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E-1228/2021

E-1228/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge im Jahr 2014 und gelangte am 3. Januar 2020 in die Schweiz, wo er am 4. Januar 2020 ein Asylgesuch stellte. Nach der Personalienaufnahme am 13. Januar 2020 und dem Dublin-Gespräch am 15. Januar 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 einlässlich zu den Asylgründen an. Am 29. Juli 2020 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Lagos geboren und im Heimatdorf seines Vaters, B._______, aufgewachsen. Nach Abschluss der Grundschule habe er bei seinem Onkel väterlicherseits in C._______, eine Lehre als (...) absolviert, der ihm anschliessend auch die Gründung einer eigenen Werkstatt ermöglicht habe. Im Jahr 2003 habe er C._______ wegen den damaligen ethnisch-religiösen Problemen zwischen Christen und Muslimen - wobei auch seine Werkstatt und sein Haus niedergebrannt worden seien - verlassen und sei nach D._______ gezogen. Dort habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie in E._______ gewohnt und mithilfe des Onkels erneut eine Werkstatt gegründet. Im Jahr 2008 habe er nach Brauch geheiratet und sich 2013 wieder scheiden lassen. Seit September 2014 wisse er nichts mehr über den Verbleib seiner Exfrau und der beiden gemeinsamen Kinder. Im Jahr 2013 habe er angefangen, durch den Lastwagenbesitzer F._______ vermittelte (...)-Aufträge zu erledigen. Dabei habe er grosse (...) zerkleinert und daraus Munition angefertigt. Als die Mengen an (...) immer grösser geworden seien, habe F._______ ihm auf mehrmaliges Nachfragen hin verraten, dass er die Munition an Boko Haram weiterverkaufe. Als der Beschwerdeführer dies gehört habe, sei er schockiert gewesen und habe F._______ mitgeteilt, dass er den laufenden Auftrag von (...) nicht mehr zu Ende führen würde. Als er den Auftrag im Juli oder August 2014 noch immer nicht beendet gehabt habe, habe F._______ ihm gedroht. Im September 2014 habe ihm der Chauffeur von F._______ erzählt, dass dieser ein Telefongespräch mitgehört habe, gemäss welchem F._______ beabsichtige, ihn zu töten. Im Dezember 2014 habe der Chauffeur von F._______ den Beschwerdeführer abermals davor gewarnt. Zwar habe sich der Beschwerdeführer wegen der Sache nicht bei der Polizei gemeldet, jedoch zuletzt aus Angst bei seinem Nachbarn G._______ übernachtet. In der Nacht des (...) Dezembers 2014 habe er plötzlich Schüsse gehört sowie eine Stimme aus einem Megaphon vernommen, die dazu aufgefordert habe, alle ungläubigen Menschen zu töten. G._______ sei nachschauen gegangen und habe berichtet, dass das Haus des Onkels des Beschwerdeführers niedergebrannt worden sei und dieser und dessen Familienangehörigen dabei wohl umgekommen seien. Noch in derselben Nacht habe G._______ den Beschwerdeführer nach H._______, Niger gefahren. Den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer psychische und physische Beschwerden aufweise. Er reichte keine Ausweispapiere oder weitere Beweismittel zu den Akten. C. Nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren legte die zugewiesene Rechtsvertretung am 30. Juli 2020 das Mandat nieder. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 - eröffnet am 16. Februar 2021 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Gegen die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte Fotos vom niedergebrannten Haus seines Onkels zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 25. März 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine finanzielle Situation innert Frist darzulegen und zu belegen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde ihm die Gelegenheit geboten, innert Frist einen aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte und Therapeutinnen bzw. Therapeuten von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden nachzureichen. G. Mit Eingabe vom 1. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Am 6. April 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht nach. I. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer erneut die Gelegenheit geboten, innert Frist einen aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte und Therapeutinnen bzw. Therapeuten von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden nachzureichen. J. Innert Frist ging kein weiterer Arztbericht und keine ärztliche Entbindungserklärung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid damit, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Ausweispapieren oder anderweitigen Belegen nicht feststehe. Es sei fraglich, ob er die letzten (...) Jahre in Nigeria tatsächlich wie angegeben in I._______ respektive E._______ im Norden des Landes gelebt habe. Seine Aussage, jeweils beruflich in die Stadt J._______ gefahren zu sein, um dort (...) zu kaufen, könne kaum stimmen, da sich diese über (...) Kilometer von seinem Wohnort befinde und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er seine Einkäufe ausgerechnet in dieser Stadt im Süden des Landes habe erledigen müssen. Auch habe er faktenwidrig ausgesagt, dass J._______ im Osten Nigerias liege. Im Vergleich dazu seien seine Aussagen zu C._______ überzeugender ausgefallen. Seine Erzählung erschöpfe sich in kurzen und sich wiederholenden Begegnungen und Dialogen mit F._______ und dessen Chauffeur. Es mute lebensfremd an, dass F._______ ihm als einzelnen (...) zur Verarbeitung übergeben und ihm verraten habe, dass er - der Beschwerdeführer, als Christ - daraus insgeheim für Boko Haram Munition herstelle. Ausserdem setze sich der Prozess der Munitionsherstellung doch aus weitaus komplexeren Abläufen als dem blossen Zerkleinern (...) zusammen. Schliesslich würden sich in seinen Ausführungen keine Realkennzeichen finden lassen, welche auf die Schilderung von tatsächlich erlebten Begebenheiten schliessen lassen würden. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich bei den Leuten, die am (...) Dezember 2014 das Haus seines Onkels niedergebrannt hätten, um Mitglieder von Boko Haram gehandelt habe. Die nigerianischen Behörden würden gegen Boko Haram vorgehen. Er habe es indes unterlassen, F._______ bei der Polizei zu melden oder beim Staat um Schutz zu ersuchen. Den Behörden seines Heimatstaates könne unter diesen Voraussetzungen weder mangelnde Schutzfähigkeit noch mangelnde Schutzwilligkeit vorgeworfen werden. Selbst wenn er seitens der heimatlichen Behörden keinen oder nur unzureichenden Schutz erhalten hätte, hätte er sich der Gefahr seitens F._______ und Boko Haram durch den Wegzug in einen anderen Teil Nigerias entziehen können. Die Gründe für seinen Wegzug aus C._______, würden sich auf ethnische und religiöse Spannungen zwischen 2000 und 2003 in dieser Region beziehen. Zwischen diesen Vorgängen und seiner Ausreise aus Nigeria (...) Jahre später bestehe weder ein kausaler noch ein zeitlicher Zusammenhang. Seit seiner Ausreise aus Nigeria Ende Dezember 2014 seien über sechs Jahre vergangen und es sei zwischenzeitlich zu vielen politischen Entwicklungen in der Region gekommen. Allgemein dürfte ein aktuelles Verfolgungsinteresse an seiner Person im heutigen Zeitpunkt auszuschliessen sein. Insgesamt würden seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er habe eine (...)lehre abgeschlossen, viele Jahre Berufserfahrung und zwei eigene Werkstätten geführt. Er spreche mehrere Sprachen und habe an unterschiedlichen Orten des Landes gelebt und gearbeitet. Auch nach mehreren Jahren Landesabwesenheit dürfte es ihm demnach möglich und zumutbar sein, in Nigeria wieder Fuss zu fassen. Zudem würden seine Eltern und Geschwister - auch wenn er zu seinem Bruder aus familiären Gründen keinen Kontakt habe und die Schwester verheiratet sei - im Heimatdorf des Vaters leben, wo seine Familie Land besitze. Betreffend seine gesundheitliche Situation gehe das SEM davon aus, dass seine Probleme bezüglich (...) mit der Operation in der Schweiz am (...) Juni 2020 beendet worden seien. Zudem leide er an (...), gegen welches sicher auch in urbanen Zentren Nigerias adäquate medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten bestünden, zumal er den Ursprungszeitpunkt seiner (...) Erkrankung auf das Jahr 2005 zurückführe und auch seine Mutter an (...) leide. Eine allfällige (...) aufgrund seiner psychischen Leiden könne er in Nigeria fortsetzen oder dort damit beginnen. Eine psychiatrische Versorgung in Nigeria sei möglich. Das SEM verkenne zwar die schwierigen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der psychotherapeutischen Versorgungslage in Nigeria nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei jedoch auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei, die dem schweizerischen Standard nicht entspreche. Es liege zudem am Beschwerdeführer, vom regelmässigen (...) Abstand zu nehmen, welcher - zumindest bis Dezember 2019 - psychische Verhaltensstörungen bewirkt habe. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen und konkretisiert, seine Exfrau sei mit den Kindern im Jahr 2014 auf dem Weg nach K._______ von Boko Haram überfallen worden. Viele Menschen seien damals erschossen worden. Seit diesem Moment wisse er nicht, ob seine Kinder und seine Exfrau noch am Leben seien. Die Drohungen seitens Boko Haram seien vor seinen Augen in Tat umgesetzt worden, und er wisse, dass eine mögliche Begegnung mit Boko Haram für ihn tödlich enden würde. Bei einer Rückkehr würde er auch seine Familie in Gefahr bringen und sie würden das gleiche Schicksal wie sein Onkel erleiden müssen, wenn sich Boko Haram wegen seiner Flucht an ihm rächen werde. Er werde gezielt von Boko Haram verfolgt. Entgegen den Aussagen der Vorinstanz, würden die nigerianischen Behörden nicht gegen Boko Haram vorgehen. Zivilisten, die sich weigern würden, den Glauben der Gruppe anzunehmen, würden in von Boko Haram kontrollierten Gebieten verschiedenen Formen von Folter und anderer grausamen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt. Als christlicher Mann widerspreche er der Ideologie von Boko Haram, was für diese Grund genug sei, um ihn zu töten. Unter anderem wegen diesen Erfahrungen leide der Beschwerdeführer an einer (...). Es sei für ihn nicht zumutbar, nach Nigeria zurückzukehren. Bezüglich der Zweifel des SEM, dass der Beschwerdeführer überhaupt beruflich die lange Busreise nach J._______ auf sich genommen habe, konkretisiert er, er habe bereits anlässlich der Anhörung ausgesagt, die Reisen in L._______ am frühen Morgen angefangen zu haben und in M._______ auf den Nachtbus umgestiegen zu sein. Die Reise dauere die ganze Nacht und die Ankunft in J._______ sei erst am Folgetag. Der von ihm beschriebene Weg decke sich mit der tatsächlichen Strecke und genüge den Anforderungen der Plausibilitätsprüfung. In J._______ befinde sich einer der grössten Märkte in Westafrika, wo er zu viel günstigeren Preisen das für seine Werkstatt nötige (...) erhalten habe, welches er dann zu höheren Preise habe verkaufen können. Es gebe nicht unzählige Möglichkeiten für die Materialbeschaffung und man müsse auch solche mehrtägigen Reise in Kauf nehmen, um überleben zu können. Das SEM habe keine näheren Informationen zu den Beweggründen dieser Reise erfragt und somit die Untersuchungspflicht verletzt.

E. 5 Die rechtserheblichen Vorbringen wurden in der angefochtenen Verfügung korrekt und vollständig dargestellt. Die Reisen des Beschwerdeführers nach J._______ und, was er jeweils dort getrieben hat, sind keine für den Entscheid rechtswesentliche Sachumstände, die weiter hätten abgeklärt beziehungsweise vom SEM erfragt werden müssen. Die Beurteilung der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers betrifft sodann nicht die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern beschlägt die materielle Entscheidung. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts fällt somit ausser Betracht. Die formelle Rüge ist unbegründet und der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutz-theorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM betreffend die Fluchtgründe zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, das geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. A45 Ziff. II S. 4 f.). Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen würde, kann eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt nicht angenommen werden. Als Wesentlich wird Folgendes erachtet:

E. 7.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen infolge seiner Weigerung, die (...)-Arbeiten zur Munitionsherstellung auszuführen, sind auf Mitglieder von Boko Haram - und somit flüchtlingsrechtlich gesehen auf Drittpersonen - zurückzuführen. Insofern bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Heimatstaat möglich war. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen geltend, die Polizei nicht um Schutz ersucht zu haben, nachdem sein Onkel ihn beruhigt habe (vgl. act. A35 F77). Auf Beschwerdeebene fügte er an, die Sicherheitskräfte in Nigeria könnten keinen angemessenen Schutz vor Boko Haram gewährleisten (vgl. Beschwerde S. 5).

E. 7.3 Es mag zwar sein, dass die nigerianischen Behörden sich nicht in jedem einzelnen Fall als schutzwillig und schutzfähig erweisen, was jedoch unter dem flüchtlingsrechtlichen Begriff der Schutzwilligkeit und -fähigkeit auch nicht verlangt wird. Von einer generellen Schutzunfähigkeit und -willigkeit der nigerianischen Behörden geht das Gericht nicht aus. Letztlich kann vorliegend eine eingehende Beurteilung der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der nigerianischen Behörden im konkreten Fall ohnehin unterbleiben, da der Beschwerdeführer überhaupt nicht erst versucht hat, sich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Dies kann ihm nun insofern entgegengehalten werden, als er den Behörden gar keine Möglichkeit zur Schutzgewährung gegeben hat, weshalb diesbezüglich auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes zu verweisen ist (vgl. beispielsweise BVGer Urteil E-2390/2020 vom 15. Mai 2020 S. 11).

E. 7.4 Unter dem Aspekt der fehlenden Asylrelevanz ist auch festzuhalten, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer könne sich nicht an einem anderen Ort - insbesondere in einer nigerianischen Grossstadt - aufhalten. Entgegen seinen Befürchtungen, überall in Nigeria gefunden zu werden, ist kaum vorstellbar, dass er heute, bald sieben Jahre nach dem Verlassen von E._______, in ganz Nigeria gesucht wird respektive überall wiedererkannt würde. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG.

E. 7.5 Im Ergebnis bedarf der Beschwerdeführer keines internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7), weshalb seine Vorbringen als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind.

E. 7.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Es erscheint unwahrscheinlich, dass er in Nigeria in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird, zumal er über ein familiäres Netz, eine abgeschlossene (...) und viele Jahre Berufserfahrung verfügt. In Bezug auf seine finanzielle Lage nach der Rückkehr steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 9.4.2 Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 9.4.3 Dem Arztbericht von N._______ vom (...) April 2021 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine (...), ein (...) durch den Verlust seiner ganzen Familie, (...) sowie (...) diagnostiziert wurden. Der Beschwerdeführer wird mittels fixer Medikation behandelt.

E. 9.4.4 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, er leide an einer (...). In seiner Eingabe vom 1. April 2021 gibt er indes an, bezüglich seines Gesundheitszustands nicht sicher zu sein, ob seine Diagnose in der Beschwerde richtig übersetzt worden sei, da er nicht gut Deutsch könne. Dem obgenannten Arztbericht sind keine Hinweise auf eine allfällige (...) zu entnehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich diesbezüglich in der Beschwerde tatsächlich um einen Übersetzungsfehler gehandelt hat. Weiter ist aus den medizinischen Akten nicht ersichtlich, dass eine allfällige notwendige psychiatrische Therapie initiiert wurde. Aus der vorliegend gestellten Diagnose kann im heutigen Urteilszeitpunkt daher nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Ausserdem liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich zusammen mit den ihn behandelnden Ärzten und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten, wobei er allenfalls ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann.

E. 9.4.5 Es kann folglich weiterhin nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Nigeria mangels einer allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt.

E. 9.5 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit nach dem Gesagten weiterhin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, nachdem die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1228/2021 Urteil vom 9. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge im Jahr 2014 und gelangte am 3. Januar 2020 in die Schweiz, wo er am 4. Januar 2020 ein Asylgesuch stellte. Nach der Personalienaufnahme am 13. Januar 2020 und dem Dublin-Gespräch am 15. Januar 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 einlässlich zu den Asylgründen an. Am 29. Juli 2020 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Lagos geboren und im Heimatdorf seines Vaters, B._______, aufgewachsen. Nach Abschluss der Grundschule habe er bei seinem Onkel väterlicherseits in C._______, eine Lehre als (...) absolviert, der ihm anschliessend auch die Gründung einer eigenen Werkstatt ermöglicht habe. Im Jahr 2003 habe er C._______ wegen den damaligen ethnisch-religiösen Problemen zwischen Christen und Muslimen - wobei auch seine Werkstatt und sein Haus niedergebrannt worden seien - verlassen und sei nach D._______ gezogen. Dort habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie in E._______ gewohnt und mithilfe des Onkels erneut eine Werkstatt gegründet. Im Jahr 2008 habe er nach Brauch geheiratet und sich 2013 wieder scheiden lassen. Seit September 2014 wisse er nichts mehr über den Verbleib seiner Exfrau und der beiden gemeinsamen Kinder. Im Jahr 2013 habe er angefangen, durch den Lastwagenbesitzer F._______ vermittelte (...)-Aufträge zu erledigen. Dabei habe er grosse (...) zerkleinert und daraus Munition angefertigt. Als die Mengen an (...) immer grösser geworden seien, habe F._______ ihm auf mehrmaliges Nachfragen hin verraten, dass er die Munition an Boko Haram weiterverkaufe. Als der Beschwerdeführer dies gehört habe, sei er schockiert gewesen und habe F._______ mitgeteilt, dass er den laufenden Auftrag von (...) nicht mehr zu Ende führen würde. Als er den Auftrag im Juli oder August 2014 noch immer nicht beendet gehabt habe, habe F._______ ihm gedroht. Im September 2014 habe ihm der Chauffeur von F._______ erzählt, dass dieser ein Telefongespräch mitgehört habe, gemäss welchem F._______ beabsichtige, ihn zu töten. Im Dezember 2014 habe der Chauffeur von F._______ den Beschwerdeführer abermals davor gewarnt. Zwar habe sich der Beschwerdeführer wegen der Sache nicht bei der Polizei gemeldet, jedoch zuletzt aus Angst bei seinem Nachbarn G._______ übernachtet. In der Nacht des (...) Dezembers 2014 habe er plötzlich Schüsse gehört sowie eine Stimme aus einem Megaphon vernommen, die dazu aufgefordert habe, alle ungläubigen Menschen zu töten. G._______ sei nachschauen gegangen und habe berichtet, dass das Haus des Onkels des Beschwerdeführers niedergebrannt worden sei und dieser und dessen Familienangehörigen dabei wohl umgekommen seien. Noch in derselben Nacht habe G._______ den Beschwerdeführer nach H._______, Niger gefahren. Den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer psychische und physische Beschwerden aufweise. Er reichte keine Ausweispapiere oder weitere Beweismittel zu den Akten. C. Nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren legte die zugewiesene Rechtsvertretung am 30. Juli 2020 das Mandat nieder. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 - eröffnet am 16. Februar 2021 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Gegen die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte Fotos vom niedergebrannten Haus seines Onkels zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 25. März 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine finanzielle Situation innert Frist darzulegen und zu belegen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde ihm die Gelegenheit geboten, innert Frist einen aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte und Therapeutinnen bzw. Therapeuten von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden nachzureichen. G. Mit Eingabe vom 1. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Am 6. April 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht nach. I. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer erneut die Gelegenheit geboten, innert Frist einen aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte und Therapeutinnen bzw. Therapeuten von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden nachzureichen. J. Innert Frist ging kein weiterer Arztbericht und keine ärztliche Entbindungserklärung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid damit, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Ausweispapieren oder anderweitigen Belegen nicht feststehe. Es sei fraglich, ob er die letzten (...) Jahre in Nigeria tatsächlich wie angegeben in I._______ respektive E._______ im Norden des Landes gelebt habe. Seine Aussage, jeweils beruflich in die Stadt J._______ gefahren zu sein, um dort (...) zu kaufen, könne kaum stimmen, da sich diese über (...) Kilometer von seinem Wohnort befinde und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er seine Einkäufe ausgerechnet in dieser Stadt im Süden des Landes habe erledigen müssen. Auch habe er faktenwidrig ausgesagt, dass J._______ im Osten Nigerias liege. Im Vergleich dazu seien seine Aussagen zu C._______ überzeugender ausgefallen. Seine Erzählung erschöpfe sich in kurzen und sich wiederholenden Begegnungen und Dialogen mit F._______ und dessen Chauffeur. Es mute lebensfremd an, dass F._______ ihm als einzelnen (...) zur Verarbeitung übergeben und ihm verraten habe, dass er - der Beschwerdeführer, als Christ - daraus insgeheim für Boko Haram Munition herstelle. Ausserdem setze sich der Prozess der Munitionsherstellung doch aus weitaus komplexeren Abläufen als dem blossen Zerkleinern (...) zusammen. Schliesslich würden sich in seinen Ausführungen keine Realkennzeichen finden lassen, welche auf die Schilderung von tatsächlich erlebten Begebenheiten schliessen lassen würden. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich bei den Leuten, die am (...) Dezember 2014 das Haus seines Onkels niedergebrannt hätten, um Mitglieder von Boko Haram gehandelt habe. Die nigerianischen Behörden würden gegen Boko Haram vorgehen. Er habe es indes unterlassen, F._______ bei der Polizei zu melden oder beim Staat um Schutz zu ersuchen. Den Behörden seines Heimatstaates könne unter diesen Voraussetzungen weder mangelnde Schutzfähigkeit noch mangelnde Schutzwilligkeit vorgeworfen werden. Selbst wenn er seitens der heimatlichen Behörden keinen oder nur unzureichenden Schutz erhalten hätte, hätte er sich der Gefahr seitens F._______ und Boko Haram durch den Wegzug in einen anderen Teil Nigerias entziehen können. Die Gründe für seinen Wegzug aus C._______, würden sich auf ethnische und religiöse Spannungen zwischen 2000 und 2003 in dieser Region beziehen. Zwischen diesen Vorgängen und seiner Ausreise aus Nigeria (...) Jahre später bestehe weder ein kausaler noch ein zeitlicher Zusammenhang. Seit seiner Ausreise aus Nigeria Ende Dezember 2014 seien über sechs Jahre vergangen und es sei zwischenzeitlich zu vielen politischen Entwicklungen in der Region gekommen. Allgemein dürfte ein aktuelles Verfolgungsinteresse an seiner Person im heutigen Zeitpunkt auszuschliessen sein. Insgesamt würden seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er habe eine (...)lehre abgeschlossen, viele Jahre Berufserfahrung und zwei eigene Werkstätten geführt. Er spreche mehrere Sprachen und habe an unterschiedlichen Orten des Landes gelebt und gearbeitet. Auch nach mehreren Jahren Landesabwesenheit dürfte es ihm demnach möglich und zumutbar sein, in Nigeria wieder Fuss zu fassen. Zudem würden seine Eltern und Geschwister - auch wenn er zu seinem Bruder aus familiären Gründen keinen Kontakt habe und die Schwester verheiratet sei - im Heimatdorf des Vaters leben, wo seine Familie Land besitze. Betreffend seine gesundheitliche Situation gehe das SEM davon aus, dass seine Probleme bezüglich (...) mit der Operation in der Schweiz am (...) Juni 2020 beendet worden seien. Zudem leide er an (...), gegen welches sicher auch in urbanen Zentren Nigerias adäquate medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten bestünden, zumal er den Ursprungszeitpunkt seiner (...) Erkrankung auf das Jahr 2005 zurückführe und auch seine Mutter an (...) leide. Eine allfällige (...) aufgrund seiner psychischen Leiden könne er in Nigeria fortsetzen oder dort damit beginnen. Eine psychiatrische Versorgung in Nigeria sei möglich. Das SEM verkenne zwar die schwierigen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der psychotherapeutischen Versorgungslage in Nigeria nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei jedoch auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei, die dem schweizerischen Standard nicht entspreche. Es liege zudem am Beschwerdeführer, vom regelmässigen (...) Abstand zu nehmen, welcher - zumindest bis Dezember 2019 - psychische Verhaltensstörungen bewirkt habe. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen und konkretisiert, seine Exfrau sei mit den Kindern im Jahr 2014 auf dem Weg nach K._______ von Boko Haram überfallen worden. Viele Menschen seien damals erschossen worden. Seit diesem Moment wisse er nicht, ob seine Kinder und seine Exfrau noch am Leben seien. Die Drohungen seitens Boko Haram seien vor seinen Augen in Tat umgesetzt worden, und er wisse, dass eine mögliche Begegnung mit Boko Haram für ihn tödlich enden würde. Bei einer Rückkehr würde er auch seine Familie in Gefahr bringen und sie würden das gleiche Schicksal wie sein Onkel erleiden müssen, wenn sich Boko Haram wegen seiner Flucht an ihm rächen werde. Er werde gezielt von Boko Haram verfolgt. Entgegen den Aussagen der Vorinstanz, würden die nigerianischen Behörden nicht gegen Boko Haram vorgehen. Zivilisten, die sich weigern würden, den Glauben der Gruppe anzunehmen, würden in von Boko Haram kontrollierten Gebieten verschiedenen Formen von Folter und anderer grausamen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt. Als christlicher Mann widerspreche er der Ideologie von Boko Haram, was für diese Grund genug sei, um ihn zu töten. Unter anderem wegen diesen Erfahrungen leide der Beschwerdeführer an einer (...). Es sei für ihn nicht zumutbar, nach Nigeria zurückzukehren. Bezüglich der Zweifel des SEM, dass der Beschwerdeführer überhaupt beruflich die lange Busreise nach J._______ auf sich genommen habe, konkretisiert er, er habe bereits anlässlich der Anhörung ausgesagt, die Reisen in L._______ am frühen Morgen angefangen zu haben und in M._______ auf den Nachtbus umgestiegen zu sein. Die Reise dauere die ganze Nacht und die Ankunft in J._______ sei erst am Folgetag. Der von ihm beschriebene Weg decke sich mit der tatsächlichen Strecke und genüge den Anforderungen der Plausibilitätsprüfung. In J._______ befinde sich einer der grössten Märkte in Westafrika, wo er zu viel günstigeren Preisen das für seine Werkstatt nötige (...) erhalten habe, welches er dann zu höheren Preise habe verkaufen können. Es gebe nicht unzählige Möglichkeiten für die Materialbeschaffung und man müsse auch solche mehrtägigen Reise in Kauf nehmen, um überleben zu können. Das SEM habe keine näheren Informationen zu den Beweggründen dieser Reise erfragt und somit die Untersuchungspflicht verletzt. 5. Die rechtserheblichen Vorbringen wurden in der angefochtenen Verfügung korrekt und vollständig dargestellt. Die Reisen des Beschwerdeführers nach J._______ und, was er jeweils dort getrieben hat, sind keine für den Entscheid rechtswesentliche Sachumstände, die weiter hätten abgeklärt beziehungsweise vom SEM erfragt werden müssen. Die Beurteilung der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers betrifft sodann nicht die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern beschlägt die materielle Entscheidung. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts fällt somit ausser Betracht. Die formelle Rüge ist unbegründet und der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutz-theorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM betreffend die Fluchtgründe zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, das geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. A45 Ziff. II S. 4 f.). Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen würde, kann eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt nicht angenommen werden. Als Wesentlich wird Folgendes erachtet: 7.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen infolge seiner Weigerung, die (...)-Arbeiten zur Munitionsherstellung auszuführen, sind auf Mitglieder von Boko Haram - und somit flüchtlingsrechtlich gesehen auf Drittpersonen - zurückzuführen. Insofern bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Heimatstaat möglich war. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen geltend, die Polizei nicht um Schutz ersucht zu haben, nachdem sein Onkel ihn beruhigt habe (vgl. act. A35 F77). Auf Beschwerdeebene fügte er an, die Sicherheitskräfte in Nigeria könnten keinen angemessenen Schutz vor Boko Haram gewährleisten (vgl. Beschwerde S. 5). 7.3 Es mag zwar sein, dass die nigerianischen Behörden sich nicht in jedem einzelnen Fall als schutzwillig und schutzfähig erweisen, was jedoch unter dem flüchtlingsrechtlichen Begriff der Schutzwilligkeit und -fähigkeit auch nicht verlangt wird. Von einer generellen Schutzunfähigkeit und -willigkeit der nigerianischen Behörden geht das Gericht nicht aus. Letztlich kann vorliegend eine eingehende Beurteilung der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der nigerianischen Behörden im konkreten Fall ohnehin unterbleiben, da der Beschwerdeführer überhaupt nicht erst versucht hat, sich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Dies kann ihm nun insofern entgegengehalten werden, als er den Behörden gar keine Möglichkeit zur Schutzgewährung gegeben hat, weshalb diesbezüglich auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes zu verweisen ist (vgl. beispielsweise BVGer Urteil E-2390/2020 vom 15. Mai 2020 S. 11). 7.4 Unter dem Aspekt der fehlenden Asylrelevanz ist auch festzuhalten, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer könne sich nicht an einem anderen Ort - insbesondere in einer nigerianischen Grossstadt - aufhalten. Entgegen seinen Befürchtungen, überall in Nigeria gefunden zu werden, ist kaum vorstellbar, dass er heute, bald sieben Jahre nach dem Verlassen von E._______, in ganz Nigeria gesucht wird respektive überall wiedererkannt würde. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG. 7.5 Im Ergebnis bedarf der Beschwerdeführer keines internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7), weshalb seine Vorbringen als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. 7.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Es erscheint unwahrscheinlich, dass er in Nigeria in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird, zumal er über ein familiäres Netz, eine abgeschlossene (...) und viele Jahre Berufserfahrung verfügt. In Bezug auf seine finanzielle Lage nach der Rückkehr steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. 9.4.2 Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 9.4.3 Dem Arztbericht von N._______ vom (...) April 2021 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine (...), ein (...) durch den Verlust seiner ganzen Familie, (...) sowie (...) diagnostiziert wurden. Der Beschwerdeführer wird mittels fixer Medikation behandelt. 9.4.4 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, er leide an einer (...). In seiner Eingabe vom 1. April 2021 gibt er indes an, bezüglich seines Gesundheitszustands nicht sicher zu sein, ob seine Diagnose in der Beschwerde richtig übersetzt worden sei, da er nicht gut Deutsch könne. Dem obgenannten Arztbericht sind keine Hinweise auf eine allfällige (...) zu entnehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich diesbezüglich in der Beschwerde tatsächlich um einen Übersetzungsfehler gehandelt hat. Weiter ist aus den medizinischen Akten nicht ersichtlich, dass eine allfällige notwendige psychiatrische Therapie initiiert wurde. Aus der vorliegend gestellten Diagnose kann im heutigen Urteilszeitpunkt daher nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Ausserdem liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich zusammen mit den ihn behandelnden Ärzten und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten, wobei er allenfalls ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann. 9.4.5 Es kann folglich weiterhin nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Nigeria mangels einer allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt. 9.5 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit nach dem Gesagten weiterhin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, nachdem die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: