Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen ein von der Vorinstanz am 23. April 2018 ihm gegenüber angeordnetes Einreiseverbot. B. In einer Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.- bis zum 4. September 2018 auf. Für den Unterlassungsfall drohte es dem Gesuchsteller an, auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht einzutreten. C. Mit Urteil F-3003/2018 vom 19. September 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 23. Mai 2018 nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-. Die Verfahrenserledigung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte in der Annahme, der Gesuchsteller habe den von ihm verlangten Kostenvorschuss innert dazu angesetzter Frist nicht geleistet. D. Mit schriftlicher Eingabe vom 26. Oktober 2018 beantragt der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht, das Verfahren F-3003/2018 wieder aufzunehmen. Zur Begründung des sinngemässen Revisionsbegehrens führt er an, der fragliche Kostenvorschuss sei durch einen in der Schweiz wohnhaften Freund am 17. Juli 2018 und damit fristgerecht bezahlt worden.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG; Art. 112 Abs. 1 AuG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches finden Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 52 f. VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Revisionsgesuche wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG).
E. 1.4 Als Beschwerdeführer im Verfahren F-3003/2018 ist der Gesuchsteller zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. Elisabeth Escher, in Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 127 N. 2). Auf das frist- und formgerechte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen ist anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wäre die fragliche Tatsache berücksichtigt worden (Urteile des BVGer F-5010/2017 vom 18. September 2017; E-3365/2017 vom 24. Juli 2017 E. 3; je m.w.H.).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 19. September 2018 einen Nichteintretensentscheid. Dabei ging es davon aus, dass der einverlangte Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt wurde.
E. 3.1 Der Gesuchsteller macht revisionsweise geltend, der Kostenvorschuss sei am 17. Juli 2018 fristgerecht von einem in der Schweiz wohnhaften Freund geleistet worden. Anlässlich der Überweisung des Betrages habe dieser die Referenznummer des Einzahlungsscheines angegeben, was aus dem beigelegten E-Banking-Auszug hervorgehe. Sein Freund habe nicht damit gerechnet, dass der Kostenvorschuss vom Gericht bereits sechs Tage später zurücküberwiesen werde. Er habe sich in den Sommerferien befunden und sich nach Bestätigung der Zahlung nicht weiter um die Sache gekümmert. Die Rücküberweisung des Betrages durch das Bundesverwaltungsgericht sei erst bemerkt worden, als die befreundete Drittperson gebeten worden sei, die Kosten für den Nichteintretensentscheid vom 19. September 2018 zu bezahlen. Am 26. Oktober 2018 sei der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- erneut geleistet worden.
E. 3.2 Einer der vom Gesuchsteller zu den Akten gereichten "Auszüge aus dem E-Banking" lässt tatsächlich erkennen, dass die Drittperson eine Zahlung in der Höhe des eingeforderten Kostenvorschusses auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts mit Fälligkeit am 17. Juli 2018 in Auftrag gegeben hatte. Der Betrag wurde denn auch mit Valuta vom 17. Juli 2018 dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers ist aber auf dem Auszug die Referenznummer des vom Bundesverwaltungsgericht zugestellten Einzahlungsscheines nicht vermerkt. Genauso wenig sind sonstige Angaben enthalten, die eine Zuordnung erlaubt hätten, wie der Name des Beschwerdeführers oder die Verfahrensnummer. Entsprechende Angaben sind nur dem (ebenfalls eingereichten) "Auszug aus dem E-Banking" im Zusammenhang mit der neuerlichen Auftragserteilung (mit Fälligkeit am 29. Oktober 2018) zu entnehmen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Weil das Bundesverwaltungsgericht die solchermassen erfolgte erstmalige Zahlungsanweisung keinem Verfahren zuordnen konnte, gab es einen Nachforschungsauftrag beim zuständigen Zahlungsinstitut in Auftrag, der aber erfolglos blieb.
E. 3.3 Der offensichtlich mangelhaft erfolgte Zahlungsauftrag ändert nichts an der Tatsache, dass die Zahlung rechtzeitig erfolgte und das Bundesverwaltungsgericht demnach eine aktenkundige und erhebliche Tatsache übersehen hat. Der zu Gunsten des Gesuchstellers einbezahlte Geldbetrag von Fr. 1'000.- deckt den mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 eingeforderten Kostenvorschuss ab. Die Zahlung am 17. Juli 2018 erfolgte auch fristgerecht.
E. 4 Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist somit gegeben und das Revisionsgesuch vom 26. Oktober 2018 gutzuheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3003/2018 vom 19. September 2018 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 BGG).
E. 5 Entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens wären keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Indem aber der Gesuchsteller das vorliegende Revisionsverfahren verursacht hat, sind ihm die Verfahrenskosten gleichwohl aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] sowie E. 3.2 und E. 3.3 vorstehend). Aus denselben Gründen sowie mangels erheblicher Vertretungskosten ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE).
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3003/2018 vom 19. September 2018 aufgehoben.
- Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6148/2018 Urteil vom 10. Dezember 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Gesuchsteller, vertreten durch Dr. iur. Patrick Götze, Rechtsanwalt,Rechtskraft Advokatur & Business Coaching, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3003/2018 vom 19. September 2018; Revision. Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen ein von der Vorinstanz am 23. April 2018 ihm gegenüber angeordnetes Einreiseverbot. B. In einer Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.- bis zum 4. September 2018 auf. Für den Unterlassungsfall drohte es dem Gesuchsteller an, auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht einzutreten. C. Mit Urteil F-3003/2018 vom 19. September 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 23. Mai 2018 nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-. Die Verfahrenserledigung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte in der Annahme, der Gesuchsteller habe den von ihm verlangten Kostenvorschuss innert dazu angesetzter Frist nicht geleistet. D. Mit schriftlicher Eingabe vom 26. Oktober 2018 beantragt der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht, das Verfahren F-3003/2018 wieder aufzunehmen. Zur Begründung des sinngemässen Revisionsbegehrens führt er an, der fragliche Kostenvorschuss sei durch einen in der Schweiz wohnhaften Freund am 17. Juli 2018 und damit fristgerecht bezahlt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG; Art. 112 Abs. 1 AuG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches finden Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 52 f. VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Revisionsgesuche wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). 1.4 Als Beschwerdeführer im Verfahren F-3003/2018 ist der Gesuchsteller zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. Elisabeth Escher, in Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 127 N. 2). Auf das frist- und formgerechte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
2. Gemäss Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen ist anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wäre die fragliche Tatsache berücksichtigt worden (Urteile des BVGer F-5010/2017 vom 18. September 2017; E-3365/2017 vom 24. Juli 2017 E. 3; je m.w.H.).
3. Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 19. September 2018 einen Nichteintretensentscheid. Dabei ging es davon aus, dass der einverlangte Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt wurde. 3.1 Der Gesuchsteller macht revisionsweise geltend, der Kostenvorschuss sei am 17. Juli 2018 fristgerecht von einem in der Schweiz wohnhaften Freund geleistet worden. Anlässlich der Überweisung des Betrages habe dieser die Referenznummer des Einzahlungsscheines angegeben, was aus dem beigelegten E-Banking-Auszug hervorgehe. Sein Freund habe nicht damit gerechnet, dass der Kostenvorschuss vom Gericht bereits sechs Tage später zurücküberwiesen werde. Er habe sich in den Sommerferien befunden und sich nach Bestätigung der Zahlung nicht weiter um die Sache gekümmert. Die Rücküberweisung des Betrages durch das Bundesverwaltungsgericht sei erst bemerkt worden, als die befreundete Drittperson gebeten worden sei, die Kosten für den Nichteintretensentscheid vom 19. September 2018 zu bezahlen. Am 26. Oktober 2018 sei der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- erneut geleistet worden. 3.2 Einer der vom Gesuchsteller zu den Akten gereichten "Auszüge aus dem E-Banking" lässt tatsächlich erkennen, dass die Drittperson eine Zahlung in der Höhe des eingeforderten Kostenvorschusses auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts mit Fälligkeit am 17. Juli 2018 in Auftrag gegeben hatte. Der Betrag wurde denn auch mit Valuta vom 17. Juli 2018 dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers ist aber auf dem Auszug die Referenznummer des vom Bundesverwaltungsgericht zugestellten Einzahlungsscheines nicht vermerkt. Genauso wenig sind sonstige Angaben enthalten, die eine Zuordnung erlaubt hätten, wie der Name des Beschwerdeführers oder die Verfahrensnummer. Entsprechende Angaben sind nur dem (ebenfalls eingereichten) "Auszug aus dem E-Banking" im Zusammenhang mit der neuerlichen Auftragserteilung (mit Fälligkeit am 29. Oktober 2018) zu entnehmen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Weil das Bundesverwaltungsgericht die solchermassen erfolgte erstmalige Zahlungsanweisung keinem Verfahren zuordnen konnte, gab es einen Nachforschungsauftrag beim zuständigen Zahlungsinstitut in Auftrag, der aber erfolglos blieb. 3.3 Der offensichtlich mangelhaft erfolgte Zahlungsauftrag ändert nichts an der Tatsache, dass die Zahlung rechtzeitig erfolgte und das Bundesverwaltungsgericht demnach eine aktenkundige und erhebliche Tatsache übersehen hat. Der zu Gunsten des Gesuchstellers einbezahlte Geldbetrag von Fr. 1'000.- deckt den mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 eingeforderten Kostenvorschuss ab. Die Zahlung am 17. Juli 2018 erfolgte auch fristgerecht.
4. Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist somit gegeben und das Revisionsgesuch vom 26. Oktober 2018 gutzuheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3003/2018 vom 19. September 2018 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 BGG). 5. Entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens wären keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Indem aber der Gesuchsteller das vorliegende Revisionsverfahren verursacht hat, sind ihm die Verfahrenskosten gleichwohl aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] sowie E. 3.2 und E. 3.3 vorstehend). Aus denselben Gründen sowie mangels erheblicher Vertretungskosten ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE).
6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3003/2018 vom 19. September 2018 aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: