Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Oktober 2022 im Bundesasylzent- rum in Boudry ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 1. Dezember 2021 in Zypern um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde- führer am 22. November 2022 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertre- tung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Zyperns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er im We- sentlich, sich ungefähr während neun Monaten als Asylsuchender in die- sem Land aufgehalten zu haben. Zu Beginn habe eine kurze Anhörung stattgefunden, wobei hauptsächlich der Reiseweg erfragt worden sei. Zu den Asylgründen sei er nie richtig angehört worden und einen Asylent- scheid habe er nicht erhalten, weshalb er von Zypern auf dem Luftweg nach Italien gelangt und die Schweiz weitergereist sei. Nach Zypern werde er auf keinen Fall zurückkehren. Dort sei es wie die Hölle. Die Leute dort seien wie Diktatoren und «Schwarze» möge man nicht. Nach sechs Mona- ten Aufenthalt müsse man sich eine eigene Unterkunft organisieren. Er habe dann mit Kollegen zusammengewohnt. Sie hätten 261 Euro erhalten, um alle Kosten wie Miete, Strom und Essen zu finanzieren. Später sei der Betrag auf 219 Euro gesenkt worden. Er selber sei einmal aus der Woh- nung geworfen worden, nachdem der Vermieter ständig mehr Geld ver- langt habe. Wenn man arbeiten wolle, müsse man zudem gewisse Kondi- tionen erfüllen, beispielsweise mehr leisten als die Griechen. Als ein Vor- gesetzter einmal sexuelle Handlungen von ihm verlangt habe und er dies ausgeschlagen habe, habe er am folgenden Tag keine Arbeit mehr bekom- men. Bei späteren Anstellungen habe er bis zwei Uhr nachts arbeiten müs- sen und einen langen Arbeitsweg gehabt. Zweimal sei er dann von Unbe- kannten verfolgt und hierbei einmal von zwei Personen vergewaltigt wor- den. Trotz entsprechenden Meldungen bei den Migrationsbehörden habe man ihm nicht weitergeholfen, sondern ihm Handschellen angelegt und da- mit gedroht, ihn in sein Heimatland zurückzuschicken. In Zypern habe er keine Sicherheit erhalten und drei Menschen sterben sehen. Zum Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm körperlich nicht gut gehe. Er könne nicht gut schlafen. Sein Kopf fühle sich wie ein Stein an und er
F-53/2023 Seite 3 leide an Gedächtnisverlust. Als er in Zypern angekommen sei, habe man ihn untersucht. Um seine gesundheitlichen Probleme habe man sich da- nach jedoch nicht gekümmert. Ein Arzt habe ihn sogar einmal weggejagt (SEM act. 14). C. Das SEM ersuchte die zyprischen Behörden am 23. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [SEM act. 17]). D. Am 21. Dezember 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 23. No- vember 2022 den zyprischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 23). E. Wegen der im Dublin-Gespräch angegebenen physischen und psychi- schen Probleme unterzog sich der Beschwerdeführer zwischen Mitte No- vember und anfangs Dezember 2022 mehreren ärztlichen Konsultationen und einem psychiatrischen Konsilium (SEM act. 16, 19, 20, 25 und 27). F. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 (eröffnet am 23. Dezember 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Zypern und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 29). G. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei
F-53/2023 Seite 4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutre- ten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachver- halts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zyprischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate medizinische Versorgung und Unterbrin- gung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Das Rechtsmittel war nebst Kopien aus den Vorakten mit dem Bericht einer notfallmässigen psychiatrischen Konsultation vom 23. Dezember 2022 er- gänzt (BVGer act. 1). H. Die zyprischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen vom 23. No- vember 2022 am 4. Januar 2023 nachträglich explizit zu (SEM act. 31). I. Am 5. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2023 erteilte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (BVGer act. 3). K. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2023, un- ter Verweis auf eine Aktennotiz gleichen Datums zum medizinischen Sach- verhalt, auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). L. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 6. Februar 2023 am einge- reichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Der Replik lagen zwei Arztberichte betreffend am 28. Dezember 2022 und
1. Februar 2023 erfolgte Konsultationen bei (BVGer act. 6).
F-53/2023 Seite 5 M. Am 15. Februar 2023 und 3. April 2023 reichte der Beschwerdeführer wei- tere medizinische Unterlagen nach (BVGer act. 7 und 8).
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
F-53/2023 Seite 6 Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge- suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylge- such nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines so- genannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen- über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei- nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 1. Dezember 2021 in Zypern um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 8). Das SEM ersuchte die zyprischen Behör- den deshalb am 23. November 2022 um Rückübernahme des Beschwer- deführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 17). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vor- gesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit aner- kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO. Am 4. Januar 2023 stimmten sie dem Übernahmeersuchen im Nachhinein noch explizit zu (SEM act. 31). Die
F-53/2023 Seite 7 grundsätzliche Zuständigkeit Zyperns ist somit gegeben. Dies wird auf Be- schwerdeebene nicht bestritten.
E. 4.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Zypern würden syste- mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 5.1 Zypern ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Als Mitgliedstaat des Dubliner Regel- werks hat sich der Staat völkerrechtlich verpflichtet, die Rechte zu beach- ten und zu wahren, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben.
E. 5.2 Gewisse Defizite der zyprischen Asyl-Infrastruktur sind bekannt und haben auch schon zu entsprechenden Rügen durch den Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte [EGMR] geführt. Bei Durchsicht der verfüg- baren Informationen ergibt sich allerdings, dass in Zypern diesbezüglich nicht eine Situation herrscht, die etwa mit derjenigen in Griechenland (vgl. BVGE 2011/35 mit Hinweis auf das Urteil M.S.S. des EGMR vom 21.1.2011) vergleichbar wäre. Dementsprechend haben weder der Ge- richtshof noch das Bundesverwaltungsgericht Überstellungen nach Zypern bisher grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, S. 52; und zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa Urteile F-3449/2021/ vom 4. August 2021, E-6424/2015 vom 20. Oktober 2015 oder E-3306/2014 vom 21. Au- gust 2014). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass.
F-53/2023 Seite 8
E. 5.3 Unter diesen Umständen erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer gefordert – das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (kon- kretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]) hätte ausüben sollen.
E. 6.1 Die zyprischen Behörden stimmten dem ihnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO übermittelten Wiederaufnahmeersuchen im Nachhinein explizit zu. Zypern hat damit signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen. Nur schon deshalb vermag der Beschwerdeführer aus den in der Replik auszugweise zitierten Berichten zur dortigen prekären Unterbringungssituation von Asylsuchenden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon räumt er ungeachtet der geübten Kritik an den Aufnahmebedingungen ein, von den zyprischen Be- hörden gewisse Leistungen (anfänglich Unterkunft, später finanzielle Bei- träge) erhalten zu haben. Nach erfolgter Überstellung in dieses Land steht es dem Betroffenen offen, das Asylverfahren fortführen zu lassen. Eigener Darstellung zufolge hat sich Zypern mit seinem Asylgesuch bislang inhalt- lich noch nicht befasst. Den Akten sind in diesem Zusammenhang sodann keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Zypern werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerde- führer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden. Diesbezüglich ist ferner festzuhalten, dass ein defini- tiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimat- land nicht zwangsläufig eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen würde. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (soge- nanntes "asylum shopping"). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Zypern gemäss den Akten nicht zu einer Ketten- abschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen wür- de, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer angibt, in Zypern mehrmals von Privat- personen bedroht und einmal sogar vergewaltigt worden zu sein, fehlen
F-53/2023 Seite 9 detailliertere Informationen. Auch anlässlich des Dublin-Gesprächs in Aus- sicht gestellte Belege für die behaupteten Erlebnisse wurden nicht nach- gereicht. Dem Betroffenen steht es frei, sich gegebenenfalls an die grund- sätzlich schutzfähigen und schutzwilligen zyprischen Polizei- und Justizbe- hörden zu wenden. Die im Dublin-Gespräch vorgetragenen Gründe dafür, weshalb es nicht möglich gewesen sei, Anzeige zu erstatten, wirken pau- schalisierend und überzeichnet. Sie decken sich in dieser Form nicht mit anderen verfügbaren Angaben über das zyprische Verfahren. Inwiefern in diesem Zusammenhang sowie mit Blick auf die von ihm in Zypern an min- destens zwei verschiedenen Arbeitsstellen ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Fall von Menschenhandel vorliegen könnte, wie in der Replik gemutmasst wird, erschliesst sich dem Gericht aufgrund der Akten derweil nicht.
E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 3. Januar 2023 wird sodann argumen- tiert, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Folteropfer. Die vor- handenen medizinischen Unterlagen, soweit darin auf Folterungen Bezug genommen wird, stützen sich allerdings einzig auf seine eigenen Schilde- rungen und eignen sich deshalb nicht für den Nachweis, dass es sich bei ihm um ein Folteropfer handeln könnte. Die diagnostizierten physischen und psychischen Leiden (siehe hierzu E. 7.2-7.6 weiter hinten) liessen sich ohnehin auf unterschiedlichste Ursachen zurückführen. Im Übrigen sind Folteropfer dazu angehalten, dem Vertragsstaat alle Informationen zur Ver- fügung zu stellen, die auf begangene Folterhandlungen hindeuten könnten, was bislang nicht geschah. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass es dem Beschwerdeführer in Kenntnis der genannten Erfordernisse offensteht, all- fällige Beweismittel später bei den nunmehr für sein Asyl- und Wegwei- sungsverfahren zuständigen zyprischen Behörden einzureichen und ent- sprechende Verfolgungsgründe dort geltend zu machen. Die Vorinstanz wird den zyprischen Behörden die Informationen hierzu, soweit vorhanden, vor der Überstellung übermitteln. Diesbezüglich kann ergänzend auf die Erläuterungen in der Vernehmlassung und den darin zitierten Länderbe- richt von AIDA (Asylum Information Database, Country Report, Update
2021) verwiesen werden.
E. 7 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachver- halt im Hinblick auf allfällige gravierende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt hat und das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO aus diesem Grund auszuüben wäre.
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E. 7.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so ist daran zu erin- nern, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheit- lichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be- reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H.).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer klagte anlässlich des Dublin-Gesprächs über Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Gedächtnisverlust. Sein Kopf fühle sich wie ein Stein an. Aus den bis zum Verfügungserlass aktenkundigen medizinischen Unterlagen geht hervor, dass er sich am 11. November 2022 und 25. November 2022 ärztlichen Untersuchungen sowie am 1. Dezem- ber 2022 zusätzlich einem psychiatrischen Konsilium unterzogen hat. Da- nach nahm er noch zwei Zahnarzttermine wahr (siehe SEM act. 16, 19, 20, 25 und 27). Festgestellt wurden hierbei eine Neutropenie (Bluterkrankung), durch Geschlechtsverkehr übertragene Krankheiten, Vitamin D-Mangel (al- les nicht näher bezeichnet), eine Obstipation (Verstopfung) sowie eine gastroösophageale Refluxkrankheit (Gastritis). Das psychiatrische Konsi- lium erhärtete zudem den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungs- störung. Für die physischen Probleme erhielt der Beschwerdeführer Medi- kamente und Impfungen, für die Leiden psychischer Natur ein Antidepres- sivum (Trittico). Aus psychiatrischer Sicht, so der Bericht zum Konsilium, seien eine möglichst ganztägige Beschäftigung im Bundesasylzentrum und die Unterbringung in einem ruhigeren Zimmer indiziert. Eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei empfeh- lenswert, infolge des aktuell fehlenden Behandlungsangebots indes nicht umsetzbar (SEM act. 27). Aus den aufgelisteten Diagnosen ergibt sich in- soweit, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz auf- halten muss, sondern eine adäquate Behandlung der beschriebenen Lei- den in Zypern ebenfalls möglich ist.
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E. 7.3 Nicht anders verhält es sich mit Blick auf die nach Erlass der angefoch- tenen Verfügung hinzugekommenen medizinisch relevanten Vorkomm- nisse. Im Vordergrund steht hierbei der Vorfall vom 23. Dezember 2022. Der Darstellung der zugewiesenen Parteivertreterin zufolge erlitt der Be- schwerdeführer, als sie mit ihm den Nichteintretensentscheid besprechen wollte, einen Zusammenbruch. Einem entsprechenden Bericht der danach aufgebotenen Notfallpsychiaterin lässt sich entnehmen, dass der Be- troffene anlässlich der Entscheideröffnung kollabiert sei und sich nicht ha- be bewegen können. Ein somatischer Check-up habe dazu keine Ursache ergeben, jedoch gehe es dem Patienten psychisch sehr schlecht. Diagnos- tiziert wurde eine dissoziative Störung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (siehe Beschwerdebeilage 4). Abklärungen des SEM beim Bundesasylzentrum Brugg ergaben, dass seit der Eröffnung des an- gefochtenen Nichteintretensentscheids bis zum 19. Januar 2023 keine Arztbesuche stattfanden. Der Beschwerdeführer beziehe die ihm für die Nacht verschriebenen Medikamente, habe sich aber ansonsten nicht beim Gesundheitspersonal des Bundesasylzentrums gemeldet (vgl. Beilage zu BVGer act. 4). Mit der Replik vom 6. Februar 2023 und den Nachträgen vom 15. Februar sowie 3. April 2023 reichte die zugewiesene Parteivertreterin weitere me- dizinische Berichte ein. Daraus geht hervor, dass der Patient zur Linderung der Angst- und Spannungszustände ab dem 28. Dezember 2022 nebst Trit- tico noch das Medikament Temesta verschrieben erhalten habe und am
1. Februar 2023 eine Nachkontrolle des Hämatogramms bei bestehender Lymphopenie durchgeführt worden sei (Beilagen zu BVGer act. 6). Wegen eines Fremdkörpers am Zungenrand wurde er am 15. Februar 2023 an einen Hals-Nasen-Ohrenarzt überwiesen. Als Folge der depressiven Ent- wicklung erhöhte der behandelnde Arzt zudem die Medikation mit Trittico (Beilage zu BVGer act. 7). Das Knötchen an der Zunge wurde am 13. März 2023 operativ entfernt. Schliesslich stellte das Kantonsspital Baden beim Beschwerdeführer gemäss ambulantem Bericht vom 23. März 2023 Mus- kelkrämpfe an den Füssen und eine reizlose Entzündung an der linken grossen Zehe fest (Beilagen zu BVGer act. 8). Im Lichte der vorangehen- den Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer aber auch damit nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Zypern seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesund- heitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der vorstehend erwähn- ten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
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E. 7.4 Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz me- dizinisch versorgt und unterzog sich mehreren ärztlichen Untersuchungen. Dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme – auch diejenigen psy- chischer Natur – bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegen- den Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdi- gung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren (eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeuti- sche Behandlung ist mangels Kapazitäten einstweilen nicht umsetzbar, eine Zuweisung an die Hämatologie oder sonstige Abklärungen sind nicht zwingend) getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig.
E. 7.5 Die Notfallpsychiaterin hielt am 23. Dezember 2022, ergänzend zu den unter E. 7.3 aufgeführten Diagnosen, fest, dass eine Rückverlegung des Patienten nach Zypern mit einer massiven, möglicherweise sein Leben ge- fährdenden, gesundheitlichen Schädigung verbunden wäre. Wie die Fach- ärztin in ihrem mit «Notfallmässige psychiatrische Konsultation» betitelten Bericht aufgrund eines einzigen Gesprächs zu einer derart weitreichenden Einschätzung gelangt, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Wohl verkennt es die Indikation einer ambulanten psychiatrisch-psy- chotherapeutischen Therapie und die Notwendigkeit der Fortführung der Medikation nicht, Zypern verfügt jedoch über eine ausreichende medizini- sche Infrastruktur (vgl. bspw. Urteil F-3449/2021 E. 6.2-6.5). Die Mitglied- staaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe- dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi- schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah- merichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen- falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die psychiatrische Behandlung mit Abgabe von Medikamenten kann in Zypern weitergeführt werden. Ein allfälliger Quali- tätsverlust in der Behandlung ist hinzunehmen. Weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen ein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 5.1.4). In dem Sinne liegen keine Hinweise vor, wonach Zypern
F-53/2023 Seite 13 dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verwei- gern würde.
E. 7.6 Soweit in den Eingaben der zugewiesenen Parteivertreterin und im psychiatrischen Konsilium vom 1. Dezember 2022 darüber hinaus suizi- dale Gedanken des Beschwerdeführers angesprochen werden, gilt schliesslich festzuhalten, dass Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Praxis für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsge- richts (siehe bspw. Urteile des BVGer F-4459/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8; F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5; F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Zypern Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine all- fällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die hauptsächlichen Diagnosen (Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung, Geschlechtskrankheiten, Neutro- penie, Reflux) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 28). Zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung kann dem Beschwerdeführer eine Reservemedikation mitgegeben werden.
E. 7.7 Aufgrund dieser Ausführungen war die Vorinstanz entgegen dem Sub- eventualantrag nicht gehalten, bei den zyprischen Behörden zusätzlich in- dividuelle Garantien bezüglich medizinischer Versorgung und Unterbrin- gung einzuholen. Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung.
E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin- weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
F-53/2023 Seite 14 sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Zypern der für die Be- handlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Zypern in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrens- kosten befreit. Da er auf Beschwerdeebene durch die ihm zugewiesene Parteivertretung vertreten ist, sind ihm aus der Beschwerdeführung keine Kosten erwachsen.
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F-53/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: F-53/2023 Seite 16 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das SEM, Bundesasylzentrum Zürich, ad Ref-Nr. (…) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-53/2023 Urteil vom 12. April 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Oktober 2022 im Bundesasylzentrum in Boudry ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 1. Dezember 2021 in Zypern um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 22. November 2022 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Zyperns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er im Wesentlich, sich ungefähr während neun Monaten als Asylsuchender in diesem Land aufgehalten zu haben. Zu Beginn habe eine kurze Anhörung stattgefunden, wobei hauptsächlich der Reiseweg erfragt worden sei. Zu den Asylgründen sei er nie richtig angehört worden und einen Asylentscheid habe er nicht erhalten, weshalb er von Zypern auf dem Luftweg nach Italien gelangt und die Schweiz weitergereist sei. Nach Zypern werde er auf keinen Fall zurückkehren. Dort sei es wie die Hölle. Die Leute dort seien wie Diktatoren und «Schwarze» möge man nicht. Nach sechs Monaten Aufenthalt müsse man sich eine eigene Unterkunft organisieren. Er habe dann mit Kollegen zusammengewohnt. Sie hätten 261 Euro erhalten, um alle Kosten wie Miete, Strom und Essen zu finanzieren. Später sei der Betrag auf 219 Euro gesenkt worden. Er selber sei einmal aus der Wohnung geworfen worden, nachdem der Vermieter ständig mehr Geld verlangt habe. Wenn man arbeiten wolle, müsse man zudem gewisse Konditionen erfüllen, beispielsweise mehr leisten als die Griechen. Als ein Vorgesetzter einmal sexuelle Handlungen von ihm verlangt habe und er dies ausgeschlagen habe, habe er am folgenden Tag keine Arbeit mehr bekommen. Bei späteren Anstellungen habe er bis zwei Uhr nachts arbeiten müssen und einen langen Arbeitsweg gehabt. Zweimal sei er dann von Unbekannten verfolgt und hierbei einmal von zwei Personen vergewaltigt worden. Trotz entsprechenden Meldungen bei den Migrationsbehörden habe man ihm nicht weitergeholfen, sondern ihm Handschellen angelegt und damit gedroht, ihn in sein Heimatland zurückzuschicken. In Zypern habe er keine Sicherheit erhalten und drei Menschen sterben sehen. Zum Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm körperlich nicht gut gehe. Er könne nicht gut schlafen. Sein Kopf fühle sich wie ein Stein an und er leide an Gedächtnisverlust. Als er in Zypern angekommen sei, habe man ihn untersucht. Um seine gesundheitlichen Probleme habe man sich danach jedoch nicht gekümmert. Ein Arzt habe ihn sogar einmal weggejagt (SEM act. 14). C. Das SEM ersuchte die zyprischen Behörden am 23. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [SEM act. 17]). D. Am 21. Dezember 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 23. November 2022 den zyprischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 23). E. Wegen der im Dublin-Gespräch angegebenen physischen und psychischen Probleme unterzog sich der Beschwerdeführer zwischen Mitte November und anfangs Dezember 2022 mehreren ärztlichen Konsultationen und einem psychiatrischen Konsilium (SEM act. 16, 19, 20, 25 und 27). F. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 (eröffnet am 23. Dezember 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Zypern und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 29). G. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zyprischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Rechtsmittel war nebst Kopien aus den Vorakten mit dem Bericht einer notfallmässigen psychiatrischen Konsultation vom 23. Dezember 2022 ergänzt (BVGer act. 1). H. Die zyprischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen vom 23. November 2022 am 4. Januar 2023 nachträglich explizit zu (SEM act. 31). I. Am 5. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2023 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (BVGer act. 3). K. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2023, unter Verweis auf eine Aktennotiz gleichen Datums zum medizinischen Sachverhalt, auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). L. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 6. Februar 2023 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Der Replik lagen zwei Arztberichte betreffend am 28. Dezember 2022 und 1. Februar 2023 erfolgte Konsultationen bei (BVGer act. 6). M. Am 15. Februar 2023 und 3. April 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen nach (BVGer act. 7 und 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 1. Dezember 2021 in Zypern um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 8). Das SEM ersuchte die zyprischen Behörden deshalb am 23. November 2022 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 17). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO. Am 4. Januar 2023 stimmten sie dem Übernahmeersuchen im Nachhinein noch explizit zu (SEM act. 31). Die grundsätzliche Zuständigkeit Zyperns ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene nicht bestritten. 4.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Zypern würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 5. 5.1 Zypern ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Als Mitgliedstaat des Dubliner Regelwerks hat sich der Staat völkerrechtlich verpflichtet, die Rechte zu beachten und zu wahren, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 5.2 Gewisse Defizite der zyprischen Asyl-Infrastruktur sind bekannt und haben auch schon zu entsprechenden Rügen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] geführt. Bei Durchsicht der verfügbaren Informationen ergibt sich allerdings, dass in Zypern diesbezüglich nicht eine Situation herrscht, die etwa mit derjenigen in Griechenland (vgl. BVGE 2011/35 mit Hinweis auf das Urteil M.S.S. des EGMR vom 21.1.2011) vergleichbar wäre. Dementsprechend haben weder der Gerichtshof noch das Bundesverwaltungsgericht Überstellungen nach Zypern bisher grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, S. 52; und zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa Urteile F-3449/2021/ vom 4. August 2021, E-6424/2015 vom 20. Oktober 2015 oder E-3306/2014 vom 21. August 2014). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass. 5.3 Unter diesen Umständen erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]) hätte ausüben sollen. 6.1 Die zyprischen Behörden stimmten dem ihnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO übermittelten Wiederaufnahmeersuchen im Nachhinein explizit zu. Zypern hat damit signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen. Nur schon deshalb vermag der Beschwerdeführer aus den in der Replik auszugweise zitierten Berichten zur dortigen prekären Unterbringungssituation von Asylsuchenden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon räumt er ungeachtet der geübten Kritik an den Aufnahmebedingungen ein, von den zyprischen Behörden gewisse Leistungen (anfänglich Unterkunft, später finanzielle Beiträge) erhalten zu haben. Nach erfolgter Überstellung in dieses Land steht es dem Betroffenen offen, das Asylverfahren fortführen zu lassen. Eigener Darstellung zufolge hat sich Zypern mit seinem Asylgesuch bislang inhaltlich noch nicht befasst. Den Akten sind in diesem Zusammenhang sodann keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Zypern werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Diesbezüglich ist ferner festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht zwangsläufig eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen würde. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Zypern gemäss den Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen wür-de, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer angibt, in Zypern mehrmals von Privatpersonen bedroht und einmal sogar vergewaltigt worden zu sein, fehlen detailliertere Informationen. Auch anlässlich des Dublin-Gesprächs in Aussicht gestellte Belege für die behaupteten Erlebnisse wurden nicht nachgereicht. Dem Betroffenen steht es frei, sich gegebenenfalls an die grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen zyprischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden. Die im Dublin-Gespräch vorgetragenen Gründe dafür, weshalb es nicht möglich gewesen sei, Anzeige zu erstatten, wirken pauschalisierend und überzeichnet. Sie decken sich in dieser Form nicht mit anderen verfügbaren Angaben über das zyprische Verfahren. Inwiefern in diesem Zusammenhang sowie mit Blick auf die von ihm in Zypern an mindestens zwei verschiedenen Arbeitsstellen ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Fall von Menschenhandel vorliegen könnte, wie in der Replik gemutmasst wird, erschliesst sich dem Gericht aufgrund der Akten derweil nicht. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 3. Januar 2023 wird sodann argumentiert, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Folteropfer. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen, soweit darin auf Folterungen Bezug genommen wird, stützen sich allerdings einzig auf seine eigenen Schilderungen und eignen sich deshalb nicht für den Nachweis, dass es sich bei ihm um ein Folteropfer handeln könnte. Die diagnostizierten physischen und psychischen Leiden (siehe hierzu E. 7.2-7.6 weiter hinten) liessen sich ohnehin auf unterschiedlichste Ursachen zurückführen. Im Übrigen sind Folteropfer dazu angehalten, dem Vertragsstaat alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die auf begangene Folterhandlungen hindeuten könnten, was bislang nicht geschah. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass es dem Beschwerdeführer in Kenntnis der genannten Erfordernisse offensteht, allfällige Beweismittel später bei den nunmehr für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen zyprischen Behörden einzureichen und entsprechende Verfolgungsgründe dort geltend zu machen. Die Vorinstanz wird den zyprischen Behörden die Informationen hierzu, soweit vorhanden, vor der Überstellung übermitteln. Diesbezüglich kann ergänzend auf die Erläuterungen in der Vernehmlassung und den darin zitierten Länderbericht von AIDA (Asylum Information Database, Country Report, Update 2021) verwiesen werden.
7. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf allfällige gravierende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt hat und das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO aus diesem Grund auszuüben wäre. 7.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer klagte anlässlich des Dublin-Gesprächs über Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Gedächtnisverlust. Sein Kopf fühle sich wie ein Stein an. Aus den bis zum Verfügungserlass aktenkundigen medizinischen Unterlagen geht hervor, dass er sich am 11. November 2022 und 25. November 2022 ärztlichen Untersuchungen sowie am 1. Dezember 2022 zusätzlich einem psychiatrischen Konsilium unterzogen hat. Danach nahm er noch zwei Zahnarzttermine wahr (siehe SEM act. 16, 19, 20, 25 und 27). Festgestellt wurden hierbei eine Neutropenie (Bluterkrankung), durch Geschlechtsverkehr übertragene Krankheiten, Vitamin D-Mangel (alles nicht näher bezeichnet), eine Obstipation (Verstopfung) sowie eine gastroösophageale Refluxkrankheit (Gastritis). Das psychiatrische Konsilium erhärtete zudem den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Für die physischen Probleme erhielt der Beschwerdeführer Medikamente und Impfungen, für die Leiden psychischer Natur ein Antidepressivum (Trittico). Aus psychiatrischer Sicht, so der Bericht zum Konsilium, seien eine möglichst ganztägige Beschäftigung im Bundesasylzentrum und die Unterbringung in einem ruhigeren Zimmer indiziert. Eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei empfehlenswert, infolge des aktuell fehlenden Behandlungsangebots indes nicht umsetzbar (SEM act. 27). Aus den aufgelisteten Diagnosen ergibt sich insoweit, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der beschriebenen Leiden in Zypern ebenfalls möglich ist. 7.3 Nicht anders verhält es sich mit Blick auf die nach Erlass der angefochtenen Verfügung hinzugekommenen medizinisch relevanten Vorkommnisse. Im Vordergrund steht hierbei der Vorfall vom 23. Dezember 2022. Der Darstellung der zugewiesenen Parteivertreterin zufolge erlitt der Beschwerdeführer, als sie mit ihm den Nichteintretensentscheid besprechen wollte, einen Zusammenbruch. Einem entsprechenden Bericht der danach aufgebotenen Notfallpsychiaterin lässt sich entnehmen, dass der Betroffene anlässlich der Entscheideröffnung kollabiert sei und sich nicht ha-be bewegen können. Ein somatischer Check-up habe dazu keine Ursache ergeben, jedoch gehe es dem Patienten psychisch sehr schlecht. Diagnostiziert wurde eine dissoziative Störung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (siehe Beschwerdebeilage 4). Abklärungen des SEM beim Bundesasylzentrum Brugg ergaben, dass seit der Eröffnung des angefochtenen Nichteintretensentscheids bis zum 19. Januar 2023 keine Arztbesuche stattfanden. Der Beschwerdeführer beziehe die ihm für die Nacht verschriebenen Medikamente, habe sich aber ansonsten nicht beim Gesundheitspersonal des Bundesasylzentrums gemeldet (vgl. Beilage zu BVGer act. 4). Mit der Replik vom 6. Februar 2023 und den Nachträgen vom 15. Februar sowie 3. April 2023 reichte die zugewiesene Parteivertreterin weitere medizinische Berichte ein. Daraus geht hervor, dass der Patient zur Linderung der Angst- und Spannungszustände ab dem 28. Dezember 2022 nebst Trittico noch das Medikament Temesta verschrieben erhalten habe und am 1. Februar 2023 eine Nachkontrolle des Hämatogramms bei bestehender Lymphopenie durchgeführt worden sei (Beilagen zu BVGer act. 6). Wegen eines Fremdkörpers am Zungenrand wurde er am 15. Februar 2023 an einen Hals-Nasen-Ohrenarzt überwiesen. Als Folge der depressiven Entwicklung erhöhte der behandelnde Arzt zudem die Medikation mit Trittico (Beilage zu BVGer act. 7). Das Knötchen an der Zunge wurde am 13. März 2023 operativ entfernt. Schliesslich stellte das Kantonsspital Baden beim Beschwerdeführer gemäss ambulantem Bericht vom 23. März 2023 Muskelkrämpfe an den Füssen und eine reizlose Entzündung an der linken grossen Zehe fest (Beilagen zu BVGer act. 8). Im Lichte der vorangehenden Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer aber auch damit nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Zypern seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der vorstehend erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 7.4 Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt und unterzog sich mehreren ärztlichen Untersuchungen. Dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme - auch diejenigen psychischer Natur - bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren (eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ist mangels Kapazitäten einstweilen nicht umsetzbar, eine Zuweisung an die Hämatologie oder sonstige Abklärungen sind nicht zwingend) getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig. 7.5 Die Notfallpsychiaterin hielt am 23. Dezember 2022, ergänzend zu den unter E. 7.3 aufgeführten Diagnosen, fest, dass eine Rückverlegung des Patienten nach Zypern mit einer massiven, möglicherweise sein Leben gefährdenden, gesundheitlichen Schädigung verbunden wäre. Wie die Fachärztin in ihrem mit «Notfallmässige psychiatrische Konsultation» betitelten Bericht aufgrund eines einzigen Gesprächs zu einer derart weitreichenden Einschätzung gelangt, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Wohl verkennt es die Indikation einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie und die Notwendigkeit der Fortführung der Medikation nicht, Zypern verfügt jedoch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. bspw. Urteil F-3449/2021 E. 6.2-6.5). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die psychiatrische Behandlung mit Abgabe von Medikamenten kann in Zypern weitergeführt werden. Ein allfälliger Qualitätsverlust in der Behandlung ist hinzunehmen. Weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen ein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 5.1.4). In dem Sinne liegen keine Hinweise vor, wonach Zypern dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.6 Soweit in den Eingaben der zugewiesenen Parteivertreterin und im psychiatrischen Konsilium vom 1. Dezember 2022 darüber hinaus suizidale Gedanken des Beschwerdeführers angesprochen werden, gilt schliesslich festzuhalten, dass Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Praxis für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (siehe bspw. Urteile des BVGer F-4459/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8; F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5; F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Zypern Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die hauptsächlichen Diagnosen (Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung, Geschlechtskrankheiten, Neutropenie, Reflux) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 28). Zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung kann dem Beschwerdeführer eine Reservemedikation mitgegeben werden. 7.7 Aufgrund dieser Ausführungen war die Vorinstanz entgegen dem Subeventualantrag nicht gehalten, bei den zyprischen Behörden zusätzlich individuelle Garantien bezüglich medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung.
8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Zypern der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Zypern in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Da er auf Beschwerdeebene durch die ihm zugewiesene Parteivertretung vertreten ist, sind ihm aus der Beschwerdeführung keine Kosten erwachsen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das SEM, Bundesasylzentrum Zürich, ad Ref-Nr. (...)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)