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D-5352/2018

D-5352/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-17 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland am (...); er reiste auf dem Luftweg von Teheran nach Belgrad (Serbien). Am (...) gelangte er wiederum auf dem Luftweg von B._______ zum Flughafen Zürich, wo er am (...) bei der Flughafenpolizei um Asyl nachsuchte (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM act.] A 6, S. 10 ff.; A14, F. 14 ff.). Das SEM verweigerte ihm noch am gleichen Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. Am 2. September 2018 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Perser und stamme aus Teheran. Er und sein Kollege C._______ (N [...]) seien über zwei Frauen in Kontakt mit dem Christentum gekommen. Im Christentum habe er sich mehr aufgehoben gefühlt, als im Islam. Einmal habe er die ganze Nach lang mit den beiden Frauen ein Telefonat geführt. Als seine Mutter dies bemerkt habe, habe sie ihn an den Quartierimam verraten. Am (...), also eine Nacht vor der Ausreise, sei es zu einem Konflikt mit dem Quartierimam gekommen, bei dem er den Imam beschimpft und geschlagen habe, weil dieser ihm und seinem Kollegen Vorwürfe über die Konversion gemacht habe. Weil sich eine ganze Gruppe von Leuten dort versammelt habe, habe er abhauen müssen. Sein Leben sei wegen des Religionswechsels in Gefahr, da darauf im Iran die Todesstrafe stehe. Er und sein Kollege seien in Begleitung eines Schleppers von Teheran aus nach Belgrad geflogen und hätten sich dort etwa 10 Tage aufgehalten. Der Schlepper habe sie dann per LKW an einen unbekannten Ort gebracht, wo sie sich weitere fünf bis sechst Tage lang aufgehalten hätten. Danach seien sie an einen unbekannten Ort gebracht worden, von dem aus sie per Flugzeug etwa eineinhalb Stunden weitergereist seien. Von dort aus seien sie mit einem weiteren Flugzeug an den Flughafen Zürich gelangt. Der Beschwerdeführer reichte Kopien seiner Identitätskarte, seines Geburtsscheins und seines Führerscheins zu den Akten. C. Am 10. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in einen Drittstaat (Serbien) infolge der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) gewährt. Auf den Vorhalt, dass er sich gemäss polizeilichen Abklärungen in Belgrad gegenüber den Grenzbehörden mit einem iranischen Reisepass, lautend auf seine angegebenen Personalien, ausgewiesen habe, wendete er ein, der Schlepper habe ihm jenen Pass besorgt und die Ausreise sei möglich gewesen, weil er bei der Ausreise aus Iran nicht durch die Sicherheitskräfte sondern durch andere Beamte kontrolliert worden sei. Er wolle nicht nach Serbien zurück. Er befürchte aufgrund der guten Aussenbeziehungen von Serbien und Iran, dass er von Serbien in seinen Heimatstaat zurückgeschafft würde. Zudem übernehme Serbien keine Verantwortung für die Asylsuchenden, diese erhielten keine Unterkunft und zu wenig zu essen. D. Mit Verfügung vom 14. September 2018 - eröffnet am 16. September 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn - unter Ausschluss des Vollzugs nach Iran - aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Serbien zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 19. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die Einreise zu bewilligen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 20. September 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten abwarten. G. Der Beschwerdeführer reichte am 28. September 2018 und 8. Oktober 2018 drei fremdsprachige Dokumente zu den Akten. Eine durch das Gericht in Auftrag gegebene Übersetzung ergab, dass es sich dabei um eine Vorladung einer Schlichtungsstelle vom (...), eine Vorladung eines Strafgerichts vom (...) und ein Urteil des gleichen Strafgerichtes vom (...) (ihn und seinen Kollegen betreffend) handelt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).

E. 2.2 Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Frage der Bewilligung der Einreise bildet demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde aus prozessökonomischen Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 5.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e Asyl G findet jedoch keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden

E. 6.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien zwischen (...) und (...) unter anderem aufgrund des bei seinem Kollegen aufgefundene Bordkartenabschnittes ([...]) sowie der Videoauswertung des Ankunftsbereichs des Flughafens Zürich (Einreise Schweiz am [...], [...]) belegt sei. Serbien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301) beigetreten und habe sich zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet. Überdies sei am 22. März 2018 ein neues Gesetz über Asyl und vorübergehenden Schutz in Kraft getreten. Damit reagiere Serbien auf heftige Kritik nach Auslieferung eines kurdischen Politikers an die Türkei im Jahr 2017. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein erhöhtes Risikoprofil verfüge, welches vertiefter Abklärungen über seine individuelle Situation in Serbien bedürfe. Er habe es nicht vermocht, seine Befürchtung, in den Iran ausgeschafft und dort wegen seines Glaubenswechsels mit der Todesstrafe bestraft zu werden, nachvollziehbar zu untermauern. Dass Serbien und Iran gute Beziehungen pflegen würden, vermöge nicht zu substantiieren, weshalb in seinem Fall das Prinzip des Non-Refoulement verletzt werden solle. Auch wirke sein Vorbringen, dass sogar iranische Zivilbeamte ihn in Serbien verhaften könnten, realitätsfremd und überzogen, zumal er nur vage und pauschale Erklärungen für diese Befürchtung geliefert habe. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Zugang zum serbischen Asylsystem nicht gewährt sei. So habe der Beschwerdeführer nämlich nur aufgrund der Anweisung des Schleppers in Serbien nicht um Schutz ersucht. Insgesamt sei nicht ersichtlich, dass für ihn in Serbien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. Sofern er tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, könne er sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Die Rückkehr nach Serbien sei sodann gestützt auf das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen, SR 0.748.0) möglich. Abschliessend sei davon auszugehen, dass er in mehreren Punkten nicht wahrheitsgetreu ausgesagt habe. So habe er zwar angegeben, nie einen Reisepass besessen zu haben und mit einem auf irregulärem Weg beschafften Reisepass aus dem Iran ausgereist zu sein. Es vermöge jedoch nicht einzuleuchten, weshalb er sich auf illegalem Weg einen Reisepass mit seinen echten Personalien beschaffen sollte. Der Sinn des illegalen Dokumentes - nämlich die Ausreise unter falscher Identität - wäre damit zunichte gemacht. Auch in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt bestünden Ungereimtheiten, so dass sich die Vermutung aufdränge, er habe die wahren Modalitäten seiner Ausreise aus dem Iran nicht offengelegt. Die Vermutung liege nahe, dass er seine Heimat legal und mit einem regulär erworbenen Reisepass verlassen habe. Aufgrund seines Aussageverhaltens und der Ungereimtheiten bestünden Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Auf sein Asylgesuch sei nicht einzutreten. Da er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen. Weder die in Serbien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Möglichkeit der Fällung eines Nichteintretensentscheides sei nur für klare Fälle, mithin nur bei einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, gegeben. Diese Konstellation liege hier nicht vor, eine asylrelevante Verfolgung könne in seinem Fall nicht ausgeschlossen werden. Das SEM habe keine Anhörung durchgeführt und sich demzufolge nie ernsthaft mit seiner Fluchtgeschichte auseinandergesetzt. Dennoch habe es seine Vorbringen gewürdigt und als nicht asylrelevant gewertet, wobei lediglich angemerkt worden sei, er verfüge über kein erhöhtes Risikoprofil. Das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft sei somit selbst in den Augen des SEM nicht gegeben. Da die vorliegende Angelegenheit folglich alles andere als klar sei, hätte das SEM eine vertiefte Anhörung durchführen und auf das Asylgesuch eintreten müssen, andernfalls von einer Gehörsverletzung auszugehen sei, zumal die BzP nicht primär der Abklärung der Fluchtgründe diene. Ferner müsse bei einem Drittstaatenentscheid eine Rückkehr in den Drittstaat auch effektiv möglich sein. Es werde also eine Zusicherung der Rückübernahme durch Serbien vorausgesetzt. Eine solche Zusicherung liege hier nicht vor, weshalb fraglich sei, ob Serbien ihn einreisen lassen würde. Mit Blick auf andere, seinem Rechtsvertreter bekannte Flughafenverfahren stelle sich die Frage, ob das SEM derzeit versuche, Flughafenverfahren möglichst oft mit Nichteintretensentscheiden abzuschliessen, ohne dass dafür die Voraussetzungen gegeben seien. Entsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 24. August 2018 im Verfahren D-4801/2018 die Frage aufgeworfen, ob das SEM eine Praxisänderung anstrebe, indem es faktisch in jener Angelegenheit auf eine einzelfallspezifische Überprüfung der Frage der effektiven Möglichkeit einer Rückkehr oder Weiterreise in das Drittland Indien verzichtet habe. Das SEM sei aufzufordern, sich zur gängigen Praxis im Flughafenverfahren, mit Bezug auf die Handhabung der Drittlandwegweisung, zu äussern.

E. 7.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten in diesem Sinne bezeichnet (vgl. Medienmitteilung EJPD vom 14.12.2007, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2007/ ref_2007-12-142.html., abgerufen am 11.01.2018; vgl. Urteil des BVGer E-3189/2017 vom 12. Juni 2017 E. 4.2). Seither hat er diesbezüglich keine Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen mehr vorgenommen, weshalb weiterhin alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten betrachtet werden, zu welchen Serbien - zum heutigen Zeitpunkt zumindest - nicht gehört (vgl. Urteil des BVGer D-5791/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.7.1). Im Unterschied zu den vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten - so auch Serbien - in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht. Weiter ist zu prüfen, ob Wegweisungshindernisse vorliegen (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f.; Urteil des BVGer D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3).

E. 8.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG setze voraus, dass die Flüchtlingseigenschaft der um Asyl ersuchenden Person offensichtlich nicht erfüllt sei, fehl geht. Im Zuge der letzten Asylgesetzrevision (Fassung des BG vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Februar 2014) wurden die früher im Rahmen der Anwendung der Drittstaatenregelung des aArt. 34 Abs. 2 AsylG geltenden Ausnahmebestimmungen des aArt. 34 Abs. 3 AsylG auf das völkerrechtliche Minimum beschränkt. Nach geltendem Recht steht die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Wegweisung in einen Drittstaat, hier Serbien, nicht entgegen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 [BBl 2010 4455, 4494]; Urteil des BVGer D-1594/2015 vom 31. August 2016 E. 3.3). Hingegen wurde die Ausnahmebestimmung in aArt. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG beibehalten. Demnach erfolgt (wie bereits ausgeführt) ein materieller Entscheid dann, wenn Hinweise vorliegen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht (Verletzung des Non-Refoulment-Gebots im Einzelfall; vgl. BBl 2010 4455, 4495). Entsprechend war das SEM auch nicht verpflichtet, die Asylvorbringen weitergehend abzuklären und eine vertiefte Anhörung durchzuführen (vgl. zudem Art. 36 Abs. 1 und 2 AsylG). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

E. 8.2 Weiter vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf andere vom SEM behandelte Flughafenverfahren nichts abzuleiten. Die Konstellation des genannten Verfahrens N (...) unterscheidet sich insofern grundlegend vom vorliegenden Verfahren, als dort der Vollzug der Wegweisung nach Indien angeordnet worden war, obwohl jener Asylsuchende nicht von Indien kommend nach Zürich geflogen war. Auch beim genannten Verfahren N (...), vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) beurteilt, ging es - soweit ersichtlich - um eine Person, welche von einem Abflugsort in Indien (nicht Serbien) aus in die Schweiz gelangte. Zwar ist dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) tatsächlich zu entnehmen, dass das SEM jener Person per (...) die Einreise in die Schweiz bewilligte. Jedoch sind die Gründe für eine angeblich verweigerte Rückübernahme durch Indien nicht bekannt. Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, das SEM zur Stellungnahme zu seiner Praxis der Drittlandwegweisung aufzufordern. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 8.3 Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zwischen (...) und dem (...) in Serbien aufgehalten hat (vgl. Sachverhalt Bst. A; SEM act. A6, S. 19; A13, F. 23 ff.). Dieser Aufenthalt wird vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene denn auch nicht (mehr) bestritten.

E. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, Serbien habe keine Zusicherung für seine Rückübernahme abgegeben, ist festzuhalten, dass gemäss Chicago-Übereinkommen und der in Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert wird, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren können. Dies gilt unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert haben. Der Beschwerdeführer ist am (...) mit (...) von (...) nach Zürich geflogen, worauf ihm die Einreise in die Schweiz verweigert wurde. Die Schweiz und Serbien sind Vertragsparteien des Chicago-Übereinkommens und haben überdies das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Serbien über den Luftverkehr vom 31. Mai 2002 (SR 0.748.127.198.18) abgeschlossen. Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass Serbien die Wiedereinreise des Beschwerdeführers - ohne Einholung einer formellen Zustimmung - zulassen wird (vgl. Urteile des BVGer D-2871/2018 vom 23. Mai 2018 E. 7.1; D-7978/2016 vom 28. Dezember 2016, S. 8).

E. 8.5.1 Das SEM ist der Ansicht, dass vorliegend in Serbien effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Serbien - betreffend die Gefahr einer Rückschiebung nach Iran - wies es einerseits zutreffend darauf hin, dass Serbien dem Protokoll über die Rechtstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich damit zur Einhaltung der FK sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2 bis 34 der FK anzuwenden). Im Sinne einer gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG vorzunehmenden Einzelfallprüfung in Bezug auf den Drittstaat Serbien hat das SEM die im Jahr 2017 erfolgte Auslieferung eines kurdischen Politikers an die Türkei erwähnt. Es handelt sich dabei um einen namhaften kurdischen Politiker, dessen Auslieferung vom serbischen Justizministerium - trotz einer entsprechenden Warnung des UN-Ausschusses gegen Folter, die Auslieferung vorerst zu stoppen - im Dezember 2017 genehmigt und offenbar auch vollzogen worden ist (vgl. Auslieferung trotz UN-Warnung, online-Artikel vom 26. Dezember 2017, https://www.dw.com/de/auslieferung-trotz-un-warnung/a-41936829; abgerufen am 12. Oktober 2018). Dieser knapp zehn Monate zurückliegenden Auslieferung an die Türkei stellt das SEM das am 22. März 2018 in Serbien verabschiedete neue Gesetz über Asyl und vorübergehenden Schutz gegenüber. Damit habe Serbien auf die heftige Kritik von nationalen wie internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) an der Auslieferung des kurdischen Politikers an die Türkei reagiert. Das neue serbische Asylgesetz beinhaltet in der Tat weitreichende Änderungen des serbischen Asylsystems im Rahmen der Verpflichtungen aus den EU-Beitrittsverhandlungen, die die Struktur und die Verfahren des EU-Asylrechts widerspiegeln (Asylum Information Database (AIDA), Serbia: New Act on Asylum and Temporary Protection adopted, 10.04.2018, https://www.asylumineurope.org/news/10-04-2018/serbia-new-act-asylum-and-temporary-protection-adopted, abgerufen am 12. Oktober 2018). Dementsprechend ist bereits der Entwurf des Gesetzes positiv von der Europäischen Kommission aufgenommen worden (vgl. Asylum Information Database AIDA / European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Country Report: Serbia, 2017, 02.2018, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_sr_2017update.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018). Weiter finden sich Berichte, wonach die serbischen Behörden effizienter arbeiten würden und die eingereisten Personen "schnelleren" und "besseren" Zugang zu Asylverfahren bekämen (Helsinki Committee for Human Rights of the Republic of Macedonia, Monthly report on the human rights of migrants, refugees and asylum seekers in Serbia and Macedonia- july 2018, 16.08.2018, http://www.mhc.org.mk/system/uploads/redactor_assets/documents/3171/HoTR_JULY_2018.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018). Über allfällige (negative oder positive) Folgen des vor rund einem halben Jahr verabschiedeten neuen Gesetzes wurde soweit ersichtlich bisher nichts publiziert (vgl. beispielsweise Website des Belgrade Centre for Human Rights und von AIDA / European Council on Refugees and Exiles [ECRE]). Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass das serbische Asylwesen insgesamt in Kritik steht. So weist das Belgrade Centre for Human Rights in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Flüchtlinge und Migranten infolge zunehmender Zuwanderung in den westlichen Balkan verschiedenen Risiken ausgesetzt sind, darunter Gewalt und kollektive Rückschaffung (vgl. Belgrade Centre for Human Rights, Protecting people across borders - NGO statement ahead of the EU-Western Balkans Summit of 17 May 2018, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/category/news-from-the-center/page/2/, abgerufen am 12. Oktober 2018). Weiter wird kritisiert, dass nur sehr wenige Personen tatsächlich Asyl erhielten. Im Jahr 2017 seien in Serbien von 236 Asylverfahren nur drei gutgeheissen worden und nur elf Personen hätten subsidiären Schutz erhalten (vgl. Belgrade Centre for Human Rights et al., Protecting people across borders - NGO statement ahead of the EU-Western Balkans Summit of 17 May 2018, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2018/05/Joint-Statement-Western-Balkan-Summit.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018). Auch wird von Wartezeiten von mehreren Tagen für die Registrierung eingereister Personen und der Platzierung in Empfangs- und Asylzentren sowie von einem Mangel an Übersetzern berichtet (vgl. Helsinki Committee for Human Rights of the Republic of Macedonia, Monthly report on the human rights of migrants, refugees and asylum seekers in Serbia and Macedonia- july 2018, 16.08.2018, http://www.mhc.org.mk/system/uploads/redactor_assets/documents/3171/HoTR_JULY_2018.pdf,; Belgrade Centre for Human Rights, Right to Asylum in the Republic of Serbia - 2017, 12.04.2018, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2018/04/Right-to-Asylum-in-the-Republic-of-Serbia-2017.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018).

E. 8.5.2 Schliesslich macht das SEM geltend, der Beschwerdeführer verfüge im Unterschied zum genannten Auslieferungsfall, bei dem es um einen Kurden mit einem spezifischen politischen Profil gegangen sei, über kein erhöhtes Profil. Soweit es dabei ausführt, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Heimat in keiner Weise exponiert und seine angebliche Konversion zum Christentum und die Auseinandersetzung mit dem Quartierimam dürften - auch bei angenommener Glaubhaftigkeit - kein derart grosses Interesse des iranischen Staates an ihm hervorrufen, dass dieser Serbien um eine Auslieferung ersuchen und deshalb Serbien den Grundsatz des Non-Refoulement-Gebotes nicht einhalten würde, ist festzuhalten, dass sich diese Vorbringen nicht auf die Verhältnisse im Drittstaat beziehen, sondern allenfalls Argumente bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft wären. Die Flüchtlingseigenschaft wurde indessen nicht geprüft und war auch nicht zu prüfen. Es können damit aus den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen keine Erkenntnisse für die hier wesentliche Frage des Bestehens eines effektiven Schutzes in Serbien vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG abgeleitet werden.

E. 8.5.3 Dem Gesagten nach dürften mit der Verabschiedung des neuen serbischen Asylgesetzes im März 2018 zwar gewichtige Anzeichen für eine Verbesserung des serbischen Asylsystems vorliegen. Angesichts dessen, dass sich das SEM jedoch zur tatsächlichen Umsetzung des erst vor wenigen Monaten verabschiedeten Asylgesetzes nicht äussert, vermag die vorliegende Prüfung des SEM nicht zu überzeugen.

E. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall unzureichend abgeklärt und begründet hat, ob Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG bestehen, wonach im Drittstaat Serbien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegen in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt CHF 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5352/2018 Urteil vom 17. Oktober 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland am (...); er reiste auf dem Luftweg von Teheran nach Belgrad (Serbien). Am (...) gelangte er wiederum auf dem Luftweg von B._______ zum Flughafen Zürich, wo er am (...) bei der Flughafenpolizei um Asyl nachsuchte (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM act.] A 6, S. 10 ff.; A14, F. 14 ff.). Das SEM verweigerte ihm noch am gleichen Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. Am 2. September 2018 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Perser und stamme aus Teheran. Er und sein Kollege C._______ (N [...]) seien über zwei Frauen in Kontakt mit dem Christentum gekommen. Im Christentum habe er sich mehr aufgehoben gefühlt, als im Islam. Einmal habe er die ganze Nach lang mit den beiden Frauen ein Telefonat geführt. Als seine Mutter dies bemerkt habe, habe sie ihn an den Quartierimam verraten. Am (...), also eine Nacht vor der Ausreise, sei es zu einem Konflikt mit dem Quartierimam gekommen, bei dem er den Imam beschimpft und geschlagen habe, weil dieser ihm und seinem Kollegen Vorwürfe über die Konversion gemacht habe. Weil sich eine ganze Gruppe von Leuten dort versammelt habe, habe er abhauen müssen. Sein Leben sei wegen des Religionswechsels in Gefahr, da darauf im Iran die Todesstrafe stehe. Er und sein Kollege seien in Begleitung eines Schleppers von Teheran aus nach Belgrad geflogen und hätten sich dort etwa 10 Tage aufgehalten. Der Schlepper habe sie dann per LKW an einen unbekannten Ort gebracht, wo sie sich weitere fünf bis sechst Tage lang aufgehalten hätten. Danach seien sie an einen unbekannten Ort gebracht worden, von dem aus sie per Flugzeug etwa eineinhalb Stunden weitergereist seien. Von dort aus seien sie mit einem weiteren Flugzeug an den Flughafen Zürich gelangt. Der Beschwerdeführer reichte Kopien seiner Identitätskarte, seines Geburtsscheins und seines Führerscheins zu den Akten. C. Am 10. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in einen Drittstaat (Serbien) infolge der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) gewährt. Auf den Vorhalt, dass er sich gemäss polizeilichen Abklärungen in Belgrad gegenüber den Grenzbehörden mit einem iranischen Reisepass, lautend auf seine angegebenen Personalien, ausgewiesen habe, wendete er ein, der Schlepper habe ihm jenen Pass besorgt und die Ausreise sei möglich gewesen, weil er bei der Ausreise aus Iran nicht durch die Sicherheitskräfte sondern durch andere Beamte kontrolliert worden sei. Er wolle nicht nach Serbien zurück. Er befürchte aufgrund der guten Aussenbeziehungen von Serbien und Iran, dass er von Serbien in seinen Heimatstaat zurückgeschafft würde. Zudem übernehme Serbien keine Verantwortung für die Asylsuchenden, diese erhielten keine Unterkunft und zu wenig zu essen. D. Mit Verfügung vom 14. September 2018 - eröffnet am 16. September 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn - unter Ausschluss des Vollzugs nach Iran - aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Serbien zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 19. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die Einreise zu bewilligen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 20. September 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten abwarten. G. Der Beschwerdeführer reichte am 28. September 2018 und 8. Oktober 2018 drei fremdsprachige Dokumente zu den Akten. Eine durch das Gericht in Auftrag gegebene Übersetzung ergab, dass es sich dabei um eine Vorladung einer Schlichtungsstelle vom (...), eine Vorladung eines Strafgerichts vom (...) und ein Urteil des gleichen Strafgerichtes vom (...) (ihn und seinen Kollegen betreffend) handelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). 2.2. Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Frage der Bewilligung der Einreise bildet demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde aus prozessökonomischen Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5.2. Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e Asyl G findet jedoch keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden 6. 6.1. Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien zwischen (...) und (...) unter anderem aufgrund des bei seinem Kollegen aufgefundene Bordkartenabschnittes ([...]) sowie der Videoauswertung des Ankunftsbereichs des Flughafens Zürich (Einreise Schweiz am [...], [...]) belegt sei. Serbien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301) beigetreten und habe sich zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet. Überdies sei am 22. März 2018 ein neues Gesetz über Asyl und vorübergehenden Schutz in Kraft getreten. Damit reagiere Serbien auf heftige Kritik nach Auslieferung eines kurdischen Politikers an die Türkei im Jahr 2017. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein erhöhtes Risikoprofil verfüge, welches vertiefter Abklärungen über seine individuelle Situation in Serbien bedürfe. Er habe es nicht vermocht, seine Befürchtung, in den Iran ausgeschafft und dort wegen seines Glaubenswechsels mit der Todesstrafe bestraft zu werden, nachvollziehbar zu untermauern. Dass Serbien und Iran gute Beziehungen pflegen würden, vermöge nicht zu substantiieren, weshalb in seinem Fall das Prinzip des Non-Refoulement verletzt werden solle. Auch wirke sein Vorbringen, dass sogar iranische Zivilbeamte ihn in Serbien verhaften könnten, realitätsfremd und überzogen, zumal er nur vage und pauschale Erklärungen für diese Befürchtung geliefert habe. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Zugang zum serbischen Asylsystem nicht gewährt sei. So habe der Beschwerdeführer nämlich nur aufgrund der Anweisung des Schleppers in Serbien nicht um Schutz ersucht. Insgesamt sei nicht ersichtlich, dass für ihn in Serbien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. Sofern er tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, könne er sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Die Rückkehr nach Serbien sei sodann gestützt auf das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen, SR 0.748.0) möglich. Abschliessend sei davon auszugehen, dass er in mehreren Punkten nicht wahrheitsgetreu ausgesagt habe. So habe er zwar angegeben, nie einen Reisepass besessen zu haben und mit einem auf irregulärem Weg beschafften Reisepass aus dem Iran ausgereist zu sein. Es vermöge jedoch nicht einzuleuchten, weshalb er sich auf illegalem Weg einen Reisepass mit seinen echten Personalien beschaffen sollte. Der Sinn des illegalen Dokumentes - nämlich die Ausreise unter falscher Identität - wäre damit zunichte gemacht. Auch in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt bestünden Ungereimtheiten, so dass sich die Vermutung aufdränge, er habe die wahren Modalitäten seiner Ausreise aus dem Iran nicht offengelegt. Die Vermutung liege nahe, dass er seine Heimat legal und mit einem regulär erworbenen Reisepass verlassen habe. Aufgrund seines Aussageverhaltens und der Ungereimtheiten bestünden Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Auf sein Asylgesuch sei nicht einzutreten. Da er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen. Weder die in Serbien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2. Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Möglichkeit der Fällung eines Nichteintretensentscheides sei nur für klare Fälle, mithin nur bei einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, gegeben. Diese Konstellation liege hier nicht vor, eine asylrelevante Verfolgung könne in seinem Fall nicht ausgeschlossen werden. Das SEM habe keine Anhörung durchgeführt und sich demzufolge nie ernsthaft mit seiner Fluchtgeschichte auseinandergesetzt. Dennoch habe es seine Vorbringen gewürdigt und als nicht asylrelevant gewertet, wobei lediglich angemerkt worden sei, er verfüge über kein erhöhtes Risikoprofil. Das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft sei somit selbst in den Augen des SEM nicht gegeben. Da die vorliegende Angelegenheit folglich alles andere als klar sei, hätte das SEM eine vertiefte Anhörung durchführen und auf das Asylgesuch eintreten müssen, andernfalls von einer Gehörsverletzung auszugehen sei, zumal die BzP nicht primär der Abklärung der Fluchtgründe diene. Ferner müsse bei einem Drittstaatenentscheid eine Rückkehr in den Drittstaat auch effektiv möglich sein. Es werde also eine Zusicherung der Rückübernahme durch Serbien vorausgesetzt. Eine solche Zusicherung liege hier nicht vor, weshalb fraglich sei, ob Serbien ihn einreisen lassen würde. Mit Blick auf andere, seinem Rechtsvertreter bekannte Flughafenverfahren stelle sich die Frage, ob das SEM derzeit versuche, Flughafenverfahren möglichst oft mit Nichteintretensentscheiden abzuschliessen, ohne dass dafür die Voraussetzungen gegeben seien. Entsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 24. August 2018 im Verfahren D-4801/2018 die Frage aufgeworfen, ob das SEM eine Praxisänderung anstrebe, indem es faktisch in jener Angelegenheit auf eine einzelfallspezifische Überprüfung der Frage der effektiven Möglichkeit einer Rückkehr oder Weiterreise in das Drittland Indien verzichtet habe. Das SEM sei aufzufordern, sich zur gängigen Praxis im Flughafenverfahren, mit Bezug auf die Handhabung der Drittlandwegweisung, zu äussern. 7. 7.1. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten in diesem Sinne bezeichnet (vgl. Medienmitteilung EJPD vom 14.12.2007, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2007/ ref_2007-12-142.html., abgerufen am 11.01.2018; vgl. Urteil des BVGer E-3189/2017 vom 12. Juni 2017 E. 4.2). Seither hat er diesbezüglich keine Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen mehr vorgenommen, weshalb weiterhin alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten betrachtet werden, zu welchen Serbien - zum heutigen Zeitpunkt zumindest - nicht gehört (vgl. Urteil des BVGer D-5791/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.7.1). Im Unterschied zu den vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten - so auch Serbien - in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht. Weiter ist zu prüfen, ob Wegweisungshindernisse vorliegen (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f.; Urteil des BVGer D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3). 8. 8.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG setze voraus, dass die Flüchtlingseigenschaft der um Asyl ersuchenden Person offensichtlich nicht erfüllt sei, fehl geht. Im Zuge der letzten Asylgesetzrevision (Fassung des BG vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Februar 2014) wurden die früher im Rahmen der Anwendung der Drittstaatenregelung des aArt. 34 Abs. 2 AsylG geltenden Ausnahmebestimmungen des aArt. 34 Abs. 3 AsylG auf das völkerrechtliche Minimum beschränkt. Nach geltendem Recht steht die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Wegweisung in einen Drittstaat, hier Serbien, nicht entgegen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 [BBl 2010 4455, 4494]; Urteil des BVGer D-1594/2015 vom 31. August 2016 E. 3.3). Hingegen wurde die Ausnahmebestimmung in aArt. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG beibehalten. Demnach erfolgt (wie bereits ausgeführt) ein materieller Entscheid dann, wenn Hinweise vorliegen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht (Verletzung des Non-Refoulment-Gebots im Einzelfall; vgl. BBl 2010 4455, 4495). Entsprechend war das SEM auch nicht verpflichtet, die Asylvorbringen weitergehend abzuklären und eine vertiefte Anhörung durchzuführen (vgl. zudem Art. 36 Abs. 1 und 2 AsylG). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 8.2. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf andere vom SEM behandelte Flughafenverfahren nichts abzuleiten. Die Konstellation des genannten Verfahrens N (...) unterscheidet sich insofern grundlegend vom vorliegenden Verfahren, als dort der Vollzug der Wegweisung nach Indien angeordnet worden war, obwohl jener Asylsuchende nicht von Indien kommend nach Zürich geflogen war. Auch beim genannten Verfahren N (...), vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) beurteilt, ging es - soweit ersichtlich - um eine Person, welche von einem Abflugsort in Indien (nicht Serbien) aus in die Schweiz gelangte. Zwar ist dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) tatsächlich zu entnehmen, dass das SEM jener Person per (...) die Einreise in die Schweiz bewilligte. Jedoch sind die Gründe für eine angeblich verweigerte Rückübernahme durch Indien nicht bekannt. Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, das SEM zur Stellungnahme zu seiner Praxis der Drittlandwegweisung aufzufordern. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 8.3. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zwischen (...) und dem (...) in Serbien aufgehalten hat (vgl. Sachverhalt Bst. A; SEM act. A6, S. 19; A13, F. 23 ff.). Dieser Aufenthalt wird vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene denn auch nicht (mehr) bestritten. 8.4. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, Serbien habe keine Zusicherung für seine Rückübernahme abgegeben, ist festzuhalten, dass gemäss Chicago-Übereinkommen und der in Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert wird, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren können. Dies gilt unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert haben. Der Beschwerdeführer ist am (...) mit (...) von (...) nach Zürich geflogen, worauf ihm die Einreise in die Schweiz verweigert wurde. Die Schweiz und Serbien sind Vertragsparteien des Chicago-Übereinkommens und haben überdies das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Serbien über den Luftverkehr vom 31. Mai 2002 (SR 0.748.127.198.18) abgeschlossen. Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass Serbien die Wiedereinreise des Beschwerdeführers - ohne Einholung einer formellen Zustimmung - zulassen wird (vgl. Urteile des BVGer D-2871/2018 vom 23. Mai 2018 E. 7.1; D-7978/2016 vom 28. Dezember 2016, S. 8). 8.5. 8.5.1. Das SEM ist der Ansicht, dass vorliegend in Serbien effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Serbien - betreffend die Gefahr einer Rückschiebung nach Iran - wies es einerseits zutreffend darauf hin, dass Serbien dem Protokoll über die Rechtstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich damit zur Einhaltung der FK sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2 bis 34 der FK anzuwenden). Im Sinne einer gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG vorzunehmenden Einzelfallprüfung in Bezug auf den Drittstaat Serbien hat das SEM die im Jahr 2017 erfolgte Auslieferung eines kurdischen Politikers an die Türkei erwähnt. Es handelt sich dabei um einen namhaften kurdischen Politiker, dessen Auslieferung vom serbischen Justizministerium - trotz einer entsprechenden Warnung des UN-Ausschusses gegen Folter, die Auslieferung vorerst zu stoppen - im Dezember 2017 genehmigt und offenbar auch vollzogen worden ist (vgl. Auslieferung trotz UN-Warnung, online-Artikel vom 26. Dezember 2017, https://www.dw.com/de/auslieferung-trotz-un-warnung/a-41936829; abgerufen am 12. Oktober 2018). Dieser knapp zehn Monate zurückliegenden Auslieferung an die Türkei stellt das SEM das am 22. März 2018 in Serbien verabschiedete neue Gesetz über Asyl und vorübergehenden Schutz gegenüber. Damit habe Serbien auf die heftige Kritik von nationalen wie internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) an der Auslieferung des kurdischen Politikers an die Türkei reagiert. Das neue serbische Asylgesetz beinhaltet in der Tat weitreichende Änderungen des serbischen Asylsystems im Rahmen der Verpflichtungen aus den EU-Beitrittsverhandlungen, die die Struktur und die Verfahren des EU-Asylrechts widerspiegeln (Asylum Information Database (AIDA), Serbia: New Act on Asylum and Temporary Protection adopted, 10.04.2018, https://www.asylumineurope.org/news/10-04-2018/serbia-new-act-asylum-and-temporary-protection-adopted, abgerufen am 12. Oktober 2018). Dementsprechend ist bereits der Entwurf des Gesetzes positiv von der Europäischen Kommission aufgenommen worden (vgl. Asylum Information Database AIDA / European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Country Report: Serbia, 2017, 02.2018, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_sr_2017update.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018). Weiter finden sich Berichte, wonach die serbischen Behörden effizienter arbeiten würden und die eingereisten Personen "schnelleren" und "besseren" Zugang zu Asylverfahren bekämen (Helsinki Committee for Human Rights of the Republic of Macedonia, Monthly report on the human rights of migrants, refugees and asylum seekers in Serbia and Macedonia- july 2018, 16.08.2018, http://www.mhc.org.mk/system/uploads/redactor_assets/documents/3171/HoTR_JULY_2018.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018). Über allfällige (negative oder positive) Folgen des vor rund einem halben Jahr verabschiedeten neuen Gesetzes wurde soweit ersichtlich bisher nichts publiziert (vgl. beispielsweise Website des Belgrade Centre for Human Rights und von AIDA / European Council on Refugees and Exiles [ECRE]). Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass das serbische Asylwesen insgesamt in Kritik steht. So weist das Belgrade Centre for Human Rights in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Flüchtlinge und Migranten infolge zunehmender Zuwanderung in den westlichen Balkan verschiedenen Risiken ausgesetzt sind, darunter Gewalt und kollektive Rückschaffung (vgl. Belgrade Centre for Human Rights, Protecting people across borders - NGO statement ahead of the EU-Western Balkans Summit of 17 May 2018, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/category/news-from-the-center/page/2/, abgerufen am 12. Oktober 2018). Weiter wird kritisiert, dass nur sehr wenige Personen tatsächlich Asyl erhielten. Im Jahr 2017 seien in Serbien von 236 Asylverfahren nur drei gutgeheissen worden und nur elf Personen hätten subsidiären Schutz erhalten (vgl. Belgrade Centre for Human Rights et al., Protecting people across borders - NGO statement ahead of the EU-Western Balkans Summit of 17 May 2018, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2018/05/Joint-Statement-Western-Balkan-Summit.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018). Auch wird von Wartezeiten von mehreren Tagen für die Registrierung eingereister Personen und der Platzierung in Empfangs- und Asylzentren sowie von einem Mangel an Übersetzern berichtet (vgl. Helsinki Committee for Human Rights of the Republic of Macedonia, Monthly report on the human rights of migrants, refugees and asylum seekers in Serbia and Macedonia- july 2018, 16.08.2018, http://www.mhc.org.mk/system/uploads/redactor_assets/documents/3171/HoTR_JULY_2018.pdf,; Belgrade Centre for Human Rights, Right to Asylum in the Republic of Serbia - 2017, 12.04.2018, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2018/04/Right-to-Asylum-in-the-Republic-of-Serbia-2017.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018). 8.5.2. Schliesslich macht das SEM geltend, der Beschwerdeführer verfüge im Unterschied zum genannten Auslieferungsfall, bei dem es um einen Kurden mit einem spezifischen politischen Profil gegangen sei, über kein erhöhtes Profil. Soweit es dabei ausführt, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Heimat in keiner Weise exponiert und seine angebliche Konversion zum Christentum und die Auseinandersetzung mit dem Quartierimam dürften - auch bei angenommener Glaubhaftigkeit - kein derart grosses Interesse des iranischen Staates an ihm hervorrufen, dass dieser Serbien um eine Auslieferung ersuchen und deshalb Serbien den Grundsatz des Non-Refoulement-Gebotes nicht einhalten würde, ist festzuhalten, dass sich diese Vorbringen nicht auf die Verhältnisse im Drittstaat beziehen, sondern allenfalls Argumente bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft wären. Die Flüchtlingseigenschaft wurde indessen nicht geprüft und war auch nicht zu prüfen. Es können damit aus den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen keine Erkenntnisse für die hier wesentliche Frage des Bestehens eines effektiven Schutzes in Serbien vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG abgeleitet werden. 8.5.3. Dem Gesagten nach dürften mit der Verabschiedung des neuen serbischen Asylgesetzes im März 2018 zwar gewichtige Anzeichen für eine Verbesserung des serbischen Asylsystems vorliegen. Angesichts dessen, dass sich das SEM jedoch zur tatsächlichen Umsetzung des erst vor wenigen Monaten verabschiedeten Asylgesetzes nicht äussert, vermag die vorliegende Prüfung des SEM nicht zu überzeugen. 8.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall unzureichend abgeklärt und begründet hat, ob Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG bestehen, wonach im Drittstaat Serbien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2. Dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegen in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt CHF 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: