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D-2871/2018

D-2871/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-23 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Irak gemäss Eintragung in seinem Reisepass am 26. Februar 2018 und gelangte auf dem Luftweg in die Türkei. Am 20. März 2018 reiste er wiederum auf dem Luftweg nach Malaysia. Er verliess dieses Land am 17. April 2018 und flog nach Hongkong, von wo aus er nach kürzerem Aufenthalt seine Reise in die Schweiz antrat. Am 23. April 2018 kam er am Flughafen Zürich an, wo er am gleichen Tag bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte. A.b Am 24. April 2018 verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. A.c Das SEM führte am 27. April 2018 die Befragung zur Person (BzP) durch und gewährte dem Beschwerdeführer dabei unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in einen Drittstaat infolge der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.c AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführer gab an, er habe den Irak aus religiösen Gründen verlassen. In den letzten Jahren habe er westliche Bücher gelesen und sich mit Psychologie und Sozialwissenschaften befasst. Er sei zum Schluss gekommen, dass er sich in seiner Religion nicht mehr zurechtfinde und habe nach einer anderen Glaubensrichtung gesucht. In B._______ habe er zweimal die Kirche besucht, sei aber vom Pfarrer weggeschickt worden. Dieser habe ihm gesagt, die Kirche werde vom irakischen Geheimdienst überwacht und er wolle keine Schwierigkeiten. Er (der Beschwerdeführer) wolle den Glauben wechseln. Er habe mit seiner Mutter über einen Glaubenswechsel gesprochen, diese sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen. Auch die anderen Verwandten und seine Sippe wären nicht einverstanden. In B._______ gebe es viel Gewalt und die Menschen hätten keine Rechte. Als er an der Universität gewesen sei, habe er hin und wieder Artikel geschrieben, an denen seine Freunde keine Freude gehabt hätten. Sie hätten ihm gesagt, er solle nicht mehr solche Artikel schreiben. Im Irak seien die Menschen rückständig und er könne dort nicht mehr leben. Er habe im Flughafen Zürich wegen Rückenschmerzen einen Arzt aufgesucht, der im Medikamente gegeben habe. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 - eröffnet am 12. Mai 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in die Sonderverwaltungszone Hongkong der Volksrepublik China zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2018 (Übermittlungsdatum) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei nicht nach Hongkong zurückzuschicken und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. Die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Übersetzung der arabischsprachigen Begründung der Beschwerde traf am 22. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).

E. 2.2 Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 5.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e findet jedoch keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 17. bis zum 22. April 2018 in Hongkong aufgehalten. Hongkong wende das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) an und habe am 3. März 2014 zur Umsetzung der Konvention den "Unified Screening Mechanism" (USM) eingeführt. Dieser Schutzmechanismus erlaube es Drittstaatsangehörigen, ein Gesuch um Non-Refoulement zu stellen. Derzeit seien 4420 solcher Gesuche pendent. Die Regierung Hongkongs komme für den Unterhalt und die medizinische Versorgung der Gesuchsteller auf, die berechtigt seien, Sozialhilfe zu beziehen. Bei Bedarf werde ein Rechtsbeistand finanziert. Bei Gutheissung des Non-Refoulement-Gesuchs werde der Fall dem UNHCR weitergeleitet, das abwäge, ob die Person als Flüchtling anzuerkennen sei und ob eine dauerhafte Lösung einschliesslich Resettlement in einen Drittstaat gefunden werde. Hongkong selbst verleihe keinen Asylstatus. Bei Ablehnung des Gesuchs stehe es einem Gesuchsteller offen, den erstinstanzlichen Entscheid vor Gericht anzufechten. Gemäss Erkenntnissen des SEM gebe es keine Hinweise, dass das Non-Refoulement-Gebot missachtet werde. Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise verweigert werde, könnten an den Ausgangspunkt ihrer Reise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, die Menschen lebten in Hongkong im Elend, seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er keinen Zugang zum Schutzsystem in Hongkong habe. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass für ihn in Hongkong kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Der Beschwerdeführer könne sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden.

E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer wolle nicht nach Hongkong zurückkehren. Er habe nicht gewusst, wohin ihn der Schlepper gebracht habe und habe die Stadt mit einem gefälschten Reisepass verlassen, mit dem er auch dort eingereist sei. Er habe sich dort nicht sicher gefühlt und sei nicht gut behandelt worden. Flüchtlinge würden nicht gut untergebracht und Hongkong sei gegenüber diesen sehr strikt. Er fürchte sich vor den Behörden, da er sich illegal dort aufgehalten habe. Das Leben in der Schweiz, wo die Menschenrechte geachtet würden, sei besser. Er möchte lieber sterben, als nach Hongkong zurückkehren. Im Irak werde er wegen seiner Konversion zum Christentum als Apostat bezeichnet und verfolgt. Sein Stamm habe ihn mit einem offiziellen Schreiben vertrieben. Einer, der vom islamischen Glauben abgefallen sei, werde zum Ungläubigen und dürfe getötet werden. Er habe studiert und an Feiertagen Vorlesungen gehalten. Einige muslimische Gelehrte hätten gesagt, er sei Atheist. Danach habe er keine Vorlesungen mehr gehalten und um sein Leben gefürchtet.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Reise zum Flughafen Zürich unbestrittenermassen mehrere Tage in Hongkong aufgehalten. Gestützt auf das Übereinkommen über internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen; SR 0.748.0) und der in Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen, kann er - unbesehen der Frage, mit welchen Reisepapieren er die Reise absolvierte - dorthin zurückkehren, falls ihm die Einreise in die Schweiz verweigert wird,

E. 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass Hongkong Migranten, die befürchten, in ihrem Heimat- oder dem Herkunftsland dem Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder Verfolgung ausgesetzt zu werden, ein Gesuch auf Non-Refoulement stellen können. Wird dieses Gesuch als begründet erachtet, werden ihre Personendaten an das UNHCR weitergeleitet, das eine dauerhafte Lösung mit einem Drittland sucht, da Hongkong weder die Flüchtlingseigenschaft anerkennt noch Asyl gewährt. Die Praxis der Behörden Hongkongs mag zwar als strikt erscheinen, indessen sind keine Hinweise auf Verstösse gegen das Non-Refoulement-Prinzip bekannt. Gemäss Pressemitteilungen haben Personen, denen die Einreise nach Hongkong am Flughafen verweigert wurde, die Möglichkeit, mit Hilfe eines gesetzlichen Vertreters (duty lawyer) ein Gesuch auf Non-Refoulement zu stellen.

E. 7.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist das SEM zu Recht in An-wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 AsylG auf das Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Beschwerdeführer kann nach Hongkong zurückreisen, wo er Schutz vor einer Rückschiebung in den Irak geniessen würde, falls sein Gesuch um Non-Refoulement-Gebot als berechtigt angesehen würde. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung nach Hongkong dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wobei auch die Möglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens wegen missbräuchlicher Verwendung eines deutschen Reisepasses daran nichts zu ändern vermag. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Hongkong ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Weiter sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Seine Ausführungen zur allgemeinen Situation in Hongkong und die aus seiner Sicht bessere Situation in der Schweiz sowie sein Wille, sein weiteres Leben in der Schweiz zu verbringen, sind nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen zu lassen. Auch seine Drohung, er werde sich das Leben nehmen, sollte er nach Hongkong zurückgeführt werden, führt nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Die Vollzugsbehörden werden die nötigen Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers zu ergreifen haben, sollte sich bei ihm tatsächlich suizidale Tendenzen bemerkbar machen.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen noch bis zum 1. Oktober 2021 gültigen Reisepass. Ausserdem ist die ihn in die Schweiz transportierende Fluggesellschaft verpflichtet, den nicht einreiseberechtigten Beschwerdeführer zurück an den Ausgangsort zu transportieren.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Durch den direkten Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich alsdann, dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist folglich abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2871/2018 law/bah Urteil vom 23. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Irak gemäss Eintragung in seinem Reisepass am 26. Februar 2018 und gelangte auf dem Luftweg in die Türkei. Am 20. März 2018 reiste er wiederum auf dem Luftweg nach Malaysia. Er verliess dieses Land am 17. April 2018 und flog nach Hongkong, von wo aus er nach kürzerem Aufenthalt seine Reise in die Schweiz antrat. Am 23. April 2018 kam er am Flughafen Zürich an, wo er am gleichen Tag bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte. A.b Am 24. April 2018 verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. A.c Das SEM führte am 27. April 2018 die Befragung zur Person (BzP) durch und gewährte dem Beschwerdeführer dabei unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in einen Drittstaat infolge der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.c AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführer gab an, er habe den Irak aus religiösen Gründen verlassen. In den letzten Jahren habe er westliche Bücher gelesen und sich mit Psychologie und Sozialwissenschaften befasst. Er sei zum Schluss gekommen, dass er sich in seiner Religion nicht mehr zurechtfinde und habe nach einer anderen Glaubensrichtung gesucht. In B._______ habe er zweimal die Kirche besucht, sei aber vom Pfarrer weggeschickt worden. Dieser habe ihm gesagt, die Kirche werde vom irakischen Geheimdienst überwacht und er wolle keine Schwierigkeiten. Er (der Beschwerdeführer) wolle den Glauben wechseln. Er habe mit seiner Mutter über einen Glaubenswechsel gesprochen, diese sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen. Auch die anderen Verwandten und seine Sippe wären nicht einverstanden. In B._______ gebe es viel Gewalt und die Menschen hätten keine Rechte. Als er an der Universität gewesen sei, habe er hin und wieder Artikel geschrieben, an denen seine Freunde keine Freude gehabt hätten. Sie hätten ihm gesagt, er solle nicht mehr solche Artikel schreiben. Im Irak seien die Menschen rückständig und er könne dort nicht mehr leben. Er habe im Flughafen Zürich wegen Rückenschmerzen einen Arzt aufgesucht, der im Medikamente gegeben habe. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 - eröffnet am 12. Mai 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in die Sonderverwaltungszone Hongkong der Volksrepublik China zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2018 (Übermittlungsdatum) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei nicht nach Hongkong zurückzuschicken und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. Die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Übersetzung der arabischsprachigen Begründung der Beschwerde traf am 22. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). 2.2 Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e findet jedoch keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 17. bis zum 22. April 2018 in Hongkong aufgehalten. Hongkong wende das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) an und habe am 3. März 2014 zur Umsetzung der Konvention den "Unified Screening Mechanism" (USM) eingeführt. Dieser Schutzmechanismus erlaube es Drittstaatsangehörigen, ein Gesuch um Non-Refoulement zu stellen. Derzeit seien 4420 solcher Gesuche pendent. Die Regierung Hongkongs komme für den Unterhalt und die medizinische Versorgung der Gesuchsteller auf, die berechtigt seien, Sozialhilfe zu beziehen. Bei Bedarf werde ein Rechtsbeistand finanziert. Bei Gutheissung des Non-Refoulement-Gesuchs werde der Fall dem UNHCR weitergeleitet, das abwäge, ob die Person als Flüchtling anzuerkennen sei und ob eine dauerhafte Lösung einschliesslich Resettlement in einen Drittstaat gefunden werde. Hongkong selbst verleihe keinen Asylstatus. Bei Ablehnung des Gesuchs stehe es einem Gesuchsteller offen, den erstinstanzlichen Entscheid vor Gericht anzufechten. Gemäss Erkenntnissen des SEM gebe es keine Hinweise, dass das Non-Refoulement-Gebot missachtet werde. Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise verweigert werde, könnten an den Ausgangspunkt ihrer Reise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, die Menschen lebten in Hongkong im Elend, seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er keinen Zugang zum Schutzsystem in Hongkong habe. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass für ihn in Hongkong kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Der Beschwerdeführer könne sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer wolle nicht nach Hongkong zurückkehren. Er habe nicht gewusst, wohin ihn der Schlepper gebracht habe und habe die Stadt mit einem gefälschten Reisepass verlassen, mit dem er auch dort eingereist sei. Er habe sich dort nicht sicher gefühlt und sei nicht gut behandelt worden. Flüchtlinge würden nicht gut untergebracht und Hongkong sei gegenüber diesen sehr strikt. Er fürchte sich vor den Behörden, da er sich illegal dort aufgehalten habe. Das Leben in der Schweiz, wo die Menschenrechte geachtet würden, sei besser. Er möchte lieber sterben, als nach Hongkong zurückkehren. Im Irak werde er wegen seiner Konversion zum Christentum als Apostat bezeichnet und verfolgt. Sein Stamm habe ihn mit einem offiziellen Schreiben vertrieben. Einer, der vom islamischen Glauben abgefallen sei, werde zum Ungläubigen und dürfe getötet werden. Er habe studiert und an Feiertagen Vorlesungen gehalten. Einige muslimische Gelehrte hätten gesagt, er sei Atheist. Danach habe er keine Vorlesungen mehr gehalten und um sein Leben gefürchtet. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Reise zum Flughafen Zürich unbestrittenermassen mehrere Tage in Hongkong aufgehalten. Gestützt auf das Übereinkommen über internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen; SR 0.748.0) und der in Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen, kann er - unbesehen der Frage, mit welchen Reisepapieren er die Reise absolvierte - dorthin zurückkehren, falls ihm die Einreise in die Schweiz verweigert wird, 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass Hongkong Migranten, die befürchten, in ihrem Heimat- oder dem Herkunftsland dem Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder Verfolgung ausgesetzt zu werden, ein Gesuch auf Non-Refoulement stellen können. Wird dieses Gesuch als begründet erachtet, werden ihre Personendaten an das UNHCR weitergeleitet, das eine dauerhafte Lösung mit einem Drittland sucht, da Hongkong weder die Flüchtlingseigenschaft anerkennt noch Asyl gewährt. Die Praxis der Behörden Hongkongs mag zwar als strikt erscheinen, indessen sind keine Hinweise auf Verstösse gegen das Non-Refoulement-Prinzip bekannt. Gemäss Pressemitteilungen haben Personen, denen die Einreise nach Hongkong am Flughafen verweigert wurde, die Möglichkeit, mit Hilfe eines gesetzlichen Vertreters (duty lawyer) ein Gesuch auf Non-Refoulement zu stellen. 7.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist das SEM zu Recht in An-wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 AsylG auf das Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Beschwerdeführer kann nach Hongkong zurückreisen, wo er Schutz vor einer Rückschiebung in den Irak geniessen würde, falls sein Gesuch um Non-Refoulement-Gebot als berechtigt angesehen würde. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung nach Hongkong dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wobei auch die Möglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens wegen missbräuchlicher Verwendung eines deutschen Reisepasses daran nichts zu ändern vermag. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Hongkong ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Weiter sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Seine Ausführungen zur allgemeinen Situation in Hongkong und die aus seiner Sicht bessere Situation in der Schweiz sowie sein Wille, sein weiteres Leben in der Schweiz zu verbringen, sind nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen zu lassen. Auch seine Drohung, er werde sich das Leben nehmen, sollte er nach Hongkong zurückgeführt werden, führt nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Die Vollzugsbehörden werden die nötigen Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers zu ergreifen haben, sollte sich bei ihm tatsächlich suizidale Tendenzen bemerkbar machen. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen noch bis zum 1. Oktober 2021 gültigen Reisepass. Ausserdem ist die ihn in die Schweiz transportierende Fluggesellschaft verpflichtet, den nicht einreiseberechtigten Beschwerdeführer zurück an den Ausgangsort zu transportieren. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11. Durch den direkten Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich alsdann, dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist folglich abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: