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D-4864/2017

D-4864/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-20 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten (...) über Skopje (Mazedonien) in die Schweiz ein, wo sie am 2. Juli 2017 um Asyl ersuchten. B. Am 2. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens F._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 5. Juli 2017 zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. Juli 2017 fand die BzP seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie (...) aus (...) (Russland) seien und dort auch zuletzt gewohnt hätten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dort Probleme mit den russischen Behörden zu haben und verfolgt zu werden. Seit (...) sei er mehrmals bedroht, verhaftet und gefoltert worden. Mehrere seiner männlichen Familienangehörigen seien umgebracht worden. (...) sei er (...) zu einer (...) Haftstrafe verurteilt worden, die vollzogen worden sei. Er gab an, ihm sei (...) unterstellt worden. Nach seiner Freilassung habe er (...) geheiratet. (...) Nach seiner Rückkehr nach [Russland] seien er und seine Familie erneut bedroht worden. Vor der Ausreise hätten sie sich an verschiedenen Orten in Russland versteckt gehalten. Die Beschwerdeführerin machte hauptsächlich die Verfolgung ihres Ehemannes sowie die daraus resultierende Bedrohung für die gesamte Familie als Asylgrund geltend. Sie sei vor der Ausreise ebenfalls von den Behörden verhaftet und zu ihrem Ehemann befragt worden. D. Am 14. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Wegweisungsvollzug nach Mazedonien gewährt. E. Das SEM trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. Juli 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Mazedonien als Drittstaat an. F. Eine gegen diese Verfügung am 21. Juli 2017 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4084/2017 vom 8. August 2017 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Prüfung des effektiven Schutzes vor Rückschiebung in Mazedonien gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG durch die Vorinstanz unzureichend abgeklärt und begründet wurde. G. Mit Verfügung vom 23. August 2017 (Eröffnung am gleichen Tag) trat das SEM erneut auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens F._______ nach Mazedonien sowie den Vollzug an. H. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 30. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Bewilligung zur Einreise und einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG zu gewähren. Gegebenenfalls sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Ferner sei den Beschwerdeführenden Einsicht in die Abklärungsergebnisse der Vorinstanz bei der schweizerischen Vertretung in Mazedonien zu gewähren. Der Beschwerde lag ein Schreiben des Beschwerdeführers bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Hinsichtlich des Gesuchs über Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurden die Beschwerdeführenden - unter Hinweis auf die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen - aufgefordert, einen Vertreter zu nennen, welcher beigeordnet werden soll. Das Gesuch um Einsicht in die Botschaftsabklärung wurde abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wurden die seit Beschwerdeerhebung angefallenen Aktenstücke A73 (Freiwilligkeitserklärung Aufenthalt im Transitbereich), A76 (rechtliches Gehör zum Erlass eines Einreiseverbots) und A77 (Einreiseverbot) in Kopie zugestellt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. J. Am 5. September 2017 gelangte Herr Reza Shahrdar namens der Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um aufschiebende Wirkung sowie - sinngemäss - um eine 10-tägige Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. K. Am 6. September 2017 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein. L. Gleichentags teilte die vormalige Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass Herr Reza Shahrdar als amtlicher Vertreter einzusetzen sei, und erklärte ihr Mandat als erloschen. Ebenfalls am 6. September 2017 reichte Herr Reza Shahrdar eine Vollmachtkopie ein, äusserte sich zum Verfahrensgegenstand und ersuchte um Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung. M. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 wies das Gericht das Gesuch um Beschwerdeergänzung ab und stellte fest, dass über das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach Eingang entsprechender Belege betreffend die Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG entschieden wird. Die Beschwerdeführenden wurden zur Replik eingeladen. N. Mit Eingabe vom 14. September 2017 replizierten die Beschwerdeführenden und reichten eine Kopie einer Beschwerdeergänzung betreffend das Einreiseverbot ein. In der Eingabe ersuchten die Beschwerdeführenden um sofortige Erlaubnis zur Einreise in die Schweiz. O. Am 16. September 2017 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist einzutreten.

E. 1.4 Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden kann (Art. 108 Abs. 4 AsylG), weshalb auch auf die mit Eingabe vom 14. September 2017 erhobene Transitbeschwerde einzutreten ist. Über Transitbeschwerden ist gemäss Art. 111 Bst. c in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 AsylG in einzelrichterlicher Kompetenz unverzüglich zu entscheiden. Aus prozessökonomischen Gründen wird die Transitbeschwerde jedoch im Rahmen dieses Verfahrens abgehandelt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).

E. 3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 3.3 Gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG findet Abs. 1 Bst. c-e jedoch keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Der Rückschiebeschütz gemäss letzterem Artikel verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich die Beschwerdeführenden gemäss den polizeilichen Nachforschungen in den Passagierdatenbanken und den eigenen Angaben vor ihrer Ankunft in der Schweiz in Mazedonien aufgehalten hätten. Russische Staatsangehörige bräuchten für die Einreise und Aufenthalte von bis zu 90 Tagen in Mazedonien kein Visum. Personen, denen an einem internationalen Flughafen die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, könnten an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten. Mazedonien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots. Mazedonien habe zudem die EMRK unterzeichnet, sei seit 1995 Mitglied des Europarates und verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem sowie schutzfähige und schutzwillige Behörden. Der Bundesrat habe Mazedonien daher auch als verfolgungssicheren Drittstaat respektive Safe Country gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer erklärt, er könnte aufgrund einer möglichen Intervention der russischen Behörden in Mazedonien angehalten und in sein Heimatland zurückgeschickt werden. Dazu sei zu bemerken, dass 2003 der deutsche Staatsangehörige El-Masri bei der Einreise nach Mazedonien verhaftet und als Terrorverdächtiger dem US-Geheimdienst CIA übergeben worden sei. Herr Masri sei anschliessend illegal in Afghanistan festgehalten und gefoltert worden. Bei der Angelegenheit El-Masri handle es sich um einen ausserordentlichen Ausnahmefall, der vor dem Hintergrund des Krieges gegen den Terror der US-amerikanischen Behörden nach den Anschlägen vom 11. September zu betrachten sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe Mazedonien in dieser Angelegenheit verurteilt und die entsprechenden Rechtsbrüche dargelegt. Da dieses Urteil für Mazedonien bindend sei, sei es wenig wahrscheinlich, dass sich ein ähnlicher Fall in Mazedonien wiederholen könnte, zumal sich seit 2003 offensichtlich kein ähnlicher Sachverhalt ereignet habe. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 8. August 2017 festgehalten habe, gebe es keine Hinweise für unzulässige Überstellungen aus Mazedonien an russische Behörden. Die Begründung des Beschwerdeführers für eine mögliche Verfolgung respektive Verhaftung durch mazedonische Behörden sei - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2616/2017 - wenig glaubhaft. Er sei legal von Russland nach Mazedonien gereist. Der Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Russland befragt worden sei, aber trotzdem habe ausreisen dürfen, zeige auf, dass die heimatlichen Behörden kein Interesse zeigen würden, ihn zu verhaften. Dementsprechend sei es nicht nachvollziehbar, wieso Russland die mazedonischen Behörden bitten sollte, die Beschwerdeführenden nach Russland zu deportieren oder den russischen Behörden zu übergeben. Bezüglich die Ausreise beziehungsweise die Gefahr einer Deportation habe der Beschwerdeführer überdies widersprüchliche Aussagen gemacht. Einmal habe er zu Protokoll gegeben, die russischen Behörden hätten herausgefunden, dass er sich in Mazedonien aufhalte, weshalb er dort gesucht werde, während er an anderer Stelle ausgesagt habe, die russischen Behörden selbst über seine Ausreise nach Mazedonien informiert zu haben. In der Beschwerdeschrift im Verfahren D-4084/2017 habe er ergänzt, er werde inzwischen wegen möglicher Kampfhandlungen im türkisch-syrischen Grenzgebiet von Russland gesucht, weshalb das Risiko einer Deportation bestünde. Der Beschwerdeführer habe diese Aussagen jedoch weder mit Beweismitteln belegt, noch solche Beweismittel in Aussicht gestellt, weshalb sie als nachgeschoben und damit als wenig glaubhaft zu erachten seien. Mazedonien habe sich zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots bekannt, sein Asylgesetz seit 2003 im Zusammenhang mit dem EU-Beitrittsgesuch mehrfach revidiert und das Non-Refoulement-Gebot als festen Bestandteil in diese Gesetzgebung integriert. Das mazedonische Recht sehe seit Juni 2015 vor, dass an jeder Grenzstelle die Intention geäussert werden könne, einen Asylantrag stellen zu wollen. In solchen Fällen werde ein 72-stündiges Einreisevisum ausgestellt, damit die asylsuchende Person legal einreisen und ein Asylgesuch stellen könne. Gemäss einem Bericht von 2016 verfüge Mazedonien über entsprechende Verfahren und Institutionen, um solche Asylanträge zu bearbeiten. So seien im September 2016 525 Asylanträge registriert worden. Allerdings sei gegen Mazedonien 2016 wegen rechtswidriger kollektiver Wegweisung (Push-back) von Personen nach Griechenland vor dem EGMR ein Verfahren anhängig gemacht worden, wobei lediglich eine Verletzung von Art. 4 des Protokolls 4 zur EMRK (Verbot kollektiver Ausweisung) beziehungsweise eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde), nicht aber eine Verletzung von Art. 33 FK oder Art. 5 AsylG im Raum stehe. Der Ausgang dieses Verfahrens sei derzeit noch offen. Diese Push-backs stünden jedoch im Zusammenhang mit der im März 2016 auf der sogenannten Balkanroute herrschenden chaotischen Situation, welche die mazedonischen Behörden dazu veranlasst habe, illegal eingereiste Personen nach Griechenland zurückzuweisen. Ein Push-back sei auch nicht per se rechtswidrig und sei überdies nach Griechenland erfolgt, wo ebenfalls das Non-Refoulement-Gebot gelte und ein Asylgesuch gestellt werden könne. Es bestünden somit keine Hinweise, dass sich Mazedonien nach 2003 bei Einzelpersonen nicht an das Non-Refoulement-Gebot gehalten hätte. Gemäss den Abklärungen der schweizerischen Botschaft vor Ort bestünden keine Hinweise, dass asylsuchenden Personen am Flughafen Skopje die Einreise verweigert worden wäre beziehungsweise, dass sie in ihr Heimatland oder einen Drittstaat zurückgeschafft worden wären. Die Beschwerdeführenden könnten auf dem Luftweg nach Mazedonien reisen. Sie würden über gültige Reisepapiere verfügen, könnten visumsfrei einreisen und an einem Polizeiposten um Asyl ersuchen. Da sie legal einreisen könnten, gebe es keinen Grund zur Annahme, sie könnten als Einzelpersonen an der Grenze zurückgewiesen werden. Insgesamt gebe es folglich keine Hinweise, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem in Mazedonien hätten oder Mazedonien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung biete. Sofern sie in Mazedonien tatsächlich auf Schutz vor dem russischen Geheimdienst angewiesen sein sollten, könnten sie sich an die entsprechenden Behörden wenden.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Argumentation eingewendet, dass die Beschwerdeführenden substanziiert geschildet hätten, wie sie in Russland verfolgt würden und bei ihrer Ausreise in E._______ festgehalten und befragt worden seien. Nach der Ankunft in der Schweiz seien sie von einer unbekannten Nummer aus Russland angerufen worden. Sie hätten den Anruf aber nicht entgegennehmen können, da sich das Telefon bei den Schweizer Behörden befunden habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe Drohanrufe erhalten mit der Bemerkung, man wisse, dass sich ihr Sohn in Mazedonien aufhalte. Die russischen Behörden dürften somit davon ausgehen, dass er sich dort aufhalte. Diese seien in der Lage, ihn auch ohne Benachrichtigung der mazedonischen Behörden nach Russland zurückzuführen, wo ihm eine Verfolgung drohe. Die Mutter habe sich anschliessend an die Menschenrechtsorganisation "Memorial" gewandt, welche den Beschwerdeführenden bereits damals geraten habe, nach Mazedonien auszureisen, jedoch keinesfalls dorthin zurückzukehren, da sie sonst nach Russland zurückgeführt werden könnten. Die Beschwerdeführenden hätten sich lediglich für Transitzwecke in Mazedonien aufgehalten, weshalb fraglich sei, ob Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG überhaupt angewendet werden könne. Das SEM beziehe sich in seiner Verfügung auf Abklärungsergebnisse der schweizerischen Botschaft, welche den Beschwerdeführenden offenzulegen seien. Gemäss einem Länderbericht der Europäischen Kommission zu Mazedonien vom 9. November 2016 gebe es Hinweise auf Fälle von Refoulement an der Grenze und es gebe keine schutzsensitiven Untersuchungsmechanismen zur Identifizierung von Schutzbedürftigen. Ähnliches ergebe sich aus einem Bericht von Amnesty International. Das SEM gehe auf das mazedonische Asylsystem mit keinem Wort ein. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe in einem Bericht zum mazedonischen Asylsystem vom August 2015 festgehalten, dass die schwachen Verwaltungskapazitäten und die Erfahrung und das Wissen der Entscheider einen nachteiligen Effekt auf den Ausgang der Interviews und die rechtliche Beurteilung hätten. Diese Lage habe sich durch den Anstieg der Asylgesuche in den letzten Jahren zugespitzt. Spezifische Bedürfnisse insbesondere von Frauen und Kindern würden nicht berücksichtigt und die juristische Unterstützung sei unzureichend. Viele Asylsuchende würden aus Sicherheits- und Grenzmanagementgründen abgelehnt. Die Asylsektion fälle nur selten materielle Entscheide und analysiere dabei regelmässig die Fakten unvollständig. Allgemein seien die Glaubhaftigkeitsprüfung und die rechtliche Subsumtion inadäquat. Des Weiteren würden mit exzessiver Bezugnahme auf nationale Sicherheitsbedenken Asylgesuche abgelehnt, ohne dies ausreichend zu begründen. Alle Asylsuchenden würden vom Geheimdienst überprüft. Wenn der Geheimdienst die Gesuchstellenden als Sicherheitsrisiko einstufe, führe dies automatisch zu einer Ablehnung des Gesuchs, ohne Prüfung, ob die Kriterien für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllt seien, was gegen die Flüchtlingskonvention verstosse. Im Jahre 2014 seien 13 Gesuche aus nationalen Sicherheitsbedenken abgelehnt worden. Auch auf der Ebene der Beschwerdeinstanzen herrsche ein Mangel an Expertise in Asylfragen. Zusammenfassend sei Mazedonien somit nicht in der Lage, Asylsuchenden Zugang zu einem fairen und effizienten Verfahren zu gewähren. Mazedonien genüge den internationalen Standards daher nicht und könne nicht als sicherer Drittstaat qualifiziert werden, und das UNHCR rate deshalb an, keine Asylsuchenden dorthin zurückzuschicken, bevor nicht weitere Verbesserungen am System vorgenommen würden. Bezüglich der Beschwerdeführenden bestehe ein grosses Risiko, dass ihr Gesuch aufgrund von Sicherheitsbedenken abgelehnt würde, insbesondere, wenn tatsächlich konstruierte Tatvorwürfe aus Russland an die mazedonischen Behörden herangetragen werden sollten. Es bestünden zudem gravierende Mängel im Asylsystem und auch die Aufnahmebedingungen seien unzureichend. Bei einer der zwei Unterkünfte für Asylsuchende bestünden gravierende Sicherheitsprobleme. Das Zentrum sei Ziel organisierter krimineller Gruppen. Es gebe keine systematische Erfassung von Asylsuchenden mit spezifischen Bedürfnissen. Der mazedonische Ombudsmann habe 2013 mangelhafte medizinische Dienstleistungen festgestellt und dies habe sich seither nicht gebessert. Asylsuchenden Kindern sei es nicht möglich, die Schule zu besuchen, da sie kein mazedonisch sprächen und keine finanzielle Unterstützung erhalten würden. Die Beschwerdeführenden mit ihrem an (...) leidenden Kind würden somit nicht adäquat untergebracht und da kriminelle Gruppen Zugang zu den Unterkünften hätten, bestehe die Gefahr einer Verschleppung durch russische Agenten. Der blosse Hinweis des SEM, Mazedonien habe die FK und die EMRK unterzeichnet und sei ein Mitglied des Europarates, genüge nicht, da dies auch auf andere Länder wie etwa Russland, Aserbaidschan und die Türkei zutreffe. Die Vorinstanz verweise auf die Bezeichnung von Mazedonien als Safe Country gemäss der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Diese Argumentation sei falsch, da diese Liste sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, nicht aber sichere Drittstaaten bezeichne. Das SEM argumentiere mit einem Hinweis auf das Urteil D-2616/2017. Dies sei jedoch unbehelflich, da sich dieses Urteil nicht mit der individuellen Lage der Beschwerdeführenden befasst habe und es darin überdies um eine mögliche Verfolgung im Drittstaat, in welchen der Beschwerdeführer zurückzukehren habe, gegangen sei, während vorliegend eine Verfolgung in Russland und somit nicht im Drittstaat Mazedonien im Raum stehe. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Kenntnisse Russlands über seine Reise nach Mazedonien auch nicht widersprüchlich geäussert, da er angegeben habe, er habe die Behörden anlässlich der Befragung bei der Ausreise in E._______ darüber informiert, und andererseits habe die spezifische Behörde diese Angaben erhalten haben müssen, als die Beschwerdeführenden bereits ausgereist seien.

E. 4.3 In der Vernehmlassung ergänzte das SEM, die Beschwerdeführenden würden auf einen UNHCR-Bericht verweisen, gemäss welchem Asylgesuche von Personen, die vom mazedonischen Geheimdienst als Sicherheitsrisiko eingestuft würden, ohne materielle Prüfung automatisch abgelehnt würden. Allgemein sei dazu anzumerken, dass es zulässig sei, die Rechte von Asylsuchenden unter gewissen Voraussetzungen einzuschränken; insbesondere, wenn diese eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen würden. Überdies werde der direkte Zusammenhang zwischen der Beurteilung des Geheimdienstes und dem Asylentscheid lediglich vermutet. Der Bericht beziehe sich ferner auf das Jahr 2014, und das UNHCR habe seitdem entsprechende Empfehlungen zur Verbesserung des Asylwesens abgegeben. Mazedonien habe sich völkerrechtlich verpflichtet, unabhängig von der Begründung eines abgelehnten Asylentscheids in jedem Fall die Zulässigkeit einer Wegweisung zu prüfen, und es gebe keine Hinweise, dass die Behörden diese Verpflichtung in den 13 im Jahre 2014 aus Sicherheitsgründen abgelehnten Asylgesuchen nicht eingehalten hätten respektive gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen hätten. Asylsuchende, die in Mazedonien einen abschlägigen Entscheid erhalten würden, könnten Beschwerde beim mazedonischen Verwaltungsgericht einreichen und in dritter Instanz an das oberste Verwaltungsgericht gelangen. Ein möglicher Vollzug werde während dieser Verfahren sistiert. Dazu sei zu ergänzen, dass die Beschwerdeführenden entweder eine unentgeltliche Rechtsvertretung beantragen oder die kostenlose Vertretung der Macedonian Young Lawyers Association in Anspruch nehmen könnten. Schliesslich könnten die Beschwerdeführenden in letzter Instanz an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen, dessen Urteile für Mazedonien rechtlich verbindlich seien. Da die Beschwerdeführenden einen möglichen abschlägigen Entscheid in Mazedonien über drei Instanzen anfechten könnten und es keine Hinweise gebe, dass Mazedonien seit 2003 das Non-Refoulement-Gebot verletzt habe, gebe es keinen Grund zur Annahme, dass sie in Mazedonien eine unzulässige Refoulement-Verletzung zu befürchten hätten.

E. 4.4 In der Eingabe vom 14. September 2017, welche trotz bereits abgelaufener Replikfrist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG Berücksichtigung findet, wurde ausgeführt, die Sicherheitsbedenken des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) und des Bundesamts für Polizei (fedpol) seien grundlos. Das SEM nehme in Kauf, dass der Beschwerdeführer nach Russland weitergeschickt werde, weil er als eine Gefahr eine Einschränkung seiner Rechte als Flüchtling hinzunehmen habe. Dass es keine Hinweise gebe, dass Mazedonien seit 2003 nicht mehr erwischt worden sei, könne nicht als neue Praxis dieses Staates betrachtet werden. Vielmehr habe Mazedonien bewiesen, dass in solchen Fällen keine Menschenrechte beachtet würden.

E. 5.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 1. September 2017 ausgeführt, sind die Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung in das interne Consulting des SEM (act. A61) und schliesslich in die angefochtene Verfügung eingeflossen, weshalb dem Anspruch auf Akteneinsicht Genüge getan ist.

E. 5.2 Das SEM ist zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht eingetreten. Nach Angaben der Beschwerdeführenden, gemäss Passagierdokumenten sowie dem Einreisestempel (...) und dem Ausreisestempel (...) in den Pässen, hielten sie sich eine Nacht in Skopje (Mazedonien) auf. Somit handelt es sich vorliegend um einen sehr kurzen Aufenthalt in einem Drittstaat. Wie bereits im Urteil D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.2 erwogen, steht ein lediglich kurzer Aufenthalt der Anwendbarkeit dieses Nichteintretensgrundes nicht entgegen, weshalb der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift nicht begründet ist.

E. 5.3 Die nunmehr nach erfolgter Kassation ergänzte Begründung seitens des SEM hinsichtlich der Prüfung eines effektiven Schutzes vor Rückschiebung in Mazedonien erweist sich als überzeugend, weshalb im Wesentlichen auf die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung verwiesen werden kann. In Übereinstimmung mit dem SEM sind keine Hinweise zu erkennen, dass es seit dem Fall El-Masri zu ähnlichen Vorfällen gekommen wäre. Der Einwand der Beschwerdeführenden, Mazedonien habe sich dabei lediglich einfach nicht "erwischen" lassen, reicht für die gegenteilige Annahme nicht aus. Das SEM weist auch zutreffend darauf hin, dass sich der Bericht des UNHCR zur vorgelagerten Sicherheitsprüfung, welche angeblich zu (ungeprüften) Abweisungen von Asylgesuchen geführt habe, sehr vorsichtig äussert und dies keinesfalls als Tatsache in den Raum gestellt wird. Es ist ferner zu beachten, dass Mazedonien sein Asylrecht in Anbetracht des EU-Beitrittsgesuchs angepasst hat respektive anpasst, weshalb der Bericht des UNHCR wohl an Aktualität verloren hat. So findet sich etwa auch kein mit dem UNHCR-Bericht vergleichbarer Vorwurf im aktuelleren Länderbericht der Europäischen Kommission (vgl. Europäische Kommission [Brüssel], Europäische Kommission: Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien 2016, Bericht vom 09.11.2016). Zutreffend ist auch die Argumentation des SEM, dass die Push-backs in einer Situation erfolgt sind, welche sich von derjenigen der Beschwerdeführenden unterscheidet, weshalb auch diese Push-backs nicht zur Annahme führen, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr kein effektiver Schutz vor Rückschiebung geboten. Schliesslich bestehen im mazedonischen Asylverfahren Beschwerdemöglichkeiten wie auch die Möglichkeit, an den EGMR zu gelangen sowie rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, was ebenfalls für einen effektiven Schutz spricht. Zusammenfassend stellt sich das SEM daher zu Recht auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Einzelfall in Mazedonien effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass vorliegend die Wegweisung in einen sicheren Drittstaat angeordnet wurde, weshalb das Rückschiebeverbot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen ist. Es sind auch keine anderen Unzulässigkeitsgründe ersichtlich, weshalb die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist.

E. 7.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).

E. 7.4 Das SEM begründete die Zumutbarkeit damit, weder die in Mazedonien herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit. Der Beschwerdeführer verfüge über eine überdurchschnittliche Bildung und spreche mehrere Sprachen. Es sei ferner davon auszugehen, dass er aus einer wohlhabenden Familie stamme. Ein Drittel der mazedonischen Bevölkerung seien Moslems und es werde als Hauptschrift das kyrillische Alphabet verwendet, weshalb die Beschwerdeführenden über gute Voraussetzungen für eine Integration verfügen würden. Eines der Kinder leide zwar an (...), aber die Beschwerdeführenden seien in der Lage gewesen, die Versorgung des Kindes in G._______ für mehrere Jahre sicherzustellen, weshalb anzunehmen sei, dass dies auch in Mazedonien möglich sei. Es gebe in Mazedonien überdies Spezialisten und Zentren für die Betreuung für Kinder mit (...).

E. 7.5 Mit dem Einwand in der Beschwerdeschrift, die Aufnahmestrukturen in Mazedonien seien ungenügend, insbesondere da eines der Kinder an (...) leide, vermögen die Beschwerdeführenden nicht durchzudringen. So zeigte das SEM auf, dass in Mazedonien durchaus Behandlungsmöglichkeiten für (das Kind) bestehen und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden über gewisse finanzielle Mittel verfügen. Es ist somit nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten, weshalb der Wegweisungsvollzug - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zumutbar zu beurteilen ist.

E. 7.6 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als möglich.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde gegen den Nichteintre- tensentscheid ist abzuweisen.

E. 9 Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid erweist sich die Transitbeschwerde als gegenstandslos, weshalb sie abzuschreiben ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 11 Da hinsichtlich der Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand bis zum Urteilszeitpunkt die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht nachgewiesen worden sind, ist entsprechendes Gesuch abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid wird abgewiesen.
  2. Die Transitbeschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4864/2017 Urteil vom 20. September 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Russland, alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung sowie Zuweisung Transit); Verfügung des SEM vom 23. August 2017 und Zwischenverfügung vom 2. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten (...) über Skopje (Mazedonien) in die Schweiz ein, wo sie am 2. Juli 2017 um Asyl ersuchten. B. Am 2. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens F._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 5. Juli 2017 zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. Juli 2017 fand die BzP seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie (...) aus (...) (Russland) seien und dort auch zuletzt gewohnt hätten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dort Probleme mit den russischen Behörden zu haben und verfolgt zu werden. Seit (...) sei er mehrmals bedroht, verhaftet und gefoltert worden. Mehrere seiner männlichen Familienangehörigen seien umgebracht worden. (...) sei er (...) zu einer (...) Haftstrafe verurteilt worden, die vollzogen worden sei. Er gab an, ihm sei (...) unterstellt worden. Nach seiner Freilassung habe er (...) geheiratet. (...) Nach seiner Rückkehr nach [Russland] seien er und seine Familie erneut bedroht worden. Vor der Ausreise hätten sie sich an verschiedenen Orten in Russland versteckt gehalten. Die Beschwerdeführerin machte hauptsächlich die Verfolgung ihres Ehemannes sowie die daraus resultierende Bedrohung für die gesamte Familie als Asylgrund geltend. Sie sei vor der Ausreise ebenfalls von den Behörden verhaftet und zu ihrem Ehemann befragt worden. D. Am 14. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Wegweisungsvollzug nach Mazedonien gewährt. E. Das SEM trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. Juli 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Mazedonien als Drittstaat an. F. Eine gegen diese Verfügung am 21. Juli 2017 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4084/2017 vom 8. August 2017 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Prüfung des effektiven Schutzes vor Rückschiebung in Mazedonien gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG durch die Vorinstanz unzureichend abgeklärt und begründet wurde. G. Mit Verfügung vom 23. August 2017 (Eröffnung am gleichen Tag) trat das SEM erneut auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens F._______ nach Mazedonien sowie den Vollzug an. H. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 30. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Bewilligung zur Einreise und einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG zu gewähren. Gegebenenfalls sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Ferner sei den Beschwerdeführenden Einsicht in die Abklärungsergebnisse der Vorinstanz bei der schweizerischen Vertretung in Mazedonien zu gewähren. Der Beschwerde lag ein Schreiben des Beschwerdeführers bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Hinsichtlich des Gesuchs über Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurden die Beschwerdeführenden - unter Hinweis auf die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen - aufgefordert, einen Vertreter zu nennen, welcher beigeordnet werden soll. Das Gesuch um Einsicht in die Botschaftsabklärung wurde abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wurden die seit Beschwerdeerhebung angefallenen Aktenstücke A73 (Freiwilligkeitserklärung Aufenthalt im Transitbereich), A76 (rechtliches Gehör zum Erlass eines Einreiseverbots) und A77 (Einreiseverbot) in Kopie zugestellt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. J. Am 5. September 2017 gelangte Herr Reza Shahrdar namens der Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um aufschiebende Wirkung sowie - sinngemäss - um eine 10-tägige Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. K. Am 6. September 2017 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein. L. Gleichentags teilte die vormalige Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass Herr Reza Shahrdar als amtlicher Vertreter einzusetzen sei, und erklärte ihr Mandat als erloschen. Ebenfalls am 6. September 2017 reichte Herr Reza Shahrdar eine Vollmachtkopie ein, äusserte sich zum Verfahrensgegenstand und ersuchte um Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung. M. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 wies das Gericht das Gesuch um Beschwerdeergänzung ab und stellte fest, dass über das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach Eingang entsprechender Belege betreffend die Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG entschieden wird. Die Beschwerdeführenden wurden zur Replik eingeladen. N. Mit Eingabe vom 14. September 2017 replizierten die Beschwerdeführenden und reichten eine Kopie einer Beschwerdeergänzung betreffend das Einreiseverbot ein. In der Eingabe ersuchten die Beschwerdeführenden um sofortige Erlaubnis zur Einreise in die Schweiz. O. Am 16. September 2017 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist einzutreten. 1.4 Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden kann (Art. 108 Abs. 4 AsylG), weshalb auch auf die mit Eingabe vom 14. September 2017 erhobene Transitbeschwerde einzutreten ist. Über Transitbeschwerden ist gemäss Art. 111 Bst. c in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 AsylG in einzelrichterlicher Kompetenz unverzüglich zu entscheiden. Aus prozessökonomischen Gründen wird die Transitbeschwerde jedoch im Rahmen dieses Verfahrens abgehandelt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). 3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 3.3 Gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG findet Abs. 1 Bst. c-e jedoch keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Der Rückschiebeschütz gemäss letzterem Artikel verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich die Beschwerdeführenden gemäss den polizeilichen Nachforschungen in den Passagierdatenbanken und den eigenen Angaben vor ihrer Ankunft in der Schweiz in Mazedonien aufgehalten hätten. Russische Staatsangehörige bräuchten für die Einreise und Aufenthalte von bis zu 90 Tagen in Mazedonien kein Visum. Personen, denen an einem internationalen Flughafen die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, könnten an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten. Mazedonien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots. Mazedonien habe zudem die EMRK unterzeichnet, sei seit 1995 Mitglied des Europarates und verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem sowie schutzfähige und schutzwillige Behörden. Der Bundesrat habe Mazedonien daher auch als verfolgungssicheren Drittstaat respektive Safe Country gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer erklärt, er könnte aufgrund einer möglichen Intervention der russischen Behörden in Mazedonien angehalten und in sein Heimatland zurückgeschickt werden. Dazu sei zu bemerken, dass 2003 der deutsche Staatsangehörige El-Masri bei der Einreise nach Mazedonien verhaftet und als Terrorverdächtiger dem US-Geheimdienst CIA übergeben worden sei. Herr Masri sei anschliessend illegal in Afghanistan festgehalten und gefoltert worden. Bei der Angelegenheit El-Masri handle es sich um einen ausserordentlichen Ausnahmefall, der vor dem Hintergrund des Krieges gegen den Terror der US-amerikanischen Behörden nach den Anschlägen vom 11. September zu betrachten sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe Mazedonien in dieser Angelegenheit verurteilt und die entsprechenden Rechtsbrüche dargelegt. Da dieses Urteil für Mazedonien bindend sei, sei es wenig wahrscheinlich, dass sich ein ähnlicher Fall in Mazedonien wiederholen könnte, zumal sich seit 2003 offensichtlich kein ähnlicher Sachverhalt ereignet habe. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 8. August 2017 festgehalten habe, gebe es keine Hinweise für unzulässige Überstellungen aus Mazedonien an russische Behörden. Die Begründung des Beschwerdeführers für eine mögliche Verfolgung respektive Verhaftung durch mazedonische Behörden sei - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2616/2017 - wenig glaubhaft. Er sei legal von Russland nach Mazedonien gereist. Der Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Russland befragt worden sei, aber trotzdem habe ausreisen dürfen, zeige auf, dass die heimatlichen Behörden kein Interesse zeigen würden, ihn zu verhaften. Dementsprechend sei es nicht nachvollziehbar, wieso Russland die mazedonischen Behörden bitten sollte, die Beschwerdeführenden nach Russland zu deportieren oder den russischen Behörden zu übergeben. Bezüglich die Ausreise beziehungsweise die Gefahr einer Deportation habe der Beschwerdeführer überdies widersprüchliche Aussagen gemacht. Einmal habe er zu Protokoll gegeben, die russischen Behörden hätten herausgefunden, dass er sich in Mazedonien aufhalte, weshalb er dort gesucht werde, während er an anderer Stelle ausgesagt habe, die russischen Behörden selbst über seine Ausreise nach Mazedonien informiert zu haben. In der Beschwerdeschrift im Verfahren D-4084/2017 habe er ergänzt, er werde inzwischen wegen möglicher Kampfhandlungen im türkisch-syrischen Grenzgebiet von Russland gesucht, weshalb das Risiko einer Deportation bestünde. Der Beschwerdeführer habe diese Aussagen jedoch weder mit Beweismitteln belegt, noch solche Beweismittel in Aussicht gestellt, weshalb sie als nachgeschoben und damit als wenig glaubhaft zu erachten seien. Mazedonien habe sich zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots bekannt, sein Asylgesetz seit 2003 im Zusammenhang mit dem EU-Beitrittsgesuch mehrfach revidiert und das Non-Refoulement-Gebot als festen Bestandteil in diese Gesetzgebung integriert. Das mazedonische Recht sehe seit Juni 2015 vor, dass an jeder Grenzstelle die Intention geäussert werden könne, einen Asylantrag stellen zu wollen. In solchen Fällen werde ein 72-stündiges Einreisevisum ausgestellt, damit die asylsuchende Person legal einreisen und ein Asylgesuch stellen könne. Gemäss einem Bericht von 2016 verfüge Mazedonien über entsprechende Verfahren und Institutionen, um solche Asylanträge zu bearbeiten. So seien im September 2016 525 Asylanträge registriert worden. Allerdings sei gegen Mazedonien 2016 wegen rechtswidriger kollektiver Wegweisung (Push-back) von Personen nach Griechenland vor dem EGMR ein Verfahren anhängig gemacht worden, wobei lediglich eine Verletzung von Art. 4 des Protokolls 4 zur EMRK (Verbot kollektiver Ausweisung) beziehungsweise eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde), nicht aber eine Verletzung von Art. 33 FK oder Art. 5 AsylG im Raum stehe. Der Ausgang dieses Verfahrens sei derzeit noch offen. Diese Push-backs stünden jedoch im Zusammenhang mit der im März 2016 auf der sogenannten Balkanroute herrschenden chaotischen Situation, welche die mazedonischen Behörden dazu veranlasst habe, illegal eingereiste Personen nach Griechenland zurückzuweisen. Ein Push-back sei auch nicht per se rechtswidrig und sei überdies nach Griechenland erfolgt, wo ebenfalls das Non-Refoulement-Gebot gelte und ein Asylgesuch gestellt werden könne. Es bestünden somit keine Hinweise, dass sich Mazedonien nach 2003 bei Einzelpersonen nicht an das Non-Refoulement-Gebot gehalten hätte. Gemäss den Abklärungen der schweizerischen Botschaft vor Ort bestünden keine Hinweise, dass asylsuchenden Personen am Flughafen Skopje die Einreise verweigert worden wäre beziehungsweise, dass sie in ihr Heimatland oder einen Drittstaat zurückgeschafft worden wären. Die Beschwerdeführenden könnten auf dem Luftweg nach Mazedonien reisen. Sie würden über gültige Reisepapiere verfügen, könnten visumsfrei einreisen und an einem Polizeiposten um Asyl ersuchen. Da sie legal einreisen könnten, gebe es keinen Grund zur Annahme, sie könnten als Einzelpersonen an der Grenze zurückgewiesen werden. Insgesamt gebe es folglich keine Hinweise, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem in Mazedonien hätten oder Mazedonien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung biete. Sofern sie in Mazedonien tatsächlich auf Schutz vor dem russischen Geheimdienst angewiesen sein sollten, könnten sie sich an die entsprechenden Behörden wenden. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Argumentation eingewendet, dass die Beschwerdeführenden substanziiert geschildet hätten, wie sie in Russland verfolgt würden und bei ihrer Ausreise in E._______ festgehalten und befragt worden seien. Nach der Ankunft in der Schweiz seien sie von einer unbekannten Nummer aus Russland angerufen worden. Sie hätten den Anruf aber nicht entgegennehmen können, da sich das Telefon bei den Schweizer Behörden befunden habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe Drohanrufe erhalten mit der Bemerkung, man wisse, dass sich ihr Sohn in Mazedonien aufhalte. Die russischen Behörden dürften somit davon ausgehen, dass er sich dort aufhalte. Diese seien in der Lage, ihn auch ohne Benachrichtigung der mazedonischen Behörden nach Russland zurückzuführen, wo ihm eine Verfolgung drohe. Die Mutter habe sich anschliessend an die Menschenrechtsorganisation "Memorial" gewandt, welche den Beschwerdeführenden bereits damals geraten habe, nach Mazedonien auszureisen, jedoch keinesfalls dorthin zurückzukehren, da sie sonst nach Russland zurückgeführt werden könnten. Die Beschwerdeführenden hätten sich lediglich für Transitzwecke in Mazedonien aufgehalten, weshalb fraglich sei, ob Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG überhaupt angewendet werden könne. Das SEM beziehe sich in seiner Verfügung auf Abklärungsergebnisse der schweizerischen Botschaft, welche den Beschwerdeführenden offenzulegen seien. Gemäss einem Länderbericht der Europäischen Kommission zu Mazedonien vom 9. November 2016 gebe es Hinweise auf Fälle von Refoulement an der Grenze und es gebe keine schutzsensitiven Untersuchungsmechanismen zur Identifizierung von Schutzbedürftigen. Ähnliches ergebe sich aus einem Bericht von Amnesty International. Das SEM gehe auf das mazedonische Asylsystem mit keinem Wort ein. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe in einem Bericht zum mazedonischen Asylsystem vom August 2015 festgehalten, dass die schwachen Verwaltungskapazitäten und die Erfahrung und das Wissen der Entscheider einen nachteiligen Effekt auf den Ausgang der Interviews und die rechtliche Beurteilung hätten. Diese Lage habe sich durch den Anstieg der Asylgesuche in den letzten Jahren zugespitzt. Spezifische Bedürfnisse insbesondere von Frauen und Kindern würden nicht berücksichtigt und die juristische Unterstützung sei unzureichend. Viele Asylsuchende würden aus Sicherheits- und Grenzmanagementgründen abgelehnt. Die Asylsektion fälle nur selten materielle Entscheide und analysiere dabei regelmässig die Fakten unvollständig. Allgemein seien die Glaubhaftigkeitsprüfung und die rechtliche Subsumtion inadäquat. Des Weiteren würden mit exzessiver Bezugnahme auf nationale Sicherheitsbedenken Asylgesuche abgelehnt, ohne dies ausreichend zu begründen. Alle Asylsuchenden würden vom Geheimdienst überprüft. Wenn der Geheimdienst die Gesuchstellenden als Sicherheitsrisiko einstufe, führe dies automatisch zu einer Ablehnung des Gesuchs, ohne Prüfung, ob die Kriterien für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllt seien, was gegen die Flüchtlingskonvention verstosse. Im Jahre 2014 seien 13 Gesuche aus nationalen Sicherheitsbedenken abgelehnt worden. Auch auf der Ebene der Beschwerdeinstanzen herrsche ein Mangel an Expertise in Asylfragen. Zusammenfassend sei Mazedonien somit nicht in der Lage, Asylsuchenden Zugang zu einem fairen und effizienten Verfahren zu gewähren. Mazedonien genüge den internationalen Standards daher nicht und könne nicht als sicherer Drittstaat qualifiziert werden, und das UNHCR rate deshalb an, keine Asylsuchenden dorthin zurückzuschicken, bevor nicht weitere Verbesserungen am System vorgenommen würden. Bezüglich der Beschwerdeführenden bestehe ein grosses Risiko, dass ihr Gesuch aufgrund von Sicherheitsbedenken abgelehnt würde, insbesondere, wenn tatsächlich konstruierte Tatvorwürfe aus Russland an die mazedonischen Behörden herangetragen werden sollten. Es bestünden zudem gravierende Mängel im Asylsystem und auch die Aufnahmebedingungen seien unzureichend. Bei einer der zwei Unterkünfte für Asylsuchende bestünden gravierende Sicherheitsprobleme. Das Zentrum sei Ziel organisierter krimineller Gruppen. Es gebe keine systematische Erfassung von Asylsuchenden mit spezifischen Bedürfnissen. Der mazedonische Ombudsmann habe 2013 mangelhafte medizinische Dienstleistungen festgestellt und dies habe sich seither nicht gebessert. Asylsuchenden Kindern sei es nicht möglich, die Schule zu besuchen, da sie kein mazedonisch sprächen und keine finanzielle Unterstützung erhalten würden. Die Beschwerdeführenden mit ihrem an (...) leidenden Kind würden somit nicht adäquat untergebracht und da kriminelle Gruppen Zugang zu den Unterkünften hätten, bestehe die Gefahr einer Verschleppung durch russische Agenten. Der blosse Hinweis des SEM, Mazedonien habe die FK und die EMRK unterzeichnet und sei ein Mitglied des Europarates, genüge nicht, da dies auch auf andere Länder wie etwa Russland, Aserbaidschan und die Türkei zutreffe. Die Vorinstanz verweise auf die Bezeichnung von Mazedonien als Safe Country gemäss der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Diese Argumentation sei falsch, da diese Liste sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, nicht aber sichere Drittstaaten bezeichne. Das SEM argumentiere mit einem Hinweis auf das Urteil D-2616/2017. Dies sei jedoch unbehelflich, da sich dieses Urteil nicht mit der individuellen Lage der Beschwerdeführenden befasst habe und es darin überdies um eine mögliche Verfolgung im Drittstaat, in welchen der Beschwerdeführer zurückzukehren habe, gegangen sei, während vorliegend eine Verfolgung in Russland und somit nicht im Drittstaat Mazedonien im Raum stehe. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Kenntnisse Russlands über seine Reise nach Mazedonien auch nicht widersprüchlich geäussert, da er angegeben habe, er habe die Behörden anlässlich der Befragung bei der Ausreise in E._______ darüber informiert, und andererseits habe die spezifische Behörde diese Angaben erhalten haben müssen, als die Beschwerdeführenden bereits ausgereist seien. 4.3 In der Vernehmlassung ergänzte das SEM, die Beschwerdeführenden würden auf einen UNHCR-Bericht verweisen, gemäss welchem Asylgesuche von Personen, die vom mazedonischen Geheimdienst als Sicherheitsrisiko eingestuft würden, ohne materielle Prüfung automatisch abgelehnt würden. Allgemein sei dazu anzumerken, dass es zulässig sei, die Rechte von Asylsuchenden unter gewissen Voraussetzungen einzuschränken; insbesondere, wenn diese eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen würden. Überdies werde der direkte Zusammenhang zwischen der Beurteilung des Geheimdienstes und dem Asylentscheid lediglich vermutet. Der Bericht beziehe sich ferner auf das Jahr 2014, und das UNHCR habe seitdem entsprechende Empfehlungen zur Verbesserung des Asylwesens abgegeben. Mazedonien habe sich völkerrechtlich verpflichtet, unabhängig von der Begründung eines abgelehnten Asylentscheids in jedem Fall die Zulässigkeit einer Wegweisung zu prüfen, und es gebe keine Hinweise, dass die Behörden diese Verpflichtung in den 13 im Jahre 2014 aus Sicherheitsgründen abgelehnten Asylgesuchen nicht eingehalten hätten respektive gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen hätten. Asylsuchende, die in Mazedonien einen abschlägigen Entscheid erhalten würden, könnten Beschwerde beim mazedonischen Verwaltungsgericht einreichen und in dritter Instanz an das oberste Verwaltungsgericht gelangen. Ein möglicher Vollzug werde während dieser Verfahren sistiert. Dazu sei zu ergänzen, dass die Beschwerdeführenden entweder eine unentgeltliche Rechtsvertretung beantragen oder die kostenlose Vertretung der Macedonian Young Lawyers Association in Anspruch nehmen könnten. Schliesslich könnten die Beschwerdeführenden in letzter Instanz an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen, dessen Urteile für Mazedonien rechtlich verbindlich seien. Da die Beschwerdeführenden einen möglichen abschlägigen Entscheid in Mazedonien über drei Instanzen anfechten könnten und es keine Hinweise gebe, dass Mazedonien seit 2003 das Non-Refoulement-Gebot verletzt habe, gebe es keinen Grund zur Annahme, dass sie in Mazedonien eine unzulässige Refoulement-Verletzung zu befürchten hätten. 4.4 In der Eingabe vom 14. September 2017, welche trotz bereits abgelaufener Replikfrist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG Berücksichtigung findet, wurde ausgeführt, die Sicherheitsbedenken des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) und des Bundesamts für Polizei (fedpol) seien grundlos. Das SEM nehme in Kauf, dass der Beschwerdeführer nach Russland weitergeschickt werde, weil er als eine Gefahr eine Einschränkung seiner Rechte als Flüchtling hinzunehmen habe. Dass es keine Hinweise gebe, dass Mazedonien seit 2003 nicht mehr erwischt worden sei, könne nicht als neue Praxis dieses Staates betrachtet werden. Vielmehr habe Mazedonien bewiesen, dass in solchen Fällen keine Menschenrechte beachtet würden. 5. 5.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 1. September 2017 ausgeführt, sind die Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung in das interne Consulting des SEM (act. A61) und schliesslich in die angefochtene Verfügung eingeflossen, weshalb dem Anspruch auf Akteneinsicht Genüge getan ist. 5.2 Das SEM ist zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht eingetreten. Nach Angaben der Beschwerdeführenden, gemäss Passagierdokumenten sowie dem Einreisestempel (...) und dem Ausreisestempel (...) in den Pässen, hielten sie sich eine Nacht in Skopje (Mazedonien) auf. Somit handelt es sich vorliegend um einen sehr kurzen Aufenthalt in einem Drittstaat. Wie bereits im Urteil D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.2 erwogen, steht ein lediglich kurzer Aufenthalt der Anwendbarkeit dieses Nichteintretensgrundes nicht entgegen, weshalb der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift nicht begründet ist. 5.3 Die nunmehr nach erfolgter Kassation ergänzte Begründung seitens des SEM hinsichtlich der Prüfung eines effektiven Schutzes vor Rückschiebung in Mazedonien erweist sich als überzeugend, weshalb im Wesentlichen auf die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung verwiesen werden kann. In Übereinstimmung mit dem SEM sind keine Hinweise zu erkennen, dass es seit dem Fall El-Masri zu ähnlichen Vorfällen gekommen wäre. Der Einwand der Beschwerdeführenden, Mazedonien habe sich dabei lediglich einfach nicht "erwischen" lassen, reicht für die gegenteilige Annahme nicht aus. Das SEM weist auch zutreffend darauf hin, dass sich der Bericht des UNHCR zur vorgelagerten Sicherheitsprüfung, welche angeblich zu (ungeprüften) Abweisungen von Asylgesuchen geführt habe, sehr vorsichtig äussert und dies keinesfalls als Tatsache in den Raum gestellt wird. Es ist ferner zu beachten, dass Mazedonien sein Asylrecht in Anbetracht des EU-Beitrittsgesuchs angepasst hat respektive anpasst, weshalb der Bericht des UNHCR wohl an Aktualität verloren hat. So findet sich etwa auch kein mit dem UNHCR-Bericht vergleichbarer Vorwurf im aktuelleren Länderbericht der Europäischen Kommission (vgl. Europäische Kommission [Brüssel], Europäische Kommission: Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien 2016, Bericht vom 09.11.2016). Zutreffend ist auch die Argumentation des SEM, dass die Push-backs in einer Situation erfolgt sind, welche sich von derjenigen der Beschwerdeführenden unterscheidet, weshalb auch diese Push-backs nicht zur Annahme führen, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr kein effektiver Schutz vor Rückschiebung geboten. Schliesslich bestehen im mazedonischen Asylverfahren Beschwerdemöglichkeiten wie auch die Möglichkeit, an den EGMR zu gelangen sowie rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, was ebenfalls für einen effektiven Schutz spricht. Zusammenfassend stellt sich das SEM daher zu Recht auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Einzelfall in Mazedonien effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass vorliegend die Wegweisung in einen sicheren Drittstaat angeordnet wurde, weshalb das Rückschiebeverbot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen ist. Es sind auch keine anderen Unzulässigkeitsgründe ersichtlich, weshalb die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist. 7.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 7.4 Das SEM begründete die Zumutbarkeit damit, weder die in Mazedonien herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit. Der Beschwerdeführer verfüge über eine überdurchschnittliche Bildung und spreche mehrere Sprachen. Es sei ferner davon auszugehen, dass er aus einer wohlhabenden Familie stamme. Ein Drittel der mazedonischen Bevölkerung seien Moslems und es werde als Hauptschrift das kyrillische Alphabet verwendet, weshalb die Beschwerdeführenden über gute Voraussetzungen für eine Integration verfügen würden. Eines der Kinder leide zwar an (...), aber die Beschwerdeführenden seien in der Lage gewesen, die Versorgung des Kindes in G._______ für mehrere Jahre sicherzustellen, weshalb anzunehmen sei, dass dies auch in Mazedonien möglich sei. Es gebe in Mazedonien überdies Spezialisten und Zentren für die Betreuung für Kinder mit (...). 7.5 Mit dem Einwand in der Beschwerdeschrift, die Aufnahmestrukturen in Mazedonien seien ungenügend, insbesondere da eines der Kinder an (...) leide, vermögen die Beschwerdeführenden nicht durchzudringen. So zeigte das SEM auf, dass in Mazedonien durchaus Behandlungsmöglichkeiten für (das Kind) bestehen und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden über gewisse finanzielle Mittel verfügen. Es ist somit nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten, weshalb der Wegweisungsvollzug - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zumutbar zu beurteilen ist. 7.6 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als möglich.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde gegen den Nichteintre- tensentscheid ist abzuweisen.

9. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid erweist sich die Transitbeschwerde als gegenstandslos, weshalb sie abzuschreiben ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben.

11. Da hinsichtlich der Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand bis zum Urteilszeitpunkt die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht nachgewiesen worden sind, ist entsprechendes Gesuch abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid wird abgewiesen.

2. Die Transitbeschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: