Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufentha
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten) die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten) die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6502/2010 {T 0/2} Urteil vom 16. September 2010 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien B._______, Russland, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung Transit; Zwischenverfügung des BFM vom 9. September 2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger aus A._______, eigenen Angaben zufolge - die auf Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2010 seitens der Flughafenpolizei Zürich-Kloten bestätigt wurden - am 9. September 2010 im Shoppingbereich des Flughafens Zürich-Kloten polizeilich kontrolliert und, nachdem er sich nicht ausweisen konnte, auf den Posten der Flughafenpolizei verbracht wurde, wo er um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit gleichentags eröffneter Zwischenverfügung vom 9. September 2010 gestützt auf Art. 22 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer mit - vorab per Telefax eingereichter - Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. September 2010 gegen diese Zwischenverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung sowie die Bewilligung der Wiedereinreise in die Schweiz und die Zuführung zu einem Empfangs- und Verfahrenszentrum beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Überpüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden kann (Art. 108 Abs. 4 AsylG), dass die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG angefochten werden kann (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und letztere im vorliegenden Verfahren noch nicht ergangen ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Art. 22 Abs. 2-4 unverzüglich und in der Regel auf Grund der Akten entscheidet (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass über Beschwerden gegen Entscheide über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen in einzelrichterlicher Zuständigkeit entschieden wird (Art. 111 Bst. c AsylG) und Beschwerdeentscheide nach 111 AsylG nur summarisch zu begründen sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom 13. September 2010 vorbringt, er habe seinen Heimatstaat am 5. September 2010 verlassen und sei am 8. September 2010 in einem Lastwagen illegal in die Schweiz gelangt, dass er sich am 9. September 2010 in den Shoppingbereich des Flughafens Zürich-Kloten begeben habe, um in den dortigen Läden Einkäufe zu tätigen, dass er in der Shoppingzone - mithin auf Schweizer Boden - von der Flughafenpolizei festgenommen und unrechtmässig in den Transitbereich verbracht worden sei, wo er sich gezwungen gesehen habe, ein Asylgesuch zu stellen, dass er nicht mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist sei und sich weder in der Transit- noch in der Schengenzone des Flughafens aufgehalten habe, weshalb die Voraussetzungen für ein Flughafenverfahren nicht gegeben seien und ihm die Wiedereinreise in die Schweiz zu bewilligen und er für das Asylverfahren einem Empfangs- und Verfahrenszentrum zuzuweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Zuweisung des Transitbereiches des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort des Beschwerdeführers für rechtmässig erachtet, dass nämlich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Version, wonach er von Russland herkommend am 8. September 2010 auf dem Landweg in einem Lastwagen in die Schweiz gelangt sei, angesichts der am 9. September 2010 erfolgten Aufgreifung im Flughafen Zürich-Kloten wenig plausibel erscheint, da ein Einkaufsbummel in den dortigen Geschäften am Tage nach der angeblichen Einreise in keiner Weise naheliegt, dass ferner eine Abfrage der Flughafenpolizei vom 9. September 2010 im Eurodac-Register ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 in Frankreich daktyloskopisch erfasst wurde, dass sich der Beschwerdeführer mithin im Jahre 2010 in Frankreich aufgehalten hat, was es unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangte und mutmasslich die Schweizer Grenze eben erst in der Schengenzone des Flughafens passiert hatte, als ihn die Flughafenpolizei noch auf dem Flughafengelände - demnach in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der mutmasslichen Grenzüberschreitung - anhielt, dass bei dieser Sachlage im vorliegenden Fall nicht von einer erfolgten Einreise in die Schweiz auszugehen ist, weshalb - nachdem der Beschwerdeführer am Flughafen ein Asylgesuch gestellt hat - die Zuweisung des Transitbereiches als vorläufiger Aufenthaltsort durch das BFM nicht zu beanstanden ist, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten und die damit verbundene Freiheitsbeschränkung im Rahmen der gesetzlichen Maximaldauer und entsprechend den von der Praxis definierten Bedingungen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 7) keine unrechtmässige Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellt (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.188), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe schliesslich auch keine in seiner Person liegenden Gründe vorbringt, welche die Unterbringung als unangemessen erscheinen liessen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten) die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: