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D-1594/2015

D-1594/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara aus B._______, Provinz C._______, Afghanistan, reichte am 29. Januar 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Schreiben vom 6. November 2014 hatte sein Rechtsvertreter zunächst um Bewilligung seiner Einreise im Rahmen eines Familiennachzugs ersucht, nachdem seiner in Afghanistan religiös angetrauten Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern des Beschwerdeführers am 6. Januar 2014 in der Schweiz Asyl gewährt worden war. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer bereits Ende August 2014 zu Frau und Kindern die Schweiz gereist war. Abklärungen ergaben, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 in Griechenland Asyl gewährt worden war, was dieser in seiner Befragung zur Person (BzP) vom 4. Februar 2015 auch bestätigte. Der Beschwerdeführer reichte einen von den griechischen Behörden ausgestellten Flüchtlingspass und eine gültige Aufenthaltsbewilligung ein. B. Gemäss den Vorakten waren zunächst die beiden minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers unbegleitet in die Schweiz gereist und hatten am 8. September 2012 um Asyl ersucht. Der Ehefrau des Beschwerdeführers und der jüngsten Tochter wurde sodann die Einreise in die Schweiz bewilligt, zum Zweck der Familienvereinigung. Sie beantragten am 19. November 2012 Asyl. C. Übereinstimmend brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor, dass die Familie im Jahr 2000 vor den Taliban zunächst nach Pakistan und dann weiter in den Iran geflüchtet war. Von dort seien sie jedoch wieder nach Afghanistan deportiert worden und hätten in D._______ gewohnt. Nach einigen Monaten seien sie wieder in den Iran geflüchtet, da sie erfahren hätten, dass die Mutter des Beschwerdeführers von Taliban ermordet worden war. Danach habe die Familie im Iran gelebt. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit versucht, nach Europa zu gelangen und sei über die Türkei und Griechenland nach Grossbritannien gereist, wo er Asyl beantragt habe. Er sei aber wieder nach Griechenland zurückgeschickt worden. Danach sei er zur Familie in den Iran zurückgekehrt und sie hätten dort drei Jahre zusammen gelebt. Er habe seine Frau und die Kinder eines Tages im Jahr 2008 verlassen und sei danach nicht zurückgekehrt. Er habe seine Familie dort gut versorgt gewusst. Seine Frau hatte nach eigenen Angaben nach seinem Weggang nie mehr von ihm gehört und keine Kenntnis über seinen Aufenthaltsort. Der Gesuchsteller gab an, er sei erneut über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er fünf bis sechs Jahre gelebt habe. In diesen Jahren sei er Ende 2011 nochmals in den Iran gegangen, habe seine Familie dort aber nicht getroffen. Dann sei er nach Griechenland zurückgekehrt. Die Frau brachte vor, das Leben im Iran sei für sie als alleinstehende Mutter mit drei Kindern sehr beschwerlich gewesen, weshalb sie circa ein Jahr und zwei Monate nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers mit den Kindern ebenfalls nach Griechenland weitergereist sei. Sie hätten jedoch nie Asyl beantragt. Die Lebensbedingungen seien auch dort sehr schlecht gewesen, weshalb sie mit Hilfe eines Schleppers ihre Söhne im September 2012 in die Schweiz geschickt habe. D. Abklärungen in den Datenbank Eurodac ergaben, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2005 in Grossbritannien sowie am 24. Mai 2005 in Griechenland Asyl beantragt hatte. E. Anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Er wurde gefragt, ob er auf einer weiteren vertieften Anhörung bestehe oder darauf verzichte, weil er bereits alle Asylgründe vorgetragen habe. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Anhörung. Das SEM informiert ihn darüber, dass er und seine Frau möglicherweise im Rahmen einer Drittstaatenwegweisung nach Griechenland weggewiesen werden könnten. Hierzu entgegnete er, dass sein Leben dort die Hölle gewesen sei und er nie mehr nach Griechenland zurück wolle. Auf den Vorhalt, seine Frau und die Kinder hätten den Asylstatus in der Schweiz nur erhalten, weil die Kinder zunächst alleine eingereist seien und die Schweizer Behörden keine Kenntnis von seinem Asylstatus in Griechenland gehabt hätten und dass ferner die Schweizer Behörden wohl anders entschieden hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass er bereits in Griechenland anerkannt worden war, entgegnete er, dies sei ein falscher Gedanke. Er hätte seine Familie seit Ende 2008 nicht mehr gesehen. F. Am 12. Februar 2015 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Rückführungsrichtlinie der EU und des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Griechenland für Personen mit internationalem Schutzstatus. Die Anfrage betraf auch die Frau und die Kinder. G. Am 18. Februar 2015 stimmte die griechische Dublin-Unit der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. In Bezug auf die Ehefrau und die drei Kinder wurde das Gesuch abgewiesen, da diese in Griechenland nicht registriert worden seien und auch keinen Flüchtlingsstatus hätten und keine weiteren Informationen betreffend die Familiensituation vorlägen. H. Am 25. Februar 2015 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Griechenland. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas­­sen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg­­weisung. Sodann händigte es ihm die editionspflich­tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer könne in einen vom Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher deklarierten Drittstaat zurückkehren. Es würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine Anerkennung als Flüchtling erfüllen würde. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flücht­lingseigenschaft oder von Weg­weisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat jedoch nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewie­sen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer in Griechenland bereits als Flüchtling anerkannt worden sei, könne er dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prin­zips zu befürchten, der Vollzug sei daher zulässig und in seinem Fall auch zumutbar. Auch Art. 8 EMRK stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau keine gelebte Beziehung führe, sondern Frau und Kinder nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2008 verlassen und keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um sie zu finden oder zu kontaktieren. Dies gelte sowohl für den Aufenthalt in Iran als auch den in Griechenland. Da der Beschwerdeführer zwischen 2008 und 2014 keine Familienbeziehung gelebt habe, könne er sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Der Entscheid wurde am 4. März 2015 eröffnet. I. Am 11. März 2015 focht der Beschwerdeführer den Entscheid der Vor-instanz an und beantragte dessen Aufhebung. Das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Unter Verweis auf die Komplexität der Materie wurde die amtliche Verbeiständung beantragt. Zur Begründung trug der Beschwerdeführer vor, der Entscheid verletzte seine Ansprüche auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 51 AsylG. Beide Ehegatten hätten übereinstimmend erklärt, religiös getraut zu sein und drei gemeinsame Kinder zu haben. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG seien Ehegatten von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden. Dies gelte auch für nach Brauch Verheiratete. Die Vorinstanz habe einen Einbezug nicht geprüft. Der Beschwerdeführer biete an, seine Vaterschaft per DNA-Analyse nachzuweisen. Die von der Vorinstanz für das Nichteintreten ins Feld geführte Trennung geschah aus reiner Not, da die Familie im Iran keine Perspektive hatte und stets die Abschiebung befürchten musste. Der Kontakt sei ungewollt abgebrochen, wofür der Beschwerdeführer verschiedene Gründe benannte. Die Familienmitglieder hätten sowohl im Iran als auch in Griechenland unter sehr schwierigen Umständen gelebt. Inzwischen seien alle sehr froh, sich wiedergefunden zu haben. Gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG trete die Vorinstanz im Fall einer Drittstaatenwegweisung "in der Regel" nicht auf ein Gesuch ein. Vorliegend sei jedoch eine Ausnahme begründet, da Frau und Kinder sich in der Schweiz mit Asylstatus aufhielten. Die Vorinstanz hätte das Familienasyl prüfen müssen, da dieses keine gelebte Beziehung voraussetze - obwohl die Vorinstanz auch diese Annahme fälschlicherweise getroffen habe. J. In der Zwischenverfügung vom 13. März 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es hiess auch den Antrag auf amtliche Verbeiständung gut und ernannte den Rechtsvertreter (legitimiert durch Vollmacht vom 3. Oktober 2014) zum amtlichen Rechtsbeistand. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Stellungnahme vom 30. März 2015 hielt das SEM an seinem Entscheid fest, die in der Beschwerde vorgetragenen Hinderungsgründe für den fehlenden Kontakt vermöchten die Einschätzung, die Familie habe sich bewusst gegen das gemeinsame Leben entschieden, nicht zu entkräften. Insbesondere habe die Ehefrau ausgesagt, keine wirklichen Probleme während des zweiten Aufenthaltes im Iran gehabt zu haben. Es sei ferner auch nur schwer vorstellbar, dass eine Kontaktaufnahme in Griechenland nicht möglich gewesen sein soll, zeitweise hätten alle Familienmitglieder in Athen gelebt. Betreffend Art. 51 Abs. 1 AsylG lägen in casu besondere Umstände vor, da der Beschwerdeführer in Griechenland schutzberechtigt sei und in Umgehung der anwendbaren ausländerrechtlichen Gesetzesbestimmungen eigenhändig in die Schweiz gereist sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, wie er in Griechenland in eine existenzbedrohende Notlage geraten sei. L. In der Replik vom 17. April 2015 erklärte der Rechtsvertreter, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe erklärt, sie seien bei ihrem ersten Aufenthalt im Iran nach Afghanistan ausgeschafft worden, da sie keine Papiere gehabt hätten. Beim zweiten Aufenthalt im Iran seien sie voller Sorgen gewesen. Sehr wohl habe sie ihre Probleme angesprochen. Tatsächlich hätten sich alle Familienmitglieder zeitweise gleichzeitig in Athen befunden. Die Ehefrau hätte jedoch nie vermutet, dass der Beschwerdeführer auch dort sein könnte. Sie hätte mit den Kindern unter extrem prekären Bedingungen gelebt und auch keine Hilfe beanspruchen können. M. Am 26. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten und teilte mit, der Beschwerdeführer lebe bis heute gemeinsam mit Frau und Kindern. N. Mit weiterer Verfügung vom 7. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, eine vorfrageweise Prüfung ergebe, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf einen Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann, wobei diese Prüfung nicht mehr Sache der Asylbehörden, sondern des zuständigen kantonalen Migrationsamtes wäre. Bis anhin sei jedoch nach Aktenlage kein Gesuch um Erteilung einer entsprechenden ausländerrechtlichen Bewilligung eingereicht worden. Der Beschwerdeführer sei daher aufzufordern, ein Gesuch beim zuständigen Amt für Migration seines Wohnkantons zu stellen und das Gericht über den Stand des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, er verzichte auf seine im Ausländerrecht verankerten Ansprüche beziehungsweise die Geltendmachung entsprechender Wegweisungsvollzugshindernisse. O. Am 22. Juni 2016 informierte der Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch um Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe. P. Mit Verfügung vom 5. August 2016 lehnte das zuständige Migrationsamt des Kantons E._______ das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Die Behörde verneinte das Vorliegen eines Anspruches aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien nur religiös getraut, weshalb Art. 44 AuG nicht zur Anwendung komme. Zudem verfüge die Familie nur über ungenügende finanzielle Mittel. Auch ein Konkubinat könne angesichts der lange dauernden Trennung nicht angenommen werden. Zwar sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Vater der drei Kinder sei, aber auch dies sei nicht belegt. Der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gelte nicht absolut und seine Beschränkung gestützt auf Art. 62 Bst. e AuG rechtfertige sich durch die Sozialhilfeabhängigkeit der Betroffenen und die schlechte Aussicht des Beschwerdeführers auf Integration in den Arbeitsmarkt. Der Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK sei auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich mindestens zwischen dem 25. November 2014 bis zur Einreichung seines Asylgesuches am 29. Januar 2015 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und sich auch nicht massgeblich integriert. Eine Rückkehr nach Griechenland sei zwar mit einer gewissen Härte verbunden, diese sei jedoch zumutbar, habe er sich doch seit 2004 mehrheitlich dort aufgehalten. Das öffentliche Interesse überwiege vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers, beziehungsweise das seiner Frau und der Kinder, an seinem Verbleib in der Schweiz. Die Betroffenen können den Kontakt durch gegenseitige Besuche und mittels Mitteln der Telekommunikation und mit Briefen aufrechterhalten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unmöglich wäre.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).

E. 2.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2.3 Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer wurde dort als Flüchtling anerkannt und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme zugestimmt (vgl. act. C17/1). Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind erfüllt.

E. 3.3 Im Zuge der letzten Asylgesetzrevision wurden die früher im Rahmen der Anwendung der Drittstaatenregelung des aArt. Artikel 34 Abs. 2 AsylG geltenden Ausnahmebestimmungen des aArt. 34 Abs. 3 AsylG auf das völkerrechtliche Minimum beschränkt. Nach geltendem Recht stehen auch die Anwesenheit von nahen Angehörigen sowie die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Wegweisung in einen Drittstaat nicht entgegen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 [BBl 2010 4455, 4494]).

E. 3.4 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK geltend, da seine Familienmitglieder in der Schweiz als Flüchtlinge Asyl erhalten haben. Ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG habe auszubleiben, wenn sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund nationaler oder völkerrechtlicher Hindernisse als unzulässig erweist. Auf diese Argumentationslinie ist nachfolgend einzugehen.

E. 4.2 Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft an sich kein Recht auf Einreise oder den Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1).

E. 4.3 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass daran zu zweifeln, dass es sich bei F._______ um die religiös angetraute Ehefrau und bei G._______, H._______ und I._______ um die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers handelt. F._______ und die Kinder haben als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und verfügen jeweils über eine B-Bewilligung. Ihr Aufenthaltsstatus in der Schweiz entspricht mithin einem gefestigten Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis.

E. 4.4 Wie erwähnt kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person die Einreise oder Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Praxisgemäss liegt es jedoch nicht mehr in der Kompetenz der Asylbehörden, im Rahmen der Anordnung der Wegweisung oder deren Vollzug eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK zu prüfen, wenn sich bereits die in diesem Bereich spezialgesetzlich zuständigen Behörden im Ausländerbereich mit der entsprechenden Frage befassen oder befasst haben. Die damalige Asylrekurskommission hat in ihrem publizierten Entscheid EMARK 2001/21 darauf hingewiesen, dass - sofern die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint hat -, sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen haben (Erw. 12b und c sowie 14a). Dies soll Doppelspurigkeiten und sich entgegenstehende Beurteilungen verhindern, zumal davon auszugehen ist, dass die fremdenpolizeilichen Behörden einen allfälligen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK prüfen oder bereits geprüft haben, beziehungsweise die betroffenen Personen diesbezüglich die Möglichkeit haben, im Rahmen des dort vorgesehenen Beschwerdeverfahrens genügend Rechtsschutz zu erlangen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 für Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) regelt, unter welchen Bedingungen ein Familiennachzug möglich und die Anwesenheit für Familienangehörige zu bewilligen ist.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer hat am 22. Juni 2016 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den zuständigen kantonalen Behörden ge­stellt. Das Migrationsamt E._______ hat dieses Gesuch mit Entscheid vom 5. August 2016 abgewiesen, mit der Begründung, die entsprechenden Vor-aussetzungen seien nicht erfüllt. So werde unter anderem vorausgesetzt, dass die Familienangehörigen in der Schweiz nicht von der Sozialhilfe abhängig sind, was vorliegend jedoch der Fall sei. Es ergibt sich denn auch aus Lehre und Rechtsprechung, dass gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK finanzielle Anforderungen gestellt werden können beziehungsweise aus diesen Gründen die Familieneinheit verweigert werden kann (vgl. BGE 126 II 335). Allerdings ist dabei auch die Verhältnismässigkeit der Verwei­gerung der Einreise oder des Aufenthaltes zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 II 1), was vorliegend, insbesondere in Hinblick auf das Kindeswohl und die Rechte der Kinder des Beschwerdeführers, nur am Rande geprüft wurde. Dem Beschwerdeführer steht es frei, die Verfügung des Migrationsamtes E._______ auf dem ordentlichen Rechtsweg anzufechten.

E. 4.6 Zu prüfen bleibt, ob wie in der Beschwerde vorgetragen, eine Ausnahme vom Regelfall des Nichteintretens vorliegen könnte, da die religiös angetraute Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen Asyl gewährt wurde. Es ist demnach zu klären, ob sich der Beschwerdeführer vorliegend auf Art. 51 Abs. 1 AsylG berufen könnte, wonach Ehegatten von Flüchtlingen, die sich in der Schweiz aufhalten, als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die besonderen Umstände des Falls sprechen vorliegend gegen einen solchen Einbezug, da der Ehegatte seinerseits in einem sicheren Drittstaat über die Flüchtlingseigenschaft verfügt und in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen eigenhändig in die Schweiz gereist ist. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Umgehung der im AuG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu schützen (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4916/2014 vom 5. Dezember 2014 E.6.4).

E. 4.7 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.

E. 5 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und keine Anhaltspunkte für eine etwaige Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AuG erblickt. Die angefochtene Verfügung des SEM ist demnach auch bezüglich der Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen der An­wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht zu beanstanden.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 gut­geheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.

E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz spricht dem amtlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu (Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE i.V.m. 110a AsylG). Der Rechtsvertreter hat am 26. Oktober 2015 eine Kostennote eingereicht. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wird ein Stundenansatz von Fr. 250.- zu Grunde gelegt. Die Vertretungskosten sind daher entsprechend zu kürzen und werden auf insgesamt Fr. 1077.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag wird dem Rechtsvertreter als Entschädigung für die Verbeiständung des Beschwerdeführeris ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Entschädigung in Höhe von Fr. 1077.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1594/2015 Urteil vom 31. August 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______ geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara aus B._______, Provinz C._______, Afghanistan, reichte am 29. Januar 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Schreiben vom 6. November 2014 hatte sein Rechtsvertreter zunächst um Bewilligung seiner Einreise im Rahmen eines Familiennachzugs ersucht, nachdem seiner in Afghanistan religiös angetrauten Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern des Beschwerdeführers am 6. Januar 2014 in der Schweiz Asyl gewährt worden war. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer bereits Ende August 2014 zu Frau und Kindern die Schweiz gereist war. Abklärungen ergaben, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 in Griechenland Asyl gewährt worden war, was dieser in seiner Befragung zur Person (BzP) vom 4. Februar 2015 auch bestätigte. Der Beschwerdeführer reichte einen von den griechischen Behörden ausgestellten Flüchtlingspass und eine gültige Aufenthaltsbewilligung ein. B. Gemäss den Vorakten waren zunächst die beiden minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers unbegleitet in die Schweiz gereist und hatten am 8. September 2012 um Asyl ersucht. Der Ehefrau des Beschwerdeführers und der jüngsten Tochter wurde sodann die Einreise in die Schweiz bewilligt, zum Zweck der Familienvereinigung. Sie beantragten am 19. November 2012 Asyl. C. Übereinstimmend brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor, dass die Familie im Jahr 2000 vor den Taliban zunächst nach Pakistan und dann weiter in den Iran geflüchtet war. Von dort seien sie jedoch wieder nach Afghanistan deportiert worden und hätten in D._______ gewohnt. Nach einigen Monaten seien sie wieder in den Iran geflüchtet, da sie erfahren hätten, dass die Mutter des Beschwerdeführers von Taliban ermordet worden war. Danach habe die Familie im Iran gelebt. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit versucht, nach Europa zu gelangen und sei über die Türkei und Griechenland nach Grossbritannien gereist, wo er Asyl beantragt habe. Er sei aber wieder nach Griechenland zurückgeschickt worden. Danach sei er zur Familie in den Iran zurückgekehrt und sie hätten dort drei Jahre zusammen gelebt. Er habe seine Frau und die Kinder eines Tages im Jahr 2008 verlassen und sei danach nicht zurückgekehrt. Er habe seine Familie dort gut versorgt gewusst. Seine Frau hatte nach eigenen Angaben nach seinem Weggang nie mehr von ihm gehört und keine Kenntnis über seinen Aufenthaltsort. Der Gesuchsteller gab an, er sei erneut über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er fünf bis sechs Jahre gelebt habe. In diesen Jahren sei er Ende 2011 nochmals in den Iran gegangen, habe seine Familie dort aber nicht getroffen. Dann sei er nach Griechenland zurückgekehrt. Die Frau brachte vor, das Leben im Iran sei für sie als alleinstehende Mutter mit drei Kindern sehr beschwerlich gewesen, weshalb sie circa ein Jahr und zwei Monate nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers mit den Kindern ebenfalls nach Griechenland weitergereist sei. Sie hätten jedoch nie Asyl beantragt. Die Lebensbedingungen seien auch dort sehr schlecht gewesen, weshalb sie mit Hilfe eines Schleppers ihre Söhne im September 2012 in die Schweiz geschickt habe. D. Abklärungen in den Datenbank Eurodac ergaben, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2005 in Grossbritannien sowie am 24. Mai 2005 in Griechenland Asyl beantragt hatte. E. Anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Er wurde gefragt, ob er auf einer weiteren vertieften Anhörung bestehe oder darauf verzichte, weil er bereits alle Asylgründe vorgetragen habe. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Anhörung. Das SEM informiert ihn darüber, dass er und seine Frau möglicherweise im Rahmen einer Drittstaatenwegweisung nach Griechenland weggewiesen werden könnten. Hierzu entgegnete er, dass sein Leben dort die Hölle gewesen sei und er nie mehr nach Griechenland zurück wolle. Auf den Vorhalt, seine Frau und die Kinder hätten den Asylstatus in der Schweiz nur erhalten, weil die Kinder zunächst alleine eingereist seien und die Schweizer Behörden keine Kenntnis von seinem Asylstatus in Griechenland gehabt hätten und dass ferner die Schweizer Behörden wohl anders entschieden hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass er bereits in Griechenland anerkannt worden war, entgegnete er, dies sei ein falscher Gedanke. Er hätte seine Familie seit Ende 2008 nicht mehr gesehen. F. Am 12. Februar 2015 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Rückführungsrichtlinie der EU und des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Griechenland für Personen mit internationalem Schutzstatus. Die Anfrage betraf auch die Frau und die Kinder. G. Am 18. Februar 2015 stimmte die griechische Dublin-Unit der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. In Bezug auf die Ehefrau und die drei Kinder wurde das Gesuch abgewiesen, da diese in Griechenland nicht registriert worden seien und auch keinen Flüchtlingsstatus hätten und keine weiteren Informationen betreffend die Familiensituation vorlägen. H. Am 25. Februar 2015 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Griechenland. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas­­sen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg­­weisung. Sodann händigte es ihm die editionspflich­tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer könne in einen vom Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher deklarierten Drittstaat zurückkehren. Es würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine Anerkennung als Flüchtling erfüllen würde. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flücht­lingseigenschaft oder von Weg­weisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat jedoch nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewie­sen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer in Griechenland bereits als Flüchtling anerkannt worden sei, könne er dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prin­zips zu befürchten, der Vollzug sei daher zulässig und in seinem Fall auch zumutbar. Auch Art. 8 EMRK stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau keine gelebte Beziehung führe, sondern Frau und Kinder nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2008 verlassen und keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um sie zu finden oder zu kontaktieren. Dies gelte sowohl für den Aufenthalt in Iran als auch den in Griechenland. Da der Beschwerdeführer zwischen 2008 und 2014 keine Familienbeziehung gelebt habe, könne er sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Der Entscheid wurde am 4. März 2015 eröffnet. I. Am 11. März 2015 focht der Beschwerdeführer den Entscheid der Vor-instanz an und beantragte dessen Aufhebung. Das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Unter Verweis auf die Komplexität der Materie wurde die amtliche Verbeiständung beantragt. Zur Begründung trug der Beschwerdeführer vor, der Entscheid verletzte seine Ansprüche auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 51 AsylG. Beide Ehegatten hätten übereinstimmend erklärt, religiös getraut zu sein und drei gemeinsame Kinder zu haben. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG seien Ehegatten von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden. Dies gelte auch für nach Brauch Verheiratete. Die Vorinstanz habe einen Einbezug nicht geprüft. Der Beschwerdeführer biete an, seine Vaterschaft per DNA-Analyse nachzuweisen. Die von der Vorinstanz für das Nichteintreten ins Feld geführte Trennung geschah aus reiner Not, da die Familie im Iran keine Perspektive hatte und stets die Abschiebung befürchten musste. Der Kontakt sei ungewollt abgebrochen, wofür der Beschwerdeführer verschiedene Gründe benannte. Die Familienmitglieder hätten sowohl im Iran als auch in Griechenland unter sehr schwierigen Umständen gelebt. Inzwischen seien alle sehr froh, sich wiedergefunden zu haben. Gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG trete die Vorinstanz im Fall einer Drittstaatenwegweisung "in der Regel" nicht auf ein Gesuch ein. Vorliegend sei jedoch eine Ausnahme begründet, da Frau und Kinder sich in der Schweiz mit Asylstatus aufhielten. Die Vorinstanz hätte das Familienasyl prüfen müssen, da dieses keine gelebte Beziehung voraussetze - obwohl die Vorinstanz auch diese Annahme fälschlicherweise getroffen habe. J. In der Zwischenverfügung vom 13. März 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es hiess auch den Antrag auf amtliche Verbeiständung gut und ernannte den Rechtsvertreter (legitimiert durch Vollmacht vom 3. Oktober 2014) zum amtlichen Rechtsbeistand. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Stellungnahme vom 30. März 2015 hielt das SEM an seinem Entscheid fest, die in der Beschwerde vorgetragenen Hinderungsgründe für den fehlenden Kontakt vermöchten die Einschätzung, die Familie habe sich bewusst gegen das gemeinsame Leben entschieden, nicht zu entkräften. Insbesondere habe die Ehefrau ausgesagt, keine wirklichen Probleme während des zweiten Aufenthaltes im Iran gehabt zu haben. Es sei ferner auch nur schwer vorstellbar, dass eine Kontaktaufnahme in Griechenland nicht möglich gewesen sein soll, zeitweise hätten alle Familienmitglieder in Athen gelebt. Betreffend Art. 51 Abs. 1 AsylG lägen in casu besondere Umstände vor, da der Beschwerdeführer in Griechenland schutzberechtigt sei und in Umgehung der anwendbaren ausländerrechtlichen Gesetzesbestimmungen eigenhändig in die Schweiz gereist sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, wie er in Griechenland in eine existenzbedrohende Notlage geraten sei. L. In der Replik vom 17. April 2015 erklärte der Rechtsvertreter, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe erklärt, sie seien bei ihrem ersten Aufenthalt im Iran nach Afghanistan ausgeschafft worden, da sie keine Papiere gehabt hätten. Beim zweiten Aufenthalt im Iran seien sie voller Sorgen gewesen. Sehr wohl habe sie ihre Probleme angesprochen. Tatsächlich hätten sich alle Familienmitglieder zeitweise gleichzeitig in Athen befunden. Die Ehefrau hätte jedoch nie vermutet, dass der Beschwerdeführer auch dort sein könnte. Sie hätte mit den Kindern unter extrem prekären Bedingungen gelebt und auch keine Hilfe beanspruchen können. M. Am 26. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten und teilte mit, der Beschwerdeführer lebe bis heute gemeinsam mit Frau und Kindern. N. Mit weiterer Verfügung vom 7. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, eine vorfrageweise Prüfung ergebe, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf einen Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann, wobei diese Prüfung nicht mehr Sache der Asylbehörden, sondern des zuständigen kantonalen Migrationsamtes wäre. Bis anhin sei jedoch nach Aktenlage kein Gesuch um Erteilung einer entsprechenden ausländerrechtlichen Bewilligung eingereicht worden. Der Beschwerdeführer sei daher aufzufordern, ein Gesuch beim zuständigen Amt für Migration seines Wohnkantons zu stellen und das Gericht über den Stand des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, er verzichte auf seine im Ausländerrecht verankerten Ansprüche beziehungsweise die Geltendmachung entsprechender Wegweisungsvollzugshindernisse. O. Am 22. Juni 2016 informierte der Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch um Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe. P. Mit Verfügung vom 5. August 2016 lehnte das zuständige Migrationsamt des Kantons E._______ das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Die Behörde verneinte das Vorliegen eines Anspruches aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien nur religiös getraut, weshalb Art. 44 AuG nicht zur Anwendung komme. Zudem verfüge die Familie nur über ungenügende finanzielle Mittel. Auch ein Konkubinat könne angesichts der lange dauernden Trennung nicht angenommen werden. Zwar sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Vater der drei Kinder sei, aber auch dies sei nicht belegt. Der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gelte nicht absolut und seine Beschränkung gestützt auf Art. 62 Bst. e AuG rechtfertige sich durch die Sozialhilfeabhängigkeit der Betroffenen und die schlechte Aussicht des Beschwerdeführers auf Integration in den Arbeitsmarkt. Der Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK sei auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich mindestens zwischen dem 25. November 2014 bis zur Einreichung seines Asylgesuches am 29. Januar 2015 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und sich auch nicht massgeblich integriert. Eine Rückkehr nach Griechenland sei zwar mit einer gewissen Härte verbunden, diese sei jedoch zumutbar, habe er sich doch seit 2004 mehrheitlich dort aufgehalten. Das öffentliche Interesse überwiege vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers, beziehungsweise das seiner Frau und der Kinder, an seinem Verbleib in der Schweiz. Die Betroffenen können den Kontakt durch gegenseitige Besuche und mittels Mitteln der Telekommunikation und mit Briefen aufrechterhalten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unmöglich wäre. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 2.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 3.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer wurde dort als Flüchtling anerkannt und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme zugestimmt (vgl. act. C17/1). Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind erfüllt. 3.3 Im Zuge der letzten Asylgesetzrevision wurden die früher im Rahmen der Anwendung der Drittstaatenregelung des aArt. Artikel 34 Abs. 2 AsylG geltenden Ausnahmebestimmungen des aArt. 34 Abs. 3 AsylG auf das völkerrechtliche Minimum beschränkt. Nach geltendem Recht stehen auch die Anwesenheit von nahen Angehörigen sowie die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Wegweisung in einen Drittstaat nicht entgegen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 [BBl 2010 4455, 4494]). 3.4 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK geltend, da seine Familienmitglieder in der Schweiz als Flüchtlinge Asyl erhalten haben. Ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG habe auszubleiben, wenn sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund nationaler oder völkerrechtlicher Hindernisse als unzulässig erweist. Auf diese Argumentationslinie ist nachfolgend einzugehen. 4.2 Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft an sich kein Recht auf Einreise oder den Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1). 4.3 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass daran zu zweifeln, dass es sich bei F._______ um die religiös angetraute Ehefrau und bei G._______, H._______ und I._______ um die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers handelt. F._______ und die Kinder haben als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und verfügen jeweils über eine B-Bewilligung. Ihr Aufenthaltsstatus in der Schweiz entspricht mithin einem gefestigten Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. 4.4 Wie erwähnt kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person die Einreise oder Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Praxisgemäss liegt es jedoch nicht mehr in der Kompetenz der Asylbehörden, im Rahmen der Anordnung der Wegweisung oder deren Vollzug eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK zu prüfen, wenn sich bereits die in diesem Bereich spezialgesetzlich zuständigen Behörden im Ausländerbereich mit der entsprechenden Frage befassen oder befasst haben. Die damalige Asylrekurskommission hat in ihrem publizierten Entscheid EMARK 2001/21 darauf hingewiesen, dass - sofern die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint hat -, sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen haben (Erw. 12b und c sowie 14a). Dies soll Doppelspurigkeiten und sich entgegenstehende Beurteilungen verhindern, zumal davon auszugehen ist, dass die fremdenpolizeilichen Behörden einen allfälligen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK prüfen oder bereits geprüft haben, beziehungsweise die betroffenen Personen diesbezüglich die Möglichkeit haben, im Rahmen des dort vorgesehenen Beschwerdeverfahrens genügend Rechtsschutz zu erlangen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 für Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) regelt, unter welchen Bedingungen ein Familiennachzug möglich und die Anwesenheit für Familienangehörige zu bewilligen ist. 4.5 Der Beschwerdeführer hat am 22. Juni 2016 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den zuständigen kantonalen Behörden ge­stellt. Das Migrationsamt E._______ hat dieses Gesuch mit Entscheid vom 5. August 2016 abgewiesen, mit der Begründung, die entsprechenden Vor-aussetzungen seien nicht erfüllt. So werde unter anderem vorausgesetzt, dass die Familienangehörigen in der Schweiz nicht von der Sozialhilfe abhängig sind, was vorliegend jedoch der Fall sei. Es ergibt sich denn auch aus Lehre und Rechtsprechung, dass gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK finanzielle Anforderungen gestellt werden können beziehungsweise aus diesen Gründen die Familieneinheit verweigert werden kann (vgl. BGE 126 II 335). Allerdings ist dabei auch die Verhältnismässigkeit der Verwei­gerung der Einreise oder des Aufenthaltes zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 II 1), was vorliegend, insbesondere in Hinblick auf das Kindeswohl und die Rechte der Kinder des Beschwerdeführers, nur am Rande geprüft wurde. Dem Beschwerdeführer steht es frei, die Verfügung des Migrationsamtes E._______ auf dem ordentlichen Rechtsweg anzufechten. 4.6 Zu prüfen bleibt, ob wie in der Beschwerde vorgetragen, eine Ausnahme vom Regelfall des Nichteintretens vorliegen könnte, da die religiös angetraute Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen Asyl gewährt wurde. Es ist demnach zu klären, ob sich der Beschwerdeführer vorliegend auf Art. 51 Abs. 1 AsylG berufen könnte, wonach Ehegatten von Flüchtlingen, die sich in der Schweiz aufhalten, als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die besonderen Umstände des Falls sprechen vorliegend gegen einen solchen Einbezug, da der Ehegatte seinerseits in einem sicheren Drittstaat über die Flüchtlingseigenschaft verfügt und in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen eigenhändig in die Schweiz gereist ist. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Umgehung der im AuG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu schützen (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4916/2014 vom 5. Dezember 2014 E.6.4). 4.7 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.

5. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und keine Anhaltspunkte für eine etwaige Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AuG erblickt. Die angefochtene Verfügung des SEM ist demnach auch bezüglich der Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen der An­wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht zu beanstanden.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 gut­geheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. 7.2 Die Beschwerdeinstanz spricht dem amtlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu (Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE i.V.m. 110a AsylG). Der Rechtsvertreter hat am 26. Oktober 2015 eine Kostennote eingereicht. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wird ein Stundenansatz von Fr. 250.- zu Grunde gelegt. Die Vertretungskosten sind daher entsprechend zu kürzen und werden auf insgesamt Fr. 1077.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag wird dem Rechtsvertreter als Entschädigung für die Verbeiständung des Beschwerdeführeris ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Entschädigung in Höhe von Fr. 1077.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: