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E-477/2023

E-477/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______, Bundesstaat C._______ – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Oktober 2021 legal mit seinem eigenen Reisepass und gelangte am 28. Oktober 2021 in die Ukraine. Via Polen sei er nach dortigem Ausbruch des Krieges in die Schweiz geflohen, wo er am 3. März 2022 ein Asylgesuch einreichte. A.b Am 9. März 2022 reichte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten. Am 10. März 2022 fand die Personalienaufnahme statt. A.c Am 31. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs und Vorgesprächs S-Verfahren (Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes), sein Asylgesuch solle sistiert und das Gesuch stattdessen im S-Verfahren behandelt werden. A.d Die Kurzbefragung des Beschwerdeführers im Rahmen des S-Verfah- rens fand am 24. Juni 2022 statt. A.e Das SEM lehnte das Gesuch um vorübergehenden Schutz mit Verfü- gung vom 23. August 2022 ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, verfügte, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom

23. August 2022 werde das Asylverfahren gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG wiederaufgenommen, und sistierte die Wegweisung. B. Am 15. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Nigeria mit unbe- kannten bewaffneten Personen («Unknown Gunmen»), den Fulani-Herds- men und der Boko-Haram-Bewegung Probleme gehabt. Nachdem die Fulani-Herdsmen am (…) Juni 2021 die Einwohner von D._______ ange- griffen hätten, wo er mit seinem Onkel im Haus dessen Vaters gewohnt habe, sei er nach B._______ geflüchtet. Dort habe er einen Drohbrief er- halten, gemäss welchem den Einwohnern von B._______ das gleiche Schicksal wie denjenigen von D._______ bevorstehe. Zudem habe er er- fahren, dass, nachdem sein Onkel nach dem Angriff in D._______ eine An- zeige bei der Polizei erstattet habe, diese eine Untersuchung eingeleitet

E-477/2023 Seite 3 habe, gemäss welcher der Beschwerdeführer zu einer Gruppe von Jugend- lichen gehöre, die Probleme verursache. Aber auch in E._______, wo er anschliessend gearbeitet und gewohnt habe, hätten die Fulani-Herdsmen und «Unknown Gunmen» Angriffe gegen die Einwohner verübt, wobei es mehrere Tote gegeben habe. Im September 2021 sei er deshalb nach F._______ im Bundesstaat C._______ geflüchtet. Dort habe er erfahren, dass nach ihm gefahndet werde. Ihm sei gesagt worden, dass egal in wel- chem afrikanischen Land man ihn erwische, er getötet würde. Die Polizei habe ihm geraten, Nigeria zu verlassen. Vor diesem Hintergrund habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Heimatstaat gefasst. Sein Onkel habe ihm im November 2022 berichtet, dass diese Leute sein Dorf erneut angegriffen hätten, worauf seine Mutter dieses verlassen und zu seiner verheirateten Schwester gezogen sei. Der Beschwerdeführer reichte die Originale seines nigerianischen Reise- passes, eines Aufenthaltstitels aus der Ukraine, sowie einer eidesstattli- chen Aussage (Affidavit) seines Onkels vom 27. September 2022 und ei- nes Polizeiberichts vom 28. September 2022 betreffend die Annahme der eidesstattlichen Aussage zu den Akten. C. Am 22. Dezember 2022 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet, welche glei- chentags beim SEM einging. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Dezember 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es verpflichtete den Beschwerdeführer überdies, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu verlassen. Ebenfalls gleichentags informierte die damals zugewiesene Rechtsvertre- tung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. E. Am 26. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Klärung des Sachverhalts und Beurteilung an die

E-477/2023 Seite 4 Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerken- nen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit be- ziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt. Es sei nicht gerechtfertigt, seine Asylvorbringen allein wegen den ungenauen Angaben und einiger angeblicher Widersprüche grundlegend in Frage zu stellen. Mit seinen übrigen Vorbringen habe sich die Vorinstanz nur sehr oberflächlich und pauschal auseinandergesetzt. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien seine Asylvorbringen ins- gesamt glaubhaft ausgefallen. Allfällige Ungereimtheiten oder Widersprü- che seien durch Verständigungsprobleme entstanden. Er habe an der Asylanhörung mehrmals gesagt, einige Fragen nicht verstanden zu haben.

E. 4.2 Hinsichtlich des Arguments, allfällige Ungereimtheiten oder Widersprü- che seien durch Verständigungsprobleme entstanden, was der Beschwer- deführer bereits in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom

22. September 2022 vorbrachte, stellt das Gericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz fest, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen bestätigte, die Übersetzung zu verstehen (vgl. SEM- Akten A30 F1, F88 und S. 14). Den Protokollen sind sodann keine Hin- weise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen. Wenn er etwas nicht verstand und die Frage wiederholt werden musste, wurde dies relativ prä- zise protokolliert (vgl. SEM-Akten A30 F20, F55 und 82). Daraus lässt sich ebenfalls ableiten, dass er keine Mühe bekundet hat, mitzuteilen, wenn er etwas nicht verstand. Bei seiner ersten Nachfrage wurde er zudem von der befragenden Person ermutigt, weitere Nachfragen zu stellen, wenn er et- was nicht verstehe (vgl. SEM-Akten A30 F21). Es besteht kein Grund zur Annahme, der Sachverhalt sei nicht genügend erstellt worden und es

E-477/2023 Seite 6 müsse die Sache deshalb zwecks erneuter Anhörung an das SEM zurück- gewiesen werden. Ferner verpflichten die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen das SEM nicht dazu, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungs- gründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zwei- fellos Genüge getan. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten las- sen. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinrei- chende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen, namentlich weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Es war dem Beschwerdeführer insgesamt möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzu- fechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Das SEM ist damit der ihm obliegen- den Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerun- gen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbe- gründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz stufte die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG) ein. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe er keine substantiierten und nachvollziehbaren Angaben zum Übergriff vom (…) Juni 2021 in D._______ machen können. Er habe geantwortet, dass da- mals nicht nur das Haus des Vaters seines Onkels überfallen, sondern auch andere Häuser im Dorf angegriffen worden seien. Es sei schwierig zu verdauen, was damals passiert sei beziehungsweise sei auch der Gouver- neur von C._______ über den Vorfall informiert worden. Diese pauschalen, knappen und ausweichenden Antworten würden nicht überzeugen ange- sichts des Umstandes, dass es sich um ein einschneidendes Erlebnis han- deln würde. Seine Angaben zu diesem Vorfall in der Anhörung vom 15. Dezember 2022 seien ausserdem nicht vereinbar mit seinen diesbezügli- chen Aussagen anlässlich der Kurzbefragung im Rahmen des S-Verfah- rens: Er habe einerseits angeführt, vom Angriff auf D._______ von einem Nachbarsort aus erfahren zu haben, andererseits habe er zu diesem Punkt ausgesagt, er habe sich im Haus seines Onkels in D._______ selbst be- funden, als der Angriff von Dritten verübt worden sei. Auf Vorhalt hin habe er diesen Widerspruch nicht plausibel aufzuklären vermocht. Seine Aus- sage, wonach er von den Fulani-Herdmen in G._______ gesucht und ge- funden worden sei, sei als realitätsfremd zu qualifizieren, zumal fraglich sei, weshalb diese (damals) die Chance nicht realisiert hätten, auf ihn zu- zugreifen. Ausserdem habe er keine konkreten Angaben zu den Gründen der Suche der unkown gunmen nach ihm machen können. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich in Bezug auf, wer die angebliche Anzeige bei der Polizei nach dem angeführten Angriff im Jahr 2021 getätigt haben soll: Während der Beschwerdeführer angeführt habe, sein Onkel habe die An- zeige bei der Polizei aufgegeben, sei der eingereichten eidesstattlichen Er-

E-477/2023 Seite 8 klärung seines Onkels vom September 2022 zuhanden der Polizei zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer selbst eine Anzeige getätigt habe. Dass die Polizei dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 zur Ausreise aus Nigeria geraten haben soll, sei als realitätsfremd zu qualifizieren. Dieses Vorgehen der Behörden sei nicht nachvollziehbar, angesichts des Umstan- des, dass die Polizei im Rahmen einer eingeleiteten Untersuchung heraus- gefunden haben soll, dass er der Kopf einer Gruppe von Jugendlichen sein soll, die Probleme verursache. Es sei fraglich, weshalb ihm die Polizei zur Ausreise geraten haben soll, statt ihn aufgrund der Ergebnisse der Unter- suchung zur Rechenschaft zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe sich so- dann widersprüchlich zu den Gründen geäussert, weshalb er seinen Rei- sepass beantragt habe. Einerseits habe er zu Protokoll gegeben, er habe sich aufgrund der zunehmenden Probleme im Jahr 2021 entschlossen, ei- nen Reisepass zu beantragen, was insbesondere nicht mit dem Umstand vereinbar sei, dass der Reisepass bereits im Jahr 2019 ausgestellt worden sei. Andererseits habe er angeführt, er habe dieses Reisedokument bean- tragt, um ein Bankkonto eröffnen zu können. Schliesslich habe er nicht schlüssig aufzuzeigen vermocht, weshalb er sich aufgrund der angeführten Probleme nicht in einem anderen Bundesstaat beziehungsweise andern- orts in Nigeria hätte niederlassen können. An diesen Feststellungen würden auch die von ihm eingereichten Beweis- mittel (eine eidesstattliche Erklärung vom 27. September 2022 und eine Eingangsbestätigung der Polizei vom 28. September 2022 betreffend diese eidesstattliche Erklärung) nichts zu ändern vermögen. Die in der Erklärung vom 27. September 2022 enthaltenen Angaben seien teilweise nicht mit seinen Aussagen im Asylverfahren vereinbar. Zudem seien entsprechende Papiere in Nigeria leicht käuflich erwerbbar und hätten somit von vornhe- rein nur einen geringen Beweiswert.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer dem entgegen, es treffe zwar zu, dass er nicht ausführlich vom Übergriff vom 21. Juni 2021 in D._______ erzählt habe. Dies habe aber damit zu tun, dass es ihm noch immer schwerfalle, darüber zu sprechen. Er habe Glück gehabt, dass er den Überfall überlebt habe, zumal dabei viele gestorben seien. Auf den angeblichen Widerspruch angesprochen, wo er sich zum Zeitpunkt des Überfalls befunden habe, habe er an der Anhörung vom 15. Dezember 2022 erklärt, er habe im Rahmen der Kurzbefragung im S-Verfahren nicht ausführlich darlegen können, was ihm in Nigeria zugestossen sei, da es dabei vor allem um die Erlebnisse in der Ukraine gegangen sei. Der Über- fall in D._______ habe im Haus des Vaters seines Onkels stattgefunden.

E-477/2023 Seite 9 Weiter sei die eidesstattliche Erklärung seines Onkels dahingehend zu ver- stehen, dass sein Onkel die Anzeige gemacht habe und nicht der Be- schwerdeführer. Auch habe nicht gesagt, dass er den Reisepass erst auf- grund seiner Probleme beantragt habe, sondern bereits im Jahr 2019, um ein Bankkonto zu eröffnen. Er habe von Anfang an im S-Verfahren gesagt, wegen seinen Problemen in Nigeria in die Ukraine gereist zu sein. Von den Fulani-Herdsmen sei er zweimal angegriffen worden und habe einen Drohbrief erhalten. Das erste Mal habe der Überfall am 21. Juni 2021 stattgefunden, das zweite Mal hät- ten sie in G._______ nach ihm gesucht und ihn auch gefunden. Er habe somit bereits asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten und Angst, auch in Zukunft von den Fulani-Herdsmen verfolgt zu werden. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde ihm weitere Verfolgung und Tod drohen. Er könne auch nicht in anderen Landesteilen oder in einem anderen afrikanischen Land Schutz suchen, sie würden ihn überall finden. Dass die Polizei selber ihm geraten habe, das Land und den Kontinent Afrika zu verlassen, zeige, dass sein Heimatland weder schutzfähig noch -willig sei. Er habe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und folglich dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 7.2 Hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben zum Ausstellungsdatum des Reisepasses des Beschwerdeführers ist möglich, dass er sich in sei- nen Aussagen auf die Ausstellung seines Visums für die Ukraine bezog und den Reisepass tatsächlich bereits zwei Jahre zuvor beantragt hatte (vgl. SEM-Akte A30 F43, F46 f. und F77 f.). Die weiteren Widersprüche vermochte er indes weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be- schwerdeebene aufzulösen. Selbst wenn bei der Kurzbefragung vom

24. Juni 2022 der Fokus auf den Erlebnissen in der Ukraine lag, wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit eingeräumt, über seine Probleme in Nigeria zu berichten (vgl. SEM-Akte A16 F9). Dabei schilderte er explizit,

E-477/2023 Seite 10 «mitbekommen» zu haben, dass das Nachbarsdorf D._______ überfallen worden sei (vgl. SEM-Akte A16 F9), was nicht auf eine persönliche Anwe- senheit zu jenem Zeitpunkt im Nachbarsdorf hindeutet. Mit der Begrün- dung, dass er bis heute nur schwer über diesen Vorfall sprechen könne, vermag er nicht ausreichend zu erklären, dass er im Widerspruch dazu, an der Anhörung zu den Asylgründen angab, zum Zeitpunkt des Angriffs auf D._______ im Haus des Vaters seines Onkels gewesen zu sein (vgl. SEM- Akte A30 F61). Dass die eidesstattliche Erklärung seines Onkels anders zu lesen sei, vermag sodann die widersprüchlichen Angaben betreffend die Urheberschaft der Anzeige bei der Polizei ebenfalls nicht aufzulösen.

E. 7.3 Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass es allgemeine Angriffe von Ban- den auf Dörfer gegeben haben könnte, hingegen vermochte der Beschwer- deführer keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft machen. Gemäss seinen Aussagen waren die Fulani-Herdsmen nicht nur hinter ihm, sondern den Dorfbewohnern her (vgl. SEM-Akte A30 F50 und 55). Die Ver- folgung sei gegen ihn als Jugendlichen gerichtet gewesen (vgl. SEM-Akte A30 F61 f.). Seine Ausführungen bezüglich den «Unknown Gunmen», die nach ihm gefahndet hätten, blieben indes schwammig (vgl. SEM-Akte A30 F65 f. und F72). Aus seinen Aussagen ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die Fulani-Herdsmen und die «Unknown Gunmen» ein derart grosses Interesse an ihm gehabt hätten, dass sie ihn im ganzen Land ver- folgt hätten beziehungsweise weiterhin verfolgen würden.

E. 7.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers ins- gesamt als unglaubhaft einzustufen. Er hat nichts vorgebracht, was geeig- net wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann und verfüge über eine Schulbildung sowie eine Berufsausbildung. Er habe in Nigeria während mehrerer Jahre gearbeitet und mit seinem Einkommen seine Familie unterstützen können. Er verfüge über ein familiäres Bezie- hungsnetz (Schwestern und Eltern) vor Ort. Zudem unterhalte er eine enge Beziehung zu seinem Onkel mütterlicherseits, der als Beamter arbeite. Die- ser habe ihn in der Vergangenheit unterstützt. Es könne davon ausgegan- gen werden, dass er dies auch in Zukunft tun werde.

E. 9.2.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer an, er fühle sich nicht gut. Er habe Schmerzen im Herz- und Brustbereich, Kopfschmerzen und Stress.

E. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

E-477/2023 Seite 12 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5.1 In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 E. 10.4.2). Zu den geltend gemach- ten individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen ist folgendes festzu- halten:

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E. 9.5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaft- liche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei- nen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer in Nigeria Familienangehörige (Eltern, Schwestern, Onkel mütterlicherseits). Insbesondere mit seinem Onkel steht er in Kontakt und dieser hat ihn auch früher schon unterstützt. Hinzu kommt, dass er über Schul- und Berufs- bildung sowie über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt. Diesbezüglich wird in der Beschwerde auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zu einer andauernden existenzbedrohlichen Situation zu führen vermag. In Bezug auf die finanzielle Lage nach der Rückkehr steht dem Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Dies dürfte den Wiedereinstieg in Nigeria ebenfalls erleichtern.

E. 9.5.3 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Grün- den nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person füh- ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi- zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 9.5.4 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er fühle sich nicht gut und habe Schmerzen im Herz- und Brustbereich, Kopf- schmerzen und Stress. Aufgrund dieser medizinischen Vorbringen ist indes nicht davon auszugehen, er sei auf eine dringende medizinische Behand- lung in der Schweiz angewiesen respektive sei bei einer Rückkehr nach Nigeria einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt. In antizipierender Beweis- würdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.w.H.) ist deshalb auch das Nach- reichen allfälliger medizinischen Berichte nicht abzuwarten. Schliesslich ist

E-477/2023 Seite 14 auf die Möglichkeit hinzuweisen, die medizinische Rückkehrhilfe der Schweiz (Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen.

E. 9.5.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerde- führer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-477/2023 Urteil vom 3. Februar 2023 Besetzung du Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______, Bundesstaat C._______ - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Oktober 2021 legal mit seinem eigenen Reisepass und gelangte am 28. Oktober 2021 in die Ukraine. Via Polen sei er nach dortigem Ausbruch des Krieges in die Schweiz geflohen, wo er am 3. März 2022 ein Asylgesuch einreichte. A.b Am 9. März 2022 reichte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten. Am 10. März 2022 fand die Personalienaufnahme statt. A.c Am 31. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs und Vorgesprächs S-Verfahren (Gewährung vorübergehenden Schutzes), sein Asylgesuch solle sistiert und das Gesuch stattdessen im S-Verfahren behandelt werden. A.d Die Kurzbefragung des Beschwerdeführers im Rahmen des S-Verfahrens fand am 24. Juni 2022 statt. A.e Das SEM lehnte das Gesuch um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 23. August 2022 ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, verfügte, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 23. August 2022 werde das Asylverfahren gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG wiederaufgenommen, und sistierte die Wegweisung. B. Am 15. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Nigeria mit unbekannten bewaffneten Personen («Unknown Gunmen»), den Fulani-Herdsmen und der Boko-Haram-Bewegung Probleme gehabt. Nachdem die Fulani-Herdsmen am (...) Juni 2021 die Einwohner von D._______ angegriffen hätten, wo er mit seinem Onkel im Haus dessen Vaters gewohnt habe, sei er nach B._______ geflüchtet. Dort habe er einen Drohbrief erhalten, gemäss welchem den Einwohnern von B._______ das gleiche Schicksal wie denjenigen von D._______ bevorstehe. Zudem habe er erfahren, dass, nachdem sein Onkel nach dem Angriff in D._______ eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, diese eine Untersuchung eingeleitet habe, gemäss welcher der Beschwerdeführer zu einer Gruppe von Jugendlichen gehöre, die Probleme verursache. Aber auch in E._______, wo er anschliessend gearbeitet und gewohnt habe, hätten die Fulani-Herdsmen und «Unknown Gunmen» Angriffe gegen die Einwohner verübt, wobei es mehrere Tote gegeben habe. Im September 2021 sei er deshalb nach F._______ im Bundesstaat C._______ geflüchtet. Dort habe er erfahren, dass nach ihm gefahndet werde. Ihm sei gesagt worden, dass egal in welchem afrikanischen Land man ihn erwische, er getötet würde. Die Polizei habe ihm geraten, Nigeria zu verlassen. Vor diesem Hintergrund habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Heimatstaat gefasst. Sein Onkel habe ihm im November 2022 berichtet, dass diese Leute sein Dorf erneut angegriffen hätten, worauf seine Mutter dieses verlassen und zu seiner verheirateten Schwester gezogen sei. Der Beschwerdeführer reichte die Originale seines nigerianischen Reisepasses, eines Aufenthaltstitels aus der Ukraine, sowie einer eidesstattlichen Aussage (Affidavit) seines Onkels vom 27. September 2022 und eines Polizeiberichts vom 28. September 2022 betreffend die Annahme der eidesstattlichen Aussage zu den Akten. C. Am 22. Dezember 2022 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet, welche gleichentags beim SEM einging. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Dezember 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es verpflichtete den Beschwerdeführer überdies, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu verlassen. Ebenfalls gleichentags informierte die damals zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. E. Am 26. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Klärung des Sachverhalts und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es sei nicht gerechtfertigt, seine Asylvorbringen allein wegen den ungenauen Angaben und einiger angeblicher Widersprüche grundlegend in Frage zu stellen. Mit seinen übrigen Vorbringen habe sich die Vorinstanz nur sehr oberflächlich und pauschal auseinandergesetzt. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien seine Asylvorbringen insgesamt glaubhaft ausgefallen. Allfällige Ungereimtheiten oder Widersprüche seien durch Verständigungsprobleme entstanden. Er habe an der Asylanhörung mehrmals gesagt, einige Fragen nicht verstanden zu haben. 4.2 Hinsichtlich des Arguments, allfällige Ungereimtheiten oder Widersprüche seien durch Verständigungsprobleme entstanden, was der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 22. September 2022 vorbrachte, stellt das Gericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz fest, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen bestätigte, die Übersetzung zu verstehen (vgl. SEM-Akten A30 F1, F88 und S. 14). Den Protokollen sind sodann keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen. Wenn er etwas nicht verstand und die Frage wiederholt werden musste, wurde dies relativ präzise protokolliert (vgl. SEM-Akten A30 F20, F55 und 82). Daraus lässt sich ebenfalls ableiten, dass er keine Mühe bekundet hat, mitzuteilen, wenn er etwas nicht verstand. Bei seiner ersten Nachfrage wurde er zudem von der befragenden Person ermutigt, weitere Nachfragen zu stellen, wenn er etwas nicht verstehe (vgl. SEM-Akten A30 F21). Es besteht kein Grund zur Annahme, der Sachverhalt sei nicht genügend erstellt worden und es müsse die Sache deshalb zwecks erneuter Anhörung an das SEM zurückgewiesen werden. Ferner verpflichten die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen das SEM nicht dazu, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen, namentlich weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Es war dem Beschwerdeführer insgesamt möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz stufte die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG) ein. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe er keine substantiierten und nachvollziehbaren Angaben zum Übergriff vom (...) Juni 2021 in D._______ machen können. Er habe geantwortet, dass damals nicht nur das Haus des Vaters seines Onkels überfallen, sondern auch andere Häuser im Dorf angegriffen worden seien. Es sei schwierig zu verdauen, was damals passiert sei beziehungsweise sei auch der Gouverneur von C._______ über den Vorfall informiert worden. Diese pauschalen, knappen und ausweichenden Antworten würden nicht überzeugen angesichts des Umstandes, dass es sich um ein einschneidendes Erlebnis handeln würde. Seine Angaben zu diesem Vorfall in der Anhörung vom 15. Dezember 2022 seien ausserdem nicht vereinbar mit seinen diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Kurzbefragung im Rahmen des S-Verfahrens: Er habe einerseits angeführt, vom Angriff auf D._______ von einem Nachbarsort aus erfahren zu haben, andererseits habe er zu diesem Punkt ausgesagt, er habe sich im Haus seines Onkels in D._______ selbst befunden, als der Angriff von Dritten verübt worden sei. Auf Vorhalt hin habe er diesen Widerspruch nicht plausibel aufzuklären vermocht. Seine Aussage, wonach er von den Fulani-Herdmen in G._______ gesucht und gefunden worden sei, sei als realitätsfremd zu qualifizieren, zumal fraglich sei, weshalb diese (damals) die Chance nicht realisiert hätten, auf ihn zuzugreifen. Ausserdem habe er keine konkreten Angaben zu den Gründen der Suche der unkown gunmen nach ihm machen können. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich in Bezug auf, wer die angebliche Anzeige bei der Polizei nach dem angeführten Angriff im Jahr 2021 getätigt haben soll: Während der Beschwerdeführer angeführt habe, sein Onkel habe die Anzeige bei der Polizei aufgegeben, sei der eingereichten eidesstattlichen Erklärung seines Onkels vom September 2022 zuhanden der Polizei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst eine Anzeige getätigt habe. Dass die Polizei dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 zur Ausreise aus Nigeria geraten haben soll, sei als realitätsfremd zu qualifizieren. Dieses Vorgehen der Behörden sei nicht nachvollziehbar, angesichts des Umstandes, dass die Polizei im Rahmen einer eingeleiteten Untersuchung herausgefunden haben soll, dass er der Kopf einer Gruppe von Jugendlichen sein soll, die Probleme verursache. Es sei fraglich, weshalb ihm die Polizei zur Ausreise geraten haben soll, statt ihn aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung zur Rechenschaft zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe sich sodann widersprüchlich zu den Gründen geäussert, weshalb er seinen Reisepass beantragt habe. Einerseits habe er zu Protokoll gegeben, er habe sich aufgrund der zunehmenden Probleme im Jahr 2021 entschlossen, einen Reisepass zu beantragen, was insbesondere nicht mit dem Umstand vereinbar sei, dass der Reisepass bereits im Jahr 2019 ausgestellt worden sei. Andererseits habe er angeführt, er habe dieses Reisedokument beantragt, um ein Bankkonto eröffnen zu können. Schliesslich habe er nicht schlüssig aufzuzeigen vermocht, weshalb er sich aufgrund der angeführten Probleme nicht in einem anderen Bundesstaat beziehungsweise andernorts in Nigeria hätte niederlassen können. An diesen Feststellungen würden auch die von ihm eingereichten Beweismittel (eine eidesstattliche Erklärung vom 27. September 2022 und eine Eingangsbestätigung der Polizei vom 28. September 2022 betreffend diese eidesstattliche Erklärung) nichts zu ändern vermögen. Die in der Erklärung vom 27. September 2022 enthaltenen Angaben seien teilweise nicht mit seinen Aussagen im Asylverfahren vereinbar. Zudem seien entsprechende Papiere in Nigeria leicht käuflich erwerbbar und hätten somit von vornherein nur einen geringen Beweiswert. 6.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer dem entgegen, es treffe zwar zu, dass er nicht ausführlich vom Übergriff vom 21. Juni 2021 in D._______ erzählt habe. Dies habe aber damit zu tun, dass es ihm noch immer schwerfalle, darüber zu sprechen. Er habe Glück gehabt, dass er den Überfall überlebt habe, zumal dabei viele gestorben seien. Auf den angeblichen Widerspruch angesprochen, wo er sich zum Zeitpunkt des Überfalls befunden habe, habe er an der Anhörung vom 15. Dezember 2022 erklärt, er habe im Rahmen der Kurzbefragung im S-Verfahren nicht ausführlich darlegen können, was ihm in Nigeria zugestossen sei, da es dabei vor allem um die Erlebnisse in der Ukraine gegangen sei. Der Überfall in D._______ habe im Haus des Vaters seines Onkels stattgefunden. Weiter sei die eidesstattliche Erklärung seines Onkels dahingehend zu verstehen, dass sein Onkel die Anzeige gemacht habe und nicht der Beschwerdeführer. Auch habe nicht gesagt, dass er den Reisepass erst aufgrund seiner Probleme beantragt habe, sondern bereits im Jahr 2019, um ein Bankkonto zu eröffnen. Er habe von Anfang an im S-Verfahren gesagt, wegen seinen Problemen in Nigeria in die Ukraine gereist zu sein. Von den Fulani-Herdsmen sei er zweimal angegriffen worden und habe einen Drohbrief erhalten. Das erste Mal habe der Überfall am 21. Juni 2021 stattgefunden, das zweite Mal hätten sie in G._______ nach ihm gesucht und ihn auch gefunden. Er habe somit bereits asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten und Angst, auch in Zukunft von den Fulani-Herdsmen verfolgt zu werden. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde ihm weitere Verfolgung und Tod drohen. Er könne auch nicht in anderen Landesteilen oder in einem anderen afrikanischen Land Schutz suchen, sie würden ihn überall finden. Dass die Polizei selber ihm geraten habe, das Land und den Kontinent Afrika zu verlassen, zeige, dass sein Heimatland weder schutzfähig noch -willig sei. Er habe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.2 Hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben zum Ausstellungsdatum des Reisepasses des Beschwerdeführers ist möglich, dass er sich in seinen Aussagen auf die Ausstellung seines Visums für die Ukraine bezog und den Reisepass tatsächlich bereits zwei Jahre zuvor beantragt hatte (vgl. SEM-Akte A30 F43, F46 f. und F77 f.). Die weiteren Widersprüche vermochte er indes weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene aufzulösen. Selbst wenn bei der Kurzbefragung vom 24. Juni 2022 der Fokus auf den Erlebnissen in der Ukraine lag, wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit eingeräumt, über seine Probleme in Nigeria zu berichten (vgl. SEM-Akte A16 F9). Dabei schilderte er explizit, «mitbekommen» zu haben, dass das Nachbarsdorf D._______ überfallen worden sei (vgl. SEM-Akte A16 F9), was nicht auf eine persönliche Anwesenheit zu jenem Zeitpunkt im Nachbarsdorf hindeutet. Mit der Begründung, dass er bis heute nur schwer über diesen Vorfall sprechen könne, vermag er nicht ausreichend zu erklären, dass er im Widerspruch dazu, an der Anhörung zu den Asylgründen angab, zum Zeitpunkt des Angriffs auf D._______ im Haus des Vaters seines Onkels gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A30 F61). Dass die eidesstattliche Erklärung seines Onkels anders zu lesen sei, vermag sodann die widersprüchlichen Angaben betreffend die Urheberschaft der Anzeige bei der Polizei ebenfalls nicht aufzulösen. 7.3 Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass es allgemeine Angriffe von Banden auf Dörfer gegeben haben könnte, hingegen vermochte der Beschwerdeführer keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft machen. Gemäss seinen Aussagen waren die Fulani-Herdsmen nicht nur hinter ihm, sondern den Dorfbewohnern her (vgl. SEM-Akte A30 F50 und 55). Die Verfolgung sei gegen ihn als Jugendlichen gerichtet gewesen (vgl. SEM-Akte A30 F61 f.). Seine Ausführungen bezüglich den «Unknown Gunmen», die nach ihm gefahndet hätten, blieben indes schwammig (vgl. SEM-Akte A30 F65 f. und F72). Aus seinen Aussagen ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die Fulani-Herdsmen und die «Unknown Gunmen» ein derart grosses Interesse an ihm gehabt hätten, dass sie ihn im ganzen Land verfolgt hätten beziehungsweise weiterhin verfolgen würden. 7.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft einzustufen. Er hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann und verfüge über eine Schulbildung sowie eine Berufsausbildung. Er habe in Nigeria während mehrerer Jahre gearbeitet und mit seinem Einkommen seine Familie unterstützen können. Er verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz (Schwestern und Eltern) vor Ort. Zudem unterhalte er eine enge Beziehung zu seinem Onkel mütterlicherseits, der als Beamter arbeite. Dieser habe ihn in der Vergangenheit unterstützt. Es könne davon ausgegangen werden, dass er dies auch in Zukunft tun werde. 9.2.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer an, er fühle sich nicht gut. Er habe Schmerzen im Herz- und Brustbereich, Kopfschmerzen und Stress. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5.1 In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 E. 10.4.2). Zu den geltend gemachten individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen ist folgendes festzuhalten: 9.5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer in Nigeria Familienangehörige (Eltern, Schwestern, Onkel mütterlicherseits). Insbesondere mit seinem Onkel steht er in Kontakt und dieser hat ihn auch früher schon unterstützt. Hinzu kommt, dass er über Schul- und Berufs-bildung sowie über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt. Diesbezüglich wird in der Beschwerde auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zu einer andauernden existenzbedrohlichen Situation zu führen vermag. In Bezug auf die finanzielle Lage nach der Rückkehr steht dem Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Dies dürfte den Wiedereinstieg in Nigeria ebenfalls erleichtern. 9.5.3 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 9.5.4 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er fühle sich nicht gut und habe Schmerzen im Herz- und Brustbereich, Kopfschmerzen und Stress. Aufgrund dieser medizinischen Vorbringen ist indes nicht davon auszugehen, er sei auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen respektive sei bei einer Rückkehr nach Nigeria einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt. In antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.w.H.) ist deshalb auch das Nachreichen allfälliger medizinischen Berichte nicht abzuwarten. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, die medizinische Rückkehrhilfe der Schweiz (Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen. 9.5.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 9.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: