opencaselaw.ch

E-1547/2019

E-1547/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eritreische Staatsangehörige, eine Mutter und zwei Kinder. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 1999 und reiste nach einem langjährigen Aufenthalt in Saudi-Arabien am 2. November 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 5. November 2014 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch stellte. Am (...) 2014 kam ihre Tochter E._______ in der Schweiz zur Welt. B. Bei der Befragung zur Person (BzP) am 18. November 2014 und ihrer Anhörung am 24. August 2016 erklärte sie, sie sei islamischen Glaubens und stamme aus F._______. Um nach dem Schulabschluss dem Einzug in den Militärdienst zu entgehen, habe sie das Land verlassen. Ende 1999, mit etwa (...) Jahren, sei sie nach Saudi-Arabien geflüchtet und habe dort etwa 15 Jahre lang bei einer saudi-arabischen Familie als Dienst- und Kindermädchen gearbeitet. Nachdem sie vom eritreischen Chauffeur ihres Arbeitgebers schwanger geworden sei, habe ihre Vorgesetzte sie zu einer Abtreibung zwingen wollen. Als der Vater des Kindes von der Schwangerschaft erfahren habe, sei er aus Angst, umgebracht zu werden, spurlos verschwunden; sie habe nie wieder etwas von ihm gehört. Sie könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da sie unzulässigerweise schwanger geworden sei, was eine Schande für die Familie darstelle und rufschädigend sei. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie, vom Vater beziehungsweise ihren Brüdern umgebracht zu werden. Schliesslich habe sie Angst davor, dass ihre Tochter im Falle einer Rückkehr rituell verstümmelt beziehungsweise beschnitten würde, was ihr selbst bereits widerfahren sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihre Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. September 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an; den Vollzug der Wegweisung schob es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 2. November 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung des SEM Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, der vorinstanzliche Entscheid vom 29. September 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. E. Mit Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend gut, hob die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. September 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Staatssekretariat zurück. Soweit die Asylgewährung beantragt wurde, wurde die Beschwerde demgegenüber abgewiesen. F. Am (...) 2017 kam der Sohn G._______ zur Welt. G. Nachdem das SEM mit der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2017 eine ergänzende Anhörung durchgeführt und sie zur Angst vor der Genitalverstümmelung ihrer Tochter in Eritrea und vor der Verfolgung durch ihre Familienangehörigen wegen eines unehelichen Kindes sowie zur Zahlung der 2%-Steuer befragt hatte, sowie auch zur Identität des Vaters des zweiten Kindes, verneinte es mit Verfügung vom 29. September 2017 erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. H. Mit Eingabe vom 8. November 2017 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erneut Beschwerde erheben und beantragen die Feststellung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. I. Mit Urteil E-6324/2017 vom 29. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gut, hob die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. September 2017 auf und wies die Sache nochmals zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Zur Begründung führte es aus, das SEM habe trotz der mit Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 bereits einmal erfolgten Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung die entscheidrelevanten Umstände nicht in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt und daneben auch seine Begründungspflicht missachtet. Aus diesem Grund werde die Vor-instanz nochmals angewiesen, unter Berücksichtigung aller relevanten Quellen und nötigenfalls unter Beizug der eigenen Länderexperten, abzuklären, ob die weibliche Genitalverstümmelung respektive die Reinfibulation nach einer Geburt sowie der Ehrenmord an unverheirateten Müttern in Eritrea, insbesondere in der Heimatregion der Beschwerdeführerin, verbreitet ist und inwiefern der eritreische Staat bezüglich der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgungsarten schutzwillig und schutzfähig ist. Ferner werde das SEM angewiesen, ebenfalls unter Berücksichtigung aller relevanten Quellen und nötigenfalls unter Beizug der eigenen Länderexperten, abzuklären, ob die Verweigerung der Genitalverstümmelung respektive der Reinfibulation respektive die uneheliche Mutterschaft seitens der eritreischen Behörden als Ausdruck einer unliebsamen politischen Überzeugung gewertet werden könnte. Schliesslich habe das SEM unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zu untersuchen, ob der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit eine asylrelevante Verfolgung drohe. J. Am 26. Februar 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche erneut ab und verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft. Es begründete die Abweisung mit den Ergebnissen seiner Abklärungen zur Genitalverstümmelung in Eritrea; aus dem Consulting (Country of Origin Information, COI) vom 18. Mai 2018 ergebe sich im Wesentlichen, dass Beschneidungen in Eritrea seit dem im Jahr 2007 gesetzlich eingeführten Verbot der Beschneidung generell rückläufig seien, insbesondere in den Städten. Gemäss mehreren Auskunftspersonen gebe es in Eritrea seit langer Zeit auch keine Ehrenmorde mehr an Frauen, die vor- oder ausserehelichen Sex haben beziehungsweise Kinder gebären. In keinem der zur Verfügung stehenden Berichte zur Menschenrechtslage fänden sich Hinweise auf eine Verfolgung durch den eritreischen Staat allein aufgrund langjähriger Landesabwesenheit. Die Ausstellung von Reisedokumenten an Eritreer im Ausland sei in der Regel an die Bezahlung der sogenannten Aufbausteuer gebunden. Da ohne die Bezahlung in der Regel keine Reisedokumente ausgestellt würden, gebe es auch keine Erfahrungswerte dazu, wie der eritreische Staat bei einer Einreise aus Europa ohne Bezahlung der Steuer vorgehen würde. Die eritreischen Gesetzestexte zur Aufbausteuer würden keine Strafbestimmungen im Falle von Nichtbezahlung beinhalten. Das SEM ordnete erneut die Wegweisung der Beschwerdeführenden, anstelle des unzumutbaren Vollzugs aber ihre vorläufige Aufnahme an. Die Verfügung wurde am 28. Februar 2019 eröffnet. K. Mit Beschwerde vom 1. April 2019 fochten die Beschwerdeführenden auch diesen Entscheid an und beantragten, es sei Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 26. Februar 2019 aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung der Rechtsvertreterin (legitimiert durch Vollmacht vom 25. Oktober 2016) als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung der Beschwerde wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2019 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, umgehend eine entsprechende Fürsorgebestätigung einzureichen. Sie setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. M. Am 25. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. N. Am 30. April 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. O. In der Stellungnahme vom 17. Mai 2021 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Auf die Begründung wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen P. Nach gewährter Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden am 24. Juni 2021 Stellung zu den Ausführungen des SEM. Auf die Argumentation in der Replik wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerdevorbringen beschlagen lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Betreffend die Gewährung von Asyl wurde bereits im Urteil E-6324/2017 vom 29. März 2018 festgehalten, dass die damals angefochtene Verfügung vom 29. September 2017 im Asylpunkt in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. ebenda E. 3). Zudem wurde der Vollzug der Wegweisung bereits in der Verfügung vom 29. September 2016 (und erneut in der Verfügung vom 29. September 2017) als unzumutbar erachtet und die Beschwerdeführenden sind seither vorläufig aufgenommen. Zu prüfen bleibt, ob subjektive Nachfluchtgründe bestehen, und ob die Beschwerdeführenden diesbezüglich im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Das Verwaltungs-, und so auch das Asylverfahren werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vor-instanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).

E. 4.3 In der Beschwerdeeingabe vom 1. April 2019 wird - wie bereits in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden - erneut gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und ausserdem ihre Begründungspflicht verletzt. Mit diesem Vorbringen wird dem SEM vorgehalten, es habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Im Einzelnen wird gerügt, dass - obwohl das SEM ein Consulting vorgelegt habe - nach wie vor stichhaltige Informationen über die aktuelle Lage in Eritrea fehlten. Es sei unklar, inwiefern der eritreische Staat in Bezug auf die weibliche Genitalverstümmelung schutzwillig und schutzfähig sei. Das SEM habe sein Consulting auf bereits veralteten Informationen oder solchen abgestützt, die von der Regierung selber bzw. von regierungsnahen Organisationen stammten. Diese Informationen seien nicht verlässlich. Auch die Abklärungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr von einem Ehrenmord bedroht sei, seien ungenügend.

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die formelle Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung im Zusammenhang mit nötigen Abklärungen betreffend eine den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 drohenden Reinfibulation beziehungsweise Genitalverstümmelung sowie einen der Beschwerdeführerin 1 drohenden Ehrenmord für nicht begründet.

E. 4.5 Tatsächlich hatte das Bundesverwaltungsgericht die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz zweimal als zu ungenügend erachtet und in Folge die angefochtenen Verfügungen kassiert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6758/2016 vom 25. April 2017 sowie E-6324/2017 vom 29. März 2018). In der Folge hörte das SEM die Beschwerdeführerin nochmals an und nahm Abklärungen vor, welche in das Consulting vom 18. Mai 2018 eingeflossen sind, welches den Beschwerdeführenden und dem Gericht offengelegt wurde. Vor dem Hintergrund, dass die Informationslage betreffend Eritrea gerichtsnotorisch als sehr schwierig zu bezeichnen ist, hat das SEM alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen - verschiedene Berichte internationaler Organisationen sowie die Befragung einer Person, welche die Situation vor Ort kennt - konsultiert und recherchiert und den Sachverhalt damit genügend abgeklärt. Für weitere Abklärungen betreffend die von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen besteht kein Anlass. Es ist damit festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinlänglich abgeklärt hat.

E. 5.1 Im angefochtenen Asylentscheid vom 26. Februar 2019 führte das SEM aus, es habe gemäss den Anweisungen im Urteil E-6324/2017 vom 29. März 2018 COI-Abklärungen betreffend Genitalverstümmelungen, Ehrenmord und unliebsame politische Überzeugungen veranlasst. Aus dem entsprechenden Consulting vom 18. Mai 2018 gehe hervor, dass die Beschneidung in Eritrea seit dem im Jahr 2007 gesetzlich eingeführten Verbot generell rückläufig sei, insbesondere in den Städten. Gemäss den Vertreterinnen der staatlichen Frauenorganisation Hamade kämen Beschneidungen in städtischen Gebieten praktisch nicht mehr vor. Der eritreische Staat sei zudem in Bezug auf die weibliche Genitalverstümmelung generell schutzwillig und schutzfähig. Die Durchführung der Genitalverstümmelung sei in allen Varianten seit 2007 in Eritrea gesetzlich verboten. Es seien für die Durchführung, die Anstiftung und auch das grundlose Nichtmelden einer solchen Bussen gesetzlich festgelegt worden. Ärzte des Spitals in F._______ würden systematisch in solchen Fällen Meldung erstatten. Die Bevölkerung und auch die Schulkinder würden von der Regierung sensibilisiert. Die Tradition der Beschneidung sei aber nach wie vor präsent. Jedoch spiele die Hamade, ein regierungseigenes Organ, bei der Verteidigung von Frauenrechten eine zentrale Rolle. Die Polizei sei in der Lage, Schutz zu bieten, und um Schutz einzufordern, könnten Frauen sich auch an ein Hamade-Komitee wenden. Gemäss mehreren Auskunftspersonen gebe es in Eritrea seit langer Zeit auch keine Ehrenmorde mehr an Frauen, die vor- oder ausserehelichen Sex haben beziehungsweise Kinder gebären. Häufige Konsequenz sei jedoch die Verstossung aus der Familie. In keinem der zur Verfügung stehenden Berichte zur Menschenrechtslage fänden sich Hinweise auf eine Verfolgung durch den eritreischen Staat allein aufgrund langjähriger Landesabwesenheit. Die Ausstellung von Reisedokumenten an Eritreer im Ausland sei in der Regel an die Bezahlung der sogenannten Aufbausteuer gebunden. Da ohne die Bezahlung in der Regel keine Reisedokumente ausgestellt würden, gebe es auch keine Erfahrungswerte dazu, wie der eritreische Staat bei einer Einreise aus Europa ohne Bezahlung der Steuer vorgehen würde. Die eritreischen Gesetzestexte zur Aufbausteuer würden keine Strafbestimmungen im Falle von Nichtbezahlung beinhalten. Vor diesem Hintergrund erachtete das SEM die Befürchtungen der Beschwerdeführerin als nicht asylbeachtlich, da sie sich - sofern sie sich gegen eine Beschneidung der Tochter wehren wolle - gesetzeskonform verhalten würde und dabei auf die Unterstützung der Behörden sowie der staatlichen Frauenorganisation Hamade zählen könne. Auch die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, im Fall der Rückkehr Opfer eines Ehrenmordes zu werden, weil sie vorehelichen Geschlechtsverkehr hatte und zwei Kinder geboren habe, finde keine objektive Grundlage. Entsprechende Tötungen kämen schon seit langer Zeit nicht mehr vor; Hinweise fänden sich nur in historischen Quellen teils aus dem 19. Jahrhundert. Dies entspreche auch den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der zweiten Anhörung. Die Argumentation, die Beschwerdeführerin könne sich wegen ihrer illegalen Ausreise nicht an die Behörden wenden, weil sie selbst von diesen gesucht würde, könne nicht gehört werden, dies sei bereits im Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 festgestellt worden (ebenda E. 4.2). Weitere Anknüpfungspunkte, weshalb sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, seien nicht ersichtlich. Nach Auskunft mehrerer Experten habe in Eritrea ein gesellschaftlicher Wandel stattgefunden und die Beschwerdeführerin erscheine als unverheiratete Frau mit vorehelichem Geschlechtsverkehr in den Augen des eritreischen Staats nicht als missliebige Person. Zudem würden Frauen in den letzten Jahren bei Heirat und Geburt zunehmend vom Dienst befreit. Zwar sei die Beschwerdeführerin nicht verheiratet, aber sie sei Mutter zweier Kinder und könne sich bei einer allfälligen Rückkehr aus diesem Grund vom Nationaldienst befreien lassen. Es bleibe dabei, dass die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge.

E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird den Ergebnissen des Consultings entgegengehalten, dass die dort getroffenen Feststellungen betreffend die Situation in F._______ nicht genügend belegt seien und das SEM die Aussagen der Auskunftsperson, deren Identität nicht bekannt sei, und von der man auch nicht wisse, wann genau sie aus Eritrea ausgereist sei und ob ihre Wahrnehmungen überhaupt noch aktuell seien, nicht genügend verifiziert habe. Es sei lediglich offengelegt worden, dass diese Person aus F._______ stamme und mehrere Jahre nach der Einführung des Beschneidungsverbots aus Eritrea ausgereist sei. Vage seien die Auskünfte des Consultings auch in Bezug auf die Hamade (National Union of Eritrean Women, NUEW) und deren Tätigkeiten vor Ort. Es solle sich hierbei um eine staatliche/regierungsnahe Frauenorganisation handeln, die sich für die Rechte der Frauen bzw. gegen die Genitalverstümmelungen einsetze. Unklar sei jedoch, wie weit dieses Engagement gehe und inwiefern den Frauen tatsächlich im konkreten Einzelfall geholfen werde. Es werde auch nicht erklärt, welchen Schutz diese Organisation den Frauen letztlich überhaupt anbieten könne, gehe die Gefahr der erzwungenen Genitalverstümmelung doch regelmässig von der Familie aus. Es sei offensichtlich, dass eine unverheiratete Frau mit zwei Kleinkindern in Eritrea des Schutzes ihrer Familie bedürfe. Auch sei nicht erstellt, ob es ein Hamade-Komitee in F._______ gebe. Alle diesbezüglichen Informationen im Consulting stammten von Vertreterinnen der Hamade in Asmara. Hinzu komme, dass das Gespräch mit diesen bereits vor drei Jahren stattgefunden habe und die eingeholten Informationen nicht mehr als aktuell gelten dürften. Betreffend die Schutzfähigkeit und -willigkeit bestünden deshalb weiterhin Fragezeichen, auch weil der eritreische Staat bedacht sei, in der Öffentlichkeit gut dazustehen; ob entsprechende Massnahmen tatsächlich umgesetzt würden, sei nicht belegt. Es fehlten demnach nach wie vor stichhaltige Informationen über die aktuelle Lage in Eritrea. Die wenigen Informationen, auf denen auch das Consulting basiere, seien entweder bereits veraltet oder sie stammten von der Regierung selbst bzw. von Organisationen, die der Regierung nahestehen. Daher seien die Informationen mit Vorsicht zu geniessen. Die Familie der Beschwerdeführerin praktiziere die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung aus traditioneller Überzeugung auch weiterhin. Bei einer Rückkehr nach Eritrea sei deshalb von einer Gefährdung der Beschwerdeführerinnen auszugehen; weil die Beschwerdeführerin als unverheiratete Frau mit zwei Kindern auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen wäre, sei die Gefahr gross, dass sie sich nach den familiären Regeln zu richten hätte. Die Gefahr eines drohenden Ehrenmords sei nach wie vor ungenügend abgeklärt worden. Das SEM habe zum Beispiel keine Abklärungen im familiären Umfeld der Beschwerdeführerin vorgenommen, sondern die Problematik nur abstrakt geklärt. Zudem sei auch die Frage, ob die uneheliche Mutterschaft der Beschwerdeführerin aus Sicht der eritreischen Behörden eine unliebsame politische Überzeugung darstellen könnte, nicht beantwortet worden. Entsprechende Abklärungen im Consulting fehlten gänzlich. Auch die Ausführungen zur illegalen Ausreise und zur langen Landesabwesenheit überzeugten nicht. Offensichtlich erfüllten die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.3 In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2021 bekräftigte das SEM, die eritreische Regierung habe Massnahmen gegen weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) ergriffen; auch habe diese Praxis kaum noch Rückhalt in der eritreischen Gesellschaft und werde deutlich abgelehnt. Bereits 2010 hätten sich 82% der eritreischen Frauen und 84% der eritreischen Männer für eine Beendigung dieser Praxis ausgesprochen, es sei davon auszugehen, dass FGM in Eritrea bis zum Eröffnungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung weiter zurückgedrängt worden sei und weiterhin zurückgedrängt werde. Da die Entwicklungen im Land in dieser Sache nicht auf eine Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der eritreischen Behörden hindeuteten, sei der Grund beachtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin ausser Stande sehe, sich erfolgreich gegen drohende FGM zu wehren. Dazu sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass die Begründung, aufgrund der Militärdienstverweigerung könne sie die Behörden nicht um Schutz ersuchen, nicht überzeugend sei. Es seien auch keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorehelichen Beziehung und den beiden unehelichen Kindern in Eritrea flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte; gleiches gelte im Übrigen auch für ihre langjährige Landesabwesenheit. Vor diesem Hintergrund vermöge die uneheliche Mutterschaft und die Verhinderung von FGM der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter keine unliebsame politische Überzeugung darzustellen.

E. 5.4 In Ergänzung zu den Beschwerdevorbringen vom 1. April 2019 hielten die Beschwerdeführenden dem SEM in der Replik vom 24. Juni 2021 erneut entgegen, dass es seine Schlussfolgerung nicht hinreichend zu belegen vernöge. Selbst wenn die Praxis der Genitalverstümmelung zurückgedrängt werde, sei die Prävalenz in Eritrea noch immer sehr hoch und eine reale Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sei nicht auszuschliessen. Genitalverstümmelungen würden nach wie vor praktiziert und stellten eine reale Gefahr für junge Mädchen und Frauen dar. Erneut wurde hervorgehoben, dass die sehr traditionell eingestellte Familie der Beschwerdeführerin bei der Tochter der Beschwerdeführerin wohl kaum auf eine Beschneidung verzichten würde, weil schon bei der Beschwerdeführerin die schwerste Art der weiblichen Genitalverstümmelung angewendet worden sei. Sie sei jedoch bei einer allfälligen Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Ferner sei die Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit der eritreischen Behörden nicht belegt; Berichten zufolge seien Informationen zu spezifischen FGM-Fällen nur schwer erhältlich. Es gebe weder Hinweise auf den Ausgang der meisten Gerichtsverfahren noch sonstige Angaben zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Das eritreische Justizsystem sei nicht in der Lage, Strafverfolgungsmassnahmen konsequent durchzusetzen.

E. 6.1 Betreffend die Beschwerdeführerin 1 ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 zum Ergebnis kam, ihr habe zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keine asylrechtlich relevante Gefahr gedroht (vgl. ebenda E. 4.2).

E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft eventuell aufgrund von nach ihrer Flucht entstandenen Gründen erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin 1 befürchtet, im Fall der Rückkehr Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Weil sie aufgrund einer vorehelichen Beziehung schwanger geworden sei und inzwischen zwei Kinder geboren habe, habe sie ihre Familie entehrt und Schande über sie gebracht, beispielsweise könne ihr Bruder nicht heiraten, das sei Clantradition (vgl. act. A43/13 F61). Ihre traditionell eingestellte Familie vermöge dieses Verhalten nicht zu akzeptieren. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch im Länderkontext Eritrea als nicht begründet, es wird durch die Abklärungen des SEM widerlegt. Die Vorinstanz hat im Rahmen des Länderconsultings die nötigen Recherchen unternommen; diese führten zum Ergebnis, es gebe keine Hinweise auf eine in Eritrea aktuell bestehende Ehrenmord-Praxis an Frauen, welche vor der Ehe oder unverheiratet schwanger geworden seien. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat in der ergänzenden Anhörung vom 20. Juni 2017 ausgeführt, sie habe noch nie von einem solchen Fall in ihrem Umfeld gehört, sie könne dazu konkret nichts sagen, nur sie selbst sei vorehelich schwanger geworden und mit dem Tod bedroht (vgl. act. A43/13 F78-83). Der Vorhalt in der Beschwerde, das SEM hätte noch viel weitergehend abklären müssen, zum Beispiel im familiären Umfeld, kann angesichts des Abklärungsergebnisses, wonach es keine Hinweise auf aktuelle Ehrenmorde an ledigen Müttern gebe und Hinweise auf das Vorkommen solcher Ehrenmorde lediglich historischen Quellen teils aus dem 19. Jahrhundert zu entnehmen seien (vgl. act. A62/8, S. 4, Antwort auf Frage 2), nicht gehört werden. Das SEM war bei dieser Faktenlage nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet. Hinweise auf eine auch objektiv begründete Furcht vor einem der Beschwerdeführerin 1 im Fall der Rückkehr drohenden Ehrenmord sind nicht ersichtlich.

E. 6.4 Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, sie könnte im Fall der Rückkehr durch ihre Familie zu einer Reinfibulierung gezwungen werden, was einer asylbeachtlichen Verfolgung gleichkäme, vor der sie die heimischen Behörden nicht schützen würden, weil sie sich aufgrund des Umstands, dass sie sich unerlaubt dem Militärdienst und dem Nationaldienst entzogen habe, nicht an die Behörden wenden könne, ist nicht geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftig drohender Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 1999 mit etwa (...) Jahren; sie hält sich seit mehr als 20 Jahren im Ausland auf, ist inzwischen über (...) Jahre alt und Mutter zweier Kinder. Es ist bei dieser Ausgangslage nicht zu erwarten, dass ihre Eltern im Fall einer Rückkehr nach Eritrea noch derart grossen Einfluss auf sie nehmen könnten, um sie zu einem solchen Schritt (der Reinfibulierung) zwingen zu können. Zudem wäre die Beschwerdeführerin 1 im Fall einer Rückkehr auch nicht gezwungen, sich am Wohnort der Familie in F._______ niederzulassen, sondern sie könnte mit ihren Kindern auch an einem anderen Ort, gegebenenfalls in der Hauptstadt Asmara leben, wo sie sich dem Einflussbereich ihrer traditionell eingestellten Verwandtschaft entziehen könnte. Dort könnte sie schliesslich auch die im Consulting der Vorinstanz genannte, von den dortigen Frauenorganisationen angebotene Unterstützung wahrnehmen.

E. 6.5 Die oben genannten Faktoren sind auch betreffend das Vorbringen, es drohe der Beschwerdeführerin 2 in Eritrea eine Genitalverstümmelung, da die traditionell eingestellte Familie dies verlangen könnte, zu berücksichtigen. Zwar ist zutreffend, dass die Genitalverstümmelung in Eritrea noch immer praktiziert wird, auch wenn sie gesetzlich verboten ist und die Behörden diese Praxis unter Strafe gestellt haben. Richtig ist auch, dass die Entscheidung, ob ein Mädchen beschnitten wird, häufig vom familiären Umfeld beeinflusst wird und ein sozialer Druck besteht. Berichten zufolge seien Grossmütter vor allem in ländlichen Gebieten starke Befürworterinnen dieser Praxis, Männer spielten dagegen eine nur untergeordnete Rolle (vgl. die Angaben in: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 9, Eritrea, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: 3/2019, Ziff. 6 Entscheidung über die Durchführung, S. 12, Laenderreport_9_Eritrea_akt.pdf [integration-rtk.de], abgerufen am 03.08.2021). Allerdings hält der zitierte Bericht, der die aktuellste Quellenauswertung zum Thema FGM in Eritrea beinhaltet, auch fest, dass die Entscheidung über die Durchführung einer Beschneidung grundsätzlich bei den Eltern liegt (vgl. ebenda). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Gefahr einer der Beschwerdeführerin 2 drohenden Beschneidung als gering erachtet werden muss, da ihre Mutter, die Beschwerdeführerin 1, diese Praxis ablehnt und als erwachsene Frau auch in der Lage sein dürfte, ihre Tochter vor Übergriffen zu schützen - gegebenenfalls durch eine Wohnsitznahme in einer anderen Stadt als F._______. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin 2 bereits in einem Alter, in der Mädchen in Eritrea üblicherweise nicht (mehr) beschnitten werden. Überwiegend werden Mädchen vor dem fünften Geburtstag beschnitten (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, a.a.O., Ziff. 3 Alter zum Zeitpunkt der Beschneidung, S. 8 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 2 keine auch objektiv begründete Verfolgung durch eine drohende Genitalverstümmelung im Fall der Rückkehr droht.

E. 6.6 Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Angaben zur Ahndung von Genitalverstümmelungen und der Meldepflicht der Ärzte des Spitals in F._______ nicht genügend belegt seien, ist entgegenzuhalten, dass die Quellenlage in Eritrea grundsätzlich und auch in diesem Punkt schwierig ist, weshalb die Bemühungen des SEM, sich durch Befragung von Personen, welche aus der Gegend stammen, um sich ein möglichst genaues Bild über die Situation vor Ort zu machen, zu begrüssen sind. Dass die Identität der Befragten dabei zu schützen ist, ist vor dem Hintergrund von Art. 27 Abs. 1 VwVG selbstverständlich. Die Vorhaltungen in der Beschwerde, es seien die Auskünfte nicht verifiziert worden, vermögen nicht zu verfangen (vgl. auch E. 4).

E. 6.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gegenüber Mädchen und Frauen verübte Genitalverstümmelungen grundsätzlich zur Anerkennung einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung führen können; fraglos handelt es sich um einen ernsthaften Nachteil (vgl. auch BVGE 2014/27 E. 5.6) und um einen frauenspezifischen Fluchtgrund im Sinne von Art. 3 AsylG (zur Anerkennung eines relevanten Verfolgungsmotivs bei frauenspezifischer Verfolgung vgl. den weiterhin massgeblichen Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7). Vorliegend bestehen allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin 2 im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Genitalverstümmelung bedroht ist. Zwar ist die weibliche Genitalverstümmelung (FGM) in Eritrea noch weit verbreitet. Nach der aktuellen Erkenntnislage sind die Zahlen der Betroffenen und auch der Befürworter der weiblichen Genitalverstümmelung jedoch rückläufig; der prozentuale Anteil von Betroffenen ist in älteren Altersgruppen deutlich höher als in den Altersgruppen junger Mädchen und Frauen. Seit dem Jahr 2007 ist die weibliche Genitalverstümmelung in Eritrea verboten. Das SEM hat in seinem Consulting vom 18. Mai 2018 die greifbaren Quellen zusammengestellt; die gleichen Erkenntnisse lassen sich dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Länderreport des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Länderreport 9, Eritrea, Weibliche Genitalverstümmelung, a.a.O.) von März 2019 oder den Informationen von Terre des Femmes (vgl. Terre des Femmes, Menschenrechte für die Frauen e.V., Stand Dezember 2019, www.frauenrechte.de/unsere-arbeit/themen/weibliche-genitalverstuemmelung/unser-engagement/aktivitaeten/genitalverstuemmelung-in-afrika/fgm-in-afrika/1427-eritrea, abgerufen am 03.08.2021) entnehmen (vgl. auch ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Eritrea: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen [a-11195-5 11199] vom 9. März 2020). Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr ohne weiteres von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer der Beschwerdeführerin 2 drohenden Genitalverstümmelung ausgegangen werden, zumal ihre Mutter, die Beschwerdeführerin 1, entschiedene Gegnerin eines solchen weitreichenden Eingriffs ist. Dass sie einer andersdenkenden Umgebung, insbesondere in familiärer Hinsicht, ausgesetzt wäre und sie sich trotz ihrer eigenen ablehnenden Haltung dieser gegenüber nicht durchzusetzen vermögen würde, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, da ihre Äusserungen über blosse vage Befürchtungen nicht hinausgingen.

E. 6.8 Schliesslich führt auch die langjährige Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass sie im Fall einer Rückkehr gefährdet wäre. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht illegal aus Eritrea ausgereist ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6758/2016 vom 25. April 2017 E. 4.2). Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die heute 41-jährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr erstmals zum Nationaldienst aufgeboten würde. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, ist insbesondere unter Hinweis auf E. 5.1 des Referenz-urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 festzuhalten, dass einer nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Weitere Anknüpfungspunkte für das Vorliegen von zusätzlichen Gründen, welche ein wie auch immer geartetes politisches, regimekritisches Profil der Beschwerdeführerin 1 zu begründen vermögen, sind nicht ersichtlich. Aus den Akten geht auch sonst nichts hervor, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.

E. 6.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorliegen von Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 26. Februar 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde mit Verfügung vom 15. April 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist gemäss Aktenlage weiterhin gegeben. Daher ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.

E. 10 Mit der Instruktionsverfügung vom 15. April 2019 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat mit der Replik eine Kostennote datierend vom 17. Juni 2021 eingereicht. In dieser hat sie einen Aufwand von 9.25 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 220.- ausgewiesen. Dieser Stundensatz ist praxiskonform, auch der Aufwand ist angemessen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 2'279.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 2'279.- erstattet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1547/2019 Urteil vom 10. September 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1, und deren KinderB._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 3, alle Eritrea, alle vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eritreische Staatsangehörige, eine Mutter und zwei Kinder. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 1999 und reiste nach einem langjährigen Aufenthalt in Saudi-Arabien am 2. November 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 5. November 2014 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch stellte. Am (...) 2014 kam ihre Tochter E._______ in der Schweiz zur Welt. B. Bei der Befragung zur Person (BzP) am 18. November 2014 und ihrer Anhörung am 24. August 2016 erklärte sie, sie sei islamischen Glaubens und stamme aus F._______. Um nach dem Schulabschluss dem Einzug in den Militärdienst zu entgehen, habe sie das Land verlassen. Ende 1999, mit etwa (...) Jahren, sei sie nach Saudi-Arabien geflüchtet und habe dort etwa 15 Jahre lang bei einer saudi-arabischen Familie als Dienst- und Kindermädchen gearbeitet. Nachdem sie vom eritreischen Chauffeur ihres Arbeitgebers schwanger geworden sei, habe ihre Vorgesetzte sie zu einer Abtreibung zwingen wollen. Als der Vater des Kindes von der Schwangerschaft erfahren habe, sei er aus Angst, umgebracht zu werden, spurlos verschwunden; sie habe nie wieder etwas von ihm gehört. Sie könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da sie unzulässigerweise schwanger geworden sei, was eine Schande für die Familie darstelle und rufschädigend sei. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie, vom Vater beziehungsweise ihren Brüdern umgebracht zu werden. Schliesslich habe sie Angst davor, dass ihre Tochter im Falle einer Rückkehr rituell verstümmelt beziehungsweise beschnitten würde, was ihr selbst bereits widerfahren sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihre Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. September 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an; den Vollzug der Wegweisung schob es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 2. November 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung des SEM Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, der vorinstanzliche Entscheid vom 29. September 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. E. Mit Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend gut, hob die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. September 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Staatssekretariat zurück. Soweit die Asylgewährung beantragt wurde, wurde die Beschwerde demgegenüber abgewiesen. F. Am (...) 2017 kam der Sohn G._______ zur Welt. G. Nachdem das SEM mit der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2017 eine ergänzende Anhörung durchgeführt und sie zur Angst vor der Genitalverstümmelung ihrer Tochter in Eritrea und vor der Verfolgung durch ihre Familienangehörigen wegen eines unehelichen Kindes sowie zur Zahlung der 2%-Steuer befragt hatte, sowie auch zur Identität des Vaters des zweiten Kindes, verneinte es mit Verfügung vom 29. September 2017 erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. H. Mit Eingabe vom 8. November 2017 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erneut Beschwerde erheben und beantragen die Feststellung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. I. Mit Urteil E-6324/2017 vom 29. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gut, hob die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. September 2017 auf und wies die Sache nochmals zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Zur Begründung führte es aus, das SEM habe trotz der mit Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 bereits einmal erfolgten Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung die entscheidrelevanten Umstände nicht in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt und daneben auch seine Begründungspflicht missachtet. Aus diesem Grund werde die Vor-instanz nochmals angewiesen, unter Berücksichtigung aller relevanten Quellen und nötigenfalls unter Beizug der eigenen Länderexperten, abzuklären, ob die weibliche Genitalverstümmelung respektive die Reinfibulation nach einer Geburt sowie der Ehrenmord an unverheirateten Müttern in Eritrea, insbesondere in der Heimatregion der Beschwerdeführerin, verbreitet ist und inwiefern der eritreische Staat bezüglich der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgungsarten schutzwillig und schutzfähig ist. Ferner werde das SEM angewiesen, ebenfalls unter Berücksichtigung aller relevanten Quellen und nötigenfalls unter Beizug der eigenen Länderexperten, abzuklären, ob die Verweigerung der Genitalverstümmelung respektive der Reinfibulation respektive die uneheliche Mutterschaft seitens der eritreischen Behörden als Ausdruck einer unliebsamen politischen Überzeugung gewertet werden könnte. Schliesslich habe das SEM unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zu untersuchen, ob der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit eine asylrelevante Verfolgung drohe. J. Am 26. Februar 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche erneut ab und verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft. Es begründete die Abweisung mit den Ergebnissen seiner Abklärungen zur Genitalverstümmelung in Eritrea; aus dem Consulting (Country of Origin Information, COI) vom 18. Mai 2018 ergebe sich im Wesentlichen, dass Beschneidungen in Eritrea seit dem im Jahr 2007 gesetzlich eingeführten Verbot der Beschneidung generell rückläufig seien, insbesondere in den Städten. Gemäss mehreren Auskunftspersonen gebe es in Eritrea seit langer Zeit auch keine Ehrenmorde mehr an Frauen, die vor- oder ausserehelichen Sex haben beziehungsweise Kinder gebären. In keinem der zur Verfügung stehenden Berichte zur Menschenrechtslage fänden sich Hinweise auf eine Verfolgung durch den eritreischen Staat allein aufgrund langjähriger Landesabwesenheit. Die Ausstellung von Reisedokumenten an Eritreer im Ausland sei in der Regel an die Bezahlung der sogenannten Aufbausteuer gebunden. Da ohne die Bezahlung in der Regel keine Reisedokumente ausgestellt würden, gebe es auch keine Erfahrungswerte dazu, wie der eritreische Staat bei einer Einreise aus Europa ohne Bezahlung der Steuer vorgehen würde. Die eritreischen Gesetzestexte zur Aufbausteuer würden keine Strafbestimmungen im Falle von Nichtbezahlung beinhalten. Das SEM ordnete erneut die Wegweisung der Beschwerdeführenden, anstelle des unzumutbaren Vollzugs aber ihre vorläufige Aufnahme an. Die Verfügung wurde am 28. Februar 2019 eröffnet. K. Mit Beschwerde vom 1. April 2019 fochten die Beschwerdeführenden auch diesen Entscheid an und beantragten, es sei Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 26. Februar 2019 aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung der Rechtsvertreterin (legitimiert durch Vollmacht vom 25. Oktober 2016) als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung der Beschwerde wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2019 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, umgehend eine entsprechende Fürsorgebestätigung einzureichen. Sie setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. M. Am 25. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. N. Am 30. April 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. O. In der Stellungnahme vom 17. Mai 2021 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Auf die Begründung wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen P. Nach gewährter Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden am 24. Juni 2021 Stellung zu den Ausführungen des SEM. Auf die Argumentation in der Replik wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerdevorbringen beschlagen lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Betreffend die Gewährung von Asyl wurde bereits im Urteil E-6324/2017 vom 29. März 2018 festgehalten, dass die damals angefochtene Verfügung vom 29. September 2017 im Asylpunkt in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. ebenda E. 3). Zudem wurde der Vollzug der Wegweisung bereits in der Verfügung vom 29. September 2016 (und erneut in der Verfügung vom 29. September 2017) als unzumutbar erachtet und die Beschwerdeführenden sind seither vorläufig aufgenommen. Zu prüfen bleibt, ob subjektive Nachfluchtgründe bestehen, und ob die Beschwerdeführenden diesbezüglich im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Das Verwaltungs-, und so auch das Asylverfahren werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vor-instanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). 4.3 In der Beschwerdeeingabe vom 1. April 2019 wird - wie bereits in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden - erneut gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und ausserdem ihre Begründungspflicht verletzt. Mit diesem Vorbringen wird dem SEM vorgehalten, es habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Im Einzelnen wird gerügt, dass - obwohl das SEM ein Consulting vorgelegt habe - nach wie vor stichhaltige Informationen über die aktuelle Lage in Eritrea fehlten. Es sei unklar, inwiefern der eritreische Staat in Bezug auf die weibliche Genitalverstümmelung schutzwillig und schutzfähig sei. Das SEM habe sein Consulting auf bereits veralteten Informationen oder solchen abgestützt, die von der Regierung selber bzw. von regierungsnahen Organisationen stammten. Diese Informationen seien nicht verlässlich. Auch die Abklärungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr von einem Ehrenmord bedroht sei, seien ungenügend. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die formelle Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung im Zusammenhang mit nötigen Abklärungen betreffend eine den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 drohenden Reinfibulation beziehungsweise Genitalverstümmelung sowie einen der Beschwerdeführerin 1 drohenden Ehrenmord für nicht begründet. 4.5 Tatsächlich hatte das Bundesverwaltungsgericht die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz zweimal als zu ungenügend erachtet und in Folge die angefochtenen Verfügungen kassiert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6758/2016 vom 25. April 2017 sowie E-6324/2017 vom 29. März 2018). In der Folge hörte das SEM die Beschwerdeführerin nochmals an und nahm Abklärungen vor, welche in das Consulting vom 18. Mai 2018 eingeflossen sind, welches den Beschwerdeführenden und dem Gericht offengelegt wurde. Vor dem Hintergrund, dass die Informationslage betreffend Eritrea gerichtsnotorisch als sehr schwierig zu bezeichnen ist, hat das SEM alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen - verschiedene Berichte internationaler Organisationen sowie die Befragung einer Person, welche die Situation vor Ort kennt - konsultiert und recherchiert und den Sachverhalt damit genügend abgeklärt. Für weitere Abklärungen betreffend die von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen besteht kein Anlass. Es ist damit festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinlänglich abgeklärt hat. 5. 5.1 Im angefochtenen Asylentscheid vom 26. Februar 2019 führte das SEM aus, es habe gemäss den Anweisungen im Urteil E-6324/2017 vom 29. März 2018 COI-Abklärungen betreffend Genitalverstümmelungen, Ehrenmord und unliebsame politische Überzeugungen veranlasst. Aus dem entsprechenden Consulting vom 18. Mai 2018 gehe hervor, dass die Beschneidung in Eritrea seit dem im Jahr 2007 gesetzlich eingeführten Verbot generell rückläufig sei, insbesondere in den Städten. Gemäss den Vertreterinnen der staatlichen Frauenorganisation Hamade kämen Beschneidungen in städtischen Gebieten praktisch nicht mehr vor. Der eritreische Staat sei zudem in Bezug auf die weibliche Genitalverstümmelung generell schutzwillig und schutzfähig. Die Durchführung der Genitalverstümmelung sei in allen Varianten seit 2007 in Eritrea gesetzlich verboten. Es seien für die Durchführung, die Anstiftung und auch das grundlose Nichtmelden einer solchen Bussen gesetzlich festgelegt worden. Ärzte des Spitals in F._______ würden systematisch in solchen Fällen Meldung erstatten. Die Bevölkerung und auch die Schulkinder würden von der Regierung sensibilisiert. Die Tradition der Beschneidung sei aber nach wie vor präsent. Jedoch spiele die Hamade, ein regierungseigenes Organ, bei der Verteidigung von Frauenrechten eine zentrale Rolle. Die Polizei sei in der Lage, Schutz zu bieten, und um Schutz einzufordern, könnten Frauen sich auch an ein Hamade-Komitee wenden. Gemäss mehreren Auskunftspersonen gebe es in Eritrea seit langer Zeit auch keine Ehrenmorde mehr an Frauen, die vor- oder ausserehelichen Sex haben beziehungsweise Kinder gebären. Häufige Konsequenz sei jedoch die Verstossung aus der Familie. In keinem der zur Verfügung stehenden Berichte zur Menschenrechtslage fänden sich Hinweise auf eine Verfolgung durch den eritreischen Staat allein aufgrund langjähriger Landesabwesenheit. Die Ausstellung von Reisedokumenten an Eritreer im Ausland sei in der Regel an die Bezahlung der sogenannten Aufbausteuer gebunden. Da ohne die Bezahlung in der Regel keine Reisedokumente ausgestellt würden, gebe es auch keine Erfahrungswerte dazu, wie der eritreische Staat bei einer Einreise aus Europa ohne Bezahlung der Steuer vorgehen würde. Die eritreischen Gesetzestexte zur Aufbausteuer würden keine Strafbestimmungen im Falle von Nichtbezahlung beinhalten. Vor diesem Hintergrund erachtete das SEM die Befürchtungen der Beschwerdeführerin als nicht asylbeachtlich, da sie sich - sofern sie sich gegen eine Beschneidung der Tochter wehren wolle - gesetzeskonform verhalten würde und dabei auf die Unterstützung der Behörden sowie der staatlichen Frauenorganisation Hamade zählen könne. Auch die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, im Fall der Rückkehr Opfer eines Ehrenmordes zu werden, weil sie vorehelichen Geschlechtsverkehr hatte und zwei Kinder geboren habe, finde keine objektive Grundlage. Entsprechende Tötungen kämen schon seit langer Zeit nicht mehr vor; Hinweise fänden sich nur in historischen Quellen teils aus dem 19. Jahrhundert. Dies entspreche auch den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der zweiten Anhörung. Die Argumentation, die Beschwerdeführerin könne sich wegen ihrer illegalen Ausreise nicht an die Behörden wenden, weil sie selbst von diesen gesucht würde, könne nicht gehört werden, dies sei bereits im Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 festgestellt worden (ebenda E. 4.2). Weitere Anknüpfungspunkte, weshalb sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, seien nicht ersichtlich. Nach Auskunft mehrerer Experten habe in Eritrea ein gesellschaftlicher Wandel stattgefunden und die Beschwerdeführerin erscheine als unverheiratete Frau mit vorehelichem Geschlechtsverkehr in den Augen des eritreischen Staats nicht als missliebige Person. Zudem würden Frauen in den letzten Jahren bei Heirat und Geburt zunehmend vom Dienst befreit. Zwar sei die Beschwerdeführerin nicht verheiratet, aber sie sei Mutter zweier Kinder und könne sich bei einer allfälligen Rückkehr aus diesem Grund vom Nationaldienst befreien lassen. Es bleibe dabei, dass die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird den Ergebnissen des Consultings entgegengehalten, dass die dort getroffenen Feststellungen betreffend die Situation in F._______ nicht genügend belegt seien und das SEM die Aussagen der Auskunftsperson, deren Identität nicht bekannt sei, und von der man auch nicht wisse, wann genau sie aus Eritrea ausgereist sei und ob ihre Wahrnehmungen überhaupt noch aktuell seien, nicht genügend verifiziert habe. Es sei lediglich offengelegt worden, dass diese Person aus F._______ stamme und mehrere Jahre nach der Einführung des Beschneidungsverbots aus Eritrea ausgereist sei. Vage seien die Auskünfte des Consultings auch in Bezug auf die Hamade (National Union of Eritrean Women, NUEW) und deren Tätigkeiten vor Ort. Es solle sich hierbei um eine staatliche/regierungsnahe Frauenorganisation handeln, die sich für die Rechte der Frauen bzw. gegen die Genitalverstümmelungen einsetze. Unklar sei jedoch, wie weit dieses Engagement gehe und inwiefern den Frauen tatsächlich im konkreten Einzelfall geholfen werde. Es werde auch nicht erklärt, welchen Schutz diese Organisation den Frauen letztlich überhaupt anbieten könne, gehe die Gefahr der erzwungenen Genitalverstümmelung doch regelmässig von der Familie aus. Es sei offensichtlich, dass eine unverheiratete Frau mit zwei Kleinkindern in Eritrea des Schutzes ihrer Familie bedürfe. Auch sei nicht erstellt, ob es ein Hamade-Komitee in F._______ gebe. Alle diesbezüglichen Informationen im Consulting stammten von Vertreterinnen der Hamade in Asmara. Hinzu komme, dass das Gespräch mit diesen bereits vor drei Jahren stattgefunden habe und die eingeholten Informationen nicht mehr als aktuell gelten dürften. Betreffend die Schutzfähigkeit und -willigkeit bestünden deshalb weiterhin Fragezeichen, auch weil der eritreische Staat bedacht sei, in der Öffentlichkeit gut dazustehen; ob entsprechende Massnahmen tatsächlich umgesetzt würden, sei nicht belegt. Es fehlten demnach nach wie vor stichhaltige Informationen über die aktuelle Lage in Eritrea. Die wenigen Informationen, auf denen auch das Consulting basiere, seien entweder bereits veraltet oder sie stammten von der Regierung selbst bzw. von Organisationen, die der Regierung nahestehen. Daher seien die Informationen mit Vorsicht zu geniessen. Die Familie der Beschwerdeführerin praktiziere die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung aus traditioneller Überzeugung auch weiterhin. Bei einer Rückkehr nach Eritrea sei deshalb von einer Gefährdung der Beschwerdeführerinnen auszugehen; weil die Beschwerdeführerin als unverheiratete Frau mit zwei Kindern auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen wäre, sei die Gefahr gross, dass sie sich nach den familiären Regeln zu richten hätte. Die Gefahr eines drohenden Ehrenmords sei nach wie vor ungenügend abgeklärt worden. Das SEM habe zum Beispiel keine Abklärungen im familiären Umfeld der Beschwerdeführerin vorgenommen, sondern die Problematik nur abstrakt geklärt. Zudem sei auch die Frage, ob die uneheliche Mutterschaft der Beschwerdeführerin aus Sicht der eritreischen Behörden eine unliebsame politische Überzeugung darstellen könnte, nicht beantwortet worden. Entsprechende Abklärungen im Consulting fehlten gänzlich. Auch die Ausführungen zur illegalen Ausreise und zur langen Landesabwesenheit überzeugten nicht. Offensichtlich erfüllten die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2021 bekräftigte das SEM, die eritreische Regierung habe Massnahmen gegen weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) ergriffen; auch habe diese Praxis kaum noch Rückhalt in der eritreischen Gesellschaft und werde deutlich abgelehnt. Bereits 2010 hätten sich 82% der eritreischen Frauen und 84% der eritreischen Männer für eine Beendigung dieser Praxis ausgesprochen, es sei davon auszugehen, dass FGM in Eritrea bis zum Eröffnungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung weiter zurückgedrängt worden sei und weiterhin zurückgedrängt werde. Da die Entwicklungen im Land in dieser Sache nicht auf eine Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der eritreischen Behörden hindeuteten, sei der Grund beachtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin ausser Stande sehe, sich erfolgreich gegen drohende FGM zu wehren. Dazu sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass die Begründung, aufgrund der Militärdienstverweigerung könne sie die Behörden nicht um Schutz ersuchen, nicht überzeugend sei. Es seien auch keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorehelichen Beziehung und den beiden unehelichen Kindern in Eritrea flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte; gleiches gelte im Übrigen auch für ihre langjährige Landesabwesenheit. Vor diesem Hintergrund vermöge die uneheliche Mutterschaft und die Verhinderung von FGM der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter keine unliebsame politische Überzeugung darzustellen. 5.4 In Ergänzung zu den Beschwerdevorbringen vom 1. April 2019 hielten die Beschwerdeführenden dem SEM in der Replik vom 24. Juni 2021 erneut entgegen, dass es seine Schlussfolgerung nicht hinreichend zu belegen vernöge. Selbst wenn die Praxis der Genitalverstümmelung zurückgedrängt werde, sei die Prävalenz in Eritrea noch immer sehr hoch und eine reale Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sei nicht auszuschliessen. Genitalverstümmelungen würden nach wie vor praktiziert und stellten eine reale Gefahr für junge Mädchen und Frauen dar. Erneut wurde hervorgehoben, dass die sehr traditionell eingestellte Familie der Beschwerdeführerin bei der Tochter der Beschwerdeführerin wohl kaum auf eine Beschneidung verzichten würde, weil schon bei der Beschwerdeführerin die schwerste Art der weiblichen Genitalverstümmelung angewendet worden sei. Sie sei jedoch bei einer allfälligen Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Ferner sei die Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit der eritreischen Behörden nicht belegt; Berichten zufolge seien Informationen zu spezifischen FGM-Fällen nur schwer erhältlich. Es gebe weder Hinweise auf den Ausgang der meisten Gerichtsverfahren noch sonstige Angaben zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Das eritreische Justizsystem sei nicht in der Lage, Strafverfolgungsmassnahmen konsequent durchzusetzen. 6. 6.1 Betreffend die Beschwerdeführerin 1 ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 zum Ergebnis kam, ihr habe zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keine asylrechtlich relevante Gefahr gedroht (vgl. ebenda E. 4.2). 6.2 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft eventuell aufgrund von nach ihrer Flucht entstandenen Gründen erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 6.3 Die Beschwerdeführerin 1 befürchtet, im Fall der Rückkehr Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Weil sie aufgrund einer vorehelichen Beziehung schwanger geworden sei und inzwischen zwei Kinder geboren habe, habe sie ihre Familie entehrt und Schande über sie gebracht, beispielsweise könne ihr Bruder nicht heiraten, das sei Clantradition (vgl. act. A43/13 F61). Ihre traditionell eingestellte Familie vermöge dieses Verhalten nicht zu akzeptieren. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch im Länderkontext Eritrea als nicht begründet, es wird durch die Abklärungen des SEM widerlegt. Die Vorinstanz hat im Rahmen des Länderconsultings die nötigen Recherchen unternommen; diese führten zum Ergebnis, es gebe keine Hinweise auf eine in Eritrea aktuell bestehende Ehrenmord-Praxis an Frauen, welche vor der Ehe oder unverheiratet schwanger geworden seien. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat in der ergänzenden Anhörung vom 20. Juni 2017 ausgeführt, sie habe noch nie von einem solchen Fall in ihrem Umfeld gehört, sie könne dazu konkret nichts sagen, nur sie selbst sei vorehelich schwanger geworden und mit dem Tod bedroht (vgl. act. A43/13 F78-83). Der Vorhalt in der Beschwerde, das SEM hätte noch viel weitergehend abklären müssen, zum Beispiel im familiären Umfeld, kann angesichts des Abklärungsergebnisses, wonach es keine Hinweise auf aktuelle Ehrenmorde an ledigen Müttern gebe und Hinweise auf das Vorkommen solcher Ehrenmorde lediglich historischen Quellen teils aus dem 19. Jahrhundert zu entnehmen seien (vgl. act. A62/8, S. 4, Antwort auf Frage 2), nicht gehört werden. Das SEM war bei dieser Faktenlage nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet. Hinweise auf eine auch objektiv begründete Furcht vor einem der Beschwerdeführerin 1 im Fall der Rückkehr drohenden Ehrenmord sind nicht ersichtlich. 6.4 Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, sie könnte im Fall der Rückkehr durch ihre Familie zu einer Reinfibulierung gezwungen werden, was einer asylbeachtlichen Verfolgung gleichkäme, vor der sie die heimischen Behörden nicht schützen würden, weil sie sich aufgrund des Umstands, dass sie sich unerlaubt dem Militärdienst und dem Nationaldienst entzogen habe, nicht an die Behörden wenden könne, ist nicht geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftig drohender Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 1999 mit etwa (...) Jahren; sie hält sich seit mehr als 20 Jahren im Ausland auf, ist inzwischen über (...) Jahre alt und Mutter zweier Kinder. Es ist bei dieser Ausgangslage nicht zu erwarten, dass ihre Eltern im Fall einer Rückkehr nach Eritrea noch derart grossen Einfluss auf sie nehmen könnten, um sie zu einem solchen Schritt (der Reinfibulierung) zwingen zu können. Zudem wäre die Beschwerdeführerin 1 im Fall einer Rückkehr auch nicht gezwungen, sich am Wohnort der Familie in F._______ niederzulassen, sondern sie könnte mit ihren Kindern auch an einem anderen Ort, gegebenenfalls in der Hauptstadt Asmara leben, wo sie sich dem Einflussbereich ihrer traditionell eingestellten Verwandtschaft entziehen könnte. Dort könnte sie schliesslich auch die im Consulting der Vorinstanz genannte, von den dortigen Frauenorganisationen angebotene Unterstützung wahrnehmen. 6.5 Die oben genannten Faktoren sind auch betreffend das Vorbringen, es drohe der Beschwerdeführerin 2 in Eritrea eine Genitalverstümmelung, da die traditionell eingestellte Familie dies verlangen könnte, zu berücksichtigen. Zwar ist zutreffend, dass die Genitalverstümmelung in Eritrea noch immer praktiziert wird, auch wenn sie gesetzlich verboten ist und die Behörden diese Praxis unter Strafe gestellt haben. Richtig ist auch, dass die Entscheidung, ob ein Mädchen beschnitten wird, häufig vom familiären Umfeld beeinflusst wird und ein sozialer Druck besteht. Berichten zufolge seien Grossmütter vor allem in ländlichen Gebieten starke Befürworterinnen dieser Praxis, Männer spielten dagegen eine nur untergeordnete Rolle (vgl. die Angaben in: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 9, Eritrea, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: 3/2019, Ziff. 6 Entscheidung über die Durchführung, S. 12, Laenderreport_9_Eritrea_akt.pdf [integration-rtk.de], abgerufen am 03.08.2021). Allerdings hält der zitierte Bericht, der die aktuellste Quellenauswertung zum Thema FGM in Eritrea beinhaltet, auch fest, dass die Entscheidung über die Durchführung einer Beschneidung grundsätzlich bei den Eltern liegt (vgl. ebenda). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Gefahr einer der Beschwerdeführerin 2 drohenden Beschneidung als gering erachtet werden muss, da ihre Mutter, die Beschwerdeführerin 1, diese Praxis ablehnt und als erwachsene Frau auch in der Lage sein dürfte, ihre Tochter vor Übergriffen zu schützen - gegebenenfalls durch eine Wohnsitznahme in einer anderen Stadt als F._______. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin 2 bereits in einem Alter, in der Mädchen in Eritrea üblicherweise nicht (mehr) beschnitten werden. Überwiegend werden Mädchen vor dem fünften Geburtstag beschnitten (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, a.a.O., Ziff. 3 Alter zum Zeitpunkt der Beschneidung, S. 8 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 2 keine auch objektiv begründete Verfolgung durch eine drohende Genitalverstümmelung im Fall der Rückkehr droht. 6.6 Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Angaben zur Ahndung von Genitalverstümmelungen und der Meldepflicht der Ärzte des Spitals in F._______ nicht genügend belegt seien, ist entgegenzuhalten, dass die Quellenlage in Eritrea grundsätzlich und auch in diesem Punkt schwierig ist, weshalb die Bemühungen des SEM, sich durch Befragung von Personen, welche aus der Gegend stammen, um sich ein möglichst genaues Bild über die Situation vor Ort zu machen, zu begrüssen sind. Dass die Identität der Befragten dabei zu schützen ist, ist vor dem Hintergrund von Art. 27 Abs. 1 VwVG selbstverständlich. Die Vorhaltungen in der Beschwerde, es seien die Auskünfte nicht verifiziert worden, vermögen nicht zu verfangen (vgl. auch E. 4). 6.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gegenüber Mädchen und Frauen verübte Genitalverstümmelungen grundsätzlich zur Anerkennung einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung führen können; fraglos handelt es sich um einen ernsthaften Nachteil (vgl. auch BVGE 2014/27 E. 5.6) und um einen frauenspezifischen Fluchtgrund im Sinne von Art. 3 AsylG (zur Anerkennung eines relevanten Verfolgungsmotivs bei frauenspezifischer Verfolgung vgl. den weiterhin massgeblichen Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7). Vorliegend bestehen allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin 2 im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Genitalverstümmelung bedroht ist. Zwar ist die weibliche Genitalverstümmelung (FGM) in Eritrea noch weit verbreitet. Nach der aktuellen Erkenntnislage sind die Zahlen der Betroffenen und auch der Befürworter der weiblichen Genitalverstümmelung jedoch rückläufig; der prozentuale Anteil von Betroffenen ist in älteren Altersgruppen deutlich höher als in den Altersgruppen junger Mädchen und Frauen. Seit dem Jahr 2007 ist die weibliche Genitalverstümmelung in Eritrea verboten. Das SEM hat in seinem Consulting vom 18. Mai 2018 die greifbaren Quellen zusammengestellt; die gleichen Erkenntnisse lassen sich dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Länderreport des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Länderreport 9, Eritrea, Weibliche Genitalverstümmelung, a.a.O.) von März 2019 oder den Informationen von Terre des Femmes (vgl. Terre des Femmes, Menschenrechte für die Frauen e.V., Stand Dezember 2019, www.frauenrechte.de/unsere-arbeit/themen/weibliche-genitalverstuemmelung/unser-engagement/aktivitaeten/genitalverstuemmelung-in-afrika/fgm-in-afrika/1427-eritrea, abgerufen am 03.08.2021) entnehmen (vgl. auch ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Eritrea: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen [a-11195-5 11199] vom 9. März 2020). Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr ohne weiteres von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer der Beschwerdeführerin 2 drohenden Genitalverstümmelung ausgegangen werden, zumal ihre Mutter, die Beschwerdeführerin 1, entschiedene Gegnerin eines solchen weitreichenden Eingriffs ist. Dass sie einer andersdenkenden Umgebung, insbesondere in familiärer Hinsicht, ausgesetzt wäre und sie sich trotz ihrer eigenen ablehnenden Haltung dieser gegenüber nicht durchzusetzen vermögen würde, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, da ihre Äusserungen über blosse vage Befürchtungen nicht hinausgingen. 6.8 Schliesslich führt auch die langjährige Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass sie im Fall einer Rückkehr gefährdet wäre. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht illegal aus Eritrea ausgereist ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6758/2016 vom 25. April 2017 E. 4.2). Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die heute 41-jährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr erstmals zum Nationaldienst aufgeboten würde. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, ist insbesondere unter Hinweis auf E. 5.1 des Referenz-urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 festzuhalten, dass einer nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Weitere Anknüpfungspunkte für das Vorliegen von zusätzlichen Gründen, welche ein wie auch immer geartetes politisches, regimekritisches Profil der Beschwerdeführerin 1 zu begründen vermögen, sind nicht ersichtlich. Aus den Akten geht auch sonst nichts hervor, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 6.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorliegen von Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 26. Februar 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde mit Verfügung vom 15. April 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist gemäss Aktenlage weiterhin gegeben. Daher ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.

10. Mit der Instruktionsverfügung vom 15. April 2019 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat mit der Replik eine Kostennote datierend vom 17. Juni 2021 eingereicht. In dieser hat sie einen Aufwand von 9.25 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 220.- ausgewiesen. Dieser Stundensatz ist praxiskonform, auch der Aufwand ist angemessen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 2'279.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 2'279.- erstattet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: