Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2017 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. A.b Am 19. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er heisse A._______, sei ethnischer (...) und stamme aus Kongo (Kinshasa), wo er am (...) geboren worden sei (beziehungsweise gemäss dem von ihm ausgefüllten Personalienblatt: [B._______], geboren am [...] in [C._______]). Er habe während (...) Jahren die Primar- und Sekundarschule in C._______ besucht und eine Ausbildung als (...) absolviert. Die Lebensumstände in seiner Heimat seien schlecht. Insbesondere sei die Situation für Jugendliche schwierig, da diesen verwehrt werde, sich für ihre Rechte einzusetzen. Nach den gescheiterten Präsidentschaftswahlen habe es Demonstrationen und Proteste gegeben, die jeweils von Soldaten und mit Waffengewalt aufgelöst worden seien. Jugendliche würden wie Kriminelle behandelt und es bestehe die permanente Gefahr, festgenommen und sogar umgebracht zu werden. Im (...) 2015 sei er legal von der Demokratischen Republik Kongo im Besitz eines Visums auf dem Luftweg nach Brasilien gereist. Dort habe er ein Asylgesuch eingereicht, wobei das Verfahren zurzeit noch hängig sei. In Brasilien habe er sich mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt verdient. Weil es ihm nicht möglich gewesen sei, von Brasilien aus seine Familie im Kongo finanziell zu unterstützen, habe er Brasilien wieder verlassen. Am Schluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den zuständigen Drittstaat (Brasilien) gewährt. A.c Gemäss den Abklärungen der Kantonspolizei Zürich flog der Beschwerdeführer am 14. Januar 2017 von Rio de Janeiro nach Zürich. Er reichte je eine Kopie seiner Geburtsurkunde und seiner Wählerkarte zu den Akten, jedoch keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätsdokumente. Dazu erklärte er, seinen Reisepass während des Flugs nach Zürich in der Toilette entsorgt zu haben. Die Grenzpolizei stellte durch die Fluggesellschaft eine Kopie seines Reisepasses sicher. Die Kantonspolizei recherchierte die Person des Beschwerdeführers im Internet und stellte die Ergebnisse in einem Dokument zusammen. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 - eröffnet am 28. Januar 2017 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, legte fest, dass der Beschwerdeführer den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 (gleichentags durch die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, mittels Telefax an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Januar 2017. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, zumindest jedoch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten D. Die elektronischen Akten sind am 3. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nach-folgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, wird eine Erweiterung des Streitgegenstands angestrebt, was unzulässig ist. Auf die genannten Anträge ist nicht einzutreten.
E. 2.2 Die eingereichte Beschwerde ist sowohl bezüglich der Anträge als auch hinsichtlich der Begründung in französischer Sprache und somit in einer Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf den Antrag, die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, ist demnach nicht einzutreten.
E. 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen seit (...) 2015 ununterbrochen in Brasilien aufgehalten habe und dort in einem hängigen Asylverfahren sei. Brasilien sei am 7. April 1972 dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeschlossen in New York am 31. Januar 1967, beigetreten und habe sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verpflichtet. Es würden weder Hinweise bestehen noch sei vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden, dass für ihn in Brasilien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er in Brasilien über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Seine diesbezüglichen Aussagen seien widersprüchlich, weshalb ihr Wahrheitsgehalt zweifelhaft erscheine. So habe er einerseits gesagt, in Brasilien über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben, andererseits aber gefragt, ob er verpflichtet sei, seine brasilianische Aufenthaltsbewilligung nachzureichen. Auch die Tatsache, dass er auf regulärem Weg und ohne Probleme über den Flughafen von Rio de Janeiro ausgereist sei, deute auf eine gültige Aufenthaltsbewilligung hin. Aus seiner im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Befürchtung, von Brasilien aus seine Familie im Kongo nicht ausreichend finanziell unterstützen zu können, vermöge er keinen Anspruch auf ein Asylverfahren in der Schweiz abzuleiten. Es könne ihm somit zugemutet werden, sein Asylverfahren in Brasilien weiterzuführen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei seiner Arbeitssuche von einem Mann aufgefordert worden, einen Beutel beziehungsweise Sack beziehungsweise eine Tasche (französisch: sac) gegen Entgelt in einer Gruppe zu transportieren. Daraufhin habe er aus Neugier Nachschau gehalten und dabei entdeckt, dass es sich beim Inhalt um Drogen gehandelt habe. Deshalb habe er sich von der Gruppe abgewandt. Als dies von seinen Chefs bemerkt worden sei, hätten sie ihn massiv bedroht. Deshalb sei er von D._______ nach Rio de Janeiro geflohen. Es seien jedoch Personen zu seiner Verfolgung entsandt worden, um ihn auszuschalten. Er habe alles unternommen, um diesen zu entkommen. In der Schweiz angekommen habe er seine Vorbringen den Asylbehörden aus Furcht, nach Brasilien zurückgeschickt zu werden, nicht dargelegt und sogar bezüglich seines Namens gelogen. Er sei auf die Hilfe der Schweiz angewiesen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet jedoch Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
E. 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich damit in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise auseinander. So trifft zu, dass Brasilien dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich somit zur Einhaltung der FK sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Auch die von der Vorinstanz vertretene Annahme, dass der Beschwerdeführer in Brasilien über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, vermag zu überzeugen. Dem wird in der Beschwerde denn auch nicht widersprochen. In dieser wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er werde (auch) in Brasilien verfolgt. Dabei macht er sinngemäss eine Verfolgung durch private Dritte geltend. Diese würde - die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene nachgeschobenen Vorbringen unterstellt - nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen, und wäre mithin flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zudem verfügt Brasilien über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Er hat die geltend gemachten Bedrohungen nie bei den Behörden gemeldet, sodass diesen nicht vorgeworfen werden könnte, sie hätten in dieser Sache nichts unternommen. Sofern der Beschwerdeführer - wie angegeben - tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, könnte er sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG - zutreffend nur für Brasilien geprüft - ist nicht zu beanstanden, mithin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug nach Brasilien als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, hat Brasilien als Rechtsstaat zu gelten, in dem sich der Beschwerdeführer an die entsprechenden Stellen wenden kann.
E. 7.2 Das SEM ordnete unter der Dispositivziffer 3 an, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich des Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Da das SEM im Rahmen des vorliegenden Nichteintretensentscheids Vollzugshindernisse nur hinsichtlich des Dritt-, nicht aber hinsichtlich des Heimatstaats zu prüfen hatte und prüfte, muss es sich bei der Anordnung der zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat um einen Kanzleifehler handeln. In Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine Rückführung nach Kongo (Kinshasa) angesichts der derzeitigen Aktenlage auszuschliessen ist.
E. 8 Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat.
E. 9.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Eine Rückführung nach Kongo (Kinshasa) wird ausgeschlossen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-710/2017 Urteil vom 9. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2017 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. A.b Am 19. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er heisse A._______, sei ethnischer (...) und stamme aus Kongo (Kinshasa), wo er am (...) geboren worden sei (beziehungsweise gemäss dem von ihm ausgefüllten Personalienblatt: [B._______], geboren am [...] in [C._______]). Er habe während (...) Jahren die Primar- und Sekundarschule in C._______ besucht und eine Ausbildung als (...) absolviert. Die Lebensumstände in seiner Heimat seien schlecht. Insbesondere sei die Situation für Jugendliche schwierig, da diesen verwehrt werde, sich für ihre Rechte einzusetzen. Nach den gescheiterten Präsidentschaftswahlen habe es Demonstrationen und Proteste gegeben, die jeweils von Soldaten und mit Waffengewalt aufgelöst worden seien. Jugendliche würden wie Kriminelle behandelt und es bestehe die permanente Gefahr, festgenommen und sogar umgebracht zu werden. Im (...) 2015 sei er legal von der Demokratischen Republik Kongo im Besitz eines Visums auf dem Luftweg nach Brasilien gereist. Dort habe er ein Asylgesuch eingereicht, wobei das Verfahren zurzeit noch hängig sei. In Brasilien habe er sich mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt verdient. Weil es ihm nicht möglich gewesen sei, von Brasilien aus seine Familie im Kongo finanziell zu unterstützen, habe er Brasilien wieder verlassen. Am Schluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den zuständigen Drittstaat (Brasilien) gewährt. A.c Gemäss den Abklärungen der Kantonspolizei Zürich flog der Beschwerdeführer am 14. Januar 2017 von Rio de Janeiro nach Zürich. Er reichte je eine Kopie seiner Geburtsurkunde und seiner Wählerkarte zu den Akten, jedoch keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätsdokumente. Dazu erklärte er, seinen Reisepass während des Flugs nach Zürich in der Toilette entsorgt zu haben. Die Grenzpolizei stellte durch die Fluggesellschaft eine Kopie seines Reisepasses sicher. Die Kantonspolizei recherchierte die Person des Beschwerdeführers im Internet und stellte die Ergebnisse in einem Dokument zusammen. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 - eröffnet am 28. Januar 2017 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, legte fest, dass der Beschwerdeführer den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 (gleichentags durch die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, mittels Telefax an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Januar 2017. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, zumindest jedoch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten D. Die elektronischen Akten sind am 3. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nach-folgenden Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, wird eine Erweiterung des Streitgegenstands angestrebt, was unzulässig ist. Auf die genannten Anträge ist nicht einzutreten. 2.2 Die eingereichte Beschwerde ist sowohl bezüglich der Anträge als auch hinsichtlich der Begründung in französischer Sprache und somit in einer Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf den Antrag, die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, ist demnach nicht einzutreten. 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen seit (...) 2015 ununterbrochen in Brasilien aufgehalten habe und dort in einem hängigen Asylverfahren sei. Brasilien sei am 7. April 1972 dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeschlossen in New York am 31. Januar 1967, beigetreten und habe sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verpflichtet. Es würden weder Hinweise bestehen noch sei vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden, dass für ihn in Brasilien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er in Brasilien über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Seine diesbezüglichen Aussagen seien widersprüchlich, weshalb ihr Wahrheitsgehalt zweifelhaft erscheine. So habe er einerseits gesagt, in Brasilien über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben, andererseits aber gefragt, ob er verpflichtet sei, seine brasilianische Aufenthaltsbewilligung nachzureichen. Auch die Tatsache, dass er auf regulärem Weg und ohne Probleme über den Flughafen von Rio de Janeiro ausgereist sei, deute auf eine gültige Aufenthaltsbewilligung hin. Aus seiner im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Befürchtung, von Brasilien aus seine Familie im Kongo nicht ausreichend finanziell unterstützen zu können, vermöge er keinen Anspruch auf ein Asylverfahren in der Schweiz abzuleiten. Es könne ihm somit zugemutet werden, sein Asylverfahren in Brasilien weiterzuführen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei seiner Arbeitssuche von einem Mann aufgefordert worden, einen Beutel beziehungsweise Sack beziehungsweise eine Tasche (französisch: sac) gegen Entgelt in einer Gruppe zu transportieren. Daraufhin habe er aus Neugier Nachschau gehalten und dabei entdeckt, dass es sich beim Inhalt um Drogen gehandelt habe. Deshalb habe er sich von der Gruppe abgewandt. Als dies von seinen Chefs bemerkt worden sei, hätten sie ihn massiv bedroht. Deshalb sei er von D._______ nach Rio de Janeiro geflohen. Es seien jedoch Personen zu seiner Verfolgung entsandt worden, um ihn auszuschalten. Er habe alles unternommen, um diesen zu entkommen. In der Schweiz angekommen habe er seine Vorbringen den Asylbehörden aus Furcht, nach Brasilien zurückgeschickt zu werden, nicht dargelegt und sogar bezüglich seines Namens gelogen. Er sei auf die Hilfe der Schweiz angewiesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet jedoch Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich damit in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise auseinander. So trifft zu, dass Brasilien dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich somit zur Einhaltung der FK sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Auch die von der Vorinstanz vertretene Annahme, dass der Beschwerdeführer in Brasilien über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, vermag zu überzeugen. Dem wird in der Beschwerde denn auch nicht widersprochen. In dieser wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er werde (auch) in Brasilien verfolgt. Dabei macht er sinngemäss eine Verfolgung durch private Dritte geltend. Diese würde - die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene nachgeschobenen Vorbringen unterstellt - nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen, und wäre mithin flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zudem verfügt Brasilien über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Er hat die geltend gemachten Bedrohungen nie bei den Behörden gemeldet, sodass diesen nicht vorgeworfen werden könnte, sie hätten in dieser Sache nichts unternommen. Sofern der Beschwerdeführer - wie angegeben - tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, könnte er sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG - zutreffend nur für Brasilien geprüft - ist nicht zu beanstanden, mithin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug nach Brasilien als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, hat Brasilien als Rechtsstaat zu gelten, in dem sich der Beschwerdeführer an die entsprechenden Stellen wenden kann. 7.2 Das SEM ordnete unter der Dispositivziffer 3 an, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich des Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Da das SEM im Rahmen des vorliegenden Nichteintretensentscheids Vollzugshindernisse nur hinsichtlich des Dritt-, nicht aber hinsichtlich des Heimatstaats zu prüfen hatte und prüfte, muss es sich bei der Anordnung der zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat um einen Kanzleifehler handeln. In Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine Rückführung nach Kongo (Kinshasa) angesichts der derzeitigen Aktenlage auszuschliessen ist. 8. Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat. 9.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Eine Rückführung nach Kongo (Kinshasa) wird ausgeschlossen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand: