Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte er den Flughafen am 12. November 2018 von Skopje (Mazedonien) her kommend erreicht. Das SEM verweigerte ihm mit Verfügung vom 14. November 2018 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 18. November 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, den Identitäts- und Reisepapieren, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, sei (...) und habe (...). Zuletzt habe er in C._______ gelebt. Er habe in seinem Heimatland bis (...) als (...) gearbeitet und als letzte Tätigkeit vor seiner Ausreise ein (...) und (...) geführt. Aufgrund seiner Tätigkeit als (...) sei er Opfer von Racheaktionen geworden. Zwischen (...) und (...) hätten Angehörige der Familie D._______ Attentate (...) und (...) auf ihn verübt. Dabei sei er im Jahre (...) verwundet worden. Die albanischen Behörden hätten zwar Ermittlungen aufgenommen, diese seien jedoch seit mittlerweile (...) Jahren ohne Ergebnis geblieben. B.b Er habe am 19. Juni 2017 in E._______ (Norwegen) ein Asylgesuch gestellt, welches jedoch von einer unteren Instanz abgewiesen worden sei. Danach sei er wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. In Norwegen sei sein Asylrekursverfahren noch hängig, jedoch sei dieses auf November 2019 verschoben worden. Am 9. November 2018 habe er Albanien illegal zu Fuss verlassen und sei anschliessend mit dem Auto legal nach Mazedonien eingereist, wo er sich drei Tage lang aufgehalten habe. Am 12. November 2018 sei er per Flugzeug von Skopje nach Zürich gereist. B.c Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung in die Drittstaaten Norwegen und Mazedonien gewährt. Dabei gab er an, er vertraue den norwegischen Behörden nicht, da diese ihn, als er den Schutz am meisten gebraucht habe, zurück in den Tod geschickt hätten. In Mazedonien würden ihn seine Verfolger mit Sicherheit finden und er könne sich dort nicht verteidigen. B.d Zu seinem Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer geltend, dass er (...) erlitten habe und (...). Er sei deshalb seit (...) oder (...) Jahren in Behandlung und nehme (...) ein. B.e Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien von (...), ein Bestätigungsschreiben des Spitals betreffend die Behandlung (...), Unterlagen der ermittelnden Staatsanwaltschaften sowie eine Beglaubigungsbestätigung der Übersetzungen zu den Akten. Weiter übergab er den Behörden seinen Reisepass. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Mazedonien zurückgeführt werden könne. Den Vollzug in den Heimatstaat schloss das SEM ausdrücklich aus. Ferner beauftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. D. Mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 3. Dezember 2018 - vorab per Telefax - reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei die Begründung der Beschwerdeschrift vom Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache. F. Am 7. Dezember 2018 traf die Originalbeschwerde beim Gericht ein. G. Am 10. Dezember 2018 ging beim Gericht die Übersetzung der Beschwerdebegründung ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.3 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
E. 2.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet Abs. 1 Bst. c-e indes keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Reise an den Flughafen Zürich während drei Tagen in Mazedonien aufgehalten. Mazedonien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und habe sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 29. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Sodann habe Mazedonien im November 1994 die EMRK unterzeichnet und sei zudem seit 1995 Mitglied des Europarates. Mazedonien verfüge ferner über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Zudem habe der Bundesrat die Republik Mazedonien als verfolgungssicheren Drittstaat beziehungsweise als Safe Country bezeichnet (Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR. 142.311]). Weiter habe Mazedonien im Zusammenhang mit seiner Beitrittskandidatur zur Europäischen Union (EU) sein Asylgesetz mehrfach revidiert und das Non-Refoulment-Gebot als festen Bestandteil in diese Gesetzgebung integriert. Asylsuchende könnten sich an jeder Grenzstelle des Landes melden, woraufhin ihnen ein 72-stündiges Einreisevisum ausgestellt werde, wodurch sie legal einreisen und auf dem nächsten Polizeiposten ein Asylgesuch stellen könnten. Gemäss Bericht der Vereinten Nationen (UNO) aus dem Jahre 2016 verfüge Mazedonien auch über die notwendigen Kapazitäten, um die Asylanträge zu bearbeiten. Schliesslich - auch unter Verweis auf Abklärungen der Schweizer Botschaft - bestünden keine Hinweise darauf, dass Asylsuchenden am Flughafen Skopje/Mazedonien die Einreise verweigert worden beziehungsweise dass das Refoulement-Verbot missachtet worden sei und kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 3.2 Ferner hielt das SEM fest, gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0, nachfolgend: Chicago-Übereinkommen) respektive den im Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen könnten Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten. Der Beschwerdeführer verfüge über gültige Reisepapiere und könne als albanischer Staatsangehöriger visumsfrei in Mazedonien einreisen.
E. 3.3 Im Ergebnis kam das SEM zum Schluss, es bestünden weder Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien keinen Zugang zum Asylverfahren erhalte, noch dass dort kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG für ihn bestehe. Soweit er auf staatlichen Schutz vor Dritten angewiesen sei, könne er sich an die Behörden vor Ort wenden. Der Beschwerdeführer könne deshalb nach Mazedonien zurückkehren und auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Wegweisungsvollzugshindernisse würden nicht vorliegen.
E. 4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss geltend, seine Verfolger, die Familie D._______, verfüge über (...). Sie könnten ihn deshalb auch in Mazedonien aufspüren, zumal es unmittelbar an Albanien angrenze und es sich um einen sehr kleinen Staat handle, in welchem es ihm schwer fallen würde, sich zu verstecken. Ausserdem sei dort das politische Klima zwischen der albanischen Minderheit und den Mazedoniern nicht gut. Als albanischer Staatsangehöriger betrachte er Mazedonien nicht als befreundeten Staat, in welchem er um Schutz ersuchen könne.
E. 5 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in einen Drittstaat zurückkehren könne, in welchem er sich vorher aufgehalten habe. Neben den vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaaten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) - wozu Mazedonien als Beitrittskandidat zur EU nicht gehört - gibt es weitere Drittstaaten, in welche Wegweisungen angeordnet werden können. Im Unterschied zu den vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten - so auch Mazedonien - in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht. Weiter ist zu prüfen, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. Urteil des BVGer D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4864/2017 vom 20. September 2017 wurde festgehalten, Mazedonien habe in Anbetracht seines EU-Beitrittsgesuchs sein Asylrecht an die europäischen Standards angepasst beziehungsweise passe es weiter an. Vormals an das mazedonische Asylsystem gerichtete Vorwürfe seien im Länderbericht 2016 der Europäischen Kommission nicht enthalten (vgl. Europäische Kommission: Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien 2016, Bericht vom 9.11.2016). Im aktuellen Länderbericht 2018 der Europäischen Kommission werden die sich fortsetzenden Reformbestrebungen bestätigt (vgl. European Commission: The former Yugoslav Republic of Macedonia 2018 Report, Bericht vom 17. April 2018, Ziff. 1.3 S. 9, zuletzt abgerufen a 21.12.2018). Weiter hat das SEM im Zusammenhang mit der Prüfung der Einhaltung des Rückschiebungsverbots bereits auf die Mitgliedschaft Mazedoniens im Europarat, die Ratifizierung der EMRK sowie des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge hingewiesen. Das SEM führt im Ergebnis substantiiert und überzeugend aus, weshalb es zum Schluss gelangt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass in Mazedonien nicht effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Mit dem erneuten Wiedergegeben seiner Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern dies zu Unrecht erfolgt sein soll. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom 3. Dezember 2018 verwiesen werden. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunft- oder Drittsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) vorbringt, seine albanische Ethnie sowie die mögliche Verfolgung durch Dritte stehe einer Überstellung nach Mazedonien entgegen, ist festzuhalten, dass im Referenzurteil D-4061/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2015 festgehalten wurde, dass trotz einer gewissen ethnischen Spannung nicht von einer staatlichen oder gar systematischen Diskriminierung der albanischen Bevölkerungsgruppe respektive von ungenügendem Schutzwillen oder Schutzfähigkeit der mazedonischen Behörden gesprochen werden könne (vgl. a.a.O. E. 6.4). Auch die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass sich der Beschwerdeführer an die dortigen Behörden wenden könne, falls er Schutz vor Dritten benötige. Somit stehen weder seine albanische Ethnie noch seine Furcht vor möglicher Verfolgung durch Dritte - welche im Übrigen zumindest in Bezug auf Mazedonien lediglich auf Mutmassungen basiert - einem Wegweisungsvollzug entgegen. Auf Beschwerdeebene werden die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten (...) nicht mehr vorgebracht. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers habe er diese durch Medikamente behandelt. Es darf davon ausgegangen werden, dass er die notwendige Medikation auch in Mazedonien erhalten wird. Da im Übrigen die Wegweisung in einen sicheren Drittstaat angeordnet wird, in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil BVGer D-4061/2014 E 10.3.2) und auch in individueller Hinsicht keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind, erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar.
E. 7.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Chicago-Übereinkommens respektive dessen Anhang 9 an den Ausgangspunkt seiner Flugreise zurückkehren und als albanischer Staatsangehöriger visumsfrei in Mazedonien einreisen könne. Der Wegweisungsvollzug erweist sich demgemäss als möglich.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die mit Beschwerde vom 3. Dezember 2018 gestellten Rechtsbegehren nicht als von vorherein aussichtslos zu qualifizieren sind, ist antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6915/2018 Urteil vom 27. Dezember 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, z.Z. (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte er den Flughafen am 12. November 2018 von Skopje (Mazedonien) her kommend erreicht. Das SEM verweigerte ihm mit Verfügung vom 14. November 2018 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 18. November 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, den Identitäts- und Reisepapieren, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, sei (...) und habe (...). Zuletzt habe er in C._______ gelebt. Er habe in seinem Heimatland bis (...) als (...) gearbeitet und als letzte Tätigkeit vor seiner Ausreise ein (...) und (...) geführt. Aufgrund seiner Tätigkeit als (...) sei er Opfer von Racheaktionen geworden. Zwischen (...) und (...) hätten Angehörige der Familie D._______ Attentate (...) und (...) auf ihn verübt. Dabei sei er im Jahre (...) verwundet worden. Die albanischen Behörden hätten zwar Ermittlungen aufgenommen, diese seien jedoch seit mittlerweile (...) Jahren ohne Ergebnis geblieben. B.b Er habe am 19. Juni 2017 in E._______ (Norwegen) ein Asylgesuch gestellt, welches jedoch von einer unteren Instanz abgewiesen worden sei. Danach sei er wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. In Norwegen sei sein Asylrekursverfahren noch hängig, jedoch sei dieses auf November 2019 verschoben worden. Am 9. November 2018 habe er Albanien illegal zu Fuss verlassen und sei anschliessend mit dem Auto legal nach Mazedonien eingereist, wo er sich drei Tage lang aufgehalten habe. Am 12. November 2018 sei er per Flugzeug von Skopje nach Zürich gereist. B.c Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung in die Drittstaaten Norwegen und Mazedonien gewährt. Dabei gab er an, er vertraue den norwegischen Behörden nicht, da diese ihn, als er den Schutz am meisten gebraucht habe, zurück in den Tod geschickt hätten. In Mazedonien würden ihn seine Verfolger mit Sicherheit finden und er könne sich dort nicht verteidigen. B.d Zu seinem Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer geltend, dass er (...) erlitten habe und (...). Er sei deshalb seit (...) oder (...) Jahren in Behandlung und nehme (...) ein. B.e Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien von (...), ein Bestätigungsschreiben des Spitals betreffend die Behandlung (...), Unterlagen der ermittelnden Staatsanwaltschaften sowie eine Beglaubigungsbestätigung der Übersetzungen zu den Akten. Weiter übergab er den Behörden seinen Reisepass. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Mazedonien zurückgeführt werden könne. Den Vollzug in den Heimatstaat schloss das SEM ausdrücklich aus. Ferner beauftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. D. Mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 3. Dezember 2018 - vorab per Telefax - reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei die Begründung der Beschwerdeschrift vom Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache. F. Am 7. Dezember 2018 traf die Originalbeschwerde beim Gericht ein. G. Am 10. Dezember 2018 ging beim Gericht die Übersetzung der Beschwerdebegründung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). 2.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet Abs. 1 Bst. c-e indes keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Reise an den Flughafen Zürich während drei Tagen in Mazedonien aufgehalten. Mazedonien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und habe sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 29. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Sodann habe Mazedonien im November 1994 die EMRK unterzeichnet und sei zudem seit 1995 Mitglied des Europarates. Mazedonien verfüge ferner über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Zudem habe der Bundesrat die Republik Mazedonien als verfolgungssicheren Drittstaat beziehungsweise als Safe Country bezeichnet (Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR. 142.311]). Weiter habe Mazedonien im Zusammenhang mit seiner Beitrittskandidatur zur Europäischen Union (EU) sein Asylgesetz mehrfach revidiert und das Non-Refoulment-Gebot als festen Bestandteil in diese Gesetzgebung integriert. Asylsuchende könnten sich an jeder Grenzstelle des Landes melden, woraufhin ihnen ein 72-stündiges Einreisevisum ausgestellt werde, wodurch sie legal einreisen und auf dem nächsten Polizeiposten ein Asylgesuch stellen könnten. Gemäss Bericht der Vereinten Nationen (UNO) aus dem Jahre 2016 verfüge Mazedonien auch über die notwendigen Kapazitäten, um die Asylanträge zu bearbeiten. Schliesslich - auch unter Verweis auf Abklärungen der Schweizer Botschaft - bestünden keine Hinweise darauf, dass Asylsuchenden am Flughafen Skopje/Mazedonien die Einreise verweigert worden beziehungsweise dass das Refoulement-Verbot missachtet worden sei und kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2 Ferner hielt das SEM fest, gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0, nachfolgend: Chicago-Übereinkommen) respektive den im Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen könnten Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten. Der Beschwerdeführer verfüge über gültige Reisepapiere und könne als albanischer Staatsangehöriger visumsfrei in Mazedonien einreisen. 3.3 Im Ergebnis kam das SEM zum Schluss, es bestünden weder Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien keinen Zugang zum Asylverfahren erhalte, noch dass dort kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG für ihn bestehe. Soweit er auf staatlichen Schutz vor Dritten angewiesen sei, könne er sich an die Behörden vor Ort wenden. Der Beschwerdeführer könne deshalb nach Mazedonien zurückkehren und auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Wegweisungsvollzugshindernisse würden nicht vorliegen.
4. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss geltend, seine Verfolger, die Familie D._______, verfüge über (...). Sie könnten ihn deshalb auch in Mazedonien aufspüren, zumal es unmittelbar an Albanien angrenze und es sich um einen sehr kleinen Staat handle, in welchem es ihm schwer fallen würde, sich zu verstecken. Ausserdem sei dort das politische Klima zwischen der albanischen Minderheit und den Mazedoniern nicht gut. Als albanischer Staatsangehöriger betrachte er Mazedonien nicht als befreundeten Staat, in welchem er um Schutz ersuchen könne.
5. Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in einen Drittstaat zurückkehren könne, in welchem er sich vorher aufgehalten habe. Neben den vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaaten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) - wozu Mazedonien als Beitrittskandidat zur EU nicht gehört - gibt es weitere Drittstaaten, in welche Wegweisungen angeordnet werden können. Im Unterschied zu den vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten - so auch Mazedonien - in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht. Weiter ist zu prüfen, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. Urteil des BVGer D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4864/2017 vom 20. September 2017 wurde festgehalten, Mazedonien habe in Anbetracht seines EU-Beitrittsgesuchs sein Asylrecht an die europäischen Standards angepasst beziehungsweise passe es weiter an. Vormals an das mazedonische Asylsystem gerichtete Vorwürfe seien im Länderbericht 2016 der Europäischen Kommission nicht enthalten (vgl. Europäische Kommission: Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien 2016, Bericht vom 9.11.2016). Im aktuellen Länderbericht 2018 der Europäischen Kommission werden die sich fortsetzenden Reformbestrebungen bestätigt (vgl. European Commission: The former Yugoslav Republic of Macedonia 2018 Report, Bericht vom 17. April 2018, Ziff. 1.3 S. 9, zuletzt abgerufen a 21.12.2018). Weiter hat das SEM im Zusammenhang mit der Prüfung der Einhaltung des Rückschiebungsverbots bereits auf die Mitgliedschaft Mazedoniens im Europarat, die Ratifizierung der EMRK sowie des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge hingewiesen. Das SEM führt im Ergebnis substantiiert und überzeugend aus, weshalb es zum Schluss gelangt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass in Mazedonien nicht effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Mit dem erneuten Wiedergegeben seiner Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern dies zu Unrecht erfolgt sein soll. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom 3. Dezember 2018 verwiesen werden. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunft- oder Drittsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) vorbringt, seine albanische Ethnie sowie die mögliche Verfolgung durch Dritte stehe einer Überstellung nach Mazedonien entgegen, ist festzuhalten, dass im Referenzurteil D-4061/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2015 festgehalten wurde, dass trotz einer gewissen ethnischen Spannung nicht von einer staatlichen oder gar systematischen Diskriminierung der albanischen Bevölkerungsgruppe respektive von ungenügendem Schutzwillen oder Schutzfähigkeit der mazedonischen Behörden gesprochen werden könne (vgl. a.a.O. E. 6.4). Auch die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass sich der Beschwerdeführer an die dortigen Behörden wenden könne, falls er Schutz vor Dritten benötige. Somit stehen weder seine albanische Ethnie noch seine Furcht vor möglicher Verfolgung durch Dritte - welche im Übrigen zumindest in Bezug auf Mazedonien lediglich auf Mutmassungen basiert - einem Wegweisungsvollzug entgegen. Auf Beschwerdeebene werden die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten (...) nicht mehr vorgebracht. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers habe er diese durch Medikamente behandelt. Es darf davon ausgegangen werden, dass er die notwendige Medikation auch in Mazedonien erhalten wird. Da im Übrigen die Wegweisung in einen sicheren Drittstaat angeordnet wird, in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil BVGer D-4061/2014 E 10.3.2) und auch in individueller Hinsicht keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind, erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. 7.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Chicago-Übereinkommens respektive dessen Anhang 9 an den Ausgangspunkt seiner Flugreise zurückkehren und als albanischer Staatsangehöriger visumsfrei in Mazedonien einreisen könne. Der Wegweisungsvollzug erweist sich demgemäss als möglich.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die mit Beschwerde vom 3. Dezember 2018 gestellten Rechtsbegehren nicht als von vorherein aussichtslos zu qualifizieren sind, ist antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: