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E-6324/2017

E-6324/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 1999 und reiste nach einem langjährigen Aufenthalt in [Land D._______] am 2. November 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 5. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 18. November 2014 fand die Befragung zur Person, am 24. August 2016 die Anhörung zu ihren Asylgründen statt. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie sei islamischen Glaubens und stamme aus E._______. Nachdem sie die elfte Klasse abgeschlossen habe beziehungsweise etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise habe sie eine Vorladung erhalten, dass sie nach Sawa gehen müsse. Um nicht in den Militärdienst einrücken zu müssen, habe sie Eritrea verlassen. Sie sei Ende 1999, als sie etwa (...) Jahre alt gewesen sei, mit ihrem eigenen Ausweis nach [Land D._______] gereist. Ihr Vater habe damals die Behörden bestochen, um einen Pass für sie zu erhalten; dies sei in der damaligen Kriegszeit möglich gewesen. Nach ihrer Ausreise sei ihr Vater für fünf Jahre inhaftiert gewesen. In der Folge habe sie etwa 15 Jahre lang [im Land D._______] gearbeitet. Ihren Reisepass habe sie jeweils auf der eritreischen Botschaft verlängern lassen können. Diesen habe sie benötigt, um die Familie auf Reisen zu begleiten. Nachdem sie [von einem eritreischen Mitarbeiter], welcher ihr einen schriftlichen Heiratsantrag gemacht habe, schwanger geworden sei, habe ihre Vorgesetzte sie schikaniert und zu einer Abtreibung zwingen wollen. Als der Vater des Kindes von der Schwangerschaft erfahren habe, sei er aus Angst, umgebracht zu werden, spurlos verschwunden; seither habe sie nie wieder etwas von ihm gehört. Anschliessend sei sie mit Hilfe eines Bekannten sowie eines Schleppers in ein ihr unbekanntes Land geflogen, von wo aus sie mit dem Zug am 2. November 2014 illegal in die Schweiz gereist sei. Sie könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da sie unzulässigerweise schwanger geworden sei, was für ihre Familie eine Schande darstelle und rufschädigend sei. Sie befürchte, nach ihrer Rückkehr von ihrem Vater oder ihren Brüdern umgebracht zu werden. Schliesslich habe sie Angst davor, dass ihre Tochter im Falle einer Rückkehr rituell verstümmelt beziehungsweise beschnitten würde, was ihr selber im Übrigen bereits widerfahren sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihre eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. September 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer am (...) in der Schweiz zur Welt gekommenen Tochter, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an; den Vollzug der Wegweisung schob es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 2. November 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung des SEM Beschwerde erheben und unter anderem beantragten, der vorinstanzliche Entscheid vom 29. September 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. D. D.a Mit Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend gut, hob die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. September 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Staatssekretariat zurück. Soweit die Asylgewährung beantragt wurde, wurde die Beschwerde demgegenüber abgewiesen. D.b Zur Begründung der Kassation hielt das Gericht im Wesentlichen fest, dass die Annahme des SEM unzutreffend sei, die von der Familie der Beschwerdeführerin ausgehende Bedrohung beschlage einzig eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, nicht aber die Frage der Flüchtlingseigenschaft. Gemäss heute noch gültiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2004 Nr. 14 E. 5cff.) stelle die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie auch physisches Leiden zur Folge habe und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme. Ob beim Vorbringen, einer Frau oder einem Mädchen drohe eine Genitalverstümmelung (bzw. eine Mutter wehre sich gegen die Genitalverstümmelung ihres Kindes), die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien, bedürfe daher der sorgfältigen Prüfung. Aufgrund vorliegender Berichte beispielsweise von UNICEF oder von Terre des Femmes müsse für Eritrea auch heute weiterhin von einer erheblichen Verbreitung der Praktiken der Genitalverstümmelung ausgegangen werden. Indem die Beschwerdeführerin ihre Tochter vor einer drohenden Genitalverstümmelung zu bewahren versuche, äussere sie eine politische Überzeugung, welche flüchtlingsrechtlich relevant sein könne. Neben der Fragestellung hinsichtlich des Vorliegens einer Verfolgungsmotivation stelle sich bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz drohender Genitalverstümmelung ferner die Frage nach der Urheberschaft der Verfolgung beziehungsweise nach der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Heimatstaats. Auch diesen Faktor hätte das SEM prüfen müssen. Überdies sei unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe zu erörtern, ob sich aus der langjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Gefährdung ergäbe (E. 5.2). D.c Zur Begründung des negativen Entscheids im Asylpunkt führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Beantragung und der Erhalt der Identitätskarte bei den eritreischen Behörden im Sudan, der wiederholte Grenzübertritt aus Eritrea in den Sudan sowie die Ausreise aus Eritrea nach [Land D._______] mit dem eigenem Pass nicht für die Existenz von Vorfluchtgründen sprächen. E. Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt. F. Am 20. Juni 2017 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durch. Dabei wurde sie zur Angst vor der Genitalverstümmelung ihrer Tochter in Eritrea und vor der Verfolgung durch ihre Familienangehörigen wegen eines unehelichen Kindes sowie zur Zahlung der 2%-Steuer befragt. Nach der Identität des Vaters ihres zweiten Kindes befragt, trug sie vor, dass ihre Tochter und ihr Sohn denselben Vater hätten. Dieser lebe seit einiger Zeit in Grossbritannien. Er habe ihr mitgeteilt, dass er sie nicht heiraten wolle, seine beiden Kinder aber anerkenne und unterstützten werde (vgl. A43/13, F17 ff.). G. Mit Verfügung vom 29. September 2017 - eröffnet am 9. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. H. Mit Eingabe vom 8. November 2017 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffer 1 des Entscheids vom 29. September 2017 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen. I. Mit Schreiben vom 15. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 29. September 2017 im Asylpunkt in Rechtskraft erwachsen und es bleibt lediglich zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe bestehen, und ob die Beschwerdeführenden diesbezüglich im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 4.1 Zur drohenden Genitalverstümmelung der Tochter der Beschwerdeführerin führte das SEM aus, dass diese Praktik in Eritrea gesetzlich verboten sei, wobei gegen Widerhandlungen schwere Strafen vorgesehen seien. Obwohl es in der Anfangszeit des Verbots im Jahr 2007 kaum zu strafrechtlicher Verfolgung gekommen sei, habe sich dies in der jüngeren Zeit geändert. Dies gehe beispielsweise aus einem Bericht von Landinfo vom 27. Mai 2013 hervor. Dort werde auf Seite 15 erwähnt, dass sich die Situation insofern geändert habe, als ungefähr 250 Rechtsfälle vor Gericht gebracht werden sollten. Es seien gesicherte Briefkästen aufgestellt worden, in denen schriftliche Informationen und Hinweise über Gesetzesbrüche eingereicht werden könnten. Die Informationen aus diesen Briefkästen seien in mehreren Fällen die Grundlage für Gerichtsverfahren gewesen. Zur Furcht der Beschwerdeführerin, von ihren Familienangehörigen wegen ihrer unehelichen Kinder getötet zu werden, weil sie die Ehre der Familie verletzt habe, sei festzuhalten, dass sie selbst zugegeben habe, dass sie noch von keiner entsprechenden Verfolgung gehört habe und es auch keine Hinweise dafür gebe, dass dies in Eritrea so praktiziert werde. Dass sie sich wegen der ihrer Tochter drohenden Beschneidung und der Verfolgung durch ihre Familie nicht an die eritreischen Behörden wenden könne, weil sie wegen ihrer illegalen Ausreise in Eritrea gesuchte werde, könne angesichts der Tatsache, dass sie sich wiederholt unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe und ihr die eritreischen Behörden bereits zuvor Reisepapiere ausgestellt hätten, nicht geglaubt werden. Die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea sei seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) insofern nicht mehr asylrelevant, als vorliegend keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. So hätten die eritreischen Behörden in [Land D._______] der Beschwerdeführerin wohl kaum den Pass verlängert respektive neu ausgestellt, wenn sie diese hätten bestrafen wollen.

E. 4.2 Bezüglich der drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, dass das SEM dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 nur in ungenügender Weise nachgekommen sei. Die in der angefochtenen Verfügung aus dem Bericht von Landinfo zitierte Information - in Eritrea seien mittlerweile ungefähr 250 Rechtsfälle von Genitalverstümmelung vor Gericht gebracht worden - würden durch andere Quellen widerlegt, denen zu entnehmen sei, dass es zwar zu 133 Verhaftungen wegen Genitalverstümmelung gekommen sei, indessen in keinem dieser Fälle eine Strafe ausgesprochen worden sei. Würden Gesetze durch die Justizbehörden nicht umgesetzt, könne nicht von einem ausreichenden Schutz gegen private Verfolgung gesprochen werden. Eine Untersuchung des Ministry of Health und der National Union of Eritrean Women zeige denn auch, dass die weibliche Genitalverstümmelung gerade in der Heimatregion der Beschwerdeführerin, wo mehrheitlich Muslime lebten, noch lange nicht der Vergangenheit angehöre und in der Bevölkerung trotz ihrer Strafbarkeit nach wie vor auf Akzeptanz treffe. Auch die Familie der Beschwerdeführerin sei muslimisch und praktiziere die weibliche Genitalverstümmelung aus traditioneller Überzeugung. Da bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes in der Schweiz eine Defibulation habe durchgeführt werden müssen, sei nun bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mehr nur ihre zwischenzeitlich an (...) erkrankte Tochter, sondern angesichts der ihr drohenden Reinfibulation auch sie selbst von einer entsprechenden geschlechtsspezifischen Verfolgung betroffen. Darüber hinaus befürchte die Beschwerdeführerin wegen der ausserehelichen Schwangerschaft von ihrem Vater und ihren Brüdern getötet zu werden. Eine Anzeige bei den Behörden falle deshalb ausser Betracht, weil sie fürchte, sich dadurch noch in grössere Schwierigkeiten zu bringen. Als unverheiratete Frau mit zwei Kindern und ohne Ausbildung wäre sie bei einer Rückkehr auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen und hätte sich nach deren Regeln zu richten. Ferner könne von den eritreischen Behörden angesichts ihrer Wehrdienstverweigerung und ihrer illegalen Ausreise auch kein Schutz erwartet werden. Aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit und ihrer unehelichen Mutterschaft hätte die Beschwerdeführerin wegen ihrer Wehrdienstverweigerung zudem mit schwerwiegenden und unverhältnismässigen Sanktionen zu rechnen. Zudem sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich eine gefahrlose Rückkehr nach Eritrea erkauft habe. Während unklar sei, ob ihre Arbeitgeberin die 2%-Steuer in [Land D._______] jeweils bezahlt habe, habe die Beschwerdeführerin diese Steuer seit ihrer Ausreise aus [dem Land D._______] in jedem Fall nie mehr entrichtet. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht des [Spitals] vom (...), wonach bei ihr angesichts der Geburt ihres ersten Kindes eine Defibulation durchgeführt werden musste, einen Bericht von Terre des Femmes vom September 2016 betreffend weibliche Genitalverstümmelung in Eritrea, den UNFPA-UNICEF Jahresbericht 2015 betreffend ein gemeinsames Programm gegen weibliche Genitalverstümmelung sowie einen Bericht der Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz vom Mai 2010 zur Fact Finding Mission Äthiopien / Somaliland 2010 ein.

E. 5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Schluss: Die oberflächlichen, lediglich mit einem einzigen Bericht aus dem Jahr 2013 belegten Ausführungen des SEM zum Umgang der eritreischen Behörden mit weiblicher Genitalverstümmelung vermögen angesichts der Informationen in den auf Beschwerdeebene eingereichten Quellen (auf die zum Teil schon im Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 verwiesen wurde) nicht zu überzeugen. Es kann tatsächlich noch nicht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit des eritreischen Staates ausgegangen werden, wenn es wegen weiblicher Genitalverstümmelung zwar zu Verhaftungen, aber dennoch zu keinerlei Bestrafungen kommt (vgl. UNFPA-UNICEF Jahresbericht 2015, a.a.O., S. 21). Auch die pauschalen Ausführungen des SEM zum drohenden Ehrenmord sind nicht stichhaltig. In der angefochtenen Verfügung wird lediglich behauptet, dass es keinerlei Hinweise dafür gebe, dass es in Eritrea wegen unehelicher Kinder zu Ehrenmorden komme, ohne dass diese Angabe in irgendeiner Weise belegt wird. Damit missachtet das SEM seine Begründungspflicht. Sich diesbezüglich einzig auf die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie noch von keiner entsprechenden Verfolgung gehört habe, abzustützen, greift in jedem Fall zu kurz. Entgegen der expliziten Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 hat sich das SEM ferner mit keinem Wort dazu geäussert, inwiefern die Verweigerung der Genitalverstümmelung respektive der Reinfibulation seitens der eritreischen Behörden als Ausdruck einer unliebsamen politischen Überzeugung gewertet wird - eine Frage, die sich trotz gesetzlichem Verbot angesichts der (gemäss dem eingereichten UNFPA-UNICEF Bericht) fehlenden Bestrafung nach wie vor zu stellen scheint. Überdies ist zu untersuchen, ob auch die uneheliche Mutterschaft der Beschwerdeführerin aus Sicht der eritreischen Behörden eine unliebsame politische Überzeugung darstellt. Nicht berücksichtigt werden kann demgegenüber das Argument der Beschwerdeführerin, sie könne gegen die drohende geschlechtsspezifische Verfolgung keinen Schutz seitens der eritreischen Behörden erwarten, weil sie seinerzeit den Militärdienst verweigert habe. Die Frage der Konsequenzen der behaupteten Desertion wurde bereits im Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 abschliessend behandelt. Das Gericht kam damals zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung mit den Tatsachen unvereinbar ist, dass ihr in Eritrea und [Land D._______] eritreische Papiere ausgestellt respektive verlängert wurden und sie wiederholt aus Eritrea ausreisen konnte (vgl. Bst. D.c). Demgegenüber hat es das SEM - trotz der ausdrücklichen Anordnung seitens des Gerichts im Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 und in Missachtung seiner Begründungspflicht - gänzlich unterlassen, sich dazu zu äussern, ob die langjährige Landesabwesenheit eine Gefährdung der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Eritrea ergäbe. Diese Frage könnte sich in asylrechtlicher Hinsicht insbesondere dann als relevant erweisen, wenn das SEM mit Blick auf die zu tätigenden Abklärungen zum Schluss gelangt, dass die Verhinderung der Genitalverstümmelung der Tochter respektive der Reinfibulation der Beschwerdeführerin oder ihre uneheliche Mutterschaft in Eritrea eine unliebsamen politischen Überzeugung darstellt.

E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren hat das SEM - trotz der mit Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 bereits einmal erfolgten Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung - die entscheidrelevanten Umstände nicht in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt und daneben auch seine Begründungspflicht missachtet. Die hier erforderlichen COI-Abklärungen sprengen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Folglich drängt sich erneut eine Kassation auf. Das SEM wird angewiesen, unter Berücksichtigung aller relevanten Quellen und nötigenfalls unter Beizug der eigenen Länderexperten, abzuklären, ob die weibliche Genitalverstümmelung respektive die Reinfibulation nach einer Geburt sowie der Ehrenmord an unverheirateten Müttern in Eritrea, insbesondere in der Heimatregion der Beschwerdeführerin, verbreitet ist und inwiefern der eritreische Staat bezüglich der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgungsarten schutzwillig und schutzfähig ist. Ferner wird das SEM angewiesen, ebenfalls unter Berücksichtigung aller relevanten Quellen und nötigenfalls unter Beizug der eigenen Länderexperten, abzuklären, ob die Verweigerung der Genitalverstümmelung respektive der Reinfibulation respektive die uneheliche Mutterschaft seitens der eritreischen Behörden als Ausdruck einer unliebsamen politischen Überzeugung gewertet wird. Des Weiteren hat das SEM, unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zu untersuchen, ob der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit eine asylrelevante Verfolgung droht. Um seiner Begründungspflicht nachzukommen, hat sich das SEM in einer neuen Verfügung zu all diesen Punkten ausreichend detailliert zu äussern.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, sofern die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 29. September 2017 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege obsolet.

E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'650.- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 29. September 2017 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'650. auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6324/2017 Urteil vom 29. März 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...) B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Eritrea, alle vertreten durch Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 1999 und reiste nach einem langjährigen Aufenthalt in [Land D._______] am 2. November 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 5. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 18. November 2014 fand die Befragung zur Person, am 24. August 2016 die Anhörung zu ihren Asylgründen statt. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie sei islamischen Glaubens und stamme aus E._______. Nachdem sie die elfte Klasse abgeschlossen habe beziehungsweise etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise habe sie eine Vorladung erhalten, dass sie nach Sawa gehen müsse. Um nicht in den Militärdienst einrücken zu müssen, habe sie Eritrea verlassen. Sie sei Ende 1999, als sie etwa (...) Jahre alt gewesen sei, mit ihrem eigenen Ausweis nach [Land D._______] gereist. Ihr Vater habe damals die Behörden bestochen, um einen Pass für sie zu erhalten; dies sei in der damaligen Kriegszeit möglich gewesen. Nach ihrer Ausreise sei ihr Vater für fünf Jahre inhaftiert gewesen. In der Folge habe sie etwa 15 Jahre lang [im Land D._______] gearbeitet. Ihren Reisepass habe sie jeweils auf der eritreischen Botschaft verlängern lassen können. Diesen habe sie benötigt, um die Familie auf Reisen zu begleiten. Nachdem sie [von einem eritreischen Mitarbeiter], welcher ihr einen schriftlichen Heiratsantrag gemacht habe, schwanger geworden sei, habe ihre Vorgesetzte sie schikaniert und zu einer Abtreibung zwingen wollen. Als der Vater des Kindes von der Schwangerschaft erfahren habe, sei er aus Angst, umgebracht zu werden, spurlos verschwunden; seither habe sie nie wieder etwas von ihm gehört. Anschliessend sei sie mit Hilfe eines Bekannten sowie eines Schleppers in ein ihr unbekanntes Land geflogen, von wo aus sie mit dem Zug am 2. November 2014 illegal in die Schweiz gereist sei. Sie könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da sie unzulässigerweise schwanger geworden sei, was für ihre Familie eine Schande darstelle und rufschädigend sei. Sie befürchte, nach ihrer Rückkehr von ihrem Vater oder ihren Brüdern umgebracht zu werden. Schliesslich habe sie Angst davor, dass ihre Tochter im Falle einer Rückkehr rituell verstümmelt beziehungsweise beschnitten würde, was ihr selber im Übrigen bereits widerfahren sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihre eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. September 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer am (...) in der Schweiz zur Welt gekommenen Tochter, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an; den Vollzug der Wegweisung schob es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 2. November 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung des SEM Beschwerde erheben und unter anderem beantragten, der vorinstanzliche Entscheid vom 29. September 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. D. D.a Mit Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend gut, hob die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. September 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Staatssekretariat zurück. Soweit die Asylgewährung beantragt wurde, wurde die Beschwerde demgegenüber abgewiesen. D.b Zur Begründung der Kassation hielt das Gericht im Wesentlichen fest, dass die Annahme des SEM unzutreffend sei, die von der Familie der Beschwerdeführerin ausgehende Bedrohung beschlage einzig eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, nicht aber die Frage der Flüchtlingseigenschaft. Gemäss heute noch gültiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2004 Nr. 14 E. 5cff.) stelle die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie auch physisches Leiden zur Folge habe und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme. Ob beim Vorbringen, einer Frau oder einem Mädchen drohe eine Genitalverstümmelung (bzw. eine Mutter wehre sich gegen die Genitalverstümmelung ihres Kindes), die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien, bedürfe daher der sorgfältigen Prüfung. Aufgrund vorliegender Berichte beispielsweise von UNICEF oder von Terre des Femmes müsse für Eritrea auch heute weiterhin von einer erheblichen Verbreitung der Praktiken der Genitalverstümmelung ausgegangen werden. Indem die Beschwerdeführerin ihre Tochter vor einer drohenden Genitalverstümmelung zu bewahren versuche, äussere sie eine politische Überzeugung, welche flüchtlingsrechtlich relevant sein könne. Neben der Fragestellung hinsichtlich des Vorliegens einer Verfolgungsmotivation stelle sich bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz drohender Genitalverstümmelung ferner die Frage nach der Urheberschaft der Verfolgung beziehungsweise nach der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Heimatstaats. Auch diesen Faktor hätte das SEM prüfen müssen. Überdies sei unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe zu erörtern, ob sich aus der langjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Gefährdung ergäbe (E. 5.2). D.c Zur Begründung des negativen Entscheids im Asylpunkt führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Beantragung und der Erhalt der Identitätskarte bei den eritreischen Behörden im Sudan, der wiederholte Grenzübertritt aus Eritrea in den Sudan sowie die Ausreise aus Eritrea nach [Land D._______] mit dem eigenem Pass nicht für die Existenz von Vorfluchtgründen sprächen. E. Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt. F. Am 20. Juni 2017 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durch. Dabei wurde sie zur Angst vor der Genitalverstümmelung ihrer Tochter in Eritrea und vor der Verfolgung durch ihre Familienangehörigen wegen eines unehelichen Kindes sowie zur Zahlung der 2%-Steuer befragt. Nach der Identität des Vaters ihres zweiten Kindes befragt, trug sie vor, dass ihre Tochter und ihr Sohn denselben Vater hätten. Dieser lebe seit einiger Zeit in Grossbritannien. Er habe ihr mitgeteilt, dass er sie nicht heiraten wolle, seine beiden Kinder aber anerkenne und unterstützten werde (vgl. A43/13, F17 ff.). G. Mit Verfügung vom 29. September 2017 - eröffnet am 9. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. H. Mit Eingabe vom 8. November 2017 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffer 1 des Entscheids vom 29. September 2017 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen. I. Mit Schreiben vom 15. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 29. September 2017 im Asylpunkt in Rechtskraft erwachsen und es bleibt lediglich zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe bestehen, und ob die Beschwerdeführenden diesbezüglich im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4. 4.1 Zur drohenden Genitalverstümmelung der Tochter der Beschwerdeführerin führte das SEM aus, dass diese Praktik in Eritrea gesetzlich verboten sei, wobei gegen Widerhandlungen schwere Strafen vorgesehen seien. Obwohl es in der Anfangszeit des Verbots im Jahr 2007 kaum zu strafrechtlicher Verfolgung gekommen sei, habe sich dies in der jüngeren Zeit geändert. Dies gehe beispielsweise aus einem Bericht von Landinfo vom 27. Mai 2013 hervor. Dort werde auf Seite 15 erwähnt, dass sich die Situation insofern geändert habe, als ungefähr 250 Rechtsfälle vor Gericht gebracht werden sollten. Es seien gesicherte Briefkästen aufgestellt worden, in denen schriftliche Informationen und Hinweise über Gesetzesbrüche eingereicht werden könnten. Die Informationen aus diesen Briefkästen seien in mehreren Fällen die Grundlage für Gerichtsverfahren gewesen. Zur Furcht der Beschwerdeführerin, von ihren Familienangehörigen wegen ihrer unehelichen Kinder getötet zu werden, weil sie die Ehre der Familie verletzt habe, sei festzuhalten, dass sie selbst zugegeben habe, dass sie noch von keiner entsprechenden Verfolgung gehört habe und es auch keine Hinweise dafür gebe, dass dies in Eritrea so praktiziert werde. Dass sie sich wegen der ihrer Tochter drohenden Beschneidung und der Verfolgung durch ihre Familie nicht an die eritreischen Behörden wenden könne, weil sie wegen ihrer illegalen Ausreise in Eritrea gesuchte werde, könne angesichts der Tatsache, dass sie sich wiederholt unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe und ihr die eritreischen Behörden bereits zuvor Reisepapiere ausgestellt hätten, nicht geglaubt werden. Die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea sei seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) insofern nicht mehr asylrelevant, als vorliegend keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. So hätten die eritreischen Behörden in [Land D._______] der Beschwerdeführerin wohl kaum den Pass verlängert respektive neu ausgestellt, wenn sie diese hätten bestrafen wollen. 4.2 Bezüglich der drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, dass das SEM dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 nur in ungenügender Weise nachgekommen sei. Die in der angefochtenen Verfügung aus dem Bericht von Landinfo zitierte Information - in Eritrea seien mittlerweile ungefähr 250 Rechtsfälle von Genitalverstümmelung vor Gericht gebracht worden - würden durch andere Quellen widerlegt, denen zu entnehmen sei, dass es zwar zu 133 Verhaftungen wegen Genitalverstümmelung gekommen sei, indessen in keinem dieser Fälle eine Strafe ausgesprochen worden sei. Würden Gesetze durch die Justizbehörden nicht umgesetzt, könne nicht von einem ausreichenden Schutz gegen private Verfolgung gesprochen werden. Eine Untersuchung des Ministry of Health und der National Union of Eritrean Women zeige denn auch, dass die weibliche Genitalverstümmelung gerade in der Heimatregion der Beschwerdeführerin, wo mehrheitlich Muslime lebten, noch lange nicht der Vergangenheit angehöre und in der Bevölkerung trotz ihrer Strafbarkeit nach wie vor auf Akzeptanz treffe. Auch die Familie der Beschwerdeführerin sei muslimisch und praktiziere die weibliche Genitalverstümmelung aus traditioneller Überzeugung. Da bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes in der Schweiz eine Defibulation habe durchgeführt werden müssen, sei nun bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mehr nur ihre zwischenzeitlich an (...) erkrankte Tochter, sondern angesichts der ihr drohenden Reinfibulation auch sie selbst von einer entsprechenden geschlechtsspezifischen Verfolgung betroffen. Darüber hinaus befürchte die Beschwerdeführerin wegen der ausserehelichen Schwangerschaft von ihrem Vater und ihren Brüdern getötet zu werden. Eine Anzeige bei den Behörden falle deshalb ausser Betracht, weil sie fürchte, sich dadurch noch in grössere Schwierigkeiten zu bringen. Als unverheiratete Frau mit zwei Kindern und ohne Ausbildung wäre sie bei einer Rückkehr auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen und hätte sich nach deren Regeln zu richten. Ferner könne von den eritreischen Behörden angesichts ihrer Wehrdienstverweigerung und ihrer illegalen Ausreise auch kein Schutz erwartet werden. Aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit und ihrer unehelichen Mutterschaft hätte die Beschwerdeführerin wegen ihrer Wehrdienstverweigerung zudem mit schwerwiegenden und unverhältnismässigen Sanktionen zu rechnen. Zudem sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich eine gefahrlose Rückkehr nach Eritrea erkauft habe. Während unklar sei, ob ihre Arbeitgeberin die 2%-Steuer in [Land D._______] jeweils bezahlt habe, habe die Beschwerdeführerin diese Steuer seit ihrer Ausreise aus [dem Land D._______] in jedem Fall nie mehr entrichtet. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht des [Spitals] vom (...), wonach bei ihr angesichts der Geburt ihres ersten Kindes eine Defibulation durchgeführt werden musste, einen Bericht von Terre des Femmes vom September 2016 betreffend weibliche Genitalverstümmelung in Eritrea, den UNFPA-UNICEF Jahresbericht 2015 betreffend ein gemeinsames Programm gegen weibliche Genitalverstümmelung sowie einen Bericht der Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz vom Mai 2010 zur Fact Finding Mission Äthiopien / Somaliland 2010 ein.

5. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Schluss: Die oberflächlichen, lediglich mit einem einzigen Bericht aus dem Jahr 2013 belegten Ausführungen des SEM zum Umgang der eritreischen Behörden mit weiblicher Genitalverstümmelung vermögen angesichts der Informationen in den auf Beschwerdeebene eingereichten Quellen (auf die zum Teil schon im Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 verwiesen wurde) nicht zu überzeugen. Es kann tatsächlich noch nicht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit des eritreischen Staates ausgegangen werden, wenn es wegen weiblicher Genitalverstümmelung zwar zu Verhaftungen, aber dennoch zu keinerlei Bestrafungen kommt (vgl. UNFPA-UNICEF Jahresbericht 2015, a.a.O., S. 21). Auch die pauschalen Ausführungen des SEM zum drohenden Ehrenmord sind nicht stichhaltig. In der angefochtenen Verfügung wird lediglich behauptet, dass es keinerlei Hinweise dafür gebe, dass es in Eritrea wegen unehelicher Kinder zu Ehrenmorden komme, ohne dass diese Angabe in irgendeiner Weise belegt wird. Damit missachtet das SEM seine Begründungspflicht. Sich diesbezüglich einzig auf die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie noch von keiner entsprechenden Verfolgung gehört habe, abzustützen, greift in jedem Fall zu kurz. Entgegen der expliziten Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 hat sich das SEM ferner mit keinem Wort dazu geäussert, inwiefern die Verweigerung der Genitalverstümmelung respektive der Reinfibulation seitens der eritreischen Behörden als Ausdruck einer unliebsamen politischen Überzeugung gewertet wird - eine Frage, die sich trotz gesetzlichem Verbot angesichts der (gemäss dem eingereichten UNFPA-UNICEF Bericht) fehlenden Bestrafung nach wie vor zu stellen scheint. Überdies ist zu untersuchen, ob auch die uneheliche Mutterschaft der Beschwerdeführerin aus Sicht der eritreischen Behörden eine unliebsame politische Überzeugung darstellt. Nicht berücksichtigt werden kann demgegenüber das Argument der Beschwerdeführerin, sie könne gegen die drohende geschlechtsspezifische Verfolgung keinen Schutz seitens der eritreischen Behörden erwarten, weil sie seinerzeit den Militärdienst verweigert habe. Die Frage der Konsequenzen der behaupteten Desertion wurde bereits im Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 abschliessend behandelt. Das Gericht kam damals zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung mit den Tatsachen unvereinbar ist, dass ihr in Eritrea und [Land D._______] eritreische Papiere ausgestellt respektive verlängert wurden und sie wiederholt aus Eritrea ausreisen konnte (vgl. Bst. D.c). Demgegenüber hat es das SEM - trotz der ausdrücklichen Anordnung seitens des Gerichts im Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 und in Missachtung seiner Begründungspflicht - gänzlich unterlassen, sich dazu zu äussern, ob die langjährige Landesabwesenheit eine Gefährdung der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Eritrea ergäbe. Diese Frage könnte sich in asylrechtlicher Hinsicht insbesondere dann als relevant erweisen, wenn das SEM mit Blick auf die zu tätigenden Abklärungen zum Schluss gelangt, dass die Verhinderung der Genitalverstümmelung der Tochter respektive der Reinfibulation der Beschwerdeführerin oder ihre uneheliche Mutterschaft in Eritrea eine unliebsamen politischen Überzeugung darstellt.

6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren hat das SEM - trotz der mit Urteil E-6758/2016 vom 25. April 2017 bereits einmal erfolgten Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung - die entscheidrelevanten Umstände nicht in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt und daneben auch seine Begründungspflicht missachtet. Die hier erforderlichen COI-Abklärungen sprengen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Folglich drängt sich erneut eine Kassation auf. Das SEM wird angewiesen, unter Berücksichtigung aller relevanten Quellen und nötigenfalls unter Beizug der eigenen Länderexperten, abzuklären, ob die weibliche Genitalverstümmelung respektive die Reinfibulation nach einer Geburt sowie der Ehrenmord an unverheirateten Müttern in Eritrea, insbesondere in der Heimatregion der Beschwerdeführerin, verbreitet ist und inwiefern der eritreische Staat bezüglich der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgungsarten schutzwillig und schutzfähig ist. Ferner wird das SEM angewiesen, ebenfalls unter Berücksichtigung aller relevanten Quellen und nötigenfalls unter Beizug der eigenen Länderexperten, abzuklären, ob die Verweigerung der Genitalverstümmelung respektive der Reinfibulation respektive die uneheliche Mutterschaft seitens der eritreischen Behörden als Ausdruck einer unliebsamen politischen Überzeugung gewertet wird. Des Weiteren hat das SEM, unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zu untersuchen, ob der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit eine asylrelevante Verfolgung droht. Um seiner Begründungspflicht nachzukommen, hat sich das SEM in einer neuen Verfügung zu all diesen Punkten ausreichend detailliert zu äussern. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, sofern die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 29. September 2017 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege obsolet. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'650.- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 29. September 2017 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'650. auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: