirgends hervor, dass sie sich zum Zeitpunkt des Auftauchens des (...) im Haus der Mutter ihres Ehemannes befunden, geschweige denn dieses fluchtartig verlassen habe. Aufgrund der bereits ausführlich erörterten Widersprüche könne auf die Abhandlung weiterer Ungereimtheiten verzichtet werden. Betreffend das eingereichte Schreiben der E._______ hinsichtlich der Konvertierung zum Christentum des Beschwerdeführers und dessen guter Integration in die dortige christliche Gemeinschaft sei festzuhalten, dass er während der BzP erwähnt habe, dass der Schlepper ihm empfohlen habe, den Religionswechsel als Asylgrund anzugeben. Jetzt würde er aber die Wahrheit erzählen wollen. Das eingereichte Beweismittel könne somit als irrelevant beziehungsweise nicht den Tatsachen entsprechend erachtet werden. 5.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit verbiete sich ein schematisches Vorgehen. Vom Vorhandensein eines Widerspruchs in den Aussagen dürfe nicht auf eine generelle Unglaubhaftigkeit geschlossen werden, ohne eine Gesamtbetrachtung aller Fakten und Elemente vorzunehmen. In diesem Sinne seien auch die Vorbemerkungen der Vorinstanz, wie etwa Vorbringen seien dann «unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen», zwar als Leitlinie bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beachten. Es verbiete sich aber, von der allgemeinen Erfahrung und Logik einer «Durchschnittsperson» in jedem Fall und über die konkrete Würdigung hinaus jegliches Vorbringen, welches als widersprüchlich in Erfahrung und Logik bezeichnet werden könne, kategorisch als unglaubhaft zu beurteilen. Es sei ausserdem anzumerken, dass sich die Vorinstanz einzig auf ein paar wenige, nicht allzu gewichtige und erklärbare Widersprüche abgestützt und auf eine Gesamtwürdigung verzichtet habe. Es sei unerheblich, ob es entsprechend der Ansichten der Vorinstanz «erstaunlich» anmute, dass der Beschwerdeführer trotz seiner persönlichen Bedenken die sexuelle Beziehung zu der Ehefrau seines (...) eingegangen sei. Betreffend die Abweichung der Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Videoaufnahmen sei unerklärlich wie die eindeutige Antwort der Beschwerdeführerin - sie habe gesagt, dass ihr Ehemann nicht gewusst habe, dass die Aufnahmen noch existierten - als «ausweichend» bewertet werden könne. Mitnichten handle es sich bei dieser Frage um «den Kern ihrer Ausreisegründe». Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich davon gewusst habe, dass Videoaufnahmen von der sexuellen Beziehung zur Ehefrau seines (...) gemacht worden seien, sei unbestritten. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer ausserdem keinen Anlass dazu gehabt, die Veröffentlichung des Videos oder dessen Weitergabe zu befürchten. Schliesslich habe die Ehefrau des (...) viel mehr zu befürchten gehabt als er selbst. Er habe daher in gutem Glauben davon ausgehen können, dass sie nicht riskieren würde, dass ihr Ehemann oder andere von diesen Aufnahmen erfahren würden, weshalb sein Verhalten nicht als naiv zu bezeichnen sei. Die Trennung habe keine schlechten Gefühle oder Abneigung bei dem Beschwerdeführer oder der Ehefrau seines (...) hinterlassen, weswegen er auch nicht mit denkbaren Racheakten ihrerseits habe rechnen müssen. Was das angebliche Desinteresse des Beschwerdeführers am Ende der Affäre betreffe, so entspreche dies wohl der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach es eben sexuelle Beziehungen gebe, denen keine tiefe emotionale Bindung oder hoffnungsvolle Zukunftsaussichten zugrunde liegen würden. Insofern spreche diese Einstellung auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit des betreffenden Vortrags. Ob es beim letzten sexuellen Kontakt oder beim vorletzten zu den Videoaufnahmen gekommen sei, sei unerheblich. Da sich diese Affäre vor einigen Jahren abgespielt habe und dazu zwischen der BzP und der Anhörung des Beschwerdeführers fast zwei Jahre liegen würden, sei es nicht überraschend, dass es zu einer solchen Abweichung in der Darstellung komme. Tatsächlich sei er sich einfach nicht mehr sicher, da es für ihn keine Rolle gespielt habe. Auch lasse sich aus diesem Punkt nicht auf eine mangelnde Glaubhaftigkeit der sexuellen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau seines (...) schliessen. Der Beschwerdeführer habe den Inhalt der relativ konkreten Drohungen seines (...) dann auch widergegeben. Eine Drohung per Telefon sei dann auch nur einmal erfolgt. Ob dieser auch eine Anzeige gegen ihn erstattet habe, wisse er nicht und auch die Beschwerdeführerin habe lediglich gesagt, der (...) habe «vielleicht » bei den Behörden eine Anzeige erstattet. Dieses Unwissen spreche auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass diese Informationen den Beschwerdeführenden nicht mit Sicherheit zur Verfügung stünden. Dass dem Beschwerdeführer aber eine Verfolgung und empfindliche Bestrafung durch die Behörden drohe, sollte die sexuelle Beziehung zu der Ehefrau seines (...) bekannt werden, sei sicher. Schwierigkeiten hätten sich aus dieser Affäre und der Entdeckung des Videos auch für die Mutter des Beschwerdeführers ergeben, und zwar innerhalb ihrer eigenen Familie. Bedrohungen oder andere Probleme von ausserhalb der eigenen Familie hätten nicht stattgefunden. Insofern erkläre sich damit auch die angebliche Abweichung der Aussagen der Beschwerdeführerin zu der Frage, ob sich für ihre Familie oder die Familie ihres Ehemannes «irgendwelche Entwicklungen» ergeben hätten. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe via Internet von der erfolglosen Streitbeilegung erfahren, der Beschwerdeführer per Telefon, könnte ebenfalls entkräftet werden. Diese Gespräche hätten über «IMO» stattgefunden, welche über das Internet vorgenommen würden. Es würden daher beide Aussagen stimmen. Die Widersprüche betreffend die Zeitangaben, seien durch die Umrechnung aus dem iranischen Kalender zu erklären, derer sich der Beschwerdeführer nicht vollständig mächtig gewesen sei. Ausserdem hätten zwischen der BzP und der Anhörung fast zwei Jahre gelegen, während derer insbesondere die Erinnerung an konkrete Daten verschwimmen könnten. Kleinere Abweichungen seien nicht relevant für die allgemeine Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Beschwerdeführenden hätten teilweise bei der Mutter und teilweise bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers gelebt. Als der (...) vor dem Haus der Mutter des Beschwerdeführers auftaucht sei, seien sie nicht vor Ort gewesen. Seine Schilderungen widersprächen sich in diesem Punkt daher nicht «gänzlich». Gehe man im Umkehrschluss davon aus, dass die Vorinstanz alle nicht erwähnten Sachverhaltselemente als glaubhaft beurteilt hat, so wären die Zweifel an der Glaubhaftigkeit insgesamt von sehr untergeordneter Bedeutung und die Vorinstanz dürfte gestützt auf diese folglich nicht von einer umfassenden Unglaubhaftigkeit ausgehen. Aufgrund der ausserehelichen sexuellen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau seines (...), von der insbesondere Videoaufnahmen existierten, bestünde eine Bedrohung durch den (...) und dessen Familie, welche in einer konkreten Lebensgefährdung gipfeln würde. Andererseits könne die Familie auch nicht auf den Schutz durch die iranischen Behörden zählen. Vielmehr werde der aussereheliche sexuelle Kontakt im Iran mit der Todesstrafe, zumindest aber Peitschenhieben, bedroht. Die Strafverfolgungspraxis im Iran sei zudem grundsätzlich diskriminierend. Beschuldigten beziehungsweise Angeklagten würden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an Leib und Leben bedroht sei, sollte er in sein Heimatland zurückkehren. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchsteller. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). Der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz kann nicht vollumgänglich gefolgt werden. So ist durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine aussereheliche Liaison mit der Ehefrau seines (...) hatte. Der Vorwurf, es mute erstaunlich an, dass er sich auf diese gesellschaftlich und kulturell verpönte Beziehung eingelassen habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer schwärmte offensichtlich schon länger von dieser Frau (vgl. A59 F37 f.). Sie habe ihm vor der Affäre jeweils Gedichte von Khayya und Hafis geschickt und er habe in ihren Aussagen vermehrt Liebesbotschaften erkennen können und sei dadurch zunächst verunsichert gewesen (vgl. A59 F28 und F37). Trotz der anfänglichen Bedenken aufgrund der kulturellen und gesellschaftlichen Verpflichtungen habe er sich aber auf diese Liaison eingelassen, da er sich aufgrund ihrer Eloquenz zu ihr hingezogen gefühlt habe (vgl. A59 F37). Dass ein ungebundener, junger Mann der Versuchung einer Affäre mit einer verheiraten Frau trotz der dort herrschenden gesellschaftlichen und kulturellen Ansichten nachgibt, erscheint nicht abwegig. Für das Vorliegen der Affäre spricht auch, dass der Beschwerdeführer Inhalte von Gesprächen wiedergibt, welche er mit der Ehefrau seines (...) geführt hat, so beispielswiese über ihre Enttäuschung von ihrem Ehemann (vgl. A59 F63). Sie sei wohl aufgrund seines beruflichen Erfolgs auf ihn aufmerksam geworden (vgl. A59 F63). Er zeichnet sogar eine Skizze von ihrem gemeinsamen Treffpunkt und der versteckten Wege dorthin (vgl. A59 F37 f. und F48 ff.). Dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Ursprungs der Idee zum Videodreh widersprochen hat, ist nebensächlich, zumal ihre Schilderung der Ereignisse selbst nur auf Hörensagen beruht. Ausserdem hat sie diese bereits an der BzP korrigiert, indem sie darlegte, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass das Video noch immer existiere (vgl. A14 Ziff. 7.02). Auch bezüglich des Vorwurfs der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei naiv gewesen, eine solches Video zu drehen, ist den Beschwerdeführenden beizupflichten. Die Ehefrau des (...) des Beschwerdeführers hätte aufgrund der Existenz dieses Videos viel grösseren Schaden davongetragen als er selbst, zumal Ehebruch im Iran als ein schweres Vergehen betrachtet wird, wobei die Todesstrafe droht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sylwia Galopin, Iran: Sanktionen bei Verstoss gegen moralische Normen, Themenpapier, 30. Juni 2007, S. 7 f.). Es erscheint daher nicht ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass sie das Video sofort löschen würde. So sagt er selbst, sie habe die Aufnahme haben wollen, da sie Angst gehabt habe, dass sie jemand sehen könnte (vgl. A59 F67 und F74 ff.). Auch die fehlende Illusion einer längerfristigen Zukunft dieser Liaison spricht mehr für eine gesunde Wahrnehmung der Situation als für ein Desinteresse daran. Die Verwirrung betreffend die Zeitangaben zum letzten Arbeitstag des Beschwerdeführers und den Autoverkauf scheinen tatsächlich auf die Umrechnung aus dem iranischen Kalender zurückgeführt werden zu können. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn das SEM die Daten jeweils in der Form des iranischen Kalenders protokolliert und die Umrechnung selbst vorgenommen hätte, um solche Ungereimtheiten zu vermeiden. Wann und ob dieses Video nun tatsächlich aufgenommen wurde, ist letztlich aber zweitrangig, da das Auffinden dieses Mediums durch den (...) des Beschwerdeführers und die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. So scheint es bereits unwahrscheinlich, dass der (...) sechs Jahre nach der Affäre plötzlich das besagte Video findet beziehungsweise seine Ehefrau dieses so lange aufbewahrt, obwohl im Iran Ehebruch mit der Todesstrafe bedroht wird. Der Beschwerdeführer hat während der BzP gesagt, dass er telefonisch durch seinen (...) bedroht worden sei und sie danach ein oder zwei Tage zum Bruder seiner Ehefrau gegangen seien. Als er am nächsten Tag zu seiner Mutter gegangen sei, habe diese ihm erzählt, sein (...) habe vor dem Haus gestanden, geschrien und ihm gedroht. Daraufhin seien sie bis zur Ausreise zur Mutter der Beschwerdeführerin gezogen (vgl. A17 Ziff. 7.02). Dies entspricht insofern ungefähr seinen Aussagen anlässlich der Anhörung (vgl. A59 F93 und F102). Allerdings hat er - wie die Vorinstanz festhält - an der BzP ausgesagt, sein (...) habe ihn nur einmal angerufen (vgl. A17 Ziff. 7.02). Dies widerspricht klar seiner Darstellung während der Anhörung, wonach dieser mehrmals angerufen habe, bis er seine Telefonate nicht mehr beantwortet habe (vgl. A59 F99). Darauf angesprochen, versuchte er zu erklären, er habe die Telefonate nicht mehr entgegengenommen, woraufhin sein (...) zu seinem Elternhaus gegangen sei (vgl. A59 F100). Dies widerspricht wiederum seiner Darlegung, wonach der (...) bereits am selben Tag bei seiner Mutter gewesen sein muss, da er selbst am Morgen nach dem Telefonat zu seiner Mutter gegangen sei und diese ihm vom Besuch des (...) erzählt habe (vgl. A59 F93). Untermauert wird die fehlende Nachvollziehbarkeit dadurch, dass der in F._______ wohnhafte (...) gleichentags noch eine über siebenstündige Autofahrt nach D._______ hätte absolvieren müssen. Auf Beschwerdeebene im vorangegangenen Dublin-Verfahren hatte der Beschwerdeführer wiederum dargelegt, sein (...) sei am 30. Juli 2017 - anstatt am 28. Juli 2017 - bei seiner Mutter gewesen (vgl. A35 S. 2). Gleichzeitig legt er dar, in diesem Moment aus Angst aus dem Haus der Mutter geflohen zu sein. Dies lässt sich wiederum nicht mit dem Vorbringen vereinbaren, direkt zum Bruder der Beschwerdeführerin gegangen zu sein, um dort Schutz zu suchen (vgl. A17 Ziff. 7.02, A59 F93 und F102). Ausserdem ist es kaum vorstellbar, dass der (...) den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht, aber gleichzeitig weiterhin mit seiner Ehefrau zusammenlebt (vgl. A59 F109). Dass sie sich als Opfer dargestellt habe, um dessen Zorn von sich abzulenken, überzeugt allein nicht (vgl. A59 F106), zumal im Iran selbst für eine vergewaltigte Frau die erhebliche Gefahr besteht, dass sie im Falle der Meldung einer Vergewaltigung selber des Verbrechens der «Zena» (ausserehelicher sexueller Verkehr) angeklagt und verurteilt wird (vgl. United States Department of State [USDS], Country Report on Human Rights Practices for 2019, Iran, Section 6, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/iran/, abgerufen am 24. April 2020). Auf die «schlechten Karten» der Ehefrau des (...) angesprochen, weicht der Beschwerdeführer aus (vgl. A59 F115). Es ist darüber hinaus wenig plausibel, dass der (...) des Beschwerdeführers allen von der Affäre seiner Ehefrau erzählt hat, zumal dies in seinem Umfeld mit einem Ehrverlust einhergehen könnte. Ausserdem wurden die Familien der Beschwerdeführenden seit ihrer Ausreise gemäss eigenen Aussagen nicht behelligt; lediglich die Mutter des Beschwerdeführers habe gewisse Schwierigkeiten mit ihrer eigenen Familie bekommen (vgl. A60 F41 ff.). Allerdings scheint es auch dieser gut zu gehen (vgl. A60 F11 f.). Betreffend die Widersprüche hinsichtlich der Kommunikation mit der Familie aus der Türkei per «IMO» kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführenden verwiesen werden, was allerdings nichts am Ergebnis zu ändern vermag. Hinsichtlich der geltend gemachten Angst vor den Kurden ist indessen der Vorinstanz beizupflichten. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin an der Anhörung darlegt, dass nur der (...) und allenfalls die kurdische Familie der Ehefrau des (...) in die Verfolgung ihres Ehemannes involviert gewesen seien (vgl. A60 F85), während sie an der BzP darlegte, der Schwager des (...) des Beschwerdeführers habe sie ebenfalls verfolgt (vgl. A14 Ziff. 7.01). Hinsichtlich der vorgeworfenen Widersprüche betreffend die Strafanzeige kann ebenfalls auf die korrekte Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden. Wäre tatsächlich ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, hätte er dies mit Bestimmtheit erfahren und die Ehefrau des (...) wäre wohl ebenfalls verfolgt worden. Es ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine aussereheliche Liaison mit der Ehefrau seines (...) geführt hatte. Bezüglich der Todesdrohungen durch den (...) gegenüber dem Beschwerdeführer verstricken sich die Beschwerdeführenden jedoch in Widersprüche und nicht nachvollziehbare Aussagen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der (...) dieses Video gefunden hat und selbst bei Wahrunterstellung ist kaum wahrscheinlich, dass er sich selbst einem Ehrverlust und seine Ehefrau, mit der er anscheinend noch immer zusammenlebt, einer drohenden Todesstrafe aussetzen würde, indem er diese Affäre publik machen würde. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, der (...) des Beschwerdeführers habe ihn umbringen wollen, nachdem er das Video gefunden habe, sind folglich als unglaubhaft einzustufen. 6.2 Da die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat als unglaubhaft zu beurteilen ist, muss sie nicht auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz geprüft werden. Allerdings ist ausserehelicher Geschlechtsverkehr im Iran strafrechtlich verboten und Ehebruch wird im iranischen Strafrecht mit dem Tod bedroht. Unter Ehebruch versteht das iranische Strafrecht ausserehelichen, ohne Zwang ausgeübten Geschlechtsverkehr von verheirateten oder unverheirateten Personen (vgl. Sylwia Galopin, Iran: Sanktionen bei Verstoss gegen moralische Normen, SFH-Themenpapier 2007, S. 7 f.). Selbst wenn man davon ausginge, dass der (...) des Beschwerdeführers von der Affäre vernommen hat, würde dieser seine Ehefrau einer Gefahr aussetzen, sollte er dies der Polizei melden. Wie die Beschwerdeführenden selbst darlegen, lebt das Ehepaar noch immer zusammen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der (...) dieses Risiko eingehen würde. Entsprechend erscheint die Gefahr, strafrechtlich verfolgt zu werden, gering. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer sicher vernommen, wenn ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden wäre. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr ergibt sich daraus deshalb nicht. 6.3 Die Konvertierung zum Christentum wurde auf Beschwerdeebene - ausserhalb der Wiedergabe des Sachverhalts und der Erwägungen der Vorinstanz - (zu Recht) nicht mehr geltend gemacht, weshalb hierauf nicht eingegangen wird. 6.4 Entsprechend liegen insgesamt keine glaubhaften Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wären. Bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl ist die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass der Beschwerdeführer sowohl seine Mutter als auch seine Geschwister und Tanten habe, die allesamt im Iran wohnhaft seien. Des Weiteren sei er ausgebildeter (...) und habe diesen Beruf sowohl selbständig als auch im (...) in D._______ ausgeübt. Auch (...) hätten ihm Projekte anvertraut. Zudem würde seine Familie (...) vermieten. Von diesem Geld lasse sich zurzeit der Lebensunterhalt seiner Mutter finanzieren. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er würde aufgrund seiner (...). Entsprechende Arztberichte habe er keine zu den Akten gereicht. Die Beschwerdeführerin habe die Universität abgeschlossen und sei ausgebildete (...). Sie habe zwar nie regelmässig gearbeitet, während den letzten zwei Jahren vor der Ausreise aber einen (...) unterrichtet. Betreffend die Gesellschaftsschichten im Iran habe sie ihre Familie dem Mittelstand, beziehungsweise dem oberen Mittelstand zugeordnet. Nebst ihren Eltern seien ihre Brüder sowie Tanten und Onkel im Iran wohnhaft. Gesundheitlich gehe es ihr - abgesehen vom (...) - gut. Auch sie habe keine Arztberichte eingereicht. Die Beschwerdeführenden führten diesbezüglich aus, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der aktuellen Situation im Iran betreffend die Coronavirus-Pandemie nicht zumutbar. Die Regierung im Iran werde aktuell von internationaler Seite als «funktionsunfähig» eingestuft und es gelinge nicht, der rasanten Verbreitung des Virus Einhalt zu gebieten. Das iranische Gesundheitssystem stehe nahe dem Zusammenbruch und die führenden Politiker sowie schiitische Geistliche würden sich im Gegensatz zu konkreten Hilfsstrategien Verschwörungstheorien hingeben, welche die Katastrophe nicht abzuwenden vermöchten. Die Rückführung sei den Beschwerdeführenden mit ihrem kleinen Kind, das heisst als besonders vulnerable Personen, nicht zumutbar, da eine Gesundheitsversorgung im Iran nicht gewährleistet sei. 9.3 Die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesbezüglich den umfassenden und korrekten vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.5 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden in der Schweiz ausgegangen werden kann, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss RA Lena Weissinger als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ist der Gesamtaufwand auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: