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E-6758/2016

E-6758/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland Ende 1999 und reiste nach einem langjährigen Aufenthalt in [Drittland] über ein unbekanntes Land am 2. November 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 5. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. A.b Am (...) kam ihre Tochter in der Schweiz zur Welt. A.c Die Beschwerdeführerin wurde am 18. November 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt sowie am 24. August 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie sei islamischen Glaubens und stamme aus C._______. Nachdem sie die elfte Klasse abgeschlossen habe beziehungsweise etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise habe sie eine Vorladung erhalten, dass sie nach Sawa gehen müsse. Da sie nicht zu Hause gewesen sei, habe ihr Vater an ihrer Stelle das militärische Aufgebot entgegengenommen. Um nicht dasselbe Schicksal wie ihre Geschwister erleiden zu müssen (zwei ihrer Brüder seien im Militärdienst respektive in Haft, während eine ihrer Schwestern als Märtyrerin umgekommen sei), habe sie Eritrea verlassen. Sie sei Ende 1999, als sie etwa (...) Jahre alt gewesen sei, mit ihrem eigenen Pass nach [Drittland] geflogen. Ihr Vater habe damals die Behörden bestochen, um einen Reisepass für sie zu erhalten; dies sei in der damaligen Kriegszeit möglich gewesen. Nach ihrer Ausreise sei ihr Vater für fünf Jahre inhaftiert gewesen. Wenn sie sich bei den Behörden gemeldet hätte, wäre er indes freigelassen worden. In der Folge habe sie etwa 15 Jahre lang bei [Arbeitgeber] gearbeitet. Ihren Reisepass habe sie jeweils auf der eritreischen Botschaft verlängern lassen können. Diesen habe sie benötigt, um [mit dem Arbeitgeber zu reisen]. Nachdem sie vom [Arbeitsnehmer] ihres Arbeitgebers, welcher ihr einen schriftlichen Heiratsantrag gemacht habe, schwanger geworden sei, habe ihre Vorgesetzte sie schikaniert und zu einer Abtreibung zwingen wollen. Als der Vater des Kindes von der Schwangerschaft erfahren habe, sei er aus Angst, umgebracht zu werden, spurlos verschwunden; seither habe sie nie wieder etwas von ihm gehört. Anschliessend sei sie mit Hilfe eines Bekannten sowie eines Schleppers in ein ihr unbekanntes Land geflogen, von wo aus sie mit dem Zug am 2. November 2014 illegal in die Schweiz gereist sei. Sie könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da sie unzulässigerweise schwanger geworden sei, was eine Schande für die Familie darstelle und rufschädigend sei. Ihr Vater sei deshalb erzürnt über sie, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte, von ihm beziehungsweise ihren Brüdern umgebracht zu werden. Schliesslich habe sie Angst davor, dass ihre Tochter im Falle einer Rückkehr rituell verstümmelt beziehungsweise beschnitten würde, was ihr selber im Übrigen bereits widerfahren sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. September 2016 - eröffnet am 4. Oktober 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen (Dispositiv-Ziffer 1), wies ihre Asylgesuche ab (Ziffer 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3); den Vollzug der Wegweisung schob es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrechtlich relevanter Verfolgung vonseiten der eritreischen Behörden aufgrund ihrer angeblichen Refraktion werde als unbegründet erachtet. So habe sie, indem sie nach ihrer Ausreise aus Eritrea freiwillig und persönlich in Kontakt mit den heimatlichen Behörden getreten sei, in der Absicht gehandelt, sich erneut unter den Schutz ihres Heimatlands zu stellen. Mit diesem Verhalten habe sie gezeigt, dass sie selber nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgehe, andernfalls hätte sie das Risiko, das mit einem persönlichen Erscheinen bei der eritreischen Botschaft einhergehe, nicht auf sich genommen. Diese Einschätzung werde zusätzlich dadurch erhärtet, dass ihr der eritreische Staat bereits vor ihrer Ausreise eine Identitätskarte sowie einen Reisepass ausgestellt habe, obwohl sie damals im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei. Sie habe zwar angegeben, der Reisepass sei gegen Bestechung ausgestellt worden. Indem die heimatlichen Behörden in der Folge aber ihren eritreischen Reisepass jeweils verlängert beziehungsweise erneuert hätten, hätten sie signalisiert, dass kein Verfolgungsinteresse an ihr bestehe; ansonsten wäre ihr Antrag auf Verlängerung des Reisepasses nicht genehmigt worden. Diese Einschätzung bestätige die Beschwerdeführerin indirekt, indem sie keinerlei Schwierigkeiten seitens der eritreischen Behörden bei den jeweiligen Passverlängerungen zu Protokoll gegeben habe. Daraus folge, dass vorliegend weder von einer subjektiv noch von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen sei, weshalb ihre Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. C. Mit Eingabe vom 2. November 2016 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der Verfügung des SEM vom 29. September 2016, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde um Akteneinsicht und um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung sowie zum Nachreichen von Beweismitteln gebeten. Zur Begründung wurde insbesondere festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland Ende 1999 zwar mit einem gültigen Reisepass verlassen. Trotzdem müsse ihre Ausreise aus Sicht der eritreischen Behörden als illegal betrachtet werden. So habe der Reisepass nur durch Bestechung erlangt werden können, zumal sie im Alter von (...) Jahren unter keinen legalen Umständen eine Ausreisebewilligung erhalten hätte. Angesichts der Inhaftierung ihres Vaters sei klar erstellt, dass die eritreischen Behörden über die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin informiert seien. Durch ihre Ausreise habe sie den Militärdienst verweigert, wodurch sie bei einer Rückkehr unverhältnismässig strengen strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt wäre, da Desertion und Wehrdienstverweigerung von der Staatsführung in Eritrea als politischer Akt angesehen sowie als Ausdruck von Opposition verstanden werde. Im Falle einer Rückkehr würden ihr somit ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) drohen, zumal die Verfolgung nach wie vor aktuell sei. Ferner habe sie sich zu keinem Zeitpunkt freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaats gestellt. Die Beschwerdeführerin habe von Ende 1999 bis Ende 2014 in [Drittland] als [Tätigkeit] gearbeitet. Wie dort üblich, habe sie bereits bei ihrer Ankunft am Flughafen der Arbeitgeberin ihren Pass aushändigen müssen. Da ihre Arbeitgeberin viel ins Ausland gereist sei und die Beschwerdeführerin sie und ihre Familie habe begleiten müssen, habe sie jederzeit über einen gültigen Reisepass verfügen müssen. Die Beschwerdeführerin habe das Ablaufdatum ihres Reisepasses nicht gekannt und habe dies konsequenterweise auch nie selber nachprüfen können. So sei sie eines Tages vom [Arbeitnehmer] ihrer Arbeitgeberin darüber informiert worden, dass ihr Pass verlängert werden müsse. [Der Arbeitgeber] beziehungsweise der betreffende [Arbeitnehmer] hätten zu diesem Zeitpunkt bereits alles arrangiert und die Verlängerung bereits beantragt. Die Beschwerdeführerin habe lediglich persönlich bei der eritreischen Botschaft erscheinen müssen. Sie sei erst am gleichen Tag darüber informiert, dass sie noch zur Botschaft gehen müsse. Selbstverständlich habe sie grosse Angst vor einem solchen Besuch gehabt, zumal sie das Land im militärpflichtigen Alter illegal verlassen und bei einer allfälligen Rückkehr entsprechende Strafen zu erwarten habe. Trotzdem habe sie den Besuch nicht verweigern können, da sie als Frau und Arbeitnehmerin in [Drittland] nicht in der Lage gewesen sei, Befehle ihrer Arbeitgeberin zu verweigern beziehungsweise in diesem Fall ähnliche Strafen zu erwarten gehabt hätte, wie wenn sie in der Botschaft durch die eritreischen Behörden verhaftet worden wäre. Folglich sei sie in keiner Weise freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten. Aufgrund der Umstände in [Drittland] sei sie vielmehr gezwungen gewesen, der Aufforderung ihrer Arbeitgeberin nachzukommen und demnach zwecks Verlängerung des Reisepasses persönlich auf der eritreischen Botschaft zu erscheinen. Sie habe niemals mit der Absicht gehandelt, den Schutz ihres Heimatlands in Anspruch zu nehmen. Bei ihrer Ankunft bei der Botschaft habe sie im Übrigen festgestellt, dass der eritreische Staat über keinerlei Macht - auch nicht auf dem Gelände der Botschaft - in [Drittland] verfüge. Sie habe nicht einmal das Gebäude der Botschaft betreten müssen, sondern habe (...) bis zu einem Fenster gehen können, in welches sie ihren Reisepass habe hineinreichen müssen. Die Verlängerung sei sofort registriert worden und sie habe die Botschaft innert weniger Minuten wieder verlassen können. Daneben könne die Verlängerung des Reisepasses keineswegs als tatsächliche Schutzgewährung Eritreas gewertet werden. So sei die Verlängerung an sich nur möglich gewesen, weil die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin - (...) - offenbar grossen Einfluss im Land gehabt, der sich sogar bis zu den ausländischen Vertretungen erstreckt habe. Darüber hinaus hätten die eritreischen Behörden nicht signalisiert, dass sie die Beschwerdeführerin nicht verfolgen würden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Verlängerungen des Reisepasses im System erfasst worden sei und sie bei einer Einreise in ihr Heimatland mit den entsprechenden Konsequenzen zu rechnen hätte. Im Übrigen zeige auch ihr Verhalten nach der Feststellung der Schwangerschaft, dass sie sich nach wie vor von den eritreischen Behörden verfolgt gefühlt habe, weshalb sie nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt, sondern in die Schweiz geflüchtet sei. Zudem könne aufgrund ihres Verhaltens in subjektiver Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich des Schutzes ihres Heimatlandes sicher gewesen sei, zumal sie seit ihrer Ausreise - mit Ausnahme dieser beiden Besuche auf einer Botschaft in [Drittland] - keinerlei Kontakt zu Eritrea gehabt habe. Sie habe sich im Gegenteil während 15 Jahren in [Drittland] versteckt und sei danach weiter in die Schweiz geflüchtet. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin, welche wie ihre ehemalige Arbeitgeberin gläubige Muslimin sei, als unverheiratete Frau ungewollt schwanger geworden. [Drittland] gelte als sehr strenges muslimisches Land, in welchem das religiöse Recht der Scharia gelte. Mit der ungewollten Schwangerschaft sei ihr Aufenthalt in [Drittland] immer problematischer und gefährlicher geworden; namentlich sei sie von ihrer Arbeitgeberin misshandelt worden. Entsprechend sei sie auch in [Drittland] nicht mehr sicher gewesen. Darüber hinaus fürchte sie, bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea wegen der ausserehelichen Schwangerschaft von ihrem Vater oder ihren Brüdern getötet zu werden. Diese geschlechtsspezifische Verfolgung gehe zwar von privaten Akteuren aus. Gemäss der Schutztheorie könne dies jedoch flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die betroffene Person angemessen zu schützen. Anders gesagt, sollte die betroffene Person keine Anzeige bei den Behörden machen können, weil sie von ihnen keinen Schutz erwarten könne beziehungsweise fürchte, sich dadurch weiterer Gewalt, Schikanen oder Schande auszusetzen respektive durch die Familie verstossen, gesellschaftlich geächtet oder staatlich verfolgt zu werden, sei die Schutzunwilligkeit des Staates zu bejahen, sofern für diese Furcht objektive Gründe vorliegen würden. Dies sei vorliegend offensichtlich der Fall. Zur Stützung der Vorbringen wurden diverse Beweismittel zum Beleg der Bedürftigkeit ins Recht gelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerinnen verfügten gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme (bis zu deren Aufhebung) über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz. Zudem hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Daneben bot es der von den Beschwerdeführerinnen mandatierten Rechtsvertreterin Gelegenheit, sich innert Frist zu den Bedingungen des Gerichts für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu äussern. Im Übrigen überwies es das Akteneinsichtsgesuch - zusammen mit den N-Akten und dem Beschwerdedossier - an das SEM zur beförderlichen Behandlung. E. In seiner Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 ordnete das Gericht den Beschwerdeführerinnen in der Person von Frau MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin, eine amtliche Rechtsbeiständin bei, hielt fest, das SEM habe der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 23. November 2016 die entsprechenden Akten ediert und wies das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung sowie zum Nachreichen von Beweismitteln ab. Im Übrigen lud es das SEM ein, sich vernehmen zu lassen. F. In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 führte die Vorinstanz aus, die Länderanalyse des SEM werte laufend Berichte zu Eritrea aus und tausche sich mit Experten und Partnerbehörden aus. Das darauf basierende, ständig aktualisierte Lagebild sei die Grundlage der Asylpraxis. Im Jahr 2015 habe die Länderanalyse einen Überblick über diese Erkenntnisse im Bericht "Länderfokus Eritrea" erarbeitet, der von vier Partnerbehörden sowie einem wissenschaftlichen Experten validiert und vom Europäischen Asylunterstützungsbüro (EASO) veröffentlicht worden sei. Darin stehe unter anderem, dass eine Ausreise aus Eritrea nur mit gültigem Ausreisevisum gestattet sei, welches das Departement für Immigration und Staatsangehörigkeit in Asmara und dessen Zweigstellen (ohne Rücksprache mit der Zentrale) ausstellen würden. Voraussetzung für die Erteilung eines Ausreisevisums seien insbesondere die Erfüllung der Nationaldienstpflicht oder die legale Freistellung von der Dienstpflicht. Antragsteller müssten normalerweise eine Identitätskarte, ein Überweisungsschreiben der Kebabi-Verwaltung, einen Nachweis über den Reisegrund sowie entweder ein Unterstützungsschreiben des Arbeitsgebers oder einen Nachweis über den Abschluss des Nationaldienstes einreichen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin habe es schon damals Umstände gegeben, die eine legale Ausreise erlaubt hätten (namentlich aus medizinischen Gründen zur Behandlung im Ausland sowie - wie heute -, wenn man entweder den Nachweis über den Abschluss des Nationaldienstes oder ein Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers habe vorweisen können). Sie habe zwar den Nationaldienst nicht absolviert, jedoch eine langjährige Arbeitsstelle in [Drittland] innegehabt; ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers habe durchaus für eine legale Ausreise mit Visum ausreichen können. Sodann sei festzuhalten, dass ihre Identitätskarte zwar am (...) 1999 in C._______ ausgestellt worden sei; als Wohnsitz sei allerdings D._______, Sudan, aufgeführt. Da sie angegeben habe, ihre Identitätskarte selber und legal beantragt zu haben, müsse sie sich zu diesem Zeitpunkt im Sudan aufgehalten haben und danach erst nach Eritrea zurückgekehrt sein, um Ende 1999 erneut auszureisen. Die Beantragung der Identitätskarte bei den eritreischen Behörden im Sudan, der wiederholte Grenzübertritt und die Ausreise mit eigenem Pass aus Eritrea würden nicht für eine Furcht vor den eritreischen Behörden sprechen, wie sie seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht werde. In der Beschwerdeschrift sei weiter ausgeführt worden, sie sei als unverheiratete Frau ungewollt schwanger geworden; aufgrund der ausserehelichen Schwangerschaft würde sie bei einer Rückkehr nach Eritrea von ihrem Vater oder ihren Brüdern getötet; zudem sei von der Schutzunwilligkeit des Staates auszugehen. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin indes geltend gemacht, nachdem ihr der Vater ihres Kindes beziehungsweise der [Arbeitnehmer] ihres Arbeitgebers einen Heiratsantrag gemacht habe, habe sie schwanger werden wollen. Obwohl sie gewusst habe, dass dies mit der Todesstrafe sanktioniert werde, habe sie unbedingt ein Kind auf die Welt setzen wollen, bevor sie zu alt dafür sei. Von einer ungewollten Schwangerschaft könne deshalb nicht die Rede sein. Sie sei sich gemäss eigenen Aussagen der daraus resultierenden Konsequenzen in [Drittland] bewusst gewesen. Die aussereheliche Schwangerschaft vermöge weder eine Asylgewährung herbeizuführen, noch die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Da die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen sei, müsse auf die Konsequenzen bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea aus familiärer Sicht nicht eingegangen werden. G. Zur Replik vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, reichte die Rechtsvertreterin am 13. Januar 2017 eine Stellungnahme ein, in welcher festgehalten wurde, das SEM gehe davon aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland damals mit einem Visum und einem Unterstützungsschreiben legal verlassen können; Voraussetzungen einer Visumserteilung sei nämlich die Erfüllung des Militärdienstes oder die legale Freistellung davon. Diese Voraussetzungen habe die Beschwerdeführerin jedoch gerade nicht erfüllt, zumal sie mit ihrer Flucht den Militärdienst in illegaler Weise habe verweigern wollen. Aus diesem Grund habe das Visum auf illegale Weise beschafft werden müssen. Leider könne sie keine genaueren Angaben dazu machen, wie ihr Vater schliesslich das Visum erlangt habe. Sie wisse lediglich, dass er jemanden bestochen habe. Man müsse sich in diesem Zusammenhang vor Augen führen, dass die Beschwerdeführerin in einem kulturellen Umfeld aufgewachsen sei, in welchem Kinder nicht in die Entscheidungen und Handlungen der Eltern beziehungsweise des Vaters miteinbezogen würden. Im Übrigen sei in dieser Zeitspanne die Grossmutter der Beschwerdeführerin, welche in D._______, Sudan, gelebt habe, schwer krank geworden. Die Mutter der Beschwerdeführerin und sie selber hätten die Grossmutter besuchen wollen. Es sei geplant gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland auf diesem Weg verlasse und nicht mehr zurückkehre. An der Grenze seien die beiden Frauen jedoch kontrolliert worden. Die Beschwerdeführerin habe damals keinerlei Identitätspapiere gehabt, während ihre Mutter über entsprechende Dokumente verfügt habe. Die beiden seien zuerst über ihren Reisegrund sowie ihre Familienverhältnisse befragt worden, bevor man ihnen gestattet habe, das Land für eine kurze Zeit zwecks Besuchs der Grossmutter zu verlassen; allerdings seien sie verpflichtet gewesen, hiernach wieder gemeinsam nach Eritrea einzureisen. Wäre die Beschwerdeführerin nicht zurückgekehrt, wäre ihre Mutter, selber eine ältere Frau, noch an der Grenze verhaftet worden. Aus diesem Grund habe sie sich entschieden, ihre Mutter wieder nach Eritrea zu begleiten und (noch) nicht zu flüchten. Sie sei der Überzeugung, dass es solche "Deals" an der Grenze - zumindest vor 20 Jahren - öfters gegeben habe. Aufgrund der familiären Verhältnisse hätten die eritreischen Behörden gewusst, dass solche Personen in der Regel zurückkehren wollten. Bei der Wiedereinreise in Eritrea sei allerdings eine Identitätskarte nötig gewesen, welche sie zu diesem Zeitpunkt nicht gehabt habe. Aus diesem Grund habe sie an der Grenze einen entsprechenden Antrag ausgefüllt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sie bisher nicht zu ihrer Identitätskarte befragt worden sei und die Anschuldigung, sie habe Eritrea mehrfach verlassen, erstmals in der Vernehmlassung aufgetaucht sei. Dem könne entgegnet werden, dass sie nie Wohnsitz im Sudan gehabt habe. Sie habe - wie oben beschrieben - lediglich einmal ihre Grossmutter dort besucht. Weshalb in der Identitätskarte D._______ als Wohnort aufgeführt sei, könne sie sich nicht erklären. Wahrscheinlich sei beim Ausfüllen des Antragsformulars an der Grenze zum Sudan fälschlicherweise der Reiseort als Wohnort aufgeführt worden. Tatsache sei, dass ihr ihre Identitätskarte einige Wochen später an ihrem Wohnort in Eritrea zugestellt worden sei. Nachdem der erste Fluchtversuch gescheitert sei, habe sich der Vater der Beschwerdeführerin schliesslich um ihre Ausreise nach [Drittland] gekümmert. Überdies werde in Bezug auf die Argumentation des SEM, sie habe mit ihrem Verhalten mehrfach gezeigt, dass sie sich nicht vor den eritreischen Behörden fürchte, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Darin sei eingehend dargelegt worden, dass sie sich keineswegs freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe und sich nach wie vor vor einen Rückkehr fürchte. Weiter bringe das SEM in seiner Vernehmlassung erstmals vor, die Beschwerdeführerin sei wunschgemäss schwanger geworden. Hierzu müsse zunächst darauf hingewiesen werden, dass die Befragung mit einem Dolmetscher durchgeführt worden sei. Entsprechend könnten die protokollierten Aussagen nicht wortwörtlich betrachtet werden. Vielmehr sei es gerichtsnotorsich, dass die Befragungen in Anwesenheit eines Übersetzers immer in einem gewissen Masse durch dessen Interpretationen geprägt seien, was auch nicht durch eine anschliessende Rückübersetzung verhindert werden könne, weil der gleiche Dolmetscher die protokollierte Antwort wieder in die Worte der befragten Person rückübersetze. Ferner sei es unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als (...)-jährige Frau gerne Kinder gehabt hätte. Als gläubige Muslimin sei sie sich jedoch der Konsequenzen einer unehelichen Schwangerschaft bewusst gewesen. Aus diesem Grund habe sie es niemals freiwillig darauf angelegt und sie habe nicht auf diese Art schwanger werden wollen. Die Schwangerschaft sei folglich nicht geplant gewesen, sondern sei plötzlich gekommen. Sie hätte niemals freiwillig ihr Leben sowie dasjenige ihres Partners gefährdet. Dennoch habe sie das Kind behalten wollen und anfangs sogar davon geträumt, sie werde den Kindsvater heiraten. Dieser Traum sei schliesslich durch die Flucht ihres Partners sowie die Misshandlungen ihrer Arbeitgeber zerstört worden. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie sei wegen ihres freiwilligen Verhaltens nach der Flucht zum Flüchtling geworden. Vielmehr sei sie aufgrund ihrer ungewollten Schwangerschaft erneut zur Flucht gezwungen worden. Abschliessend sei festzuhalten, dass sie nie beabsichtigt habe, in die Schweiz zu flüchten. Sie habe vielmehr dem Militärdienst entfliehen und nicht allzu weit weg von ihrer Heimat leben wollen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl als Deserteurin als auch als unverheiratete Mutter persönlich verfolgt werde. Sie habe diesen Zustand nicht schuldhaft herbeigeführt. Aus all diesen Gründen erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Im Übrigen wurde eine aktuelle Honorarnote eingereicht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Da die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen (ihre Tochter wurde im Übrigen ohnehin im Ausland geboren und war bis anhin noch nie in Eritrea). Wie die Vorinstanz richtig festhält, sprechen die Beantragung und der Erhalt der Identitätskarte bei den eritreischen Behörden im Sudan, der wiederholte Grenzübertritt aus Eritrea in den Sudan sowie die Ausreise aus Eritrea nach [Drittland] mit dem eigenem Pass nicht für eine Furcht der Beschwerdeführerin vor den eritreischen Behörden. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrem Reisepass dennoch als illegale Ausreise gewertet werden müsse (Beschwerde S. 3 f.), überzeugen nicht. Auch die Erklärungen dazu, dass in der Identitätskarte ein Wohnsitz im Sudan aufgeführt wird (Replik S. 2), vermögen nicht zu überzeugen; sie basieren auf Vorbringen, die im erstinstanzlichen Verfahren nie Erwähnung fanden, und muten konstruiert an. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin Asylgründe in Bezug auf [Drittland] geltend macht, brauchen diese Vorbringen in asylrechtlicher Hinsicht nicht abschliessend geprüft zu werden, nachdem nur asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatlands eingetreten sind, im Rahmen der Prüfung der Vorfluchtgründe erheblich sein können. Die geltend gemachten Vorbringen beziehen sich indes nicht auf das Heimatland der Beschwerdeführerin, sondern haben sich in einem Drittstaat zugetragen. Da Asylgründe nur in Bezug auf das Heimatland zu prüfen sind, finden sie folglich keine Berücksichtigung.

E. 5 Somit bleibt zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe bestehen, und ob diesbezüglich die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).

E. 5.2 Vorliegend geht das SEM davon aus, dass aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen auf die Konsequenzen aus familiärer Sicht im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea nicht eingegangen werden müsse. Implizit geht es somit davon aus, dass diese Frage einzig eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, nicht aber die Frage der Flüchtlingseigenschaft beschlägt. Dies trifft jedoch nicht zu. Im Hinblick auf die Frage der flüchtlingsrechtlichen Anerkennung drohender Genitalverstümmelung kann auf die von der ehemaligen ARK (Asylrekurskommission) entwickelte und heute noch geltende Rechtsprechung EMARK 2004 Nr. 14 E. 5cff. verwiesen werden. Danach stellt die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie auch physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt. Ob beim Vorbringen, einer Frau oder einem Mädchen drohe eine Genitalverstümmelung (bzw. eine Mutter wehre sich gegen die Genitalverstümmelung ihres Kindes), die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind, bedarf daher der sorgfältigen Prüfung. Wie die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu Protokoll gab, befürchte sie, dass ihre Tochter - wie sie selber - im Falle einer Rückkehr nach Eritrea rituell verstümmelt beziehungsweise beschnitten würde. Aufgrund vorliegender Berichte beispielsweise von Unicef oder von Terre des Femmes muss für Eritrea auch heute weiterhin von einer erheblichen Verbreitung der Praktiken der Genitalverstümmelung ausgegangen werden. Indem die Beschwerdeführerin ihre Tochter vor einer drohenden Genitalverstümmelung zu bewahren versucht, äussert sie eine politische Überzeugung, welche flüchtlingsrechtlich relevant sein kann. Neben der Fragestellung hinsichtlich des Vorliegens einer Verfolgungsmotivation stellt sich ferner bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz drohender Genitalverstümmelung die Frage nach der Urheberschaft der Verfolgung beziehungsweise nach der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Heimatstaats. Auch diesen Faktor hätte das SEM prüfen müssen. Diese Fragestellungen können nicht lediglich mit Verweis auf den Wegweisungsvollzug offengelassen werden. Überdies wird der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea Ende 1999 verlassen hat, von der Vorinstanz unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht gewürdigt. Zu erörtern wäre in diesem Zusammenhang, ob sich aus der langjährigen Landesabwesenheit eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Eritrea ergäbe; ebenso wird zu untersuchen sein, ob die Beschwerdeführerin die 2%-Steuer über die Jahre hinweg entrichtet habe respektive welche Konsequenzen sich im negativen Falle aus diesem Umstand ergeben könnten. Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit diesen Aspekten im Rahmen einer Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen drängt sich eine Kassation - die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall verschiedene obgenannte Gesichtspunkte nicht berücksichtigt und ihre Prüfungs- und Begründungspflicht in Bezug auf allfällige subjektive Nachfluchtgründe verletzt - auf.

E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. September 2016 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen. Gegebenenfalls, bei Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wäre sodann auch Dispositivziffer 4 (vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) anzupassen. Soweit die Asylgewährung beantragt wurde, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen.

E. 8.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen (betreffend Flüchtlingseigenschaft) und hälftigen Unterliegen (betreffend Asylgewährung) der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Die Beschwerdeführerinnen wären somit in einem hälftigen Umfang kostenpflichtig. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Den vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen ist eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 13. Januar 2017 wird ein zeitlicher Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausgewiesen, welcher insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen zu werten ist. Der zeitliche Aufwand wird daher vom Gericht reduziert, wobei insgesamt ein Aufwand von 8.5 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 220.- als angemessen erachtet wird. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und angesichts des hälftigen Obsiegens ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in Höhe von Fr. 1'067.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

E. 8.3 Der Restbetrag wird als amtliches Honorar in Höhe von ebenfalls Fr. 1'067.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin zu Lasten des Gerichts zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, gutgeheissen. In Bezug auf die Asylgewährung wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 29. September 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'067.- auszurichten.
  5. Der Restbetrag wird als amtliches Honorar in Höhe von Fr 1'067.- der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin zu Lasten des Gerichts zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6758/2016 Urteil vom 25. April 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Eritrea, beide vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland Ende 1999 und reiste nach einem langjährigen Aufenthalt in [Drittland] über ein unbekanntes Land am 2. November 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 5. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. A.b Am (...) kam ihre Tochter in der Schweiz zur Welt. A.c Die Beschwerdeführerin wurde am 18. November 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt sowie am 24. August 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie sei islamischen Glaubens und stamme aus C._______. Nachdem sie die elfte Klasse abgeschlossen habe beziehungsweise etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise habe sie eine Vorladung erhalten, dass sie nach Sawa gehen müsse. Da sie nicht zu Hause gewesen sei, habe ihr Vater an ihrer Stelle das militärische Aufgebot entgegengenommen. Um nicht dasselbe Schicksal wie ihre Geschwister erleiden zu müssen (zwei ihrer Brüder seien im Militärdienst respektive in Haft, während eine ihrer Schwestern als Märtyrerin umgekommen sei), habe sie Eritrea verlassen. Sie sei Ende 1999, als sie etwa (...) Jahre alt gewesen sei, mit ihrem eigenen Pass nach [Drittland] geflogen. Ihr Vater habe damals die Behörden bestochen, um einen Reisepass für sie zu erhalten; dies sei in der damaligen Kriegszeit möglich gewesen. Nach ihrer Ausreise sei ihr Vater für fünf Jahre inhaftiert gewesen. Wenn sie sich bei den Behörden gemeldet hätte, wäre er indes freigelassen worden. In der Folge habe sie etwa 15 Jahre lang bei [Arbeitgeber] gearbeitet. Ihren Reisepass habe sie jeweils auf der eritreischen Botschaft verlängern lassen können. Diesen habe sie benötigt, um [mit dem Arbeitgeber zu reisen]. Nachdem sie vom [Arbeitsnehmer] ihres Arbeitgebers, welcher ihr einen schriftlichen Heiratsantrag gemacht habe, schwanger geworden sei, habe ihre Vorgesetzte sie schikaniert und zu einer Abtreibung zwingen wollen. Als der Vater des Kindes von der Schwangerschaft erfahren habe, sei er aus Angst, umgebracht zu werden, spurlos verschwunden; seither habe sie nie wieder etwas von ihm gehört. Anschliessend sei sie mit Hilfe eines Bekannten sowie eines Schleppers in ein ihr unbekanntes Land geflogen, von wo aus sie mit dem Zug am 2. November 2014 illegal in die Schweiz gereist sei. Sie könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da sie unzulässigerweise schwanger geworden sei, was eine Schande für die Familie darstelle und rufschädigend sei. Ihr Vater sei deshalb erzürnt über sie, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte, von ihm beziehungsweise ihren Brüdern umgebracht zu werden. Schliesslich habe sie Angst davor, dass ihre Tochter im Falle einer Rückkehr rituell verstümmelt beziehungsweise beschnitten würde, was ihr selber im Übrigen bereits widerfahren sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. September 2016 - eröffnet am 4. Oktober 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen (Dispositiv-Ziffer 1), wies ihre Asylgesuche ab (Ziffer 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3); den Vollzug der Wegweisung schob es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrechtlich relevanter Verfolgung vonseiten der eritreischen Behörden aufgrund ihrer angeblichen Refraktion werde als unbegründet erachtet. So habe sie, indem sie nach ihrer Ausreise aus Eritrea freiwillig und persönlich in Kontakt mit den heimatlichen Behörden getreten sei, in der Absicht gehandelt, sich erneut unter den Schutz ihres Heimatlands zu stellen. Mit diesem Verhalten habe sie gezeigt, dass sie selber nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgehe, andernfalls hätte sie das Risiko, das mit einem persönlichen Erscheinen bei der eritreischen Botschaft einhergehe, nicht auf sich genommen. Diese Einschätzung werde zusätzlich dadurch erhärtet, dass ihr der eritreische Staat bereits vor ihrer Ausreise eine Identitätskarte sowie einen Reisepass ausgestellt habe, obwohl sie damals im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei. Sie habe zwar angegeben, der Reisepass sei gegen Bestechung ausgestellt worden. Indem die heimatlichen Behörden in der Folge aber ihren eritreischen Reisepass jeweils verlängert beziehungsweise erneuert hätten, hätten sie signalisiert, dass kein Verfolgungsinteresse an ihr bestehe; ansonsten wäre ihr Antrag auf Verlängerung des Reisepasses nicht genehmigt worden. Diese Einschätzung bestätige die Beschwerdeführerin indirekt, indem sie keinerlei Schwierigkeiten seitens der eritreischen Behörden bei den jeweiligen Passverlängerungen zu Protokoll gegeben habe. Daraus folge, dass vorliegend weder von einer subjektiv noch von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen sei, weshalb ihre Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. C. Mit Eingabe vom 2. November 2016 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der Verfügung des SEM vom 29. September 2016, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde um Akteneinsicht und um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung sowie zum Nachreichen von Beweismitteln gebeten. Zur Begründung wurde insbesondere festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland Ende 1999 zwar mit einem gültigen Reisepass verlassen. Trotzdem müsse ihre Ausreise aus Sicht der eritreischen Behörden als illegal betrachtet werden. So habe der Reisepass nur durch Bestechung erlangt werden können, zumal sie im Alter von (...) Jahren unter keinen legalen Umständen eine Ausreisebewilligung erhalten hätte. Angesichts der Inhaftierung ihres Vaters sei klar erstellt, dass die eritreischen Behörden über die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin informiert seien. Durch ihre Ausreise habe sie den Militärdienst verweigert, wodurch sie bei einer Rückkehr unverhältnismässig strengen strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt wäre, da Desertion und Wehrdienstverweigerung von der Staatsführung in Eritrea als politischer Akt angesehen sowie als Ausdruck von Opposition verstanden werde. Im Falle einer Rückkehr würden ihr somit ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) drohen, zumal die Verfolgung nach wie vor aktuell sei. Ferner habe sie sich zu keinem Zeitpunkt freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaats gestellt. Die Beschwerdeführerin habe von Ende 1999 bis Ende 2014 in [Drittland] als [Tätigkeit] gearbeitet. Wie dort üblich, habe sie bereits bei ihrer Ankunft am Flughafen der Arbeitgeberin ihren Pass aushändigen müssen. Da ihre Arbeitgeberin viel ins Ausland gereist sei und die Beschwerdeführerin sie und ihre Familie habe begleiten müssen, habe sie jederzeit über einen gültigen Reisepass verfügen müssen. Die Beschwerdeführerin habe das Ablaufdatum ihres Reisepasses nicht gekannt und habe dies konsequenterweise auch nie selber nachprüfen können. So sei sie eines Tages vom [Arbeitnehmer] ihrer Arbeitgeberin darüber informiert worden, dass ihr Pass verlängert werden müsse. [Der Arbeitgeber] beziehungsweise der betreffende [Arbeitnehmer] hätten zu diesem Zeitpunkt bereits alles arrangiert und die Verlängerung bereits beantragt. Die Beschwerdeführerin habe lediglich persönlich bei der eritreischen Botschaft erscheinen müssen. Sie sei erst am gleichen Tag darüber informiert, dass sie noch zur Botschaft gehen müsse. Selbstverständlich habe sie grosse Angst vor einem solchen Besuch gehabt, zumal sie das Land im militärpflichtigen Alter illegal verlassen und bei einer allfälligen Rückkehr entsprechende Strafen zu erwarten habe. Trotzdem habe sie den Besuch nicht verweigern können, da sie als Frau und Arbeitnehmerin in [Drittland] nicht in der Lage gewesen sei, Befehle ihrer Arbeitgeberin zu verweigern beziehungsweise in diesem Fall ähnliche Strafen zu erwarten gehabt hätte, wie wenn sie in der Botschaft durch die eritreischen Behörden verhaftet worden wäre. Folglich sei sie in keiner Weise freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten. Aufgrund der Umstände in [Drittland] sei sie vielmehr gezwungen gewesen, der Aufforderung ihrer Arbeitgeberin nachzukommen und demnach zwecks Verlängerung des Reisepasses persönlich auf der eritreischen Botschaft zu erscheinen. Sie habe niemals mit der Absicht gehandelt, den Schutz ihres Heimatlands in Anspruch zu nehmen. Bei ihrer Ankunft bei der Botschaft habe sie im Übrigen festgestellt, dass der eritreische Staat über keinerlei Macht - auch nicht auf dem Gelände der Botschaft - in [Drittland] verfüge. Sie habe nicht einmal das Gebäude der Botschaft betreten müssen, sondern habe (...) bis zu einem Fenster gehen können, in welches sie ihren Reisepass habe hineinreichen müssen. Die Verlängerung sei sofort registriert worden und sie habe die Botschaft innert weniger Minuten wieder verlassen können. Daneben könne die Verlängerung des Reisepasses keineswegs als tatsächliche Schutzgewährung Eritreas gewertet werden. So sei die Verlängerung an sich nur möglich gewesen, weil die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin - (...) - offenbar grossen Einfluss im Land gehabt, der sich sogar bis zu den ausländischen Vertretungen erstreckt habe. Darüber hinaus hätten die eritreischen Behörden nicht signalisiert, dass sie die Beschwerdeführerin nicht verfolgen würden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Verlängerungen des Reisepasses im System erfasst worden sei und sie bei einer Einreise in ihr Heimatland mit den entsprechenden Konsequenzen zu rechnen hätte. Im Übrigen zeige auch ihr Verhalten nach der Feststellung der Schwangerschaft, dass sie sich nach wie vor von den eritreischen Behörden verfolgt gefühlt habe, weshalb sie nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt, sondern in die Schweiz geflüchtet sei. Zudem könne aufgrund ihres Verhaltens in subjektiver Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich des Schutzes ihres Heimatlandes sicher gewesen sei, zumal sie seit ihrer Ausreise - mit Ausnahme dieser beiden Besuche auf einer Botschaft in [Drittland] - keinerlei Kontakt zu Eritrea gehabt habe. Sie habe sich im Gegenteil während 15 Jahren in [Drittland] versteckt und sei danach weiter in die Schweiz geflüchtet. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin, welche wie ihre ehemalige Arbeitgeberin gläubige Muslimin sei, als unverheiratete Frau ungewollt schwanger geworden. [Drittland] gelte als sehr strenges muslimisches Land, in welchem das religiöse Recht der Scharia gelte. Mit der ungewollten Schwangerschaft sei ihr Aufenthalt in [Drittland] immer problematischer und gefährlicher geworden; namentlich sei sie von ihrer Arbeitgeberin misshandelt worden. Entsprechend sei sie auch in [Drittland] nicht mehr sicher gewesen. Darüber hinaus fürchte sie, bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea wegen der ausserehelichen Schwangerschaft von ihrem Vater oder ihren Brüdern getötet zu werden. Diese geschlechtsspezifische Verfolgung gehe zwar von privaten Akteuren aus. Gemäss der Schutztheorie könne dies jedoch flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die betroffene Person angemessen zu schützen. Anders gesagt, sollte die betroffene Person keine Anzeige bei den Behörden machen können, weil sie von ihnen keinen Schutz erwarten könne beziehungsweise fürchte, sich dadurch weiterer Gewalt, Schikanen oder Schande auszusetzen respektive durch die Familie verstossen, gesellschaftlich geächtet oder staatlich verfolgt zu werden, sei die Schutzunwilligkeit des Staates zu bejahen, sofern für diese Furcht objektive Gründe vorliegen würden. Dies sei vorliegend offensichtlich der Fall. Zur Stützung der Vorbringen wurden diverse Beweismittel zum Beleg der Bedürftigkeit ins Recht gelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerinnen verfügten gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme (bis zu deren Aufhebung) über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz. Zudem hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Daneben bot es der von den Beschwerdeführerinnen mandatierten Rechtsvertreterin Gelegenheit, sich innert Frist zu den Bedingungen des Gerichts für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu äussern. Im Übrigen überwies es das Akteneinsichtsgesuch - zusammen mit den N-Akten und dem Beschwerdedossier - an das SEM zur beförderlichen Behandlung. E. In seiner Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 ordnete das Gericht den Beschwerdeführerinnen in der Person von Frau MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin, eine amtliche Rechtsbeiständin bei, hielt fest, das SEM habe der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 23. November 2016 die entsprechenden Akten ediert und wies das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung sowie zum Nachreichen von Beweismitteln ab. Im Übrigen lud es das SEM ein, sich vernehmen zu lassen. F. In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 führte die Vorinstanz aus, die Länderanalyse des SEM werte laufend Berichte zu Eritrea aus und tausche sich mit Experten und Partnerbehörden aus. Das darauf basierende, ständig aktualisierte Lagebild sei die Grundlage der Asylpraxis. Im Jahr 2015 habe die Länderanalyse einen Überblick über diese Erkenntnisse im Bericht "Länderfokus Eritrea" erarbeitet, der von vier Partnerbehörden sowie einem wissenschaftlichen Experten validiert und vom Europäischen Asylunterstützungsbüro (EASO) veröffentlicht worden sei. Darin stehe unter anderem, dass eine Ausreise aus Eritrea nur mit gültigem Ausreisevisum gestattet sei, welches das Departement für Immigration und Staatsangehörigkeit in Asmara und dessen Zweigstellen (ohne Rücksprache mit der Zentrale) ausstellen würden. Voraussetzung für die Erteilung eines Ausreisevisums seien insbesondere die Erfüllung der Nationaldienstpflicht oder die legale Freistellung von der Dienstpflicht. Antragsteller müssten normalerweise eine Identitätskarte, ein Überweisungsschreiben der Kebabi-Verwaltung, einen Nachweis über den Reisegrund sowie entweder ein Unterstützungsschreiben des Arbeitsgebers oder einen Nachweis über den Abschluss des Nationaldienstes einreichen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin habe es schon damals Umstände gegeben, die eine legale Ausreise erlaubt hätten (namentlich aus medizinischen Gründen zur Behandlung im Ausland sowie - wie heute -, wenn man entweder den Nachweis über den Abschluss des Nationaldienstes oder ein Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers habe vorweisen können). Sie habe zwar den Nationaldienst nicht absolviert, jedoch eine langjährige Arbeitsstelle in [Drittland] innegehabt; ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers habe durchaus für eine legale Ausreise mit Visum ausreichen können. Sodann sei festzuhalten, dass ihre Identitätskarte zwar am (...) 1999 in C._______ ausgestellt worden sei; als Wohnsitz sei allerdings D._______, Sudan, aufgeführt. Da sie angegeben habe, ihre Identitätskarte selber und legal beantragt zu haben, müsse sie sich zu diesem Zeitpunkt im Sudan aufgehalten haben und danach erst nach Eritrea zurückgekehrt sein, um Ende 1999 erneut auszureisen. Die Beantragung der Identitätskarte bei den eritreischen Behörden im Sudan, der wiederholte Grenzübertritt und die Ausreise mit eigenem Pass aus Eritrea würden nicht für eine Furcht vor den eritreischen Behörden sprechen, wie sie seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht werde. In der Beschwerdeschrift sei weiter ausgeführt worden, sie sei als unverheiratete Frau ungewollt schwanger geworden; aufgrund der ausserehelichen Schwangerschaft würde sie bei einer Rückkehr nach Eritrea von ihrem Vater oder ihren Brüdern getötet; zudem sei von der Schutzunwilligkeit des Staates auszugehen. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin indes geltend gemacht, nachdem ihr der Vater ihres Kindes beziehungsweise der [Arbeitnehmer] ihres Arbeitgebers einen Heiratsantrag gemacht habe, habe sie schwanger werden wollen. Obwohl sie gewusst habe, dass dies mit der Todesstrafe sanktioniert werde, habe sie unbedingt ein Kind auf die Welt setzen wollen, bevor sie zu alt dafür sei. Von einer ungewollten Schwangerschaft könne deshalb nicht die Rede sein. Sie sei sich gemäss eigenen Aussagen der daraus resultierenden Konsequenzen in [Drittland] bewusst gewesen. Die aussereheliche Schwangerschaft vermöge weder eine Asylgewährung herbeizuführen, noch die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Da die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen sei, müsse auf die Konsequenzen bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea aus familiärer Sicht nicht eingegangen werden. G. Zur Replik vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, reichte die Rechtsvertreterin am 13. Januar 2017 eine Stellungnahme ein, in welcher festgehalten wurde, das SEM gehe davon aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland damals mit einem Visum und einem Unterstützungsschreiben legal verlassen können; Voraussetzungen einer Visumserteilung sei nämlich die Erfüllung des Militärdienstes oder die legale Freistellung davon. Diese Voraussetzungen habe die Beschwerdeführerin jedoch gerade nicht erfüllt, zumal sie mit ihrer Flucht den Militärdienst in illegaler Weise habe verweigern wollen. Aus diesem Grund habe das Visum auf illegale Weise beschafft werden müssen. Leider könne sie keine genaueren Angaben dazu machen, wie ihr Vater schliesslich das Visum erlangt habe. Sie wisse lediglich, dass er jemanden bestochen habe. Man müsse sich in diesem Zusammenhang vor Augen führen, dass die Beschwerdeführerin in einem kulturellen Umfeld aufgewachsen sei, in welchem Kinder nicht in die Entscheidungen und Handlungen der Eltern beziehungsweise des Vaters miteinbezogen würden. Im Übrigen sei in dieser Zeitspanne die Grossmutter der Beschwerdeführerin, welche in D._______, Sudan, gelebt habe, schwer krank geworden. Die Mutter der Beschwerdeführerin und sie selber hätten die Grossmutter besuchen wollen. Es sei geplant gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland auf diesem Weg verlasse und nicht mehr zurückkehre. An der Grenze seien die beiden Frauen jedoch kontrolliert worden. Die Beschwerdeführerin habe damals keinerlei Identitätspapiere gehabt, während ihre Mutter über entsprechende Dokumente verfügt habe. Die beiden seien zuerst über ihren Reisegrund sowie ihre Familienverhältnisse befragt worden, bevor man ihnen gestattet habe, das Land für eine kurze Zeit zwecks Besuchs der Grossmutter zu verlassen; allerdings seien sie verpflichtet gewesen, hiernach wieder gemeinsam nach Eritrea einzureisen. Wäre die Beschwerdeführerin nicht zurückgekehrt, wäre ihre Mutter, selber eine ältere Frau, noch an der Grenze verhaftet worden. Aus diesem Grund habe sie sich entschieden, ihre Mutter wieder nach Eritrea zu begleiten und (noch) nicht zu flüchten. Sie sei der Überzeugung, dass es solche "Deals" an der Grenze - zumindest vor 20 Jahren - öfters gegeben habe. Aufgrund der familiären Verhältnisse hätten die eritreischen Behörden gewusst, dass solche Personen in der Regel zurückkehren wollten. Bei der Wiedereinreise in Eritrea sei allerdings eine Identitätskarte nötig gewesen, welche sie zu diesem Zeitpunkt nicht gehabt habe. Aus diesem Grund habe sie an der Grenze einen entsprechenden Antrag ausgefüllt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sie bisher nicht zu ihrer Identitätskarte befragt worden sei und die Anschuldigung, sie habe Eritrea mehrfach verlassen, erstmals in der Vernehmlassung aufgetaucht sei. Dem könne entgegnet werden, dass sie nie Wohnsitz im Sudan gehabt habe. Sie habe - wie oben beschrieben - lediglich einmal ihre Grossmutter dort besucht. Weshalb in der Identitätskarte D._______ als Wohnort aufgeführt sei, könne sie sich nicht erklären. Wahrscheinlich sei beim Ausfüllen des Antragsformulars an der Grenze zum Sudan fälschlicherweise der Reiseort als Wohnort aufgeführt worden. Tatsache sei, dass ihr ihre Identitätskarte einige Wochen später an ihrem Wohnort in Eritrea zugestellt worden sei. Nachdem der erste Fluchtversuch gescheitert sei, habe sich der Vater der Beschwerdeführerin schliesslich um ihre Ausreise nach [Drittland] gekümmert. Überdies werde in Bezug auf die Argumentation des SEM, sie habe mit ihrem Verhalten mehrfach gezeigt, dass sie sich nicht vor den eritreischen Behörden fürchte, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Darin sei eingehend dargelegt worden, dass sie sich keineswegs freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe und sich nach wie vor vor einen Rückkehr fürchte. Weiter bringe das SEM in seiner Vernehmlassung erstmals vor, die Beschwerdeführerin sei wunschgemäss schwanger geworden. Hierzu müsse zunächst darauf hingewiesen werden, dass die Befragung mit einem Dolmetscher durchgeführt worden sei. Entsprechend könnten die protokollierten Aussagen nicht wortwörtlich betrachtet werden. Vielmehr sei es gerichtsnotorsich, dass die Befragungen in Anwesenheit eines Übersetzers immer in einem gewissen Masse durch dessen Interpretationen geprägt seien, was auch nicht durch eine anschliessende Rückübersetzung verhindert werden könne, weil der gleiche Dolmetscher die protokollierte Antwort wieder in die Worte der befragten Person rückübersetze. Ferner sei es unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als (...)-jährige Frau gerne Kinder gehabt hätte. Als gläubige Muslimin sei sie sich jedoch der Konsequenzen einer unehelichen Schwangerschaft bewusst gewesen. Aus diesem Grund habe sie es niemals freiwillig darauf angelegt und sie habe nicht auf diese Art schwanger werden wollen. Die Schwangerschaft sei folglich nicht geplant gewesen, sondern sei plötzlich gekommen. Sie hätte niemals freiwillig ihr Leben sowie dasjenige ihres Partners gefährdet. Dennoch habe sie das Kind behalten wollen und anfangs sogar davon geträumt, sie werde den Kindsvater heiraten. Dieser Traum sei schliesslich durch die Flucht ihres Partners sowie die Misshandlungen ihrer Arbeitgeber zerstört worden. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie sei wegen ihres freiwilligen Verhaltens nach der Flucht zum Flüchtling geworden. Vielmehr sei sie aufgrund ihrer ungewollten Schwangerschaft erneut zur Flucht gezwungen worden. Abschliessend sei festzuhalten, dass sie nie beabsichtigt habe, in die Schweiz zu flüchten. Sie habe vielmehr dem Militärdienst entfliehen und nicht allzu weit weg von ihrer Heimat leben wollen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl als Deserteurin als auch als unverheiratete Mutter persönlich verfolgt werde. Sie habe diesen Zustand nicht schuldhaft herbeigeführt. Aus all diesen Gründen erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Im Übrigen wurde eine aktuelle Honorarnote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

3. Da die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen (ihre Tochter wurde im Übrigen ohnehin im Ausland geboren und war bis anhin noch nie in Eritrea). Wie die Vorinstanz richtig festhält, sprechen die Beantragung und der Erhalt der Identitätskarte bei den eritreischen Behörden im Sudan, der wiederholte Grenzübertritt aus Eritrea in den Sudan sowie die Ausreise aus Eritrea nach [Drittland] mit dem eigenem Pass nicht für eine Furcht der Beschwerdeführerin vor den eritreischen Behörden. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrem Reisepass dennoch als illegale Ausreise gewertet werden müsse (Beschwerde S. 3 f.), überzeugen nicht. Auch die Erklärungen dazu, dass in der Identitätskarte ein Wohnsitz im Sudan aufgeführt wird (Replik S. 2), vermögen nicht zu überzeugen; sie basieren auf Vorbringen, die im erstinstanzlichen Verfahren nie Erwähnung fanden, und muten konstruiert an. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin Asylgründe in Bezug auf [Drittland] geltend macht, brauchen diese Vorbringen in asylrechtlicher Hinsicht nicht abschliessend geprüft zu werden, nachdem nur asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatlands eingetreten sind, im Rahmen der Prüfung der Vorfluchtgründe erheblich sein können. Die geltend gemachten Vorbringen beziehen sich indes nicht auf das Heimatland der Beschwerdeführerin, sondern haben sich in einem Drittstaat zugetragen. Da Asylgründe nur in Bezug auf das Heimatland zu prüfen sind, finden sie folglich keine Berücksichtigung. 5. Somit bleibt zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe bestehen, und ob diesbezüglich die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 5.2 Vorliegend geht das SEM davon aus, dass aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen auf die Konsequenzen aus familiärer Sicht im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea nicht eingegangen werden müsse. Implizit geht es somit davon aus, dass diese Frage einzig eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, nicht aber die Frage der Flüchtlingseigenschaft beschlägt. Dies trifft jedoch nicht zu. Im Hinblick auf die Frage der flüchtlingsrechtlichen Anerkennung drohender Genitalverstümmelung kann auf die von der ehemaligen ARK (Asylrekurskommission) entwickelte und heute noch geltende Rechtsprechung EMARK 2004 Nr. 14 E. 5cff. verwiesen werden. Danach stellt die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie auch physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt. Ob beim Vorbringen, einer Frau oder einem Mädchen drohe eine Genitalverstümmelung (bzw. eine Mutter wehre sich gegen die Genitalverstümmelung ihres Kindes), die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind, bedarf daher der sorgfältigen Prüfung. Wie die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu Protokoll gab, befürchte sie, dass ihre Tochter - wie sie selber - im Falle einer Rückkehr nach Eritrea rituell verstümmelt beziehungsweise beschnitten würde. Aufgrund vorliegender Berichte beispielsweise von Unicef oder von Terre des Femmes muss für Eritrea auch heute weiterhin von einer erheblichen Verbreitung der Praktiken der Genitalverstümmelung ausgegangen werden. Indem die Beschwerdeführerin ihre Tochter vor einer drohenden Genitalverstümmelung zu bewahren versucht, äussert sie eine politische Überzeugung, welche flüchtlingsrechtlich relevant sein kann. Neben der Fragestellung hinsichtlich des Vorliegens einer Verfolgungsmotivation stellt sich ferner bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz drohender Genitalverstümmelung die Frage nach der Urheberschaft der Verfolgung beziehungsweise nach der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Heimatstaats. Auch diesen Faktor hätte das SEM prüfen müssen. Diese Fragestellungen können nicht lediglich mit Verweis auf den Wegweisungsvollzug offengelassen werden. Überdies wird der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea Ende 1999 verlassen hat, von der Vorinstanz unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht gewürdigt. Zu erörtern wäre in diesem Zusammenhang, ob sich aus der langjährigen Landesabwesenheit eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Eritrea ergäbe; ebenso wird zu untersuchen sein, ob die Beschwerdeführerin die 2%-Steuer über die Jahre hinweg entrichtet habe respektive welche Konsequenzen sich im negativen Falle aus diesem Umstand ergeben könnten. Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit diesen Aspekten im Rahmen einer Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.

6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen drängt sich eine Kassation - die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall verschiedene obgenannte Gesichtspunkte nicht berücksichtigt und ihre Prüfungs- und Begründungspflicht in Bezug auf allfällige subjektive Nachfluchtgründe verletzt - auf.

7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. September 2016 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen. Gegebenenfalls, bei Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wäre sodann auch Dispositivziffer 4 (vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) anzupassen. Soweit die Asylgewährung beantragt wurde, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen. 8. 8.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen (betreffend Flüchtlingseigenschaft) und hälftigen Unterliegen (betreffend Asylgewährung) der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Die Beschwerdeführerinnen wären somit in einem hälftigen Umfang kostenpflichtig. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Den vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen ist eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 13. Januar 2017 wird ein zeitlicher Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausgewiesen, welcher insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen zu werten ist. Der zeitliche Aufwand wird daher vom Gericht reduziert, wobei insgesamt ein Aufwand von 8.5 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 220.- als angemessen erachtet wird. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und angesichts des hälftigen Obsiegens ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in Höhe von Fr. 1'067.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 8.3 Der Restbetrag wird als amtliches Honorar in Höhe von ebenfalls Fr. 1'067.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin zu Lasten des Gerichts zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, gutgeheissen. In Bezug auf die Asylgewährung wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 29. September 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'067.- auszurichten.

5. Der Restbetrag wird als amtliches Honorar in Höhe von Fr 1'067.- der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin zu Lasten des Gerichts zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: