Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) verliess zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und dem gemeinsamen Kind C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Juni 2017. Die Beschwerdeführenden 1-3 gelangten via Syrien, die Türkei, Rumänien und Ungarn in die Schweiz, wo sie am 23. Februar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in E._______ um Asyl nachsuchten. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 mit der EURODAC-Datenbank am 26. Februar 2018 ergab, dass die Beschwerdeführenden am 15. September 2017 in Rumänien daktyloskopisch erfasst worden waren und ein Asylgesuch gestellt hatten. C. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnte. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von beiden nicht bestritten. Jedoch machten sie geltend, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Verwandte des Beschwerdeführers 1 würden in der Schweiz leben, weshalb sie von Anfang an hierher hätten kommen wollen. Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, lieber sterben zu wollen, als nach Rumänien zurückzukehren. In Rumänien hätten die Behörden nur innerhalb des Asylzentrums für Sicherheit garantiert und das Zentrum sei nicht menschenwürdig und die Hygiene ganz schlecht gewesen. Ihrem Sohn sei dort Schlimmes passiert, sie hätte ihn beinahe im Spital verloren. Der Beschwerdeführer 1 schilderte, dass das Leben in Rumänien miserabel gewesen sei, er wolle nicht dorthin zurück. Sein Sohn sei dort krank gewesen. Man habe diesem zwei verschiedene Medikamente verabreicht, woraufhin er erbrochen habe und mit der Ambulanz ins Spital habe gebracht werden müssen. Er habe eine Woche im Spital bleiben müssen. D. Am 8. März 2018 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1-3. Die rumänischen Behörden lehnten das Ersuchen am 22. März 2018 mit dem Hinweis ab, die Beschwerdeführenden 1-3 seien in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden. E. Mit Schreiben vom 26. März 2018 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden 1-3 das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Wegweisung nach Rumänien nun gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG. F. Am 28. März 2018 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. G. Mit Schreiben vom 30. März 2018 erklärten die rumänischen Behörden sich bereit, die Beschwerdeführenden 1-3 wieder einreisen zu lassen. H. Mit Schreiben vom 11. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden 1-3 eine Stellungnahme zu der geplanten Wegweisung nach Rumänien ein. Darin trugen sie weitere Kritik an den Aufnahmebedingungen in Rumänien und der Gesundheitsversorgung vor. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden 1-3 diverse medizinische Unterlagen aus der Schweiz sowie aus Rumänien ein. I. Am 25. Juli 2018 wurde der gemeinsame Sohn D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) geboren und in das Verfahren miteinbezogen. J. Am 7. September 2018 stellte das SEM den rumänischen Behörden ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers 4 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 13. September 2018 durch die rumänischen Behörden zustimmend beantwortet. K. Mit Verfügung vom 9. November 2018 - eröffnet am 14. November 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Beschwerdeführende 1-3) beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (Beschwerdeführer 4) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden 1-3 aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Ferner wurde die Überstellung des Beschwerdeführers 4 nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, angeordnet. L. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 20. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten in materieller Hinsicht, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihnen wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien seitens der rumänischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich effektiver und adäquater Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie und der medizinischen Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichten sie einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 7. November 2018 ein. M. Am 21. November 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine die Beschwerdeführenden betreffende Unterstützungsbestätigung der (...) ein. N. Mit Schreiben vom 23. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, soweit es sich - da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde - nicht schon von vornherein gegenstandslos war.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, welche vorab zu prüfen sind, da sie bei Gutheissung geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung rügen, ist festzustellen, dass sich diese Rüge als unbegründet erweist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die durch die Beschwerdeführenden im Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere war die Vorinstanz in Bezug auf die Unterbringung und die Wahrung der Einheit der Familie in Rumänien nicht verpflichtet, Abklärungen vorzunehmen und Zusicherungen der rumänischen Behörden einzuholen, da es sich vorliegend nicht um eine Rückführung nach Italien handelt (vgl. BVGE 2015/4 und 2016/2). Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.3 Sodann kann der Argumentation auf Beschwerdeebene, für den Beschwerdeführer 4 sei gar nie ein Asylgesuch eingereicht worden, weshalb die Dublin-III-VO zu Unrecht beziehungsweise als falsche Rechtsgrundlage angewandt worden sei, nicht gefolgt werden. Minderjährige und urteilsunfähige Kinder werden in die Asylgesuche ihrer gesetzlichen Vertreter miteinbezogen. Mit der Geburt am (...) 2018 wurde der Beschwerdeführer somit ebenfalls Partei im Asylverfahren der Beschwerdeführenden 1-3. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Eltern während des gesamten Asylverfahrens dieselben (persönlichen) Interessen wie ihre Kinder vertraten und das gemeinsame Ziel hinsichtlich des weiteren Verbleibs in der Schweiz verfolgten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Eltern in ihrem Asylgesuch vom 23. Februar 2018 beziehungsweise anlässlich des weiteren Verfahrens auch den Standpunkt der beiden Kinder - und somit auch die Interessen des Beschwerdeführers 4 - vertraten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Dublin-III-VO betreffend den Beschwerdeführer 4 zu Recht angewandt.
E. 5 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
E. 6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 7.1 Der Bundesrat hat Rumänien mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Es ist sodann unbestritten, dass die Beschwerdeführenden 1-3 von Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden sind, und die rumänischen Behörden der Rückübernahme am 30. März 2018 zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind demnach grundsätzlich erfüllt.
E. 7.2 Nach geltendem Recht steht auch die Anwesenheit von nahen Angehörigen der Wegweisung in einen Drittstaat grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 [BBI 2010 4455, 4494]; Urteil des BVGer D-1594/2015 vom 31. August 2016 E. 3.3).
E. 8.1 Gemäss Art. 3 Abs.1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 8.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 8.4 Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers 4 wurden in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt, womit sie Begünstigte internationalen Schutzes im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO sind. Das SEM ersuchte die rumänischen Behörden am 7. September 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers 4 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO, und diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 13. September 2018 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers 4 ist somit gegeben.
E. 8.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 8.5.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folder und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 8.5.2 Die Beschwerdeführenden haben sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, den Beschwerdeführer 4 aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, indem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem wurde nicht dargetan, die den Beschwerdeführer 4 bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Insbesondere scheint der Zugang zum Asylverfahren in Anbetracht des Umstandes gewährleistet, dass seine Eltern bereits als Flüchtlinge anerkannt worden sind.
E. 8.5.3 Der Einwand, dass das Kindeswohl einer Überstellung nach Rumänien entgegensteht, erweist sich als offenkundig unbegründet, zumal sich der Beschwerdeführer 4 seit seiner Geburt im Juli 2018 erst wenige Monate in der Schweiz aufhält und daher nicht als derart verwurzelt gelten kann, dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte.
E. 8.5.4 Wie bereits erwähnt besteht keine Verpflichtung des SEM, Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich der Unterbringung und der Wahrung der Einheit der Familie in Rumänien einzuholen, zumal die Beschwerdeführenden 1-3 nicht geltend gemacht haben, sie seien während ihres Aufenthalts in Rumänien voneinander getrennt worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden den Beschwerdeführer 4 nicht von seiner Familie trennen und dieser unter Berücksichtigung der Aufnahmerichtlinie eine angemessene Unterkunft zuteilen werden.
E. 8.5.5 Schliesslich liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer 4 dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sich seine Eltern im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.5.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.6 Mit dem Wunsch nach einem Asylverfahren in der Schweiz fordert der Beschwerdeführer 4 die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 8.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Beim vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränkt das Gericht seine Beurteilung auf die Prüfung, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.6.3 Nach dem Gesagten bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.7 Somit ist Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers 4 zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen, zumal, wie unten aufzuzeigen ist, der Wegweisungsvollzug nach Rumänien für die Beschwerdeführenden 1-3 durchführbar ist.
E. 8.8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind - mit Bezug auf den Beschwerdeführer 4 - allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG respektive Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden 1-3 verfügen (wie der Beschwerdeführer 4) nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und - wie im Folgenden dargelegt wird - auch nicht über Anspruch auf Erteilung einer solchen.
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Er ist ferner nicht zumutbar, wenn der Ausländer oder die Ausländerin in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist und er ist nicht möglich, wenn ihm technische Hindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
E. 11.2.1 Bei sicheren Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführenden 1-3 müssten demnach ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die rumänischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Rumänien aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 5.3, m.w.H.).
E. 11.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden 1-3 in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden sind, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Rumänien ist, wie erwähnt, Signatarstaat der EMRK und der Folterkonvention. Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Rumänien insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Rumänien an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, gesundheitliche Beschwerden würden dem Vollzug entgegenstehen. Gemäss Arztbericht vom 7. November 2018 wurden bei der Beschwerdeführerin 2 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Störung diagnostiziert. Laut Mitteilung des Kinderarztes vom 31. Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer 3 in Rumänien wegen (...) ([...]) hospitalisiert und eine (...) diagnostiziert worden. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]). Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss neuerer Praxis des EGMR auch dann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die ärztlichen Berichte weisen zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund einer psychischen Traumareaktion einer psychologischen Betreuung bedarf. Sie lassen aber nicht auf eine derart schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 schliessen, dass ihre Rückkehr nach Rumänien zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führend würde. Inwiefern der Beschwerdeführer 3 gegenwärtig noch einer Behandlung bedarf, wurde nicht dargetan. Wie im Folgenden näher auszuführen sein wird, kann ohnehin davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung im Zielstaat Rumänien sichergestellt werden kann (vgl. E. 11.3.6). Die Gesundheitszustände der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
E. 11.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 11.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 11.3.1 Mit Bezug auf die Vermutungen bei sicheren europäischen Drittstaaten kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 10.2.1).
E. 11.3.2 Im EU-Mitgliedstaat Rumänien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.
E. 11.3.3 Der Einwand, dass das Kindeswohl einer Überstellung nach Rumänien entgegensteht, erweist sich betreffend den Beschwerdeführer 3 ebenfalls als unbegründet. Die wenigen Monate (seit Februar 2018), welche der Beschwerdeführer in der Schweiz verbracht hat und die Verfahrensakten lassen nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung schliessen.
E. 11.3.4 Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst für die Beschwerdeführenden in ihrer Situation belastend sind. Die Beschwerdeführenden können aber gegenüber den rumänischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend machen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene, welche Kritik an der den Beschwerdeführenden 1-3 gewährten medizinischen Behandlung sowie ihrer Unterbringung während des Aufenthalts in Rumänien üben, liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden dort in eine existenzbedrohende Situation geraten werden.
E. 11.3.5 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- oder Drittstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.).
E. 11.3.6 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts besteht in Rumänien eine medizinische Infrastruktur, welche eine adäquate - wenn auch allenfalls nicht mit schweizerischen Standards vergleichbare Behandlung der bei der Beschwerdeführerin 2 diagnostizierten psychiatrischen Probleme grundsätzlich gewährleisten kann. Zudem werden anerkannten Flüchtlingen - entsprechend den sich aus Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen - der gleiche Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährt wie rumänischen Staatsangehörigen (vgl. US Department of State, Romania 2016 Human Rights Report, S. 21; European Observatory on Health Systems and Policies, Health Systems in Transition, Vol. 18 Nr. 4 2016, Romania, Health System Review, S. 120 f., 124; European Network to Reduce Vulnerabilities in Health, Legal Report on Access to Healthcare in 17 Countries, S. 109 f.). Es obliegt somit den Beschwerdeführenden, sich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden und ihren aus der Qualifikationsrichtlinie resultierenden Anspruch auf medizinische Versorgung geltend zu machen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 3 wegen seiner (damaligen) gesundheitlichen Probleme in Rumänien bereits behandelt worden ist, kann auch der Argumentation der Beschwerdeführenden, sie hätten während des Aufenthalts in Rumänien keine medizinische Behandlung erhalten, nicht gefolgt werden.
E. 11.3.7 Dem im Arztbericht vom 7. November 2018 geltend gemachten Risiko einer akuten Selbstgefährdung durch Suizidalität der Beschwerdeführerin 2 ist mit einer gut organisierten und medizinisch vorbereiteten Reise, in welcher allenfalls auch auf dem Flug psychiatrische Betreuung vorhanden ist, entgegenzuwirken. Es obliegt dem SEM, den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin 2 bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen. Schliesslich kann auch darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführenden beim SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) stellen können.
E. 11.3.8 Offenbar leben Verwandte der Beschwerdeführenden in der Schweiz, insbesondere (...) des Beschwerdeführers 1 (...) sowie ein (...). Dass die Beschwerdeführenden bei diesen Angehörigen bleiben möchten, ist nachvollziehbar. Der Wegweisungsvollzug hat aber auch in dieser Hinsicht klarerweise keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zur Folge.
E. 11.3.9 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1-3 erweist sich damit als zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erscheint, zumal den Akten keine Hinweise auf eine dauerhafte Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind (vgl. den Arztbericht vom 7. November 2018).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 1-3 - den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) respektive der Feststellung des fehlenden Rechtsschutzinteressens der Beschwerdeführenden 1-3 an einer Prüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz steht nichts entgegen.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Mit dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6582/2018 Urteil vom 28. November 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat / Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) verliess zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und dem gemeinsamen Kind C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Juni 2017. Die Beschwerdeführenden 1-3 gelangten via Syrien, die Türkei, Rumänien und Ungarn in die Schweiz, wo sie am 23. Februar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in E._______ um Asyl nachsuchten. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 mit der EURODAC-Datenbank am 26. Februar 2018 ergab, dass die Beschwerdeführenden am 15. September 2017 in Rumänien daktyloskopisch erfasst worden waren und ein Asylgesuch gestellt hatten. C. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnte. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von beiden nicht bestritten. Jedoch machten sie geltend, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Verwandte des Beschwerdeführers 1 würden in der Schweiz leben, weshalb sie von Anfang an hierher hätten kommen wollen. Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, lieber sterben zu wollen, als nach Rumänien zurückzukehren. In Rumänien hätten die Behörden nur innerhalb des Asylzentrums für Sicherheit garantiert und das Zentrum sei nicht menschenwürdig und die Hygiene ganz schlecht gewesen. Ihrem Sohn sei dort Schlimmes passiert, sie hätte ihn beinahe im Spital verloren. Der Beschwerdeführer 1 schilderte, dass das Leben in Rumänien miserabel gewesen sei, er wolle nicht dorthin zurück. Sein Sohn sei dort krank gewesen. Man habe diesem zwei verschiedene Medikamente verabreicht, woraufhin er erbrochen habe und mit der Ambulanz ins Spital habe gebracht werden müssen. Er habe eine Woche im Spital bleiben müssen. D. Am 8. März 2018 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1-3. Die rumänischen Behörden lehnten das Ersuchen am 22. März 2018 mit dem Hinweis ab, die Beschwerdeführenden 1-3 seien in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden. E. Mit Schreiben vom 26. März 2018 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden 1-3 das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Wegweisung nach Rumänien nun gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG. F. Am 28. März 2018 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. G. Mit Schreiben vom 30. März 2018 erklärten die rumänischen Behörden sich bereit, die Beschwerdeführenden 1-3 wieder einreisen zu lassen. H. Mit Schreiben vom 11. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden 1-3 eine Stellungnahme zu der geplanten Wegweisung nach Rumänien ein. Darin trugen sie weitere Kritik an den Aufnahmebedingungen in Rumänien und der Gesundheitsversorgung vor. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden 1-3 diverse medizinische Unterlagen aus der Schweiz sowie aus Rumänien ein. I. Am 25. Juli 2018 wurde der gemeinsame Sohn D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) geboren und in das Verfahren miteinbezogen. J. Am 7. September 2018 stellte das SEM den rumänischen Behörden ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers 4 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 13. September 2018 durch die rumänischen Behörden zustimmend beantwortet. K. Mit Verfügung vom 9. November 2018 - eröffnet am 14. November 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Beschwerdeführende 1-3) beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (Beschwerdeführer 4) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden 1-3 aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Ferner wurde die Überstellung des Beschwerdeführers 4 nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, angeordnet. L. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 20. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten in materieller Hinsicht, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihnen wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien seitens der rumänischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich effektiver und adäquater Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie und der medizinischen Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichten sie einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 7. November 2018 ein. M. Am 21. November 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine die Beschwerdeführenden betreffende Unterstützungsbestätigung der (...) ein. N. Mit Schreiben vom 23. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3. Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, soweit es sich - da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde - nicht schon von vornherein gegenstandslos war. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, welche vorab zu prüfen sind, da sie bei Gutheissung geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung rügen, ist festzustellen, dass sich diese Rüge als unbegründet erweist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die durch die Beschwerdeführenden im Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere war die Vorinstanz in Bezug auf die Unterbringung und die Wahrung der Einheit der Familie in Rumänien nicht verpflichtet, Abklärungen vorzunehmen und Zusicherungen der rumänischen Behörden einzuholen, da es sich vorliegend nicht um eine Rückführung nach Italien handelt (vgl. BVGE 2015/4 und 2016/2). Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 Sodann kann der Argumentation auf Beschwerdeebene, für den Beschwerdeführer 4 sei gar nie ein Asylgesuch eingereicht worden, weshalb die Dublin-III-VO zu Unrecht beziehungsweise als falsche Rechtsgrundlage angewandt worden sei, nicht gefolgt werden. Minderjährige und urteilsunfähige Kinder werden in die Asylgesuche ihrer gesetzlichen Vertreter miteinbezogen. Mit der Geburt am (...) 2018 wurde der Beschwerdeführer somit ebenfalls Partei im Asylverfahren der Beschwerdeführenden 1-3. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Eltern während des gesamten Asylverfahrens dieselben (persönlichen) Interessen wie ihre Kinder vertraten und das gemeinsame Ziel hinsichtlich des weiteren Verbleibs in der Schweiz verfolgten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Eltern in ihrem Asylgesuch vom 23. Februar 2018 beziehungsweise anlässlich des weiteren Verfahrens auch den Standpunkt der beiden Kinder - und somit auch die Interessen des Beschwerdeführers 4 - vertraten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Dublin-III-VO betreffend den Beschwerdeführer 4 zu Recht angewandt.
5. Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
6. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 7. 7.1 Der Bundesrat hat Rumänien mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Es ist sodann unbestritten, dass die Beschwerdeführenden 1-3 von Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden sind, und die rumänischen Behörden der Rückübernahme am 30. März 2018 zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind demnach grundsätzlich erfüllt. 7.2 Nach geltendem Recht steht auch die Anwesenheit von nahen Angehörigen der Wegweisung in einen Drittstaat grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 [BBI 2010 4455, 4494]; Urteil des BVGer D-1594/2015 vom 31. August 2016 E. 3.3). 8. 8.1 Gemäss Art. 3 Abs.1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 8.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 8.4 Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers 4 wurden in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt, womit sie Begünstigte internationalen Schutzes im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO sind. Das SEM ersuchte die rumänischen Behörden am 7. September 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers 4 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO, und diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 13. September 2018 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers 4 ist somit gegeben. 8.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.5.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folder und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.5.2 Die Beschwerdeführenden haben sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, den Beschwerdeführer 4 aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, indem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem wurde nicht dargetan, die den Beschwerdeführer 4 bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Insbesondere scheint der Zugang zum Asylverfahren in Anbetracht des Umstandes gewährleistet, dass seine Eltern bereits als Flüchtlinge anerkannt worden sind. 8.5.3 Der Einwand, dass das Kindeswohl einer Überstellung nach Rumänien entgegensteht, erweist sich als offenkundig unbegründet, zumal sich der Beschwerdeführer 4 seit seiner Geburt im Juli 2018 erst wenige Monate in der Schweiz aufhält und daher nicht als derart verwurzelt gelten kann, dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. 8.5.4 Wie bereits erwähnt besteht keine Verpflichtung des SEM, Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich der Unterbringung und der Wahrung der Einheit der Familie in Rumänien einzuholen, zumal die Beschwerdeführenden 1-3 nicht geltend gemacht haben, sie seien während ihres Aufenthalts in Rumänien voneinander getrennt worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden den Beschwerdeführer 4 nicht von seiner Familie trennen und dieser unter Berücksichtigung der Aufnahmerichtlinie eine angemessene Unterkunft zuteilen werden. 8.5.5 Schliesslich liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer 4 dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sich seine Eltern im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.5.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.6 Mit dem Wunsch nach einem Asylverfahren in der Schweiz fordert der Beschwerdeführer 4 die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Beim vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränkt das Gericht seine Beurteilung auf die Prüfung, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.6.3 Nach dem Gesagten bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.7 Somit ist Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers 4 zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen, zumal, wie unten aufzuzeigen ist, der Wegweisungsvollzug nach Rumänien für die Beschwerdeführenden 1-3 durchführbar ist. 8.8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind - mit Bezug auf den Beschwerdeführer 4 - allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG respektive Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden 1-3 verfügen (wie der Beschwerdeführer 4) nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und - wie im Folgenden dargelegt wird - auch nicht über Anspruch auf Erteilung einer solchen. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Er ist ferner nicht zumutbar, wenn der Ausländer oder die Ausländerin in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist und er ist nicht möglich, wenn ihm technische Hindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 11.2.1 Bei sicheren Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführenden 1-3 müssten demnach ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die rumänischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Rumänien aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 5.3, m.w.H.). 11.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden 1-3 in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden sind, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Rumänien ist, wie erwähnt, Signatarstaat der EMRK und der Folterkonvention. Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Rumänien insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Rumänien an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, gesundheitliche Beschwerden würden dem Vollzug entgegenstehen. Gemäss Arztbericht vom 7. November 2018 wurden bei der Beschwerdeführerin 2 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Störung diagnostiziert. Laut Mitteilung des Kinderarztes vom 31. Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer 3 in Rumänien wegen (...) ([...]) hospitalisiert und eine (...) diagnostiziert worden. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]). Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss neuerer Praxis des EGMR auch dann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die ärztlichen Berichte weisen zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund einer psychischen Traumareaktion einer psychologischen Betreuung bedarf. Sie lassen aber nicht auf eine derart schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 schliessen, dass ihre Rückkehr nach Rumänien zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führend würde. Inwiefern der Beschwerdeführer 3 gegenwärtig noch einer Behandlung bedarf, wurde nicht dargetan. Wie im Folgenden näher auszuführen sein wird, kann ohnehin davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung im Zielstaat Rumänien sichergestellt werden kann (vgl. E. 11.3.6). Die Gesundheitszustände der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 11.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 11.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.3.1 Mit Bezug auf die Vermutungen bei sicheren europäischen Drittstaaten kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 10.2.1). 11.3.2 Im EU-Mitgliedstaat Rumänien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. 11.3.3 Der Einwand, dass das Kindeswohl einer Überstellung nach Rumänien entgegensteht, erweist sich betreffend den Beschwerdeführer 3 ebenfalls als unbegründet. Die wenigen Monate (seit Februar 2018), welche der Beschwerdeführer in der Schweiz verbracht hat und die Verfahrensakten lassen nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung schliessen. 11.3.4 Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst für die Beschwerdeführenden in ihrer Situation belastend sind. Die Beschwerdeführenden können aber gegenüber den rumänischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend machen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene, welche Kritik an der den Beschwerdeführenden 1-3 gewährten medizinischen Behandlung sowie ihrer Unterbringung während des Aufenthalts in Rumänien üben, liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden dort in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. 11.3.5 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- oder Drittstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). 11.3.6 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts besteht in Rumänien eine medizinische Infrastruktur, welche eine adäquate - wenn auch allenfalls nicht mit schweizerischen Standards vergleichbare Behandlung der bei der Beschwerdeführerin 2 diagnostizierten psychiatrischen Probleme grundsätzlich gewährleisten kann. Zudem werden anerkannten Flüchtlingen - entsprechend den sich aus Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen - der gleiche Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährt wie rumänischen Staatsangehörigen (vgl. US Department of State, Romania 2016 Human Rights Report, S. 21; European Observatory on Health Systems and Policies, Health Systems in Transition, Vol. 18 Nr. 4 2016, Romania, Health System Review, S. 120 f., 124; European Network to Reduce Vulnerabilities in Health, Legal Report on Access to Healthcare in 17 Countries, S. 109 f.). Es obliegt somit den Beschwerdeführenden, sich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden und ihren aus der Qualifikationsrichtlinie resultierenden Anspruch auf medizinische Versorgung geltend zu machen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 3 wegen seiner (damaligen) gesundheitlichen Probleme in Rumänien bereits behandelt worden ist, kann auch der Argumentation der Beschwerdeführenden, sie hätten während des Aufenthalts in Rumänien keine medizinische Behandlung erhalten, nicht gefolgt werden. 11.3.7 Dem im Arztbericht vom 7. November 2018 geltend gemachten Risiko einer akuten Selbstgefährdung durch Suizidalität der Beschwerdeführerin 2 ist mit einer gut organisierten und medizinisch vorbereiteten Reise, in welcher allenfalls auch auf dem Flug psychiatrische Betreuung vorhanden ist, entgegenzuwirken. Es obliegt dem SEM, den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin 2 bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen. Schliesslich kann auch darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführenden beim SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) stellen können. 11.3.8 Offenbar leben Verwandte der Beschwerdeführenden in der Schweiz, insbesondere (...) des Beschwerdeführers 1 (...) sowie ein (...). Dass die Beschwerdeführenden bei diesen Angehörigen bleiben möchten, ist nachvollziehbar. Der Wegweisungsvollzug hat aber auch in dieser Hinsicht klarerweise keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zur Folge. 11.3.9 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1-3 erweist sich damit als zumutbar. 11.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erscheint, zumal den Akten keine Hinweise auf eine dauerhafte Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind (vgl. den Arztbericht vom 7. November 2018). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 1-3 - den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) respektive der Feststellung des fehlenden Rechtsschutzinteressens der Beschwerdeführenden 1-3 an einer Prüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz steht nichts entgegen.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Mit dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: