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D-7978/2016

D-7978/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-28 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7978/2016 Urteil vom 28. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Simbabwe, alias B._______, geboren am (...), Südafrika, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 29. November 2016 von Südafrika (C._______) kommend den Flughafen Zürich erreichte, wo er sich zunächst während einiger Zeit im Transitbereich aufhielt, dass er schliesslich am 1. Dezember 2016 gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass ihm noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung angab, er heisse A._______, er sei am (...) geboren und er sei ein Staatsangehöriger von Simbabwe, dass er gleichzeitig einen südafrikanischen Reisepass und eine südafrikanische Identitätskarte mit sich führte, welche beide auf die Identität B._______, geboren am (...), lauten und den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen von Südafrika ausweisen, dass von der Flughafenpolizei weder beim Reisepass (ausgestellt ... 2013) noch bei der Identitätskarte (ausgestellt ... 2014) objektive Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, dass sich dem Reisepass aufgrund der darin enthaltenen Stempel eine intensive Reisetätigkeit von und nach Simbabwe entnehmen lässt, dass vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens per E-Mail die Kopie eines simbabwischen Geburtsregisterauszuges nachgereicht wurde, welcher Stempel vom (...) 2004 und (...) 2015 trägt und ihm über seine in Simbabwe lebende Grossmutter erhältlich gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer vom SEM am 4. Dezember 2016 summarisch befragt und am 7. Dezember 2016 einlässlich angehört wurde, dass er dabei zu seinem persönlichen Hintergrund ausführte, er sei ein Staatsangehöriger von Simbabwe, ein Angehöriger der Ethnie der D._______ und er stamme ursprünglich aus einem Dorf in der Nähe von E._______, wo er noch bis August 2010 wohnhaft gewesen sei, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er selber habe mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt, jedoch seien im August 2009 sein Vater und sein älterer Bruder von Anhängern der Zanu-PF verschleppt und mutmasslich getötet worden, weil sein Vater politisch aktiv gewesen sei (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass seiner Mutter und ihm in der Folge zwar nichts weiteres passiert sei, jedoch seine Mutter (bei welcher es sich eigentlich um seine Pflegmutter handle) im Jahre 2010 mit ihm nach Südafrika ausgereist sei, dass er damals in Südafrika eigentlich einen Asylantrag habe stellen wollen, er diesen Versuch jedoch nach fünf Tagen erfolglosen Wartens in einer Schlange wieder aufgegeben habe, worauf ihm seine Mutter eine südafrikanische Identitätskarte beschafft habe (vgl. ...), dass der Beschwerdeführer zu seinem Pass und seiner Identitätskarte vorbrachte, bei diesen handle es sich tatsächlich um echte südafrikanische Papiere, indem diese sein Foto und der Pass auch seine Fingerabdrücke und seine Unterschrift tragen würden, die Papiere würden aber auf eine fremde Identität lauteten, da er sich diese in Südafrika gegen Bezahlung erhältlich gemacht habe (vgl. ...), dass er gleichzeitig angab, er verfüge über keine simbabwischen Papiere und er habe sich in Südafrika stets unter der Identität B._______, geboren am (...), bewegt (vgl. ...), dass er an anderer Stelle berichtete, er sei mit dem südafrikanischen Pass regelmässig nach Simbabwe gereist, zumal dies seine Heimat sei und er in Südafrika nur gearbeitet habe (vgl. ...), dass der Beschwerdeführer im Übrigen zu seinem Aufenthalt in Südafrika ausführte, er habe dort eine Ausbildung (...) absolviert und anschliessend eine Anstellung gefunden, welche nach dortigen Massstäben gut bezahlt gewesen sei (vgl. ...), dass er zum Grund für seine Ausreise aus Südafrika vorbrachte, er habe dort nie Probleme gehabt, jedoch habe es ihn wütend gemacht, wenn er dort Zanu-PF-Anhängern begegnet sei, da ihn solche Begegnungen schmerzhaft an das Schicksal seines Vaters und seines Bruders erinnert hätten, und er wolle nicht nach Südafrika zurückkehren, da er diese Typen nicht wiedersehen wolle, zumal diese jetzt vielleicht auch hinter ihm her sein könnten (vgl. ...), dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (eröffnet am gleichen Tag) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Südafrika, dass das SEM in seinem Entscheid namentlich zum Schluss gelangte, ob der Beschwerdeführer auch die Staatsangehörigkeit von Simbabwe besitze, könne offengelassen werden, zumal er aufgrund der Aktenlage in erster Linie als Staatsangehöriger von Südafrika zu erkennen sei, dass vom SEM gleichzeitig festgestellt wurde, vom Beschwerdeführer sei weder bezogen auf Südafrika noch bezogen auf Simbabwe eine asylrelevante Verfolgungssituation ersichtlich gemacht worden, dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 24. Dezember 2016 Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe - welche auf einer bekannten Vorlage basiert -die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft [1], subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [2] beantragt und er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [5] ersucht, sowie um eine Übersetzung der englischsprachigen Passagen seiner Beschwerdebegründung von Amtes wegen [4], dass er im Rahmen der englischsprachigen Passagen seiner Beschwerdebegründung, welche ohne weiteres verständlich sind, sowohl an der geltend gemachten Herkunft aus Simbabwe als auch seinen Vorbehalten gegenüber einem weiteren Aufenthalt in Südafrika festhält, dass auch für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe als frist- und im Wesentlichen formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer eine ursprüngliche Herkunft aus und eine Staatsangehörigkeit ausschliesslich von Simbabwe geltend gemacht wird, wogegen das SEM in erster Linie von einer Staatsangehörigkeit von Südafrika ausgeht, dass sich im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage tatsächlich nicht mit letzter Sicherheit schliessen lässt, ob er ein Staatsangehöriger von Südafrika und/oder von Simbabwe ist, zumal aufgrund seiner Vorbringen und der ausgewiesenen, intensiven Reisetätigkeit eine Herkunft aus und eine Staatsangehörigkeit von Simbabwe als durchaus möglich erscheint und gleichzeitig aufgrund der diesbezüglichen Vorbringen durchaus Zweifel an der Verlässlichkeit der südafrikanischen Papiere bestehen, auch wenn diese keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, dass indes in vorliegender Sache auf eine abschliessende Beurteilung der Frage nach der tatsächlichen Staatsangehörigkeit verzichtet werden kann, zumal der Beschwerdeführer - wie vom SEM zu Recht erkannt - weder bezogen auf den möglichen Heimatstaat Simbabwe noch bezogen auf den ebenfalls möglichen Heimatstaat Südafrika etwas vorgebracht hat, was auf eine asylrelevante Gefährdungslage schliessen liesse, dass der Beschwerdeführer betreffend Südafrika im Kern lediglich vorgebracht hat, er habe sich dort an den gelegentlich in der Öffentlichkeit auftretenden Zanu-PF-Anhängern gestört, zumal ihn diese an seine Familiengeschichte, mithin an den Tod seines Vaters und denjenigen seines Bruders erinnert hätten, was er nicht länger ertragen wolle, zumal die Zanu-PF-Anhänger jetzt vielleicht auch hinter ihm her sein könnten (vgl. ...), dass alleine damit keine asylrelevante Gefährdungs- oder Verfolgungssituation ersichtlich gemacht wird und das Vorbringen darüber hinaus auch als offenkundig vorgeschoben und haltlos zu erkennen ist, hat doch der Beschwerdeführer während der letzten Jahre unbestrittenermassen unzählige Reisen nach Simbabwe unternommen, wo er ständig mit Exponenten der Zanu-PF und deren Werbung konfrontiert worden sein dürfte, dass der Beschwerdeführer auf der anderen Seite mit seinem Bericht über seine andauernden Reisen nach Simbabwe und seine enge Verbundenheit mit diesem Land ausgewiesen hat, dass er dort ebenfalls mit keiner asylrelevanten Gefährdungs- oder Verfolgungssituation konfrontiert ist, zumal Simbabwe für ihn der Ort sei, wo er immer in den Ferien hingehe, da er sich dort ausruhen könne (vgl. ...), dass nach vorstehenden Erwägungen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation (gemäss Art. 3 AsylG) weder bezogen auf Simbabwe noch bezogen auf Südafrika als glaubhaft gemacht (im Sinne von Art. 7 AsylG) zu erkennen ist, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, zumal der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder bezogen auf den geltend gemachten Heimatstaat Simbabwe noch bezogen auf den von der Vorinstanz erwogenen Heimatstaat Südafrika Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]) bestehen, noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (SR 0.101) ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da im Falle des Beschwerdeführers - gemäss Aktenlage ein junger und gesunder Mann, welcher über eine Berufsausbildung als (... [Handwerker]) verfügt und dank seiner bisherigen Arbeitstätigkeit auch schon einen gewissen Wohlstand erreicht hat (vgl. ...) - weder bezogen auf Simbabwe noch bezogen auf Südafrika rechtserhebliche Vollzugshindernisse zu erkennen sind, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer einerseits über soweit ersichtlich echte südafrikanische Reisepapiere verfügt und andererseits im vorliegenden Flughafenverfahren der Wegweisungsvollzug ohnehin garantiert sein dürfte, da Personen, welchen nach Erreichen eines internationalen Flughafens (hier Zürich) die Einreise in den Zielstaat verweigert wird, regelmässig an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise (hier C._______) zurückkehren können, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert haben (dies gestützt auf das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen; SR 0.748.0], respektive die in Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation [ICAO] entwickelten Bestimmungen dazu), dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung einer vorläufige Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: