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E-7808/2015

E-7808/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 24. September 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 10. August 2015 nicht ein. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Zypern und den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2015 wurde mit am 20. Oktober 2015 ergangenem Urteil E-6424/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 (Eingang 3. Dezember 2015) reichte der Gesuchsteller durch seine neue, am 16. November 2015 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 20. Oktober 2015 ein. Darin beantragt er die Aufhebung desselben, die Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung aufschiebender Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Revisionsgrund ruft er Art. 121 Bst. d BGG (i.V.m. Art. 45 VVG) an, welcher vorliegend darin bestehe, dass das Bundesverwaltungsgericht die erhebliche Tatsache, wonach der Gesuchsteller "sinngemäss ausgeführt" habe, "dass er kein prozessual korrektes Verfahren in Zypern durchlaufen kann", übersehen habe. Auf die weitere Begründung des Revisionsgesuchs und die vorgelegten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen unten eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 ordnete das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges an.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Er beruft sich ferner ausdrücklich auf den gesetzlichen Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG). Ausserdem belegt er die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 und 52 VwVG).

E. 3.1 Beim Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist ein Versehen dann anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3395/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.54; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, Art. 121 BGG N 9; Seiler/Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2007, Art. 121 Rz. 27-30).

E. 3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG sei vorliegend deshalb erfüllt, weil das Bundesverwaltungsgericht in E. 4.6.3 des angefochtenen Urteils die erhebliche Tatsache, wonach der Gesuchsteller "sinngemäss ausgeführt" habe, "dass er kein prozessual korrektes Verfahren in Zypern durchlaufen kann", übersehen habe. Er habe nämlich durchaus sinngemäss ausgesagt, dass ein beziehungsweise zwei Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung in Zypern anhängig gemacht worden sei(en); ein solches sei aktuell nach wie vor hängig. Die Betrachtung des Sachverhalts des angefochtenen Urteils zeige, dass das Bundesverwaltungsgericht die Hängigkeit dieser Beschwerdeverfahren nicht wahrgenommen habe. Das Gericht gehe fehl mit seinem Vorwurf, er hätte in seiner Befragung nicht ansatzweise geltend gemacht, dass sein Asylverfahren in Zypern nicht korrekt abgewickelt worden sei, denn es gehe hier nicht um das Asylverfahren, sondern um das Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung. Die Pendenz des hängigen Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung hätte das Gericht in richtiger Interpretation und weitsichtiger Würdigung der aufgetretenen Unstimmigkeiten in den protokollierten Aussagen sowie der emotionalen und nervlichen Angespanntheit und möglicher Übersetzungs- und Protokollierungsfehler bei der Befragung erkennen können und sollen. Das Gericht habe ebenso die erhebliche Tatsache der Deportation eines Freundes von ihm von Zypern nach Sri Lanka zu Unrecht unbeachtet belassen; dieser Umstand hätte bei zutreffender Interpretation und Würdigung der Ausführungen in der Beschwerde vom 8. Oktober 2015 zu einer Nachbefragung und zur Erkenntnis führen müssen, dass auch er selber gefährdet sei, zumal der Freund in der Schweiz Asyl erhalten habe. Als Beweismittel legt der Gesuchsteller insbesondere mehrere Unterlagen der zypriotischen Behörden betreffend seinen Schutz- beziehungsweise Aufenthaltsstatus in Zypern, von seinem zypriotischen Anwalt übermittelte Literaturquellen und ein Geburtszertifikat vor (alles in Kopie und vieles fremdsprachig).

E. 3.3 Dem Bundesverwaltungsgericht fällt angesichts dieser Revisionsausführungen zunächst die hohe Anspruchshaltung des Gesuchstellers an das Gericht hinsichtlich des geforderten Interpretationsgrades von Aussagen und Beschwerdeausführungen sowie hinsichtlich der intentionellen Lesbarkeit und Erkennbarkeit gesuchstellerischer Anliegen auf. Diesbezüglich ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass das Asylverfahren durch den Gesuchsteller selber eingeleitet worden war, dieser seither einer umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG unterstand - mit dem Kernpunkt der Angabe seiner Befürchtungen und Gefährdungsmomente (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) - und er im ordentlichen Beschwerdeverfahren professionell rechtsvertreten war. Es kann nicht Sache der Asyl- oder Beschwerdebehörde sein, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung bloss mögliche und denkbare Mitteilungsgehalte oder -absichten eines Gesuchstellers zu erkennen und zu interpretieren. Damit ist ebenso klargestellt, dass solchermassen im ordentlichen Verfahren selber zu verantwortende Unterlassungen und Versäumnisse nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden können. Sodann liegt offensichtlich kein revisionsspezifisches Übersehen oder ein anderweitiges Unberücksichtigtlassen von erheblichen Tatsachen beziehungsweise ein Wahrnehmungsversehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG vor. Die vom Gesuchsteller in den Revisionsfokus gestellte Erwägung E.4.6.3 des angefochtenen Urteils lautet wie folgt (Zitat ungekürzt): "Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung auch nicht ansatzweise geltend gemacht hatte, sein Asylverfahren in Zypern sei prozessual nicht korrekt abgewickelt worden. Auch brachte er vor, im Verlaufe einer Wiederaufnahme seines Asylgesuches sei ihm von den zypriotischen Behörden eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt worden. Offenbar war es dem Beschwerdeführer auch möglich, in Zypern einen Anwalt zu mandatieren (vgl. zum Ganzen A6/13 Pt. 1.17.04)." Die Themen der (Nicht-)Geltendmachung einer unkorrekten Abwicklung des Asylverfahrens in Zypern sowie des (Nicht-)Bestehens eines Verfahrens betreffend Aufenthaltsbewilligung waren dem Gericht somit bekannt und wurden in E. 4.6.3 gar explizit auf die Akten abgestützt. Ein Versehen ist insoweit zum Vornherein auszuschliessen und die Erwägung vermittelt nicht mehr und nicht weniger, als es der klare Wortlaut der Erwägung ausdrückt. Der Terminus "auch nicht ansatzweise" beschlägt sodann nicht eine Tatsachen- oder anderweitige Sachverhaltsfeststellung, sondern eine Würdigung durch das Gericht. Diesbezüglich ist den Ausführungen des Gesuchstellers somit die Revisionstauglichkeit abzusprechen. Damit erübrigt sich gleichsam die Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache(n), deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre(n). Dabei ist am Rande dennoch anzumerken, dass sich die Erheblichkeit vorliegend zum Vornherein nur auf das Zustandekommen des Dublin-Nichteintretensentscheides des SEM hätte beziehen können, nicht aber auf asylmateriellrechtliche Aspekte. Die weiteren Teile der Revisionsschrift und insoweit vorgelegten Beweismittel beinhalten offensichtlich blosse und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der vom Gericht vorgenommenen Sachverhalts- respektive Beweiswürdigung oder hätten vom Gesuchsteller ohne Weiteres im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, eingereicht oder beschafft werden können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG). Ein Revisionsgesuch (oder andere ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) darf nicht dazu dienen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2015 ist demzufolge abzuweisen und es erübrigt sich, auf dessen Inhalt sowie die vorgelegten Beweismittel vertiefter einzugehen.

E. 5 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache werden die am 3. Dezember 2015 verfügte superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) sowie die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit dem Revisionsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin jedenfalls eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mi-grationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7808/2015 Urteil vom 14. Dezember 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2015 (E-6424/2015) betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. September 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 10. August 2015 nicht ein. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Zypern und den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2015 wurde mit am 20. Oktober 2015 ergangenem Urteil E-6424/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 (Eingang 3. Dezember 2015) reichte der Gesuchsteller durch seine neue, am 16. November 2015 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 20. Oktober 2015 ein. Darin beantragt er die Aufhebung desselben, die Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung aufschiebender Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Revisionsgrund ruft er Art. 121 Bst. d BGG (i.V.m. Art. 45 VVG) an, welcher vorliegend darin bestehe, dass das Bundesverwaltungsgericht die erhebliche Tatsache, wonach der Gesuchsteller "sinngemäss ausgeführt" habe, "dass er kein prozessual korrektes Verfahren in Zypern durchlaufen kann", übersehen habe. Auf die weitere Begründung des Revisionsgesuchs und die vorgelegten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen unten eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 ordnete das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Er beruft sich ferner ausdrücklich auf den gesetzlichen Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG). Ausserdem belegt er die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 und 52 VwVG). 3. 3.1 Beim Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist ein Versehen dann anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3395/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.54; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, Art. 121 BGG N 9; Seiler/Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2007, Art. 121 Rz. 27-30). 3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG sei vorliegend deshalb erfüllt, weil das Bundesverwaltungsgericht in E. 4.6.3 des angefochtenen Urteils die erhebliche Tatsache, wonach der Gesuchsteller "sinngemäss ausgeführt" habe, "dass er kein prozessual korrektes Verfahren in Zypern durchlaufen kann", übersehen habe. Er habe nämlich durchaus sinngemäss ausgesagt, dass ein beziehungsweise zwei Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung in Zypern anhängig gemacht worden sei(en); ein solches sei aktuell nach wie vor hängig. Die Betrachtung des Sachverhalts des angefochtenen Urteils zeige, dass das Bundesverwaltungsgericht die Hängigkeit dieser Beschwerdeverfahren nicht wahrgenommen habe. Das Gericht gehe fehl mit seinem Vorwurf, er hätte in seiner Befragung nicht ansatzweise geltend gemacht, dass sein Asylverfahren in Zypern nicht korrekt abgewickelt worden sei, denn es gehe hier nicht um das Asylverfahren, sondern um das Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung. Die Pendenz des hängigen Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung hätte das Gericht in richtiger Interpretation und weitsichtiger Würdigung der aufgetretenen Unstimmigkeiten in den protokollierten Aussagen sowie der emotionalen und nervlichen Angespanntheit und möglicher Übersetzungs- und Protokollierungsfehler bei der Befragung erkennen können und sollen. Das Gericht habe ebenso die erhebliche Tatsache der Deportation eines Freundes von ihm von Zypern nach Sri Lanka zu Unrecht unbeachtet belassen; dieser Umstand hätte bei zutreffender Interpretation und Würdigung der Ausführungen in der Beschwerde vom 8. Oktober 2015 zu einer Nachbefragung und zur Erkenntnis führen müssen, dass auch er selber gefährdet sei, zumal der Freund in der Schweiz Asyl erhalten habe. Als Beweismittel legt der Gesuchsteller insbesondere mehrere Unterlagen der zypriotischen Behörden betreffend seinen Schutz- beziehungsweise Aufenthaltsstatus in Zypern, von seinem zypriotischen Anwalt übermittelte Literaturquellen und ein Geburtszertifikat vor (alles in Kopie und vieles fremdsprachig). 3.3 Dem Bundesverwaltungsgericht fällt angesichts dieser Revisionsausführungen zunächst die hohe Anspruchshaltung des Gesuchstellers an das Gericht hinsichtlich des geforderten Interpretationsgrades von Aussagen und Beschwerdeausführungen sowie hinsichtlich der intentionellen Lesbarkeit und Erkennbarkeit gesuchstellerischer Anliegen auf. Diesbezüglich ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass das Asylverfahren durch den Gesuchsteller selber eingeleitet worden war, dieser seither einer umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG unterstand - mit dem Kernpunkt der Angabe seiner Befürchtungen und Gefährdungsmomente (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) - und er im ordentlichen Beschwerdeverfahren professionell rechtsvertreten war. Es kann nicht Sache der Asyl- oder Beschwerdebehörde sein, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung bloss mögliche und denkbare Mitteilungsgehalte oder -absichten eines Gesuchstellers zu erkennen und zu interpretieren. Damit ist ebenso klargestellt, dass solchermassen im ordentlichen Verfahren selber zu verantwortende Unterlassungen und Versäumnisse nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden können. Sodann liegt offensichtlich kein revisionsspezifisches Übersehen oder ein anderweitiges Unberücksichtigtlassen von erheblichen Tatsachen beziehungsweise ein Wahrnehmungsversehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG vor. Die vom Gesuchsteller in den Revisionsfokus gestellte Erwägung E.4.6.3 des angefochtenen Urteils lautet wie folgt (Zitat ungekürzt): "Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung auch nicht ansatzweise geltend gemacht hatte, sein Asylverfahren in Zypern sei prozessual nicht korrekt abgewickelt worden. Auch brachte er vor, im Verlaufe einer Wiederaufnahme seines Asylgesuches sei ihm von den zypriotischen Behörden eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt worden. Offenbar war es dem Beschwerdeführer auch möglich, in Zypern einen Anwalt zu mandatieren (vgl. zum Ganzen A6/13 Pt. 1.17.04)." Die Themen der (Nicht-)Geltendmachung einer unkorrekten Abwicklung des Asylverfahrens in Zypern sowie des (Nicht-)Bestehens eines Verfahrens betreffend Aufenthaltsbewilligung waren dem Gericht somit bekannt und wurden in E. 4.6.3 gar explizit auf die Akten abgestützt. Ein Versehen ist insoweit zum Vornherein auszuschliessen und die Erwägung vermittelt nicht mehr und nicht weniger, als es der klare Wortlaut der Erwägung ausdrückt. Der Terminus "auch nicht ansatzweise" beschlägt sodann nicht eine Tatsachen- oder anderweitige Sachverhaltsfeststellung, sondern eine Würdigung durch das Gericht. Diesbezüglich ist den Ausführungen des Gesuchstellers somit die Revisionstauglichkeit abzusprechen. Damit erübrigt sich gleichsam die Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache(n), deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre(n). Dabei ist am Rande dennoch anzumerken, dass sich die Erheblichkeit vorliegend zum Vornherein nur auf das Zustandekommen des Dublin-Nichteintretensentscheides des SEM hätte beziehen können, nicht aber auf asylmateriellrechtliche Aspekte. Die weiteren Teile der Revisionsschrift und insoweit vorgelegten Beweismittel beinhalten offensichtlich blosse und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der vom Gericht vorgenommenen Sachverhalts- respektive Beweiswürdigung oder hätten vom Gesuchsteller ohne Weiteres im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, eingereicht oder beschafft werden können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG). Ein Revisionsgesuch (oder andere ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) darf nicht dazu dienen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2015 ist demzufolge abzuweisen und es erübrigt sich, auf dessen Inhalt sowie die vorgelegten Beweismittel vertiefter einzugehen.

5. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache werden die am 3. Dezember 2015 verfügte superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) sowie die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit dem Revisionsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin jedenfalls eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mi-grationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: