Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 10. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am 17. März 2006 in Zypern um Asyl nachgesucht hatte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Zypern gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer bestätigte, im Jahre 2006 in Zypern ein Asylgesuch eingereicht und seither Zypern nicht mehr verlassen zu haben. Sein Asylgesuch sei zirka im Jahre 2007 und ein gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde im Jahre 2008 abgelehnt worden. Nach einem missglückten Versuch, mit Hilfe eines Schleppers nach Kanada zu gelangen, habe er neun Monate im Gefängnis verbracht. Nachdem sein Asylgesuch wiederaufgenommen worden sei, habe er eine Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten. Im Dezember 2010 sei seine Frau, die er im Jahre 2012 geheiratet habe, ebenfalls nach Zypern gekommen. Mitte des Jahres 2014 sei ihm beschieden worden, Zypern verlassen zu müssen. Am (...) Juni 2015 seien seine Frau und ihr gemeinsamer (...)jähriger Sohn nach Sri Lanka zurückgeführt worden. Am (...) Juli 2015 sei er in die Türkei gelangt und habe sich am (...) August 2015 von Istanbul aus mit Hilfe eines Schleppers auf die Weiterreise gemacht. Am 10. August 2015 sei er in der Schweiz eingetroffen. Bezüglich einer Überstellung nach Zypern machte er geltend, seine Frau und sein Kind seien nicht dort und er habe dort niemanden. Man würde ihn in Zypern vorerst ins Gefängnis bringen und dann nach Sri Lanka ausschaffen. B. Am 3. September 2015 ersuchte das BFM die zypriotischen Behörden um Rückübernahme (engl.: take back) des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der festgelegten Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den zypriotischen Behörden daraufhin am 23. September 2015 mit, dass sie erachte, die Zuständigkeit der Prüfung des Asylgesuches sei am 18. September 2015 auf Zypern übergegangen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). C. Mit Verfügung vom 24. September 2015 (eröffnet am 1. Oktober 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Zypern, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM unter anderem den Vollzug des Transfers nach Zypern und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2015 anerkannten die zypriotischen Behörden ihre Verpflichtung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers (Akten SEM A17/1). E. Mit der Verfügung des SEM vom 24. September 2015 wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Ziffer 5. des Dispositivs der Verfügung). F. Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid der Vorinstanz vom 24. September 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 24. September 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die Vorinstanz und die kantonalen Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Oktober 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann im Bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser im Jahre 2006 in Zypern ein Asylgesuch gestellt hatte. Das BFM ersuchte deshalb die zypriotischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diesem Begehren wurde zugestimmt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestätigt, in Zypern ein Asylgesuch eingereicht und ein Asylverfahren durchlaufen zu haben.
E. 4.3 Aufgrund dieser Vorgaben ist von der grundsätzlichen Zuständigkeit Zyperns auszugehen, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
E. 4.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Zypern würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen zudem ausdrücklich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde.
E. 4.6 Zypern ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Als Mitgliedstaat des Dubliner Regelwerks hat sich der Staat völkerrechtlich verpflichtet, die Rechte zu beachten und zu wahren, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben.
E. 4.6.1 Gewisse Defizite der zypriotischen Asyl-Infrastruktur sind bekannt und haben, wie auf Beschwerdeebene zu Recht geltend gemacht, auch bereits zu entsprechenden Rügen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] geführt. Bei Durchsicht der verfügbaren Informationen ergibt sich allerdings ohne weiteres, dass in Zypern diesbezüglich nicht eine Situation herrscht, die etwa mit derjenigen in Griechenland (vgl. BVGE 2011/35 m.H.a das Urteil M.S.S. des EGMR vom 21.1.2011) vergleichbar wäre. Dementsprechend hat weder der Gerichtshof noch das Bundesverwaltungsgericht Überstellungen nach Zypern bisher grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, S. 52, und zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa das Urteil E-3306/2014 vom 21. August 2014). Dem in der Beschwerde erhobenen Vorbehalt, Zypern garantiere derzeit allgemein keine korrekte Durchführung eines Asylverfahrens, kann in Berücksichtigung der entscheidwesentlichen Faktoren nicht gefolgt werden.
E. 4.6.2 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Mängel bezüglich Haftbedingungen, Gesundheitsversorgung, Zugang zu Übersetzter und zu Rechtsvertretungen können nicht gehört werden und scheinen sich in dieser überzeichneten Form auch nicht mit anderen verfügbaren Angaben über das zypriotische Verfahren und seine Schwachstellen in Einklang bringen zu lassen.
E. 4.6.3 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung auch nicht ansatzweise geltend gemacht hatte, sein Asylverfahren in Zypern sei prozessual nicht korrekt abgewickelt worden. Auch brachte er vor, im Verlaufe einer Wiederaufnahme seines Asylgesuches sei ihm von den zypriotischen Behörden eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt worden. Offenbar war es dem Beschwerdeführer auch möglich, in Zypern einen Anwalt zu mandatieren (vgl. zum Ganzen A6/13 Pt. 1.17.04).
E. 4.6.4 Auch bezüglich seines Gefängnisaufenthaltes beklagte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung jedenfalls nicht über allfällige unzumutbare Haftbedingungen. Insbesondere erhob er auch auf die Frage im Rahmen des rechtlichen Gehörs, ob Gründe gegen die Rückkehr nach Zypern sprechen würden, keine konkreten Vorbehalte gegenüber den zypriotischen Behörden, die darauf schliessen lassen müssten, er wäre während seines neunjährigen Aufenthaltes in Zypern einschlägig relevanten Missständen ausgesetzt worden.
E. 4.6.5 Nach dem Gesagten sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei formal oder inhaltlich mangelhaft gewesen und die zypriotischen Asylbehörden hätten seine Wegweisung in den Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots angeordnet. Daran vermag auch die in der Beschwerde getroffene Einschätzung nichts zu ändern, wonach die zypriotische Vollzugspraxis betreffend Sri Lanka stark von der schweizerischen divergieren würde. Diesbezüglich ist ferner festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht zwangsläufig eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Zypern gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
E. 4.6.6 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Zypern würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Im Übrigen macht er keine besondere Verletzlichkeit, beispielsweise aus medizinischen Gründen, geltend. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei depressiv, da er ständig an seine Frau und sein Kind denken müsse. Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er psychologische Unterstützung benötigen, an eine medizinische Institution in Zypern wenden könnte. Auch in allgemeiner Hinsicht kann er die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 4.7 Unter diesen Umständen sind weder die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Zypern noch ein sogenannter zwingender Selbsteintritt (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. Filzwieser / Sprung, a.a.O., S. 157 f.) gerechtfertigt.
E. 4.8 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E 641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 4.8.1 Nachdem Zypern vorliegend für die Durchführung des Wegweisungsverfahrens zuständig bleibt, sind die in verschiedenen Berichten thematisierten Aufnahmebedingungen für Migrantinnen und Migranten in Zypern vorliegend im Übrigen ohnehin nicht von einschlägiger Tragweite. Der Beschwerdeführer wird dieses Land aufgrund vorliegender Aktenlage in absehbarer Zeit verlassen müssen, womit allfällige Probleme bei der Aufnahme in seinem Fall nicht als relevant erscheinen (vgl. Urteil E-5944/2013 vom 19. November 2013 E. 6.2.4).
E. 4.8.2 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch das schweizerische Recht abgewiesene Asylsuchende nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens von der Sozialhilfe ausschliesst (vgl. Art. 82 AsylG); Ausländerinnen und Ausländer können zudem auch hierzulande in Haft genommen werden, wenn sie der Aufforderung nicht Folge leisten, das Land zu verlassen (vgl. Art. 75 ff. AuG [SR 142.20]).
E. 4.8.3 Anzumerken bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Zypern in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 7 Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt wäre, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen ist.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, als aussichtslos bezeichnet werden musste, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6424/2015 Urteil vom 20. Oktober 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 10. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am 17. März 2006 in Zypern um Asyl nachgesucht hatte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Zypern gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer bestätigte, im Jahre 2006 in Zypern ein Asylgesuch eingereicht und seither Zypern nicht mehr verlassen zu haben. Sein Asylgesuch sei zirka im Jahre 2007 und ein gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde im Jahre 2008 abgelehnt worden. Nach einem missglückten Versuch, mit Hilfe eines Schleppers nach Kanada zu gelangen, habe er neun Monate im Gefängnis verbracht. Nachdem sein Asylgesuch wiederaufgenommen worden sei, habe er eine Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten. Im Dezember 2010 sei seine Frau, die er im Jahre 2012 geheiratet habe, ebenfalls nach Zypern gekommen. Mitte des Jahres 2014 sei ihm beschieden worden, Zypern verlassen zu müssen. Am (...) Juni 2015 seien seine Frau und ihr gemeinsamer (...)jähriger Sohn nach Sri Lanka zurückgeführt worden. Am (...) Juli 2015 sei er in die Türkei gelangt und habe sich am (...) August 2015 von Istanbul aus mit Hilfe eines Schleppers auf die Weiterreise gemacht. Am 10. August 2015 sei er in der Schweiz eingetroffen. Bezüglich einer Überstellung nach Zypern machte er geltend, seine Frau und sein Kind seien nicht dort und er habe dort niemanden. Man würde ihn in Zypern vorerst ins Gefängnis bringen und dann nach Sri Lanka ausschaffen. B. Am 3. September 2015 ersuchte das BFM die zypriotischen Behörden um Rückübernahme (engl.: take back) des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der festgelegten Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den zypriotischen Behörden daraufhin am 23. September 2015 mit, dass sie erachte, die Zuständigkeit der Prüfung des Asylgesuches sei am 18. September 2015 auf Zypern übergegangen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). C. Mit Verfügung vom 24. September 2015 (eröffnet am 1. Oktober 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Zypern, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM unter anderem den Vollzug des Transfers nach Zypern und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2015 anerkannten die zypriotischen Behörden ihre Verpflichtung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers (Akten SEM A17/1). E. Mit der Verfügung des SEM vom 24. September 2015 wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Ziffer 5. des Dispositivs der Verfügung). F. Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid der Vorinstanz vom 24. September 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 24. September 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die Vorinstanz und die kantonalen Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Oktober 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann im Bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser im Jahre 2006 in Zypern ein Asylgesuch gestellt hatte. Das BFM ersuchte deshalb die zypriotischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diesem Begehren wurde zugestimmt. 4.2 Der Beschwerdeführer bestätigt, in Zypern ein Asylgesuch eingereicht und ein Asylverfahren durchlaufen zu haben. 4.3 Aufgrund dieser Vorgaben ist von der grundsätzlichen Zuständigkeit Zyperns auszugehen, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Zypern würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.5 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen zudem ausdrücklich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. 4.6 Zypern ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Als Mitgliedstaat des Dubliner Regelwerks hat sich der Staat völkerrechtlich verpflichtet, die Rechte zu beachten und zu wahren, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 4.6.1 Gewisse Defizite der zypriotischen Asyl-Infrastruktur sind bekannt und haben, wie auf Beschwerdeebene zu Recht geltend gemacht, auch bereits zu entsprechenden Rügen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] geführt. Bei Durchsicht der verfügbaren Informationen ergibt sich allerdings ohne weiteres, dass in Zypern diesbezüglich nicht eine Situation herrscht, die etwa mit derjenigen in Griechenland (vgl. BVGE 2011/35 m.H.a das Urteil M.S.S. des EGMR vom 21.1.2011) vergleichbar wäre. Dementsprechend hat weder der Gerichtshof noch das Bundesverwaltungsgericht Überstellungen nach Zypern bisher grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, S. 52, und zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa das Urteil E-3306/2014 vom 21. August 2014). Dem in der Beschwerde erhobenen Vorbehalt, Zypern garantiere derzeit allgemein keine korrekte Durchführung eines Asylverfahrens, kann in Berücksichtigung der entscheidwesentlichen Faktoren nicht gefolgt werden. 4.6.2 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Mängel bezüglich Haftbedingungen, Gesundheitsversorgung, Zugang zu Übersetzter und zu Rechtsvertretungen können nicht gehört werden und scheinen sich in dieser überzeichneten Form auch nicht mit anderen verfügbaren Angaben über das zypriotische Verfahren und seine Schwachstellen in Einklang bringen zu lassen. 4.6.3 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung auch nicht ansatzweise geltend gemacht hatte, sein Asylverfahren in Zypern sei prozessual nicht korrekt abgewickelt worden. Auch brachte er vor, im Verlaufe einer Wiederaufnahme seines Asylgesuches sei ihm von den zypriotischen Behörden eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt worden. Offenbar war es dem Beschwerdeführer auch möglich, in Zypern einen Anwalt zu mandatieren (vgl. zum Ganzen A6/13 Pt. 1.17.04). 4.6.4 Auch bezüglich seines Gefängnisaufenthaltes beklagte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung jedenfalls nicht über allfällige unzumutbare Haftbedingungen. Insbesondere erhob er auch auf die Frage im Rahmen des rechtlichen Gehörs, ob Gründe gegen die Rückkehr nach Zypern sprechen würden, keine konkreten Vorbehalte gegenüber den zypriotischen Behörden, die darauf schliessen lassen müssten, er wäre während seines neunjährigen Aufenthaltes in Zypern einschlägig relevanten Missständen ausgesetzt worden. 4.6.5 Nach dem Gesagten sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei formal oder inhaltlich mangelhaft gewesen und die zypriotischen Asylbehörden hätten seine Wegweisung in den Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots angeordnet. Daran vermag auch die in der Beschwerde getroffene Einschätzung nichts zu ändern, wonach die zypriotische Vollzugspraxis betreffend Sri Lanka stark von der schweizerischen divergieren würde. Diesbezüglich ist ferner festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht zwangsläufig eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Zypern gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 4.6.6 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Zypern würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Im Übrigen macht er keine besondere Verletzlichkeit, beispielsweise aus medizinischen Gründen, geltend. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei depressiv, da er ständig an seine Frau und sein Kind denken müsse. Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er psychologische Unterstützung benötigen, an eine medizinische Institution in Zypern wenden könnte. Auch in allgemeiner Hinsicht kann er die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 4.7 Unter diesen Umständen sind weder die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Zypern noch ein sogenannter zwingender Selbsteintritt (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. Filzwieser / Sprung, a.a.O., S. 157 f.) gerechtfertigt. 4.8 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E 641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.8.1 Nachdem Zypern vorliegend für die Durchführung des Wegweisungsverfahrens zuständig bleibt, sind die in verschiedenen Berichten thematisierten Aufnahmebedingungen für Migrantinnen und Migranten in Zypern vorliegend im Übrigen ohnehin nicht von einschlägiger Tragweite. Der Beschwerdeführer wird dieses Land aufgrund vorliegender Aktenlage in absehbarer Zeit verlassen müssen, womit allfällige Probleme bei der Aufnahme in seinem Fall nicht als relevant erscheinen (vgl. Urteil E-5944/2013 vom 19. November 2013 E. 6.2.4). 4.8.2 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch das schweizerische Recht abgewiesene Asylsuchende nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens von der Sozialhilfe ausschliesst (vgl. Art. 82 AsylG); Ausländerinnen und Ausländer können zudem auch hierzulande in Haft genommen werden, wenn sie der Aufforderung nicht Folge leisten, das Land zu verlassen (vgl. Art. 75 ff. AuG [SR 142.20]). 4.8.3 Anzumerken bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Zypern in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
7. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt wäre, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen ist.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, als aussichtslos bezeichnet werden musste, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand: